9.3 Vermögensansprüche § 44 LwAnpG bei Liquidation - auch auf Pacht-Kreispachtflächen
9. BGH- Beschlüsse
9.5 Rechtsnachfolge
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9.4 LPG-Liquidation statt Teilung und Umwandlung

LPG Teilungs-/Umwandlungsmängel im Handels-/LPG-Register - der öffentliche Glaube von Grundbuch und Register sind dahin:

Vorbemerkung

1.
Teilt sich eine LPG (P) um ihr Vermögen auf 2 LPG (T) zu übertragen, so ist eine LPG-Schlussbilanz und ein darauf gestützter korrekter Teilungsplan gemäß §§ 4 und 5 LwAnpG aus dem hervorgeht, welches Wirtschaftsgut (hier Gebäude) auf welche LPG übergeht als zwingender Nachweis erforderlich, da andernfalls das Eigentum nicht übergehen kann, ein Zusammenschluss eines Teiles des Vermögens der LPG (P) mit dem der LPG (T) nicht stattfindet. Der Verbleib eines jeden Wirtschaftsgutes des Inventarverzeichnisses und der Inventurunterlagen muss jeweils nachvollziehbar sein.

2.
Das Amtsgericht/Registergericht/Grundbuch lehnt die Eintragung in das Grundbuch (hier Auflassungsvormerkung) ab (§§ 15, 19, 29, 40 Grundbuchordnung und § 12 Grundbuchbereinigungsgesetz), wenn ein solcher konkreter korrekter Teilungsplan nicht vorliegt mit der Folge, dass sich die LPG (P) und die beiden/drei LPG (T) in (bisher) unerkannter Liquidation befindet (§ 69 Abs. 3 LwAnpG).

3.
Bei Teilung einer LPG ist der Vermögensübergang wie in einem Erbfall (Erbschein Rechtsnachfolge) nachzuweisen. Ein solcher Sachverhalt liegt nach folgender Entscheidung zu Grunde. Der Verkaufs des Grundstücks durch die "umgewandelte" LPG (T) war nicht möglich, da das Grundstück mangels identitätswahrender Teilung der LPG (P) von dieser nicht zur LPG (T) übergegangen sein konnte. Die LPG (P) befindet sich daher in bisher unerkannter Liquidation. Die hier 3 LPG (T) konnten daher aber auch nicht identitätswahrend umgewandelt werden und befinden sich ebenfalls in Liquidation.

Landgericht Dresden: Aktenzeichen: 2-T-0923/95

In der Sache betreffend das Grundbuch von Arnsdorf mit den Beteiligten LPG wegen Eintragung einer Auflassungsvormerkung

erlässt das Landgericht Dresden
am 06.10.1996
folgenden

B e s c h l u s s - gekürzt/auszugsweise

1.
Die Beschwerde vom 29.09.1995 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e:

I.

Die Beteiligten wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten.

Als Eigentümer des aus den Flurstücken 41d und 44/1 der Gemarkung A..., eingetragenen im Grundbuch von Arnsdorf bestehenden Grundstücks ist die KPG (P) eingetragen. Die LPG (P) wurde im Jahr 1990 geteilt und mit den damaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften LPG (T) Schön... Hochland, LPG (T) Groß.... und LPG (T) Arnsdorf zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss wurde mit Eintragung in das Genossenschaftsregister am 27.09.1994 vollzogen.

Hinsichtlich der LPG (P) Groß... weist das Register den Vermerk "durch Teilung erloschen" auf. Die übernehmende LPG (T) Groß... befindet sich in der Liquidation.

Das Amtsgericht Dresden - Grundbuchamt - wies den Antrag mit der Begründung zurück, die im Grundbuch eingetragene LPG sei durch Teilung erloschen. Ein Teilungsplan sei dem Gericht nicht vorgelegt worden. Bedenken bestünden im übrigen gegen die Bestimmtheit der anlässlich der Teilung der LPG (P) vorgelegten Vereinbarung vom 09.10.1991.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.09.1995 Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht half nicht ab und legte diese dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die zulässige, nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht als Beschwerde zu behandelnde, Erinnerung ist unbegründet.

