0.3.6. Handlungsbedarf zur Lösung gescheiterter LPG-Umwandlung spitzt sich weiter zu:
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.8 Handlungsbedarf aufgrund gescheiterter LPG-Umwandlung
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0.3.7. Rechtsgrundlagen der LPG-Umstrukturierung

Siehe hierzu auch:
- Bruhmüller / Dr. Janakiew, Agrarrecht, Heft 9/1998
- Heckschen, Agrarrecht, Beilage II 2003, Heft 7/2003
- Dr. Wenzel, Agrarrecht, Heft 1/1995, Heft 2/1996, Heft 3/1998
- Bayer, Agrarrecht, Beilage II 2003, Heft 7/2003
- Dr. Wenzel in: Schriften zum Agrarrecht, 10 Jahre LwAnpG, Jenae

  Symposium 3.7.2000
- Dr. Kuchs, RdL 9/2002, 4/2003, 8/2003, 4/2004, 5/2004
- Bayer, Abschlussbericht des DFG Forschungsprojekts (kurz DFG)
- Abicht, Fehlgeschlagene Umwandlung ……., Peter Lang Verlag
- Klepsch, Prüfungsrecht/-pflicht der Registergerichte, Peter Lang Verlag
- Thum,  Der fehlerhafte Formwechsel, Internet: uni-jena.de
- Czub, Gescheiterte Strukturänderungen  ……, VIZ 3/2003
- Schweizer, Das Recht ….. nach dem LwAnpG, Verlag Kommunikationsforum
- Stelkens, Die persönliche Verantwortlichkeit der Bediensteten …., LKV

   5/1999 und dort jeweils aufgeführte Quellen und Literaturhinweise.
- Internet: www.kuchs.de

 

Unverzichtbar ist in allen Fällen erforderlich zur Wirksamkeit der Umstrukturierung der
LPG (GPG), Kooperative Einrichtungen:

 

a) ein LPG-Mitglieder Vollversammlungsbeschluss, der den Willen der Mitglieder klar zum Ausdruck bringt und vom Vorstand/Geschäftsführung auch so realisiert wird - Anmeldung und Eintragung in das LPG-Register und Handels-Genossenschaftsregister


b) die Zielgesellschaft muss nach LwAnpG zulässig sein (LPG, e. G. , GmbH, KG, AG, nicht dagegen GbR oder stille Gesellschaft, u.a.) Numerus clausus


c) die Identität  muss gewahrt sein - Gesamtrechtsnachfolge - Bilanzaktiva, -Passiva / Eigenkapital und Quote eines jeden LPG-Mitglieds daran müssen unverändert - identisch - bleiben, vor und nach der durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahme, Mitgliederverdrängung führt zur Nichtigkeit.
 
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Umstrukturierungsmaßnahme nichtig, das Vermögen der LPG ist nicht auf den neuen Rechtsträger übergegangen, für die beteiligten LPGs im Territorium ist ein Liquidator zu bestellen, das neu gegründete Unternehmen ist vermögenslos geblieben, alle Bilanzen des neuen Unternehmen sind nichtig. Auszahlungen des neuen Unternehmens an LPG-Mitglieder gemäß LwAnpG kann das neue Unternehmen nicht zurückfordern, da dieses nicht über eigenes Vermögen verfügt, sondern Vermögen der LPG i.L. ausgezahlt hat, das der Liquidator auf den Kaufpreis/Pacht/Nutzungsentgelt/Zinsanspruch anrechnen kann, da dieser die Interessen der LPG-Mitglieder zu vertreten hat und deren LPG-Vermögen verwaltet/versilbert. Gerichtsentscheidungen, die einen anderen Standpunkt vertreten, sind darum überholt. Abfindungsvereinbarungen mit dem neuen Unternehmen sind bei nachträglicher Feststellung der fehlgeschlagenen Rechtsnachfolge nichtig und ggf. mit dem Liquidator neu zu entscheiden.   BGH, BLw21/00 vom 27.04.2001

 

Der Einwand der Verjährung oder der Verwirkung ist gegenstandslos, da das neue Unternehmen nicht abfindungsverpflichtet ist und alle LPG-Mitglieder, ehemalige LPG-Mitglieder und ihre Erben am Liquidationsergebnis teilnehmen. Sobald das LPG-Unternehmen bei der Vermögensauseinandersetzung den Einwand der Verjährung erhebt, ist daher die Rechtsnachfolge zu prüfen. Denn mit der Verjährung (oder Verwirkung) gehen die Ansprüche nicht unter, können aber rechtlich hier nur bei der LPG i. L. durchgesetzt werden.
 
