22.  Recht und Unrecht
Infozentrum Ost
Seite drucken Seite drucken

23. Auszug aus der Dokumentation I

 

Die Dokumentation I „Einigkeit und Recht und Freiheit - auch für die deutsche Landwirtschaft“, vom Januar 1996, verfügt über kein Stichwortregister, jedoch geben die Gliederungsüberschriften dort, wie hier im Internet, deutliche Hinweise zu den jeweiligen Schwerpunkten der einzelnen Kapitel.

 

Über ein Stichwortsachregister verfügt die Dokumentation II „Zur agrarpolitischen Lage der (Ost-) Landwirtschaft“ vom Dezember 1999 und ist als Fortsetzung der Dokumentation I, Info-Zentrum gedacht. Sie enthält entsprechend zahlreiche rechtliche Hinweise.

Einige Ausschnitte aus der Dokumentation I nachfolgend, auch als Verdeutlichung der sich entwickelten Fakten, die 1995 bereits deutlich erkennbar waren, ohne das die verantwortlichen Politiker im Beitrittsgebiet tätig geworden wären und mit der Verwaltung und Justiz, als die für Gesetz und Recht, für Wahrheit und Gerechtigkeit verantwortlichen staatlichen Organe Konsequenzen gezogen und konstruktiv für eine bessere Entwicklung auf den Ebenen von Wirtschaft und Gesellschaft Sorge getragen hätten.

 

Oft ist es geradezu frappierend feststellen zu müssen, wie sich die  1995 bereits aufgezeigten Fehlentwicklungen in unserem Rechtsstaat 10 Jahre später bestätigt haben.

 

Die Berichte, die in der Dokumentations I wiedergegeben sind, wurden i.d.R. schon in den Jahren 1990 - 1994/95 verfasst und häufig in der "Landpost" veröffentlicht oder den Bauern direkt ausgehändigt.

 

Dokumentation I/ Auszug:

Seite 6 – 14 -- EINLEITUNG

Seite 42 - 49 -- Warum die LPGs / Agrargenossenschaften e. G. / GmbH (GmbH & Co KG) oder AG in der Landwirtschaft keine Chancen haben. vom 05.08.1991

Seite 76 - 79 -- Wird auch die 3. Prüfungsrunde zur 3. Nullnummer? vom 05.08.1992

Seite 88 - 93 -- Erfahrungs-, Besprechungs- und Informationsbericht vom 11.01.1993 (Landpost 3/93)

Seite 98 - 101 -- Was sagen Bilanzen und Abfindungsangebote Landpost 15/1993

Seite 105 und 106 -- Landwirtschaftsanpassungsgesetz - Gereizte Stimmung - Landpost 30/1993

Seite 121 - 123 -- LPGs in Liquidation - Landpost 26/1994

Seite 124 - 132 -- Wie ordentlich ist die Vermögensauseinandersetzung vom 07.07.1995

Seite 136 und 137 -- Rückstellungen und Rücklagen als Eigenkapital vom 18.07.1995

Seite 140 - 150 -- Umwandlung bis nichts mehr da ist? vom 10.04.1995

Seite 154 - 155 -- Die deutsche Landwirtschaft im Enquete - Bericht

Seite 162 -- Anmerkungen zur Frage der Verjährung nach §3 b LwAnpG (Mai 1995) vom 06.11.1995

Seite 165 -- Erklärung der Bundesregierung zur Verjährung von Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 21.11.1995

Seite 200 -- Verantwortung der Politiker

Seite 235-236 -- Eigenkapitalverschleierung!

Seite 290 -- Verordnung zur Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1992 für die Landwirtschaft...

 

Seite 6 – 14 -- EINLEITUNG

1. Vorwort

Die Zeit rast dahin. Kaum sind weltbewegendste Dinge geschehen und schon sind sie bald wieder vergessen. Tagesgeschehen und Wohlstandsdenken statt Aufarbeitung der geschichtlichen Hinterlassenschaften und Zukunftsvisionen beherrschen die Gegenwart. Die Wende! Wie aufregend waren die Ereignisse im Sommer 1989, als ostdeutsche Urlauber in Ungarn erst durch Maisfelder, dann über die ungarisch-österreichische Grenze in den freien Westen flüchten konnten. Andere besetzten die Prager Botschaft der Bundesrepublik, bis es dort kaum noch Stehplätze gab, um schließlich per Bahn durch die "noch-DDR" nach Hof zu fahren.

 

Montagsdemonstrationen beherrschten die DDR-Politik, mit der die in die Sackgasse gefahrenen DDR-Politiker nichts mehr anzufangen wußten.

"Gorbi" verweigerte den Schießbefehl, so mußte die Mauer fallen. Die von den allermeisten Bürgern der DDR erhoffte, aber kaum für möglich gehaltene Wende war da!

Für einige kam sie anders als erhofft, doch der Ruf der Montagsdemonstranten, entweder die DM kommt zu uns oder wir kommen zu ihr, und vom wir sind das Volk zum wir sind ein Volk ließ keine andere Wahl als den Beitritt der DDR gemäß Grundgesetz zum Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland.

 

Der Zusammenbruch der ganzen osteuropäischen Wirtschaft und deren Gefolge, das politische Machtsystem, waren zwar die logische konsequente Folge, doch kaum vorhersehbar offenbarte sich dabei das marode politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche kommunistische Machtsystem in aller Deutlichkeit und Härte - insbesondere auch für die dort betroffenen Menschen.

 

Ursache und Wirkung gilt es daher immer wieder deutlich zu machen, wenn heute über gegenwärtige Probleme gesprochen wird. Nicht der Jahrzehnte als "Klassenfeind" verleumdete und defamierte "kapitalistische Westen" kann als Schuldiger festgemacht werden, wenngleich er nicht in der Lage war, ja nicht in der Lage sein konnte, den "goldenen Westen" so quasi über Nacht über den gesamten ehemaligen Ostblock als eine Art Weihnachtsbescherung zu bringen, nein, nur der historisch zeitlich korrekte Ablauf der Entwicklung mit seinen jeweiligen Ausprägungen kann zur korrekten Darstellung, zur Analyse der Verhältnisse und seiner Auswirkung auf das Alltagsleben der Menschen führen. Wirtschaftsgeschichte vom Agrarstaat um 1800 über den Industriestaat bis zur gegenwärtigen Dienstleistungs- und Freizeitgesellschaft, hat mich auch während des Studiums interessiert. Agrargeschichte vom Bauernkrieg bis zur Gegenwart, die Besiedlungsgeschichte der ländlichen Räume, waren auch in meiner Diplom-Hauptprüfung 1965 bei Prof. Dr. G. Franz ein von mir gewähltes Wahlpflicht-Prüfungsfach. Goethe soll einmal gesagt haben wer nicht weiß, woher er kommt, weiß auch nicht, wohin er geht.

 

Eine zeitgeschichtliche Dokumentation der erneut umwälzenden Ereignisse unserer Generation erscheint mir von größter Bedeutung, zumal nicht wenige Geschichtsverdreher inzwischen am Werke sind, die den Kommunismus vom Marxismus-Leninismus bis zum Zusammenbruch der DDR und des gesamten Ostblocks nostalgisch zu glorifizieren suchen und in einigen unserer Politiker, Wissenschaftler und anderer sogenannter Führungskräfte dankbare Handlanger und Steigbügelhalter gefunden haben.

 

Mit diesem, meinem persönlichen Beitrag will ich gerne mithelfen, dafür Sorge zu tragen, daß Kommunismus Kommunismus und Rechtsstaat Rechtsstaat bleibt. Die hier vorliegende Dokumentation ist im wesentlichen eine Zusammenstellung meiner Informationen und Erfahrungen, die ich ab Frühjahr 1990 an viele Betroffene und Interessierte weitergegeben habe - mit einigen aktuellen Anmerkungen. Die meisten der Beiträge wurden auch an verschiedene Fachzeitschriften zum Druck zur Verfügung gestellt.

 

Abgedruckt wurde allerdings nur ein Teil und vor allem in der Regel stark gekürzt und von nur wenigen Fachzeitschriften. "Die Landpost-Ost" war die einzige, die meine Beiträge, zumindest bis Ende 1994, relativ regelmäßig und auch weitgehend ungekürzt abgedruckt hat. Andere Fachzeitschriften und "Die Landpost" ab 1995, aufgrund einer bremsenden Einflußnahme durch den Deutschen Landbund bzw. Verband der privaten Landwirte Sachsen, haben diese Informationen kaum bzw. nicht weitergegeben, obgleich der Informationstransfer und die Aufklärung der betroffenen Menschen über ihre Rechte und Möglichkeiten, eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Bewältigung ihrer Probleme ist und ihr Fehlen von diesen immer wieder und auch heute noch nachhaltig bemängelt wird.

 

Ich selbst habe 1956 die damalige DDR verlassen. Bis 1989 war ich relativ regelmäßig, etwa alle zwei Jahre, kurz in meiner früheren Heimat bei Chemnitz zu Besuch. Nach der Wende: hatte ich im Mai 1990 erstmals die Gelegenheit, mit LPG-Vorstandsmitgliedern einige Fragen zu besprechen, dann wurde mein Rat zunehmend von Verwandten, Bekannten, Schul- und Jugendfreunden, Nachbarn und dann aber auch von vielen, bis dahin unbekannten, Interessierten gefragt. Als der Umfang meiner Einzelberatungsmöglichkeiten zeitlich nicht mehr realisierbar war, lud ich ein zu Versammlungen in die Gaststätte meiner Schulkameradin Gerda ins Gasthaus "Erholung" in Erlbach-Kirchberg, Kreis Stollberg/Erzgebirge.

 

Auch allen übrigen Interessierten, so dem Deutschen Landbund bzw. VDL Sachsen, stellte ich meine Informationen regelmäßig zur Verfügung, nachdem mein erster Beitrag vom Juli 1990 zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz als "Initialzündung" zur Gründung dieser privaten Bauernverbände in Sachsen geführt hatte.

 

Anläßlich der Versammlungen und auch bei anderen privaten Beratungsanlässen wurden umfangreiche weitere Informationsunterlagen übergeben. So besonders für Versicherungsfragen, allgemeine Geschäftsbedingungen, die Broschüre "Alles was Recht ist", vom 1. Abschnitt des Grundgesetzes bis zu Fragen des täglichen Lebens vom Kaufvertrag bis zum Hofübergabevertrag.

 

Selbstverständlich ist in der Zwischenzeit nicht nur vieles klarer und selbstverständlich geworden, sondern auch rechtlich einiges neu geregelt. Und ebenso selbstverständlich kann man diese angeführten Beispiele nicht bedenkenlos in jedem Einzelfall übernehmen, sondern vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie ein solches Musterbeispiel den individuellen Verhältnissen anzupassen und zu ergänzen ist.

 

Im Rahmen dieser Dokumentation wollte ich jedoch nicht darauf verzichten, zumindest einige dieser Dinge hier anzuführen.

 

2. Einführung:

 

1.    Mehr als 6 Jahre nach der politischen Wende, dem politischen und wirtschaftlichen Zusammenbruch des real existierenden Sozialismus in der damaligen DDR und 5 Jahre nach der Wiedervereinigung zeigt sich eine sehr differenzierte Entwicklung.

 

Niemand hatte 1990 Erfahrungen und sichere Vorstellungen, wie ein solcher Entwicklungsprozeß der Wiedervereinigung zweier wirtschaftlich, politisch und auch gesellschaftlich weitgehendst gegensätzlicher Systeme zu organisieren sei, damit er erfolgreich und möglichst reibungslos ablaufen könnte.

 

In der Zwischenzeit liegen eine ganze Menge Erfahrungen vor, über das, was gut und richtig war, aber auch über Fehleinschätzungen, Fehlentwicklungen und auch heute noch nicht absehbare negative Feststellungen und Folgen.

 

Sicher dürfte nach dem heutigen Stand der Kenntnisse sein, daß der wirtschaftliche Anschluß per 01.07.1990 mit Einführung der DM in der damaligen DDR und der politischen Wiedervereinigung zum 03. Oktober 1990 nicht zu schnell vonstatten gegangen ist, wie gelegentlich kritisiert wird, sondern ein Hinauszögern dieser Termine den früheren DDR-System-Trägern nur noch mehr Zeit und Gelegenheit gegeben hätte, noch mehr und noch länger das Land zu schädigen, zu Lasten und zum Nachteil jener rund 15 Millionen Menschen, die schon zu DDR-Zeiten als Unterdrückte und Ausgebeutete unter dem System mehr oder weniger gelitten haben.

 

Die Vorstellung, daß man in den neuen Bundesländern einen derartigen "Systemwechsel" weitgehendst mit den eigenen DDR-System-Trägern und Parteifunktionären realisieren kann, war wohl eine der ersten größeren Fehleinschätzungen. In früheren Generationen und Jahrhunderten wurden derart grundlegende Systemwechsel grundsätzlich von den neuen Herrschern, Königen und Fürsten durch Einsatz deren eigener Leute realisiert. Nach 1989 glaubte man offenbar, im Gegensatz zu den historischen Erfahrungen früherer Generationen, an die Erfahrung nach dem 2. Weltkrieg und einem ähnlichen wirtschaftlichen Drang zum Aufbau. Freizeit- und Wohlstandsdenken, Luxuskonsum, statt Konsumverzicht, Rechtsanspruch auf Arbeit, statt bedingungslosem Ärmelhochkrempeln und "Trümmerfrauen" waren diesmal offenbar nicht einkalkuliert. Die Entwicklung verläuft daher auch ausgesprochen differenziert, punktuell ausgesprochen positiv, insbesondere bei Unternehmen des Handwerks und auch der privaten Landwirtschaft. In vielen Bereichen besteht jedoch noch ein ganz erheblicher Aufholbedarf, um den unverändert angestrebten "Weststandard" zu erreichen.

 

2.   Ein geradezu tragisches Problem ist die Uneinigkeit der privaten Landwirte und ihrer berufsständischen Vertreter untereinander. Zum einen besteht unverändert die unbegreifliche Tatsache, daß der Deutsche Bauernverband (DBV) die 5 kommunistischen Bauernverbände der neuen Bundesländer (VdgB-Nachfolger und LPG-Vorsitzende) in seine Reihen aufgenommen und am Präsidiumstisch sitzen hat, während sich die privaten Landwirte ausgeschlossen fühlen.

 

Zum anderen sind es auch die privaten Landwirte/Landeigentümer, die einst zwangskollektivierten LPG-Bauern in den Dörfern, die sich gegenseitig zu wenig unterstützen und zu keiner geschlossenen Haltung finden. Mit einer geschlossenen Haltung der privaten Landwirte und gegenseitiger Unterstützung, z. B. bei der Frage der Landpacht und der Vermögensauseinandersetzung gegenüber den LPG- Nachfolgeunternehmen, wären zumindest diese Probleme wesentlich leichter lösbar, käme der Aufbau einer privaten unternehmerischen Landwirtschaft schneller voran, würden wesentlich mehr einen größeren Vermögensanteil ausgezahlt bekommen, den sie sodann ohnehin für die eigene Hausrenovierung etc. benötigen.

 

Mißgunst gegenüber Wieder- oder Neueinrichtern, blinder Glaube an die alten und neuen Funktionäre nach jahrzehntelanger Unterdrückung und Kommandowirtschaft, muß wohl aufgrund fehlender Willenskraft infolge dieser Abhängigkeit und in Unterdrückung gesehen werden.

 

Infolge der Uneinigkeit der in den neuen Bundesländern gegründeten Verbände der privaten Landwirte kommt auch deren Aufbau nicht voran. War es zunächst schon schlimm, daß der Deutsche Bauernverband ab 1990 die privaten Landwirte und Grundstückseigentümer nicht ausreichend informiert und aufgeklärt hat, so trifft jetzt die Verbände der privaten Landwirte in den neuen Bundesländern das gleiche Versäumnis. Anstatt in jedem LPG-Territorium eine Informationsveranstaltung für die Bauern durchzuführen, wird das ohnehin knappe (Spenden-)Geld für Personalkosten ausgegeben. Nur durch eine großangelegte, flächendeckende Informationsaktion und die Bereitschaft der privaten Landwirte, zur Mitarbeit und Zusammenarbeit mit ihren Berufskollegen und Schicksalsgefährten könnte die Position gegenüber den LPGs und ihren Nachfolgeeinrichtungen nennenswert verbessert werden. Die eigenen Chancen, die eigenen Rechte zu erkennen und wahrzunehmen, sollte für jeden im Interesse seines eigenen Betriebes selbstverständlich sein - ganz gleich ob wiedereingerichtet oder nicht - im Interesse der eigenen Familie, des Erhalts des eigenen Wohngebäudes, eines eventuellen Existenzaufbaus der Kinder und Enkel.

 

3.   Ohne ein klares agrarpolitisches Leitbild gewinnt man zunehmend den Eindruck, daß die Entwicklung im landwirtschaftlichen Bereich geradezu konzeptionslos verläuft, mit allen negativen Folgen für die Landwirtschaft selbst, aber auch alle der Landwirtschaft vorgelagerten und nachgelagerten gewerblichen Bereiche - Agrarhandel, Molkereibe reich, Schlachthöfe etc.

 

Leitbild der Agrarpolitik kann nur der landwirtschaftliche Unternehmer sein, der auf eigenes Risiko und Chance, auf eigene Rechnung wirtschaftet, sein Unternehmen in Eigenverantwortung führt und entsprechend finanziert. Die Rechtsform kann dabei von sekundärer Bedeutung sein, ob als Einzelunternehmen, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer anderen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. In den alten Bundesländern haben sich alle Rechtsformen in den verschiedensten Branchen bewährt. Dies sollte auch in den neuen Bundesländern künftig so sein. Im landwirtschaftlichen Sektor haben sich allerdings die Kapitalgesellschaften bisher im wesentlichen nicht bewährt und auch die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft dürfte längerfristig kaum Bestand haben. Heute ist festzustellen, daß die Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften (und Vereine) eine Fehlentwicklung sind infolge der Umwandlungsmöglichkeiten nach LwAnpG. Die Hoffnungen und Vorstellungen, die man seinerzeit an diese Rechtsform geknüpft hat, haben sich nicht bestätigt. Vielmehr wurde in sehr vielen Fällen diese Umwandlung dazu mißbraucht, die Unternehmensidentität zu erhalten, im wahrsten Sinne des Wortes, die LPG unter anderer Firmierung abermals mit den gleichen Leitungspersonen fortzuführen, mit allen negativen Folgen, wie sich inzwischen deutlich herausgestellt hat.

 

Wenngleich sich seit 1989/90 auch in diesen umgewandelten LPGs - oder neugegründeten Unternehmen, die dieses LPG-Vermögen übernommen haben -einiges geändert hat. Der Viehbestand wurde meist ganz erheblich abgebaut, ebenso der Arbeitskräftebesatz. Von einer rationellen Wirtschaftsweise- und soliden Finanzierung kann jedoch wohl nur in den allerwenigsten Fällen gesprochen werden.

 

Ein Vergleich der Betriebsentwicklungs-/Sanierungspläne mit dem tatsächlichen Stand der Dinge würde dies deutlich zeigen. Noch immer sind im Durchschnitt mehr als 2 Arbeitskräfte pro 100 ha beschäftigt. Dies bedeutet: weniger als 40 ha Flache pro Arbeitskraft, dazu im Durchschnitt ca. 15 Großvieheinheiten. Im Grunde genommen pro Arbeitskraft betrachtet sind dies heute normale Nebenerwerbsbetriebe. Aber 50 solcher Betriebe zusammengenommen ergibt dann aber 2000 ha und vielleicht 800 Großvieheinheiten, und schon glaubt man, einen rationellen Großviehbetrieb vor sich zu haben. Von diesen Vorstellungen sind immer noch viele geblendet und somit blind vor der Realität.

 

Der Arbeitskräftebesatz müßte in den LPG-Nachfolgeunternehmen im Durchschnitt mindestens nochmals halbiert werden. Selbst dies wären vermutlich noch wesentlich zu viele Beschäftigte. Der Viehbestand müßte, so gut es möglich ist, wieder aufgebaut werden.

 

Dies wäre jedoch nur bei enormen Investitionen möglich. Hierzu fehlen die liquiden Mittel, die Kreditwürdigkeit und die Bereitschaft, mit eigener Unterschrift und eigenem Privatvermögen für die betrieblichen Risiken zu haften.

Viele Betriebe leben daher zur Zeit weiter von der Substanz, vom Verkauf von Aktivvermögen, Abbau des Viehbestandes, Verkauf nicht mehr benötigter Gebäude etc.

Die Ernteerträge und die Anpassungsbeihilfe wurden in nicht wenigen Fällen bereits im Frühjahr und Frühsommer an die Bank abgetreten/verpfändet, um die Frühjahrsbestellung und die Löhne finanzieren zu können. Im Winterhalbjahr werden wieder ein Teil der Arbeiter ihr Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt erhalten müssen. ABM-Kräfte verrichten nicht selten die entsprechenden anfallenden Arbeiten. Durch die Entschuldung - Erlaß der Altschulden durch den Bund - haben nicht wenige LPG-/ Nachfolgeunternehmen zwischenzeitlich ihr Bilanzbild wesentlich verbessert. Durch langfristige Pachtverträge auf bis zu 12 Jahre, insbesondere auch von der BVVG, hoffen viele, zumindest bis dorthin überleben zu können, wenn auch im wesentlichen nur noch mit Ackerbau und Subventionen - flächenbezogenen Beihilfen.

 

Der Aufbau der privaten landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch den Erhalt der LPG-Nachfolgeunternehmen ganz klar behindert, den privaten Landwirten, die nicht selten, auch bezogen auf die Arbeitskräfte, ganz erheblich investiert haben - pro Arbeitskraft nicht selten bis zu DM 500.000 fehlt unter anderem die Zupachtfläche, fehlt Milchkontingent, fehlen kooperationsbereite Partner, Berufskollegen in der Nachbarschaft, die sich unterstützen könnten, da die LPG-Nachfolgeunternehmen nicht, selten eher eine feindliche Haltung gegenüber den privaten Landwirten einnehmen und jede Unterstützung missen lassen - Ausnahmen bestätigen die Regel.

 

Es bedarf ganz klar einer politischen Aussage eines Leitbildes, wie die Entwicklung weitergehen soll:

 

a)

Will man die Entwicklung weiter so schleifen lassen, bis sich der Prozess im wirtschaftlichen Wettbewerb dadurch selbst bereinigt, daß die LPG-Nachfolgeunternehmen nach und nach liquidieren, erneut umwandeln, das Vermögen auf diesem Wege weiter verwirtschaften und in eigene private Hände bringen, statt es an die nach LwAnpG Vermögensanspruchsberechtigten auszuzahlen/zurückzugeben?

 

b)

Ist man bereit, die Konsequenzen aus der Fehlentwicklung zu ziehen, ist man bereit, dieses zu erkennen und einzugestehen?

 

c)

Ist man bereit, die private unternehmerische Landwirtschaft als Leitbild klar neu zu definieren, um damit den Landwirten in Ost (und West) eine klare Perspektive aufzuzeigen?

 

Gewiß sind dies Fragen, die von Bonner Seite zu beantworten sind, Fragen, die sicher nicht nur das Landwirtschaftsministerium in Bonn, sondern auch das Justizministerium, das Wirtschaftsministerium, das Innen-, das Arbeits- und Sozialministerium betreffen und natürlich auch das Bundeskanzleramt mit daran arbeiten müßte.

 

Diese Fragen, die eine Lösung, eine Antwort verlangen, müßten im wesentlichen auch von der berufsständischen Vertretung, vom DBV und insbesondere natürlich von funktionsfähigen Verbänden der privaten Landwirte in den neuen Bundesländern getragen werden.

 

Ganz deutlich zeigt sich aber, daß es ohne ein solches Leitbild, ohne klare Orientierung, ohne strategische Vision und Zukunftsperspektive nicht weitergehen kann.

 

4.    Die Agrarstrukturen in Ost und West werden sich schon mittelfristig weitgehend annähern. Die Zahl der Nebenerwerbsbetriebe wird in den neuen Bundesländern weiter stark zunehmen, diese werden auch auf Dauer stabile Einheiten darstellen. Was sollen die Arbeitslosen, die Vorruheständler, die rüstigen Rentner auch anderes tun, als ihre Möglichkeiten auszuschöpfen, etwas Landwirtschaft, allerdings ohne große Investitionen, relativ extensiv zu bewirtschaften, damit eine vernünftige Aufgabe zu haben, eine Beschäftigung, die sie befriedigt und bei der sie auch noch eine Kleinigkeit verdienen können. Der Aufbau von Selbstvermarktung oder anderer Nebenbetriebszweige, wie Urlaub auf dem Bauernhof etc., werden ebenfalls mit dazu beitragen, daß viele stabile Nebenerwerbsbetriebe entstehen.

 

Haupt- bzw. Vollerwerbsbetriebe bewirtschaften heute schon nicht selten mehr als 100 ha pro Arbeitskraft und rund 100 GV je Arbeitskraft - im Durchschnitt.

 

Die Tatsache, daß weit mehr als die Hälfte der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche in den neuen Bundesländern als von Natur aus benachteiligt gilt, daß der Selbstversorgungsgrad auf einen sehr niedrigen Stand abgefallen ist, daß in den neuen Bundesländern rund 15 Millionen Konsumenten als Nachfrager, auch nach Nahrungsmitteln, auftreten und die Bilanz-Eigenkapital-Struktur der Betriebe in den alten Bundesländern auch von der Strukturentwicklung her über 30 Jahre wesentlich günstiger aussieht, führt dazu, daß im Grunde genommen kein Westlandwirt Angst haben muß vor der Ostlandwirtschaft. Die hier gelegentlich geschürten Ängste sind kein geeignetes Mittel, um die Vorurteile zwischen den Menschen, die Mauern in den Köpfen, abzubauen.

 

Neue Probleme könnten im Osten jedoch entstehen, wenn nach der neuen Gesetzesvorlage die LPG-Nachfolgeunternehmen tatsächlich in die Lage versetzt werden sollten, das Land, rund 1,5 Mio. Hektar, zum Vorzugspreis von DM 3.000 kaufen zu können und zudem in einer zweiten Umwandlung die Vermögenswerte "privatisiert" werden und die LPG-Funktionäre und ihre Nachfolger somit endgültig und für alle Zeiten, mit Unterstützung der Politik, zu Vermögenswerten gelangen, die den zwangskollektivierten Bauern, den Vertriebenen, Enteigneten, Unterdrückten- und Entrechteten zu DDR-Zeiten abgenommen wurden.

 

Nach der weitgehendst auch staatlich sanktionierten Nichtanwendung der Vermögens- abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG,

 

nach der Entschuldung, dem Erlaß der Zinsen und Altschulden gegenüber den LPG-Nachfolgeunternehmen und

 

nach der langfristigen Verpachtung von Treuhandland durch die BWG an die LPG- Nachfolgeunternehmen wäre nunmehr dieses Landkaufmodell wohl der 4. Streich, der mit staatlicher,
gesetzgeberischer Billigung sozialistische Verhältnisse für ewig festschreibt und damit unserem Rechtsstaat schadet.

 

Eine solche Entwicklung, diese Fakten, sind einem freien demokratischen Rechtsstaat unwürdig und eigentlich durch nichts mehr zu entschuldigen. Mag es bis 1990 und 1991 noch Unklarheiten und Unsicherheiten gegeben haben, die nicht zu erkennen waren, 1995/96 liegen die Dinge klar. Man muß nur bereit sein, sie zu erkennen und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

 

Ganz sicher wird die Zahl der Haupt- und Vollerwerbsbetriebe in den neuen Bundesländern weiter zunehmen, wenn die LPG-Nachfolgeunternehmen liquidieren oder erneut umwandeln und dadurch weiter Fläche für die privaten Landwirte frei wird.

 

Auch in den alten Bundesländern wird selbstverständlich, wie in den zurückliegenden 30 Jahren, der Strukturwandel fortschreiten, vorrangig bedingt durch die Tatsache, daß viele Betriebe keinen Nachfolger mehr haben, eine Entwicklung, die schon lange vor der Wende von Bedeutung war. Der Preiseinbruch unmittelbar nach der Wirtschaftschafts- und Währungsunion - insbesondere durch den Abbau der Viehbestände in den neuen Bundesländern - sowie die Agrarpreisbeschlüsse der Europäischen Union haben die Entwicklung lediglich etwas beschleunigt. Neben zahlreichen durchaus gesunden und stabilen Nebenerwerbsbetrieben wird es auch hier künftig immer mehr größere landwirtschaftliche Haupt- und Vollerwerbsbetriebe geben, die weit mehr als 100 ha bewirtschaften. An dieser Entwicklung hat die Wiedervereinigung nichts geändert.

 

5.   Enttäuschung und Angst sind noch immer Faktoren, die das Verhalten vieler Menschen mitbestimmen. Angst vor der alten Funktionärs- und Stasi-Garde, die noch immer, ja wieder neu etabliert, an vielen Entscheidungsstellen sitzt, Demokratie und Rechtsstaat mißbraucht, um alte Methoden und Gewohnheiten zum eigenen Nutzen fortzusetzen. Dabei geht es nicht etwa nur um die erkannten oder auch nicht erkannten IMs 1, sondern nicht selten auch um die hauptamtlichen Mitarbeiter, Funktionäre und Systemträger der früheren Ost-CDU und DBD 2, die die CDU in ihre Reihen aufgenommen hat und die diese "Blockflöten" nun nicht mehr los wird - oder auch nicht mehr loswerden will bzw. kann.

