0.2.1 Wie viel Rechtsstaat verträgt die Agrarstrukturanspassung?
0.2 Zur Umstrukturierung der Landwirtschaft in den jetzigen neuen Bundesländern
0.2.3 Agrargenossenschaft als Vorbilder zur Diskussion gestellt
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0.2.2 Verantwortlichkeit und Konsequenzen agrarstruktureller Fehlentwicklungen im Beitrittsgebiet:

Die seitherige Entwicklung des ländlichen Raumes ist im Gebiet der ehemaligen DDR seit Ende des 2. Weltkrieges, auch historisch bedingt, gekennzeichnet durch Verletzung von Grundrechten Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (GG), die mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und die Verabschiedung des GG vom 23.05.1949 für den westlichen Teil Deutschlands längst Selbstverständlichkeit geworden sind.

Diese politisch historisch bedingte Fehlentwicklung im Osten Deutschlands sollte nach dem ersatzlosen Untergang der DDR durch der Gründung der 5 neuen Bundesländer und ihren Beitritt zum Geltungsbereich des GG der Bundesrepublik Deutschland per 03.10.1990 beendet werden. Verschiedene Einzelgesetze, so auch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) hatten zum Ziel und sollten gewährleisten, dass der ländliche Raum unter rechtstaatlichen Verhältnissen die Wunden der Vergangenheit heilen sowie Agrarstrukturen auf rechtstaatlicher Grundlage ermöglicht und entstehen lässt. 14 Jahre später ist nun offenkundig, dass die Umstrukturierung der Landwirtschaft im Wesentlichen gescheitert ist und der ländliche Raum weiterhin stark Schaden nimmt. [1]

 

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass die Mehrzahl der Mängel bei der Umstrukturierung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) durch die Eintragung in das Handelsregister/Genossenschaftsregister geheilt wurde  [2]. Gravierende Umwandlungsmängel, insbesondere auch solche, die gegen die Schutzbedürftigkeit der LPG-Mitglieder, die LPG-Mitgliedsrechte und Vermögengsrechte verstoßen, sind jedoch unheilbar. Solche Umwandlungsmängel führen zur Nichtigkeit der Umstrukturierung und dazu, dass das LPG-Vermögen im Rahmen der Umstrukturierung nicht auf den neuen Rechtsträger übergegangen ist [3]. Das LPG-Vermögen, Bilanzaktiva und Bilanzpassiva, sowie die Mitglieder bleiben bei der LPG, die sich ab 1.1.1992 in Liquidation befindet, ohne dass - bis auf einige Ausnahmen - ein Liquidator bestellt worden wäre.

 

Nach den Entscheidungen des BGH, sowie verschiedener Landwirtschaftsgerichte/Oberlandesgerichte sind 3 Bedingungen unumstößlich zu erfüllen, wenn Umstrukturierungsmängel durch Eintragung in das Regisgter geheilt werden sollen. Dabei muss zunächst ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen, der die Umstrukturierung zum Inhalt hat, den Mitgliederwillen zur Teilung, zum Zusammenschluss oder zur Umwandlung - Gesamtrechtsnachfolge - klar zum Ausdruck bringt. Es muss die Zielgesellschaft, also die Rechtsform, die nach dem Beschluss angestrebt wird - und in der Praxis auch so umgesetzt wird, nach dem Gesetz zulässig sein, und schließlich muss die Identität des Unternehmens gewahrt bleiben, da nach LwAnpG als lex speziales nur die Gesamtrechtsnachfolge zulässig ist und somit die Bilanzaktiva, Bilanzpassiva, der quotale Anteil am Eigenkapital eines jeden LPG-Mitglieds beim Untstrukturierungsvorgang unverändert bleiben müssen.

 

Wie die Praxis gezeigt hat, und seit 1992/93 regelmäßig, auch gerichtlich bestätigt wird, sind in nicht wenigen Fällen die rechtlichen Mindestkriterien der Umstrukturierung wissentlich, gezielt oder unbewusst nicht beachtet worden. 

Zu oft wollte man nicht glauben, dass das DDR-LPG-Willkürunrecht ab 03.10.1990 nicht mehr möglich ist. Mit viel zu viel Großzügigkeit haben Politik und Berufsverband die DDR-Unrechtssystemträger von Anfang an gewähren lassen.

Die Verletzung des Gläubigerschutzes und der Sorgfaltspflicht ist danach wohl in den allermeisten Fällen der Umstrukturierung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften festzustellen.

 

I. Seitherig Entwicklung:

 

Im Kapitel 4 Seite 111 bis Seite 191, Seite 429 ff. (zur Beschlussfassung), Seite 513 ff. (zur Unwirksamkeit), Seite 731 ff. (zum numerus clausus) setzt sich der DFG-Abschlussbericht eines Forschungsprojekts der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena (künftig kurz DGF) mit den Mängeln der Umwandlungsvorgängen auseinander.

 

„Nichtig ist der Umstrukturierungsbeschluss einer eingetragenen Genossenschaft bzw. einer LPG danach, wenn er gegen zwingende und sachlich unverzichtbare gesetzliche Vorschriften, namentlich solche, die dem Schutz der Gläubiger und sonstigen öffentlichen Interesse dienen, verstößt, dem Wesen der Genossenschaft widerspricht oder gegen die guten Sitten bestößt.“ - Seite 148 DFG.

Solche Mängel können sein: die fehlende Einberufung einer Vollversammlung, die fehlende Protokollierung der Beschlussfassung und des Beschlussergebnisses. Auch die fehlende oder verspätete Abstimmung über die Satzung des neuen Rechtsträgers kann danach zur Nichtigkeit der Umstrukturierung führen, denn ohne Beschluss der neuen Organisationsgrundlagen des künftigen Rechtsträgers ist die neue Gesellschaft nicht wirksam errichtet und die Umstrukturierung damit nichtig – Seite 149 DFG.

§ 241 Nr. 3 Aktiengesetz war dabei zu beachten.

Die Verletzung des LwAnpG durch Wahl einer nicht zulässigen Rechtsform, z. B. GbR oder stille Gesellschaft, gilt als ein Verstoß gegen den numerus clausus und führt zur Nichtigkeit der Umstrukturierung. Insbesondere soll damit auch der Minderheitenschutz gewährleistet sein.

 

Ebenso führen verfrühte oder verspätete Beschlüsse der LPG-Mitgliedervollversammlung zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Eine LPG, die nicht rechtzeitig noch unter dem Geltungsbereich des LPG-Gesetzes die Umwandlung beschlossen hat, befindet sich ab 01.01.1992 in gesetzlicher Liquidation. Die LPG-Mitgliedervollversammlung konnte nach diesem Termin nicht mehr über eine Umstrukturierung entscheiden - § 69 LwAnpG.

Verfrühten Beschlüssen vor dem 20.07.1990 fehlte die gesetzliche Grundlage. Dabei kann jedoch von Bedeutung sein, dass ein solcher Beschluss vor dem 20.07.1990 gefasst worden sein kann, im Hinblick auf das im Entwurf bereits bekannte LwAnpG, und die Eintragung in das Handelsregister/Genossenschaftsregister erst nach Inkrafttreten des LwAnpG erfolgte – Seite 154 ff DFG.

Eine weitere Fallgruppe mit Verstößen gegen den umwandlungsrechtlichen numerus clausus wurde danach festgestellt bei unzulässigen Teilungen zur Bildung einer GmbH & Co. KG - Seite 158 ff DFG.

Da nach LwAnpG nur die Gesamtrechtsnachfolge durch Teilung, Zusammenschluss oder Umwandlung zulässig war, im Falle der Teilung partiell, und die übertragende Umwandlung, so wie nicht selten praktiziert, vom Gesetz nicht erfasst ist, sind auch übertragende Umwandlungsbeschlüsse nichtig und somit unheilbar - Seite 161 f DFG.

Der nach Genossenschaftsrecht und ebenso nach LPG-Recht zwingend geltende Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder wurde ebenso als Verstoß gegen die zwingend vorgeschriebene Identität und die Verletzung des numerus clausus als Nichtigkeitsgrund festgestellt - Seite 172 ff DFG.

 

Dieses Identitätsprinzip ist auch verletzt und führt zur Nichtigkeit der Umstrukturierung, wenn die LPG-Mitglieder am neuen Unternehmen nur als stille Gesellschafter beteiligt werden oder anderweitig, ähnlich in ihren Rechten und Vermögensanteilen beschnitten werden.

