12.1 Gutachtliche Stellungnahme
12. Verfassungsrecht
12.3 Formen und Folgen der Fortsetzung vom kommunistischen Unrecht
Seite drucken Seite drucken

12.2 Ohne Transparez kein Rechtsstaat

(siehe auch Kapitel 1.15 - Erfolgsmeldungen ...)

Die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat. 

Nach Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geht die Staatsgewalt vom Volke aus. Demokratische freie geheime Wahlen und Organe der Gesetzgebung - Legislative, die in unserer repräsentativen Demokratie gewählten Abgeordneten - die Exekutive, d.h. die vollziehende Gewalt, also die Verwaltung - und die Judikative, die Rechtsprechung bei den Gerichten - sind die Einrichtungen um diesen unseren Rechtsstaat als sozialen Bundesstaat funktionsfähig zu halten und stellen die selbstgewählte Grundordnung dar. Die Grundrechte sind  in Artikel 1 bis 19 GG festgelegt. Menschenwürde, Menschenrechte, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Glaubensfreiheit und der Schutz des Eigentums sind dabei einige der wesentlichen Grundlagen.   

Wird jemand in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen. Dem Rechtsschutzbedürfnis seiner Bürger muss der Staat - Exekutive, Legislative und Judikative - auf allen Ebenen dienen.  

Informationsrecht und Informationspflicht sind weitere wesentliche Elemente, ohne die unser Rechtsstaat unglaubwürdig werden und an Vertrauen verlieren würde. Hierbei haben die Medien sicher auch eine große Aufgabe und Mitverantwortung, besonders wenn staatliche Stellen notwendige Informationen zurückhalten. 

Beispiele: 

Den ehemaligen LPG-Bauern und ihren Erben werden seit vielen Jahren, seit 1993 vom Staat Informationen vorenthalten, die ihr Rechtsschutzbedürfnis an ihrem Eigentum seit 1990 zu tiefst berührt.  

Da geht es um die Vermögensansprüche nach § 44 LwAnpG, die von den LPG-Betrieben nach der bekannten Jena-Studie von Prof. Bayer nur zu etwa ¼ den Eigentümern, nämlich den LPG-Bauern, zugeordnet und noch weniger ausgezahlt wurden.

Hunderte Verfahren bei den Landwirtschaftsgerichten haben diese Rechtsverstöße der LPG-Betriebe immer wieder bewiesen, ohne dass seitens des Staates je Konsequenzen gezogen wurden. 

Schließlich war auch in den diversen Förderrichtlinien seit 1992 (Anpassungshilfeverordnung u.a.) immer Fördervoraussetzung „die ordnungsgemäße Erfüllung der Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG“, sofern das Antragsstellerunternehmen durch Umwandlung einer LPG entstanden war. Bei gescheiterter Rechtsnachfolge bestand folglich von Anfang an kein Anspruch auf Fördermittel, denn dann war das neue Unternehmen nicht durch Umwandlung entstanden.  

Die Jena-Studie hat für Sachsen im Jahre 2002 (auf der ganz sicheren vorsichtigen Seite) 50 gescheiterte Umwandlungen festgestellt.  Im Sächsischen Landtag hat der damalige Landwirtschaftsminister erklärt, dass nach den Feststellungen des Ministeriums bzw. seiner Juristen 86 solcher gescheiterter Fälle festzustellen waren, aber nur in 15 Fördermittel verweigert wurden (Landtagsprotokoll vom 27.02.2003, Drucksache 3/6710 und 3/6192).  

Unter Berücksichtigung der LPG-Teilungen und LPG-Zusammenschlüsse in 1990/91 dürfte die Zahl der rechtsunwirksamen gescheiterten Fälle um noch einiges höher liegen.  In all diesen gescheiterten rechtsunwirksamen LPG-Umstrukturierungen sind die Registereintragungen im LPG-Altregister und im neuen Handelsregister/Genossenschaftsregister falsch. Ebenso sind in all diesen Fällen Grundbücher falsch und alle Bilanzen trotz Prüfungs- und Bestätigungsvermerk durch Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverbände.  

Neben den Vorschriften der §§ 322 und 229 HGB wäre hier auch § 341 vor allem § 341 m bis § 341 o (Strafvorschriften) HGB von besonderer Bedeutung.  

Bei rechtsunwirksamer Umstrukturierung bleibt das LPG-Vermögen bei der LPG und geht nicht auf das neue Unternehmen über, das oft nur als Scheingesellschaft fälschlicherweise im Handelsregister/Genossenschaftsregister eingetragen ist, da auch die Gründungsvoraussetzung nach GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz, Aktiengesetz und HGB (bei KG) dann meist nicht erfüllt waren. Wenn die neuen Unternehmen ohne jedes Eigentumsrecht und ohne LPG-Vermögen erworben zu haben, dieses dennoch in ihren Bilanzen ausweisen, sind die o. g. handelsrechtlichen Vorschriften von besonderer Bedeutung.  

