11.7 Schutzgemeinschaft Eigentum in Deutschland
12. Verfassungsrecht
12.2 Ohne Transparenz kein Rechtsstaat
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12.1 Gutachtliche Stellungnahme

(siehe auch Kapitel 1.15 - Erfolgsmeldungen ...)

Gutachtliche Stellungnahme (2. überarbeitete, ergänzte Fassung)

Das maßgebende Eigenkapital (EK) nach § 44 (1) und (6)

LwAnpG:

1. VORBEMERKUNG:

Trotz klarer gesetzlicher Grundlagen und der dazu ergangenen

BGH-Beschlüsse bereitet bei der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG zunehmend

die Frage Schwierigkeiten, welches Eigenkapital bei der Vermögenszuordnung nach

§ 44 (1) und (6) LwAnpG zugrunde zu legen ist.

Dabei hat der Bundesgerichtshof insbesondere in seinen beiden Beschlüssen vom 08.12.1995, BLw 28/95, und vor allem auch bereits im Beschluß vom 24.11.1993, BLw 57/92, klargestellt, welche Grundsätze bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals zu beachten sind und dies zuletzt am 08.05.1998 klarstelend bestätigt, BLw 17/97 und BLw 18/97.

Auch in der Fachliteratur hat sich insbesondere Wenzel bemüht, die diesbezüglichen Mißverständnisse auszuräumen. Wie die Praxis zeigt und immer wieder auch aktuell bestätigt, wurden zunehmend weitere diesbezügliche Mißverständnisse aufgebaut, obgleich auch die einschlägigen Kommentare bereits seit 1991 keinen Anlaß zu solchen Zweifeln gegeben haben. So hat z. B. Feldhaus seinerzeit in seiner Eigenschaft als Justiziar des Deutschen Bauernverbandes maßgebend an der ersten Novelle zum LwAnpG mitgewirkt und auf diese Erfahrungen in seinem Kommentar auf das Eigenkapital der maßgeblichen Bilanz verwiesen. Auch Schweizer hat schon 1992 in seinem Kommentar Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Verlag Kommunikationsforum GmbH umfassende Erläuterungen zur Anwendung des LwAnpG vorgelegt.

Um so erstaunlicher ist es, daß gerade in jüngster Zeit immer wieder von verschiedener Seite Zweifel vorgebracht werden - z. B. Felgentreff , Köhne , Löhr , Karg , Böhme und Heller -, obgleich insbesondere auch die BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema, nämlich die entsprechenden einschlägigen BGH-Beschlüsse, hinreichend veröffentlicht sind, so z. B. umfassend durch Stumpf im Handbuch zum LwAnpG sowie Wenzel . Es erscheint daher dringend notwendig, einen Versuch zu unternehmen, die Problematik und ihre Zusammenhänge in sachlicher Klarheit darzustellen.

2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN:

2.1 Bereits in der ersten Fassung des LwAnpG , das noch von der letzten Regierung der ehemaligen DDR verabschiedet wurde und am 20.07.1990 in Kraft trat, waren die Ansprüche der LPG-Mitglieder - in Anlehnung an §§ 730 ff. das BGB - relativ klar fixiert:

a. LwAnpG alter Fassung (auszugsweise, gekürzt)

§ 44 Pflichten der LPG

(1) Die LPG ist verpflichtet, ausscheidende Mitglieder bei der Errichtung einer Familienwirtschaft im Rahmen vorhandener Möglichkeiten zu unterstützen. Das betrifft insbesondere die Ausstattung mit Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden und anderen Vermögenswerten im Verhältnis zu Größe und Ertragswert der eingebrachten Wirtschaft.

(2) Der Umfang des zurück zu erstattenden Vermögens ergibt sich aus dem Anteil des eingebrachten Vermögens, der sich daraus ergebenden Vermögensentwicklung und den vom Mitglied erbrachten Anteil an der Wertschöpfung durch Arbeit.

§ 49 Auseinandersetzung

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zwischen der LPG und dem ausgeschiedenen Mitglied innerhalb eines Monats nach der Bestätigung des Jahresabschlußberichts (Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) die vermögensmäßige Auseinandersetzung durchzuführen.

(2) Einer Rückerstattung von Vermögen gemäß § 44 Abs. 2 steht die Unteilbarkeit der Fonds nicht entgegen.

(3) Reicht das Vermögen der LPG zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, so hat der Ausgeschiedene keinen oder keinen vollen Anspruch auf Rückerstattung. Spätere Entschuldungen gemäß Gesetz vom 6. März 1990 über die Unterstützung von Genossenschaften der Landwirtschaft, die durch staatliche Reglementierung mit hohem Kredit belastet sind (GBI. I Nr. 17 S. 135), sind auch zugunsten des ausscheidenden Mitgliedes anteilmäßig wirksam."

b. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (auszugsweise, gekürzt)

§ 730 [Auseinandersetzung; Geschäftsführung] (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

§ 731 [Verfahren bei Auseinandersetzung] Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

§ 732 [Rückgabe von Gegenständen] Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

§ 733 [Berichtigung der Gesellschafterschulden; Erstattung der Einlagen]

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften ...

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten ...

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

§ 734 [Verteilung des Überschusses] Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuß, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn." Die erste Novelle zum LwAnpG, in Kraft getreten am 07.07.1991 , hat die Ansprüche in §§ 44 sowie 28 (2) und 36 sowie 51a LwAnpG n. F. konkretisiert und die Anspruchsgrundlage verdeutlicht.

c. LwAnpG neuer Fassung (auszugsweise, gekürzt)

"§ 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1. Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge [...] einschließlich gleichstehenden Leistungen zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich ... Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.

2. Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte, [...] ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3% Zinsen hiervon pro Jahr ...

3. Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 von Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen ...

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

§ 28 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses; Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

§ 36 Angebot der Barabfindung; Annahme des Angebots

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen aufgrund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt ...

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

§ 51a Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder

(1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen ..."

