4.4 "Das abfindungsrelevante Eigenkapital laut BGH", BGH-Beschluss vom 23.10.1998 - BLw 16/98
5. ordentliche Bilanz
5.2 Eigenkapitalwertermittlung durch Sachverständige/Gutachter § 44 Abs. 6 LwAnpG
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5.1 Stichtagsabfindungs-, Umwandlungsbilanz/Liquidationseröffnungsbilanz

Welche Bilanz ist Stichtagsbilanz - Abfindungsbilanz - i. S. § 44 (6) LwAnpG (ordentliche Bilanz). Diese Frage war bei Gericht schon oft strittig, obgleich die Rechtsprechung des BGH hierzu seit Jahren klar und gefestigt ist. (RdL 8/2000). Bestätigung brachte endgültig der BGH-Beschluß BLw 21/00 vom 27.04.2001.

Nachfolgende einige Argumente dazu: (aus einem Beispiel)

  1. Die Antragsgegnerin e.G. hat die Bilanz per 30.06.1991 als ordentliche Bilanz i. S. § § 44 Abs. 6 LwAnpG gemäß Umwandlungsbericht/Bericht der Revisionskommission i. S. § 24 ff. LwAnpG zu Grunde gelegt und muß sich nun auch daran festhalten lassen. Eine Umwandlungsbilanz auf den Umwandlungsstichtag, Dezember 1991, als Abfindungsstichtagsbilanz/ordentliche Bilanz i. S. § 44 Abs. 6 LwAnpG wurde nicht erstellt.
    Selbst wenn die danach folgende Bilanz per 31.12.1991 als Abfindungs-/Stichtagsbilanz zu Grunde gelegt würde, ändert dies nichts am Ergebnis des Nachzahlungsanspruchs, wenn das maßgebende abfindungsrelevante Eigenkapital. i. S. § 44 Abs. 6 LwAnpG auf diesen Stichtag von der Antragsgegnerin korrekt ermittelt würde, ermittelt worden wäre.

  2. Eine ordentliche Bilanz i. S. des Handels- und Steuergesetzes, des DM-Bilanzgesetzes mit entsprechender Eigenkapitalermittlung i. S. § 44 Abs. 6 LwAnpG ist auf den Umwandlungsstichtag nachträglich im Jahr 2000/2001 rückwirkend nicht mehr möglich, da Inventurunterlagen, Unterlagen bezüglich aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungsposten nicht vorliegen und auch von einem Sachverständigen nachträglich nicht ermittelt oder geschätzt werden können.
    Eine korrekte Eigenkapitalermittlung i. S. § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt immer voraus, daß eine ordentliche geprüfte Bilanz - Jahresabschluß mit Erläuterungen und Anhang, Lagebericht, RAP, Inventarverzeichnis, Inventurunterlagen vom Wirtschaftsprüfer oder Prüfverband geprüft und mit Bestätigungsvermerk versehen vorliegt. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann ein Sachverständiger überprüfen, ob in den Bilanzwerten der Aktiva oder Passiva Über- oder Unterbewertungen/stille Reserven vorliegen oder Eigenkapitalabschläge gerechtfertigt wären.
    Eine ordentliche Bilanz kann nach Handelsrecht nur zeitnah - binnen eines ordentlichen Geschäftsgangs - binnen einer Frist von 6 Monaten nach dem Stichtag erstellt werden - HGB §§ 238 ff., insbesondere § 243 (3) HGB.

    Da diese Grundvoraussetzungen bei der Antragsgegnerin auf den Umwandlungsstichtag nicht vorliegen, muß die der Umwandlung vorangegangene oder kurze Zeit danach erstellte Bilanz zugrunde gelegt werden. Hier wurde von der damaligen LPG die Bilanz per 30.06.1991 zugrunde gelegt. Davon kann die Antragsgegnerin auch Jahre nach der Umwandlung nicht abrücken.

