9.4 LPG-Liquidation statt Teilung und Umwandlung
9. BGH- Beschlüsse
10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe
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9.5 Rechtsnachfolge

Rechtsgrundlagen der LPG-Umstrukturierung

Siehe hierzu auch:
Bruhmüller / Dr. Janakiew, Agrarrecht, Heft 9/1998
Heckschen, Agrarrecht, Beilage II 2003, Heft 7/2003
Dr. Wenzel, Agrarrecht, Heft 1/1995, Heft 2/1996, Heft 3/1998
Bayer, Agrarrecht, Beilage II 2003, Heft 7/2003
Dr. Wenzel in: Schriften zum Agrarrecht, 10 Jahre LwAnpG, Jenaer Symposium 3.7.2000
Dr. Kuchs, RdL 9/2002, 4/2003, 8/2003
Bayer, Abschlussbericht des DFG Forschungsprojekts (nachfolgend kurz DFG Seite).
Unverzichtbar ist in allen Fällen erforderlich zur Wirksamkeit der Umstrukturierung der LPG (GPG)

 

  • ein LPG-Mitglieder Vollversammlungsbeschluss, der den Willen der Mitglieder klar zum Ausdruck bringt und vom Vorstand/Geschäftsführung auch so realisiert wird - Anmeldung und Eintragung in das LPG-Register und Handels-Genossenschaftsregister
  • die Zielgesellschaft muss nach LwAnpG zulässig sein (LPG, e. G. , GmbH, KG, AG, nicht dagegen GbR oder stille Gesellschaft, u.a.)
  • die Identität  muss gewahrt sein - Gesamtrechtsnachfolge - Bilanz, Aktiva, Passiva / Eigenkapital und Quote eines jeden LPG-Mitglieds daran müssen unverändert - identisch - bleiben - vor und nach der durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahme.


Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Umstrukturierungsmaßnahme nichtig, das Vermögen der LPG ist nicht auf den neuen Rechtsträger übergegangen., für die beteiligten LPGs im Territorium ist ein Liquidator zu bestellen, das neu gegründete Unternehmen ist vermögenslos geblieben, alle Bilanzen des neuen Unternehmen sind nichtig. Auszahlungen des neuen Unternehmens an LPG-Mitglieder gemäß LwAnpG kann das neue Unternehmen nicht zurückfordern, da dieses nicht über eigenes Vermögen verfügt, sondern Vermögen der LPG i.L. ausgezahlt hat, das der Liquidator auf den Kaufpreis/Pacht/Nutzungsentgelt/Zinsanspruch anrechnen kann, da dieser die Interessen der LPG-Mitglieder zu vertreten hat und deren LPG-Vermögen verwaltet/versilbert. Gerichtsentscheidungen, die einen anderen Standpunkt vertreten, sind darum überholt. Abfindungsvereinbarungen mit dem neuen Unternehmen sind bei nachträglicher Feststellung der fehlgeschlagenen Rechtsnachfolge nichtig und ggf. mit dem Liquidator neu zu entscheiden. 
Der Einwand der Verjährung und einer möglichen Abfindungsvereinbarung ist gegenstandslos, da das neue Unternehmen nicht abfindungsverpflichtet ist und alle LPG-Mitglieder, ehemalige LPG-Mitglieder und ihre Erben am Liquidationsergebnis teilnehmen.
Der niedrige Liquidationswert/Eigenkapital/Verkaufspreis bei der Liquidation - Liquidator an neues Unternehmen - kann nicht Verkaufsgrundlage sein, da tatsächlich 1991 nicht liquidiert wurde, sondern vom neuen Unternehmen mit Fortführungswerten weitergewirtschaftet wurde.

Hierzu auch Kapitel 0.3.7

9.4 LPG-Liquidation statt Teilung und Umwandlung
9. BGH- Beschlüsse
10.1 Notwegerecht 4 U 68/97 OLG Karlsruhe