0.3.4. Anmerkungen zum Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft betreffs LPG Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.6. Handlungsbedarf zur Lösung gescheiterter LPG-Umwandlung spitzt sich weiter zu:
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0.3.5 Handlungsbedarf zum Erlass des Sächsischen Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 26.02.2003 zur Prüfung der Rechtsnachfolge und Förderfähigkeit der LPG-Unternehmen betrifft jedes LPG-Mitglied und deren Erben

Wie gleich im ersten Satz des Erlasses festgestellt wird, liegt der ordnungsgemäße Vollzug des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG), Umwandlung und Vermögensauseinandersetzung, im öffentlichen Interesse. Schließlich erhalten die LPG-Unternehmen seit 1990 finanzielle Mittel aus öffentlichen Kassen. Ferner verfolgt das LwAnpG z.B. mit dem Bodenordnungsverfahren - der Zusammenführung von LPG-Gebäuden auf fremden Grund und Boden mit diesen - auch ein weiteres Ziele mit öffentlich-rechtlichen Verfahren, das aus der Staatskasse finanziert wird.

Nach Ziffer 3 des Erlasses erfolgt eine Überprüfung der LPG- Unternehmen jedoch nicht generell, sondern nur aus besonderen Anlässen. Ein solcher besonderer Anlass kann gegeben sein, wenn Beschwerden von LPG-Mitgliedern/ehemaligen LPG-Mitgliedern oder ihren Erben vorliegen, denn diese haben das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Eigentums- und Vermögensinteressen von der ordnungsgemäßen Umsetzung des LwAnpG berührt sind.

Im konkreten Fall kann daher jeder einzelne Betroffene - jedes einzelnen LPG-Mitglied oder auch Nochmitglied im neuen Unternehmen, jedes ehemalige aus der LPG ausgeschiedene frühere LPG-Mitglied und auch jeder Erbe eines früheren LPG-Mitglieds - durch eine Beschwerde an den zuständigen Landwirtschaftsminister seines Bundeslandes die Überprüfung beantragen.

Anlass einer solchen Beschwerde kann sein:

  1. die nichtkorrekte Vermögensauseinandersetzung nach §§ 28 Abs.2, 36, 44, 51a LwAnpG unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies betrifft insbesondere auch die Ermittlung der maßgebenden, zu personifizierenden Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG.

  2. Ein Bodenordnungsverfahren zur Zusammenführung von Gebäude mit dem Grund und Boden beim zuständigen Bodenordnungsamt oder aber auch die Einleitung eines Sachenrechtsbereinigungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Bei letzteren geht es ebenfalls um die Zusammenführung von Gebäuden mit Grund und Boden aber nicht auf der Grundlage des LwAnpG, sondern nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Auch in diesen Fällen ist jedoch die wirksame Rechtsnachfolge von Bedeutung. Zudem kann durch einen Antrag an das Bodenordnungsamt zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens das Sachenrechtsbereinigungsverfahren zur Einstellung gebracht werden, da das Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG Vorrang hat.

  3. Probleme mit der BVVG bei Landpacht: Bei der Landpacht von der BVVG ist u. a. auch das Betriebskonzept des LPG-Unternehmens von Bedeutung, und da bei fehlgeschlagener Rechtsnachfolge oder auch nicht ordnungsgemäßer Vermögensauseinandersetzung das Betriebskonzept nicht stimmen kann, in diesen Fällen ein Vermögen vorgetäuscht wird, was nicht vorhanden ist und die Existenz des Unternehmens fraglich werden kann, dürfte die BVVG als "ordentlicher Geschäftsmann" diesen Unternehmen kein Land verpachten.

  4. Die Behinderung eines privaten Bauern im Haupterwerb oder Nebenerwerb: Nach § 44 LwAnpG haben die LPG-Unternehmen die privaten Bauern, Wiedereinrichter oder Neueinrichter zu unterstützen. Tun sie dies nicht, verstoßen sie gegen diese Vorschriften des LwAnpG und es empfiehlt sich eine Prüfung der Rechtsnachfolge und der Vermögensauseinandersetzung.

  5. Wer LPG- Altgebäude auf seinen Grund und Boden stehen hat, hat ein Interesse daran, festzustellen, ob diese Altgebäude dem neuen Unternehmen zuzurechnen sind oder aufgrund fehlgeschlagener Rechtsnachfolge das Altgebäude sich unverändert bei der LPG i.L. befindet und daher ein Liquidator bestellt werden müsste. Auch in diesen Fällen ist ein entsprechender Antrag zur Prüfung der Rechtsnachfolge zweckmäßig.