    Ob die Bilanzen per 30.06.1991 und 31.12.1991 - geprüfte und wohl auch bestätigte Bilanzen - als ordentliche Bilanzen i. S. des Handelsrechts gewertet werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Zweifel müssen in jedem Fall bestehen, da der z. B. durch Teilung von der LPG (P) übernommene Anteil am Vermögen - Bilanzaktiva und Bilanz-passiva - Eigenkapital nicht nachvollziehbar und nicht nachgewiesen, offenbar erst in der Bilanz per 30.06.1992 ausgewiesen ist und im übrigen zumindest auch das Feldinventar in beiden Bilanzen fehlt oder nur zu einem geringen Bruchteil erfaßt wurde.

    Da das ausgewiesene Aktivavermögen und auch im Jahresabschluß 1991 ausgewiesene Eigenkapital dadurch ganz offensichtlich zu niedrig ausgewiesen ist, sind auch entsprechend die Saldenvorträge zum 01.01.1992 falsch mit der Folge, daß auch der Jahresabschluß per 31.12.1992 nicht korrekt sein kann, es sei denn, mit der Bilanzerstellung - Abschlußbuchungen - wären diese Mängel korrigiert worden, denn ein Jahresabschluß/Bilanz ergibt sich aus Saldenvortrag (hier per 01.07.1991/01.01.1992), den Verkehrszahlen - Geschäftsvorfällen des laufenden Jahres und den Abschlußbuchungen. Sind aber die Saldenvorträge bereits falsch, kann auch der Jahresabschluß nicht korrekt sein - es sei denn, es wären zumindest im Rahmen Abschlußbuchungen oder der Bilanz - Abschlußprüfung im Prüfungsberichts per 31.12.1992 entsprechende Korrekturen und Richtigstellungen vorgenommen worden. Dies ist jedoch nicht nachgewiesen, so daß alle Zweifel und Bedenken gegen das Bilanzeigenkapital per 30.06.1991, per 31.12.1991 ebenso uneingeschränkt auch per 31.12.1992 gelten müssen, da sich dieser Mangel durch den falschen Saldenvortrag fortgesetzt hat, sofern solche Korrekturbuchungen nicht doch per 31.12.1992 vorgenommen wurden, was von der LPG/ e. G. nachzuweisen wäre (Prüfungsbericht).

  3. Maßgebende Stichtagsabfindungsbilanz ist nach § 44 Abs. 6 LwAnpG die nach Beendigung der Mitgliedschaft aufzustellende ordentliche Bilanz.
    Dies kann sein, die DM-Eröffnungsbilanz und jede danach folgende Bilanz bis zur Umwandlungsbilanz, spätestens die Bilanz per 31.12.1991, da ab 01.01.1992 die LPG als aufgelöst gilt (§ 69 LwAnpG). RdL 8/2000.

    Die nächste nach der Umwandlung erstellte Bilanz ist die erste Abschlußbi-lanz der LPG in neuer Rechtsform. Dies gilt bereits für die Eröffnungsbilanz (Saldenvorträge 03.12.1991/01.01.1992) des neuen Unternehmens, hier die Eröffnungsbilanz der LPG/ e.G. per 01.07.1991 bzw. per 01.01.1992, sofern die Bilanz per 31.12.1991 maßgebend sein sollte.

    Da hier die Mitgliedschaft im Rahmen der Umwandlung beendet wurde - Kündigung der Mitgliedschaft per Dezember 1991, nach Umwandlungsbeschluß und vor der Registereintragung, auch vor dem 30.09.1992 - § 43 (2) LwAnpG), der Umwandlungsbeschluß im November 1991, die Eintragung in das Register vom Dezember 1992 - steht dem Antragsteller eine Barabfindung i. S. § 36 LwAnpG zu. Da die Barabfindung nicht geringer sein kann als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, ist hieraus bereits zu schließen, daß aus der LPG ausscheidende Mitglieder am Erfolg oder Mißerfolg, Gewinn oder Verlust des Unternehmens ab Umwandlungsbeschluß/Umwandlungsstichtagsbilanz nicht mehr teilnehmen. Der Abfindungsanspruch der ehemaligen LPG ist bereits in der Eröffnungsbilanz des neuen Unternehmens als Verbindlichkeit auszuweisen. So auch Koch in "Das Bilanzproblem nach § 44 Abs. 6 LwAnpG", Landwirtschaftsverlags GmbH Münster/Hiltrup.