Ein niedriger Liquidationswert als Eigenkapital/Verkaufspreis bei Verkauf der LPG durch den Liquidator  an das neue Unternehmen kann nicht Verkaufsgrundlage sein, da tatsächlich 1991 nicht liquidiert wurde, sondern vom neuen Unternehmen mit Fortführungswerten weitergewirtschaftet wurde.
Köhne, "Agrarrecht" Heft 9/1998, Seite 314, Abicht, Seite 168

Maßgebender Verkaufswert der LPG i. L. durch den Liquidator an das neue, seither vermögenslose LPG-Unternehmen ist vielmehr der Verkehrswert i. S.  § 44 Abs. 6 LwAnpG unter Beachtung von §§ 36, 10, 17 DM-Bilanzgesetz, also der wahre Wert, mit dem auch tatsächlich viele Jahre weitergewirtschaftet wurde. Eine andere (niedrigere) Bewertung des Verkaufswertes würden auch der Gläubigerschutz, der Schutz von Minderheiten und die zu beachtende Sorgfaltspflicht nicht erlauben.

 

Und da der Liquidator das den LPG-Mitgliedern gehörende LPG-Vermögen wie ein Treuhänder bestmöglich zu verkaufen - zu versilbern - hat, darf er keine Rücksicht nehmen auf die Wünsche des Nichtrechtsnachfolger-LPG-Unternehmen, dass inzwischen mehr als 12 Jahre ohne Rechtsgrund mit dem für ihn fremden Vermögen gewirtschaftet, dieses zum Teil verwirtschaftet, weiter abgewirtschaftet, abgeschrieben  hat.  Die beim Registergericht nach HGB offenzulegenden Bilanzen dokumentieren dies meist sehr deutlich. Der Liquidator muss für diese 12 Jahre ein Nutzungsentgelt und für die Übernahme, den rechtmäßigen Erwerb nach 12 Jahren einen korrekten Preis fordern, auf der Grundlage des Wertes der vor 12 Jahren nach § 44 Abs. 6 LwAnpG vorhanden und rechtsgrundlos in der Bilanz vom neuen Unternehmen ausgewiesen und fortgeführt wurde.

 

Dabei sollen z. B. in Mecklenburg-Vorpommern bereits mehr als 50 % der nach DFG-Forschungsprojekt festgestellten fehlgeschlagenen Rechtsnachfolge - LPG-Unternehmen - schon nicht mehr existieren. Es wurden also die neuen Nichtrechtsfolgeunternehmen weiter geteilt, erneut umgewandelt oder liquidiert, auf  sogenannte Tochtergesellschaften übertragen und das LPG-Vermögen der LPG-Mitglieder "privatisiert" anstatt von der LPG in Liquidation korrekt zu einem gerechten Preis zu erwerben und den Liquidationsüberschuss an die Mitglieder auszuzahlen.
Selbstverständlich stehen den neuen Unrechtsunternehmen der 2. oder 3. Generation ebenso keine Fördermittel, keine Altschuldenentlastung, kein begünstigter Flächenerwerb zu, denn das Unrecht soll ja nicht perpetuiert - auf Dauer fortgesetzt - und noch belohnt werden.

 