Damit wurde und wird schon in den gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zur Vermögensauseinandersetzung deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das Eigenkapital einer (geprüften und) bestätigten ordentlichen Bilanz Ausgangswert zur Berechnung der Höhe des (anteiligen) Anspruchs ist und dabei die Bilanz- und Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes zu gelten haben. Von Bedeutung ist dabei auch, daß nach § 49 (3) LwAnpG a. F. ausgeschiedene Mitglieder auch von der Entschuldung der Altschulden profitieren können. Diese Möglichkeit wurde erst mit § 44 (6) n. F., also der 1. Novelle, zum 7.7.1991 ausgeschlossen. Da diese Verböserung jedoch nicht rückwirkend gelten kann, haben ehemalige LPG-Mitglieder, die also rechtzeitig unter Geltung des LwAnpG a. F. ausgeschieden sind, auch diesen Anspruch - d. h. müssen gegebenenfalls eine geringe Kürzung des Anspruchs hinnehmen. wenn und soweit das Eigenkapital nicht reicht. In jedem Fall bestand auch nach LwAnpG a. F. ein (Rück- bzw. Aus-) Zahlungsanspruch, wenn dieser so im Gesetz auch nicht ausdrücklich expressis verbis bezeichnet ist, zumal häufig auch Geldvermögen in die LPG-Typ-III eingebracht werden mußte und das Fondsvermögen mit zu verteilen ist. Der Hinweis auf den Ertragswert in § 44 (1) LwAnpG a. F. bezieht sich dabei deutlich auf den Ertragswert der seinerzeit (1960 - 1974) eingebrachten (Bauern-) Wirtschaft und hat nichts zu tun mit dem möglichen Eigenkapitalwert, der bei der Vermögensauseinandersetzung zu personifizieren, quotal den LPG-Mitgliedern zuzuordnen ist. Im übrigen sind im wesentlichen die Vorschriften des HGB auch für die D-Markeröffnungsbilanz maßgebend, soweit nicht durch das D-Markbilanzgesetz diese "Sondervorschriften" gelten.

2.2

a) Das D-Markbilanzgesetz (DMBilG) (auszugsweise, gekürzt) Bereits in § 49 (3) LwAnpG a. F. sowie insbesondere in § 44 (1) Satz 1 und (6) LwAnpG n. F. ist auf das auf der Grundlage einer ordentlichen Bilanz ermittelten Eigenkapital Bezug genommen. Das D-Markbilanzgesetz, und hier insbesondere der Unterabschnitt 2, Bilanzansatz und Bewertungsvorschriften, von §§ 6 bis 18, 36, 50, 53 ist daher auch hier für die LPGs und ihre Nachfolgeunternehmen bezüglich der Bilanz-Bewertungsvorschriften als lex specialis von entscheidender Bedeutung .

"§ 6 Allgemeine Anforderungen. (1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.

3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz entstanden sind, zu berücksichtigen ...

(2) Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind für die folgenden Bilanzen verbindlich ...

§ 7 Neubewertung.

(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert) [...] Die bisherige Nutzung der Vermögensgegenstände und ihr Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.

(2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen.

(3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstellungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht angesetzt werden...

(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die Zeiten zugrunde zu legen, die für die steuerliche Gewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich überschreitet, darf der Wert unter Berücksichtigung der längeren Nutzungsdauer angesetzt werden ...

(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden Verkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegenstände, die noch genutzt werden, aber vor dem 1 Juli 1990 bereits vollständig abgeschrieben worden sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.

(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Vermögensgesetz sind in die Eröffnungsbilanz mit dem Wert aufzunehmen, der dem rückgabepflichtigen Unternehmen nach § 11 oder zurückzugebenden Vermögensgegenständen nach den §§ 8 bis 18 zukommt. In Höhe des aktivierten Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden ...

§ 9 Grund und Boden.

(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden ...

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

§ 10 Bauten und andere Anlagen.

(1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Wertabschlags für die zwischenzeitliche Nutzung (§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung sind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berücksichtigen, soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet wird.

(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände kann auch ihr höherer Verkehrswert angesetzt werden. Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes dürfen bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

§ 11 Finanzanlagen.

(1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital (§ 26 Abs. 1) in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht ...

§ 12 Vorräte.

(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen.

(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies einer vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungskosten dient, der Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, wenn von den zu erwartenden Erlösen die Vertriebskosten und der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden ...

(3) Waren, die ohne Be- und Verarbeitung zur Weiterveräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entsprechend angewandt werden.

(4) Vorräte nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch höchstens mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 13 Forderungen.

(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.

§ 16 Verbindlichkeiten.

(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.

§ 17 Rückstellungen.

(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen.

(2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bilden. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten ist, daß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach Erfüllung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung übersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Gegenstand führt.

(2a) Rückstellungen für Maßnahmen zur Abwehr von gefahren für Mensch und Umwelt, die von Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, und zur Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen sind zu bilden, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht und die Art und der Umfang der notwendigen und angemessenen Maßnahmen nachgewiesen oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet sind. [...] Die Rückstellung ist aufzulösen, wenn die Maßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 1997 begonnen worden sind und für die Zeit danach weder ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde noch eine Vereinbarung mit dieser vorliegt, noch das Unternehmen diese vom Vorliegen von Gefahren oder Beeinträchtigungen im Sinne des Satzes 1 unterrichtet hat ...

§ 36 Berichtigung von Wertansätzen.

(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind ...

(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn diese Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind. [...] Der Verlust ist offen mit dem Eigenkapital vorweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnrücklagen zu verrechnen ...

(4) In den Fällen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. Absatz 1 bis 3 ist letztmals auf die Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im Jahre 1994 und, wenn die Berichtigung im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen steht, im Jahre 2000 enden ...

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die übernommenen Vermögensgegenstände, Schulden und Sonderposten einschließlich der Verfügungsbeschränkungen sowie das sich daraus ergebende Eigenkapital in den Jahresabschlüssen derjenigen Unternehmen, die nach dem 1. Juli 1990 durch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung aus den in § 1 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fortführung der Buchwerte aus deren D-Markeröffnungsbilanzen hervorgegangen sind.

§ 50 Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen. (1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines Unternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 entstanden angesehen wird, ist mit dem Unternehmen vom 1. Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag steuerpflichtig. Wird die Übertragung von Vermögensgegenständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits in der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen zum 1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch für die Steuerpflicht der Rechtsträger der betroffenen Unternehmen.

(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muß. [...] Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden ...

(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen ...

§ 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni oder vom 01. Juli bis zum 31. Dezember ..."

b) Das Handelsgesetzbuch (HGB) (auszugsweise, gekürzt)

"§ 238 Buchführungspflicht. (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

§ 239 Führung der Handelsbücher. ...

(2) Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

§ 242 Pflicht zur Aufstellung. (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

§ 243 Aufstellungsgrundsatz. (1) der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

§ 322 Bestätigungsvermerk. (1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß und zum Konzernabschluß zu bestätigen: "Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen/Der Konzernabschluß entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß/Konzernabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (des Konzerns. Der Lagebericht/ Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß/Konzernabschluß."

(2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden ...

(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen ...