Die beauftragte Auflassungsvormerkung konnte im Grundbuch nicht eingetragen werden, da die Voraussetzungen noch nicht dargetan sind. Nach § 39 GBO soll eine Eintragung nur dann vorgenommen werden, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als Berechtigte eingetragen ist. Hiervon mach § 40 GBO insoweit eine Ausnahme, als der Erbe des Berechtigten im Grundbuch nicht eingetragen sein muss, wenn die Übertragung eines Rechtes eingetragen sein muss, wenn die Übertragung deines Rechtes eingetragen werden soll. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das Vermögen der im Grundbuch als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke eingetragene LPG (P) Groß... sei im Zuge der Teilung nach dem LwAnpG auf den Beteiligten übertragen worden. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vorschriften des § 40 GBO entsprechend heranzuziehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, da dieser von der Sache her dem Erbfall vergleichbar ist. So stünde dem Vollzug des Eintragungsantrages die fehlende Voreintragung der Beteiligten nicht entgehen, wenn die Rechtsnachfolge nach der LPG (P) Groß... nachgewiesen wäre.

Dies ist indes nicht der Fall.

Nach § 4 LwAnpG kann eine LPG ihr Vermögen teilen durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensanteile auf andere LPG. Voraussetzung einer wirksamen Übertragung der Vermögensteile ist hierbei unter anderem die Aufstellung eines Teilungsplanes, der insbesondere eine genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände der LPG zu erhalten hat (§ 5 Abs. 1, Nr. 6 LwAnpG).

Dieser Beschluss ist durch den Vorstand zu fassen. Schon die Ausgangsinstanz hatte (zuletzt in der Begründung des angefochtenen Beschlusses) bemängelt, dass die zum Nachweis der Überprüfung des Eigentums an den betroffenen Grundstücken erforderlichen Vorlage des Teilungsplanes vom 28.06.1990 nicht erfolgt ist. Auch die Kammer hat verschiedentlich (mit Verfügung vom 20.05. bzw. 05.07.1996 und zuletzt Ende September) darauf hingewiesen, dass die mittlerweile in zwei Fassungen vorgelegte "Vereinbarung" vom 09.10.1991 zum Nachweis der Rechtsnachfolge nicht sachdienlich ist.

Die Tatsache der Teilung an sich genügt dem schon deshalb nicht, weil nicht automatisch feststeht, dass sämtliche Vermögensgegenstände der übertragenden LPG auch in das Vermögen der übernehmenden übergegangen sind. Aus diesem Grund ist die Erstellung eines Teilungsplanes zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Teilung selbst (vgl. § 5 LwAnpG). Nach § LwAnpG hat der Vorstand der LPG einen Teilungsplan aufzustellen, in dem genau festzulegen ist, wo jeder einzelne Vermögensgegenstand verbleibt (Feldhaus, Das LwAnpG, Seite 17). Zur wirksamen Übertragung von Vermögensgegenständen bedarf es eines qualifizierten Beschlusses des Vorstandes der LPG. Damit hat der Gesetzgeber dem erhöhten Schutzbedürfnis der Gläubiger Rechnung zu tragen (so auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betreibe nach dem LwAnpG, 2. Aufl. Rdn. 224).

Die "Vereinbarung" über die Übergabe von im Eigentum der LPG (P) Groß... stehenden Vorstandsvorsitzenden und einem einzelnen Vorstandsmitglied unterzeichnet worden. Damit ist der Nachweis einer wirksamen Übertragung der Grundstücke nicht erbracht, da dem Vorstandsvorsitzenden zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken fehlt.

Keine andere Beratungsweise ergibt sich unter Heranziehung des § 12 Grundbuchbereinigungsgesetz. Dieser sieht zwar vor, das zum Nachweis, dass ein Recht von einer Genossenschaft auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung aus ihr hervorgegangene andere Genossenschaft übergegangen ist, eine Bescheinigung des das Register führende Stelle ausreicht. Selbst wenn man den durch die Beschwerdeführer vorgelegten Registerauszug als "Bescheinigung" i. S. des § 12 genügen lässt, so ist hieraus doch nicht ersichtlich, ob die hier gegenständlichen Flurstücke in das Eigentum der Beteiligten übergegangen ist. Dieser Nachweis ist, da mit der Teilung nicht automatisch die gesamte Vermögensmasse der geteilten LPG auf die übernehmende übertragen werden muss, die Gesamtrechtsnachfolge mithin nicht zwingende Folge ist, durch die Vorlage des Teilungsplanes zu belegen. Eine Bescheinigung, aus der sich die Rechtsnachfolge der LPG (T) hinsichtlich der betroffenen Grundstücke ergibt, haben die Beteiligten nicht beigebracht.