 

Ist der einstige Berliner Oberbürgermeister und späterer ehemaliger Bundeskanzler Brandt an dem Spion Guillaume gescheitert, so haben jetzt viele Menschen den Eindruck, daß die kleinen, mittelgroßen und großen Guillaumes überall in Ost und West nicht nur mitregieren, sondern auch in der Verwaltung, in Verbänden, Organisationen und Wirtschaft weitgehendst Fuß gefaßt haben und ihre eigenen eigennützigen "antikapitalistischen" Ziele unter dem Deckmäntelchen der Demokratie, der Marktwirtschaft und des Rechtsstaates weiter verfolgen. Die Enttäuschung vieler Menschen, insbesondere der nach dem LwAnpG Vermögensanspruchsberechtigten gegenüber den LPG-Nachfolgeunternehmen, ist groß darüber, daß der Rechtsstaat so etwas zuläßt, daß er sich derartig mißbrauchen läßt und sich hier wohl mit von seiner schwächsten Seite zeigt.

 

1 IMs = inoffizielle Mitarbeiter der Stasi

2 Demokratische Bauernpartei Deutschlands

 

  

Nachdem die Menschen Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im westlichen Sinne in ihrem ganzen Leben bis jetzt nie erfahren konnten, ist die Enttäuschung darüber verständlicherweise groß, daß ihre Erfahrung mit dem Rechtsstaat nunmehr so negativ ausfällt, den Rechtsstaat, so wie ihn die "Wessis" kennen, noch gar nicht erfahren haben - arme schöne alte Bundesrepublik ade.

 

30 Jahre hinter Mauern, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl - 30 Jahre Knast mit Freigang - haben viele Menschen in ihrer Persönlichkeit stark geschädigt. Eigene Willensbildung, Willensstärke, Zivilcourage gegenüber den noch immer leitenden Altfunktionären sind Mangelware. Dies zeigt sich auch heute noch immer wieder bei betrieblichen Versammlungen und Wahlen von Vorstand und Aufsichtsrat der LPG- Nachfolgeunternehmen. Ein Versammlungsablauf und Wahlverhalten wie in besten DDR-Zeiten erlaubt es den früheren Kadern auch heute noch, entsprechende Funktionen auszuüben. Ein friedliches Zusammenleben in den Dörfern wird daher noch lange auf sich warten lassen.

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang sicher der Enquete-Bericht des Deutschen Bundestages3 sowie auch verschiedene Äußerungen unseres neuen Bundespräsidenten, Roman Herzog, der sich mit schonungsloser Wahrheit und klaren Worten mit dem Rechtsextremismus frontal auseinandersetzen will. Man wird jedoch nicht umhinkommen, sich ebenso konsequent mit der, den Rechtsstaat unterwandernden Linken auseinanderzusetzen.

Der Wolf im Schafspelz ist gar nichts gegen den Kommunismus unter rechtsstaatlichem Mäntelchen.

 

Kein Zweifel, die Unterwanderung - Zersetzung - ist gemäß Richtlinie 1/76 (0V) von der Stasi noch längst nicht aufgegeben. Im Gegenteil, zunehmend äußern durchaus ernstzunehmende Stimmen ernsthafte Bedenken, daß unser Rechtsstaat kippen könnte - erst wirtschaftlich geschwächt wird durch Ausbeutung, ABM-Mißbrauch, Subventionen, Eigenkapitalhilfen, Staatsbürgschaften, Darlehen und dann geplanten Konkurs - parallel dazu werden politisch unstabile Verhältnisse geschaffen - SED-Nachfolger und "Blockflöten" - das Vertrauen in den Rechtsstaat, Legislative, Exekutive und Judikative, werden systematisch unterwandert/zersetzt, hauptberufliche Stasi- und andere SED-Funktionäre erhalten zwar keine leitenden Stellungen, aber z. B. unnötige Beraterverträge, spinnen das Netz, die Schlinge um den Hals unseres Rechtsstaats. Die alte Schule der "Juristischen Hochschule" des MfS aus dem brandenburgischen Golm ist allenthalben spürbar auf dem Vormarsch. Deshalb muß es eine Pflicht eines jeden Bundesbürgers in Ost und West sein, der unseren Rechtsstaat erhalten will, täglich Zivilcourage zu zeigen, die Dinge offen anzusprechen und er darf Mißstände dieser Art nicht dulden.

 

Ohne Verantwortungsbewußtsein, Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, ohne diese ethischen Werte in Politik, Verbänden, Organisationen, Wirtschaft und Verwaltung geht es nicht

Wir wenden uns zu Recht gegen die Zunahme von Sekten, Mafia, Drogen, Erpressern und kriminellen Banden, den Kommunismus lassen wir derweil gewähren, weil er eine andere Strategie und Taktik hat und daher unter dem Mäntelchen des Rechtsstaats nicht als eben solcher Gegner unserer Gesellschaft erkannt wird.

 

3 Bundestagsdrucksache Nr. 12/7820

 

6.   Eines der großen und nicht endenden Themen ist die Frage der Vermögensauseinandersetzung mit den LPGs und ihren Nachfolgeunternehmen. Eigentlich sollte man glauben, daß, nachdem nun eine ganze Reihe sehr klarer Beschlüsse des Bundesgerichtshofes zu diesem Problemkreis vorliegen, die Dinge leichter und schneller zu klären wären. Doch dem ist im Grunde genommen nicht so. Die LPG-Nachfolgeunternehmen und ihre Rechtsvertreter aus Ost und West versuchen, diese Rechtsprechung ebenso zu ignorieren wie das DM-Eröffnungsbilanzgesetz und die entsprechenden Vorschriften des LwAnpG. Immer wieder ist festzustellen, daß viele Vermögensanspruchsberechtigte auch in dieser Sache über ihre Rechte und Möglichkeiten nicht, zumindest nicht ausreichend, informiert sind.

Insbesondere auch die Erben sind nicht darüber informiert, daß sie Ansprüche von ihren Eltern geltend machen können. In vielen Fällen ist auch Resignation und Enttäuschung über den Rechtsstaat festzustellen. Man erwartet, daß man sein Recht ganz selbstverständlich im Rechtsstaat bekommt und nicht erst zum Landwirtschaftsgericht gehen muß. Die psychologische Hemmschwelle, dorthin zu gehen, ist ohnehin enorm, was nach 30 Jahren Zwangskollektivierung auch kein Wunder ist.

Von Gleichbehandlung und Gerechtigkeit kann hier nicht die Rede sein, denn nur wer einen Antrag an das Landwirtschaftsgericht stellt und dort sein Recht geltend macht, das ihm selbstverständlich zusteht, kann erwarten, daß er einen ihm zustehenden Anspruch auch ausgezahlt bekommt, während alle anderen, die Nachbarn im Dorf, häufig nur einen Bruchteil von dem erhalten, wenn überhaupt.

 

7.    Andere Streitpunkte sind vor allem auch der Bodenwert nach Sachen- und Schuldrechtsänderungsgesetz sowie die Benachteiligung der privaten Landwirte gegenüber den LPG-Nachfolgern.

 

8.   Einige der in 1990/91/92 und später übermittelten Informationen sind zwischenzeitlich überholt und auch durch die Rechtsprechung klargestellt oder gesetzlich neu geregelt insbesondere auch im Steuerrecht, doch in den allermeisten Fällen wurden die Informationen seinerzeit recht dankbar aufgenommen.

 

Viele der betroffenen Menschen in der ehemaligen DDR verharren derweil weiter in Angst, Resignation , enttäuscht vom Leben nach dem zweiten Weltkrieg, Nachkriegseiend, 40 Jahre Ostsozialismus, davon 30 Jahre wie im Knast mit Freigang. Doch wer führt diese Menschen heraus aus diesem ostsozialistischen Ghetto? Aussitzen läßt sich dieses Problem sicher nicht. Viele Menschen sind in ihrer Persönlichkeit tief verletzt. Vergessen können sie und ihre Kinder dies nicht. 50 Jahre nach dem Holocaust der Nazis erinnert man zu Recht an diese grausamen Taten gegen das Vergessen. Der ostsozialistische Holocaust war und ist nicht weniger inhuman und grundrechtsverletzend.

 

Seite 42 - 49 -- Warum die LPGs / Agrargenossenschaften e. G. / GmbH (GmbH & Co KG) oder AG in der Landwirtschaft keine Chancen haben. vom 05.08.1991

Vorbemerkung:

Das geänderte LwAnpG hat die Diskussion um den Fortbestand der seither unrentablen großen Produktionseinheiten in den neuen Bundesländern verschärft. Die Existenzfrage fordert eine Antwort, die keinen Aufschub erlaubt. Auch in Fällen, wo bereits eingetragene Genossenschaften oder andere Rechtsformen geschaffen wurden, wird die Existenzfrage kaum verstummen. Die Tatsache, daß in den allermeisten dieser Betriebe sowohl vor als auch nach einer Umwandlung/Form Wechsel täglich zum Teil erhebliche Verluste erwirtschaftet werden, verschärft die Frage nach den Überlebenschancen. Dies gilt um so mehr, als mit Ablauf des Jahres 1991 LPGs, die bis dahin (31.12.) keinen wirksamen Beschluß fassen, als aufgelöst anzusehen sind und ab 1992 liquidiert werden.

 

Die zum Teil recht scharf geführte Diskussion um die Existenzchancen verdeutlicht, wie gering diese einzuschätzen sind.

 

Dies hat folgende Ursachen:

 

1. Kapitalschwäche:

Die westdeutsche Landwirtschaft hat im großen Durchschnitt einen Eigenkapitalanteil von 70 - 80% des Aktivvermögens. Das heißt, dem Aktivvermögen, der Bilanz, stehen auf der Passiva 20 - 30% Fremdkapital im großen Durchschnitt gegenüber. Für dieses Fremdkapital muß der Kapitaldienst - Zins und Tilgung - aufgebracht werden. Die LPGs/ Agrargenossenschaften e. G. etc. dürften etwa ein umgekehrtes oder noch ungünstigeres Verhältnis aufweisen. Der Kapitaldienst wird daher von den wenigsten langfristig aufgebracht werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Landeinbringer und Inventar-/ Investbeitragseinbringer ebenso wie Banken Zins und Tilgung erwarten, sofern nicht ohnehin eine sofortige Auszahlung entsprechend LwAnpG gefordert wird.

 

Der Investitionsbedarf zur Rationalisierung in Landtechnik sowie Stalltechnik etc. ist so enorm, daß er wohl kaum finanzierbar ist. Dies gilt um so mehr, als die Banken in den wenigsten Fällen bereit sind, weitere Darlehen zu gewähren, da hierfür die Sicherheiten fehlen. Landeigentümer, die ihre Grundstücke weiterhin an eine Agrargenossenschaft etc. verpachten, werden/können nicht bereit sein, ihre Grundstücke mit Grundschulden belasten zu lassen, um sie so der uneingeschränkten Haftung der Genossenschaft auszusetzen. Dies gilt um so mehr, als die Mitsprache- und Entscheidungsrechte der einzelnen Landeigentümer in den Agrargenossenschaften nicht oder kaum größer sind als früher in den LPGs. das Kündigungs- und Abfindungsrecht ist sehr eingeschränkt. Die Einlagen, Geschäftsanteile etc. (dort belassene Inventar- und Investbeiträge etc.) haften ohnehin weiterhin uneingeschränkt mit.

 

Die fehlende Kreditwürdigkeit der Agrargenossenschaften etc. liegt aber nicht nur an den fehlenden Sicherheiten und der fehlenden Rentabilität sondern einfach auch am fehlenden Vertrauen in die alte und neue Führung, die in vielen Fällen mehr oder weniger identisch ist, Die Information der Genossenschaftsmitglieder/Landeigentümer/ Darlehensgeber/Geschäftsanteilseigner ist heute kaum größer als früher m der LPG. Das Hinauströsten mit der Begründung, daß die Eröffnungsbilanz noch nicht geprüft sei oder die Bilanz/ Zwischenbilanz per 31.12.1990 noch nicht fertig sei, muß in den meisten Fällen nur als Verzögerungstaktik eingestuft werden. Vertrauen kann nur durch eine bedingungslose Offenheit und Offenlegung der Bilanz mit Bericht sowie Aushändigung von Kopien dieser Unterlagen geschaffen werden. Dazu ist aber die alte und neue Führungsmannschaft wohl aus den verschiedensten Gründen nicht bereit. Staatliche Bürgschaften können für gegenwärtige und künftige Verlustwirtschaft nicht eintreten und die verantwortlichen Führungskräfte wollen bestenfalls nur sehr begrenzt haften - und dieses Haftungsrisiko durch gute Gehälter mehr als ausgleichen.

 

Die Personalstruktur, der Arbeitskräftebesatz und die unproduktiven Verwaltungskosten zerstören jede Hoffnung auf Gewinn. Gewinn ist aber in der Marktwirtschaft eine unumstößliche Voraussetzung für ein Unternehmen, will es langfristig überleben. Denn nur aus Gewinn kann Darlehen/Fremdkapital getilgt werden und nur aus Gewinn kann Eigenkapital für weitere Investitionen gewonnen werden. Arbeitsplätze können langfristig nur geschaffen und erhalten werden, wenn Gewinn erwirtschaftet wird, der zum Teil im Unternehmen (nach Steuerzahlung) verbleibt, um das Betriebskapital zu stärken. Dies würde voraussetzen, daß der Arbeitskräftebesatz im Schnitt bei max. 1 AK pro 100 ha und einer AK pro 100 Vieheinheiten liegen dürfte. Der Verwaltungskostenaufwand dürfte etwa 1% des Umsatzes nicht übersteigen (einschließlich Buchführung, Bürokosten, Verwaltungspersonal, Leistungs- und Geschäftsführerkosten, Bilanz und Steuererklärung). Um dies zu erreichen, wären größte Rationalisierungsinvestitionen notwendig. Es sei denn, die Arbeiter arbeiten wie in der Vergangenheit und in der Gegenwart für einen verhältnismäßig niedrigen Lohn. Dies wird mit Sicherheit nicht langfristig haltbar sein. Sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse sich auch nur etwas bessern, wird die Mehrheit der Arbeitskräfte dort arbeiten, wo sie mehr verdienen als in den unproduktiven Agrargenossenschaften. Diese Tendenz ist schon heute deutlich sichtbar. Das übrigbleibende Verwaltungspersonal erhöht sich die Gehälter ohnehin selbst - mit dem Aufsichtsrat.

 

Die gegebene Flur- und Siedlungsstruktur sowie die Geländebeschaffenheit erlaubt es in den meisten Gegenden nicht, sinnvolle produktive Betriebe von mehr als 300 bis 800 ha zu schaffen. Sobald ein oder mehrere Dörfer zwischen den Fluren eines Betriebs liegen und durch mehrere Verkehrsstraßen durchzogen werden, gibt es Wirtschaftserschwernisse, die die Rentabilität nachhaltig negativ beeinträchtigen. Hier sind die Verhältnisse keineswegs vergleichbar mit denen der USA. Auch die Klimaverhältnisse erfordern in den meisten Gegenden für die Tierhaltung recht massive Gebäude und eine relativ lange Winterfutterperiode. Diese Nachteile gegenüber westeuropäischen und amerikanischen Verhältnissen sind nicht auszugleichen.

 

Der in vielen Fällen erwartete Schuldenerlass durch die Treuhandanstalt bzw. Deutsche Genossenschaftsbank wird in den meisten Fällen wohl wesentlich geringer ausfallen als erhofft. Zumindest langfristig wird der größte Teil der Schulden zurückgezahlt werden müssen. Ein Teil des künftigen Gewinns muß also zur Tilgung von Altschulden verwendet werden und steht dem Betrieb daher nicht zur Verfügung, um weitere Rationalisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Eigenkapitalbildung von DM 10.000,- bis DM 30.000,- je Arbeitskraft und Jahr (je Arbeitsplatz und Jahr) sind aber unerläßlich, um einen Betrieb gesund zu entwickeln. Dies zu erreichen wird angesichts der Markt- und Wettbewerbssituation in Westeuropa und auf dem Weltmarkt mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht gelingen.

 

Schlußfolgerung:

Wer Arbeitsplätze erhalten will, muß das Vermögen erhalten. Denn Arbeitsplätze schaffen oder erhalten bedeutet, Vermögen zu erhalten statt zu konsumieren.

Es erscheint daher unerläßlich, sehr rasch in jedem Dorf ein, zwei oder drei bäuerliche Familienbetriebe zu gründen, die sehr kurzfristig in der Lage sein würden, die gesamten Flächen zu bewirtschaften, den gesamten Personalverwaltungsaufwand auf ein Minimum zu reduzieren, feste Personal-Lohnkosten auf ein Minimum zu senken und damit die Vermögensverlustquellen zu beseitigen. Damit würde gleichzeitig zumindest ein Teil der Arbeitsplätze gerettet und es bestünde die Aussicht, daß sich diese Betriebe finanziell gesund weiterentwickeln und auch langfristig die nicht mehr vertretbaren Umweltschäden, die insbesondere die LPGs mit der Tierproduktion angerichtet haben und noch immer anrichten, ein Ende finden. Auch bei dieser Umstrukturierung - Liquidation der LPGs und Umstrukturierung in bäuerliche Familienbetriebe - sollte eine gezielte teilweise Entschuldung vorgenommen werden, damit das Vermögen der Landeigentümer und damit das Vermögen auf den Dörfern erhalten bleibt, das zur wirtschaftlichen Aufbauentwicklung der Dörfer erforderlich ist. Denn auch das Vermögen der ausscheidenden Landeigentümer wird in der Regel für Investitionen, Renovierungen, Reparaturen etc. außerhalb der Landwirtschaft verwendet und fließt damit in den wirtschaftlichen Kreislauf, der in Gang gebracht werden muß.

 

Chancen hat nur der (bäuerliche Familien-) Betrieb, bei dem der Unternehmerlandwirt

 

a)   auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und eigene persönliche

      Haftung,

b)   mit dem notwendigen Fachwissen,

c)   der notwendigen Bereitschaft zur eigenen Leistung,

d)   zum wohl abgewogenen Risiko,

e)   in Zusammenarbeit und mit notwendigem Erfahrungsaustausch

      mit anderen Berufskollegen
f)    bei Eingrenzung und Absicherung des eigenen Haftungsrisikos 

 

erfolgreich wirtschaftet.

 

Könnten die Existenzgründer/Familienbetriebe der Unterstützung von allen Seiten sicher sein, würden bald mehrere die Chance ergreifen und einen Betrieb gründen. Zur Zeit werden aber den Existenzgründern noch viele Schwierigkeiten bereitet, die die potentiellen landwirtschaftlichen Unternehmer oft noch zögern lassen, die Schritte in die Selbständigkeit zu realisieren.

 

Verwaltete Großbetriebe - LPG-Nachfolgeorganisationen - werden in der ganz überwiegenden Mehrzahl die anstehenden Probleme nicht bewältigen können und daher, spätestens wenn das noch vorhandene Vermögen aufgebraucht ist, im wahrsten Sinne des Wortes verschwinden, da die dort verantwortlichen Führungskräfte in aller Regel keinerlei Haftungsrisiko eingehen und eigenes Vermögen nicht aufs Spiel setzen, das Vermögen der Landeigentümer, Inventar- und Investbeitragseinzahler aber weiterhin verwirtschaften. Dem ein Ende zu bereiten, muß Aufgabe eines jeden Verantwortlichen in den neuen Bundesländern sein, wenn das Vermögen und damit das Kapital für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen und einem tragfähigen Wirtschaftskreislauf erhalten bzw. erreicht werden soll.

 

Anmerkungen: 1995/96:

Dieser, wie auch der Inhalt der vorgenannten Berichte gilt weitgehend auch heute noch, so wie vor 4 Jahren. Die Verhältnisse sind jedoch deutlicher, offenkundiger und für jedermann sichtbar geworden. So z. B. in der Bauernzeitung, Ausgabe Sachsen Nr. 50, 1995. Dort sind gleich mehrere Beispiele aufgeführt, die dies deutlich demonstrieren. Setzt man nämlich die bewirtschaftete Fläche/ha und Großvieheinheiten (GV) ins Verhältnis zu den Arbeitskräften (AK), so stellt man fest, daß man zwar von 10 ha und 10 GV pro Arbeitskraft in 1989/90 auf etwa 40 ha und 20 GV je AK gekommen ist Bei 30 AK kommt man dann auf 1200 ha und 600 GV - eine große Agrargenossenschaft - Rechtsnachfolgeunternehmen, die dem naiven, blauäugigen Westler imponiert, aber je AK als nicht entwicklungsfähiger Betrieb nicht gefördert werden dürfte.

Setzt man dann noch die Personalkosten ins Verhältnis zum Umsatz - Erlös -, so sind 30 bis 40 % des Umsatzes Personalkosten = Verlustwirtschaft ohne Chance. Vielen Geschäftsführern und ihren Anhängern, auch in der Landwirtschaftsverwaltung, ist dies auch längst bekannt. Und die Frage, wie viel LPG-Vermögen -Eigenkapital - in der Bilanz und" bei der Vermögensauseinandersetzung fehlt, den Mitgliedern entgegen dem DM-Eröffnungsbilanzgesetz und dem LwAnpG vorenthalten wurde, wird ohnehin totgeschwiegen.

Viele haben offenbar auch gar nicht das unternehmerische Ziel, wirklich ein wettbewerbsfähiges Unternehmen aufzubauen, sondern lediglich das fremde, den ehemaligen LPG-Mitgliedern gehörende Vermögen nicht gemäß LwAnpG auszuzahlen, sondern dieses Vermögen ergänzt durch staatliche Zuschüsse in die eigene Tasche zu wirtschaften, sei es durch entsprechende Gehälter oder schließlich weiterer Umwandlung und Teilung der Unternehmen in Einzelprivatbetriebe. Die wichtigsten Eckdaten: ha/AK, ferner Personalkosten je ha, Verluste trotz enormer Millionen Anpassungshilfen und Finanzierungsförderung, werden daher in all diesen Betriebsbeschreibungen der LPG-Nachfolgeunternehmen wohlweislich verschwiegen und jeder in der Verwaltung weiß dies und die Subventionen fließen weiter.

 

 

Vermögensverluste durch Umwandlungsfehler

 

Nach der Verabschiedung des novellierten LwAnpG im Juli 1991 wurden zahlreiche LPGs umgewandelt. In den überwiegenden Fällen wurde beschlossen, eingetragene Genossenschaften zu gründen, in einigen Fällen auch GmbH & Co KG oder einfache GmbH oder gar Aktiengesellschaft (AG). Nach meinen bisherigen Feststellungen wurden dabei sehr häufig verschiedene Fehler gemacht, die bei den vermögensanspruchsberechtigten Mitgliedern zu Verlusten führen. Nachfolgend soll auf diese häufig festzustellenden Fehler kurz eingegangen werden:

 

1.    Die nach § 44 (1) LwAnpG als gleichstehende Leistung zu beachtenden Investbeiträge, Akkumulationsbeiträge/Fondsbeiträge, Bestellkosten, Feldinventar, Vorräte wurden in vielen Fällen überhaupt nicht oder nur teilweise berücksichtigt.

 

2.    Soweit solche gleichstehenden Leistungen berücksichtigt wurden, wurde häufig eine Abwertung 2:1 vorgenommen und damit der Anspruch halbiert.

 

3.    In nicht wenigen Fällen wurden Investbeiträge etc., die zu Beginn der 70er Jahre erbracht wurden (zum Teil 3.000,- bis 5.000,- Mark je Hektar), den Pflichtinventarbeiträgen von 1960 gleichgestellt und wie solche behandelt, (z. B. DM 800,- pro Hektar 1960 + 3% Zins + DM 2,- Pacht je Bodenpunkt), der eigentliche Investbeitrag/Akkumulations-/Fonds-/Ausgleichsbetrag aber unberücksichtigt gelassen.

 

4.    Die Rückstellungen auf der Passivseite sind unter Umständen zu hoch und unberechtigterweise ausgewiesen. So wurden z. B. Rückstellungen festgestellt in Millionenhöhe für beabsichtigte Bodenkäufe, die möglicherweise notwendig werden, wenn die LPG Gebäude auf Boden der Landeigentümer errichtet hatte, nunmehr also über Gebäude auf fremdem Grund und Boden verfügt und künftig den dazu gehörigen Grund und Boden noch beabsichtigt zu erwerben. Der Bodenerwerb führt immer auf der Aktivseite zu einer Vermögensmehrung und kann nicht in der Eröffnungsbilanz oder späteren Bilanz durch Bildung eines Schuldpostens auf der Passivseite zu einer Vermögensminderung der Vermögensanspruchsberechtigten führen. Denn dann würden die Vermögensanspruchsberechtigten selbst durch die Vermögenskürzung bei der Auseinandersetzung die späteren Bodenkäufe der LPG-Rechtsnachfolger finanzieren.

 

5.    Nach § 36 (3) LwAnpG ist bei der Bemessung der Barabfindung § 44 (1) LwAnpG zu berücksichtigen. Das heißt, die Barabfindung hat nach § 44 (1) LwAnpG zu erfolgen und muß danach berechnet werden. In nicht wenigen Fällen wurden die Barabfindungen jedoch, wie es scheint, recht willkürlich gekürzt, je nachdem, ob ein anspruchsberechtigtes Mitglied weiterhin bei der Rechtsnachfolge-Organisation arbeitet und seine Vermögensanteile dort als Geschäftsanteile oder Darlehen stehen läßt - ungesichert und bei niedrigem Zins - oder ob Bargeldauszahlung verlangt wird oder Sachabfindung - insbesondere bei Wiedereinrichtern - akzeptiert wird. Diese unterschiedliche Handhabung ist sicher ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz "Gleichheitsgrundsatz" und muß sicher nicht hingenommen werden.

 

6.    In nicht wenigen Fällen, insbesondere bei Barabfindung, werden Ratenzahlungen verlangt. Insbesondere auch bei Erben gemäß LwAnpG. Ratenzahlung ist nach § 49 (3) LwAnpG jedoch nur möglich, wenn die LPG bzw. der Rechtsnachfolger nachweist, daß dies zur Erhaltung der Wirtschaftskraft erforderlich ist. Dazu genügt nicht alleine die Vorlage der Bilanz und des Sanierungsplanes/ Betriebsentwicklungsplanes Der Vermögensanspruchsberechtigte hat dagegen das Recht, die Wirtschaftskraft selbst zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Insbesondere dort, wo die LPG keine oder nur geringe Schulden hatte, kann die LPG oder ihr Rechtsnachfolger keine Ratenzahlung verlangen.

 

7.    In nicht wenigen Fällen wurden durch ausgesprochene Unterbewertung des Aktivvermögens - Inventar und Wirtschaftsgebäude, aber auch Wahngebäude etc. - stille Reserven in nicht geringem Umfang gebildet, deren Höhe überprüft werden müßte. Deutlich wird dies immer ganz besonders dann, wenn ein Wiedereinrichter -. Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb - von der LPG oder dem Rechtsnachfolger Wirtschaftsgüter kauft gemäß LwAnpG zum Schätzwert bzw. gemäß Vorkaufsrecht. Dann wird in aller Regel ein wesentlich höherer Wert verlangt als der Buchwert gemäß Bilanz. Besteht hier ein grobes Mißverhältnis, so kann eine unberechtigte Unterbewertung vorliegen.

 

8.    Wichtig ist, dabei darauf hinzuweisen, daß nach § 36 LwAnpG solche Fehler zum Teil nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eintragung des Rechtsnachfolgers in das Genossenschafts-/ Handelsregister durch Klage möglich ist - besser aber schon vor Eintragung.

 

9.    An der Anfechtbarkeit durch Klage beim Gericht ändert sich auch dann nichts, wenn, wie zum Teil geschehen, durch Mehrheitsbeschlüsse in der Mitgliederversammlung solche "Fehler" beschlossen wurden. Es ist ohnehin oft erstaunlich, ja geradezu erschütternd, festzustellen, daß bei den Mitgliederversammlungen immer noch viele Landeigentümer und Mitglieder so unschlüssig, eingeschüchtert und verängstigt sind und mehrheitlich für eine solche Umwandlung stimmen, anstatt ein solches fehlerhaftes Vorgehen zu verhindern.

 

10.    Ein zunehmend schwierigeres Problem stellen die Gebäude auf fremdem Boden dar. In nicht wenigen Fällen haben die LPGs Gebäude auf dem Boden der Landeigentümer errichtet. Nach Einigungsvertrag kann die LPG bzw. der Rechtsnachfolger diese Gebäude weiter nutzen. Unzweifelhaft dürfte aber sein, daß dieses Nutzungsrecht allein der LPG bzw. dem Rechtsnachfolger zusteht, nicht dagegen einem Gebäudepächter. Überall dort, wo also der LPG-Rechtsnachfolger das Gebäude an fremde Dritte evt. zur gewerblichen Nutzung verpachtet oder überträgt, bleibt das Nutzungsrecht am Grund und Boden, der Zufahrt etc. als selbständiges Recht nicht übertragbar. Im Grunde genommen liegen 3 Wirtschaftsgüter vor:

 

   a.) das Gebäude der LPG/Rechtsnachfolger,

   b.) der Grund und Boden des Landeigentümers und

   c.) das Nutzungsrecht gemäß Einigungsvertrag, das sich auf den

        Grund und Boden, die Zufahrt etc. bezieht.

 

Sinn und Zweck dieser Vorschrift im Einigungsvertrag war es, daß diese Gebäude von der LPG bzw. ihrem Rechtsnachfolger weiterhin sinnvoll genutzt werden können. Wenn die Gebäude jedoch von der LPG oder dem Rechtsnachfolger nicht mehr benötigt werden und nicht mehr selbst genutzt werden, wird dieses Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut gegenstandslos, denn es kann nicht auf einen fremden Dritten im Wege eines Pachtvertrages oder Nutzungsvertrages oder gar Kaufvertrages übertragen werden.