  6. Ist bekannt oder bestehen berechtigte Bedenken gegen eine auf der Grundlage von EU genehmigter Richtlinien ordnungsgemäßen Förderung eines LPG-Unternehmens, da aufgrund größerer Investitionen oder anderer Fördertatbestände und damit Förderung aus öffentlichen Mitteln bzw. EU-Mitteln trotz zweifelhafter Rechtsnachfolge und trotz unkorrekter Vermögensauseinandersetzung erfolgte, kann ebenfalls ein solcher Antrag zweckmäßig sein.

  7. Schließlich können Umweltprobleme Anlass zur Überprüfung sein, denn immer ist festzustellen, wer Verursacher und Verantwortlicher für mögliche Umweltprobleme ist - das neue LPG- Unternehmen, eine Scheinfirma oder die vorherige LPG i.L..

  8. Ein Anlass zum Antrag einer Überprüfung kann immer auch vorliegen, wenn aufgrund einer Entscheidung beim Landwirtschaftsgerichts oder auch eines außergerichtlichen Vergleich festgestellt wird, dass das Unternehmen nachzahlen musste und damit bestätigt ist, das die Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG seither nicht korrekt war. Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts oder auch Vergleiche, auch außergerichtliche Vergleiche, sind immer auch ein Beweis dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden und daher Anlass zur Überprüfung besteht.

 

 

 

 

Der vorliegende Erlass vom SMUL aus Dresden betrifft zwar zunächst nur den Freistaat

Sachsen, hat aber aufgrund seiner Bedeutung, der Feststellung des öffentlichen

Interesses und der Feststellungen in der Jenastudie ganz erhebliche Ausstrahlungskraft

auch auf die übrigen 4 neuen Bundesländer, denn das öffentliche Interesse endet

nicht an Ländergrenzen.

 

Entsprechende Beschwerden mit Begründungen können daher ebenso in den übrigen

4 Bundesländern von Betroffenen an den jeweiligen Landwirtschaftsminister des

jeweiligen Bundeslandes gerichtet werden. Ferner kann es zweckmäßig sein, Beschwerden

nicht nur an den zuständigen Landwirtschaftsminister und/oder Justizminister des

Landes zu richten, sondern auch an weitere Dienststellen und Einrichtungen.

 

Das Beschwerden auch bei andere Dienststellen und Einrichtungen vorgelegt werden

sollten ist begründet, da dort häufig Informationsbedarf besteht und offenkundig

ist:

 

Solche Beschwerden können bzw. sollten daher auch an folgende Institutionen, Einrichtungen

und Stellen geschickt werden:

 

 

  1. 1. die Europäische Union in Brüssel vor allem dann, wenn bekannt ist oder zumindest der konkrete Verdacht besteht, dass das LPG-Unternehmen Fördermittel auch aus der EU-Kasse erhalten hat oder von der EU genehmigten Förderrichtlinien im Bundesland nicht eingehalten wurden - Rechtsnachfolge, Vermögensauseinandersetzung.

    Anschrift:

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    (z.H. des Generalsekretärs)
    Rue de la Loi, 200
    B-1049 Brüssel
    BELGIEN

  2. die Staatsanwaltschaft des jeweiligen Bundeslandes, da aufgrund des bestätigten öffentlichen Interesses und bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften strafrechtliche Tatbestände vorliegen können. Wegen möglicher Subventionsvergehen bestätigt dies der Erlass ausdrücklich. Dies gilt nicht nur wegen der Inanspruchnahme und Gewährung von Fördermitteln bei fehlenden Fördervoraussetzungen, sondern auch bei fehlgeschlagener Rechtsnachfolge und damit grober Verletzung des Gläubigerschutzes nach LwAnpG, nach DM-Eröffnungsbilanzgesetz und nach HGB wegen nichtiger Bilanzen. Ferner grobe Verletzung der Prüfungsvorschriften nach der Wirtschaftsprüfungsordnung, wenn die Bilanzen das LPG-Vermögen ausweisen, obgleich aufgrund fehlgeschlagener Rechtsnachfolge das LPG-Vermögen nicht auf das neue LPG-Unternehmen übergegangen ist und die neuen Unternehmen von Anfang an vermögenslos sind. Eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft muss keinen konkreten Täter nennen, sondern kann auch gegen "Unbekannt" erfolgen. Es genügt, wenn die verantwortlichen Ministerien, denn diesen ist die Problematik seit 1992 bekannt und haben die "Persilscheine" ausgestellt, die Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverbände und LPG-Unternehmen genannt werden.