§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers. (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zu Verschwiegenheit verpflichtet ..."

Bezüglich der D-Markeröffnungsbilanz per 1.7.1990 gilt für den Bestätigungsvermerk eine Sonderregelung, da hierbei nicht die LPG-Buchführung bis zum 30.6.1990 maßgebend sein kann. Nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer ist die oben genannte Kernfassung des Bestätigungsvermerks für die D?Markeröffnungsbilanz wie folgt gefaßt (HFA 3/1990)

"Das Inventar, die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechend nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung dem Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung vom 23.9.1990. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Kapitalgesellschaft nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks."

2.3

Zwischenergebnis Danach bleibt festzustellen, daß neben den reinen Gesetzesvorschriften die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Bilanzierung) in allen Fällen zu beachten sind und mit dem Bestätigungsvermerk die tatsächliche Vermögenslage, d. h. das richtige Eigenkapital, also der Verkehrswert, der wahre Wert ausgewiesen sein müßte, wenn

a.) der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt erteilt wurde, was erfahrungsgemäß zumindest bezüglich der D-Markeröffnungsbilanzen und auch der Umwandlungs-/Abfindungsbilanz sehr häufig nicht der Fall ist,

b.) die Bewertung nach den gesetzlichen Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes erfolgte, was fast nie der Fall ist, weshalb wohl häufig auch kein uneingeschränkter korrekter Bestätigungsvermerk erteilt wurde, und

c.) Wertansatzänderungen nach § 36 DMBilG auch noch nachträglich und rückwirkend berücksichtigt wurden,

d.) mögliche stille Reserven, die infolge zu vorsichtiger Bewertung (Vorsichts-, Niederstwertprinzip) auf der Aktivseite oder zu hoher Rückstellungen auf der Passivseite vorliegen können, sich zumindest in vertretbaren Grenzen halten.

e.) auch die steuerrechtlichen Vorschriften beachtet wurden (keine Überbewertung).

Unter keinen Umständen kann/darf daher ein zu hohes Vermögen (Buchwert-Eigenkapital) ausgewiesen sein, da dies gegen den auch gesetzlich fixierten Gläubigerschutz verstoßen würde und steuerrechtlich nicht zulässig wäre, das Finanzamt anläßlich einer Betriebsprüfung die Werte berichtigen würde, um zu hohe, unberechtigte Abschreibungen zu verhindern.
Der Gläubigerschutz ist in §§ 12 und 21 LwAnpG a. F. und n. F. ausdrücklich hervorgehoben. Auch § 24 LwAnpG n. F. dient unter anderem dem Gläubigerschutz. Vor allem sind auch die handelsrechtlichen Vorschriften, die dem Gläubigerschutz dienen, zu beachten, so z. B. §§ 17, 27, 29 DMBilG (eingeschränkt) und §§ 238 (1) und 252 HGB, insbesondere aber auch § 6 (1) 3 DMBilG. Eine Überbewertung ist handelsrechtlich nie erlaubt und wird steuerrechtlich nicht geduldet.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (und umgekehrt) kann es insofern auch kaum nennenswerte Differenzen zwischen der Handelsbilanz (D-Markeröffnungsbilanz und Folgebilanzen) und der Steuerbilanz geben. Folglich müßte auch die Steuerbilanz per 31.12.1990 eine ordentliche Bilanz im Sinne des LwAnpG n. F. sein. Diese Bilanz ist maßgebend, wenn LPG-Mitglieder vor dem 31.12.1990 aus der LPG ausgeschieden sind oder Erben die Ansprüche nach LwAnpG vor dem 31.12.1990 geltend gemacht haben. Zu beachten ist jedoch, daß steuer- und handelsrechtliche (aber nicht nach DMBilG) Unterbewertungen vor allem bei Feldinventar, Vieh und selbst erzeugten Vorräten erlaubt sind.
Feldinventar muß steuerrechtlich gar nicht oder kann mit relativ niedrigen Pauschalkosten bewertet werden.
Für Vieh gab/gibt es steuerrechtlich relativ niedrige Pauschalwerte (900,- DM/Kuh), die zwar infolge der längst bekannten Unterbewertung seit Jahren (1994) eine bescheidene Erhöhung erfahren haben (1.350,- DM/Kuh), doch noch immer mit nur 60 - 80% des "wahren" Wertes angesetzt werden. Selbst erzeugte Vorräte - Heu, Stroh, Silage, Futtergetreide etc. - müssen handels- und steuerrechtlich nicht aktiviert werden. Infolge der Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz (und umgekehrt) bleiben diese Werte damit auch in der Handelsbilanz ohne Wertansatz. Buchführung und Bilanz sind unter Umständen dennoch ordnungsgemäß, ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist möglich. Genau hier ist aber der Punkt, wo der BGH sagt, daß der "Verkehrswert", der "tatsächliche Wert"" bzw. der "wahre Wert" als Eigenkapital maßgebend ist und nicht der "bilanzpolitisch gestaltbare Buchwert". Stille Reserven von rund 1.000,- DM/ha per 30.06. bzw. rund 300,- DM/ha per 31.12. sind vor allem bei Fehlen des Feldinventars die Folge. Bei Vieh sind Zuschläge von 50% auf den pauschalen niedrigen steuerlichen Wert realistisch, um auf den "wahren" Wert im Sinne BGH zu kommen. Bei selbst erzeugtem Futter und Vorräten können die Werte von Marktpreisberichten der einschlägigen Fachzeitschriften zur Ableitung der Werte dienen. Immer kann der Betriebsentwicklungs- bzw. Sanierungsplan einen hilfreichen Anhaltspunkt für die anzusetzenden Herstellungskosten geben (Deckungsbeitragsrechnung - Aufwendungen).
Nach § 11 DMBilG sind diese Marktpreisinformationen (Wiederbeschaffungskosten) und Herstellungskosten (Wiederherstellungskosten) unerläßlich, um zum "wahren" Wert zu kommen. Gegebenenfalls sind Auskünfte der ZMP (Zentrale Markt- und Preisberichtstelle, Bonn und des KTBL (Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft) Darmstadt) hierbei sehr hilfreich. Ob und in welchem Umfang die Bewertung dem D-Markeröffnungsbilanzgesetz entspricht, läßt sich in der Regel von sachkundigen Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern oder Sachverständigen prüfen. Häufig läßt sich aber schon bei einer ersten groben überschlägigen Prüfung feststellen, ob nennenswerte Differenzen zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere bezüglich vorgenommener Bewertungsänderungen nach § 36 DMBilG, nachdem die Folgebilanzen bis einschließlich 1994 zwischenzeitlich ausnahmslos geprüft und von der Gesellschafterversammlung festgestellt, d. h. bestätigt, sind und sich die LPG-Nachfolgeunternehmen nun daran festhalten lassen müssen, und nicht etwa durch Vorlage von (Partei-)gutachten glauben machen wollen, daß das ausgewiesene Eigenkapital zu hoch sei und ein niedrigerer "wahrer Wert" (der Verkaufswert, der Ertragswert oder der Liquidationswert) nach § 44 (6) LwAnpG zugrunde zu legen sei.
Nach § 17 (2a) DMBilG sind bezüglich der Rückstellungen die Jahresabschlüsse (mit Prüfungsbericht) bis einschließlich 1997 zu überprüfen, sofern per Jahresabschluß noch solche Rückstellungen in nennenswerter Höhe ausgewiesen sind. Unter diesen Umständen wären alle Bestätigungsvermerke mindestens bis 1994/1997 ebenso wie die Jahresabschlüsse, die in der Regel auch der Kreditgewährung und der staatlichen Förderung zugrunde gelegen haben, falsch. Daraus folgt, daß das in der Handels-/Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital immer der unterste Wert sein muß, der nach § 44 (6) LwAnpG maßgebend ist. Nach allen Erfahrungen, und dies - und nur dies - hat auch der BGH diesbezüglich in seinen eingangs erwähnten Beschlüssen mehr oder weniger direkt hinsichtlich des Eigenkapitals festgestellt, ist der Eigenkapitalbuchwert um diverse stille Reserven zu erhöhen.