 

In jedem Fall, ganz gleich, wer ein solches Gebäude nutzt, hat der Landeigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Pacht für den Grund und Boden. Zwar ist im Einigungsvertrag oder LwAnpG nichts hierzu gesagt, es ist aber auch nicht festgeschrieben, daß diese Nutzung unentgeltlich erfolgen kann. Dies wäre mit dem Grundgesetz sicher auch nicht vereinbar, das die Einschränkung des Eigentumsrechts nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Wird ein solches Gebäude also an einen fremden Dritten verpachtet, kann der Grundstückseigentümer gegebenenfalls durch ein Verbot der Zufahrt - Hausverbot nach BGB- die Nutzung verhindern oder eine angemessene Pacht einklagen. Will er eine Nutzung verhindern, müßte er selbst bereit sein, das Gebäude zu einem angemessenen Schätzwert zu erwerben, da er andernfalls bei einer eigenen Nutzung in jedem Fall nach BGB bereichert wäre. Sicher wird in diesen Fällen von allen Seiten eine vernünftige Lösung angestrebt werden müssen, da es eine unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte Fortsetzung des ehemaligen DDR-Nutzungsrechts nicht geben kann, will man die Wiedervereinigung nach dem Grundgesetz realisieren.

 

11.    In nicht wenigen Fällen dürften die Umwandlungsbeschlüsse auch aus formellen Gründen anfechtbar sein, wenn nämlich die Einladungen nicht rechtzeitig, nicht formgerecht und fristgerecht allen Mitgliedern zugestellt wurden oder die erforderlichen Versammlungsbeschlussvorlagen gemäß §§ 8 und 9 LwAnpG nicht oder nicht termingerecht 14 Tage vor der Versammlung vorgelegen haben.

 

Nach allen Erfahrungen wird es unerläßlich sein, einen in diesen Dingen bewanderten Rechtsanwalt einzuschalten, der möglichst nicht belastet sein sollte mit Vertretungen bzw. durch Vertretungen früherer LPGs gegen Landeigentümer.

 

12.    Die vorgesehene Flurneuordnung zur Regelung der Grundstücksprobleme dürfte nach allen Erfahrungen mit der Flurbereinigung in den alten Bundesländern eine Generation in Anspruch nehmen. Eine Regelung der rechtlichen Verhältnisse ist jedoch auch kurzfristig notwendig, will man erreichen, daß in den Dörfern wieder Frieden einzieht. Da mit den alten Seilschaften auch in neuer, umgewandelter Rechtsform kaum sachgerechte, vernünftige Lösungen im gegenseitigen Einvernehmen werden erzielbar sein, sind in dieser Sache die Politiker ganz dringend gefordert, eine gesetzliche Lösung herbeizuführen, die dem Anspruch des Grundgesetzes nach Sicherung des Eigentums gerecht wird.

 

Bei Auflösung/Liquidation - ohne Rechtsnachfolger der LPG - wird nicht nur das Nutzungsrecht, das im Grunde nur dieser und ihrem Rechtsnachfolger zusteht, gegenstandslos, sondern in aller Regel auch die Pachtverträge, sofern im Pachtvertrag nicht eine Fortsetzungsklausel mit einem möglichen Rechtsnachfolger ausdrücklich vorgesehen ist. Die Grundstückseigentümer sind dann wieder frei in Ihrer Verpachtung und an keine Kündigungsfrist/ Laufzeitfrist des Pachtvertrages mehr gebunden. Im Rahmen einer Liquidation müssen also die Grundstücksprobleme bei LPG-bebauten Grundstücken ohnehin gelöst werden.

 

13.    Erfahren Grundstücke durch Einbeziehen in die Flächen-Nutzungspläne/ Gewerbegebiet/Industriegebiet/Wohngebiet/öffentliche Flächen etc. eine Wertsteigerung und kommt es dann zum Verkauf, so sind die Erlöse/Gewinne einkommensteuerfrei, wenn sich die Grundstücke im Privatvermögen befinden und nicht in einem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb wieder bewirtschaftet werden. Handelt es sich hierbei um eigen genutzte Betriebsgrundstücke, ist der Gewinn zwischen Buchwert (ca. DM 5,- pro qm) und Veräußerungserlös als Gewinn einkommensteuerpflichtig.

Dies bedeutet noch nicht, daß eine Einkommensteuerzahllast anfallen muß, wenn im gleichen Zuge zum Beispiel eine Betriebsaufgabe-Erklärung und entsprechende Freibeträge in Anspruch genommen werden können oder der Gewinn im Betrieb reinvestiert wird oder für andere steuerbegünstigte Zwecke Verwendung findet. Hier ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, wie die Steuerzahllast gering gehalten werden kann.

Da es in der ehemaligen DDR keine entsprechenden Flächen-Nutzungspläne gab und Grundstücke aufgrund sozialistischer Maßstäbe bebaut wurden, kann sich die entsprechende Wertsteigerung erst jetzt nach der Wiedervereinigung auswirken und zum Tragen kommen. Pacht- und Kaufpreise solcher ehemaliger Acker- und Grünlandflächen, die von LPGs bebaut wurden und heute zur Verpachtung oder zum Verkauf kommen, sind daher entsprechend wie bebaute Grundstücke Bauland/Gewerbeflächen zu bewerten und die Preise entsprechend auszuhandeln.

Dies gilt sowohl bei einer Verpachtung solcher bebauter Grund- und Bodenflächen als auch bei Verkauf. Rechtsnachfolger von LPGs werden daher nicht selten tief in die Tasche greifen müssen, wenn sie den Grund und Boden, auf dem sie ehemals gebaut haben, erwerben.

 

Anmerkungen 1995/96:

Wie inzwischen feststeht, sind den vermögensanspruchsberechtigten ehemaligen LPG- Mitgliedern auch bereits vor der Wirtschafts- und Währungsunion, also vordem 01.07.1990, gelegentlich enorme Vermögensschäden zugefügt worden, indem LPG-Vermögen, z. B. Vieh oder Feldinventar, von der LPG-Leitung zu viel zu niedrigen DM-Preisen verkauft wurde, ohne je zu prüfen, wieviel "Trinkgeld" dabei kassiert wurde. Will man also die wirtschaftliche Entwicklung der LPG überprüfen, muß man mit den DDR-M-Abschlüssen 1988/89 beginnen - Vieh, Vorräte - Bestände, Bestandsveränderungen (Anfangsbestand, Zugang, Geburten, Abgang, Endbestand) in Relation setzen und gegebenenfalls anhand der Belege beim Käufer (Viehhändler) die Richtigkeit prüfen oder durch die Staatsanwaltschaft prüfen lassen.

Seite 76 - 79 -- Wird auch die 3. Prüfungsrunde zur 3. Nullnummer? vom 05.08.1992

Die Entwicklung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern wird von den jeweiligen Landesregierungen/den Landwirtschaftsministerien recht zwiespältig gefördert- Ganz offenbar liegt es an der zwar nicht offen ausgesprochenen Tatsache, daß man die LPG-Rechtsnachfolgerbetriebe als agrarpolitisches Leitbild erhalten will und die Wiedereinrichter ihrem Schicksal selbst überlassen möchte. Diesen Eindruck kann man zumindest gewinnen, wenn man feststellt, wie wenig für die Chancengleichheit getan wird. Da kämpfen die Vermögensanspruchsberechtigten/Wiedereinrichter um ihre Vermögensansprüche bei den LPG-Rechtsnachfolgern in nunmehr zunehmendem Maße über die Landwirtschaftsgerichte, während die LPG-Rechtsnachfolger mit diesem Vermögen wie zu sozialistischen Zeiten wirtschaften. Um diese zunehmend härter werdenden Auseinandersetzungen zu beschwichtigen, soll nunmehr eine generelle Überprüfung der LPG-Rechtsnachfolger zusammen mit den Bauernverbänden - dem Deutschen Bauernverband als VdgB-Rechtsnachfolger und den LPG-Vorsitzenden sowie dem Verband der privaten Landwirte erfolgen.

 

Die erste Runde war vor etwa einem Jahr eingeläutet worden, mit dem sogenannten Vermittlungsausschuss im Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft in Dresden. Die dort zum Teil mehrfach behandelten Probleme führten nur in den allerwenigsten Fällen zu einigermaßen befriedigenden Ergebnissen. Da Konsequenzen nicht gezogen wurden und die LPG-Vorstände/Rechtsnachfolger von früheren Zeiten her nicht gewohnt sind, sich an Rechte zu halten, blieb meist alles wie vor dem Vermittlungsrundengespräch.

 

Die danach Anfang 1992 bei den staatlichen Ämtern für Landwirtschaft in den Kreisen durchgeführten Rundtischgespräche wurden zum zweiten Flop, da auch diese überwiegend nach altbekanntem Strickmuster abliefen - die Kommandeure früherer Zeiten auf der einen Seite und die Befehlsempfänger-Wiedereinrichter auf der anderen Seite.

 

Die Folge ist eine nicht selten tiefe Feindschaft in den Dörfern zwischen den alten, bekannten Seilschaften und den privaten vermögensanspruchsberechtigten Landeigentümern.

 

Nachdem nunmehr erneut vom Bundeslandwirtschaftsminister in Bonn die Devise herausgegeben wurde, daß die LPG-Rechtsnachfolger nur dann gefördert werden sollen, wenn sie sich an die Vorschriften des LwAnpG halten, soll nunmehr eine generelle Überprüfung aller Rechtsnachfolger erfolgen. Dabei hätte man es sich viel leichter machen können, als nämlich bereits Anfang 1991 das Bundeslandwirtschaftsministerium mit den Agrarpolitischen Mitteilungen Nr. 2/91 die Richtlinien festgelegt hatte und LPG-Rechtsnachfolger nur noch dann gefördert werden sollten wenn sie sich bezüglich der Vermögenspersonifizierung und Entflechtung korrekt verhalten.

 

Die Agrarminister der neuen Bundesländer haben sich jedoch über diese Bonner Anweisung hinweggesetzt, mit der Folge, daß die LPG-Rechtsnachfolger staatliche Mittel/ Anpassungshilfe etc. in nicht unerheblichem Maße erhalten haben, ohne die Vermögensverhältnisse zu klären.

 

Die Wiedereinrichter dagegen müssen gemäß Wiedereinrichtungsplan Eigenkapital in ihren Betrieb bringen, um existieren zu können. Da die LPG-Rechtsnachfolger dieses nicht auszahlen, sind nicht seilen hohe Kontokorrentzinsen und Vermögensschäden die Folge. Eine Flut von Anträgen/Klagen bei den Landwirtschaftsgerichten sind die Folge, darüber hinaus der Unfrieden in den Dörfern, das Mißtrauen gegenüber den politisch Verantwortlichen, ein tiefer Vertrauensbruch gegenüber dem Rechtsstaat.

 

Alle politisch Verantwortlichen in Ost und West, insbesondere auch die Bauernverbände, sind aufgerufen, dafür Sorge zu tragen, daß diese untragbaren Verhältnisse so rasch wie möglich abgestellt werden, um nicht weiteren Schaden anzurichten.

 

Da wird nun auch die nunmehr anstehende 3. Prüfungsrunde der LPG-Urnwandlungen und LPG-Bilanzen wenig nutzen, wenn keine Konsequenzen gezogen werden und der ganze Prüfungsvorgang als weitere Beruhigungspille für die Wiedereinrichter und Vermögensanspruchsberechtigten gehandhabt wird. Von dieser Art friedlicher Revolution haben die Vermögensanspruchsberechtigten Wiedereinrichter allmählich genug. Die Stimmung gegenüber den politisch Verantwortlichen ist entsprechend betrübt. Dabei wäre alles so relativ einfach, würde man sich nur an die im Grunde genommen doch recht eindeutigen, wesentlichen Vorschriften des LwAnpG, insbesondere §§ 44, 49, 43 sowie 36 und 8 halten.

 

Jede Überprüfung wäre dann überflüssig, die Förderungsrichtlinien könnten eindeutig sein: Wer sich nicht an das Gesetz hält, bekommt keine Förderung!

 

Statt dessen wird nur dort und bei jenen versucht, einen mehr oder weniger wirklich den Wiedereinrichtern nicht zumutbaren Kompromiß auszuhandeln, wo sich entsprechend Vermögensanspruchsberechtigte selbst mit aller Energie gegen das Unrecht zur Wehr setzen und auf ihre Vermögensansprüche zu Recht beharren. In all jenen vielen Fällen, wo die Vermögensanspruchsberechtigten nach wie vor aus Angst und Resignation ihre Ansprüche nicht entsprechend nachdrücklich vertreten und erkämpfen, werden ihnen diese in sehr zahlreichen Fällen wie bisher vorenthalten, und dies wohl für immer.

 

Anmerkungen 1995/96:

Dabei wäre es ein leichtes, die LPG-Nachfolger zu verpflichten vorzulegen und eidesstattlich zu versichern, welche Verfahren beim Landwirtschaftsgericht mit welchem Ergebnis abgeschlossen wurden und daran die gesamte Förderung zu knüpfen und die Förderung im Falle nicht abgeschlossener Verfahren nur vorbehaltlich zu zahlen - unter der gesamtschuldnerischen Rückzahlungspflicht der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer der e. G./GmbH.

 

 

Richtige DM-Eröffnungsbilanz Wertermittlung - ABER WIE ?

vom 07.08.1992

 

Insbesondere im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung mit den LPG-Rechtsnachfolgern ist die Frage der richtigen Bewertung der Wirtschaftsgüter sehr oft strittig. Wohl in den meisten Fällen wurden die Gebäude, Maschinen, Geräte, Vorräte und Vieh auf der Aktivseite der Bilanz recht niedrig bewertet, während auf der Passivseite Rückstellungen in erheblichem Maße oft zum Teil sicher zu hoch eingestellt wurden, so daß das Eigenkapital, das zur Verteilung kommen kann, auf diese Weise vermindert wurde.

Die oft zu niedrigen Aktivwerte treten besonders dann kritisch zu Tage, wenn solche Wirtschaftsgüter statt Geld zum Ausgleich der Vermögensansprüche der Landeigentümer/Wiedereinrichter in ihren Betrieb übernommen werden und dabei mit oft wesentlich höheren Werten angerechnet werden sollen, als diese in der DM- Eröffnungsbilanz stehen:

 

Zum Beispiel:

                                                                                               DM

Bilanzbuchwert                                                                        1,--

Verkaufs-Verrechnungswert                                                5.000,--

oder bei Vieh: Wert je Kuh in der Bilanz                               1.000,--

bei einer Anrechnung auf die Vermögensansprüche mit

zum Beispiel                                                                      1.500,--

 

Die Eigenkapital-Auszahlungsansprüche wurden durch niedrige Bewertung der gleichen Wirtschaftsgüter gemindert, die nun zu höherem Wert beim Ausgleich der Ansprüche angerechnet werden sollen. Hier fühlen sich die Landeigentümer zu Recht betrogen.

Zumindest wäre eine Anrechnung zum Buchwert gerechtfertigt, wenn dieser schon in der Bilanz zu niedrig angesetzt wurde.

 

Gebäude, mit z. B. nur DM 10.000,- Bilanzbuchwert angesetzt, werden für DM 3.000,- Monatsmiete an fremde gewerbliche Unternehmen vermietet. Dabei ergäbe sich eine Kapitalisierung der Miete, ein Verkehrswert von z. B. DM 400.000,- (Jahresgewinn x 15 Kapitalisierungsfaktor).

 

Der Neubau/Kauf für DM 400.000,- ergibt bei 8% Zins (Zinsanspruch/ für Kapitaldienst) DM 32.000,- Jahreswert. Selbst ein Wert von DM 300.000,- in der Bilanz wäre wohl noch zu akzeptieren, nicht aber DM 10.000,-. Ein Vergleich mit den möglichen Neubaukosten in gleicher Bauart etc. und eine akzeptable Verzinsung dieses Wertes ergibt einen ebenso brauchbaren Anhaltspunkt für den tatsächlichen Wert, wie die Kapitalisierung der Jahresmiete ( Jahresgewinn - Mieteinnahmen abzüglich aller Aufwendungen - AfA Reparaturen etc.).

 

Bei Maschinen liegt der Beweis des Wertes zum DM-Eröffnungsbilanz-Stichtag 01.07.1990 auch dann auf der Hand, wenn mit diesen bis 1991 oder 1992 oder noch länger im Betrieb gearbeitet wurde. Ein Bilanzansatz mit DM 1,- ist gleichbedeutend mit unentgeltlicher Nutzung zum Nulltarif, während ein Vergleich mit Lohnarbeitsmaschinen die Kostenwerte/Jahr offen legt. § 7 DM-Eröffnungsbilanzgesetz schreibt die Neubewertung vor.

 

Dabei sind die Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (Neuwert). Dabei darf der Zeitwert nicht überschritten werden. Dabei sind die Vorschriften der §§ 253 und 255 Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Wertminderung durch Abnutzung und technischen Fortschritt sind zu berücksichtigen. Ferner gilt nach § 6 das Vorsichtsprinzip. Aus all dem geht hervor, daß es einen absolut alleinigen richtigen Wert nicht geben kann.

 

Dennoch, Differenzen, wie dies oft festzustellen ist, darf es nicht geben und dürfen nicht hingenommen werden. § 36 DM-Eröffnungsbilanzgesetz sieht daher auch vor, daß bis 31.12.1994 eine Bilanz zu ändern ist, wenn sich nachträglich eine Falschbewertung - zu hoch oder zu niedrig - ergibt. Das heißt, sind Landeigentümer bis 1994 unter Verzicht auf weitere Nachforderungen mit zu niedrigen Aktivwerten und zu hohen Passivrückstellungen ausgezahlt, kann per 31.12.1994 die Bilanz geändert - verbessert werden, ohne daß die LPG-Rechtsnachfolger Auszahlungen an die Vermögensanspruchsberechtigten leisten müssen. Verlierer sind dabei die Landeigentümer, die sich schon jetzt um ihr Vermögen im Rechtsstaat betrogen fühlen. In sehr vielen Fällen wieder LPG-Rechtsnachfolger bis dahin seine stillen Reserven durch nach wie vor zu hohe Verwaltungs- und Personalkosten sowie diverse andere Mängel durch Verluste ohnehin aufgebraucht, verzehrt und verwirtschaftet haben. Es sei denn, der Staat zahlt trotz dieser bilanziell mangelhaften Vermögensauseinandersetzung weiterhin Subventionen, die diese Unternehmen noch länger über Wasser halten.

 

Für die Beurteilung, ob die Bewertung der Bilanzansätze vertretbar, korrekt und ehrlich erfolgt ist, gibt es also auch für den bilanziellen Laien verschiedene Möglichkeiten:

 

a)   Vergleich mit Verkaufserlösen solcher Wirtschaftsgüter oder Anrechnungswerten bei Übernahme durch Wiedereinrichter.

 

b)    Vergleich mit Kosten bei Fremdleistungen - Lohnunternehmen -, Kostenersparnis bei eigener Ausführung der Arbeiten mit dem eigenen Maschinenpark unter Beachtung der möglichen Restnutzungsdauer.

 

c)    Vergleich mit aktuellen Marktpreisen (z. B. bei Vieh)

 

d)   Vergleich mit aktuellen Neukauf-Preisangeboten (z. B. bei Maschinen, Gebäuden, Boden)

 

e)    Kapitalisierung des Gewinns (der möglichen Mieterträge) unter Berücksichtigung des Kapitaldienst-Zinssatzes

 

f)   Sachverständigenschätzung - Sachwert - Ertragswert.

 

Anmerkungen 1995/96:

Der Ertragswert kommt wohl nur bei z. B. fremdvermieteten, nicht betriebsnotwendigen, zum Verkauf anstehenden Wirtschaftsgütern in Betracht, da der Ertragswert für den Verkehrs-/Verkaufswert maßgebender Anhaltspunkt ist. Ansonsten ist der Bilanzbuchwert nach oben zu korrigieren, wenn unberechtigt gebildete stille Reserven zugrunde liegen (z. B. Unterbewertung auf der Bilanz-Aktivseite oder Überbewertung bei den Rückstellungen).

Seite 88 - 93 -- Erfahrungs-, Besprechungs- und Informationsbericht vom 11.01.1993 (Landpost 3/93)

Besuche September bis Dezember 1992 in Sachsen und

Thüringen

 

1.    Kernproblem ist nach wie vor und zunehmend in verstärktem Maße die Vermögensauseinandersetzung mit den LPG-Nachfolgern gemäß LwAnpG, die in vieler Fällen schon weit fortgeschrittene Vermögensverschiebung zum Nachteil dei Vermögensanspruchsberechtigten, der zwischen 1960 und 1975 zwangskollektivierter Landeigentümer. Anläßlich der Versammlungen des Verbandes der privaten Landwirte konnte immer wieder festgestellt werden, daß sich die Vermögensanspruchsberechtigten hilfesuchend an jede Hoffnung klammern, die aussichtsvoll erscheint, um zu retten was noch zu retten ist von dem, was das LwAnpG vorsieht. Leider stehen offenbar nur wenige Rechtsanwälte und Berater zur Verfügung, die in den neuen Bundesländern die Interessen der privaten Landeigentümer flächendeckend vertreten.

 

Der Aufbau des Deutschen Landbundes bzw. der Verbände der privaten Landwirte in den neuen Bundesländern erscheint daher immer dringender notwendig. Die Mitgliedschaft in diesem Verband sollte daher für jeden privaten Landeigentümer selbstverständlich sein und der ohnehin bescheidene Beitrag aufgebracht werden.

 

Die für die Vermögensauseinandersetzung zur Verfügung stehenden Unterlagen, Protokolle, Schreiben, Kündigungen, Bilanz- und Personifizierungsberechnungen etc. sind nach allen Erfahrungen sehr unterschiedlich und nahezu bei jedem LPG- Nachfolgeunternehmen verschieden dargestellt und berechnet. Vollständige, richtige, gemäß Gesetz berechnete Unterlagen liegen in den seltensten Fällen vor. Daher ist auch die Beurteilung der Aussichten beim Landwirtschaftsgericht nicht immer einheitlich von vornherein klar zu entscheiden. In aller Regel sind jedoch die von dem LPG-Nachfolgeunternehmen angebotenen Beträge viel zu niedrig berechnet, so daß sich ein Antrag an das Landwirtschaftsgericht zur Feststellung des gesetzlich zustehenden Anspruchs praktisch immer lohnt - ob das LPG-Nachfolgeunternehmen den zustehenden Anspruch auch noch zahlen kann, ist allerdings infolge der Vermögensabnahme verschiedentlich fraglich.

 

Ein Vergleich auf das noch Machbare bei sofortiger Auszahlung ist daher oft die Folge. Insbesondere sind die gleichgestellten Leistungen, Feldinventar, Investbeitrag, Fondsausgleichsbetrag, nicht oder ungenügend berücksichtigt. "Die Angebote verstoßen daher gegen Geist und Buchstaben des Gesetzes, das nach §§ 1 bis 3 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) die korrekte Privatisierung und Chancengleichheit fordert.

 

2.    Die Kündigung von Mitgliedschaften in LPG-Nachfolgeunternehmen bis 30.09. sowie die Kündigung von Pachtverträgen war sehr häufig Diskussionsgegenstand. Unzweifelhaft dürfte 'es sein, daß Kündigungen bis zum 30.09.1992 bei eingetragenen Genossenschaften (e. G.) als Nachfolgeunternehmen nach LwAnpG möglich und wirksam sind.

 

Umstritten kann die Angelegenheit bei anderen Rechtsformen werden (GmbH, Aktiengesellschaft oder GmbH S Co KG), da hier nur über eine analoge Anwendung wie bei der e. G. die Kündigung der Mitgliedschaft wirksam werden kann.

 

Bestritten wird offenbar verschiedentlich auch der Abfindungsanspruch bei Kündigungen bis zum 30.09., obgleich zwischen § 43 und § 44 LwAnpG ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht und der Abfindungsanspruch nach § 44 nach der Kündigung gemäß § 43 dem ehemaligen Mitglied zusteht.

 

Die Kündigung von auch langfristig abgeschlossenen Pachtverträgen ist häufig möglich, wenn der Pachtvertrag noch mit der LPG abgeschlossen wurde, nicht aber mit dem Nachfolgeunternehmen und eine Zustimmung vom Verpächter zur Weiterverpachtung an das Nachfolgeunternehmen nicht vorliegt. Auch sind Pachtverträge häufig unvollständig ausgefüllt, sowohl was Name und Anschrift des Pächters betrifft als auch den Pachtgegenstand - Flurstück-Nummer und Flurstück-Größe etc., so daß, auch in diesen Fällen eine Kündigung möglich sein kann.

 

Ferner kann immer aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ein solcher vorliegt, wenn z. B. die Pachtzahlung nicht vertragsgemäß erfolgt, eine eigene Existenz aufgebaut werden soll, irgendwelche Voraussetzungen, die zum Abschluß des Pachtvertrages geführt haben, nicht eingehalten werden (Zusicherung eines Arbeitsplatzes oder unsachgemäße Bewirtschaftung, Verstoß gegen das LwAnpG etc.).

 

3.    Ausgesprochene Mangelware ist das Vertrauen, das in unserem demokratischen Rechtsstaat jedoch unerläßlich ist. Das Vertrauen zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zur Verwaltung hat offenbar stark gelitten. Insbesondere in der Verwaltung, in Politik und Wirtschaft, ist vielerorts noch der Geist vergangener DDR-Zeiten zu spüren. Genossen aus DDR-Zeiten leiten immer noch und immer wieder die Verhältnisse zum Nachteil privater Unternehmerinitiativen, privater Bemühungen und bremsen daher die Entwicklung.

 

4.    Die Zahl der Unternehmer, die Unternehmertypen, die bereit sind, Initiativen zu ergreifen, zu investieren und auch Risiken einzugehen sowie Chancen wahrzunehmen, fehlen sehr. Die Zahl jener, die dies tut, ist entschieden zu gering. Häufig fehlt auch die Qualifikation hierfür, so daß es sich viele nicht zutrauen, entsprechende Aktivitäten zu unternehmen. Neben den finanziell begrenzten Mitteln ist es sehr häufig auch der Mangel an Unternehmerpersönlichkeiten sowie das vorerwähnte fehlende Selbstvertrauen, um die Entwicklung schneller voranzubringen. Daß mit der Entscheidung darüber, Unternehmer zu werden, auch mit über die künftige Lebensform entschieden wird, ist vielen Menschen nicht klar, oder sie schrecken davor zurück.

 

Ohne Unternehmer gibt es aber keine rentablen Arbeitsplätze und keinen Wirtschaftskreislauf. Vierzig Jahre Sozialismus hat viele Menschen sehr geprägt, so daß erst langsam zunehmend mehr Menschen Unternehmerinitiativen entwickeln und die Chancen der Marktwirtschaft nutzen. Ihnen Mut zu machen, gangbare Wege zu zeigen und Starthilfe zu geben, hätte für die Westagrarverantwortlichen nach der Wende oberstes Gebot sein müssen.

 

5.    Ein immer wieder auftauchender Streitpunkt war und ist die Verpachtung der Treuhandflächen. Hier sind in sehr vielen Fällen nach wie vor die LPG und ihre Nachfolger bevorzugt worden, während die privaten Existenzgründer Nachteile hinnehmen mußten. Die staatlichen Ämter für Landwirtschaft sowie die bei den Ministerien zuständigen Stellen haben bei dieser Angelegenheit leichtfertig und unverantwortlich weiter an Vertrauen verspielt.

 

Nur wenn es gelingt, die Unterlagen bezüglich Treuhandlandverpachtung offen und ehrlich auf den Tisch zubringen und mit den privaten Landwirten korrekt zu verpachten, kann dieser Streitpunkt aus der Welt geschafft werden.

 

6.    Eine generelle Prüfung und Klarstellung des agrarpolitischen Leitbildes, weg von der LPG-Kollektivwirtschaft mit Landarbeiterstruktur aus DDR-Zeiten im neuen Mäntelchen einer GmbH, e. G., AG oder GmbH & Co KG, die nach wie vor rechtswidrig mit fremdem Vermögen arbeiten und hin zum privaten landwirtschaftlichen Unternehmer, der selbst persönlich für seine unternehmerischen Entscheidungen, Risiken und Erfolge einsteht, für

Darlehen persönlich haftet und nicht weiterhin fremdes Vermögen verwirtschaftet, mu die Konsequenz sein. Nur so kann die Landwirtschaft und das Dorf in den neue Bundesländern in Frieden wieder Hoffnung schöpfen. Eine so klare agrarpolitische Linie wird jedoch nur schwer realisierbar sein, nachdem die staatlichen Ämter für Landwirtschaft, Regierungspräsidien und Landwirtschaftsministerien die Sanierungs- Entwicklungspläne der LPG-Nachfolger bewußt trotz und mit eingeplanter LwAnpG Verletzung weitgehend genehmigt haben, stehen diese nun mit in der Verantwortung um tun sich sicher sehr schwer, nun einen solchen korrekten, ehrlichen Weg einzuschlagen.

 

7.    Die Auszahlung der Anpassungshilfe an die LPG-Nachfolgeunternehmen scheint in vieler Fällen mit Zustimmung der Ministerien und Landwirtschaftsämtern erfolgt zu sein obgleich die Voraussetzung hierfür kaum erfüllt wurde. Zu viele private Landeigentümer haben noch unerfüllte berechtigte Ansprüche an die LPG-Nachfolger. Nur in ganz wenigen Fällen wurde die Vermögensverflechtung einigermaßen ehrlich und korrekt durchgeführt, so daß es für die privaten Landeigentümer und Vermögensanspruchsberechtigten unverständlich ist, daß die LPG-Nachfolger trotz ihres rechtswidrigen Verhaltens gefördert werden.