  3. Schließlich hat jedes einzelne LPG-Mitglied/ehemaliges LPG-Mitglied oder Erbe die Möglichkeit durch einen Antrag an das Registergericht, die Rechtsnachfolge von Teilung, Zusammenschluss und Umwandlung dort von Amtswegen kostenlos prüfen zu lassen. Wenn das Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, hat auch jedes einzelne LPG-Mitglied/ehemaliges LPG-Mitglied oder Erbe das Recht beim Registergericht die LPG-Registerunterlagen und die Registerunterlagen des neuen Unternehmens einzusehen und sich Kopien aushändigen zu lassen. Dies gilt auch bezüglich der Jahresabschlüsse/Bilanzen 1991 bis 2001 aufgrund der Offenlegungspflicht nach HGB beim Handelsregister/Genossenschaftsregister. Jedes einzelne LPG-Mitglied/ehemaliges LPG-Mitglied oder Erbe kann sich daher zunächst selbst beim Registergericht einen gewissen Überblick über die Umstrukturierung der LPGs in seinem Territorium ab 1989/90 verschaffen und sodann, wenn Bedenken und Unklarheiten bestehen einen entsprechenden Antrag an das Registergericht/Handelsregister stellen zur Bestellung eines Liquidator für die LPG in der eine Mitgliedschaft bestanden hat. Aufgrund der Sorgfaltspflicht und des Haftungsrisikos (§ 839 BGB) werden die Registerrichter i.d.R. eine gewissenhafte Prüfung auch unter Beachtung von §§ 4 bis 40 LwAnpG durchführen.

    Aufgrund der häufig vorliegenden Umstrukturierung durch Teilung, und Zusammenschluss in 1990/91 sind in vielen Fällen jeweils mehrere LPGs von einem solchen Antrag auf Bestellung eines Liquidator betroffen und sollten auch im Antrag alle mit eingeschlossen werden, selbst wenn die Umwandlung fälschlicherweise im Register eingetragen ist. Diese Eintragungen im LPG-Register (Löschung) und Handels-, Genossenschaftsregister (Neueintragung als Rechtsnachfolger) sind oft falsch und zu korrigieren.

  4. Hat das LPG-Unternehmen Grundstücksgeschäfte getätigt, so ist bei fehlender Rechtsnachfolge vom Grundbuchamt die Grundbucheintragung i.d.R. zu löschen.

  5. Schließlich wäre die Bundesanstalt Finanz- und Dienstleistungsaufsicht in Bonn,

    Anschrift:

    Bundesanstalt Finanz- und
    Dienstleistungsaufsicht
    Graurheindorfer Straße 108

    53117 Bonn

    zu informieren, denn wenn die Rechtsnachfolge nicht gesichert ist und daher das Vermögen nicht auf das neue Unternehmen übergegangen ist, das neue Unternehmen von Anfang an vermögenslos war, alle Bilanzen nichtig sind. Alle Prüfungsbestätigungsvermerke der Genossenschaftsverbände und Wirtschaftsprüfer/Prüfungsgesellschaften sind zurückzuziehen. Die Unternehmen können daher auch von keiner Bank mehr finanziert werden und auch keine Fördermittel mehr erhalten, müssten bisher gewährte Fördermittel wieder zurückgefordert werden. Staatshaftung/Amtshaftung ist daher nicht ausgeschlossen. Der Liquidator hat die Löschung des neuen Unternehmens im Register wegen Vermögenslosigkeit zu beantragen. Dadurch werden auch die Pachtflächen frei.

  6. Eine informative Beschwerde an den Bundesminister der Finanzen (BMF) und die Bundesministerin der Justiz (BMJ) wäre sicher in den meisten Fällen ebenso zweckmäßig, denn schließlich betrifft die Finanzen - Förderung - immer auch den BMF und die Registerprobleme die Justizministerin. Als Nachweise sollten den Beschwerden/Anzeigen Kopien beigefügt werden - soweit vorhanden:

    a. vom SV-Heft als Nachweis der LPG-Mitglied
    b. das Boden- und Inventarbeitrags-LPG-Einbringungsprotokoll in die LPG Typ III
    c. Beschluss oder Vergleich vom Landwirtschaftsgericht
    d. Abfindungsangebot der LPG
    e. Erbschein oder Hofübergabevertrag.

    Es ist also Sache eines jeden einzelnen LPG-Mitglieds, eine konsequente Prüfung der Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung durchführen zu lassen, unabhängig davon, ob und wie die Landwirtschaftsämter prüfen. Wichtig ist daher zu wissen, dass jeder Einzelne die Beschwerde melden und eine Prüfung beantragen kann. Von jeder LPG, die 1989 im Territorium existiert hat, genügt also ein einziges Mitglied, um die rechtsstaatlichen Verhältnisse in seinem Territorium einen Schritt weiter zu bringen - weitere Informationen hierzu vor allem Kapitel 01. bis 1.16.
0.3.4. Anmerkungen zum Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft betreffs LPG Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.6. Handlungsbedarf zur Lösung gescheiterter LPG-Umwandlung spitzt sich weiter zu: