4.2 Rechtsprechung
4. Wahrer Wert §44
4.4 "Das abfindungsrelevante Eigenkapital laut BGH", BGH-Beschluss vom 23.10.1998 - BLw 16/98
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4.3 Das Abfindungsangebot, BLw 28/95, § 44 (1) und (6) LwAnpG (Eigenkapital)

Das Barabfindungsangebot nach § 36 (1) (bzw. § 37 (2) LwAnpG kommt in Betracht, wenn die Mitgliedschaft in der LPG im Rahmen der Umwandlung gekündigt oder einvernehmlich beendet wird (aber vor der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register).

Hierzu hat der Bundesgerichtshof insbesondere auch in seinem Beschluß vom 08.12.1995, BLw 28/95 (Bilanzurteil) ausführlich Stellung genommen.

Hier nachfolgender Auszug aus diesem BGH-Beschluß: - auzugsweise.

„ ……

1. …….

2 . Der Antrag auf gerichtliche Feststellung eines angemessenen Abfindungsangebots ist zulässig. Für ihn besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats jedenfills in den Fällen keine Ausschlußfrist, in denen ein in Beschlußform unterbreitetes

Angebot nicht vorliegt (BGHZ 125, 1661 171 f.; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Zwar hat die Mitgliederversammlung in den Umwandlungsbeschluß aufgenommen, daß ausscheidenden Mitgliedern eine Barabfindung "in Höhe der möglichen Beteiligung" angeboten wird. Dies stellt aber kein ordnungsgemäßes Angebot im Sinne des § 36 Abs. 1 LwAnpG dar. Ein solches liegt nur dann vor, wenn das Mitglied in der Lage ist,

zu erkennen, was das Angebot auf seine Person bezogen im Ergebnis konkret bedeutet.

Dazu ist es nicht erforderlich, daß ,das Angebot die Höhe des Abfindungsbetrages personenbezogen konkret berechnet. Ausreichend ist eine starke Beschreibung der Leistung (OLG Rostock, AgrarR 1993, 257, 259).

Voraussetzung, ist allerdings, daß sie, es dem Mitglied ermöglicht, die Abfindungsleistung ggf. uner Hinzuziehung eines Sachverständigen konkret zu ermitteln.

Dies ist hier nicht der Fall.

 

3. Zutreffend geht, das Beschwerdegericht weiterhin davon aus, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf angemessene Barabfinduung zusteht. Der Senat hat allerdings die Frage, ob einem Mitglied aufgrund einer vor Eintragung des umgewandelten Unternehmens erklärten und nachher wirksam gewordenen Kündigung eine Barabfindung oder eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht, noch nicht entschieden (für Abfindungsanspruch König/Böhm, AgrarR 1993, Sonderheft S 30, 32).

 

Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Beurteilung, weil die Parteien dadurch, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Barabfindungsangebot unterbreitet und die geschuldete Leistung auch bereits erbracht hat und der Antragsteller dies nicht derm Grunde nach, sondern nur der Höhe nach abgelehnt und gerichtliche Feststellung einer argemessenen Barabfindung verlangt hat, übereingekommen sind, die vor Registereintragung erfolgte Kündigung als ein Ausscheiden ……………..

Nach der Ansicht von Neixler, Schramm, Behr (AgrarR 1993, 65 ff.) und Lachmann (AgrarR 1993, 97, 99) bestimmt sich die Angemessenheit der Barabfindung nach dem Ertragswert des Unternehmens: das „Berücksichtigungsgebot" des § 36 Abs. 3 LwAnpG stelle lediglich sicher, daß die durch § 44 Abs. 1 LwAnpG bestimmten unterschiedlichen Beteiligungswerte für Land- und Inventareinbringer sowie "landlose" LPG-Mitglieder zu berücksichtigen seien. Ähnlich hält auch Seil (AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 16 ff., 21) es für zulässig daß die Barabfindung zu 50 bis 60 % hinter der Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zurückbleibe; unterer Grenzwert müsse aber immer der Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Ziff. 1 LwAnpG sein. Lohlein (AgrarR 1994, 17-7. 181) vertritt dagegen die Auffassung, Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG müsse immer höher sein als der Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, weil die umgewandelten Anteile quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprächen und die gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG der LPG verbleibende „gesetzliche Rücklage", die beim Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 nicht anteilig aus gezahlt werden dürfe, vom Abfindungsanspruch gemäß § 36 LwAnpG mit erfaßt werde. Nach anderer Auffassung darf das Barabfindungsangebot zumindest nicht hinter der Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zurückbleiben (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdz. 283 ff., 285: Remus, DtZ, 1993, 364; Feldhaus, Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1991, 5. 20; Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, LwAnpG, S 36 Rdn. 10).