2.4

a) Hierzu insbesondere die nachfolgenden BGH-Beschlüsse: BLw 57/92 vom 24.11.1993 (auszugsweise, gekürzt)

"b) Um einen ihm zustehenden Abfindungsanspruch berechnen zu können, hat jedes ausscheidende und ausgeschiedene LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für seinen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen. Das Einsichtsrecht verschafft ihm die Möglichkeit, sich selbst ein Bild über die Grundlagen zu machen, die für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs von Bedeutung sind. Insoweit gelten die von der Rechtsprechung für das Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. vom 17. April 1989, II ZR 258/88, ZIP 1989, 768) entsprechend. Da der Abfindungsanspruch sich nach dem Anteil am Eigenkapital richtet und das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufgestellt werden muß (§ 44 Abs. 6 LwAnpG), ist im allgemeinen diese für die Berechnung des Abfindungsanspruchs maßgebliche Grundlage, in die das Mitglied Einsicht nehmen darf. Hierauf ist das Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht jedoch nicht beschränkt, weil die "ordentliche Bilanz" den kaufmännischen Bewertungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen muß (§§ 243, 252 F. HGB; Schweizer/Thöne, Recht der landwirtschaftlichen Betriebe 1993, 87 f.).
Um dies prüfen zu können, hat das Mitglied deswegen das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sind. Das können die Vorbilanzen, Jahresabschlußberichte, Prüfberichte, Bücher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen über in der Vergangenheit abgeschlossene Geschäfte, wie Kaufverträge, Einzelbelege oder Wertgutachten über einen Geschäftsgegenstand gehören hierzu, wenn sie zur Prüfung benötigt werden, ob das in der maßgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten tatsächlichen Wert aller Vermögensgegenstände entspricht. Denn für die Vermögensauseinandersetzung sind die so ermittelten tatsächlichen Werte und nicht die reinen Buchwerte maßgebend (Schweizer/Thöne, aaO S. 91). Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, die Mitglieder an dem tatsächlich vorhandenen Vermögen der Genossenschaft und nicht nur an dem "betriebswirtschaftlich ermittelten Ertragswert" (Behr, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 37, 38) zu beteiligen. Ist aber eine Abfindung nach bloßen "bilanzpolitisch" gestaltbaren (Behr aaO) Buchwerten unzulässig, hat das abfindungsberechtigte Mitglied Anspruch auf Einsicht in alle Unterlagen, die zur Ermittlung dieser tatsächlichen Werte von Bedeutung sind. Hierzu gehören auch die Schriftstücke über den Verkauf eines Vermögensgegenstandes, weil es für den Bestand des noch vorhandenen Vermögens von Bedeutung ist, ob der Gegenstand zum Nachteil der Genossenschaft unter Wert veräußert wurde und dieser deswegen ein Schadensersatzanspruch zusteht, der in die Bilanz aufzunehmen wäre ..."

  1. Für das Gesellschaftsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine nichtige Verschmelzung sich nicht in eine Vermögensübertragung nach § 419 BGB umdeuten lasse, weil den Beteiligten nicht der Wille unterstellt werden könne, sich im Falle eines Scheiterns der Verschmelzung mit einer bloßen Vermögensübernahme zu begnügen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1995, II ZR 294/93, NJW 1996, 659, 660). Entsprechendes muß für eine gescheiterte Umwandlung nach dem LwAnpG gelten, zumal ihr noch nicht einmal ein Vertrag zugrunde liegt, der einer ergänzenden Auslegung zugänglich wäre. Eine Umdeutung des - nichtigen - Umwandlungsbeschlusses in eine die Anwendung des § 419 BGB eröffnende "übertragende Auflösung", wie sie in der Literatur von Hommelhoff/Schubel (ZIP 1998, 537, 547) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine derartige Einzelrechtsnachfolge nach dem LwAnpG nicht zulässig ist, wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag (BLw 39/97) entschieden hat. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin hängt deshalb davon ab, ob ihre Eintragung in das Register die Wirkung der Umwandlung hat eintreten lassen.

  2. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ... läßt die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register die Umwandlungswirkung dann eintreten, wenn ein Umwandlungsbeschluß vorliegt, der auf den Übergang des LPGVermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermoglicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Eintragung der neuen Rechtsform unabhängig von der Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes die - konstitutive - Wirkung, daß die LPG in der neuen Rechtsform weiterbesteht. Liegen sie nicht vor, ist die Umwandlung gescheitert. Die Eintragung des Nachfolgeunternehmens entfaltet nicht die ihr sonst zukommende Transportfunktion. Die Umwandlung erweist sich in Wahrheit als eine steckengebliebene Sachgründung. Die LPG befindet sich kraft Gesetzes in - unerkannter - Liquidation ... Das Ergebnis folgt schon im Wege "klassischer" Auslegung unmittelbar aus der Systematik des § 37 LwAnpG 1990 bzw. § 34 LwAnpG 1991... Daß die Umwandlungswirkung von dem Bestehen eines Umwandlungsbeschlusses und der Wahl einer zulässigen Rechtsform abhängt, entspricht zudem anerkannten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts; daß darüber hinaus die Kontinuität der Mitgliedschaft sichergestellt sein muß, trägt auch den Besonderheiten Recht, die sich aus der Umgestaltung des Zwangsverbandes LPG ergeben ... . Die fehlende Umwandlungswirkkung wird durch den Ablauf der Frist des § 242 Abs. 2 AktG nicht "geheilt", ... weil der Nichteintritt der Umwandlungswirkung nicht auf der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses, sondern auf seinem Inhalt beruht.