Die 10-jährige Verjährungsfrist nach LwAnpG  beginnt in diesen Fällen erst zu laufen, wenn für die LPG vom Registergericht dort ein Liquidator eingetragen ist, denn erst dann ist die LPG wieder handlungsfähig und als Rechtsperson existent.  In den allermeisten dieser Fälle können LPG-Mitglieder und ihre Erben beim Liquidator noch Vermögensansprüche geltend machen. Der Mangel der rechtsunwirksamen LPG-Umwandlung, Teilung und LPG-Zusammenschluss verjähren nie. Die Registereintragung, die Grundbücher, die Bilanzen bleiben ewig falsch. Der öffentliche Glaube, der diesen Unterlagen sonst zukommt, ist nicht gegeben. Die Konsequenzen, auch für Kreditgeber und Geschäftspartner ist unabsehbar. Das der Rechtsstaat trotz Wissen um diese Tatsachen dennoch diesen LPG-Betrieben jährlich Millionen DM/Euro Fördermittel (Steuergelder) ausgezahlt hat, und weiterhin auszahlen wird, lässt schon lange größte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ostdeutschen Länder aufkommen. Transparenz wäre daher zwingend geboten. Der Wirtschaftsstandort Ostdeutschland leidet so bei fehlendem öffentlichen Glauben in unverantwortlichem Maße.  

Ein erster kleiner Anfang ist auf diesem Gebiet gemacht. Das Land Brandenburg hat zumindest zum Teil (etwa ¼ der Betriebe veröffentlicht), welcher LPG-Betrieb dort in 2005 bei wie viel Hektar landwirtschaftlicher Fläche wie viel Euro Fördermittel erhalten hat (Landpost Nr. 49/2007).  

Wie viel dieser LPG-Betriebe die Fördervoraussetzungen, nämlich ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung  nach § 44 LwAnpG und rechtswirksame Gesamtrechtsnachfolge nicht erfüllt haben, wird selbstverständlich verschwiegen.

Ob der Freistaat Sachsen, hier der neue Landwirtschaftsminister, sich jemals zu den Erkenntnissen seines Vor-Vorgängers bekennt und die Namen jener 86 Fälle veröffentlicht, die keine rechtswirksamen Gesamtrechtsnachfolger, bei der die LPG identisch bleibt und nur das Rechtskleid wechselt, sind, wäre ein Gebot der Stunde um den Informationsbedarf, der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber hunderttausender LPG-Bauern und ihren Erben gerecht zu werden und ihnen den Weg zu ihrem Rechtsschutzbedürfnis, ihrem Eigentum zu ebnen und der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates zu dienen. Selbst wenn der Liquidator mittels Notarvertrag das LPG-Vermögen - Stand und Wert 1991 -rückwirkend auf das neue Unternehmen überträgt, haben die LPG-Mitglieder das Recht dabei einen Genossenschaftsgeschäftsanteil, KG-Anteil, GmbH-Anteil, Aktien, in Höhe ihres Vermögensanspruchs nach § 44 Abs. 6 und Abs. 1 LwAnpG zu bekommen, haben dann dort Mitspracherecht und Kontrollrechte, so wie bei Beendigung der Mitgliedschaft Abfindungsansprüche.  Die Prüfung der Satzung der neuen Unternehmen ist daher auch elementar wichtig.  

Neben der Publizitätspflicht der gescheiterten Gesamtrechtsnachfolgefälle steht die Publizität der in den zurückliegenden Jahren an die in Sachsen rund 400 LPG-Betriebe mit ihren „Tochtergesellschaften“ aus den öffentlichen Kassen gezahlten Fördermittel auf dem Plan. Ob die Zahlungen angesichts der gravierenden offenkundigen, entgegen der Förderrichtlinien und der Haushaltsordnung mit der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern vereinbar war, bedarf einer gesonderten Prüfung. 

Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) gibt es inzwischen in anderen Bundesländern Gerichtsverfahren die hoffen lassen. 

Neu ist diese Entwicklung nicht. In meinen beiden Dokumentationen 

1.      „Einigkeit und Recht und Freiheit - auch für die deutsche Landwirtschaft“

2.      „Agrarpolitische Lage der (Ost) Landwirtschaft“ 

habe ich u. a. schon vor Jahren auf diese Fehlentwicklungen hingewiesen - Restbestand für  a) 10,00 € sind noch zu haben.

12.1 Gutachtliche Stellungnahme
12. Verfassungsrecht
12.3 Formen und Folgen der Fortsetzung vom kommunistischen Unrecht