    Dies gilt unabhängig davon, daß das Unternehmen in neuer Rechtsform erst mit der Eintragung in das Register rechtlich entsteht. Handels- und steuerrechtlich, sowie abfindungsrechtlich im Innenverhältnis wirkt die Eintragung zurück auf den Tag der Gründung bzw. des Um-wandlungsBeschlußes, der Errichtung der Satzung im Rahmen der Umwandlung.

    Schließlich wird ab Umwandlungsbeschluß die LPG von den neuen Organen (Vorstandsvorsitzenden, Geschäftsführung) geleitet und nicht mehr vom LPG-Vorsitzenden.

  4. Nach § 44 Abs. 6 LwAnpG ist die nächst folgende Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft maßgebend, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Abfindungsanspruchs - §§ 28 Abs. 2, 36, 44 und 51a LwAnpG.

    Wenn aber die Barabfindung nach § 36 LwAnpG nicht geringer sein kann als der Anspruch nach § 44 LwAnpG und § 51a LwAnpG auf § 44 Abs. 1 LwAnpG Bezug nimmt und verweist, und bei der Berechnung der baren Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG die Differenz zugrunde zu legen ist, die sich ergibt aus dem Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG im Zeitpunkt der Umwandlung und dem Geschäftsguthaben, daß dem Mitglied im neuen Unternehmen zugewiesen wurde, kann auch in allen Fällen in denen die Mitgliedschaft nicht bereits vor Umwandlungsbeschluß beendet wurde nur das maßgebende Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG zum Stichtag der Umwandlung maßgebend sein. Jede andere Handhabung wäre mit Artikel 3 GG, dem Gleichheitsgrundsatz, nicht vereinbar.

    Auch § 93 Abs. 1 Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994, BGBl. Teil I Seite 3210 bzw. 1995 Teil I Seite 428 stellt klar, daß die Schlußbilanz des übertragenden Unternehmens maßgebend ist, analog hier also die Schlußbilanz der LPG - im Zeitpunkt der Umwandlung, also die Umwandlungsstichtagsbilanz und in Ermangelung einer solchen hier die vorangegangene zugrunde gelegte Bilanz per 30.06.1991.

  5. Auch die bisherigen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs lassen hierüber keinen Zweifel aufkommen. So die gefestigte Rechtsprechung zu § 28 Abs. 2 LwAnpG, zum Auskunftsrecht , BLw 28/98 vom 23.10.1998, ferner der Beschluß BLw 13/96 vom 29.11.1996 in dem der Senat klarstellt, daß für die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG die Bilanzen des Nachfolgeunternehmens nicht mehr maßgebend sind.

    Ebenso im Beschluß, BLw 41/97 vom 08.05.1998 - dort am Ende unter 4. hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß die Ansprüche auch dann bestehen, wenn zwischen Kündigungszeitpunkt und Wirksamwerden der Kündigung die LPG die Liquidation beschließt. Anders kann die Sache nicht zu handhaben sein, wenn in der Zwischenzeit die Umwandlung beschlossen wird. Auch das OLG Jena hat mit Beschluß vom 25.06.1998, Lw U 170/98 im Zusammenhang mit einem Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG klargestellt, daß auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Formwechsel abzustellen ist, andernfalls ist die Identität nicht gewahrt. Wie aus diesem Beschluß ferner hervorgeht, würde eine andere Handhabung dazu führen, daß das ausgeschiedene Mitglied schlechter gestellt würde, als die im Unternehmen verbliebenen, denn der ausgeschiedene müßte am Verlust des Wirtschaftsjahres 1992 noch teilnehmen, sein Anspruch würde um "seinen" Verlustanteil gemindert, während die im Unternehmen verbliebenen dann mit der Umwandlungs-/Stichtagsbilanz/ Eröffnungsbilanz des Unternehmens in neuer Rechtsform den vollen Anspruch erhalten hätten.