 

Hier gilt das gleiche wie bezüglich der Treuhandpachtflächen. Die Verantwortung schiebt man jeweils in gewohnter Art und Weise dem anderen zu. Die staatlichen Ämter für Landwirtschaft erklären, daß sie Unterlagen nur zusammenstellen und an das Regierungspräsidium (RP) zur Prüfung geben und nicht entscheiden. Dort beim RP wird erklärt, man kann nur prüfen, was die staatlichen Ämter für Landwirtschaft vorlegen, sie entscheiden nicht.

 

Die vom Ministerium eingesetzte Stelle entscheidet schließlich nur über das, was das RP geprüft und das staatliche Amt für Landwirtschaft vorgelegt hat. Bei dieser Verwaltungsautomatik ist keiner mehr verantwortlich - und das Vertrauen am Nullpunkt, Was müssen die Wieder- und Neueinrichter landwirtschaftlicher Familienbetriebe nicht alles für Auflagen und Bedingungen erfüllen, bevor der Wiedereinrichtungsplan und die staatliche Förderung genehmigt wird. Bei den LPG-Nachfolgern werden dagegen "erstaunliche Verhältnisse" akzeptiert.

 

8.    Sehr viele alte landwirtschaftliche Hofstellen sind wirtschaftlich nicht mehr zu retten, so bedauerlich dies oft sein mag, aber der Aufwand zur Sanierung steht in keinem Verhältnis zu dem, was jemals wieder aus den Gebäuden erwirtschaftet werden kann. Eine rationelle Sanierung, Aus- und Umbaumaßnahme dürfte in den meisten Fällen teurer werden als ein Abbruch {und Neubau).

 

Zwischenzeitlich ist der Denkmalsschutz aktiv geworden und stellt zunehmend alte, weitgehendst verfallende Gebäude unter Denkmalschutz. Die damit verbundenen Kosten dürften kaum finanzierbar sein. Unproduktive Denkmäler sind kein Beitrag zum Aufschwung Ost und müssen daher in Grenzen gehalten werden. In der jetzigen Situation sind produktive Investitionen nötig.

 

9.    Die von den LPGs und ihren Nachfolgeunternehmen weithin praktizierte Vermögensverschiebung wird von den Vermögensanspruchsberechtigten privaten Landeigentümern als Betrug empfunden. In nicht wenigen Fällen ist die Vermögensverschiebung auch schon sehr weit fortgeschritten.

 

Aufgrund der Verzögerungen bei der Bilanzierung, der Personifizierung sowie der auch oft bereits festzustellenden Verzögerungen bei den Landwirtschaftsgerichten entstehen zwischenzeitlich Bilanzverluste, so daß das Vermögen weiter sinkt.

 

Bei den Landwirtschaftsgerichten werden daher offensichtlich zunehmend auch Vergleichskompromisse geschlossen, die weit hinter dem zurückbleiben, was vor ein oder zwei Jahren noch möglich gewesen wäre. Was nützt es auch, wenn man vielleicht bei

Gericht Ende 1993 Recht bekommt, aber das Vermögen inzwischen soweit abgenommen hat, daß der Anspruch nicht mehr realisierbar ist. In den ersten zweieinhalb Jahren seit der Wirtschafts- und Währungsunion, dem 01.07.1990, wurde zudem in den meisten Fällen erheblich Verlust erwirtschaftet, der das Vermögen weiter gemindert hat. Weiter wurde verfügbare Liquidität in Maschinen und insbesondere auch Stalleinrichtungen investiert und damit langfristig gebunden, so daß es zur Auszahlung nicht zur Verfügung steht, obgleich seit Juni 1990 das LwAnpG und DM-Eröffnungsbilanzgesetz bekannt ist und jeder weiß, daß dieses Vermögen den Mitgliedern gehört und hätte aufgeteilt und ausgezahlt werden müssen. Von Rechtsnachfolge-Genossenschaftsgeschäftsführern wird in Gesprächen dies inzwischen gelegentlich auch offen zugegeben.

 

Man unternimmt eben einmal der Versuch, mit fremdem Vermögen einen LPG-Nachfolgebetrieb zu führen. Wenn es nicht gut geht, hat man ja selbst persönlich nichts verloren, denn man spielt eben nur mal etwas Unternehmer mit fremdem Vermögen.

 

In aller Regel haben die LPG-Nachfolgeunternehmen in den Wintermonaten einen Teil der Arbeiter entlassen. Diese leben zur Zeit vom Arbeitsamt - in der Hoffnung auf neue Arbeit im Frühjahr. Für die LPG-Nachfolger bedeutet dies Lohnkostenersparnis - indirekte Subventionen.

 

In vielen Fällen wurden offenbar Darlehensverträge mit Vermögensanspruchsberechtigten abgeschlossen, mit einer Laufzeit von 10 und mehr Jahren ohne jede Sicherheit. Es erscheint mehr als fraglich, ob die Darlehen jemals getilgt werden können.

 

Sehr enttäuschend finden es die privaten Landeigentümer, daß der Deutsche Bauernverband (DBV) mit der Sympathisierung und in 1992 in die Mitgliedschaft aufgenommenen kommunistischen VdgB- und LPG-Vorsitzenden ganz entschieden mit, dazu beigetragen hat, daß die Vermögensentflechtung nach LwAnpG weitgehendst' gescheitert ist. Die Klagen beim Landwirtschaftsgericht gegen die LPG-Nachfolger verdeutlichen immer wieder, daß Mitglieder des Deutschen Bauernverbandes, also der Deutsche Bauernverband, jeweils mit auf der Anklagebank sitzt, obgleich die privaten Landwirte eigentlich mit dem Deutschen Bauernverband, mit den privaten Landwirten der alten Bundesländer in einem gemeinsamen Verband ihre Interessen vertreten möchten. Zunehmend wird von den privaten Landwirten die Stasi-Überprüfung der DBV-Ost- Funktionäre gefordert, da hier offensichtlich viele Altaktivisten sitzen.

 

10.    Es dürfte in der bundesdeutschen Geschichte einmalig sein, daß ein Gesetz praktisch flächendeckend vom Erzgebirge bis zur Ostsee weitgehendst ignoriert wird, daß Geist und Buchstaben eines Gesetzes, insbesondere §§ 1 bis 3 sowie 44 und 49 LwAnpG in einem so umfangreichen Maße verletzt werden und die Vermögensanspruchsberechtigten nur in geringem Maße den Mut zum Gericht haben, zu einem Gericht, das, wie sich zunehmend zeigt, mit der Masse und dem Unrecht kaum fertig wird.

 

Die Vermögensanspruchsberechtigten sehen im Landwirtschaftsgericht den Rechtsstaat in Person des Richters und erwarten, daß dieser gerecht, ehrlich gemäß Gesetz entscheidet, den Willen des Gesetzgebers nach Geist- und Buchstaben des Gesetzes umsetzt. Diese Erwartungen an das Gericht sind sehr hoch und in der Praxis offenbar nicht zu erfüllen, sei es aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Unterlagen, die die LPG-Nachfolger vorlegen, der oft fehlenden Unterlagen, der unrichtigen Argumentation der LPG-Nachfolger und ihrer Rechtsvertreter oder infolge des Eindrucks, daß die Richter und ihre Beisitzer zumindest zum Teil nicht immer ganz frei von Einflüssen alter Seilschaften erscheinen und ihre Amtsermittlungspflicht nicht ganz so zwingend sehen. Die Vermögensanspruchsberechtigten, die nicht mehr wollen als das, was ihnen einst genommen wurde und ihnen nach LwAnpG zusteht, fühlen sich vom Rechtsstaat, dem Gericht, dem Richter in solchen Situationen unter Umständen ebenso betrogen wie vom LPG-Nachfolger, wenn ihnen berechtigte Ansprüche vorenthalten werden.

 

Es dürfte einmalig sein, daß ein Gesetz wie das DM-Eröffnungsbilanzgesetz so zum Nachteil von Vermögensanspruchsberechtigten zur Auseinandersetzung ausgelegt und angewendet wird, indem die Wirtschaftsgüter in aller Regel extrem niedrig bewertet werden und Rückstellungen gebildet werden, die nie zur Realisierung kommen können.

 

Es dürfte in der bundesdeutschen Geschichte ein einmaliger Vorgang sein, daß eine Verwaltung wie die Landwirtschaftsverwaltung, Regierungspräsidien sowie Ministerien so wenig Vertrauen bei den privaten Landeigentümern (Wieder- und Neueinrichtern) genießen, wie in den neuen Bundesländern.

 

Es dürfte in der bundesdeutschen Geschichte ein einmaliger Vorgang sein, daß ein Berufsverband wie der Deutsche Bauernverband bei all den Streitigkeiten zwischen den "alten Seilschaften" und den privaten Landeigentümern bei den Kreisgerichten/ Landwirtschaftsgerichten mit auf der Anklagebank sitzt, obgleich er, was er offensichtlich versäumt hat, von Anfang an - vom Zeitpunkt der politischen Wende - mit für die Privatisierung sich hätte einsetzen müssen, anstatt die Zwangskollektivierung nachträglich zu sanktionieren.

 

Aber nicht nur der Deutsche Bauernverband, sondern auch die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (OLG), die Agrarsoziale Gesellschaft (ASG), der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) sowie die Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht und die Agrarpresse haben durch ihre Zurückhaltung in Sachen Umsetzung von Gesetz und Geist des LwAnpG, durch ihre Duldung der Fortsetzung des alten Unrechts mit dazu beigetragen, daß die heutige Situation auf den Dörfern alles andere als friedlich und hoffnungsvoll ist. Die Agrarpresse war in dieser Problematik mehr als verschlafen und blauäugig. Z. B. war auch top-agrar dabei alles andere als top. Offenbar war es wohl doch bequemer und lukrativer, mit den "alten Seilschaften" zu sympathisieren als auf die Dörfer zu den Menschen zu gehen, mit den zwangskollektivierten, dreißig Jahre lang unterdrückten und ausgebeuteten Menschen zu sprechen, versuchen, sie zu verstehen und Hilfe zur Selbsthilfe zu gewähren, für bundesdeutsches Recht einzutreten und mitzuhelfen, das LwAnpG zu realisieren.

 

Statt dessen vertrösten man die betroffenen Menschen auf den oft noch nicht einmal funktionierenden Rechtsweg, wohlwissend, daß hierfür die psychologische Hemmschwelle sehr hoch ist, die Menschen diesen Streit im Grunde nicht wollen, oft noch Angst haben aufgrund 3Ojähriger DDR-Erfahrungen. Verzögerungstaktik und der Vermögensverschiebung Vorschub leisten ist das Ergebnis.

 

Die deutsche Wiedervereinigung und der Zusammenbruch des Sozialismus - welch historische Tragweite. Da kann sich doch kein verantwortungsbewußter Fachmann in den Sessel zurücklehnen und die hilfesuchenden Menschen sich und ihrem Schicksal mehr oder weniger selbst überlassen. Da muß doch jeder Engagement zeigen, auf die Dörfer zu den Menschen zu gehen und an dieser historischen Aufgabe mitarbeiten.

 

Die deutsche Agrargeschichte wird das traurige Kapitel der Zwangskollektivierung einst freier Bauern im ersten deutschen Arbeiter- und Bauernstaat mit einem nicht weniger traurigen Schlußkapitel abschließen müssen, bei dem Berufsvertretungen, Agrarpolitiker, Verwaltungen und auch zahlreiche Rechts-/Wirtschaftsunternehmensberater eine unrühmliche Rolle gespielt haben.

 

Was haben diese Menschen auf dem Land zwischen Erzgebirge und Ostsee nicht schon alles hinnehmen müssen: Zweiter Weltkrieg, Nachkriegseiend, Stalinismus, 40 Jahre Sozialismus. Dann endlich 1989 die friedliche politische Wende in die freiheitliche demokratische Rechtsstaatlichkeit und nun eine kaum für möglich zu haltende Ungerechtigkeit und Rechtsverletzung - und dies zumindest seither ohne wirksame Konsequenzen von den politisch Verantwortlichen.

 

Dabei hätte man spätestens nach den Erkenntnissen von 1990 und den Agrarpolitischen Mitteilungen Nr. 2 und 3 des Bundeslandwirtschaftsministeriums im Januar 1991 in den Landesregierungen der neuen Bundesländer sofort Konsequenzen ziehen können und müssen. Statt dessen gibt es jetzt massenweise Hilferufe von den einst freien Bauern und ihren Kindern, die immer wieder erklären, daß sie das Unrecht der Zwangskollektivierung von 1960/1975 nie vergessen können und die jetzige Untätigkeit gegen die Fortsetzung dieses Unrechts der für den Agrarbereich Ost und West Verantwortlichen nicht verstehen können.

 

Anmerkungen 1995/96:

Die Zahl der erfolgreichen Unternehmer ist nach wie vor nicht nur im landwirtschaftlichen Bereich viel zu gering. Auch ist das wirtschaftliche Klima noch immer recht unternehmerfeindlich. Unternehmergewinn wird noch immer in vielen Fällen auch von staatlichen Stellen als kapitalistisch, sozialfeindlich defamiert, ohne zu bedenken, daß die soziale Marktwirtschaft nicht ohne erfolgreiche Unternehmer bestehen kann und Gewinn nicht nur der Lohn für den Unternehmer ist, er davon seine Lebenshaltungskosten decken muß, sondern auch sichere und notwendige Arbeitsplätze nur von erfolgreichen Unternehmern geschaffen werden können. Das Klassenfeinddenken ist nach wie vor recht tief verwurzelt. Ohne Leistung aber keine Produktivität, ohne Produktivität kein Gewinn, ohne Gewinn keine Eigenkapitalbildung und ohne Eigenkapitalbildung keine Arbeitsplätze! Mit 100%igen Westlohnforderungen bei nur gut 50% Produktivität kann es nur Pleiten aber keine Arbeitsplätze geben.

 

Gelegentlich gewinnt man den Eindruck, einzelne Existenzgründungen dienen vorrangig der Inanspruchnahme von staatlichen Finanzhilfen und der Darlehensaufnahme sowie guter Geschäftsführergehaltszahlungen und dann dem sicheren Konkurs. Ohne eine grundlegend andere Haltung zur Leistung, zum Gewinn, zum Unternehmer und seinem Unternehmen, ohne Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit in Politik, Verwaltung und Wirtschaft, wird es weder mehr Arbeitsplätze, noch einen Aufschwung Ost geben!

 

Die seitherigen Wirtschaftswachstumsraten muß man nur ins Verhältnis setzen zu den absoluten Zahlen, dann werden aus den 10% schnell 1% - im Verhältnis zu der (noch) zahlungsfähigen BRD-West. Einzelne "Leuchttürme" können die flächendeckenden Probleme nicht lösen!

Seite 98 - 101 -- Was sagen Bilanzen und Abfindungsangebote Landpost 15/1993

Zur Prüfung von Bilanzen und Abfindungsangeboten der LPG-Nachfolgeunternehmen gibt Steuerberater Dr. Werner Kuchs folgende Hinweise.

 

1.    Der Abschluß/Bestätigungsvermerk sowie der zur Bilanz gehörige Prüfungsbericht sind in der Regel "eingeschränkt" und bestätigen damit keine I00prozentige Richtigkeit. Dies ist bereits ein deutlicher Hinweis auf fragwürdige Bewertungen sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite der Bilanz. Die Bilanzen sind daher nur bedingt zur Vermögensentflechtung als Personifizierungsgrundlage maßgebend. Dieser Meinung sind offenbar auch die Richter beim Bundesgerichtshof, die im Wege der Beschwerde die Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte überprüfen. Dort, beim höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe, ist man der Meinung, daß die Landwirtschaftsgerichte grundsätzlich die Bilanzen von einem neutralen Sachverständigen überprüfen lassen sollen, wenn irgendwelche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten maßgebenden Bilanz bestehen. Die Kosten hierfür hat in der Regel das LPG-Nachfolgeunternehmen zu tragen, da wohl in den meisten Fällen festgestellt werden wird, daß die Anordnung einer Überprüfung berechtigt war und die vorgebrachten Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bilanz bestätigt werden.

 

2.    Nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter - z. B. Wohn-, Verwaltungsgebäude, Geschäftsanteile/Beteiligungen - sind mit dem Verkehrswert/Schätzwert It. Schätzungsgutachten zu berücksichtigen.

 

3.    Vergleich der Bewertung lt. Inventar (Liste der Wirtschaftsgüter mit Abschreibungen eines jeden einzelnen Wirtschaftsgutes - in der Bilanz selbst stehen nur jeweils die Summen) mit den Verkaufserlösen der seit 01.07.1990 verkauften oder an Wiedereinrichter/Neueinrichter zurückgegebenen Wirtschaftsgütern. Die Erlöse sind meist aufgrund der stillen Reserven wesentlich höher als die Buchwerte - Ausnahmen kann es natürlich auch geben. 

Das Eigenkapital wird aber von dem meist zu niedrigen Buchwert bestimmt, daher sind oft Zuschläge zu dem der Personifizierung zugrunde gelegten Eigenkapital nötig.

 

Insbesondere ist zu prüfen, ob seit der DM-Eröffnungsbilanz 01.07.1990 neben den normalen Abschreibungen noch Abwertungen gemäß DM-Eröffnungsbilanzgesetz vorgenommen wurden. Solche Abwertungen/Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanzwerte sind zu begründen und nachzuweisen und nur vertretbar, wenn andererseits Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven entsprechend höher bewertet und angesetzt werden.

 

4.    Das Feldinventar ist gemäß Herstellungskosten laut Deckungsbeitragsrechnung -Betriebsentwicklungs-/Sanierungsplan - zu bewerten. Die Hektarflächen sind gemäß Gesamtfruchtfolgeplan/Anbauplan zu überprüfen. Bei der Rückgabe von Feldinventar ist der Wert 1:1 - Einbringung ( z. B. 1966) zu Rückgabe (1991) ausgeglichen. Wurde des Feldinventar bei der Vermögensauseinandersetzung mit Verzinsung als gleichgestellte Leistung mit berücksichtigt (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG), so ist bei Rückkauf von Feldinventar ebenso der Herstellungskostenwert der Deckungsbeitragsrechnung maßgebend.

  

5.    Die Bilanz "Viehbuchwerte" ist auch bei der Rückgabe und Anrechnung auf die Vermögensansprüche mit diesen Buchwerten zu berücksichtigen, denn auch nur mit i diesen Werten sind die Tiere im Eigenkapital, das zu personifizieren war, berücksichtigt.

 

6.    Die Rückstellungen (und Rücklagen) sind zu definieren und genau zuzurechnen. Wofür, für welches Gebäude, für welche Maßnahme wurde welche Rückstellung gebildet?

 

Wurden seit 01.07.1990 bereits Rückstellungsanlässe beseitigt, Gebäude abgebrochen, saniert etc.? Zu welchen Kosten? Mit ABM-Kräften? Ist die verbleibende Höhe der Rückstellungen noch berechtigt? Wurden Wirtschaftsgüter für die Rückstellungen gebildet, wurden sie bereits verkauft, liegen Schätzwerte vor, zu welchem Preis?

 

7.    Sind die ausgewiesenen Verbindlichkeiten/Schulden berechtigt - Liste der Verbindlichkeiten?

 

8.    Wurde das gesamte Eigenkapital personifiziert? Liegt eine nachvollziehbare Gesamtpersonifizierung vor? Entspricht diese § 44 LwAnpG? Wurden die gleichgestellten Leistungen gemäß LwAnpG berücksichtigt? Das Feldinventar ist ggf. mit durchschnittlich 250,- bis 300,- DM je Hektar 1960 plus 3 Prozent Zins pro Jahr zu berücksichtigen, da die Flächen laut Staatsplan der DDR bestellt sein mußten bzw. entsprechend Saatgut, Dünger, Futter in die LPG eingebracht werden mußte. Wurden Inventarbeiträge, Akkumulationsbeiträge, Fondsanteile etc. gem. Landwirtschaftsanpassungsgesetz § 44 Abs. 1 Ziff. 1 als gleichstehende Leistungen berücksichtigt?

 

9.  Entspricht der Umwandlungsbeschluß dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz? Wurde die Umwandlung gemäß Landwirtschaftsanpassungsgesetz ordnungsgemäß durchgeführt?

 

Wann wurde das Unternehmen in das Genossenschafts- bzw. Handelsregister eingetragen, wann erfolgte die Veröffentlichung der Eintragung? Wurden die Mitglieder hierüber informiert (§ 35 LwAnpG).

 

10.    Wurde ein angemessenes Barabfindungsangebot, unter Berücksichtigung von § 44 LwAnpG termingerecht zur Umwandlung vorgelegt? Andernfalls beginnt die Frist zur Ablehnung nicht zu laufen. Da das novellierte Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom Juli 1991 rückwirkend anzuwenden ist, ist dies auch bei Umwandlungen vor dem 03.07.1991 maßgebend.

 

11.    Liegen von Vermögensanspruchsberechtigten Anträge an das Landwirtschaftsgericht vor? Ist die Vermögensverflechtung mit allen Mitgliedern abschließend geklärt? Wie viele ungeklärte strittige Fälle liegen vor? Je nach Feststellungen der Prüfung sind Nachbesserungen vorzunehmen.

 

12.    Wurden nennenswerte Wirtschaftsgüter (Gebäude, Technik, Vieh) von LPG-Nachfolgeunternehmen (Holdings) verpachtet? Pachtvertrag und angemessene Pacht ist zu prüfen, denn andernfalls kann das LPG-Nachfolgeunternehmen bei unangemessen niedriger Pacht (durchschnittlich ca. 10 % des Aktivabuchwertes) die Ansprüche zur Auszahlung an die Vermögensanspruchsberechtigten nicht decken. Wieviel Arbeitskräfte sind im Verpachtungsunternehmen noch beschäftigt, welche Aufgaben werden von diesen noch verrichtet (handwerkliche Arbeiten, Verwaltung etc.)? Wer trägt die laufenden Reparaturkosten etc.? Für bewegliche Wirtschaftsgüter, Technik und Vieh sollte die angemessene Pacht bei 20 Prozent des Verkehrswertes mindestens liegen.

 

13.    Bei LPG i. L. wäre zu prüfen, ob, wie im Fall Ziff. 12, neue Unternehmen gegründet wurden, die ihre Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich von dieser LPG gepachtet oder gekauft haben. Die Angemessenheit der vereinbarten Preise bei Kauf oder Pacht ist in diesen Fällen ggf. durch Sachverständige überprüfen zu lassen.

 

14.    In den vorgenannten Fällen, Ziff. 12 und 13, besteht häufig der Verdacht der Vermögensverschiebung, und zwar derart, daß die Wirtschaftsgüter von der ehemaligen LPG für zu niedrige Preise an die von der LPG und seinem Rechtsnachfolger im Grunde unabhängig neu gegründeten Unternehmen (meist GmbH oder GmbH & Co KG) für zu niedrige Preise verpachtet/verkauft wurden - z. T., unter Buchwerten - und so das Vermögen auf das rechtliche unabhängige Nachfolgeunternehmen transferiert wird, und die ehemalige LPG nicht in der Lage ist, die Vermögensansprüche ausreichend zu befriedigen. Die Vermögensanspruchsberechtigten gehen dabei weitgehend leer aus, während die rechtlich unabhängigen neuen Unternehmen das Vermögen zum "Schleuderpreis" erwerben und so für sich "persönlich privatisieren".

 

Auch die schrittweise Abspaltung von LPG-Nachfolgeunternehmen, z. B. der gewerblich genutzten Gebäude in selbständige Unternehmen zum viel zu niedrigen Buchwert, führt zu einer solchen Vermögensverschiebung, Seitens des Vertreters des Verbandes der privaten Landwirte sollte bei Gericht oder der Gutachter-/Überprüfungskommission nur dann Zustimmung zu den einzelnen Bilanzen und Vermögensauseinandersetzungen gegeben werden, wenn die vorgenannten und überprüften Fragen befriedigend geklärt sind.

 

Es wäre nicht gut, wenn, wie in Sachsen, auch nach der Prüfung die Vermögensanspruchsberechtigten Landeigentümer sich weiterhin betrogen fühlen, Antrag an das Landwirtschaftsgericht stellen und tatsächlich noch DM 10.000, 20.000 oder 30.000 mehr ausgezahlt bekommen, trotz Nachbesserung aufgrund der Feststellungen des Gutachterausschusses in Dresden.

 

 

Vermögensverschiebung im großen Stil

Landpost 17/1993

 

Am Landwirtschaftsgericht führt kein Weg vorbei

 

Als im vergangenen Jahr das Sachsische Staatsministerium für Landwirtschaft mit einem Gutachterausschuß die Überprüfung der Bilanzen und Vermögensentflechtung der LPGs und ihrer Rechtsnachfolgeunternehmen überprüfen ließ, weckte diese Maßnahme Hoffnun­gen. Als nun Anfang dieses Jahres die Überprüfung abgeschlossen war und das Ergebnis vorlag, glaubten die verantwortlichen Politiker, die Angelegenheit sei für sie abgeschlossen, mehr könne und müsse man nicht tun. Wer mehr will, muß nun zum Landwirtschaftsgericht gehen.

 

Das Ergebnis war jedoch ernüchternd. Wer es vorher noch nicht wußte, wurde nunmehr mit der bekannten Tatsache konfrontiert, daß nämlich nach wie vor Vermögensverschiebungen im großen Stil im Gange sind und bei sachlicher Analyse des Abschlußberichtes des Gutachterausschusses die Schlußfolgerung, daß die Sache damit politisch beendet sei, ein gefährlicher Trugschluß ist.

 

Prüfungsergebnis

Ein positives Ergebnis war Voraussetzung dafür, daß die von den Unternehmen gestellten Anträge auf Anpassungshilfe 1992 - 2. Rate, positiv entschieden wurden und zur Auszahlung gelangen konnten. 

 

1.    Von 612 LPG-Nachfolgeunternehmen hatten 5 einen solchen Antrag auf Anpassungshilfe gar nicht erst gestellt, da ihnen offensichtlich von vornherein klar war, daß sie keine Chance haben, eine solche zu bekommen und sich daher auch vom Gutachterausschuß nicht in die Bilanz und Vermögensauseinandersetzung sehen lassen wollten.

 

2.    95 weitere LPG-Nachfolgeunternehmen wurden von der Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung (und Bilanzierung) befreit, da zwischen ihnen und den ehemaligen LPGs angeblich keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen. Hierbei handelt es sich offensichtlich um jene Neugründungsfälle, die nicht durch Umwandlung aus einer LPG heraus entstanden sind, sondern durch unabhängige Neugründung. Diese Neugründungen wurden in aller Regel von einem Teil der früheren LPG-Leitungskader vorgenommen.

 

Die LPGs wurden in diesen Fällen in der Regel liquidiert oder auch umgewandelt, und das neugegründete unabhängige Unternehmen hat den gesamten Betrieb von der LPG in die Liquidation bzw. dem umgewandelten Unternehmen gepachtet oder gekauft. z. T. wird der Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter, Gebäude, lebendes und totes Inventar, Feldinventar etc. erst im Laufe der Jahre schrittweise realisiert.

 

3.    105 weitere Fälle wurden zwar beurteilt, aber offensichtlich nicht entschieden, da es sich hier um Aktiengesellschaften oder GmbH & Co KG, Holdinggesellschaften handelt, die selbst nicht antragsberechtigt sind. Hier gilt das gleiche wie bezüglich der vorgenannten zweiten Gruppe.

 

4.    Von den 407 verbleibenden Fällen, die Anträge gestellt hatten, wurde schließlich in 180 Fällen zugestimmt und in 210 weiteren nach Vorlage weiterer Nachweise und Nachbesserungen ebenfalls die Anpassungshilfe in Aussicht gestellt bzw. zugestimmt.

Seite 105 und 106 -- Landwirtschaftsanpassungsgesetz - Gereizte Stimmung - Landpost 30/1993

Streit um Eigentum unter Ost-Landwirten wird schärfer.

Der Streit um die vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der ostdeutschen Landwirtschaft wird "schwieriger und härter". Diese Auffassung vertreten Experten bei einer nicht öffentlichen Anhörung des Landwirtschaftsausschusses des Bundestages zu finanziellen Fragen des LwAnpG. Dabei stand die Frage im Vordergrund, auf welcher Grundlage die Überprüfung der Bilanzen früherer Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) erfolgt, die für den Vermögensstreit zwischen LPG und Nachfolgeunternehmen maßgebend sind. Ferner ging es um mögliche Zielkonflikte, die aus dem Gesetzestext folgen.

 

Die Landwirtschaftsgerichte in den neuen Bundesländern seien derzeit zu etwa 90 Prozent mit Streitigkeiten nach dem Anpassungsgesetz beschäftigt, erklärte Richter Jochen Sell vom Amtsgericht Chemnitz. Von diesen Streitigkeiten entfielen wiederum etwa 90 Prozent auf Vermögensauseinandersetzungen. Probleme bei der Überprüfung von Ansprüchen gegen die LPG-Nachfolgebetriebe gebe es allein durch diese Verfahrensart.

 

Lange Verfahren

 

Die vorgesehene freiwillige Gerichtsbarkeit mit dem Grundsatz der Ermittlung durch die Ämter sei "nicht geeignet", die Streitfälle schnell zu erledigen. Die Gerichte hätten keinerlei Zwangsmittel, um die betroffenen Betriebe zur Mitwirkung zu bewegen. Bei jedem Verfahren müsse ferner die Bilanz des Unternehmens komplett überprüft werden. Das Gericht schalte hier Sachverständige ein, deren Gutachten jeweils zwischen 10.000 und 20.000 DM kosten.