Der direkte oder indirekte Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen der Umstrukturierung führt selbstverständlich ebenso zur Nichtigkeit der Umstrukturierung. So kann es von Bedeutung sein, wenn das neue Unternehmen kurzfristig höhere Einzahlung auf die Beteiligung/Geschäftsanteil fordert. Solche Beitrittshürden, die für viele Mitglieder nicht zu überwinden waren, führen zur Verdrängung, zur Nichtigkeit. So z. B. die Pflicht zur Einzahlung eines Genossenschaftsgeschäftsanteils, der weit über das hinausging, was dem Mitglied nach § 44 LwAnpG an Vermögen der LPG zugeordnet wurde – Seite 731  DFG.

Auch die Einschaltung eines Treuhänders führte regelmäßig zur Nichtigkeit der Umwandlung – Seite 733 DFG.

 

Wie der DFG-Abschlussbericht feststellt, waren insgesamt rund 11 % der Umwandlungsvorgänge nichtig. Dabei ist jedoch klarzustellen, dass die Wissenschaftler gewissenhaft und sachlich richtig nur in solchen Fällen die gescheiterte Umwandlung festgestellt haben, wo dies auch nach den beim Register vorliegenden Unterlagen gemäß Registerunterlagen eindeutig festgestellt werden konnte. Das heißt, die Wissenschaft ist jeweils auf die sichere Seite gegangen, so dass die 11 % gescheiterte Rechtsnachfolge-Unternehmen infolge nichtiger Umwandlungen sicher als Untergrenze zu beurteilen ist.

 

Ferner ist wichtig zu bedenken, dass die Wissenschaftler hier nur die Umwandlungen, im Rahmen ihres Forschungsauftrages prüfen konnten. Die Vorstufen hierzu, nämlich die übliche Teilung und die Zusammenschlüsse waren erfahrungsgemäß wesentlich fehlerhafter und wurden hier nicht mit geprüft.

Nicht geprüft wurde also in aller Regel die gescheiterte Umstrukturierung im Rahmen der Teilung oder der Zusammenschlüsse vor der eigentlichen Umwandlung.

 

Ist aber z. B. die Teilung oder der Zusammenschluss nichtig, konnte es anschließend keine wirksame Umwandlung geben.

Wie die Praxis weiß, ist im Rahmen dieser Umstrukturierungsvorgänge der Anteil der nichtigen, fehlgeschlagenen Vorgänge um ein mehrfaches größer. Und selbst bei den Umwandlungsvorgängen ist bei tieferer Prüfung der Vorgänge, z. B.: der Bilanz-Vermögensvorgänge, die den Mitarbeitern des Forschungsprojekts nicht vorgelegen haben, ohne Zweifel festzustellen, dass sich der Anteil der nichtigen Umstrukturierungen auf ein mehrfaches dessen beläuft, was die Forschungsgruppe mit rund 11 % festgestellt hat.

 

Insgesamt wird man ohne Übertreibung, regional unterschiedlich von 30 bis 60 % fehlgeschlagener Teilungen, Zusammenschlüsse und Umwandlungen der LPG-Umstrukturierung ausgehen müssen. In einigen Regionen wird der Anteil sicher noch um einiges höher sein, wie die Praxis insbesondere im Rahmen der Verfahren bei den Landwirtschaftsgerichten festzustellen weiß und die Wissenschaft vermutet. [4]

 

Die Konsequenzen sind schmerzlich aber zwingend. Da Mängel der Umstrukturierung, die zur Nichtigkeit führen, nicht heilbar sind, sind in all diesen Fällen die neuen Unternehmen ohne Übergang des LPG-Vermögens von Anfang an vermögenslos geblieben. Ihre Bilanzen sind nach § 256 Aktiengesetz nichtig. Alle seit 1992 erteilten Wirtschaftsprüferbestätigungsvermerke nach §§ 322, 331 ff. HGB und IDW PS 400 sind zurückzuziehen. Die Rücknahme ist zu veröffentlichen.

Aufsichtsrat, Gesellschafter/Genossen und Gläubiger sind zu informieren, Bilanzen können nicht mehr bestätigt werden.