Schließlich ist zu bedenken, dass  das mit dem LwAnpG als Sonderumwandlungsrecht infolge des ersatzlosen Untergangs der DDR und der Überführung des LwAnpG vom Juli 1990 mit dem Einigungsvertrag in Bundesrecht, die Bundesdeutsche Rechtsprechung zur Umwandlung/Verschmelzung aus der Zeit von vor 1990 nicht  in allen Aspekten voll auf dieses nun hier zur Beseitigung des LPG-Zwangsunrechts geschaffene lex speziales, übertragbar ist.
Nach früherem Bundesrecht, das seinen Niederschlag im Umwandlungsgesetz von 1995 gefunden hat, konnte grundsätzlich selbst bei Minderheiten von gleichwertigen Parteien ausgegangen werden, die ihre Interessen zu vertreten wissen und können. Hier stehen sich aber unverändert überwiegend zwangskollektivierte LPG-Bauern auf der einen Seite, den Tätern des LPG-Unrechts und ihren Nachfolgern auf der anderen Seite, gegenüber. Die Täter-Opfer-Konfrontation ist i. a. R. unverkennbar. Dabei waren und sind die Opfer den Tätern unverändert auf nahezu allen Ebenen weit unterlegen. Die zahlreichen strittigen sogenannten Abfindungsvereinbarungen dokumentieren dies immer wieder, ohne dass in vielen Fällen die Gerichte den Antragstellern den nötigen Rechtsschutz gewähren. Die Tendenz zur auch politisch gewollten Aufrechterhaltung der Unrechtstatbestände ist schon beängstigend groß.

 

Die geistige Heimat von Rechtsverständnis und Unrechtsbewusstsein ist offensichtlich auch mit bedingt von DDR-Biographien weit in der Vergangenheit zu suchen.
Um das gesamte Ausmaß der Gefahr für unseren Rechtsstaat zu ermessen, die sich auf der Ebene des LwAnpG, gestützt auf den Einigungsvertrag, im ländlichen Raum seit Jahren abspielt, muss man sich einige Tatsachen verdeutlichen.
So aus den Bereichen Subventionsvergehen, der Förderung der LPG- Unternehmen und ihrer Tochtergesellschaften ohne die Förderungsvoraussetzungen zu erfüllen, Altschuldenentlastung, Landesbürgschaften, begünstigter Flächenerwerb ohne Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung.
Zusammenführung von LPG- Gebäuden und Grund und Boden bei damit verbundenen Bodenerwerb durch das LPG-Unternehmen zum halben Preis nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz bzw. im Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG, ohne das im letzteren die Kaufpreisteilung vorgesehen ist.

 

Verletzung des Gläubigerschutzes des öffentlichen Glaubens nichtiger Bilanzen mit Bestätigungsvermerk von Wirtschaftsprüfer/Genossenschaftsprüfverband, Landpacht von BVVG ohne die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, Beanspruchung von ABM und SAM und anderer Begünstigungen der Arbeitsverwaltung und vieles andere mehr.

Bedenkt man dann, dass ich allein in meinem "Ein-Mann-Büro" (mit Sekretärin) in 12 Jahren für reichlich 500 ehemalige LPG- Bauern (etwa 50/Jahr) rund 12 Mio. DM (6 Mio. €) das sind 500.000 € pro Jahr über die Landwirtschaftsgerichte "erstritten" habe, 1960/1974 aber mehr als 600.000 Bauern zwangskollektiviert wurden, so ist abschätzbar, wie vielen LPG- Bauern ihr Vermögensanspruch nicht ausgezahlt wurde = mehr als 12 Milliarden DM.

Die von mir erstrittenen 12 Mio. DM sind nur weniger als 1/1000. Und da in vielen Vergleichen nicht der volle Wert erstritten wurde, ist der von den LPG- Unternehmen tatsächlich gesetzwidrig zurückgehaltene Betrag selbstverständlich noch wesentlich größer.

 

Ferner ist zu bedenken, dass ausgehend von den 1.719 LPG- Unternehmen, die in der DFG- Studie untersucht wurden, und zuzüglich ihrer Töchtergesellschaften und den jährlichen Fördermitteln und Vergünstigungen aller Art von mindest 1 Mio. DM pro Jahr/Unternehmen ergibt dies jährlich knapp 2 Milliarden DM, vermutlich aber wesentlich mehr, wie auch die bei den Registergerichten offengelegten Bilanzen vermuten lassen.
Auch die Agrarberichte des Bundes und der Länder dokumentieren, wie viel Fördermittel aus öffentlichen Kassen die Unternehmen jährlich erhalten haben.


Rechtsnachfolge

Im Mittelpunkt steht der Mensch! Sein tun oder unterlassen entscheidet auch über Recht und Unrecht, über Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung, über Gläubigerschutz, Minderheitenschutz, Sorgfaltspflicht, Subventionsvergehen, Veruntreuung, ungerechtfertigte Bereichung, ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung, ordentliche oder nichtiger Bilanzen, korrekter Bestätigungsvermerk auf Bilanzprüfungsberichten vom Geno-Verband oder Wirtschaftsprüfer, wirksame LPG-Umstrukturierung gemäß LwAnpG, korrekter Eintragung in die Handels-/Genossenschaftsregister und Grundbücher und damit über Beachtung des öffentlichen Glaubens und die Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates.