 

Den LPG-Nachfolgeunternehmen, auch den überprüften, bescheinigte Seil eine "sehr unzulängliche" Auseinandersetzung mit Vermögensfragen. Von ausscheidenden Mitgliedern solcher Unternehmen werde sehr häufig kritisiert, daß ihnen die gesetzlichen finanziellen Ansprüche ganz oder teilweise bis heute vorenthalten würden. Zudem würden ihnen unzulässig niedrige Angebote über eine Barabfindung unterbreitet.

 

Barabfindung

 

Solche Praktiken in Abfindungsfragen bestätigte auch der Steuerberater Dr. Werner Kuchs. Strittig seien bei Gericht häufig die Frage der Mitgliedschaft und der Termin der Kündigung bei der LPG oder bei den Nachfolgeunternehmen. Die Kürzung der angebotenen Barabfindung werde von den Betroffenen als "untragbar und ungerecht" empfunden. In Frage gestellt sei das Ziel des Anpassungsgesetzes, die sozialistische Kommandowirtschaft in eine wettbewerbsorientierte freie Marktwirtschaft überzuleiten, wenn bei der Umwandlung in eine LPG lediglich das "Rechtskleid" gewechselt werde, so Kuchs weiter. Dies sei in der Praxis häufig geschehen, was bei sehr vielen der betroffenen Menschen das Gefühl hinterlassen habe, daß ihre Zwangsmitgliedschaft in einer LPG im bundesdeutschen Rechtsstaat unverändert fortgeführt werden.

 

Die Überprüfung der Bilanzen früherer LPG-Betriebe geschieht auf "sehr schmalem Grad". Diese Auffassung vertrat Wirtschaftsprüfer Jörg Adam vom Genossenschaftsverband Hannover. 

Die Behörden beschranken sich nach seiner Erfahrung auf einfache Überprüfung der Bilanzen, eine Umwandlung werde nur hinsichtlich formeller Gegebenheiten untersucht. Adam schloß nicht aus, daß sich dadurch bestimmte Gruppen auf Kosten der Allgemeinheit bereichern könnten.

 

Untreue

 

Bei der Überprüfung von 97 LPG-Nachfolgebetrieben in Sachsen-Anhalt seien Veruntreuungen in Höhe von 32 Mio. DM bei 34 Höfen nachgewiesen worden, bestätigte der Vizepräsident des Deutschen Landbundes, Kurt-Henning Klamroth. In den meisten Fällen werde eine Nachbesserung verlangt. Die Stimmung in den Dörfern werde durch den Eigentumsstreit "tagtäglich gereizter", so Klamroth. Der Altbauernschaft werde langsam klar, um welches Vermögen sie gebracht werden sollten und durchschauten die Praktiken der "immer dreister werdenden ehemaligen sozialistischen Führung".

 

Der Deutsche Bauernverband bemüht sich nach eigenen Angaben, zwischen den Kontrahenten tragfähige Kompromisse und erforderliche Nachbesserungen zu erreichen. Dabei würden die von den Verbänden auf Landes- und Kreisebene getragenen Schlichtungskommissionen, Clearingstellen und Vermittlungsausschüsse sowie Vertreter der zuständigen Behörden eingeschaltet.

 

Kompromisse

 

Dr. Klaus Berndt, Geschäftsführer der Unternehmensberatung - Management GmbH Magdeburg, wies darauf hin, daß bei der gegenwärtigen Überprüfung der Bilanzen früherer Agrargenossenschaften das Problem auftauche, daß exakte Bewertungsgrundsätze fehlten. Die Bewertungsvorschriften des damaligen Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR seien häufig zu niedrig oder zu hoch angesetzt gewesen, erklärte er. Darüber hinaus seien die Vermögen teilweise "unreal" bewertet worden. So tauchte nach Berndts Worten in Bilanzen zum Teil Vermögen auf, das nicht genossenschaftliches Eigentum war, sondern Kommunen oder anderen Stellen gehörte. Und Vermögen, das tatsächlich nicht vorhanden war, sei vorgetäuscht worden.

 

Zukunft

 

Demgegenüber machte sich Klaus Ruffert von der Landwirtschaftlichen Erzeuger- und Vertriebsgenossenschaft Osterwedding für die LPG-Nachfolgeunternehmen stark. Nur diese Betriebe seien im Moment der Garant dafür, daß ein Teil der kleinen Landbesitzer auch weiterhin Ackerbesitzer und Landwirte bleiben könne. In Bezug auf die Überprüfung der LPG-Bilanzen kritisierte Ruffert, daß den gesetzlichen Richtlinien zufolge Vorstand bzw. der Leiter des jeweiligen Unternehmens die Entscheidung der realen Bewertung des . Betriebsvermögens eigenständig fällen konnte. Hier sei dem Betrug Tor und Tür geöffnet.

 

Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz solle nicht als Dogma, sondern als Anleitung zum Handeln betrachtet werden, forderte Ruffert. Im Interesse aller in den Dörfern lebenden Menschen sollten die Probleme "offen, ehrlich und sachlich" behandelt werden. Nur so
hatten "selbsternannte Berater" wenig Chancen, die Dorfgemeinschaft zu entzweien.

 

Seite 121 - 123 -- LPGs in Liquidation - Landpost 26/1994

Mängel bei der Umwandlung.

 

In jüngster Zeit häufen sich die Fälle, daß LPGs nachträgliche Liquidation anmelden müssen. Obgleich man glaubte, 1990 oder 1991 eine Umwandlung durchgeführt zu haben, stellt sich nunmehr heraus, daß dieses nicht korrekt durchgeführt wurde, mit oft gravierenden Mängeln behaftet ist und folglich das neue Unternehmen nicht als Rechtsnachfolgeunternehmen gelten kann, so daß die LPG nunmehr nachträglich die Liquidation Anmeldung muß beziehungsweise vom Registergericht die Liquidation festgestellt wird.

 

Vor allem sind es zwei Gründe, die zu diesem Ergebnis führen:

 

a)    Die schon vor der eigentlichen Umwandlung vorgenommene Umstrukturierung der Unternehmen - LPG Tierproduktion/LPG Pflanzenproduktion - wurde im LPG-Altregister nicht eingetragen oder der sogenannte Teilungsbeschluß mit Übertragung des LPG-Vermögens oder Teilen davon auf die Nachfolgeunternehmen wurde nicht korrekt durchgeführt, im Altregister nicht angemeldet und nicht eingetragen und somit nicht vollzogen.

 

b)    Als Nachfolgeunternehmen wurde eine GmbH & Co KG als Rechtsform gewählt mit der Folge, daß mit der GmbH ein Unternehmen beteiligt ist, das nie LPG-Mitglied gewesen sein kann und folglich keine Rechtsnachfolge im Sinne des Umwandlungsgesetzes und des LwAnpG vorliegt, mit der Folge, daß praktisch alle GmbH & Co KG - LPG-Nachfolgeunternehmen keine Rechtsnachfolger sind und die ursprünglichen LPGn Liquidation anzumelden haben. Einschlägige Rechtsprechung gibt es bereits zu beiden Fällen.

 

Fragen

 

Für die Vermögensanspruchsberechtigten, insbesondere die Landeigentümer, ergeben sich daher wichtige Fragen:

 

1)    Wer wird zum Liquidator bestellt oder vom Register eingesetzt? Es sollte eine Person sein (oder mehrere Personen) und ein Beirat, die das Vertrauen der Vermögensanspruchsberechtigten genießen. Wird der bisherige Vorstand zum Liquidator bestellt oder eine Person gewählt, die nicht das Vertrauen vieler ehemaliger Mitglieder besitzt, so können 10 Prozent der ehemaligen Mitglieder beim Registergericht die Abwahl beziehungsweise Einsetzung eines neuen Liquidators beantragen.

 

2)    Alle bisherigen als Fortführungsbilanzen erstellten Bilanzen sind insoweit falsch, als nunmehr für die LPG eine Liquidationsbilanz zu erstellen wäre mit der Folge, daß alle stillen Reserven aufgelöst werden müssen und Verkehrswerte anzusetzen sind. Die "billige" Übernahme des Gesamtvermögens zum Buchwert an ein Nachfolgeunternehmen ist nicht mehr möglich, sondern alle Wirtschaftsgüter müssen durch Kaufvertrag vom Liquidator an ein Nachfolgeunternehmen - das die gesamten Wirtschaftsgüter meist inzwischen mehr als 2 oder 3 Jahre genutzt hat - verkauft werden.

 

Dabei ist sicherzustellen, daß die kaufenden Unternehmen den Kaufpreis auch zahlen können, das heißt, die Finanzierung sicherstellen und den Kaufpreis begleichen. Alle Vereinbarungen, Pachtverträge, Abfindungsvereinbarungen, Darlehensverträge etc sind aus wichtigem Grunde nach Paragraph 626 bzw. 723 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündbar.

 

3)    Ein neuer Antrag auf Abfindungsanspruch nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sollte an die LPG in Liquidation gestellt werden, wobei das neue Unternehmen, das in der Regel nach Paragraph 419 BGB übernommen hat und folglich für die Ansprüche der LPG haftet, ebenfalls als entsprechendes schuldnerisches Unternehmen zu betrachten ist. Ein Antrag beim Landwirtschaftsgericht müßte sich daher sowohl gegen die LPG in Liquidation als auch gegen das neue Unternehmen richten, das nicht Rechtsnachfolger ist, aber eben haftet.

 

4)    Da aufgrund der Liquidationssituation und der Haftung des neuen Unternehmens nach Paragraph 419 BGB in aller Regel auch entsprechende Kündigungsgründe aller Pachtverträge aus wichtigem Grund vorliegen, ergeben sich unter Umständen auch Möglichkeiten, Treuhandland zu pachten, da die bisher abgeschlossenen Pachtverträge aufgrund der neuen Situation ebenfalls nicht unbedingt haltbar sein dürften.

 

5)    Die neuen Unternehmen müßten davon ausgehen, daß alle seitherigen Betriebssanierungs- und Entwicklungspläne nicht mehr realistisch sind, da eine Vermögensübernahme zum Buchwert nicht mehr gegeben ist.

 

Inwieweit die neuen - Nicht-Rechtsnachfolgeunternehmen - die Altschuldenentlastung und die Förderung mit Fördermitteln, Beihilfen, Zuschüssen, zinsverbilligten Darlehen etc. noch möglich ist, bedarf gewiß einer Überprüfung.

 

6)    Alle seither geschlossenen Verträge, insbesondere die Grundstückskaufverträge, Gebäudekaufverträge etc. die vom LPG-Nachfolgeunternehmen, das kein solches ist, abgeschlossen wurden, sind grundbuchmäßig nicht vollziehbar und müßten vom Liquidator neu ausgehandelt und neu abgeschlossen werden.

 

7)    Aufgabe des oder der Liquidatoren ist es, alle Wirtschaftsgüter zürn Verkehrswert zu veräußern und zu diesem Zweck reelle Marktpreise anzusetzen und dafür Sorge zu tragen, daß die Käufer die Rechnungen auch entsprechend begleichen, also einen Finanzierungsnachweis vorlegen vor Abschluß von Kaufverträgen.

 

8)    Ganz wichtig ist dabei für die Vermögensanspruchsberechtigten die Frage, ob und wann eine Kündigung der Mitgliedschaft bei der LPG erfolgt ist. Wurden die Mitglieder rechtzeitig noch vor dem 01.01.1992 gekündigt, kann davon ausgegangen werden, daß die Ansprüche wie Bankdarlehen vorab zu befriedigen sind, und die Höhe des Liquidationserlöses nicht mehr von Bedeutung ist.

 

LPG-Mitglieder, die nicht rechtzeitig gekündigt haben und ab 01.01.1992 nach LwAnpG an der Liquidation teilhaben, können ihren Anspruch erst von der LPG in Liquidation anteilmäßig erhalten, wenn alle übrigen Verbindlichkeiten getilgt sind, denn erst dann kann der/die Liquidator(en) das verbleibende Eigenkapital/die liquiden Mittel, verteilen.

 

Problem

 

Ganz sicher wäre es zu der in vielen Regionen sehr einschneidenden Situation der LPG-Nachfolgeunternehmen bzw. der LPG nicht gekommen, wenn die Nachfolgeunternehmen die Vermögensanspruchsberechtigten rechtzeitig und ordnungsgemäß nach LwAnpG abgefunden hätten. Erst aufgrund zahlreicher Verfahren bei den Landwirtschaftsgerichten und der Tatsache, daß die Antragsteller und ihre rechtlichen Berater zunehmend der Problematik auf Grund gehen mußten, sind diese Mängel der Umwandlung und der Rechtsform bei der Umwandlung offen zutage getreten und haben sich inzwischen zu einem flächendeckenden Problem vom Erzgebirge bis zur Ostsee ausgeweitet.

 

Chancen

 

Für die privaten Wieder- und Neueinrichter landwirtschaftlicher Betriebe ergibt sich dadurch gelegentlich die Chance, weitere Flächen zupachten zu können und ihren Betrieb weiter aufzubauen. Für die Vermögensanspruchsberechtigten ergibt sich durch die Situation häufig die Chance, ihre Ansprüche bei der LPG in Liquidation zu stellen, während das Nachfolgeunternehmen bisher behauptet hat, die Ansprüche nur zum Teil in Raten befriedigen zu können und eine Kündigung nicht vorliege, und folglich zwangsweise eine Mitgliedschaft im Nachfolgeunternehmen gegeben sei. Dies ist in allen Fällen mit Sicherheit nicht zutreffend, denn das Vermögen ist rechtlich nach wie vor bei der LPG in Liquidation und muß von den neuen Unternehmen an die LPG in Liquidation gezahlt werden, so daß diese das Geld, das schließlich verbleibt, an die Anspruchsberechtigten verteilen kann. Auch dabei gilt der Paragraph 44 LwAnpG.

 

Konsequenzen

 

Seitens der neuen Nachfolgeunternehmen und ihrer Berater, sowie der agrarpolitisch Verantwortlichen wird zur Zeit alles unternommen, um diese Entwicklung im Stillen ablaufen zu lassen, das heißt, man versucht Liquidatoren zu finden, die bereit sind, die Vermögensgegenstände zürn niedrigen Buchwert an die Nachfolgeunternehmen gemäß "Umwandlungsbeschluß" und Teilungsplan zum Buchwert zu übertragen, langfristige Ratenzahlungsmodalitäten einzuräumen, alle seitherigen Verträge und Vereinbarungen nachträglich abzusegnen und durch diese Sanktionierung der seit 1991 vorgenommenen Handlungen die Vermögensanspruchsberechtigten weiterhin weitgehend leer ausgehen zu lassen, zumal die Mitgliedsrechte der ehemaligen LPG-Mitglieder an die Nachfolgeunternehmen in diesen Fällen nicht übertragen werden können, wie dies bei einer Umwandlung gegeben ist.

 

 

Seite 124 - 132 -- Wie ordentlich ist die Vermögensauseinandersetzung vom 07.07.1995

1.    Die Streitigkeiten über die Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG nehmen kein Ende. In jüngster Zeit sind insbesondere die umstrittenen Bilanzen in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt.

Dabei zeigt sich in der Praxis in aller Regel schon bei einer auch nur kurzen Überprüfung, daß eine Bilanz nicht den Voraussetzungen entspricht, die erfüllt sein müßten, um sie einer Vermögensauseinandersetzung zugrunde legen zu können. Insbesondere und häufigste Mängel sind zu niedrige Bewertung der Wirtschaftsgüter auf der Bilanzaktivseite.

Dies gilt ganz besonders für die meist mit zu niedrigen steuerlichen Durchschnittswerten angesetzten Tiere, das nicht selten ganz fehlende Feldinventar oder Bewertung dieses weit unter den kalkulierten Kosten gemäß Betriebsentwicklungs-/Sanierungsplans, Deckungsbeitragsrechnung -, die Unterbewertung der Beteiligungen/zwischenbetrieblichen Einrichtungen, die im Grunde genommen in der Aktiva mit dem Wert anzusetzen wären, wie sie bei den Beteiligungsunternehmen in der Bilanzpassiva stehen, bestätigt durch Saldenbestätigung, ferner Unterbewertung der Technik, die noch jahrelang genutzt wurde, Unterbewertung der Gebäude bezogen auf den Wert pro Großvieheinheit oder Kubikmeter umbauten Raum; dem gegenüber auf der Bilanzpassivseite viel zu hohe Rückstellungen für angebliche Sanierungsmaßnahmen, die niemals zur Realisierung kommen und zu entsprechendem Aufwand führen.

 

2.    Häufig ist bereits aufgrund des eingeschränkten Bestätigungsvermerks des Wirtschaftsprüfers oder Prüfungsverbandes festzustellen, daß die Bilanz nicht den Vorschriften des HGB entspricht. Aber selbst bei uneingeschränktem Bestätigungsvermerk sind o. g. Mängel zum Teil in gravierendem Maße festzustellen. Dabei wäre darauf hinzuweisen, daß es sich bei diesen Bilanzproblemen um keine Einzelfälle handelt, sondern diese flächendeckend vom Erzgebirge bis zur Ostsee mit wenigen Ausnahmen festzustellen sind und nur das eine Ziel hatten, das Eigenkapital niedrig zu halten und die Vermögensabfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG zu mindern.

 

3.    Inzwischen hat man erkannt, daß die Möglichkeit zur Berichtigung der Bilanzwertansätze, gemäß DM-Eröffnungsbilanzgesetz per Bilanzstichtag, 31.12.1994 nun in 1995 wahrgenommen werden muß, die Bilanzen also korrigiert werden und ab 1995 in aller Regel ein wesentlich höheres Eigenkapital wird festgestellt werden können. Interessant ist in aller Regel auch ein Vergleich, der für die Vermögensauseinandersetzung zugrunde gelegten Handelsbilanz und die dem Finanzamt vorgelegte und von dort gegebenenfalls geprüfte Steuerbilanz. Steuerrechtlich sind derartige Unterbewertungen bekanntlich nicht zulässig, so daß die Steuerbilanzen ab 31.12.1990 gemäß DM-Eröffnungsbilanzgesetz in aller Regel bereits wesentlich höheres Eigenkapital ausweisen als die unterbewerteten Handelsbilanzen.

 

4.    Nächster kritischer Punkt ist der Ausweis des Eigenkapitals auf der Bilanzpassivseite. Nicht selten muß man schon fast Detektiv spielen, um im Bilanzprüfungsbericht die Positionen zusammenzufinden, die Eigenkapitalcharakter darstellen und bei der Vermögenspersonifizierung zugrunde zu legen sind. Nicht nur die als tatsächliches Eigenkapital ausgewiesenen Beträge sind dabei maßgebend, sondern sehr häufig stellen auch die unter den Rücklagen, Darlehen, Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Beträge Eigenkapital dar und sind diesem zuzurechnen.

 

5.    Nächster kritischer Punkt ist die Frage, wieviel vorn "richtig und vollständig" ermittelten Eigenkapital tatsächlich nach § 44 LwAnpG personifiziert, also den Vermögens- anspruchsberechtigten LPG-Mitgliedern zugeordnet wurde.

 

Nicht selten ist festzustellen, daß ein erheblicher Teil des Eigenkapitals in sogenannte gesetzliche Rücklage eingestellt wurde und nur ein Bruchteil tatsächlich zur Personifizierung gelangte. Die gesetzliche Rücklage dagegen mit Auszahlungssperre, gemäß HGB und Genossenschaftsgesetz belegt, werden so sittenwidrig den Vermögensanspruchsberechtigten vorenthalten und sind nicht selten ebenso sittenwidrig in den Satzungen und den dort getroffenen Abfindungsregelungen verankert.

 

6.    Nächster kritischer Punkt ist die Frage, ob und wann und wieviel des schließlich personifizierten Eigenkapitals/Vermögensanspruchs auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt, also auf dem Konto des Vermögensanspruchsberechtigten ankommt und diesem schließlich zur Verfügung steht. Denn abgeschlossen ist die
Vermögensauseinandersetzung immer erst dann, wenn das Vermögen auch in den Vermögensbereich des Anspruchsberechtigten gelangt und dieser über dieses
Vermögen verfügen kann.

 

7.    Neben den sicher in aller Regel sehr kritisch zu betrachtenden Bilanzen sind die rechnerische Ermittlung des Eigenkapitals. die Vermögengspersonifizierung und Auszahlungsvereinbarungen und -praktiken mehr als gesetzwidrig, oft geradezu sittenwidrig einzustufen.

 

Eine Überprüfung der Vermögensauseinandersetzung wurde daher auch von den Politikern gefordert und veranlaßt. So hat z. B. der Landtag von Thüringen am 22.12.1992 einen Beschluß gefaßt, in dem es heißt:

 

"Die Landesregierung wird beauftragt.

1.   zu prüfen, ob bei der Vermögensrecht liehen Auseinandersetzung bzw. bei der Umwandlung von LPGs in andere Rechtsformen gegen das LwAnpG verstoßen wurde,

 

2.   ferner, die Zahlung von Anpassungshilfen und Fördermitteln 1993 so lange auszusetzen, bis die ordnungsgemäße Überprüfung durch eine unabhängige Kommission abgeschlossen ist,

 

3.    Anpassungshilfen und Fördermittel zu verweigern, wenn die ordnungsgemäße Umwandlung bzw. Vermögensauseinandersetzung nicht entsprechend dem LwAnpG erfolgt ist,

 

4.    dem Landtag bis zum 30.06.1993 einen Zwischenbericht und bis zum 31.12.1993 den

Abschlußbericht vorzulegen."

 

Nach der Überprüfung wurde sodann den Unternehmen mitgeteilt "Betreff: Überprüfung der Vermögensauseinandersetzung und Umwandlung nach dem LwAnpG, entsprechend Landtagsbeschluß vom 22.12.1992.

 

Die am (Datum) durchgeführte Überprüfung hat auf der Basis der von Ihnen vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG ergeben. Daher hat die Prüfungskommission beschlossen, Ihnen die Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dr. L , Vorsitzender" Oder wie das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten bestätigt:

 

"Gutachterausschuß zur Prüfung der Fördervoraussetzung ordnungsgemäße vermögensrechtliche Zuordnung.

Der Gutachterausschuß hat am (Datum) über die Fördervoraussetzung ordnungsgemäße vermögensrechtliche Zuordnung des landwirtschaftlichen

Unternehmens:

(Firma - Nachfolgefirma/Agrargenossenschaft)

 

auf der Grundlage der Verordnung zur Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1992 für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet' und auf der Grundlage der Sächsischen Förderrichtlinien befunden. Die Fördervoraussetzung ist erfüllt... (Unterschrift des Vorsitzenden)"

 

10.    Vergleicht man nun die praktische Realität, vergleicht man die Verordnung, die rechtlichen Grundlagen, Landtagsbeschluß, Feststellung der Prüfungskommission/Gut achterausschuß, mit der Realität, muß einen nicht wundern, wenn der Glaube an den Rechtsstaat dahinschwindet. Man kann sich einfach schlecht vorstellen, daß in einem Prüfungsausschuß nur Unwissende und Dumme gesessen haben ... Naheliegend ist vielmehr, daß man die Augen vor den Realitäten verschlossen hat und nach altbewährter DDR-Manier unter dem Motto die Partei, der Staat hat immer Recht auch die unglaublichsten Tatsachen für Recht erklärt hat, mit der Folge, daß nunmehr flächendeckend vom Erzgebirge bis zur Ostsee, mit einigen Ausnahmen, der nächste Bauernaufstand bevorzustehen scheint.

 

11.    Sind die Menschen 1989 auf die Straße gegangen, um zu demonstrieren, gegen einen Staat, von dem alle wußten, es ist ein Unrechtsstaat, so müßten nunmehr alle Vermögensanspruchsberechtigten, ehemalige LPG-Bauern zum Gericht gehen, um ihre Rechte durchzusetzen, was zudem noch schwierig genug ist, da die Gerichte es in vielen Fällen selbst sehr schwer haben, mit der Materie und den Antragsgegnern, den LPG-Nachfolgeorganisationen fertig zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Gerichte ehrlich und echt bemüht sind, die Vorschriften des LwAnpG und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konsequent umzusetzen.

 

12.    Selbst dort, wo eine ordnungsgemäße Erfüllung der Abfindungsansprüche zunächst nicht bestätigt werden konnte und Nachbesserungen notwendig waren, wurden solche Nach­besserungsberechnungen bestenfalls den Anspruchsberechtigten mitgeteilt, aber kaum ausgezahlt. So ist heute immer noch und immer wieder festzustellen, daß es nicht wenige Fälle gibt, wo überhaupt noch kein Vermögen ausgezahlt wurde oder eben nur ein Bruchteil, obgleich nach LwAnpG die Auszahlung mindestens innerhalb von 5 Jahren vorgesehen ist.

 

13.    Da bei der Überprüfung auch die Frage der Umwandlung zu prüfen war und nicht nur die Bilanz, sondern auch die Vermögenszuordnung und die ordnungsgemäße Erfüllung von Abfindungsansprüchen, muß heute festgestellt werden, daß diese Voraussetzungen wohl nur in einem äußerst geringen prozentualen Anteil der Unternehmen tatsächlich erfüllt waren bzw. erfüllt sind, so daß die Förderungsvoraussetzungen gemäß o. g. Verordnung und Landtagsbeschluß praktisch nie erfüllt sind.

 

14.    Ob hier jemals Verantwortliche gefunden werden erscheint fraglich. Die verantwortlichen Minister werden sich auf die Prüfungskommissionen stützen, die Prüfungskommissionen auf die vorgelegten Unterlagen und die LPG-Nachfolger werden sich in bekannter Weise auf Unwissen herausreden.

 

15.    Die Landwirtschaftsverwaltung, staatliche Ämter für Landwirtschaft, die Flurneuordnungsbehörden, denen die Tatbestände weithin bekannt sind, nehmen diese nicht zur Kenntnis bzw. sind nicht bereit, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, sondern fördern und unterstützen dieses gesetzwidrige Fehlverhalten - bis auf wenige Ausnahmen - in aller Regel weiter, so daß das Vertrauen in den Rechtsstaat weiter leidet.

 

  

Freistaat Thüringen = Rechtsstaat Thüringen ?

Thüringen - Freistaat oder Rechtsstaat ?

vom 12.05.1995

 

Da haben sie ihn nun, unseren Rechtsstaat, die Bürger der ehemaligen DDR und damit auch des Freistaates Thüringen, die einst zwangskollektivierten LPG-Bauern und ihre Erben Wie lange hatten Sie darauf gewartet, sich nach Reise- und Meinungsfreiheit gesehnt, gehofft, doch noch einmal "Recht" zu bekommen. Und dann kam sie, die Wende, der Rechtsstaat mit Legislative, Exekutive und Judikative.

 

Legislative, als gesetzgebendes Organ in Bonn und den Landesregierungen, den demokratisch gewählten Parlamenten als Kontrollorgan. Die Exekutive, also die Verwaltung, die staatlichen Ämter für Landwirtschaft, die Flurneuordnungsbehörden als ausführende Organe des Staates, die das in die Praxis umsetzen solle, was die Legislative, also der Gesetzgeber, in Kraft gesetzt hat.

Und schließlich die Judikative, die Rechtsprechung, die Gerichte, die dafür Sorge tragen sollen, daß jeder Bürger zu seinem Recht kommt, wenn er sich ungerecht, nicht dem Gesetz entsprechend, behandelt fühlt.

 

Zu Recht erwarten die Menschen, daß sie ihr Recht auch nach LwAnpG bekommen. Aber so unglaublich es auch klingen mag, es ist so, im Freistaat Thüringen fehlt es bei den Landwirtschaftsgerichten am notwendigsten Handwerkzeug. Die Landwirtschaftsgerichte - jeweils mit einem hauptamtlichen und zwei ehrenamtlichen Richtern/Richterinnen verfügen bis Anfang 1995 in Thüringen nicht über die nötigste Fachliteratur, die Informationen über die Rechtsprechung, die Beschlüsse des BGH. Wie soll da der Rechtsstaat Einzug halten? Inzwischen droht mit Ablauf dieses Kalenderjahres die Verjährung der Ansprüche. Vermutlich tritt die Verjährung früher ein, als der Rechtsstaat auf diesem Gebiet Einzug hält. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist um mindestens 2 Jahre ist daher dringend geboten.

 

Verantwortliche für diesen Justizskandal sind nicht in Sicht. Das Justizministerium scheint weit vom "Schuß". Dem Landwirtschaftsministerium und der Landwirtschaftsverwaltung, von der auch andere Informationen des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Vermögensauseinandersetzung und Rechtsprechung des BGH gegenüber den privaten Landwirten zurückgehalten werden (z. 8. Info des BML, Bestell-Nr. 515-9/94, Postfach 140270 in 53107 Bonn), scheint es so gerade Recht zu sein und tut nichts gegen diese Mißstände, obwohl diese dort weithin bekannt sind.

 

Vermittlungs- und Gutachterausschüsse leisten dieser Entwicklung Vorschub. Da wird landauf, landab beklagt, daß es angeblich 65 Milliarden DM Fehlinvestitionen in den neuen Bundesländern geben soll - ohnehin offenbar nur die Spitze des Eisbergs - einige Hunderttausend DM zur Einführung des Rechtsstaates bei den Landwirtschaftsgerichten spart man sich - nur keine "Fehlinvestition" in den Rechtsstaat ? ! Die Förderungen der LPGs bzw. ihrer Nachfolgeunternehmen geht inzwischen unverändert weiter, obgleich allseits bekannt ist, daß die Vermögensauseinandersetzung alles andere als korrekt verläuft, ja die Landwirtschaftsgerichte geradezu auf dem "Trockenen" (wie im "Busch") sitzen gelassen werden, um den Rechtsstaat zu verhindern' ? ...

 

Viele vermögensanspruchsberechtigte ehemalige LPG-Bauern fühlen sich daher noch immer wie in einen rechtlosen Zustand versetzt und nicht wenige LPG-Nachfolger und ihre Berater nutzen jede Möglichkeit, um die Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG zu verhindern.