  3. Vorliegend ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den Eintritt der Umwandiungswirkung vorliegen ...Wenn sich aber die Mitgliedschaft von Gesetzes wegen automatisch fortsetzt, ist in Abweichung von der für die Neugründung einer Genossenschaft geltenden Regelung (vgl. Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG, 33. Aufl., § 11 Rdn. 8, 11) auch derjenige weiter Mitglied des in eine Genossenschaft gewandelten Unternehmens, der weder die Satzung unterzeichnet noch förmlich seinen Beitritt erklärt hat. Bestimmt ein (nur) mehrheitlich gefaßter Umwandlungsbeschluß - wie hier - etwas anderes, ist er nichtig. Die Nichtigkeit beschränkt sich im vorliegenden Fall jedoch auf die entsprechende Regelung unter 1 b des Beschlusses, weil anzunehmen ist, daß die LPG den Umwandlungsbeschluß in Kenntnis der Teilnichtigkeit ohne die Bestimmung gefaßt hätte (§ 139 BGB). Denn die Bestimmung soll zwar den Ausschluß desjenigen zur Folge haben, der die Satzung nicht unterschreibt, will aber die Möglichkeit hierzu niemandem verschließen. Nur wenn die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck darauf hinausliefe, einer Minderheit die Fortsetzung der Mitgliedschaft in dem formgewandelten Unternehmen von vorneherein tatsächlich oder rechtlich zu verweigern, erfaßte die Teilnichtigkeit den ganzen Beschluß, weil nicht angenommen werden könnte, daß die beschließende Mehrheit die Umwandlung auch ohne den von ihr gewollten Ausschluß einer Minderheit beschlossen hätte. Darüber hinaus könnte einie gleichwohl erfolgte Registereintragung nicht die ihr zugedachte Umwandlungswirkung entfalten. Darüber hinaus wäre es nicht gerechtfertigt, den Schutz der Minderheit vor dem Gestaltungsmißbrauch der Mehrheit in eine Last der Minderheit umschlagen zu lassen, die Beteiligung an dem neuen Unternehmen ständig gegen den erklärten Willen der Mehrheit einzufordem, und das gesetzwidrige Verhalten der Mehrheit mit dem Eingreifenlassen der Umwandlungswirkung zu "belohnen" ...

2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht fur Recht erkannt,

daß dem Antragsteller neben der Erstattung seiner Inventtar- und Fondsausgleichsbeträge

auch ein Anspruch aut Rückzahlung seines Anteils am Fondsvermögen der LPG Typ

I ... zusteht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ

120, 349, 351; 123, 23, 24 f.). Sie beruht im wesentlichen auf der Überlegung,

daß der Fonds der LPG Typ I anders als der Fonds der LPG Typ III weder durch

staatliche Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben

gespeist wurde, die der Rat des Kreises den LPGen zur Bewirtschaftung zugeführt

hat. Demgegenüber hatte die LPG Typ III nur 9,6 % der für erforderlich gehaltenen

Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % wurden über

staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw.

Beteiligungen finanziert (Krebs in: "Landwirtschaft im Wandel", Schriftenreihe

der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e. V., Bonn

1986, S. 73). Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen,

das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung

nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen

der LPG Typ III ...

III. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller weiterhin

eine Bodenverzinsung von 15.348,80 DM und eine lnventarverzinsung von 24.261,06

DM (§ 44 Abs. 1 Nt. 2 LwAnpG> zuerkannt. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen

die dabei zugrunde gelegte Bewertung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals

sind unbegründet.

1. Das für die Bemessung der Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG, der Barabfindung gemäß § 36 Abs. 1 LwAnpG (BGHZ 131, 260) und die Berechnung einer baren Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG (Senatsbeschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48 = WM 1997, 890) maßgebende Eigenkapital ist gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Da die Antragsteller im Laufe des Jahres 1991 ausgeschieden sind und die Antragsgegnerin zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres zum 31. Dezember 1991 eine Abschlußbilanz erstellt hat, ist diese maßgebend. Das in ihr ausgewiesene Kapital ist jedoch nicht das abfindungsrelevante Eigenkapital. Dies folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, wonach das Eigenkapital "auf Grund der Bilanz" zu ermitteln ist, aber auch aus dem Begriff "Eigenkapital". Unter Eigenkapital werden im allgemeinen "die einer Unternehmung von ihrem Eigentümer bzw. ihren Anteilseignern üblicherweise langfristig zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel" verstanden. Es dokumentiert den Anspruch der Eigentümer am Vermögen der Gesellschaft und dient zugleich als Haftungsbasis ... Es ergibt sich rechnerisch aus der Differenz von Gesamtvermögen und Gesamtschulden. Diese Differenz ist nicht mit dem in der maßgeblichen Bilanz ausgewiesenen Kapital identisch, weil die Bilanz sehr wenig Informationen über einen wichtigen Bestandteil des Eigenkapitals enthält, nämlich die stillen Rücklagen. Da die Mitglieder der LPG nach dem Willen des Gesetzgebers aber - von den in §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 genannten Ausnahmen abgesehen - an dem gesamten Vermögen der LPG beteiligt werden sollen und dieses Ziel nur erreicht wird, wenn seine Bewertung nicht zur Bildung stiller Reserven für die Verbleibenden führt (Grundmann, ZGR Sonderheft 14, S. 71, 100 f.), hat der Senat weder den "betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Ertragswert" des Unternehmens noch seinen "bilanzpolitisch gestaltbaren Buchwert" für maßgeblich erachtet, sondern den "tatsächlichen Wert", der sich aus dem "Verkehrswert aller Vermögensgegenstände" (BGHZ 124, 199, 203; 131, 260, 265) abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Hieran wird festgehalten.