 

Neben der erforderlichen Prüfungstätigkeit der Registergerichte durch die Registerrichter und Rechtspfleger vor und auch nach der Eintragung war vor allem erwartet worden, dass die Prüfung durch die Landesregierungen, der Landwirtschaftsministerien nach § 70 Abs. 3 LwAnpG, Licht in den Umstrukturierungsdschungel bringt. Zumindest die Landtagsbeschlüsse des Sächs. Landtags und des Landtags des Freistaates Thüringen vom Dezember 1992 hatten insoweit Hoffnungen aufkommen lassen. Doch sowohl diese Prüfungsrunde als auch die späteren Überprüfungen im Rahmen der Vergabe von Fördermitteln konnten die Erwartungen nicht erfüllen - Seite 486 ff. und 533 ff. DFG.

 

Offenbar wurden auch im Rahmen dieser Prüfungstätigkeit seitens der Landwirtschaftsministerien und der Parlamentarier die festgestellten Mängel konsequent verdrängt anstatt aufgearbeitet. Denn bei den Landwirtschaftsgerichten zeigt sich bis heute, auch noch 10 Jahre später regelmäßig, dass trotz dieser Prüfung und von dort vorliegender gegenteiliger Bestätigung die Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung meist grob mangelhaft war.

Verstöße gegen die Förderrichtlinien waren daher von Anfang an bis zum heutigen Tag an der Tagesordnung, ohne dass die Landesrechnungshöfe, der Bundesrechnungshof, die Europäische Union oder die Staatsanwaltschaft wegen Subventionsvergehen die erforderlichen Konsequenzen gezogen hätten.

 

Entsprechende Prüfungen der Unternehmen im Rahmen des begünstigten Flächenerwerbs und im Rahmen des erforderlichen Altschuldenregelungsgesetzes wird diese unheilvolle Praxis fortsetzen, sehr zum Nachteil des Steuerzahlers, zum Nachteil der privaten Bauern und selbständigen Unternehmer die ihre Betriebe ehrlich finanzieren, zum Nachteil der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats mit allen Folgen.

Soweit bekannt wird von der Exekutiven, der Fördermittelbewilligungsbehörde, den Ministerien den Unternehmen zwar empfohlen, ihre rechtliche Fehlentwicklung in Ordnung zu bringen, doch wo kein Kläger, da kein Richter. Und solange die Fördermittel auch so fließen, die Bilanzen weiter bestätigt werden, gibt es ja offenbar keinen zwingenden Grund, bundesdeutsches Wirtschaftsrecht umzusetzen.

 

Die Grundrechte werden auch im Jahre 2004 fortgesetzt massiv verletzt, und ein konsequenter Ansatz zur Aufarbeitung dieses fortgesetzten DDR-LPG-Unrechts ist nicht in Sicht.

 

Dringende Aufarbeitung

 

Dass die Registergerichte im Rahmen ihrer Prüfungspflichten, im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Amtsermittlungsgrundsatz, und ohne Richterprivileg und damit Haftungsrisiko in den zurückliegenden 10 Jahren trotz eindeutiger Rechtsprechung seit 1993 und trotz gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als zurückhaltend an die Sache herangehen und selbst notwendige Amtslöschungen zurückhalten, löst das Problem nicht - Seite 803 ff DFG.

 

Vor einer Beseitigung dieses Unrechts wird nicht selten unterschwellig, aber auch zum Teil ganz offen gewarnt. In diesem Zusammenhang werden neue Ängste geschürt, da dadurch neues Unrecht geschaffen würde und Arbeitsplätze verloren gehen sollen. Doch so viele und so grundrechtsverletzend finanzierte Arbeitsplätze sind ohnehin nicht haltbar, und der Aufbau ehrlich finanzierter Arbeitsplätze für die Zukunft unterbleibt dadurch und wird verhindert.

 

Selbst fachkompetente Analytiker des Problems scheuen sich vor den erforderlichen Konsequenzen rechtstaatlicher Lösungen [5] , da diese offensichtlich politisch nicht gewollt sind.