  

Gute, erfahrene Richter aus den alten Bundesländern informieren sich erfahrungsgemäß in ihrer westlichen Heimat, um die Problematik der Vermögensauseinandersetzung so gut wie irgend möglich zu bewältigen, andere wiederum haben es unter diesen Umstanden schwer, die Sachverhalte zu bearbeiten und Recht zu sprechen.

Vielleicht erklärt dieser Mißstand der fehlenden Fachliteratur bei den Landwirtschaftsgerichten in Thüringen auch zumindest in einigen Fällen, wieso die "Westbeamten" bei ihrem Einsatz in Thüringen eine "Buschzulage" bekommen, obgleich diese Zulage natürlich anders gedacht war.

 

Als Mindestausstattung für die Landwirtschaftsgerichte und als Pflichtlektüre - auch für die Ehrenamtlichen - müßte zumindest verfügbar sein;

 

1.   Stumpf, Handbuch zum LwAnpG, Entscheidungen des BGH ..., power press Verlagsgesellschaft, Zugspitzstr. 68, 85591 Vaterstellen

 

2.   Schweizer, Das Recht der Landw ... nach LwAnpG, Verlag Kommunikationsforum GmbH, Postfach 270125, 50508 Köln

 

3.   Agrarrecht, Zeitschrift für ..., Landw. Verlage, Postfach 480249, 48079 Münster

 

4.   Barnstedt, Steffen, Gesetz über das ... Verfahren (LwVG), Verlag Aschendorff, Münster, Westfalen

 

5.   Handbuch der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verlag Jehle - Rehm, München.

 

Sicher darf auch hier nicht all zu sehr verallgemeinert werden, denn auch andererseits gibt es reichlich "Schwachstellen", wenn es um die Einführung des Rechtsstaates geht, während andererseits auch junge, wenig berufserfahrene Richter(innen) viel Einsatz zeigen, wenn es um eine gerechte Vermögensauseinandersetzung geht. Das Durchsetzungsvermögen gegenüber der Verweigerungshaltung der LPG-Nachfolger ist dagegen noch ein ganz anderes Problem, das ohne den "Gleichschritt" der LPG-Nachfolger mit der Exekutive so ohnehin nicht denkbar wäre.

 

Anmerkungen 1995/96:

 

Nicht nur die fehlende Fachliteratur, sondern auch das Fehlen der Bestellung von ehrenamtlichen Richtern/Beisitzern war bis Mitte 1995 bei einzelnen Landwirtschaftsgerichten in Thüringen ein Hindernis, überhaupt solche Fälle verhandeln zu können. Erst nach einer telefonischen Intervention beim Thüringer Justizministerium hat sich dies dann wohl geändert. Bis dahin waren in einzelnen Fällen nur Erörterungstermine möglich, um Vergleich schließen zu können - was die Verhandlungsposition der privaten vermögensanspruchsberechtigten Landwirte natürlich jeweils sehr geschwächt hat, denn wenn die LPG weiß, eine eigentliche Verhandlung und ein eventueller Beschluß gegen sie ist ohne ehrenamtliche Richter gar nicht möglich, so war in der Regel auch die Vergleichsbereitschaft nur auf relativ niedrigem Niveau zu erwarten - zum Nachteil der privaten Landwirte.

 

 

Wohin ist unser LPG-Vermögen?

vom 15.05.1995

 

Das Vermögen der LPG gehört den Mitgliedern. § 44 LwAnpG schreibt vor, wie dieses Vermögen im Rahmen der Umstrukturierung - Auflösung - Umwandlung - Teilung - der LPG den Mitgliedern zuzuordnen und auszuzahlen ist ( siehe Agrarrecht Nr. 1 / 95). Die Realisierung dieser im Grunde eindeutigen und klaren Gesetzeslage und Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (BGH) lassen jedoch noch viele Wünsche offen, insbesondere auch deshalb, weil die Leitung der LPGs und ihre Nachfolger diese Vorschriften nach wie vor weiterhin im Interesse des eigenen Nutzens sowie politischer und wirtschaftlicher Vorteile wegen ignorieren, politisch und staatlich Verantwortliche dieses Fehlverhalten dulden, verschiedene Rechts- und Betriebsberater sowie Wirtschaftsprüfer und Prüfungsverbände das Ganze noch direkt oder indirekt unterstützen, die privaten Landwirte, die ehemaligen LPG-Bauern und ihre Erben sowie ihre berufsständischen Verbandsfunktionäre viel zu uneins sind.

 

Nachfolgend sei daher (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgezeigt, wo sich die wesentlichen "Schlupflöcher" der Vermögensverschiebung befinden:

 

1.    Unmittelbar nach der Wende im Herbst 1989, als sich zu Beginn 1990 abzeichnete, wohin der Weg der "DDR" führt, nämlich zum Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes und als durch das von der danach noch Ostberliner Modrow-Regierung in Vorbereitung befindliche LwAnpG die Vermögensaufteilung auf die Mitglieder sichtbar wurde, begannen die ersten LPGs mit dem Vermögensverkauf. Der Abbau der Viehbestände zu Billigpreisen begann, die baren "Nebeneinkünfte", auch Trinkgelder, Handgeld, Schmiergeld oder Schwarzgeld genannt, nahmen ihren Lauf. Das LPG-Vermögen wurde zum Teil bereits vor der Wirtschafts- und Währungsunion, dem 30.06.1990/01.07.1990, dem Stichtag zur Erstellung der DM-Eröffnungsbilanz, zum Teil widerrechtlich zugunsten weniger LPG-Leitungskader geschmälert. Die Vorlage und Überprüfung der LPG-Buchführung 1989 bis 30.06.1990 ist daher in einigen Fällen durchaus ratsam.

 

2.    Die unvollständige Erfassung aller Vermögenswerte - Inventar und Inventur - sowie ihre Bewertung per 30.06.1990 und 01.07.1990 - gilt als nächster Ansatzpunkt. Nicht immer wurden im Inventar alle Wirtschaftsgüter, Gebäude, Grundstücke, Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Anlagen, Beteiligungen etc. aufgeführt und korrekt nach DM-Eröffnungsbilanz bewertet (Bilanzaktiva).

Andererseits wurde auf der Bilanzpassiva häufig völlig unberechtigte und viel zu hohe Rückstellungen zur Beseitigung von "Altlasten und Sanierungsmaßnahmen" eigenkapitalmindernd ausgewiesen.

 

a.    Solche Maßnahmen wurden selbst bis Anfang 1995 nicht oder nur zum geringsten Teil durchgeführt, da oft gar nicht notwendig - vielmehr werden die Gebäude unverändert weiter genutzt.

 

b.    Solche Maßnahmen wurden zum Teil mit Hilfe von ABM-Maßnahmen (Personal- und Sachkostenersatz) durchgeführt, so daß das LPG-Unternehmen kaum Kosten zu tragen hat. Die teilweise Auflösung solcher Rückstellungen mindert sodann den erwirtschafteten Bilanzverlust der Jahre (1991), 1992, 1993 und 1994, insbesondere durch zu hohe Personalkosten von 30 bis 50 % des Umsatzes bzw. DM 600,- bis DM 1.000,- pro Hektar. In der Vermögensabfindungsbilanz/Umwandlungsbilanz zählt dieses Vermögen jedoch nicht mehr und wird so den LPG-Mitgliedern unberechtigterweise vorenthalten.

  

c.     Gebäude und Anlagen wurden in der DM-Eröffnungsbilanz zu niedrig bewertet (z. B. DM 100.000,-), und dafür hohe Sanierungsrückstellungen gebildet (z. B. DM 200.000.-) und sodann für beachtliche Preise (z. B. DM 130.000,- Verkehrswert) an Wiedereinrichter verkauft.

 

Der den LPG-Mitgliedern unberechtigte weise vorenthaltene Vermögenswert liegt hier bei DM 230.000,- (Bilanzbuchwert DM 100.000,-, Erlös DM 130.000,-, Differenz DM 30.000,- + DM 200.000,- unbenötigte Rückstellungen). Oft gehen diese Werte in die Millionen.

Ein Vergleich der "Grundmittelkartei" des Inventars ab 1988/89 bis zur Teilung und Umwandlung ist daher immer ratsam.

 

Daneben läßt die Inventur und das Anbauverzeichnis häufig Wünsche offen. Die unvollständige Erfassung der Vorräte, Viehbestände und des Feldinventars und ihre zu niedrige Bewertung zu viel zu niedrigen steuerlichen Durchschnittswerten, Feldvorräte, z. B. aufstehende Ernte per 30.06.1990/91, entsprechen nicht den handelsrechtlichen Vorschriften und dem DM-Eröffnungsbilanzgesetz. Laut BGH-Beschluß sind die tatsächlichen Werte zugrunde zu legen, wie dies auch das DM-Eröffnungsbilanzgesetz vorsieht (siehe Agrarrecht Heft 1/95 und die dort angeführten BGH-Beschlüsse und Literatur). Für das Feldinventar können dabei die in den Betriebsentwicklungsplänen ausgewiesenen Kosten zur Ermittlung der Deckungsbeiträge als Anhaltspunkt dienen.

 

Da nach § 36 DM-Eröffnungsbilanzgesetz die Bilanzansatzwerte auch nachträglich noch geändert werden können, gelten vorgenannte Hinweise nicht nur für die DM- Eröffnungsbilanz per 01.07.1990, sondern auch für alle Folgebilanzen.

 

3.    In der Regel existierten in einem LPG-Territorium eine LPG (P) und mehrere LPG (T). Die LPG (P) wurde in der Regel geteilt, örtlich den LPGs (T) zugeordnet. Der Teilungsplan der LPG (P) mußte dabei Bilanzaktiva und -passiva sowie Mitglieder mit ihren Vermögensansprüchen jeweils der LPG (T) zuordnen. Dabei sind nicht gerechtfertigte Vermögensverlagerungen und Mitgliedsansprüche zugunsten einzelner LPG (T) und zum Nachteile anderer (T) festzustellen. Das heißt, übernommene Bilanzaktivvermögens-Anteile entsprechen nicht den dazugehörigen Bilanzpassivanteilen und den Vermögensansprüchen der Mitglieder auf die jeweilige LPG Tierproduktion (Bodeneigentümer) je Hektar/LPG-Typ-l/-lll Anteil). Stehen diese Werte nicht im Einklang, wurden aber im Teilungsplan und Beschluß so zugunsten einer LPG und zu Ungunsten einer anderen LPG (T) und (P) beschlossen, ist der nachträgliche Rechtsstreit die Folge.

 

4.    Offensichtlich wurde die Teilung der LPG (P) auch dazu genutzt, um Wirtschaftsgüter vergessen zu lassen. Diese tauchen bei keinem der übernehmenden LPG-Nachfolgeunternehmen mehr auf und werden so dem Eigenkapital zur Abfindung - entzogen.

 

5.    Das Auseinandersetzungsvermögen - Eigenkapital/EK - wird auf der Bilanzpassivseite nicht vollständig als Eigenkapital ausgewiesen, sondern zum Teil bei den Rückstellungen, den sonstigen Verbindlichkeiten oder Rücklagen "untergemischt". Eine Analyse der Passiva ist daher ebenso unerläßlich wie der Aktiva.

 

6.    Maßgebend für die Vermögensabfindung nach § 44 LwAnpG ist die auf die Kündigung nächstfolgende ordentliche Bilanz. Da das DM-Eröffnungsbilanzgesetz ab dem 01 07.1990 ausnahmsweise einen 18monatigen Zeitraum für das erste Wirtschaftsjahr der LPG ab Wirtschafts- und Währungsunion bzw. DM-Bilanz-Eröffnungsstichtag einräumt, wurde die erste Folgebilanz häufig auch als Umwandlungsbilanz erst per 31.12.1991 oder auf einen nur wenig vorher liegenden Stichtag erstellt. Infolge der enormen Personalkosten von damals (häufig 50 % des Umsatzes) und der dadurch bedingten Verluste, tragen auch die 1990 gekündigten und ausgeschiedenen ehemaligen LPG-Mitglieder die Bilanzverluste in der Regel bis Dezember 1991 mit, obgleich nach der DM-Eröffnungsbilanz infolge des Wechsels im Steuerrecht vom DDR- Steuerabgabenrecht zürn bundesdeutschen Körperschaftsteuerrecht per 30.12.1990 eine Steuerbilanz zwingend zu erstellen war und auch erstellt wurde, die auch ordnungsgemäß sein muß im Sinne des Steuerrechts, aber nicht als Handelsbilanz von der Vollversammlung festgestellt wurde und daher auch nicht mit dem bis 31.12.1990 entstandenen Verlust als Bilanz zur Vermögensauseinandersetzung zugrunde gelegt wurde.

 

7.    Oft wurde nur ein Bruchteil des festzustellenden, den Mitgliedern gehörenden Vermögens (Eigenkapital siehe o. g. Ziffer 5) personifiziert, das heißt, den LPG-Mitgliedern zugeordnet. Die Zuordnung erfolgte oft nicht in 3-stufiger Regelung nach § 44 LwAnpG.

 

8.    Oft wird nur ein Bruchteil des personifizierten/zugeordneten Vermögens auch ausgezahlt. Die Zahlungsfristen nach § 49 (3) LwAnpG werden nicht eingehalten. Wer eine Vermögensabfindungs-Vereinbarung nicht akzeptiert, nicht unterschreibt, weil das Angebot von der LPG/dem LPG-Nachfolger nicht dem gesetzlichen Anspruch entspricht, hat kaum Chancen, ohne Antrag an das Landwirtschaftsgericht wenigstens zu einem Teil seines Geldanspruchs zu kommen.

 

9.    Selbst wenn das Landwirtschaftsgericht per Beschluß den Anspruch feststellt, kann es durchaus vorkommen, daß die Zahlung durch das LPG-Nachfolgeunternehmen ausbleibt und erst durch Pfändung (der Bankkonten) der Anspruch realisiert werden kann - der Nervenkrieg und die Unzufriedenheit im Dorf wird so bis an die Grenze getrieben.

 

10.    Gestützt auf § 49 (3) LwAnpG fordern die LPG-Nachfolger in der Regel Ratenzahlung, ohne die vorgeschriebenen Nachweise für dessen Notwendigkeit zu erbringen. Dabei könnte im konkreten Einzelfall durchaus die Vorlage des vom Staat, der Exekutive, genehmigten Betriebsentwicklungsplans Aufschluß darüber geben, ob je eine Ratenzahlung und bis wann eingeplant und vom Staat genehmigt wurde.

 

11.    Eigentlich ist es nicht gut vorstellbar, daß der gleiche Rechtsstaat, dessen Legislative ein Gesetz erläßt (LwAnpG 1991) mit der Judikative, dem Landwirtschaftsgericht, dem BGH für die Durchsetzung dieses Rechts letztendlich sorgen will, mit der dazwischen stehenden Exekutive (der Verwaltung - staatliche Ämter für Landwirtschaft/ Flurneuordnungsämter) Betriebskonzepte (Entwicklungs- und Sanierungspläne) zur finanziellen Förderung verbilligten Bodenerwerb genehmigt, dieses gesetzlich verankerte Rechts (das LwAnpG) nicht beachtet.

 

Doch die Praxis zeigt hier mehr als nur eine breite Grauzone und zieht den Rechtsstaat, unseren Rechtsstaat, zunehmend in Zweifel.

Selbst die Überprüfung der LPG-Nachfolger durch Gutachterausschüsse oder nach § 70 LwAnpG sowie die Beauftragung von Vermittlungsausschüssen haben an dieser Problematik nichts geändert. Überprüfungsergebnisse von neutralen Sachverständigen/Wirtschaftsprüfungsunternehmen nach § 70 LwAnpG wurden in der Regel zu den Akten genommen, ohne die übrigen nötigen Konsequenzen zu ziehen Die Überprüfung durch Gutachterausschüsse der Landesregierung - Landwirtschafts­ministerien - dient offenbar mehr der Verschaffung eines Alibis, um den berühmten "Persilschein" ausstellen zu können, die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung zu bestätigen und die staatliche Förderung - Bonner Subventionen - Anpassungshilfen sowie finanzielle EG-Mittel auszahlen zu können, ohne daß die Mängel (siehe oben Ziffer 1-10) wirksam bekämpft worden wären.

 

Dort, wo infolge der Überprüfung Nachbesserungen vorgeschrieben und vorgenommen wurden, wurden diese den LPG-Mitgliedern bestenfalls mitgeteilt, aber wohl nie ausgezahlt - Hauptsache der Schein ist gewahrt.

 

Ohne Antrag an das Landwirtschaftsgericht geht auch bei staatlich verordneter Nachbesserung fast nichts. Dabei ist gerade auch die Tatsache, daß Nachbesserungen ein Beweis dafür sind, daß die anläßlich von LPG-Nachfolgern vorgelegten und getroffenen Vermögensvereinbarungen zur Abfindung nicht alle tatsächlichen Ansprüche berücksichtigt haben, folglich in diesen Fällen unterschriebene Vereinbarungen nicht korrekt waren und daher nicht bindend sind (vergleiche BGH-Beschluß, BLw Agrarrecht Nr. 1 / 95). Zumal die Überprüfungen nach allen Erfahrungen nur einen Bruchteil der o g. Mängel aufdeckte und bei korrekter Überprüfung weitere Überraschungen die Regel sind.

 

Die noch tätigen sogenannten Vermittlungsausschüsse der Landwirtschaftsministerien, die noch außergerichtliche Vereinbarungen herbeiführen sollen, zielen in der Regel ohnehin lediglich darauf ab, die von LPG-Nachfolgeunternehmen angebotenen . Vermögensansprüche zu rechtfertigen, selbst wenn jedermann bekannt ist, daß aufgrund der o. g. Mängel das Angebot eindeutig nur als unkorrekt eingeordnet werden kann.

 

Die Schlupflöcher der LPG-Vermögenswerte werden so häufig selbst von den staatlichen Stellen mit getragen und folglich unter Umständen Staatshaftungsansprüche auslösen.

 

12.    Nicht selten sind die LPG-Nachfolger lediglich als Holding tätig, verwalten nur noch etwas Restvermögen und Schulden sowie die unerfüllten Vermögensansprüche, während das Bilanzaktivvermögen an einige von wenigen LPG-Leitungskader-Mitgliedern neu gegründeten bzw. geleiteten Tochterunternehmen verkauft, verpachtet oder zur Nutzung überlassen wurde - insbesondere Vieh, Technik, Vorräte, Feldinventar - und diese neuen Unternehmen auch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, das Vermögen abnutzen Durch hohe Personalkosten, durch viel zu hohe Verwaltungskosten, Geschäftsführungsaufwand wird noch immer viel Vermögen verzehrt, selbst wenn immer wieder erfolgreich versucht wird, mit ABM und Arbeitslosenhilfe Personalkosten zu reduzieren. Der Kontrolle der ehemaligen LPG-Mitglieder wird das Vermögen damit entzogen, denn die Mitglieder im Nachfolgeunternehmen, der Holding, haben keinen Einblick in und Einfluß auf diese "Tochtergesellschaften".

 

Seite 136 und 137 -- Rückstellungen und Rücklagen als Eigenkapital vom 18.07.1995

Nicht nur bei der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG ist das maßgebende Eigenkapital häufig strittig, da, wie vermutet wird, häufig zu hohe Rückstellungen und Rücklagen eigenkapitalmindernd gebucht sind, sondern auch bei der künftigen Abfindung beim Austritt/Ende der Mitgliedschaft bei der eingetragenen Genossenschaft oder Kommanditgesellschaft oder GmbH sowie Aktiengesellschaft gewinnt die Frage der Berücksichtigung von Rückstellungen und Rücklagen zunehmend an Aktualität.

 

Nach § 17 DM-Bilanzgesetz wurden insbesondere überhöhte Rückstellungen zur Beseitigung von sogenannten Altlasten gebildet, die häufig weder dem Grunde und schon gar nicht der Höhe nach berechtigt waren bzw. sind. So sind nicht selten für z. B. Wellasbestdächer, die noch durchaus 10 bis 20 Jahre ihre Aufgabe erfüllen, Rückstellungen in Millionenhöhe gebildet. Nicht selten handelt es sich dabei um recht pauschale Schätzungen, die durch nichts nachgewiesen sind und auch schon aus reinen Liquiditätsgründen nie zur Realisierung gelangen können.

 

Ferner wäre dabei zu berücksichtigen, daß, wenn ein altes Dach durch ein neues Dach ersetzt wird, nur die Mehrkosten der Entsorgung als Rückstellung berechtigt wären, nicht dagegen die normalen Reparaturerneuerungskosten.

Werden solche Rückstellungen nicht in absehbarer Zeit realisiert, sind diese aufzulösen. Nach der Neufassung von § 17 DM-Eröffnungsbilanzgesetz sind diese nach Absatz 2a bis spätestens zum 31.12.1997 aufzulösen.

 

Ferner wurde nicht selten ein erheblicher Teil des Eigenkapitals nach §§ 27, 28 und 31 DM-Eröffnungsbilanzgesetz als Gewinnrücklage - zum Ausgleich künftiger Verluste - gebildet und damit der Vermögenspersonifizierung nach § 44 LwAnpG entzogen.

 

Auch das Genossenschaftsgesetz sieht z. B. im § 7 Absatz 2 solche gesetzliche Rücklagen vor.

 

In den Satzungen der LPG-Nachfolgeunternehmen und den Bilanzen bzw. Prüfungsberichten sind diese Rücklagen häufig als, Gewinnrücklage, als freie Rücklage, als gesetzliche Rücklage oder Ergebnisrücklage oder einfach als Kapitalrücklage deklariert. In jedem Fall sind diese Rücklagen in aller Regel in vollem Umfang dem Eigenkapital zuzuordnen und wären bei der Vermögensauseinandersetzung zu personifizieren gewesen.

 

In den Satzungen der neuen Unternehmen ist nunmehr häufig festgelegt, daß aus dem neuen Unternehmen ausscheidende Gesellschafter/Genossen keinen Anspruch auf diese Rücklagen haben und folglich lediglich mit ihrem sogenannten Geschäftsanteil abgefunden werden - abzüglich evtl. Verlustvorträge aus den zurückliegenden Jahren.

 

Werden solche Rücklagen aus laufenden Gewinnen gebildet und nehmen diese Rücklagen dann an der Abfindung nicht mit teil, mag dies sicher hinzunehmen sein. Im Rahmen der Umwandlung gebildete Rücklagen dagegen, und dies in beträchtlicher Höhe, können so dem Vermögensanspruchsberechtigten nicht, auch nicht nachträglich, beim Ausscheiden aus dem neuen Unternehmen vorenthalten werden.

 

In diesen Fällen stellt sich daher in aller Regel die Frage der Sittenwidrigkeit, so daß eine bare Zuzahlung im Sinne von § 28 (2) LwAnpG bzw. § 352 c Aktiengesetz, § 15 UmwG verlangt werden kann.

 

Die Vermögensabfindungsstreitigkeiten werden daher mit aller Wahrscheinlichkeit auch dann ihre Fortsetzung nehmen, wenn das LwAnpG nicht mehr zur Anwendung kommt, das ehemalige LPG-Mitglied Gesellschafter/Genosse im neuen Unternehmen geworden ist und nun aus dem neuen Unternehmen ausscheidet.

 

Da nach § 36 DM-Eröffnungsbilanzgesetz Bilanzwerte den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen sind, und zwar spätestens mit der Bilanz per 31.12.1994, also der zur Zeit zu erstellenden Bilanz, ist davon auszugehen, daß in nicht wenigen Fällen das Eigenkapital durch höhere Wertansätze auf der Bilanzaktiva, insbesondere beim lebenden und toten Inventar, dem Feldinventar und den Gebäuden, aber auch bei Beteiligungen ein wesentlich höheres Eigenkapital ausweisen wird als die vorangegangenen Bilanzen, bei denen man, um die Abfindungsansprüche nach LwAnpG niedrig zu halten, möglichst alle Werte stark reduziert hat.

 

Nach der sicher in nicht wenigen Fällen per 31.12.1994 zu beobachtenden Bilanzverschönerung wird daher spätestens zur Bilanz per 31.12.1997 in 1998 das Bilanzbild nochmals verbessert werden, wenn die Rückstellungen für nicht realisierte Altlasten zur Auflösung gelangen.

 

Den LPG-Nachfolgeunternehmen kann diese Bilanzverbesserung natürlich auch nur recht sein, denn dadurch erhalten diese auf der Bilanz-Aktivseite höhere steuerliche Abschreibungen für die Zukunft und ein besseres Bilanzbild gegenüber der Bank für Finanzierungsfragen. Ferner werden natürlich die staatlichen Stellen bei der Förderung dieser Unternehmen ebenso gern auf die künftig geschönten Bilanzen verweisen.

 

Daß man die nunmehr aus dem neuen Unternehmen ausscheidenden ehemaligen LPG-Mitglieder daran nicht teilhaben lassen möchte, war zu erwarten. Daß entsprechende Ansprüche wohl in den meisten Fällen nur gerichtlich durchsetzbar sind und sich somit die Auseinandersetzungsprobleme des LwAnpG fortsetzen, dürfte ebenso logische Konsequenz sein.

 

 

Seite 140 - 150 -- Umwandlung bis nichts mehr da ist? vom 10.04.1995

Mit dem neuen Umwandlungsrecht (Umwandlungsbereinigungsgesetz/UmwBerG) und dem geänderten Umwandlungsteuerrecht (UmwStG) wurde die Möglichkeit geschaffen, daß sich unter anderem Kapitalgesellschaften wie z. B. AG, GmbH, e. G. und aber auch Personengesellschaften, wie OHG, KG, durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel ohne Auflösung stiller Reserven leichter als seither nach altem bundesdeutschen Umwandlungsrecht in eine neue Rechtsform verändern können und sich dabei die Rechte der Anteilseigner beim Umwandlungsvorgang verbessern.

 

Insbesondere für eingetragene Genossenschaften wird mit dem neuen Recht der Weg zur unmittelbar formwechselnden Umwandlung in eine andere Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) und zur Verschmelzung sowie Spaltung neu eröffnet (Bundesgesetzblatt l, Nr. 77, vom 08.11.1994).

 

Daneben wird mit der Einführung eines neuen § 38 a in das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) jenen e.G.s (Agrargenossenschaften), die durch Formwechsel aus LPGs entstanden sind, der Weg zur Umwandlung in eine Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) eröffnet. Dabei gelten die gleichen Vorschriften des LwAnpG wie seinerzeit bei der Umwandlung von der LPG zur e. G, (Artikel 19 des o. g. Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts - UmwBerG).

 

Formwechselnde Umwandlung bedeutete auch nach altern bundesdeutschen Umwandlungsrecht, daß die Identität des alten Rechtsträgers bestehen bleibt und nur das Rechtskleid wechselt = Bilanz Aktiva + Passiva und ihre Gesellschafter unverändert bleiben und nur wer nicht in das neue formgewechselte Unternehmen hinüberwechseln wollte, ein Austritts recht mit Abfindungsanspruch hat. Der Eintritt neuer Gesellschafter bedeutet in Verbindung mit der Umwandlung immer eine Änderung der Identität und somit Wegfall der an eine "nur" formwechselnde Fortführung des seitherigen Unternehmens gebundene Voraussetzung. An diesem Mangel leiden alle von der LPG zur GmbH & Co KG gewechselten Unternehmen.

 

Mit der GmbH als alleinige vollhaftende (und geschäftsführende) also bestimmende Gesellschafterin und in den Händen nur weniger Personen als GmbH-Gesellschafter, ist die Identität der LPG nicht mehr gewahrt, folglich kann, wie auch verschiedene Gerichte inzwischen entschieden haben, eine GmbH & Co KG nie Rechtsnachfolgerin einer LPG sein, sondern ist immer ein neu gegründetes Unternehmen, dass das Vermögen der LPG durch unwirksamen "Umwandlungsbeschluß" übernommen hat. Die LPG ist rechtlich ab 01.01.1992 nach § 69 LwAnpG in Liquidation. Der letzte LPG-Vorstand müßte als Liquidator die Wirtschaftsgüter (Aktiva und LPG-Bilanz) an die KG gegen Rechnung verkaufen, als Preis mindestens die Bilanzpassivwerte als Zahlungsausgleich für den Kaufpreis übernehmen - mit Verbindlichkeiten, Rückstellungen etc. - und das Eigenkapital als Kaufpreiszahlung fordern. So wäre zwar nur zum "Buchwert" verkauft, doch könnten durch den Geldzufluß die Abfindungsansprüche an die ehemaligen Mitglieder der LPG ausgezahlt werden. Eine Überprüfung der jeweils ganzen Umwandlungsvorgänge gemäß LwAnpG §§ 7-38, die Anmeldung - Unterlagen zur Eintragung beim Register (LPG-Altregister und Handelsregister - Neueintragung) sowie der dort vorhandenen - oder auch fehlenden - Unterlagen zeigt meist sehr rasch, was sonst noch alles für Umwandlungsmängel, auch bei eingetragenen Genossenschaften. GmbHs oder Aktiengesellschaften vorliegen und die identitätswahrende, formwechselnde Rechtsnachfolge in nicht wenigen Fällen fehlt.

 

Nicht nur bei erneuter Umwandlungsabsicht einer Agrargenossenschaft nach neuem § 38 a LwAnpG wird daher o. g. Prüfung auch von den Notaren und Registergerichten zunehmend von größerer Bedeutung sein, sondern auch die ehemaligen LPG-Mitglieder, denen es um ihre Vermögensansprüche geht, werden zunehmend selbstbewußter, verantwortungsbewußter für ihre Vermögensansprüche, kritischer gegenüber den offiziellen Argumenten für eine erneute Umwandlung seitens der "formgewandelten" LPG- Leitungskader und werden daher ihr Recht beanspruchen und verschiedene Dinge prüfen bzw. prüfen lassen.