 

Welche der genannten Ansichten den Vorzug verdient, kann allein anhand des Wortlauts und der Entstehungscieschichte des Landwirtschaftsanpassungsgese, nicht geklärt werden. In der Begründung zu § 44 des Gesetzes heißt es nur, daß der in Absatz 1 festgelegte Abfindungsanspruch "die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der LPG-Mitglieder" konkretisiert und "daher auch bei der Bemessung der Barabfindung gemäß § 36 Abs. 3 und der baren Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 zu berücksichtigen" ist (BT-Drucks. 12/404, S. 17). Dies macht aber immerhin deutlich, daß der Gesetzgeber die sich aus § 44 Abs. 1 LwAnpG ergebende „gesellschaftsrechtliche Beteiligung" an der LPG auch bei der Barabfindung berücksichtigt wissen wollte. Da diese Beteiligung einen Anteil am Eigenkapital der LPG darstellt die prozentualen Beteiligungsverhältnisse der Mitglieder sich durch die Umwandlung nicht ändern sollten (§§ 26 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 2 LwAnpG; Schweizer. a. a. 0. Rdn. 259,1, steht damit fest, daß die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte (§ 36 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG quotal dem Anteil am Eigenkapital gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG entsprechen (Lohlein, AgrarR 1994. l17, 181: Schwarz in Vermögen in der ehemaligen DDR, Anhang zum LwAnpG Rdn. I08; im Ansatz auch Gramse, AgrarR 1993. Sonderheft LwAnpG, S 5 ff., 12; Neixler, Schramm, Behr und Lachmann, a.a.O). Dies gilt unabhängig von der neuen Rechtsform des Unternehmens.

 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß im Gesellschaftsrecht vertragliche Abfindungsbeschränkungen den Bestand des Unternehmens durch Einschränkung des Kapitalabflusses sichern dürfen (BGH, Urt. v. 24. Mai 1993, II ZR 36/92, NJ 1993, 2101, 2102). Denn diese Beschränkungen beruhen auf einer privatautonomen Entscheidung der Parteien, während die Barabfindung nach § 36 LwAnpG auch den Zweck verfolgt, die enteignende Wirkung der staatlich verfolgten Zwangskollektivierten nicht zu perpetuieren, sondern im Verhältnis von Mitglied und Nachfolgeunternehmen der LPG weitgehend rückgängig zu machen. Eine andere Sicht ergibt sich auch nicht daraus, daß im Umwandlungsrecht die Barabfindung die Vermögens- und Ertragslage (§ 12 UmwG i. d. F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1985, BGBl 1 S. 2355) bzw. die Verhältnisse des übertragenen Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlußfassung (§ 30 Abs. 1 UmwG n. F.) zu berücksichtigen hat. Hierdurch wird nämlich nicht die Bewertungsmethode vorgegeben (a. A. Neixler/Schramm/Behr, a. a. 0.), sondern nur sichergestellt, daß der Beteiligungswert und damit der Abfindungsanspruch in Anknüpfung an die Feldmühle-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 263 ff.) auf der Grundlage des wirklichen Werts des fortgeführten Unternehmens einschließlich des inneren Werts unter Einbeziehung der stillen Reserven errechnet wird (BGH, Urt. v. 30. März 1967, 11 ZR 141/64, a. a. O.; Dehmer, a. a. 0.). BvL 16/60 vom 07.08.1962.

hierzu auch die Kapitel 7.3; 5.5; 4.4 und 1.15

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