Dabei sei angemerkt, dass nach praktischen Feststellungen selbst bei der einzigen rechtsstaatlich vertretbaren Lösung, nämlich der normalen Vollliquidation und dem Unternehmenskauf, Teilkauf – Einzelrechtsnachfolge - im Rahmen der Liquidation in der Praxis nicht selten weitere Wege des Unrechts gegangen werden, indem das LPG-Vermögen, das den Mitgliedern gehört, massiv abgewertet und unterbewertet verkauft wird, obgleich dieses vor 13 Jahren zum damaligen normalen Wert ohne Rechtsgrundlage in Besitz genommen und damit gewirtschaftet wurde. [6] Die Folge ist, dass sich nicht selten weiterhin einige „Käufer“ am LPG-Vermögen bereichern, und dass viel Vermögen den LPG-Mitgliedern durch Veruntreuung verloren geht. Wertermittlungsgutachten, die diesen Namen nicht verdienen, z. B. auch von ehemaligen Stasi-Mitarbeitern, aber auch scheinbar anerkannter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder Wirtschaftsprüfer und Prüfungsverbände, liefern hierzu das Alibi, wenn z. B. das handels- und steuerrechtlich bestätigte Vermögen – Eigenkapital – auf ein Bruchteil herabgerechnet und gutachtliche bestätigt wird, zum Teil vom gleichen Prüfungsverband, der vorher handelsrechtlich ein mehrfaches Eigenkapital nach HGB bestätigt hat, und ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde  [7].

 

Gleichwohl gibt es natürlich auch immer wieder sehr korrekt i. S. des Gesetzes und der Rechtsprechung erstellte Wertgutachten. Doch gelegentlich muss man bei einzelnen Gerichten schon den Eindruck haben, dass solche Sachverständige lieber gemieden werden.

 

Die bilanzrechtlichen, steuerrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen werden dennoch kam gezogen, zumal strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. schon im Keime erstickt werden können, indem die Staatsanwaltschaft infolge ihrer großen und kleinen Weisungsgebundenheit von politischer Seite offensichtlich behindert werden kann, obgleich z. B. nach §§ 7, 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Förderung dieser Unternehmen kaum zulässig sein dürfte, und nach §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht selten Fördermittelbescheide zurückgenommen, sowie die Fördermittel zurückgefordert werden müssten. Zumal bei Verstößen gegen die in verschiedenen Fördermittelanträgen und Fördermittelbescheiden festgeschriebene subventionserhebliche Erklärung kein Ermessensspielraum besteht und dennoch diese Pflichten auf allen staatlichen Ebenen verdrängt werden.

 

Offenkundig reflektiert bzw. spekuliert man immer wieder auf den Ablauf von Verjährungsfristen, die nach bundesdeutschem Rechtsverständnis der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen sollen, hier aber missbraucht werden, um Unrecht zu sanktionieren, zu stabilisieren und den Schaden, den man den Opfern des DDR-LPG-Unrechts und dem gesamten ländlichen Raum seit 1952 mit dem LPG-Gesetz zugefügt hat, aufrecht zu erhalten.

 

Dabei verjährt früher oder später immer die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung, die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den LPG-Vorstand oder von Straftaten der Veruntreuung und Bereicherung, die Rücknahme von rechtswidrigen Fördermittelbescheiden, die Geltendmachung von Ansprüchen nach LwAnpG, ja auch die Rückforderung des LPG-Vermögens bei gescheiterter Umwandlung durch den Liquidator vom neuen „Rechtsträger“, der das LPG-Vermögen ohne Rechtsgrund in Besitz genommen hat. Doch das Unrecht im Dorf bleibt und das Dorf vergisst nichts. Die Täter-Opfer-Konfrontation besteht fort.

 

Auch ist immer wieder festzustellen, dass sich die Mehrzahl der Menschen in den Dörfern dieser Situation durchaus bewusst ist. Die Stimmung, das wirtschaftliche und soziale Umfeld empfinden viele als Spannungsfeld, für unerträglich und belastend. Doch viel zu selten werden richtige, rechtsstaatliche, demokratische, marktwirtschaftliche Konsequenzen gezogen, schließlich hat man dies auch seit Gründung der DDR, im Grunde genommen seit 1933, nicht gelernt und fühlt sich heute vom Rechtsstaat verlassen. Enttäuschung und Resignation, oft auch Orientierungslosigkeit, ist dagegen bei vielen Menschen weit verbreitet und bestimmt die Situation ganz wesentlich mit. Und wer es sich selbst zutraut und keine allzu feste soziale Bindung im Dorf hat, geht leichter in den freien Westen. So nimmt die Entwicklung ihren Lauf.