 

Gleiches gilt im übrigen auch bei der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, des Schuldrechtsänderungsgesetzes und des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes.

 

Für die neuen Bundesländer hat daher das neue Umwandlungsrecht eine weit größere Bedeutung als für Unternehmen in den alten Bundesländern, denn hier in den neuen Bundesländern ist der landwirtschaftliche Sektor mit "rechtsidentischen" LPG-Nachfolgern ein Kernproblem der Entwicklung im ganzen ländlichen Raum. Und wenn auch, wie oft behauptet, durch Eintragung z. B. einer e. G. in das Register, die formellen Umwandlungsmängel geheilt sind, so bleiben doch oft verschiedene Ansatzpunkte dafür, daß das neue Unternehmen eben kein Rechtsnachfolger ist, das Register unter Umständen berichtigt werden muß, die LPG i. L. wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden wird, das Vermögen durch Geldforderung (Eigenkapital) zurückgefordert werden muß. So ist die Feststellung der Nichtrechtsnachfolge aufgrund der Tragweite für mehrere Folgeauswirkungen doch oft von entscheidender Bedeutung.

 

Das neue Nichtrechtsnachfolgeunternehmen haftet gegebenenfalls sodann für die Vermögensansprüche nach § 419 BGB oder infolge ungerechtfertigter Bereicherung § 812 BGB. Unter Umständen kann selbst der LPG-Vorstand nach § 3 a LwAnpG zur Verantwortung gezogen werden. Nicht selten ist offenbar schon der erste Schritt der LPG-Umstrukturierung von der LPG-Pflanzenproduktion durch Teilung zur LPG-Tierproduktion vor der eigentlichen Umwandlung rechtlich gescheitert. Zumindest sollte diese Überprüfung in fraglichen Fällen nicht vernachlässigt werden - Beschlüsse, Anmeldungen und Eintragungen in das LPG-Altregister, Teilungsplan, Mitgliederwechsel bzw. Mitgliederzuordnung, Vollversammlungsbeschlüsse, Schlußbilanz der LPG-Pflanzenproduktion sowie ihre Bewertung und die Wertansätze dieser Wirtschaftsgüter in der LPG-Tierproduktion bzw. dem Nachfolgeunternehmen etc..

 

Die übrigen Umwandlungsmöglichkeiten nach neuem Recht - Verschmelzung mehrerer Unternehmen zu einem - wird wohl für die LPG-Nachfolger von geringer Bedeutung bleiben - es sei denn, bei Illiquidität einer ehemaligen LPG. Die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung von Unternehmen in mehrere kleine Unternehmen kann dagegen schon von größerer Bedeutung werden, da in der Vergangenheit diese Tendenzen schon zu beobachten waren. Was dabei übrig bleiben wird - wenn die betroffenen ehemaligen LPG- Mitglieder die Entwicklung nicht ganz gut beobachten und gegebenenfalls auch die notwendigen Konsequenzen ziehen und von ihrem Recht Gebrauch machen - sind wirtschaftlich ausgehöhlte, vermögenslose LPG-Nachfolger, die noch eine Zeit lang mit hohen Kosten und Verlusten bei gewissen Verwaltungsaufgaben zubringen, während das werthaltige Vermögen mit den stillen Reserven bei Buchwertfortführung in den aufgespaltenen, abgespaltenen und ausgegliederten neuen Unternehmen mit nur noch ganz wenigen Gesellschaften "abwandert".

 

Die "Ausgliederung" der Noch-Mitglieder, Aktionäre, KG-Gesellschafter/Genossen der e. G., die noch geringere Abfindung als nach dem LwAnpG, wird die Folge sein - nicht zuletzt auch aufgrund schon an Sittenwidrigkeit grenzender Abfindungsregelungen in manchen Satzungen.

 

Die Kündigung der Pachtverträge und Verpachtung an private Landwirte statt an erneut gewandelte LPGs, die Kündigung seitheriger Ratenzahlungsabfindungsvereinbarungen (Vermögensabfindungs-Darlehen) könnte eine wirksame Gegenmaßnahme sein, die die ehemaligen LPG-Bauern treffen könnten.

 

Im Grunde gibt es mit wenigen Ausnahmen nur einen Weg, um aus der nicht enden wollenden Misere der fortgesetzten LPG-Wirtschaft herauszukommen, nämlich eine ehrliche, korrekte Liquidation und Neubeginn mit privaten Unternehmen, so wie dies zahlreiche Wiedereinrichter/Neueinrichter bereits mit Erfolg praktizieren.

 

Andernfalls wird es auf Jahrzehnte keinen Frieden in den Dörfern zwischen Erzgebirge und Ostsee geben. Die Menschen kennen schließlich ihre Zwangskollektivierer und gewandelte LPG-Nachfolger, die seit Jahrzehnten gewohnt sind, mit fremdem Vermögen, auf dessen Kosten, ohne eigenes Risiko, zu wirtschaften. Hier kommt nicht nur jenen betroffenen ehemaligen LPG-Mitgliedern hohe Verantwortung für ihr Vermögen, für ihre Familie zu, sondern auch den Regierenden und politisch Verantwortlichen. Die ehemaligen LPG-Mitglieder müssen lernen, ihre Rechte im Rechtsstaat geltend zu machen und notfalls dafür zu kämpfen, das Vermögen für ihre Familie zu retten. Die politisch Verantwortlichen dürfen es nicht mehr länger zulassen, daß die LPG-Nachfolger (ganz gleich ob echte Rechtsnachfolger oder Neugründung) weiterhin das Vermögen der ehemaligen LPG-Mitglieder diesen vorenthalten statt auszuzahlen, .dieses verwirtschaften (mit hohen staatlichen Förderungsmitteln, Bevorzugung bei der Landpacht durch BVVG, Altschuldenerlaß und Förderung von begünstigtem Landkauf nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz) und den Unfrieden in den Dörfern weiter schüren.

 

Anmerkungen 1995/96:

 

Jeder Wechsel oder jede Veränderung in der Unternehmensform bedarf in der Regel der Zustimmung der Bodeneigentümer - Verpächter und der Vermögensanspruchsberechtigten -betreffs Schuldübernahme der Vermögensansprüche durch das neue Unternehmen. Daher kann ein solcher Vorgang ein willkommener Anlaß sein, einen längeren Pachtvertrag zu kündigen oder Abfindungsansprüche sofort fällig zu stellen.

 

 

Prüfung der Rechtsnachfolge und ihrer Folgen.

vom 06.04.1995

 

Da die Frage einer korrekten Rechtsnachfolge nach §§ 23 ff. LwAnpG zunehmend zu einer entscheidenden Frage bei allen Auseinandersetzungsfragen mit den LPG-Nachfolgern geworden ist, stellt sich zunehmend die Frage, wie und was geprüft werden muß, um festzustellen, ob das Registergericht für die ehemalige LPG noch Liquidatoren bestellen muß und das neue Unternehmen nicht durch Formwechsel identitätswahrend entstanden ist.

 

Sicher ist eine abschließende vollständige Aufzählung aller zu prüfenden Einflußfaktoren nicht möglich. Doch im wesentlichen geht es dabei um folgendes:

 

1.    Prüfung von Teilung und/oder Zusammenschluß von LPGs oder kooperativen Einrichtungen gemäß § 22 LwAnpG vor der eigentlichen "Umwandlung". Dabei sind Teilungsplan und -beschluß, die Formvorschriften zur Einladung, die Teilnehmerliste, das Beschlußprotokoll, die Anmeldung und Eintragung in das LPG-Altregister ebenso von Bedeutung wie die DM-Eröffnungsbilanz, die Bilanz zur Teilung bzw. zum Zusammenschluß, die Vollständigkeit dieser Unterlagen sowie eine Überprüfung des Grundbuches und der Grundbucheintragungen, sofern sich Grundstücke im Eigentum dieser Unternehmen befunden haben.

 

Unter Umständen muß diese Überprüfung zurückverfolgt werden bis in die 70er Jahre, dem Wechsel von der LPG-Typ-l in die LPG-Typ-lll.

 

Sind nicht alle Wirtschaftsgüter, insbesondere nicht alle Grundstücke und Gebäude formell korrekt, auch grundbuchmäßig auf die bzw. das nachfolgende Unternehmen korrekt übertragen worden, ist die Rechtsnachfolge bereits nicht gewährleistet.

 

Die Umstrukturierung der LPG-Unternehmen sowie der überbetrieblichen Einrichtungen/ zwischenbetrieblichen Einrichtungen/Beteiligungen, z. B. ZBO, ACZ, Trockenwerk usw., kann daher bereits von entscheidender Bedeutung sein.

 

2.    Die Anmeldung und Eintragung der Umwandlung in das LPG-Altregister sowie das neue Register mit allen dazugehörigen Unterlagen - fristgerechte Einladung, Tagesordnung - Teilnehmerliste, Versammlungsprotokoll, Versammlungsbeschlüsse - alle Unterlagen gemäß LwAnpG und Handelsrecht/Genossenschaftsgesetz/GmbH-Gesetz/Aktiengesetz.

 

3.    Waren alle und die richtigen LPG-Mitglieder eingeladen? Mit der der Umwandlung vorangegangenen Umstrukturierung/Teilung und Zusammenschluß wurden ja nicht nur die Vermögenswerte, Bilanzaktiva und -passiva, durch Teilungsbeschluß übertragen, sondern auch entsprechend die Mitglieder und die Vermögensanspruchsrechte nach LwAnpG.

 

4.    Wurden evt. Kaufverträge zwischen den ursprünglichen Unternehmen und den neuen Unternehmen abgeschlossen über Gebäude und Grundstücke - dies deutet darauf hin, daß eine formwechselnde Umwandlung nicht stattgefunden hat.

 

5.    Bei allen Vermögensverwaltungsgesellschaften/ Holdinggesellschaften/Akttengesell-schaften mit verschiedenen Tochterunternehmen ist davon auszugehen, daß die heute aktiv wirtschaftlich tätigen Unternehmen keine Rechtsnachfolgeunternehmen sind. Die Gefahr, daß das Vermögen in den Tochterunternehmen "privatisiert" wird, indem die Tochterunternehmen von einzelnen ehemaligen LPG-Mitgliedern übernommen werden, ist bekanntlich nicht zu unterschätzen.

 

6.    Alle Kaufverträge - und Pachtverträge - zwischen den Vermögensverwaltungsgesell-schaften, ganz gleich in welcher Rechtsform, ob eingetragene Genossenschaft, KG, Aktiengesellschaft oder GmbH, und den Tochterunternehmen, wären daher gegebenenfalls zu überprüfen, insbesondere dann, wenn Grundstücke oder Gebäude übertragen wurden.

 

7.    Immer dann, wenn es um die Anlage eines Gebäudegrundbuchblattes oder um ein notarielles Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder um freiwilligen Landtausch nach § 54 bzw. Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG geht, sollte vorher eine Überprüfung der Rechtsnachfolge durch das Registergericht verlangt werden.

 

Ganz besonders gilt dies auch dann, wenn sich eine eingetragene Genossenschaft nach § 38 a LwAnpG erneut umwandeln will oder der Bodeneigentümer ein LPG-Gebäude, das auf seinem Grund und Boden steht, erwerben möchte, was ja bekanntlich sowohl nach LwAnpG als auch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz durchaus möglich ist.

 

8.    Wird festgestellt, daß die Umwandlung nicht korrekt war, wäre zu prüfen, ob die Umwandlungsmängel durch die Eintragung des neuen Unternehmens geheilt sind oder ob es sich um ein neues, neu gegründetes Unternehmen handelt, also um kein Rechtsnachfolgeunternehmen, das aber aufgrund der Vermögensübernahme nach § 419 BGB für alle Pflichten der ehemaligen LPG haftet und einstehen muß.

 

9.    Sind die Mängel durch Eintragung geheilt, muß folglich für die LPG nachträglich kein Liquidator bestellt werden, so sind dennoch nicht etwa alle Rechte aus dem LwAnpG verloren. Bezüglich der Vermögensansprüche nach § 44 LwAnpG bleibt zu prüfen, ob ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 (2) LwAnpG in Verbindung mit § 352 c Aktiengesetz in Betracht kommt. Denn mit der Heilung der Umwandlungsmängel und Eintragung des neuen Unternehmens in das Handelsregister als Rechtsnach­folgeunternehmen sind nicht etwa auch alle Vermögensnachteile geheilt und abgeschnitten.

 

10.    Sind die Mängel der Art, daß für die ehemalige LPG nachträglich vom Registergericht ein Liquidator bestellt werden muß oder kraft Gesetz der ehemalige LPG-Vorstand als Liquidator fungieren muß, können Vermögensansprüche bei der LPG i.L. geltend gemacht werden. Der/die Liquidator(en) müßten das Vermögen von dem neuen Unternehmen zurückfordern. Da dieses nicht möglich ist, tritt natürlich die gesamtschuldnerische Haftung nach § 419 BGB ein sowie evt. Schadens­ersatzansprüche und gegebenenfalls Haftungsansprüche nach § 3 a LwAnpG gegenüber dem LPG-Vorstand. Auch Haftungsansprüche nach GmbH-Gesetz (§ 43), Genossenschaftsgesetz (§§ 34, 41), Aktiengesetz (§§ 93, 116, 117) sowie HGB, BGB sind denkbar.

 

11.    Die Frage der baren Zuzahlung nach § 352 c Aktiengesetz. § 15 UmwG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (in Verbindung mit § 28 (2) LwAnpG) wird in Zukunft ohnehin an Bedeutung gewinnen, und zwar häufig auch dann, wenn die Mitglieder des neuen Unternehmens, also z. B. der eingetragenen Genossenschaft, ihre Mitglieder kündigen und ausscheiden und die Abfindung nach Genossenschaftssatzung die Rücklagen und Rückstellungen nicht berücksichtigt, so daß ein sittenwidriges grobes Mißverhältnis zwischen dem eigentlichen Vermögensanspruch nach § 44 LwAnpG und dem künftigen Abfindungsguthaben entsteht.

  

12.    In der Regel müssen auch die Satzungen der eingetragenen Genossenschaften (oder auch der GmbHs und Kommanditgesellschaften sowie Aktiengesellschaften) überprüft werden, da auch dort nicht selten sittenwidrige Abfindungsregelungen vorgesehen sind, und zwar insbesondere dann, wenn im Rahmen der Umwandlung ein Großteil des Vermögens in Gewinnrücklage oder gesetzliche Rücklage eingestellt wurde und die Rücklagen bei der Abfindung nach Genossenschaftsstatut bzw. Satzung des neuen Unternehmens keine Berücksichtigung finden sollen. 

 

13.    Da zur Zeit nicht wenige Nachfolgeunternehmen versuchen, sich von einer großen Zahl von Mitgliedern/Genossen/Gesellschaftern zu trennen, um das Unternehmen mit nur noch wenigen fortführen zu können, ist die Abfindungsfrage in all diesen Fällen sicher kritisch zu prüfen, und zwar ausgehend von der DM-Eröffnungsbilanz bzw. der Umwandlungsbilanz, der Vermögenszuordnung im Rahmen der Umwandlung, dem Geschäftsanteil im neuen Unternehmen bis zum Abfindungsguthaben bei Kündigung und Ausscheiden aus dem neuen Unternehmen in 1995, 1996, 1997 etc.

 

14.   Diese Frage wird vor allem deshalb zunehmend aktuell, da viele Unternehmen zur Zeit bemüht sind, ihre Bilanz nach "Abschluß" der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG aufzubessern, die Vermögenswerte nach § 36 DM-Eröffnungsbilanzgesetz in der Bilanz per 31.12.1994 wieder höher zu bewerten, unberechtigte Rückstellungen und Rücklagen aufzulösen und spätestens bis 31.12.1997 auch unberechtigte umweltbelastungsbedingte Rückstellungen aufgelöst werden müssen.

 

15.    Ein besseres Bilanzbild wird von den Unternehmen, insbesondere gegenüber den Banken und auch gegenüber den staatlichen Stellen, im Rahmen der Förderung benötigt, so daß nach bisheriger Methode der Armrechnung künftig die Unternehmen sich möglichst reich darstellen werden, um als stabil und kreditwürdig zu erscheinen - ob sie dies sind, ist dennoch mehr als fraglich.

 

16.    Vermögensauseinandersetzungen, die noch nicht abgeschlossen sind, und dies sind die meisten Fälle, und solche, die noch beim Landwirtschaftsgericht anhängig sind oder noch anhängig werden, sollten daher die neuere Entwicklung berücksichtigen.

 

17.    In vielen Fällen hilft auch bereits ein Vergleich der beim Landwirtschaftsgericht vorgelegten Handels-/Abfindungsbilanz mit der beim Finanzamt vorgelegten bzw. akzeptierten Steuerbilanz weiter, da die Steuerbilanz eine Unterbewertung wie in den Handelsbilanzen nicht erlaubt - nach steuerlicher Betriebsprüfung.

 

 

Konsequenzen aus fragwürdiger Rechtsnachfolge.

vom 03.05.1995

 

Der Anpassungs- und Umstrukturierungsprozeß und der damit verbundene Agrarstrukturwandel ist noch lange, auch nicht annähernd abgeschlossen. Daher wird es noch lange, bis weit in das nächste Jahrhundert Veränderungen und für die privaten Landwirte damit auch weitere Chancen geben. Wichtig ist jedoch, daß die privaten Landwirte und ihre Erben ihre Ansprüche auch geltend machen, dafür notfalls kämpfen, zum Landwirtschaftsgericht gehen und ihre Rechte wahrnehmen.

 

Nachdem es nun zwischenzeitlich sehr viele bei den Gerichten abgeschlossene Verfahren gibt, die Unterlagen der LPG-Nachfolger zumindest zum Teil bekannt sind, lassen sich die Chancen und Möglichkeiten in vielen Fällen auch konkreter abschätzen und vor allem dann, wenn mehrere private Landwirte, ehemalige LPG-Bauern und ihre Erben ihre Ansprüche geltend machen, gemeinsam wirksamer auftreten können. Unter anderem kommt es dabei auf folgenden Sachverhalt besonders an:

 

A.    Gewissenhafte Prüfung der Rechtsnachfolge und Geltendmachung aller Ansprüche beim Landwirtschaftsgericht, um so die Gefahr der Verjährung zu unterbrechen, denn bekanntlich droht in vielen Fällen die Verjährung mit Ablauf dieses Kalenderjahres am 31.12.1995.

 

Den Nachweis der identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung, bei der alles bleibt (Mitglieder, Bilanzaktiva und Passiva) wie in der LPG, nur das "Rechtskleid" sich wandelt, hat das neue Unternehmen zu bringen.

 

B.    Prüfung der Anspruchsgrundlage - LwAnpG, Sachen-/Schuldrechtsänderungsgesetz

 

C.    Die Umstrukturierung der Landwirtschaft von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu unternehmerischen, korrekt und ehrlich finanzierten landwirtschaftlichen Betrieben ist noch lange nicht abgeschlossen:

 

1.    Die Auseinandersetzung nach LwAnpG ist in den allermeisten Fällen noch weitgehend offen, wenn die ehemaligen LPG-Mitglieder oder ihre Erben ihre Ansprüche nach LwAnpG stellen und dabei gegebenenfalls auch bare Zuzahlung nach § 28 (2) LwAnpG fordern.

 

2.    Die Kreispacht- und Nutzungsvertragsgeschädigten können ihre Rechte/Ansprüche zwar nur noch bis 31.07.1995 einklagen, doch ihre Zahl ist nicht gering.

 

3.    Die Auseinandersetzungen infolge Sachen- und Schuldrechtsänderungsgesetz haben erst begonnen und werden wohl bis weit in das nächste Jahrhundert gehen - laut diesen Gesetzen und ihren Übergangsregelungen bis zum Jahr 2020. Das Recht auf Bodenerwerb zum halben Preis wird in aller Regel nicht akzeptiert, zumal häufig bereits von einem viel zu niedrigen Ausgangswert ausgegangen werden soll und eine solche Halbierung des Preises nach altbundesdeutschem, westdeutschem Eigentumsechtsverständnis ohnehin undenkbar ist, so daß eine konsequente und intensive Prüfung der "Nutzer" gemäß Gesetz und der Rechtsnachfolge durch die zuständige Oberfinanzdirektion bzw. das Registergericht ohnehin längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Gleiches gilt beim notariellen Vermittlungsverfahren nach Sachenrechtsänderungsgesetz.

 

4.    So sehr sich die LPG-Nachfolgeunternehmen (ob identitätswahrend formwechselnd oder Neugründung mit Vermögensübernahme), die Landwirtschaftsverwaltung und die Flurneuordnungsämter auch bemühen, die Dinge rasch im Sinne der ehemaligen LPGs zu regeln, festzustellen ist zunehmend, daß zwar viele, vor allem ältere Bodeneigentümer resignieren, daß aber andererseits vielen, insbesondere auch Erben, zunehmend bewußt wird, wie sie um ihre berechtigten Vermögensansprüche kämpfen, müssen und dabei die Registergerichte wegen der Rechtsnachfolge, die OFD wegen der Gebäudegrundblätter und in diesem Zusammenhang der fragwürdigen Rechtsnachfolge sowie die Landwirtschaftsgerichte wegen der Kreispacht-Schadensansprüche und der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG in Anspruch nehmen.

 

5.    Mit Auslaufen der Pachtverträge - spätestens nach 12 Jahren - in der Regel im Jahre 2002, zum Teil bei kürzerer Laufzeit auch schon früher, wird die den Unternehmen zur Verfügung stehende Fläche ohnehin wesentlich sinken, da zunehmend private unternehmerische, eigenverantwortlich wirtschaftende Landwirte die Flächen benötigen und die um ihre Vermögensansprüche geschädigten Bodeneigentümer nicht nochmals länger an die LPG-Nachfolger verpachten werden. Mit der zunehmend geringeren Nutzfläche, der weiter stark abnehmenden Zahl der Beschäftigten, der kritischen Liquiditätslage aufgrund der Vermögensansprüche nach LwAnpG und Schadensersatzansprüche infolge Kreispachtverträgen sowie fehlender Kreditwürdigkeit, wird die gesamte Umstrukturierung zwar weiterhin äußerst zäh und mehr als unbefriedigend weitergehen, doch ebenso unaufhaltsam den Weg in die Marktwirtschaft finden müssen - wenngleich durch die oft festzustellende, mehr als hartnäckige Verweigerungshaltung der LPG-Nachfolgeunternehmen und ihrer Anhängerschar das Vermögen immer weiter abnimmt und der Aufbau der Dörfer dadurch langwieriger und schwieriger wird.

 

 

Schlüsselstellung - Rechtsnachfolge ?

vom 04.05.1995

 

Die Frage, ob sich eine LPG kraft Gesetz nach § 69 LwAnpG ab 01.01.1992 in Liquidation befindet oder ob ein rechtswirksamer Teilungs- bzw. Umwandlungsbeschluß gefaßt wurde mit der Folge, daß eine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung nach §§ 23 ff. LwAnpG stattgefunden hat, kann in vielen Fällen von entscheidender Bedeutung sein. Selbst dort und dann, wenn der Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister des Nachfolgeunternehmens eingetragen ist, ist noch nicht sicher, ob eine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung nach LwAnpG stattgefunden hat oder eine Vermögensübernahme nach allgemeinem altbundesdeutschem Umwandlungsrecht.

 

Die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung ist erforderlich und im Zweifelsfalle von dem Nachfolgeunternehmen nachzuweisen, wenn es um die Frage geht:

 

1.    Ist ein ehemaliges LPG-Mitglied Mitglied/Gesellschafter im Nachfolgeunternehmen geworden, so daß die Abfindung nun nach der Satzung des neuen Unternehmens erfolgt.

 

2.    Ist ein Barabfindungsangebot maßgebend für die Vermögensansprüche nach LwAnpG und kann die Annahme bzw. Ablehnung eines solchen Barabfindungsangebotes unter Umständen verfristet sein.

 

3.    Wer hat die vermögensrechtlichen Ansprüche nach LwAnpG zu erfüllen, die LPG in Liquidation (i. L.) oder das Nachfolgeunternehmen (e. G., GmbH, AG, GmbH & Co KG).

 

4.    Liegt eine Vermögensübernahme und damit eine Haftung des Nichtrechtsnachfolge­unternehmens nach § 419 BGB vor (keine Rechtsnachfolge).

 

5.    Haftet der LPG-Vorstand nach § 3 a LwAnpG wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Umstrukturierung und Geschäftsführung, insbesondere bei der Vermögensübertragung und Veräußerung sowie Abfindung der ehemaligen LPG-Mitglieder.

 

6.    Hat die eingetragene Genossenschaft als LPG-Nachfolgeunternehmen die Möglichkeit, sich nach § 38 a LwAnpG erneut umzuwandeln - in eine Personengesellschaft. Dies setzt die korrekte Umwandlung, identitätswahrenden Formwechsel - von der LPG zur e. G. - voraus l

 

7.    Hat das Nachfolgeunternehmen Anspruch auf Erwerb von Grund und Boden, den die ehemalige LPG bebaut hat, nach Sachenrechts- bzw. Schuldrechtsänderungsgesetz zum halben Bodenverkehrswert (oder ermäßigter Pacht) - Rohbaulandpreis.

 

8.    Welche Bilanz ist für die Vermögensabfindung nach LwAnpG maßgebend - die der LPG in Liquidation zum Verkehrswert oder die des Nachfolgeunternehmens zum Buchwert/Fortführungswert ohne Berücksichtigung stiller Reserven - Viehwerte/ Feldinventar/nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter (Wohnungen) /überhöhte Rückstellungen etc. laut BGH "tatsächlicher Wert".

 

9.    Wie sind eventuelle Gewinnrücklagen nach § 27 (2) DM-Eröffnungsbilanzgesetz bei der Vermögensauseinandersetzung der LPG-Mitglieder oder einer erneuten Umwandlung und Barabfindungsangebot zu berücksichtigen.


Was geschieht mit dieser Rücklage bei Austritt aus der e. G. ?

 

10.    Liegen bezüglich der Bodenpachtverträge wirksame bindende Verträge mit dem Nachfolgeunternehmen vor oder kann der Vertrag mit der LPG i. L. bzw. dem Bewirtschafter kurzfristig oder nach BGB mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Die gleiche Frage stellt sich bei den sogenannten Holdinggesellschaften, wenn Pachtverträge mit der Holdinggesellschaft abgeschlossen wurden, die Flächen aber von Tochterunternehmen bewirtschaftet werden und folglich eine Nutzungsüberlassung bzw. Unterverpachtung vorliegt, ohne daß dies im Pachtvertrag mit der Holdinggesellschaft so vereinbart wurde. Die Tochterunternehmen sind keine Rechtsnachfolger und haben daher in der Regel auch kein Recht nach o. g. Ziffer 7.

 

11.    Wer ist schließlich haftbar oder schuldrechtlich verantwortbar für Schadensersatzansprüche nach BGH-Rechtsprechung im Falle von Kreispacht- oder ähnlichen Nutzungsverträgen.

 

12.    Auch bezüglich der Verjährung kann die Frage der Rechtsnachfolge von Bedeutung sein. Schließlich verjähren die Ansprüche nach LwAnpG 5 Jahre nach ihrer Entstehung gemäß § 3 b LwAnpG. In allen Fällen, wo die Kündigung in 1990 erfolgte und damit auch die Ansprüche geltend gemacht wurden und diese folglich entstanden sind - insbesondere auch in den Erbfällen - endet die 5-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.1995.

 

Auch die Ansprüche im Falle der Haftung des LPG-Vorstandes nach § 3 a LwAnpG verjähren in 5 Jahren.

 

13.    Ansprüche aus Schäden aufgrund von Kreispachtverträgen/Nutzungsverträgen. Dabei ist es wichtig, zu berücksichtigen, daß der Anspruch entweder bei der LPG i. L. oder dem richtigen Rechtsnachfolgeunternehmen geltend gemacht wird bzw. bei Klage, Einreichung beim Amtsgericht, das richtige Unternehmen verklagt wird.

 

14.    Häufig ist beim Landwirtschaftsgericht und der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG strittig, ob ein ehemaliges LPG-Mitglied auch Mitglied/Gesellschafter/Genosse in dem LPG-Nachfolgeunternehmen geworden ist oder nicht. Dies kann nur bei identitätswahrender formwechselnder Umwandlung erfolgen, bei der sich am Mitgliederbestand nichts ändert und automatisch per Gesetz jedes LPG-Mitglied Mitglied im Nachfolgeunternehmen geworden sein kann, wenn nicht eine Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses durch Kündigung erfolgt ist. Davon abhängig kann auch sein, die Höhe des Abfindungsangebotes sowie die Fälligkeit der Auszahlung.

 

Insbesondere kann dies auch mit von Bedeutung sein bei der Frage, ob Verluste, die nach der "Umwandlung" erwirtschaftet wurden vom Vermögensanspruchsberechtigten noch anteilmäßig mit zu tragen sind oder nicht.

 

15.    Sehr wichtig ist auch die Frage der Rechtsnachfolge bei Mitgliedern der ehemaligen LPG (P), wenn diese durch Teilung auf LPG (T) aufgeteilt wurde. Dabei wurde laut Teilungsplan nicht nur Bilanzaktiva und -passiva neu zugeordnet, sondern auch die Mitgliedschaftsrechte, also die Abfindungsansprüche nach LwAnpG.

 

Die Frage, welchem Unternehmen ein Mitglied zugeordnet wurde, einer reichen oder einer "armen" LPG (T) und ob und wie dieses Unternehmen sodann umgewandelt wurde, kann sehr ausschlaggebend sein für die Höhe der Abfindung, unabhängig davon, wie hoch der Vermögensanspruch in der LPG (P) gewesen wäre.

