0.1 Einleitung: Zur Einführung des Rechtsstaats im Agrarsektor und dem ländlichen Raum
0. Vorbemerkungen
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
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0.2 Zur Umstrukturierung der Landwirtschaft in den jetzigen neuen Bundesländern

  1. 1945 bis 1949 entschädigungslose Enteignung der "Großbauern" und Großgrundbesitzer/Bodenreform/volkseigene Güter
  2. Ab 1953/54 bis 1991
    a) örtliche Landwirtschaftsbetriebe
    b) Maschinen- und Traktorenstationen
    c) Nutzungsverordnung (Kreispachtbetriebe)
    d) LPG-Gesetz
  3. 1960 - Zwangskollektivierung gemäß Beschluß der DDR-Regierung, LPG Typ I; II und III; Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) zirka 500.000 Bauern - rund 5 Mio. ha
    1974 - zweite "Druckwelle" zur LPG Typ III, Spezialisierung LPG (T) und LPG (P), ZBO, ACZ, zirka 5.000 LPG/ VEG/ ZBO/ ACZ

LPG Typ I LPG Typ II LPG Typ III
je "Territorium" 5 - 25 LPG Typ I und II
3 - 5 LPG (T) und (P) Typ III
(3 - 8.000 ha) ca. 10 - 15 Dörfer

  1. 1990/91 - LwAnpG - Umstrukturierung - Zielsetzung: §§ 1 bis 3 LwAnpG - VEG gemäß Treuhandgesetz/BVVG
    §§ 4 - 42 LwAnpG - anstelle LPG-Gesetz Teilung/ Zusammenschluß/ Umwandlung/ Auflösung
    § 63 Abs. 3 LwAnpG - Auflösung Kraft Gesetz per 01.01.1992 - sofern kein Teilungs- oder Umwandlungsbeschluß gefaßt wurde
    §§ 44, 51a, 36, 28 (2) LwAnpG - Vermögensanspruch - Quote am zu ermittelnden Eigenkapital
    §§ 52 - 64b LwAnpG - Landpacht/in die LPG eingebrachte Gebäude/ Waldflächen/Bodenordnung

  2. zu §§ 4 - 42 LwAnpG:

    a)  i. d. R. Teilung der LPG (P) - zurück zu den LPG (T) im Territorium oder Liquidation einzelner "armer" LPG (T)
    b)  danach Umwandlung LPG (T) mit Anteil (P) in e. G., GmbH, KG und AG, infolge Unwirksamkeit von Zusammenschluß/Teilung/Umwandlung zirka 20 - 50 % der LPG in seither unerkannter bzw. nachträglicher Liquidation.
    Unheilbare Umwandlungsfehler:
    c)  fehlender Teilungs-/Umwandlungsbeschluß
    d)  unzulässige Rechtsform (z. B.: e. V. oder Umwandlung in nicht zulässige Gesellschaft vor 1. Novelle zum LwAnpG in 1991)
    e)  Neugründung und Vermögensübertragung
    f)  fehlende Identität der LPG in neuer Rechtsform zu der LPG in der logischen Sekunde vor der Umwandlung/Teilung/Zusammenschluß (fehlender wirksamer Zusammenschluß)
  3. Weitere Umstrukturierung: Erneute Teilung, Umwandlung, private Neugründung und Teilverkauf, oder Teilpacht, - Miete an solche - Mutterkuh-GmbH - , Gründung von Dienstleistungsunternehmen und Geschäftsverbindungen zu diesen - Lohnunternehmen, Kfz-Werkstatt/Handel, Beratungs-, Buchführungs-, Versicherungs-, Finanzierungsunternehmen und Provisions-/Honorarzahlung an diese, Verluste bei den LPG-Nachfolgeunternehmen - Gewinne bei den neu gegründeten, ausgegliederten, neue private - "Tochtergesellschaften" (Liste der Gesellschafter gem. Handelsregister), Geschäftsführergehälter/Angestelltengehälter von mehrere solchen Unternehmen - betriebliche Altersversorgung/Pensionszusagen - mit Rückdeckungsversicherung. Erneute staatliche Förderung der privaten "Existenzgründung".
  4. Insolvenz und Fortführung bei "Sanierung" oder Einstellung des Geschäftsbetriebes, Vermögenslosigkeit/ "Freigabe" von Altlasten - Gebäuden/Anlagen - mit der Folge, daß der Bodeneigentümer die Altlast als Nachlaß der ehemaligen LPG "erbt". Neugründung von Unternehmen (GmbH) nach Feststellung der seither unerkann-ten/nachträglichen Liquidation oder Insolvenzanmeldung und Teilerwerb der noch "brauchbaren" Wirtschaftsgüter, neues Betriebskonzept, neue Förderung (Existenzgründung), nach vorheriger wirtschaftlicher Aushöhlung der LPG (in neuer Rechtsform) und damit endgültiger Vermögensverlust der einstigen LPG-Bauern. (Vergleiche hierzu auch "Recht der Landwirtschaft", Heft 8 und 11/2000)
  5. Fragwürdige Zielsetzung der Geschäftsleitung/Gesellschafter und die Entwicklung dorthin - Soll-Ist-Vergleich, betriebsinterne Kontrolle - Aufsichtsrat/Gesellschafter. Lie-ber Insolvenz als Rückzahlung der Vermögensansprüche nach Gesetz bei ehrlicher Unternehmensfinanzierung, z. B.: bei falscher Bilanzbewertung, falschen Sachver-ständigengutachten, falscher Bodenwertermittlung, Nichteinhaltung.
    a)  des LwAnpG
    b)  des DM-Bilanzgesetz
    c)  der Bewertungsgrundsätze/ - Gesetz -, Richtlinien, Verordnung - von Sachverständigen
    d)  Gerichtsentscheidungen der OLG/des BGH
    e)  des Gläubigerschutzes und dennoch Bilanzbestätigung durch Wirt-schaftsprüfer/Prüfverbände. Schließlich die Ausgrenzung jener Menschen - Zerset-zung, Propaganda, die Gerüchte im Dorf gegen Menschen, die ihre Rechte, ihre Ansprüche (LwAnpG/SachenRBerG) notfalls gerichtlich (im Rechtsstaat BRD) gegen das DDR-LPG-Unrecht erstreiten.

    Da bleibt jede Menschenwürde (Artikel 1 GG) auf der Strecke. Dabei sind alle staatlichen Stellen - Legislative, Exekutive, Judikative - an die Grundrechte unmittelbar gebunden (Artikel 1(3) GG). Statt dessen duldet man dieses Unrecht. Ein Zeichen staatlicher Zersetzung? Zufallserscheinung? Gleichwohl sei vor Verallgemeinerungen gewarnt, denn sicher gibt es unverändert viele Bemühungen von vielen verantwortungsbewußten Mitmenschen an allen Stellen des täglichen Lebens, die sich unverändert für Gesetz, Recht und Gerechtigkeit einsetzen. Doch wer wird übrigbleiben im Kampf um unseren Rechtsstaat, wenn dem Unrecht immer wieder Chancengleichheit eingeräumt wird - wie es z. B. auf dem Gebiet der Agrarstruktur, u. a. auch durch Veränderung der Gesellschafter aus den LPG-Nachfolgeunternehmen mit billigster Abfindung weit unter dem tatsächlichen Anspruch
  6. Benachteiligung der privaten Bauern, nicht vertretbare "Chancengleichheit" für die LPG-Nachfolger.
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