Nachdem bis zuletzt der Teilungsplan nicht vorgelegt und die Rechtsnachfolge nach der LPG (P) Groß... damit nicht nachgewiesen worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Den Beteiligten bleibt unbenommen, den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung unter Vorlage des Teilungsplanes erneut zu erstellen.

Damit weist das Gericht auf folgendes hin: Keine Bedenken bestehen dagegen, das auf Veräußererseite die ehemaligen Vorstandsmitglieder als Liquidatoren handelten. Der Liquidator darf wohl nur zum Zweck der Versilberung Vermögensgegenstände verkaufe; nach vorzugswürdiger Auffassung, der sich auch die Kammer anschließt, hat das Grundbuchamt und im weiteren auch die Beschwerdekammer in allen Liquidationsfällen von der Liquidationsmäßigkeit eines von den Liquidatoren vorgenommenen Rechtsgeschäfts auszugehen, falls nicht begründete Zweifel besehen (vgl. Meikel, Grundbuchordnung, § 32 Rdn. 24; Demharter, GBO, 32 Rdn. 10). Die ins einzelne gehende Klärung materielle Voraussetzung würde den Rahmen des auf Beschleunigung ausgelegten Grundbuchverfahrens sprengen.

Der Eintragung der Auflassungsvormerkung stünde ferner die vor Erteilung der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde schwebende Unwirksamkeit des Vertrages nicht entgegen (Demharter, GBO, 21. Aufl. Rdn. 94 zum Anhang § 44).

Drei Richter

Oberlandesgericht Dresden: Aktenzeichen: 3 W 1286/96 2 T 923/95 LG Dresden

Beschluß - auszugsweise/gekürzt des 3. Zivilsenats

In der Grundbuchsache

Grundbuch von Arnsdorf, Blatt 756,

Beteiligte:

1. LPG (T) i.L.

wegen Eintragung einer Auflassungsvormerkung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung am 07.04.1997 durch

Vorsitzeden Richter am Oberlandesgericht Brendel,
Richter am Amtsgericht Martinie und
Richter am Amtsgericht Klepping
beschlossen:

die weiteren Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 06.10.1996 - Az: 2 / 923/95 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

G r ü n d e :

I
Die Beteiligten begehren die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten im Grundbuch.

Im Grundbuch ist die LPG (P) Groß… als Eigentümerin eingetragen. Die LPG (P) Groß… wurde im Jahre 1994 geteilt und mit den damaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft LPG (T) Schön…., LPG (T) Groß… und LPG (T) A… zusammengeschlossen. Dieser Zusammenschluss wurde am 27.09.1994 im Genossenschaftsregister eingetragen. Hinsichtlich der LPG (P) Groß… enthält das Register den Vermerk: "durch Teilung erloschen". Die LPG (T) Groß… befindet sich in Liquidation.

Mit notarieller Urkunde vom 25.01.1995 verkaufte die Beteiligte an den Beteiligten das aus den Flurstücken 41 d und 44/1 bestehende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Arnsdorf, Bl. 758. In der Urkunde bewilligten und beantragten der für die Beteiligte handelnde Rechtsanwalt und der Beteiligten die Auflassung.

Das Amtsgericht Dresden - Grundbuchamt - wies den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung mit der Begründung zurück, ein Teilungsplan sei nicht vorgelegt worden. Die Vereinbarung vom 09.10.1991 sei hinsichtlich des Grundstücks nicht ausreichend bestimmt. Die Vertretungsmacht des für die Beteiligten handelnden Rechtsanwalts sei nicht nachgewiesen.
Der hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 06.10.1996 hat das Landgericht Dresden die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das zwar § 40 GBO auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da ein dem Erbfall vergleichbarer Fall vorliege. Eine wirksame Eigentumsübertragung auf die LPG (T) Groß… sei jedoch nicht nachgewiesen, da trotz mehrfacher Aufforderung durch die Kammer die Beteiligten den Teilungsplan vom 28.06.1990 nicht vorgelegt hätten. Damit stehe nicht fest, welche Vermögensteile von der übertragenden auf die übernehmende LPG übergegangen seien.

Die Vereinbarung vom 10.09.1991 bewirke keinen Eigentumsübergang, da dem Vorstandsvorsitzenden und dem einzelnen Vorstandsmitglied die Legitimation zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken fehle.