 

Kein Zweifel besteht dabei an der seitherigen, der gegenwärtigen und künftigen Entwicklung, aber mit erheblich resignierten Menschen lässt sich ein Aufschwung nicht in Gang bringen. Und viele die das Sagen haben, wollten 1989/90 ohnehin keine Bundesrepublik, sondern eine bessere DDR.

 

Dabei gibt es natürlich viele hervorragende, erfolgreich produktiv wirtschaftende Unternehmen, doch selbst 60 % solcher Erfolgsträger – Leuchttürme – reichen eben nicht aus, wenn 20 % passiv plus minus Null und 20 % im mehr oder weniger klaren Verlustbereich wirtschaften, denn der Grad des wirtschaftlichen Gesamterfolgs ist schmal und liegt erfahrungsgemäß bei max. plus minus 10 %. Wobei hier offen bleiben kann, ob flächendeckend mit 60 % Leuchttürmen gerechnet werden kann.

 

Die gegenwärtige Alterspyramide belastet in den nächsten 30 Jahren die Sozialsysteme extrem. Infolge des Geburtenrückgangs in den neuen Bundesländern seit 1990 und der Abwanderung vor allem jüngerer Menschen nach Westeuropa, baut sich zurzeit die nächste Alterspyramide von unter her auf und wird ab dem Jahr 2012 die seitherige obere Alterspyramide verstärken und verlängern.

Die Altbau-Alterspyramide bleibt dagegen hier. Hier wird man davon ausgehen dürfen, dass heute bereits 50 % der Altbausubstanz entsorgungsreif ist. Neben den vielen leerstehenden, wirtschaftlich nicht mehr nutzbaren, Wirtschaftsgebäuden der früheren Bauernhöfe ist es die große Zahl der ebenso nicht mehr brauchbaren, hinterlassenen LPG-Gebäude. Hinzu kommen die zahlreichen leerstehenden und entsorgungsreifen früheren Gewerbegebäude, Geschäfts- und Wohngebäude, an denen zum Teil seit Ausbruch des 2. Weltkrieges nichts mehr grundlegend erneuert wurde, und die beim weiteren Rückgang der Bevölkerung auch nicht mehr benötigt werden.

 

Nimmt die Bevölkerung bis zur nächsten – übernächsten – Generation, bis zum Jahre 2030/2060, hier um 50 % ab, steigt der Anteil der Altgebäude, für deren Entsorgung keine Finanzen verfügbar sind, auf weit über 50 %. Die Alterspyramide der Altbausubstanz ist daher ein weiteres Finanzproblem, das sich enorm verstärken wird.

Ohne konsequente Beendigung des noch immer flächendeckend vom Erzgebirge bis zur Ostsee fortbestehenden DDR-LPG-Unrechts, bei gleichzeitiger Förderung der privaten Initiativen, wird es den nötigen Umschwung in der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern nicht geben, und bei Fortbestand des Unrechts müssen alle Bemühungen um einen solchen Umschwung scheitern, wird der ländliche Raum auch nicht annähernd im jetzigen Zustand zu erhalten und schon gar nicht zu verbessern sein.

 

Schließlich ist die fortgesetzte Unrechtsentwicklung seit 1991/92 regierungs- und gerichtsbekannt. Die Landtagsbeschlüsse vom Dezember 1992 der Landtage in Dresden und Erfurt zur Prüfung § 70 (3) LwAnpG wären ohne diese Kenntnisse nicht denkbar. Zahlreiche Protokolle der Vermittlungsstellen, der Landwirtschaftsministerien der Länder von Gesprächen zwischen LPG-Bauern, LPG-Vorständen und Geschäftsführung der neuen Unternehmen bei den Ministerien und den Ämtern dokumentieren, dass die Rechtsverweigerung seitens der LPG-Unternehmen seit 1991/92 hinreichend bekannt war und ihre Fortsetzung von der Exekutiven meistens geduldet wurde. Das BML hat bereits 1991 die große Zahl der Eingaben bestätigt – Kuchs, Dokumentation I, Seite 247 vom Dezember 1995.