  1. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde - in Übereinstimmung mit einer in der Literatur verbreiteten Auffassung (Heller, NL-BzAR 1997, 2, 3; ders. NL-BZAR 1998, 6; ders. AqrarR 1998, 50; Löhr, NL-BZAR 1997, 351, 355 f; Pflug, AgrarR 1997, 109, 110) -, aus dem "Verkehrswertbeschluß" des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260, 266) herleiten zu können, daß das Eigenkapital nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu berechnen und mit dem Ertragswert, d. h. dem "Verkaufswert des Unternehmens als Ganzes" (Löhr aao S. 356) anzusetzen sei, das vom Sachverständigen mit herangezogene Sachwertverfahren also ausscheide. Derartiges hat der Senat nicht entschieden und kann auch nicht aus der in BGHZ 131, 260, 266 zur Begriffsbestimmung der angemessenen Barabfindung erfolgten Bezugnahme auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 30. März 1967 (II ZR 141/64, NJW 1967, 1464 = WM 1967, 479) hergeleitet werden.

  2. Allgemein wird der Verkehrswert landwirtschaftlicher Betriebe im Wege der Gesamttaxe oder Zerlegungstaxe ermittelt (Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 1993, 270 ff, 270 ff; Karg, NL-BzAR 1997, 393, 397). Für die Gesamttaxe wird in der Regel nur das Ertragswertverfahren herangezogen, weil die Anwendung des Vergleichswertverfahrens meist an der Verfügbarkeit geeigneter Vergleichspreise scheitert (Bewer, WF 1997, 134, 136; Karg aaO). Das Sachwertverfahren (Substanzverfahren) wird, sofern Sach- und Ertragswert methodisch nicht als einander entsprechende Größen behandelt werden (Bewer aaQ 5. 141), ebenfalls als unzulänglich angesehen, weil die "schwer greifbaren" immateriellen Werte des Unternehmens nicht erfaßt sind, also z. B. die Qualität der Geschäftsführung oder des Personals, die Marktstellung, die Geschäftsverbindungen oder das Know-how (Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 203). Hinzu kommt, daß bei einer Fortführung des Unternehmens im allgemeinen weniger sein Substanzwert als vielmehr sein zukünftiqer Nutzen von Interesse ist (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 21). Dem trägt das Ertragswertverfahren Rechnung. Es hat sich in der Unternehmensbewertung grundsätzlich durchgesetzt ... Nach dieser Methode kommt dem Substanzwert (= Sachwert, Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 1993, S. 18), und den in den bilanziellen Buchwerten steckenden stillen Reserven im Regelfall nur noch mittelbare Bedeutung zu (BGH aaO; Pflug, AgrarR 1997, 109, 110).

  3. Diese für die Unternehmensbewertung anerkannten Grundsätze können jedoch nicht unbesehen auf die Ermittlung des Eigenkapitals übertragen werden. Der Ertragswert des Unternehmens ist für die Bestimmung des Eigenkapitals nicht allein maßgebend. Vielmehr kommt bei der Bewertung des Vermögens der LPG dem Substanzwert der einzelnen Vermögensgegenstände eine weit größere Bedeutung zu als bei der Bewertung industrieller Wirtschaftsunternehmen. Im Wertdenken der Landwirte stehen Sachwerte im Vordergrund (Bewer, WF 1997 134, 142).... Hinzu kommt, daß der für eine Ertragswertberechnung maßgebliche Zukunftserfolg ("Zukunftserwartungswerte") anhand der Vergangenheitsergebnisse - schon wegen der weggefallenen Preisregulierung - nicht hinreichend sicher ermittelt werden kann (Gschwendtner, AgrarR 1998, 33, 45; Karg aaO 5. 399; Köhne, NL-BzAR 1997, 386, 389) und die spätere tatsächliche Entwicklung nach der sog. Wurzeltheorie nur berücksichtigt werden darf, sofern sie in ihren Ursprüngen bereits am Stichtag angelegt und erkennbar war.

  4. Entscheidend gegen die Bestimmung des Eigenkapitals allein nach der erwarteten tatsächlichen Ertragskraft des Unternehmens (Köhne, NL-BzAR 1997, 386, 388) als dem investitionstheoretischen Kalkül eines renditeorientierten Unternehmens (Gschwendtner, aaO S. 46) spricht jedoch, daß der Gesetzgeber die Zuordnung des infolge der Zwangskollektivierunq angesammelten Vermögens anders als z. B. die familienrechtliche oder erbrechtliche Abfindung eines "weichenden Beteiligten" vom Hofe (vgl. dazu Piltz WF 1997, 11, 12 ff) nicht allgemein zugunsten der Wirtschafts- und Ertragskraft des Unternehmens privilegiert hat. Der Erhalt und die Schaffung wettbewerbsfähiger Wirtschaftseinheiten waren für den Gesetzgeber vielmehr nur nachgeordnete Sekundärziele (Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537, 539). Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien (Hommelhoff/Schubel aao), sondern auch aus den der Sicherung der Wirtschafts- und Ertragskraft des Unternehmens dienenden Einzelvorschriften. Hierzu zählen namentlich § 44 Abs. 1 Nr. 3 (verteilungsfestes Restkapital), § 44 Abs. 6 (Kürzung um nicht bilanzierte Beträge) und § 49 (Fälligkeit des Anspruchs). Diesen Bestimmungen wäre durch eine Ermittlung des verteilungsfähigen Eigenkapitals allein unter kapitalerhaltenden Gesichtspunkten weitgehend der Boden entzogen.

  5. Aus all diesen Gründen kann der zukünftige Ertragswert zumindest dann nicht ausschlaggebend sein, wenn die ihm zugrunde liegende Prognose des Zukunftserfolges des Unternehmens als Einheitbezogen auf den Bewertungsstichtag (Pflug, AgrarR 1997, 109, 110> unter der Summe der tatsächlichen Werte der einzelnen Vermögensgegenstände liegt. In diesem Fall verlangt die vom Gesetz angeordnete wertmäßige Aufteilung des tatsächlich vorhandenen LPG-Vermögens, den höheren Wert zugrunde zu legen. Dem Risiko, daß die daraus abgeleiteten Abfindungsansprüche die Wirtschaftskraft des Unternehmens beeinträchtigen könnten, hat das Gesetz durch den in § 49 Abs. 3 LwAnpG normierten Anspruch auf Ratenzahlungen abschließend Rechnung getragen.