 

Kein Mensch ist fehlerfrei! Fehler sind schon immer und gelegentlich überall festzustellen. Die meisten Fehler lassen sich auch korrigieren oder ihre Schaden zumindest weitgehend mindern/begrenzen. Wenn aber wie hier, auch 10 Jahre nach offizieller gerichtlicher Bestätigung, noch immer Landesweit, flächendeckend vom Erzgebirge bis zur Ostsee bei jedem Handels-/Genossenschaftsregister, bei nahezu jedem Grundbuchamt, bei jedem Landwirtschaftsgericht, bei jeder Fördermittelbehörde noch immer insgesamt tausendfach Fehlverhalten registriert werden muss, stellt sich zwingend die Frage nach dem jeweils verantwortlichen Menschen, der im Mittelpunkt steht!

 

Dabei ist zu bedenken, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Menschen im Beitrittgebiet besonders groß ist, denn viele sind infolge mehr als 50 Jahren Unrechtsdiktatur, als Befehlsempfänger, Untertan, Gehorsam gegenüber der Staatsmacht, der Partei, die immer Recht hatte, Selbständigkeit in der Wahrung eigener Rechte nicht geübt, zu Willensschwach, nicht geübt in eigener Entscheidungsfindung und Abwägung in der Geltendmachung zustehender Interessen und Rechte.


Allen staatlich Bediensteten - Legislative/Politik, Exekutive/Regierenden und Judikative - fällt daher eine besonders verstärke Verantwortung zu - einschl. den Abgeordneten, die die Regierung und Funktion staatlicher Stellen kontrollieren sollen.

 

Zum Problem der fehlerhaften Vergabe von Fördermitteln im Beitrittgebiet und möglicher Folgen hat sich Stelkens mit zahlreichen Quellenangaben ausführlich geäußert - LKV Heft 5/1999.

 

Neben disziplinarrechtlichen Folgen kann danach auch Schadensersatzhaftung von Beamten und Angestellten in Betracht kommen. Dabei ist zu bedenken, dass z. B. bei Fragen zur subventionserheblichen Erklärung, die i. d. R. mit Fördermittelanträgen und Fördermittelbescheiden verbunden ist, kein Ermessensspielraum besteht, zumal den verantwortlichen staatlichen Ämtern oft seit Jahren bekannt ist, das Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung mehr als fragwürdig, die Fehlerhaftigkeit tatsächlich bekannt ist oder zumindest bei sorgfältiger Information und Prüfung bekannt sein musste.

 

Neben den Landesbeamtengesetzen sind dabei u. a.  auch die jeweilige Haushaltsordnung, die Schadensersatzvorschriften, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, das Disziplinarrecht und Tarifrecht - BAT-O - zu beachten.

 

Hier gibt es praktisch keinen Unterschied zwischen Beamten und Angestellten. Immer besteht die Pflicht, die einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Gesetz und Zuwendungsentscheidungen, sowie Weisungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Diese Gehorsamspflicht wird ausdrücklich im BAT § 8 hervorgehoben. Im Zweifel sind Vorgesetze zu unterrichten. Das Legalitätsprinzip zwingt, bei auch nur geringstem Verdacht von Unregelmäßigkeiten zu Vorermittlungen. Zumindest im Falle von Subventionsvergehen mit vorangegangener Information - subventionserhebliche Erklärung - lässt auch das Opportunitätsprinzip keinen Ermessenspielraum zur Einleitung eines Disziplinar-Hauptverfahrens.


Ähnliche Probleme können aber auch an vielen anderen Stellen akut werden. So z. B. bei Verletzung - Duldung - umweltschutzrechtlicher Verstöße durch LPG-Unternehmen - registerrechtlicher Falscheintragungen und ihrer Duldung, Duldung falscher Grundbucheintragung, fragwürdiger Benachteiligung privater Bauern und Bodeneigentümer bei Flurneuordnung und Bodenordnungsverfahren, Akzeptanz von ministeriellen Bestätigungen, wonach Umwandlung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung in Ordnung sei und das LPG-Unternehmen gefördert werden könne und jährlich mit Millionen gefördert wurde, obgleich den Ämtern bekannt war, oder aufgrund von Gerichtsentscheidungen und Vergleichen oder Gesprächen im Vermittlungsausschuss des gleichen Ministeriums, oder Prüfungsberichten nach § 70 Abs. 3 LwAnpG bekannt sein musste, dass dies nicht zutrifft.
Abicht  Seite 4 ff, DFG   Seite 534, Klepsch Seite 256, 320.