    Eine andere Handhabung des Landwirtschaftsgerichts führt zu einer klaren Benachteiligung des Antragstellers und ausgeschiedenen ehemaligen LPG-Mitglieder gegenüber den im Unternehmen verbliebenen Mitgliedern, da diese an den stillen Reserven teilhaben. Die Benachteiligung wirkt auch gegenüber jenen Mitgliedern, deren Kündigung bereits im Umwandlungszeitpunkt wirksam war, sofern diese an den stillen Reserven (bzw. am korrekt ermittelten Eigenkapital) beteiligt wurden.

    Auch hat die LPG/ e.G. bei allen Abfindungsansprüchen aller Mitglieder offensichtlich die Bilanz bzw. das nicht korrekt ermittelte Eigenkapital per 30.06.1991 zu Grunde gelegt.

    Eine solche Ungleichbehandlung wäre ein Verstoß gegen den Artikel 3 GG.

    Ebenso im Beschluß BLw 28/95 vom 08.12.1995 und insbesondere im Beschluß vom 01.07.1994, BLw 100/93 hat der BGH klar zum Ausdruck gebracht, daß eine Bilanz nach der Umwandlungsbilanz nicht mehr zugrunde gelegt werden kann, sondern die Umwandlungsbilanz die letzte mögliche Stichtagsabfindungsbilanz ist und in der nächst folgenden Bilanz die Abfindungsansprüche als Verbindlichkeit auszuweisen sind. Erfolg oder Mißerfolg ab dem Umwandlungsstichtag hat bei Identitätswahrung keinen Einfluß auf den Abfindungsanspruch, die zustehende Quote am Eigenkapital. Gewinn oder Verlust nach Umwandlungsstichtag ist daher bei der Eigenkapitalermittlung nach § 44 Abs. 6 LwAnpG und bei der Personifizierung, der Berechnung der Quote nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht mehr zu berücksichtigen und kann auch anschließend die Quote nicht mehr mindern, etwa durch Zurechnung von erwirtschafteten Verlusten in dem nach Umwandlung folgenden Wirtschaftsjahr/Rumpfwirtschaftsjahr.

    Soweit der Bundesgerichtshof früher einen anderen Standpunkt vertreten hat, hat er diesen in seinem Beschluß BLw 100/93 ausdrücklich aufgegeben.

  6. Auch in seinen Beschlüssen zur identitätswahrenden Umwandlung läßt der Bundesgerichtshof keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Identität und damit die Rechtsnachfolge nur dann gegeben ist, wenn das LPG-Mitglied/ehemalige LPG-Mitglied in der logischen Sekunde vor der Umwandlung und in der logischen Sekunde nach der Umwandlung quotal unverändert am Eigenkapital beteiligt wird/ist.

    Auch daraus ist zu schließen, daß eine danach folgende spätere Bilanz des neuen Unternehmens und das dort ausgewiesene Eigenkapital nicht mehr Grundlage der Abfindung sein kann, wenn die Kündigung der Mitgliedschaft zumindest noch einen Tag vor der Eintragung in das Register ausgesprochen, dem LPG-Vorstand schriftlich mitgeteilt wird. Auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung kommt es danach nicht an. Gesetz und Recht (gefestigte Rechtsprechung des BGH) sind nach Artikel 20 (3) GG auch vom Landwirtschaftsgericht zu beachten.

