4.3 Das Abindungsangebot, BLw 28/95, § 44 (1) und (6) LwAnpG (Eigenkapital
4. Wahrer Wert §44
5.1 Stichtagsabfindungs-, Umwandlungsbilanz/Liquidationseröffnungsbilanz
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4.4 "Das abfindungsrelevante Eigenkapital lt. BGH", BGH-Beschluss vom 23.10.1998 - BLW 16/98

Leitsätze:

1. Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist nicht der betriebswirtschaftlich ermittelte "wahre Unternehmenswert", sondern das Eigenkapital, das sich bei einer an den Bilanzierungsvorschriften des DMBilG orientierten Bewertung aller

Vermögensgegenstände und Schulden unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und notwendiger Hinzurechnungen oder Kürzungen ergibt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 18/97, NL-BZAR 1998, 312 WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249).

 

2. Ist der Erblasser vor dem 1. Januar 1976 gestorben und von einem LPG-Mitglied sowie Nichtmitgliedern beerbt worden, so gilt der lnventarbeitrag als von dem Mitgliedserben eingebracht, sofern jener mit der LPG nicht abgerechnet und über die landwirtschaftliche Nutzfläche ein Kreispachtvertrag nicht abgeschlossen wurde.

 

Sachverhalt:

Die Antragsteller sind die Kinder von G. K. und seiner Ehefrau H. (Erblasserin) sowie die Enkei von T. K. und seiner Ehefrau C..

T. K. brachte seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 40,38 ha in die LPG Z. ein. Er verstarb am 22.1.1969 und wurde je zur Hälfte von seiner Ehefrau C. sowie seinem Sohn G. beerbt, die beide ebenfalls Mitglieder der LPG waren. G. hatte seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 34,22 ha ebenfalls eingebracht. Er verstarb am 8.5.1973 und wurde zu je einem Viertel von seiner Ehefrau H. LPG-Mitglied sowie seinen Kindern, den Antragstellern, beerbt, die nicht Mitglieder der LPG waren. Fortan wurde H. K. als Land- und Inventareinbringerin geführt.

hierzu auch die Kapitel 7.3; 5.5; 4.3 und 1.15

 

4.3 Das Abindungsangebot, BLw 28/95, § 44 (1) und (6) LwAnpG (Eigenkapital
4. Wahrer Wert §44
5.1 Stichtagsabfindungs-, Umwandlungsbilanz/Liquidationseröffnungsbilanz