 

Schon seit 10 Jahren hätten in all diesen Fällen die Vorgesetzen und politisch verantwortlichen Minister von unter, den Angestellten und Beamten im eigenen Haus und den Ämtern, informiert werden müssen - und die Minister hätten natürlich auch die Konsequenzen ziehen müssen, zumal das öffentliche Interesse hieran unstrittig ist - DFG Seite 723. Ein Informationsaustausch zwischen Registergericht, Landwirtschaftsgericht, Staatsanwaltschaft und Fördermittelbehörde -Ministerium hätte bereits vor 10 Jahren zur Problemlösung führen können und müssen.

 

Hinweise an die Staatsanwaltschaften zeigen erfahrungsgemäß nur ausnahmsweise Wirkung, da aufgrund der großen und kleinen Weisungsbefugnis der Vorgesetzten - Minister, Gerichtspräsident - in diesem Dienstverhältnis offenkundig kein Handlungsbedarf und kein öffentliches Interesse erkannt werden soll.

 

Schließlich ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass es einige wenige Umstrukturierungsfälle gibt, die ordnungsgemäß durchgeführt wurden und auch die Vermögensauseinandersetzung zumindest weitgehend gemäß Gesetz realisiert haben.
Daher darf man bei aller berechtigten Kritik nie vollständig verallgemeinern, denn dabei würde den wenigen, die sich ehrlich bemüht haben, die Sache offen und korrekt durchzuführen und die dies auch so realisiert haben, Unrecht tun.

 

Ein sehr hoher Prozentsatz der LPGs ist aber ganz offensichtlich mehr oder weniger gezielt am Gesetz und Recht vorbei, zum Nachteil und auf Kosten der meisten LPG-Mitglieder - Landeinbringer und ihrer Erben - fehlgeschlagen, umstrukturiert, geteilt, zusammengeschlossen, umgewandelt und das Vermögen nicht korrekt den Mitgliedern zugeordnet und ausgezahlt worden. Schließlich war der Gesetzestext seit 1990/91 bekannt und eindeutig, klar und verständlich. Doch in vielen Fällen wollte man es in 1991 und auch zum Teil bis heute nicht wahrhaben, dass die Zeit des LPG-Unrechts vorbei sein soll, und in nicht wenigen Fällen treibt man bis heute im Jahre 2004 das üble Spiel fort, denn wenn man schon vorgibt, 1990/91 nichts gewusst, falsch informiert und falsch beraten gewesen zu sein, und unter Zeitstress die Sache nicht besser habe machen können. Seit 1994 ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung bekannt und in den Jahren danach hätte jedes dieser LPG-Unternehmen und Registergericht ihre Fehler von 1991 korrigieren können, wenn man nur je gewollt hätte. Doch an diesem Willen fehlt es noch heute ganz überwiegend, was auch bestätigt, dass bei den meisten verantwortlichen Entscheidungsträger der LPGs und der Exekutiven dieser Wille zur korrekten Einführung rechtsstaatlicher Verhältnisse von Anfang gefehlt hat und bis heute fehlt, und die wenig anders denkenden verhalten sich meist wie zu DDR-Zeiten andersdenkende, schweigend, um persönliche Unannehmlichkeiten zu meiden.

 

Die Frage, ob die Umstrukturierung, die Teilung, der Zusammenschluss und die Umwandlung der LPG (ebenso GPG/Kooperative Einrichtung) wirksam ist, Registergerichtseintragungen und Grundbücher korrekt sind, der öffentliche Glaube gewährleistet wird, Bilanzen und Bilanzprüfungsbestätigungsvermerke dem Gläubigerschutz gerecht werden, Minderheitenschutz gesichert ist, kein LPG-Vermögen veruntreut wurde, keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, kein Subventionsvergehen festzustellen ist, der Sorgfaltspflicht Rechnung getragen wurde, der Schutz des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz gewährleistet ist,  ist daher aus rechtsstaatlicher Sicht eminent, von existenzieller Bedeutung.