5. Als unterster Wert wird in der Literatur überwiegend der

Liquidationswert genannt ... Er ist im allgemeinen durch den Barwert der Einnahmeüberschüsse

aus der - fiktiven - Liquidation (Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung,

3. Aufl. S. 32), d. h. durch die - fiktiven - Nettoerlöse abzüglich der angenommenen

Liquidationskosten, bestimmt (Lohlein, AgrarR 1994, 177, 179). Er ist ein hypothetischer

Verkaufswert und wird auch als eine Art Ertragswert bezeichnet, weil er aus

dem Ertrag bei -gedachter - Einzelveräußerung resultiert im Gegensatz zum Ertrag

bei Fortführung (Piltz aaO S. 32). Die Anrechnung fiktiver Liquidationskosten,

zu denen u. a. die Geschäftsführungs-, die Veräußerungs-, Herauslösungs-, Ausbau-,

Rückbau-, Rekultivierungs-, Dekontaminierungs- und Abbruchkosten einschließlich

Steuern gerechnet werden (Bellinger/Vahl, Unternehmensbewertung in Theorie und

Praxis 2. Aufl., S. 324), ist im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung jedoch

nur dann sachgerecht, wenn mit den Kosten am Bewertungsstichtag tatsächlich

in greifbarer Nähe zu rechnen war, ihr Anfall also den aktuellen Verkehrswert

bereits spürbar gemindert hat. War mit einer Liquidation in nächster Zeit dagegen

nicht zu rechnen, ist das fiktive Liquidationsverfahren zur Bestimmung des Verkehrswerts

aller Vermögensgegenstände in der Regel nicht geeignet, weil sonst über die

fiktiven Liquidationskosten die ausscheidenden Mitglieder gegenüber den im Unternehmen

verbIiebenen erheblich benachteiligt würden (im Ergebnis übereinstimmend Karg

aaO S. 400). Hier ist es vom Zweck der Bewertung her vielmehr geboten, den Unternehmens-

bzw. Betriebswert nicht mit dem Liquidationswert anzusetzen, sondern mit dem

höheren Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter, der sich bei einem planvollem

Weiterbetrieb des Unternehmens auf Zeit ergibt (vgl. Pflug, AgrarR 1997, 109,

111).

6. Dieser Wert läßt sich im allgemeinen am ehesten im Wege der

von Karg (NL-BzAR 1997, 393, 399 ff.) entwickelten modifizierten Zerlegungstaxe

ermitteln, die das Unternehmen fiktiv in "marktgängige" Teilobjekte zerlegt

und den Verkehrswert für jedes Teilobjekt mit dem im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt

bestmöglicher Verwertung zweckmäßigen Verfahren ermittelt. Dabei kommen insbesondere

das Vergleichswert-, Ertragswert- und (modifizierte) Sachwertverfahren in Betracht.

Die Wahl ist zu begründen (vgl. § 7 Abs. 2 WertV). Ergeben sich hierbei für

ein Teilobjekt unterschiedliche Werte, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen

der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit in bezug auf

die Verhältnisse auf dem Markt zu bemessen. Ergibt dagegen die Gesamttaxe einen

höheren Verkehrswert als die modifizierte Zerlegungstaxe, ist dieser maßgebend.

IV.

Die vorstehenden Grundsätze sind vorliegend gewahrt. Das Beschwerdegericht

hat seiner Entscheidung das Gutachten des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen

zugrunde gelegt. Dieser hat das abfindungsrelevante Eigenkapital der Antragsgegnerin

nach (Überprüfung aller Bilanzposten unter Gegenüberstellung der überprüften

Vermögenswerte und Schulden ermittelt. Er hat die auf eine Stellungnahme des

Genossenschaftsverbandes Sachsen gestützte Auffassung, daß der in der vorgelegten

Bilanz für die erhaltenen Kohleersatzzuschüsse ausgewiesene ,,Sonderposten für

Investitionszuschüsse" in Höhe von 4.689.988,00 DM nicht dem Eigenkapital hinzugerechnet

werden könne, zu Recht als rechtsirrig erachtet und die zur Rückführung von

Baukrediten verwandten Zuschüsse beim Wertansatz für die Gebäude berücksichtigt.

Er hat die Gebäude und baulichen Anlagen vornehmlich nach dem Sachwertverfahren

und den Bodenwert nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Ertragswerte hat

er nur in den Fällen angesetzt, in denen der Ertrag als wertbestimmende Größe

anzusehen ist (Milchviehanlagen, ... und ... Markt, vermietete Mehrfamilienhäuser)

. Sowohl die entsprechend dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 WertV begründete Wahl

des Verfahrens als auch die Wertermittlung selbst lassen keinen Rechtsfehler

erkennen. Dasselbe gilt für die Bewertung der übrigen Vermögenswerte und Passiva.

Mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten zum Ertragswert

des Unternehmens hat sich der gerichtlich beauftragte Sachverständige auseinandergesetzt.

Einer eigenen Gesamttaxe im Ertragswertverfahren bedurfte es daher nicht. Im

übrigen bestünde für eine solche Bewertung nur dann Anlaß, wenn Anhaltspunkte

dafür vorlägen, daß sie zu einem höheren Eigenkapital führen könnte. Durch ihr

Fehlen ist die Antragsgegnerin rnithin nicht beschwert.

Auch die von der Rechtsbeschwerde gegen einzelne Wertansätze erhobenen Rügen sind unbegründet.

1. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht einen Teil der betriebsnotwendigen Objekte (Lagerhallen 1, 2 und 3 KEJ, Schafstall ... sowie weitere fünf Gebäude des Stützpunktes ... lfd. Nr. 1, 2, 7 und 11 des Hauptgutachtens ... nach der Sachwertmethode bewertet hat. Eine Differenzierung zwischen betriebsnotwendigem und betriebsneutralem Vermögen, wie sie im Ertragswertverfahren für richtig gehalten wird (Piltz, Unternehmensbewertung, S. 164 f), ist bei Anwendung des Sachwertverfahrens nicht vorgegeben. Der Sachverständige ist andererseits nicht gehindert, einzelne Vermögensgegenstände nach ihrem Ertragswert zu berechnen. Das gilt namentlich dann, wenn der Verkehrswert eines Vermögensteus weniger durch seine Substanz als vielmehr durch den Ertrag bestimmt wird. Voraussetzung dafür ist, daß das betreffende Objekt überhaupt einen meßbaren Ertrag abwirft (Bewer, aaO, S. 137). Das hat der Sachverständige Engert für die eigengenutzten Wirtschaftsgebäude wie Lager- und Traktorenhallen, Werkstätten und Bergeräumen rechtsfehlerfrei verneint. Auch für die Ställe, deren Nutzung die Antragsgegnerin in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag aufgegeben hat, war deren Ertrag nach seiner Beurteilung nicht (mehr) wertbestimmend. Dies und die darauf beruhende tatrichterliche Auswahl des Sachwertverfahrens für die Bewertung der betriebsnotwendigen, relativ neuen Wirtschaftsgebäude der Antragsgegnerin läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Die unterschiedlichen Wertansätze bezüglich der von der Antragsgegnerin inzwischen veräußerten Gebäude betreffen im wesentlichen die Mehrfamilienhäuser in ... und ... (lfd. Nr. 13 und 14 des Hauptgutachtens). Auf die Werthaltigkeit dieser Objekte zum Stichtag 31. Dezember 1991 lassen die im Jahre 1995 erzielten Kaufpreise keine sicheren Rückschlüsse zu. Das Beschwerdegericht hat mit dem Sachverständigen Engert fehlerfrei auf den an Mietpreisen ausgerichteten Ertragswert abgestellt. Die Differenz von 5.000 DM hinsichtlich des Einfamilienhauses in ... (lfd. Nr. 19) hält sich im Rahmen der zu tolerierenden Bewertungsspanne. Der Erlös aus dem Verkauf der beiden Bungalows in ... (lfd. Nr. 15) deckt sich mit der Schätzung des Sachverständigen. Für den Bremsenprufstand in Jonsdorf (lfd. Nr. 3) und die Garagen in ... (lfd. Nr. 20) wurde ein Mehrerlös von 9.000 DM erzielt und vom Gutachter berücksichtigt.