 

Die flächendeckend, tiefgreifende, fortgesetzte Grundrechtsverletzung, die Verletzung der Eigentumsrechte Artikel 14 GG, § 44 LwAnpG, die Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde, die Fortsetzung des DDR-LPG-Unrechts verhindern eine Angleichung der Rechts-, Wirtschaft- und Lebensverhältnisse zwischen Ost und West gemäß Artikel 72 GG. Da von staatlicher Seite der neuen Bundesländer und seitens der DDR-LPG-Unrechtssystemträger und heutigen Führungskräfte in der Ost-Agrarwirtschaft eine ehrliche, konsequente Änderung dieser Situation und Entwicklung nicht zu erwarten ist, wird der ländliche Raum zwischen dem Erzgebirge und der Ostsee weiter kaum absehbaren Schaden nehmen.

 

Hier geht es nicht um irgendwelche Reformen, sondern um die tatsächliche Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft vorrangig im Beitrittsgebiet, in jedem Falle aber auch mit nicht zu unterschätzenden Auswirkungen für den Westen der Bundesrepublik.

Mit Reformen, ganz gleich welcher Art, also mit Reparaturen an den Folgen der Fehlentwicklung, lässt sich dieses Problem, das wir alle auch den uns folgenden Generationen hinterlassen werden, nicht lösen. Hier gilt es die Ursachen am Kern dieser Wendefolgen von 1989/90 und ihrer Fehlentwicklung abzustellen! Dies ist auch keine Frage, die den politisch Verantwortlichen allein überlassen werden kann, denn schließlich war die Entwicklung 1990 - 1998 längst klar bekannt. Geburtenstatistik, Abwanderungsraten, Altbausubstanz, Altlasten, Konjunkturschwäche, Gerichtsverfahren zur lediglich punktuellen Umsetzung rechtsstaatlicher Grundrechte – Eigentumsverhältnisse durch Klärung der Eigentumsvermögensansprüche, fehlende unternehmerische Eigeninitiativen bei gleichzeitiger flächendeckender Verhinderung der Umsetzung rechtsstaatlicher Verhältnisse und unternehmerischer Initiativen waren schon in der 1. Hälfte der 90-ziger Jahre bekannt. Wollten 1989/90 einige Bürger der damaligen DDR nicht die Wiedervereinigung sondern eine bessere DDR, so herrschen diese Verhältnisse mit allen einhergehenden Konsequenzen heute in der BRD.

 

Mit der „besseren DDR“ lassen sich die Grundrechte, das Grundgesetz bei Angleichung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse Ost an West nicht realisieren. Wobei natürlich auch ein dünner besiedelter Teil – Ost – theoretisch ein blühendes Land sein könnte.

Doch hier geht es um mehr und ist für solche Illusionen kein Raum.

Dieser deutsche Landesteil, die ehemalige DDR, wurde zum erheblichen Teil von den gleichen „Leistungsträgern der DDR“ in den 80-ziger Jahren schon einmal in die Pleite gefahren. Diese sind es auch, die die „verbesserte DDR“ mit D-Mark und Euro, Reisefreiheit, EU-Förderung und Milliarden Stabilitätspakt bis 2019 erneut in die Pleite fahren.

Dieses Problem ist auch nicht mit Zuwanderung aus den in 2004 und wohl noch bis 2012 der EU beitretenden Ländern und dem Solidaritätszuschlag lösbar.

 

siehe auch Kapitel 0.3.6

 

[1] Kuchs, RdL 2004, 88

[2] Wenzel, „Agrarrecht“ Heft 1/1995, Heft 2/1997, Heft 3/1998

[3] Wenzel, 10 Jahre LwAnpG, eine Zwischenbilanz, Schriften zum Agrarrecht 2000, Seite 17 ff.

[4] Bayer, „Agrarrecht“, Beilage II, Heft 7/2003

[5] Heckchen, „Agrarrecht“ Heft 7/2003 – Beilage II/2003

[6] Bruhmüller/Dr. Janakiew, „Agrarrecht“ Heft 9/1998

[7] Köhne, „Agrarrecht“ Heft 9/1998, Seite 314

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