 

Ist festzustellen, dass die vorgenannten rechtsstaatlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die LPG sich seit 01.01.1992 in gesetzlicher Liquidation befindet und nachträglich ein Liquidator zu bestellen war/ist, so sind die Konsequenzen unumgänglich auch aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich. Dabei geht es nicht, wie gelegentlich versucht wird darzustellen, um "Steine oder Brot", hier geht es um Justizia, um Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit! Um die Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates. Ist dieser in der Lage, die Wiedervereinigung, den Vertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion, den Einigungsvertrag und die Folgegesetze, den Willen der ganz überwiegenden Mehrheit der Menschen in Rechtsstaatlichkeit umzusetzen - die Einbahnstraße des Systemwechsels von 1990 hinauf durchzuhalten oder den Rückfall zu riskieren.

 

Ganz ähnlich illusorisch und abwegig sind die gelegentlich zu hörenden und nachzulesenden Vorstellungen, wonach durch die Prüfung der Rechtsnachfolge und Feststellung ihrer Nichtigkeit, mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen, die schönen guten EU-vorbildlichen LPG-Unternehmen zerschlagen würden. Tatsache ist vielmehr, dass, wie in den Agrarberichten des Bundes und der Länder seit 1993 nachzulesen, diese Unternehmen ganz überwiegend, zumindest 2/3 von der Substanz (und den Subventionen) leben, das Aktivvermögen abnimmt, unfähig sind ihre Altschulden zu tilgen, obgleich diese als Fremdkapital bei der Vermögensauseinandersetzung in Abzug gebracht wurden, die Vermögensauseinandersetzung nur zu weniger als 1/3 (nach DFG rund 27 %) zugeordnet und ausgezahlt wurde. Im Übrigen wäre es nie ein Problem gewesen, durch Einsichtnahme in die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung bei den Registergerichten aufgrund der Offenlegungspflicht und des berechtigten Interesses,   sich von der wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu überzeugen. Schließlich liegen die Bilanzen den staatlichen Ämtern, den Landwirtschaftsgerichten, den Banken, der BVVG ohnehin vor. Daher ist bekannt, dass die Betriebskonzepte/Sanierungspläne/Betriebsentwicklungspläne nicht eingehalten wurden und damit  die Förderungs-, Finanzierungs- und Verpachtungsbedingungen in sehr vielen Fällen nicht erfüllt sind und  auch aus diesem Grunde Förderung, Finanzierung und Verpachtung zu versagen gewesen wäre.

 

Daher hätte aufgrund dieser auch in den Ämtern bekannten Tatsache die ganz überwiegend Mehrzahl dieser Unternehmen nie gefördert werden dürfen, nachdem schon in der 1991/92 von der Europäischen Union genehmigten Anpassungshilfeverordnung - sowie in den meisten weiteren Förderrichtlinien der Folgejahre - die wirksame Rechtsnachfolge und die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung Fördervoraussetzung war und ist und mit subventionserheblichen Erklärung bei Verstoß hiergegen, strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen, mangels Ermessensspielraums, unausweichlich waren und weiterhin sind. Dies gilt auch dort, wo Ansprüche nach § 3 b LwAnpG tatsächlich verjährt sind.

 

Die Frage der Wirksamkeit/Nichtigkeit der Umstrukturierung von LPGs ist auch eminent für die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr, wobei festzustellen ist, dass sich wissenschaftliche Untersuchungen seither im wesentlichen auf die Umwandlung, die Rechtsnachfolge durch Wechsel des Rechtskleides bei Identität, unveränderter Unternehmen, beschränken - identische Bilanzaktiva, Bilanzpassiva und Mitglieder.

 

Das Ausmaß der Nichtigkeiten bei Teilung und Zusammenschlüssen von LPGs, sowie der dabei festzustellenden häufigsten und gravierenden Gründe und Mängel, ist seither weder wissenschaftlich, noch statistisch untersucht und bekannt, wenngleich der Bundesgerichtshof im Urteil Lw ZR 1/97, vom 07.11.1997 (und vorangegangener Entscheidung) u. a. klargestellt hat, dass die Bedingungen, die bei der Umwandlung gelten, auch bei der Teilung und dem Zusammenschluss zwingend zu beachten sind und ein Verstoß dagegen ebenso zur Nichtigkeit führt.