 

Die Frage der wirksamen Teilung der LPG (P) und die wirksame Übertragung des Vermögens auf die LPG (T) und anschließende Umwandlung dieser gemäß LwAnpG kann daher von entscheidender Bedeutung sein. Strittig ist dies auch bezüglich der ZBO/ACZ etc., so daß die gesetzliche Liquidation unter Umständen doch noch eintritt.

  

Auch im Zuge der notwendigen Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes zwecks Sachenrechtsänderung - Sodenerwerb zum halben Preis - kommt unter Umständen doch noch die Wahrheit auf den Tisch - Wert und Eigentümeranteil.

 

16.   Ganz wichtig ist dabei zu wissen, daß eine Umwandlung einer LPG in eine Agrargenossenschaft erst rechtlich wirksam möglich war, ab Inkrafttreten des LwAnpG vom 29.06.1990 am 20.07.1990.

 

Umwandlungsbeschlüsse, die vor dem 20.07.1990, also vor Inkrafttreten des LwAnpG gefaßt wurden, müssen daher als nichtig betrachtet werden. Eine nach solchem Beschluß stattgefundene Umwandlung kann bestenfalls zu einer Vermögensübernahme geführt haben, nicht aber zu einer identitätswahrenden form wechselnde n Umwandlung mit Übergang aller Mitglieder auf das Nachfolgeunternehmen. In einem solchen Fall wäre das Mitgliedschaftsverhältnis beendet worden, auch ohne Kündigung und folglich ein ganz anderer Anspruch am Vermögen der LPG zu berechnen als die Barabfindung nach LwAnpG.

 

LPG-Nachfolgeunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der GmbH oder der GmbH & Co KG, die vor dem 07.07.1991 beschlossen wurden, sind ebenso nichtig, da erst an diesem Tag, am 07.07.1991, die Novelle zum LwAnpG in Kraft getreten ist und erst in dieser neuen Fassung die Umwandlung in eine andere Rechtsform als in die e. G. ermöglicht wurde.

 

Die Umwandlung einer LPG in eine GmbH und Co KG ist ohnehin nach wie vor umstritten, da in diesen Fälllen durch den Eintritt einer GmbH als Komplementärunternehmen die indentitäswahrende Eigenschaft verloren geht. Auch in diesen Fällen ist in der Regel eine Vermögensübernahme und keine identitätswahrende formwechselnde Umwandlung festzustellen. Dabei kommt es aber lt. BGH-Urteil vom 02.12.1994 VZR 23/94 auch sehr auf den Inhalt des Umwandlungsbeschlusses an.

Seite 154-155 -- Die deutsche Landwirtschaft im Enquete - Bericht

Im Juni 1995 hat die Enquetekommission ihren Bericht zur Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland8 vorgelegt.

 

Interessant ist es schon, was da alle so zu lesen steht und was damit bezweckt wurde. So sollte die Erörterung des Unrechtscharakters des SED-Regimes den Opfern, deren juristische und materielle Rehabilitation nur in Grenzen möglich sein wird, zumindest historische Gerechtigkeit widerfahren lassen. Der bisherige Bundespräsident, Richard von Weizsäcker, wird aus einer Rede von 1985 zitiert, "wer aber vor der Vergangenheit die Augen verschließt, der wird am Ende blind für die Gegenwart" und der frühere Berliner Oberbürgermeister und Bundeskanzler a. D., Willy Brandt, wird aus seiner letzten großen Rede im Deutschen Bundestag zitiert, wo er zum Ausdruck brachte, daß im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Deutschen in Ost und West nicht der Mantel des Schweigens über das gravierende" Unrecht ausgebreitet werden darf.

 

So werden natürlich in diesem Bericht auch die Enteignung, die Zwangskollektivierung und der rücksichtslose Umgang mit der Natur und der Umwelt sowie die Rolle der Blockparteien und Massenorganisationen (Bauernpartei/VdgB) in ihrer Funktion zu DDR-Zeiten dargestellt.

 

"Die Beseitigung des Privateigentums an Produktionsmitteln war die wirtschaftliche Grundlage für den Aufbau des realen Sozialismus in der DDR. Ausgehend von den ideologischen Vorstellungen des Marxismus-Leninismus erfolgte die Enteignung der sogenannten Großkapitalisten, Kriegsgewinner sowie der Junker und Barone, die Verstaatlichung der mittleren und kleineren Betriebe und die Kollektivierung der landwirtschaftlichen Betriebe".

"Das Gesetz zum Schütze des innerdeutschen Handels von 1950 setzte den Mißbrauch des Strafrechts zur Zerschlagung des Privateigentums fort. Das Gesetz zum Schütze des Volkseigentums von 1952 machten jeden Widerstand gegen die rücksichtslose Verstaatlichung von Industrie und Handel sowie gegen die Kollektivierung der Landwirtschaft zur Straftat".

 

"Das vielfach verletzte Rechtsgefühl der Bevölkerung der ehemaligen DDR verlangt danach, daß unter der SED-Herrschaft begangenes Unrecht aufgeklärt wird und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei richtet sich die Erwartung vor allem auf die Strafjustiz des vereinigten deutschen Staates. Doch stößt die justizielle Aufarbeitung der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen aus der DDR-Vergangenheit aus verschiedenen Gründen an Grenzen. Das zweite Mal in der deutschen Nachkriegsgeschichte sehen sich die Gerichte vor der Aufgabe, mit den Mitteln einer rechtsstaatlichen Justiz die Wirklichkeit eines Staates aufzuarbeiten, der rechtsstaatliche Maßstäbe für sich außer Kraft gesetzt hat".

 

Dem aufmerksamen Leser des rund 300 Seiten umfassenden Berichts wird dabei nicht entgehen, daß die Kommission offenbar selbst bereits an diese Grenze gestoßen ist. Zu dieser Überzeugung muß man zumindest gelangen, wenn man liest, was auf Seite 275 unter der Überschrift "Was an sozialen und ökonomischen Verhältnissen in der DDR nach ihrem Anschluß bewahrenswert gewesen wäre" unter 5. zu lesen steht.

 

"Die Landwirtschaft der DDR hätte entsprechend dem Konzept der Strukturanpassung recht gut in der Lage sein können, in relativ kurzer Zeit den Übergang zur Marktwirtschaft unter den Bedingungen der EG-Agrarpolitik zu vollziehen.

 

8 Bundestagsdrucksache Nr. 12/7 S. 20, Tel.: 0228 - 3820840; Fax: 0228 - 3820S44

 

Was die Betriebsgrößenstruktur betrifft, befand und befindet sich die ostdeutsche Landwirtschaft in einem deutlich ökonomisch sehr bedeutsamen Vorteil gegenüber der Landwirtschaft der Altbundesländer. Dieser Vorteil kann aber sehr schnell verspielt werden (und die Politik der Bundesregierung läuft darauf hinaus), wenn der ostdeutschen Landwirtschaft das "Modell des bäuerlichen Familienbetriebes" aufgezwungen wird, das sich eindeutig als Auslaufmodell erwiesen hat."

 

Anmerkungen:

Man fragt sich zwangsläufig, welche Experten da am Werk waren, welche Seilschaften diesen, im Grunde zu begrüßenden, Bericht unterwandert haben? Wo waren die berufsständischen Experten, die die Verhältnisse kennen und auszusprechen wagen?

Kein Zweifel besteht, daß die Wiedereinrichter und Neueinrichter sowie Nebenerwerbsbetriebe in den neuen Bundesländern eine echte Zukunftschance haben. Sie ähneln der westdeutschen Agrarstruktur bereits zu einem sehr großen Teil. Die Flächenausstattung und Kapitalstruktur sollte natürlich noch verbessert werden. Behindert wird dies nach wie vor im wesentlichen von den LPG-Nachfolgeunternehmen, der BWG sowie den staatlichen Stellen, die bei der Flächenvergabe ihr Wörtchen mitreden und die Vermögensauseinandersetzung nicht konsequent unterstützen.

 

Die LPG-Nachfolgeunternehmen haben bei ihrem Arbeitskräftebesatz von in der Regel mehr als 3 AK je 100 ha, das heißt, weniger als 30 ha Land pro Beschäftigten, weniger als DM 100.000,- Umsatz pro Arbeitskraft und Personalkosten von nahezu DM 1.000,- pro Hektar bzw. rund 30% des Umsatzes betriebswirtschaftlich absolut keine Chance zu überleben. Die Arbeitskräftestruktur dieser Unternehmen tut ihr übriges. Das notwendige Kapital für Rationalisierungsinvestitionen wird von den Banken nicht zur Verfügung gestellt, da die Sicherheiten fehlen und von den LPG-Nachfolgeunternehmen das Haftungsrisiko gescheut wird und insbesondere auch deshalb, weil die Banken sehen, daß bei fehlender Rentabilität die LPG-Nachfolgeunternehmen den Kapitaldienst nicht erwirtschaften können.

 

Nur wenn die Landarbeiterbetriebsstruktur konsequent aufgegeben und der Arbeitskräfte besatz um mindestens zwei Drittel reduziert würde und durch entsprechende Rationalisierungsinvestitionen die verbleibenden Arbeitskräfte in die Lage versetzt würden, die Arbeitserledigung zu bewältigen, könnte auch bei steigenden Löhnen das eine oder andere LPG-Nachfolgeunternehmen die Chance haben, zumindest mittelfristig zu überleben. Was nach Ablauf der 12-jährigen Pachtverträge wird, steht ohnehin noch auf einem anderen Blatt und ist daher offenbar für die Banken ein weiteres Hindernis, langfristige Darlehen einzuräumen.

 

An dieser betriebswirtschaftlichen Tatsache kommt auch der Ex-Baden-Württembergische Ministerpräsident, Lothar Späth, nicht vorbei, der anläßlich des 5. Verbandstages des Genossenschaftsverbandes in Chemnitz geäußert hat, "Ich sehe doch einer Genossenschaftskuh nicht an, ob sie kommunistisch aufgebaut ist oder nach westlichem Vorbild, die guckt gleich". Größere Produktionseinheiten seien jedoch einfach wirtschaftlicher. Da frage ich nur, welche Bezugsgroße man herstellt?

 

Da sollte man dem jetzigen Jenoptik-GmbH-Manager lieber raten, "Schuster, bleib bei deinen Leisten". Daß man der Kuh nicht ansieht, ob sie kommunistisch oder nach westlichem Vorbild aufgebaut ist, mag ja sein, aber die privaten Landwirte und Vermögensanspruchsberechtigten wissen durchaus zu unterscheiden, ob die Kühe der LPG-Nachfolgeunternehmen eigentlich ihr Vermögen sind, das nach LwAnpG ausgezahlt werden müßte oder ob die Kuh auf kommunistischem Wege aus der LPG durch Rechtsnachfolge - Umwandlung - unentgeltlich übernommen wurde und eben nicht ehrlich nach westlichem Vorbild finanziert wurde. Ganz offensichtlich ist es eben nicht damit getan, nur den Enquete-Bericht zu lesen, sondern man muß versuchen, ihn auch zu verstehen und zu erkennen, was dahintersteht.

 

Seite 162 -- Anmerkungen zur Frage der Verjährung nach §3 b LwAnpG (Mai 1995) vom 06.11.1995

1.    Nach § 3b LwAnpG ist für den Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist die Frage entscheidend, wann der Anspruch entstanden ist.

 

2.    Zu unterscheiden ist dabei möglicherweise nach Ansprüchen

a. gemäß § 44 (1) 1 LwAnpG

b. gemäß § 44 (1) 1, 2 LwAnpG

c. gemäß § 3 a LwAnpG (Haftung des Vorstandes)

d. gemäß § 37 (2) LwAnpG (Barabfindung unter Beachtung von § 44)

e. gemäß § 28 (2) LwAnpG (bare Zuzahlung in Verbindung mit §

    352 c AktG und § 15 UmwG)
f.  Erbfall vor dem 01.01.1976 oder ab 01.01.1976 bzw. vor dem

    16.03.1990 oder nach dem 15.03.1990

g. mindestens ein Erbe war in der gleichen LPG Mitglied

h. kein Erbe war in der gleichen LPG Mitglied i. Ratenzahlung nach §

   49 (3) ist berechtigt oder nicht berechtigt.

 

3.    Der Anspruchsberechtigte ist Wiedereinrichter oder kein

Wiedereinrichter

4.    Eine Abfindungsvereinbarung ist noch nicht oder nicht endgültig/abschließend/ verbindlich getroffen worden, oder eine solche verbindliche abschließende Vereinbarung liegt vor

 

1. mit Auszahlung

2. mit Ratenzahlung

3. mit Darlehen

4. mit Geschäftsanteilen/Aktien/KG-Antei!en im  Nachfolgeunternehmen oder ohne solche Anteile im Nachfolgeunternehmen

5. Es liegt keine besondere Vereinbarung vor, eine "Mitgliedschaft" im Nachfolgeunternehmen wurde verbindlich begründet, eine bare Zuzahlung nach § 28 (2) LwAnpG ist denkbar oder nicht denkbar (zu prüfen) oder eine solche verbindliche "Mitgliedschaft" im Nachfolgeunternehmen wurde nicht begründet.

 

5. Es ist fraglich, ob hier nach LwAnpG alter oder neuer Fassung die Ansprüche erst mit der Fälligkeit entstehen, mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erst nach der Fälligkeit der vorher aufgrund des Eigenkapitals nach § 44 LwAnpG und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Vermögenszuordnung festgelegten Raten bzw. ihrer Fälligkeit beginnt bzw. endet.

 

Bei z. B. von der LPG/dem Nachfolgeunternehmen zugesagter 10jähriger Ratenzahlung bis zum Jahre 2002, könnte somit die Entstehung und der Beginn der Verjährung dieser letzten Rate erst am 01.01.2003 beginnen und würde im Jahre 2008 enden. Nicht selten wurde keine feste Ratenzahlung vereinbart, sondern lediglich vom LPG-Nachfolgeunternehmen mitgeteilt/bestätigt, daß die Auszahlung des Anspruchs nach wirtschaftlichen Möglichkeiten erfolgt - Fälligkeit und damit Entstehung des Anspruchs folglich an Sankt Nimmerlein! Dabei ist davon auszugehen, daß es spätestens nach dem Jahr 2002 keine LPG-Nachfolger mehr geben wird da dann die 12-jährigen Pachtverträge auslaufen und die Vermögensgeschädigten sich dieser Situation bewußt werden und nicht nochmals das Land an diese Betriebe verpachte.

Seite 165 -- Erklärung der Bundesregierung zur Verjährung von Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 21.11.1995

Eine gesetzliche Änderung der Verjährungsfrist ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht geboten. Die nachstehenden Erläuterungen sollen allen Interessierten zur Information dienen.

 

1.    Verjährung zum 31.12.1995 droht den in § 3 b LwAnpG genannten Vermögenszuordnungs- und Schadensersatzansprüchen ausgeschiedener sowie in den Nachfolgeunternehmen verbliebener ehemaliger LPG-Mitglieder in aller Regel nicht.

 

1.1.    Abfindungsansprüche ehemaliger LPG-Mitglieder und deren Erben, die vor dem 20.07.1990 aus der LPG ausgeschieden sind, sowie Schadensansprüche gegen Vorstandsmitglieder der LPG wegen sorgfaltswidriger Geschäftsführung entstanden frühestens mit dem Inkrafttreten der §§ 51 a LwAnpG am 07.07.1991. Folglich kann Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 1996 eintreten.

 

1.2.    Abfindungsansprüche der ehemaligen LPG-Mitglieder, die nach dem 20.07.1990 aus der LPG ausgeschieden sind, wurden nicht vor Feststellung der nächsten Bilanz der LPG fällig. Diese Bilanzen sind in aller Regel erst im Laufe des Jahres 1991 festgestellt worden. Auch in diesen Fällen kann die Verjährung der Abfindungsansprüche frühestens Ende 1996 eintreten.

 

1.3.    Das gleiche gilt für Wiedereinrichter, da das sogenannte Wiedereinrichtungsprivileg des § 49 Abs. 1 LwAnpG (Fälligkeit des Inventarabfindungsanspruchs einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft) erst im Zuge der ersten Novellierung des LwAnpG zum 07.07.1991 in Kraft trat. Die Abfindungsansprüche wurden in aller Regel nicht schon 1990, sondern erst 1991 fällig. Folglich tritt auch Verjährung nicht vor Ende 1996 ein.

 

1.4.    Da die meisten LPG-Umwandlungen erst im Jahre 1991 mit der Registereintragung der neuen Rechtsform vollzogen wurden, dürfte schließlich auch die Zahl der zum 31.12.1995 verjährenden Ansprüche auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses nach § 28 Abs 2 LwAnpG als äußerst gering einzuschätzen sein.

 

1.5.    Auch die Ansprüche auf Abgabe eines angemessenen Barabfindungsangebotes (§§ 36, 37 Abs. 2 LwAnpG) verjähren frühestens Ende 1996, Im Jahre 1990 gefaßte Umwandlungsbeschlüsse mußten ein Barabfindungsangebot noch nicht enthalten, vielmehr war das Angebot erst mit Vollzug der Umwandlung, also ab der Registereintragung der neuen Rechtsform, zu unterbreiten. Diese Eintragungen erfolgten in der Regel erst 1991. Der Zahlungsanspruch aus einer Barabfindungsvereinbarung, die durch Annahme eines Barabfindungsangebotes zustande gekommen ist, verjährt ohnehin nicht in fünf, sondern erst in dreißig Jahren.

 

2.    Unabhängig davon, wann die Verjährungsfrist endet, ist es den ehemaligen LPG-Mitgliedern jederzeit möglich, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen oder zu unterbrechen.

 

2.1.    Eine Hemmung der Verjährung tritt z. B. im Falle der Stundung eines Abfindungsanspruchs ein. Die Verjährung eines solchen Anspruchs läuft erst mit der vereinbarten Fälligkeit des Anspruchs - unter Umständen gestaffelt nach Raten - weiter.

Seite 200 -- Verantwortung der Politiker

Wiederholt wurden Schreiben an den Bundeskanzler, den Landwirtschaftsminister, die Ministerpräsidenten der Länder, Länderminister, gerichtet und die Problematik der Vermögensauseinandersetzung vorgetragen. Die Antworten hierauf endeten in der Regel mit der Empfehlung, gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, zum Landwirtschaftsgericht zu gehen. Doch genau dies wollen die Menschen ja nicht, sind es nicht gewohnt, um ihr Recht bei Gericht zu kämpfen, Kostenrisiken einzugehen, im Dorf als Quertreiber beschimpft zu werden. Vielmehr erwarten die Betroffenen, einst Zwangskollektivierten vom Rechtsstaat, daß die Gesetze - DM-Eröffnungsbilanzgesetz und LwAnpG - und die dazu ergangenen BGH-Beschlüsse eingehalten werden müssen und dafür auch die politisch Verantwortlichen und die staatliche Verwaltung Sorge trägt.

Der Weg zum Gericht fordert die Überwindung einer kaum vorstellbaren psychologischen Schwelle. Dies ist den politisch Verantwortlichen und der Verwaltung natürlich auch hinreichend bekannt und viele Menschen vermuten daher auch, man will ihnen nicht helfen, wenn man sie auf einen kaum zumutbaren Weg zum Gericht verweist. Kaum zumutbar deshalb, weil die Erfahrung zeigt, daß die Verfahren sich sehr in die Länge ziehen, die Gerichte in nicht wenigen Fällen mit der Auseinandersetzung der kommunistischen Hinterlassenschaften reichlich überfordert sind, die Menschen mehr als 30 Jahre nach der Zwangskollektivierung alt geworden sind, nicht mehr die Energie, die Kraft und den inneren Widerstand aufbringen, um sich mit ihren Zwangskollektivierern und ihren Nachfolgern bei Gericht auseinanderzusetzen.

 

Große Enttäuschung über den Rechtsstaat, Resignation und die Vermutung, die politisch Verantwortlichen wollen gar keine gerechte Vermögensauseinandersetzung, hat sich inzwischen weit verbreitet.

Dabei hatten die Menschen geglaubt, daß sie mit der Wende nicht nur den Rechtsstaat sondern auch Recht bekommen. Inzwischen haben viele festgestellt, daß sie ihre selbstverständlichen rechtsstaatlichen Rechte erst bei Gericht einklagen müssen, was für die meisten nach 30 Jahren Knast mit Ausgang hinter Mauer, Stacheldraht und Schießbefehl unzumutbar ist.

 

Anstatt Resozialisierung in unseren freiheitlich demokratischen Rechtsstaat, fühlen siel viele Menschen weiterhin dem fortgesetzten DDR-Unrecht ausgesetzt und ausgeliefert. Nachfolgend einige Schreiben aus denen hervorgeht, daß die Problematik 1995/91 unverändert ist, wie 1991. Jeder weiß es, aber wer tut etwas, wer hilft diesen Menschen au dem sozialistischen Ghetto? Unser Rechtsstaat hat seine Fürsorgepflicht gegenüber diese Menschen gröblichst verletzt!

Seite 235-236 -- Eigenkapitalverschleierung!

ist eine Wirtschaftsstraftat, so auch Staatsanwalt Reck in Agrarrecht 11/1995, Seite 354 f. Wiederholt hatte ich beim Landwirtschaftsgericht die zweifelhafte Eigenkapitaldarstellung massiv gerügt, was den Vorsitzenden Richter veranlaßt, in einem Fall den Prüfungsverband zur Stellungnahme aufzufordern. Hier die Stellungnahme:

 

Amtsgericht                                                

Postfach

                                                                           28.04.1994

 

Landwirtschaftssache

 

                        ./. Agrargenossenschaft e. G. .

 

Die Agrargenossenschaft e. G. hat uns nach § 383 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 GenG vom Zeugnisverweigerungsrecht befreit.

 

Unter dieser Voraussetzung können wir auf der Grundlage der Bilanz vom 30.06.1992 folgende Aussage erteilen:

 

Für die Berechnung der Personifizierung stellt sich das vorhandene bzw. der Personifizierung zugrunde gelegte Eigenkapital wie folgt dar:

 

                                                                                         DM

Eigenkapital It. geprüften Jahresabschluß

30.06.1992                                                                 9.466.014,91

+          Korrektur Doppelbuchung It. Prüfung

            30.06.1993                                                          18.392,25
./. Geschäftsguthaben                                                     632.354,94
./. Sonderrücklage nach § 17 (4) DM-BilG                      3.380.863,50
+         Bereits erfolgte Personifizierung

           ausgewiesen als:

           - Mitgliederdarlehen                     691.837,05

           - Abfindung an ausgeschiedene

             Mitglieder

           - Ratenzahlungsverträge            3.541176,98

           - Wiedereinrichter                       124.635,11

           - Auszahlung bis 30.06.1992      1.190.512,31

           - Umwandlung in                         570.324,86

             Geschäftsguthaben

           - Korrektur der                            -18.392,25     6.100.094,06

             Doppelbuchung

 

Basis - Eigenkapital für Personifizierung                   11.571.282,78

 

Zu den in der Bilanz unter Feldinventar ausgeschriebenen Betrag ist folgende Aussage zu treffen:

 

Für das Feldinventar der Landeinbringer wurde, da es in den Einbringerprotokollen nicht enthalten und bewertet ist, 1991 (als Korrektur der DM-EB) eine Rückstellung gebildet mit der Maßnahme, daß eingebrachte Feldinventar bis 31.12.1993 zu ermitteln, diesen Wert in die Landpachtverträge aufzunehmen und bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch bare Zahlung und // oder Anrechnung der Feldbestellkosten auszugleichen.

  

Die Genossenschaft ist bemüht, die Ermittlung - die sich komplizierter als ursprünglich angenommen gestaltet - bis zum Jahresabschluß 1994 im wesentlichen abzuschließen und die Rückstellungen in konkrete Verbindlichkeiten umzuwandeln.

 

Hinsichtlich der Personifizierung ist festzustellen, daß der für das Feldinventar zurückgestellte bzw. an die Wiedereinrichter bereits ausgezahlte Wert hier nicht berücksichtigt wurde.

 

Eine Erhöhung des Basis-Eigenkapital ist aber in diesem Fall bedeutungslos, da das Feldinventar als gleichstehende Leistung vorab ohnehin eliminiert wird.

 

Die praktizierte Einstellung in die Rückstellungen hat auf die Höhe des Mehrungsbetrages also keinen Einfluß.

 

Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen glauben wir hiermit ausreichend beantwortet zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Genossenschaftsverband (Raiffeisen/Schulze-Delitzsch) e. V. i.V.

Ltr. der Rechtsabteilung Prüfungsgruppenleiter

 

Anmerkung:

Dies ist nur einer von zahllosen Fällen. Die verschiedenen Eigenkapitalteile sind, wie hier, unter sonstigen Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Darlehen, Geschäftsguthaben, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage, Verlustausgleichsrücklage und anderem mehr verschleiert gebucht. Kein Jurist/Richter kann dies aufspüren, es sei denn, er entwickelt detektivische Fähigkeiten.

Die Differenz von gut DM 2 Mio. kann sich hier jedenfalls sehen lassen. Die Kürzung des

Anspruchs nach § 44 LwAnpG konnte auch hier erheblich reduziert werden.

 

Seite 290

Gekürzte Wiedergabe der

Verordnung zur Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1992 für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Zweite Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 - LaAV 2/92) vom 20.7.1992

 

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom 6. 7. 1990 (GBI. l Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt IN Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 9. 1990 (BGBI. 1990 H S. 885, 1204) fortgilt, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

 

§ 1 Zweck der Anpassungshilfen

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können zur Überbrückung von Anpassungsschwierigkeiten in der Landwirtschaft und Binnenfischerei, die sich durch den Wegfall steuerlicher Ausgleichsleistungen ergeben, im zweiten Halbjahr 1992 im Rahmen der im Bundeshaushalt 1992 zur Verfügung ste­ henden Mitte! Anpassungshilfen gewährt werden.

 

§ 2 Begünstigte

(1) Anpassungshilfen können gewährt werden

1.    natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften und Personengemeinschaften, die landwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder Tierbestände halten, sowie

2.    natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften und Personengemeinschaften, die ein Unternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der Speisefischerzeugung dient.

(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften und Personengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die ihren Betriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschaftsgebäude vorhanden sind, von denen aus die landwirtschaftlich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen Tiere gehalten werden oder in denen oder von denen aus die Speisefischerzeugung betrieben wird.  

(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind

1.    juristische Personen als Rechtsnachfolger von volkseigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel beträgt,

2.    juristische Personen, die sich in Auflösung gemäß § 41 Satz 1 oder § 69 Abs. 3 Satz 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 7. 1991 (BGBI. l S. 1418) befinden.

 

2. natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und Personengemeinschaften nach Absatz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungseinheiten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatorischen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstunden im Jahr ergeben,

 

3. natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaf ten und Personengemeinschaften nach Absatz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirtschaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens ausschließen,

 

4. juristische Personen und Personengesellschaften, die die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht ordnungsgemäß durchführen und dadurch die Wiedereinrichtung landwirtschaftlicher Betriebe erheblich behindern.

 

§ 3 Dungeinheitengrenze

 

§ 4 Höhe der Anpassungshilfen

(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 2 aufgeführten Erzeugungseinheiten der Bodenutzung und Tierhaltung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der Binnenfischerei. Nicht begünstigungsfähig sind die zur Ernte 1992 stillgelegten Flächen.

(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinheiten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in der Binnenfischerei sind

1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte 1992,

 

(7) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpassungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel und der anerkannten Zahl der zu begünstigenden Fördereinheiten, die sich aus den Anträgen ergibt, festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

 

§ 5 Zuständigkeit und Kostentragung

(1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern Berlin, Branden burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behörden (Bewilligungsbehörden) durchge­ führt. (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.

 

§ 6 Verfahren

(1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag gewährt.

(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind bis zum 31.08.1992 schriftlich bei den Bewilligungsbehörden zu stellen. 

(3) In dem Antrag sind anzugeben

1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung, Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kulturarten der Bodennutzung für die Ernte 1992 und die in der Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gemäß § 3,

3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeitpunkt der An­tragstellung die Gesamtvollstreckung beantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unternehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz befindet,

4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem 01.05.1992 gegründet worden sind, der Durchschnittsbestand der Monate Mai, Juni und Juli 1992 an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,

5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem 30.04.1992 gegründet worden sind, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der Landwirtschaft nach Kategorien, der Tag der Gründung und der Rechtsvorgänger,

6. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von drei Dungeinheiten gemäß § 3 überschreitet, ob und wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durchschnitt des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht mehr überschritten wird. Der Antragsteller hat die Richtigkeil der Angaben nach den Num­mern 1 bis 6 auf Verlangen der Bewilligungsbehörde glaubhaft zu machen.

(4) Antragsteller, die durch Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften entstanden sind, haben der Bewilli­gungsbehörde auf Verlangen Unterlagen über die ordnungsgemäße Erfüllung von Abfindunqsansprüchen nach § 44"des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorzulegen; dies können insbesondere die letzte Bilanz sowie auch die für die Abfindungen maßgeblichen Bilanzen und ein verbindlicher Zeitplan über die Befriedigung der Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder, die einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, sein.

 

§ 7 Bewilligungsbescheid

Die Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen durch Be­scheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpassungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche Mark abzurunden.

 

 

Anhang in 2006:

 

Betriebe, die nicht rechtswirksam LPG-Nachfolger waren/sind oder/und keine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung habe, haben die Fördervoraussetzungen nach § 6 Abs. 4 LwAnpG zu keinem Zeitpunkt erfüllt!

22.  Recht und Unrecht
Infozentrum Ost