 

  1. Ein nichtiger Umwandlungsbeschluß kann nicht in den Beschluß über eine die Anwendung des § 419 BGB eröffnende "auflösende Übertragung" des LPG-Vermögens umgedeutet werden.
  2. Kommt der Eintragung eines neuen Unternehmens materialrechtlich keine Umwandlungswirkung zu, befindet sich die LPG seit 1. Januar 1992 - unerkannt - in Liquidation.
  3. Die Bestimmung in einem Umwandlungsbeschluß, daß Mitglied des Nachfolgeunternehmens nur werde, wer die Satzung unterschrieben habe, ist zwar nichtig, berührt aber nach der Registereintragung nicht die Wirksamkeit der Umwandlung.
  4. Enthält der Umwandlungsbeschluß Bestimmungen, die den Ausschluß von Mitgliedern bezwecken, entfaltet die Registereintragung keine Umwandlungswirkung.
  5. Der für das abfindungsrelevante Eigenkapital maßgebliche "wahre Wert" des Unternehmens wird bestimmt durch den Verkehrswert aller Vermögensgegenstände.
  6. Der Verkehrswert ist im allgemeinen am ehesten im Wege der Zerlegungstaxe zu ermitteln, sofern sich im Wege der Gesamttaxe kein höherer Wert ergibt.
  7. Für die Bewertung kommen in der Regel nicht nur das Vergleichswert- und Ertragswertverfahren, sondern auch das Sachwertverfahren in Betracht, nicht dagegen das fiktive Liquidationsverfahren.
  8. Die Auswahl der Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters. Seine Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevanten Umstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.
  9. Ist die maßgebliche Bilanz vorschriftsmäßig erstellt, ist das ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital.
  10. Den Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, kann die LPG erschüttern"

b) Gesetzliche und Verfassungsrechtliche Grundlage der BGH-Beschlüsse

zum wahren Wert/Verkehrswert bildet schließlich unser Grundgesetz und die sicxh

darauf stützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.08.1962,

als das BVerfG über den Feldmühlen-Fall entschieden hat. Hieraus gekürzt einige

Auszüge

3. BEWERTUNG GEMÄSS D-MARKBILANZGESETZ:

Von Interesse ist nunmehr die Frage, mit Hilfe welcher Methode

die Wirtschaftsgüter zu bewerten sind, um dem DMBilG gerecht zu werden. Das

Gesetz schreibt dabei eine bestimmte Methode nicht vor; jedoch bieten die Gesetzesvorschriften

wertvolle deutliche und klare Hinweise, über die auch schon viel geschrieben

wurde . Nach DMBilG ergeben sich unter anderem zahlreiche praktische Vorschriften

und Möglichkeiten, so z. B. :

a) Jedes Wirtschaftsgüter ist einzeln zu bewerten, wobei von

der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, § 6 (1) DMBilG. Ein kapitalisierter

Reinertrag als Ertragswert des Unternehmens etwa scheidet daher aus.

b) Die Neubewertung hat zu Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten zu erfolgen. Dabei ist vom Preisverhältnis im gesamten Währungsgebiet der DM, also Ost und West, auszugehen, § 7 DMBilG.

Bei Technik oder Vieh bieten die Verkaufserlöse bzw. Rückgabe-Anrechnungswerte an Wieder- und Neueinrichter oft wertvolle Hinweise. Aber auch Marktpreisstatistiken aus angrenzenden Bundesländern (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) können nützlich sein.

Beim Feldinventar bieten sich zur Ermittlung der Herstellkosten die Deckungsbeitragsrechnungen und ein Vergleich mit den Betriebsentwicklungs- und Sanierungsplänen sowie den in der Regel hierfür zugrunde gelegten KTBL-Kalkulationswerten an.

Das Inventar (Gebäude und Technik) läßt sich durch Vergleiche der letzten DDR-Inventarabschlüsse 31.12.89/30.6.90 bezüglich seiner Vollständigkeit überprüfen; der Wert ist insbesondere auch anhand der inzwischen durch Zeitablauf feststehenden (Rest?)Nutzungsdauer überprüfbar. Technik und Gebäude, die 1990 mit sehr niedrigem Wert (1,- DM) bilanziert, jedoch bis 1996 genutzt wurden, rechtfertigen sicher einen Zuschlag zum Bilanzbuchwert-Eigenkapital aufgrund stiller Reserven, die 1990/91 ohne Zweifel vorhanden waren. Mit einem Bilanzbuchwert von unter 1.000,- DM/ha für Technik läßt sich ein solches Unternehmen je nach Produktionsstruktur auch bei "Alttechnik" praktisch nicht bewirtschaften.

Gebäude wurden meist, z. T. deutlich, unterbewertet, da diese auf fremdem Grund und Boden standen. Jedoch ist festzustellen, daß dieser Boden per Gesetz bis 1994 wie zu DDR-Zeiten weiter genutzt werden konnte und weiter genutzt wird und seitdem aufgrund des LwAnpG (und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes) in der Regel verbilligt gekauft wurde. Ein Wertabschlag war daher aus diesem Grunde zu keinem Zeitpunkt berechtigt.

11.7 Schutzgemeinschaft Eigentum in Deutschland
12. Verfassungsrecht
12.2 Ohne Transparenz kein Rechtsstaat