Zu den essentiellen Voraussetzungen der Wirksamkeit von LPG-Umstrukturierungsmaßnahmen - Vollversammlungsbeschluss, Identität, Numerus clausus, Wechsel in zulässige Rechtsform - gibt es seit 1993 hinreichend Rechtsprechung - www.kuchs.de - dort u. a. Kapitel 0.3/0.3.6. und 9.1 - und diverse Beiträge in Fachzeitschriften, siehe oben. Kuchs in "Recht der Landwirtschaft" (RdL).


Zum Vollversammlungsbeschluss

1. Schon die fehlerhafte Einberufung einer Vollversammlung  zur Umstrukturierung kann zur Nichtigkeit führen, wenn nämlich ein Teil der Mitglieder nicht eingeladen und damit von der Willensbildung ausgeschlossen, d. h. verdrängt werden - DFG Seite 122 f..

 

2. Fehlender Vollversammlungsbeschluss ohne Abstimmungsergebnis - Protokoll -  ist ebenso als Nichtigkeitsgrund festgestellt worden, DFG Seite 519.

 

3. Auch verspätete, nach dem 31.12.1991 gefasste Umwandlungsbeschlüsse sind nichtig - DFG Seite 154 und 517, ebenso Wenzel in 10 Jahre LwAnpG Seite 28 ff.

 

4. Wird die Übertragung von LPG-Vermögen auf ein neu gegründetes Unternehmen beschlossen und somit keine identitätswahrende Gesamtrechtsnachfolge praktiziert, bei der die LPG nur das Rechtskleid wechselt, so ist der Beschluss nichtig - DFG Seite160.

 

5. Wird eine nach Gesetz nichtzulässige Rechtsform beschlossen, so ist der Beschluss nichtig. Thum, Seite 32.

 

6. Gleiches gilt, wenn z. B. gleichzeitig mit der Umwandlung, Teilung oder Zusammenschluss die Gründung eines oder mehrerer neuer weiterer Unternehmen/Gesellschaften (GmbH) erfolgt - von der Vollversammlung mit beschlossen oder ohne solchen Beschluss - und Vermögen zum Teil nach dort übertragen wird und somit den aus der Teilung, dem Zusammenschluss oder der Umwandlung hervorgegangenen Unternehmen nicht mehr alles LPG-Vermögen zur Verfügung stand - die Identität somit durch Übertragung eines Teils des LPG-Vermögens - Aktiva - auf neugegründete Unternehmen verletzt wurde. Ohne entsprechende anteilige Übernahme von Mitgliedern mit Ansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, die zu 100 % bei dem durch Teilung, Zusammenschluss oder Umwandlung hervorgegangen Unternehmen und ihren Mitgliedern verbleiben müssen - ist der Beschluss und die Umstrukturierung nichtig.

 

7. Ein Umwandlungsbeschluss mit Einschaltung eines Treuhänders, der die Anteile für die Mitglieder halten soll, ist nichtig - DFG Seite 176 und 522.

 

8. Ein Teilungsbeschluss, bei dem auf einen neuen Teil nur ein einzelner Gegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergehen sollte, war nie zulässig - § 4 Abs. 2 LwAnpG, und ist daher nichtig.

 

9. Wird bei der Teilung zur Co. KG eine GmbH nur zwecks Übernahme der Komplementärfunktion (und Geschäftsführung) beschlossen, ohne dass die GmbH auch einen Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und LPG-Mitglieder mit anteiligen Vermögensansprüchen mit übernimmt, ist der Beschluss ebenso mangels Identität nichtig - DFG Seite 158 und 517.

 

10. Da nach LPG-Gesetz und ebenso nach Genossenschaftsgesetz der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt, sind Umwandlungsbeschlüsse die hiergegen verstoßen, Mitglieder ausschließen, Beitrittsklauseln festlegen, z. B. durch Einzahlungspflicht auf einen Geschäftanteil, nichtig - DFG Seite 172 ff.