  7. Der Abfindungsanspruch ist auch von der LPG in neuer Rechtsform bisher nicht erfüllt worden. Hierzu Dr. Kuchs "Recht der Landwirtschaft" Heft 11/2000. Der ehemalige LPG-Bauer hat das "Barabfindungsangebot" nicht angenommen, hat auf weitere Ansprüche nicht verzichtet und kann daher Ansprüche weiter verfolgen.

  8. Das Landwirtschaftsgericht hat die LPG in neuer Rechtsform im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nicht aufgefordert, das maßgebende Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG korrekt zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Nach der vom Antragstellervertreter vorgelegten Eigenkapitalermittlung beläuft sich dieses - unter Berücksichtigung des Feldinventars, sowie des von der LPG (P) zugegangenen Eigenkapitals auf mindestens 4,3 Mio. DM - nach Beispiel/Kapitel 1.1 und 1.2 - oben).

  9. Aufgrund der Tatsache, daß das Verfahren bereits seit Jahren beim Landwirtschaftsgericht anhängig ist, ist der Antragsteller als Wiedereinrichter in Folge der Nichtauszahlung des gesetzlichen Anspruchs in seiner betrieblichen Entwicklung behindert, ein längeres warten ist nicht mehr zumutbar. Der Bauer vermutet bereits Rechtsverweigerung (Grundrechtsverletzung Artikel 14 GG). Aufgrund der festzustellenden Verzögerungs- und Verweigerungshaltung der LPG-Nachfolger kann diese ihr Grundrecht auf weiteres vorbringen verwirkt haben (Artikel 18 GG).

    Die Antragsgegnerin hat eine korrekte Eigenkapitalermittlung nach § 44 Abs. 6 LwAnpG offenbar bewußt, absichtlich unterlassen, hat daher für sie möglicherweise günstige Argumente nicht vorgetragen. Mit ihrer Verweigerungshaltung hat sie dieses Recht nunmehr verwirkt. Eine Entscheidung ist daher ohne Amtspflichtverletzung möglich. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Antragsteller ist unstrittig aktivlegitimiert, die LPG in neuer Rechtsform ist passivlegitimiert, das maßgebende Eigenkapital i. S. § 44 Abs. 6 LwAnpG wurde vom Antragstellervertreter berechnet, nachgewiesen und dem Gericht mitgeteilt. Eine Entscheidung in der Sache erscheint auch insofern gerechtfertigt, als beim Landwirtschaftsgericht vom Antragstellervertreter immer wieder darauf hingewiesen wurde, daß das Eigenkapital korrekt ermittelt wesentlich höher ist als von der Antragsgegnerin dargestellt. Aufgrund der Tatsache, daß die Antragsgegnerin keine dem Gesetz entsprechende Eigenkapitalermittlung vorgenommen und in all den Jahren vorgelegt hat, kann die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin in der Tat nicht mehr länger hingenommen werden.

    Aufgrund der Feststellung, daß die maßgebende Stichtagsbilanz, jene per 30.06.1991 ist, daß in dieser Bilanz das von der LG (P) übernommene Eigenkapital nicht ausgewiesen ist, das Feldinventar fehlt und auch stille Reserven z. B. in der Technik nicht zugerechnet wurden, steht dem Antragsteller der beantragte Anspruch zu.

  10. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde beantragt, da es von grundsätzlicher Bedeutung ist, welcher Bilanzstichtag als Abfindungsstichtagsbilanz maßgebend ist und wie nach welcher Methode, wer und unter welchen Voraussetzungen das Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG zu ermitteln hat - Ergebnis: Blw 21/00 (Kü./Schw.-Re.)

1/2001

4.4 "Das abfindungsrelevante Eigenkapital laut BGH", BGH-Beschluss vom 23.10.1998 - BLw 16/98
5. ordentliche Bilanz
5.2 Eigenkapitalwertermittlung durch Sachverständige/Gutachter § 44 Abs. 6 LwAnpG