Aus dem vom Beteiligten vorgelegten Registerauszug ergebe sich nicht, welche Vermögensteile mit der Teilung übergegangen seien.

Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt. Auf den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Dresden wird zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 und 80 Abs. 1 GBO zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte, obwohl sie die ersten Beschwerde nicht erhaben hat, beschwerdeberechtigt (Demharter, GBO, 21. Aufl., § 78 Rdn. 2).

In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht genauso wie zuvor das Amtsgericht und das Grundbuchamt die Eintragung der Auflassungsvormerkung abgelehnt haben. Zwar ist der Notar gemäß § 15 GBO ermächtigt, den Antrag für den Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) zu stellen. Es liegt auch die Einwilligung der LPG (T) Groß… i.L. in Form öffentlich-beglaubigter Urkunde gemäß §§ 19, 29 GBO vor. Eine Eintragung ins Gesamtvollstreckung soll jedoch nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch nach § 40 GBO gegeben, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass § 40 analog anwendbar ist, wenn das Recht wie bei der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist (BayObLG NJW-RR 1989, 977; Demharter, a.a.O., § 40 Rdn. 9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist das Eigentum an den Flurstücken 41 d und 44/1 im Grundbuch nicht von der LPG (P) Groß… im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LPG (T) Groß… übergegangen. Denn eine Teilung liegt nach § 4 Abs. 1 LwAnpG nur vor, wenn eine LPG aus übertragendes Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen teilt und die Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, on ihr dadurch gegründete neue Unternehmen überträgt gegen Gewährung davon Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten dieser Unternehmen an die Mitglieder der übertragenden LPGs.

Nah dem Vortag der Beteiligen ist das übernehmende Unternehmen, die Beteiligte, nicht bei der Teilung der LPG (P) Groß… neu gegründet worden. Vielmehr existiert die Beteiligte seit 01.01.1986. Die als Eigentümerin eingetragene und überragende LPG (P) Groß…hat auch nicht ihr Vermögen i. S. von § 4 Abs. 1 in verschieden Gesamtheiten aufgeteilt. Vielmehr hat sie in der Vereinbarung vom 10.09.1991 ein einzelnes Grundstück bestehend aus den Flurstücken 41 d und 44/1 übertragne. Nach § 4 Abs. 2 LwAnpG ist dies unzulässig.

Mit der Vereinbarung vom 10.09.1001 wurde das Sägewerk mit Wohnhaus, Scheune und Schuppen in Klein… an die LPG Groß… übergeben. Auch wen sich mit Hilfe des Bestätigungsschreiens des Bürgermeisters auslegen lässt, dass damit das Grundstück bestehend aus den Flurstücken 41 d und 44/1 gemeint ist, ist die Übergabe nicht an die LPG (T) Groß… erfolgt, sondern an die LPG Groß….

Weiter fehlt ein Teilungsplan gemäß § 5 LwAnpG. Ohne Teilungsplan kann aber nicht bestimmt werden, welche Vermögensteile auf welche neugegründeten Unternehmen übergegangen sind. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen haben die Beteiligten eine solchen Plan nicht vorgelegt.

Die Fehlerhaftigkeit der Teilung ist nicht durch die Eintragung nach § 34 Abs. 3 LwAnpG geheilt worden. Denn § 34 Abs. 3 LwAnpG gilt nur bei reinem Formwechsel, nicht bei einer übertragenden Umwandlung bzw. Teilung (Urteil des 5. Zivilsenats des BGH vom 01.12.1994, NZR 23/94; Agrarrecht 95, 1, 3): dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung von § 34 LwAnpG. Dieser befindet sich im 3. Abschnitt unter der Überschrift Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel.

Nach § 11 LwAnpG, der die Wirkung der Eintragung der Teilung regelt (2. Abschnitt, Teilung und Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften) geht mit der Eintragung das Vermögen der LPG einschl. Verbindlichkeiten entsprechend der im Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neuen Unternehmen über. Da ein Teilungsplan nicht vorliegt und die LPG (T) Groß.. nicht ein neues Unternehmen ist, kann die Eintragung auch nicht diese Wirkung haben. Dies gilbt genauso für die Wirkung der Eintragung gemäß § 20 LwAnpG. Dieser regelt systematisch aber nur die Wirkung der Eintragung eines Zusammenschlusses gemäß § 14 LwAnpG.

Ein Zusammenschluss nach § 14 LwAnpG durch den ebenfalls im Wege er Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der LPG (P Groß…) auf eine neue, übernehmende LPG übergegangen sein konnte, liegt nicht vor. Denn wie oben ausgeführt ist die LPG (T) Groß… keine neue LPG. Zudem haben sich nach dem Sachvortrag der Beteiligten nicht die LPG (P) Groß… und die LPG (T) Groß… zusammengeschlossen. Viehmehr haben sich die LPG (T) Schön…. zur LPG Groß… , die LPG (T) Groß… und die LPG (T) A…. zur LPG Groß… zusammengeschlossen, die später durch Formwechsel und Eintragung zum landwirtschaftlichen Unternehmen "An der …." GmbH & Co. KG wurde.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Nachweis der Rechtsnachfolgenicht gemäß § 12 Grundbuchbereinigungsgesetz erfolgt ist. Denn eine solche Bescheinigung des Genossenschaftsregisters liegt nicht vor. Aus den vorgelegten Registerblättern ergibt sich nicht, dass Vermögensteile, die die Flurstücke 41 d und 44/1 beinhalten, übertragen wurden.

Da somit aus den oben angeführten Gründen eine Teilung der LPG (P) aus Rechtsgründen nicht stattgefunden hat, ist sie nicht gemäß 3 4 LwAnpG ohne Abwicklung aufgelöst und ungewandelt worden. Sie ist aber kraft Gesetzes gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG mit Wirkung vom 31.12.1991 aufgelöst worden. Die Auflösung der Genossenschaft bewirkt, dass sie sich in Liquidation befindet (Meyer/Meulenberg/Beutin, Genossenschaftsgesetz, § 83 Rdn.1); auf Antrag ist daher ein Liquidator durch das Gericht zu bestimmen. Diesem steht dann die Verwertung des noch im Eigentum der LPG (P) Groß… i.L. stehenden Grundstücks, bestehend aus dem Flurstück 41 d und 44/1 im Grundbuch von A…. Bl. 758 zu.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 20 KostO.

Anmerkung:

Ohne Zweifel tragen hier Registergericht und Notar mit Verantwortung, wenn solche Eintragungen im Register, das öffentlichen Glauben genießt, erfolgen und der Notar ohne Vorlage des "Erbscheins" - Nachweis der identitätswahrenden Teilung/Umwandlung - einen Vertrag beurkundet. Nur das Grundbuch war hier sensibilisiert und hat korrekt geprüft.

Doch wie oft mögen auch Grundbücher solche "Luftnummern" eingetragen haben, dies um so häufiger, als die Oberfinanzdirektion, eine dem Finanzminister unterstellte Dienststelle - also die Exekutive unseres Rechtstaates - bei der Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums und seiner Zuordnung reichlich unkritisch vorgeht und eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse - des "Erbscheins" dabei praktisch nicht stattfindet. Die Folgen sind gravierend (verheerend !). Der einstige LPG-Bauer erhält für seinen Boden unter dem LPG-Gebäude mit Funktionsfläche oft nicht einmal den halben Preis/Wert. Bei Liquidation oder Insolvenz des neuen Nachfolgeunternehmens kaufen künftige Eigentümer gutgläubig Wirtschaftsgüter (Boden, Gebäude u.a.m.) die sich rein rechtlich jedoch noch im Eigentum der LPG i.L. befinden und deren Erlös an die ehemaligen LPG-Mitglieder zu verteilen wäre (§ 44 Abs. 1 LwAnpG).

Notare beim notariellen Vermittlungsverfahren nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz und staatliche Bodenordnungsämter haben nicht selten die gleichen "Unterlassungssünden" begangen und das LPG-DDR-Unrecht - bewusst oder unbewusst - abgesegnet, sehr zum Nachteil des Rechts und der Gerechtigkeit. Die DDR-LPG-Unrechtsopfer fühlen sich verständlicherweise nicht selten vom Rechtsstaat verlassen, empfinden diesen gar als Unrechtsstaat - DDR-Nachfolger. In der Tat wird von nicht wenigen Mitverantwortlichen das Gebiet der ehemaligen DDR noch immer als mehr oder weniger rechtsfreier Raum betrachtet und entsprechend gehandelt.

9.3 Vermögensansprüche § 44 LwAnpG bei Liquidation - auch auf Pacht-Kreispachtflächen
9. BGH- Beschlüsse
9.5 Rechtsnachfolge