 

11. Wird mit dem Umstrukturierungsbeschluss nicht gleichzeitig die Satzung, der Gesellschaftsvertrag, das Genossenschaftsstatut des neuen Rechtsträgers beschlossen, so ist dieser neue Rechtsträger nicht handlungsfähig, kann nicht entstehen mit der Folge, dass das LPG-Vermögen bei der LPG bleibt, der Vollversammlungsbeschluss leitet damit an einem essentiellen Mangel, kann die ihm vielleicht zugedachte Funktion nicht erfüllen, die LPG ging mit Ablauf des 31.12.1991 in gesetzliche Liquidation - § 69 LwAnpG und DFG Seite 436.

 

12. Vollversammlungsbeschlüsse vor Inkrafttreten des LwAnpG vom 20.07.1990 können nur rechtlich Wirksamkeit entfalten, wenn ihre Zielrechtsform im Zeitpunkt der Eintragung in das Register vom Gesetz zugelassen war. DFG Seite 724.

 

13. Liegt ein Umwandlungsbeschluss, ein Beschluss der LPG-Mitgliedervollversammlung zur Teilung oder zum Zusammenschluss nicht vor, da eine solche Vollversammlung nicht stattgefunden hat, sondern z. B. nur die LPG-Vorsandsmitglieder einen Vertrag zur Umstrukturierung abgeschlossen haben, sind die Handlungen zur Teilung und dem Zusammenschluss sowie der Umwandlung nichtig. Eine Umwandlung nach gescheiterter Teilung oder Zusammenschluss kann nie zu einem neuen umgewandelten Rechtsträger führen, da immer dann, wenn Teilung oder Zusammenschluss nichtig und daher gescheitert sind, kein zur Umwandlung fähiger Rechtsträger nach LPG-Gesetz/LwAnpG vorhanden war. Ein solches neues Unternehmen wäre als Scheingesellschaft im Register zu löschen.
Abicht, Seite 87, Thum, Seite 128, 194, 188.

 

14. Sind Vollversammlungen mehrerer LPGs im Territorium mit etwa gleichlautendem Umwandlungsbeschluss nachweisbar, ohne jedoch über einen Zusammenschluss der 2 oder 3 oder noch mehr LPGs Tier- und Pflanzenproduktion abzustimmen und zu protokollieren, so ist keine neue, aus einer Umwandlung hervorgegangene Rechtsträger/Genossenschaft entstanden, da so nicht realisiert, während eine Umwandlung aufgrund des fehlenden Zusammenschlusses ebenso gescheitert ist. Es fehlt an je einem wirksamen Vollversammlungsbeschluss der 2, 3 oder 4 LPGs, der den Willen zum Zusammenschluss zum Ausdruck bringt, eine gemeinsame Vollversammlung der LPGs, der eine Umwandlung in einen neuen Rechtsträger/e. G.  hätte beschließen können, hat deshalb nicht stattgefunden. Eine Umstrukturierung hat daher rechtlich nicht stattgefunden, der Umstrukturierungsvorgang ist nichtig.

 

15.  Ist die Rechtsnachfolge, ganz gleich auf welcher Ebene und aus welchem Grund,  gescheitert, so kann ein neues Unternehmen - Nichtrechtsnachfolgerunternehmen - durch Registereintragung nur dann entstehen, wenn die Mindestanforderungen  zur Neugründung nach HGB, GmbH-Gesetz, GenG, AktienG erfüllt sind. Andernfalls ist die Scheingesellschaft im Register zu löschen. Prüfung und Feststellung der gescheiterten Rechtsnachfolger ist daher vom Register zu prüfen, ob möglicherweise eine Scheingesellschaft zu löschen ist.
Vorrangig sind hier die Registergericht gefordert. Da hier nach dem FGG der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, nicht aber das Richterprivileg, sind neben amts- und dienstrechtlicher Konsequenzen, Haftungsfolgen, aber auch Dienstanweisungen von Vorgesetzten - Landgericht, Justizministerium möglich.
Stelkens, LKV 5/1999, Abicht, Seite 87, Thum, Seite 128, 194

Und da das Ausmaß des Scheiterns nun seit Jahren, spätestens seit der DFG- Studie - Zwischenbilanz 03.07.2000 - hinreichend und ernsthaft bekannt und bewusst ist, kann sich auch kein Gericht/Registergericht mehr auf den "Beweis des ersten Anscheins" der Masse der Falscheintragungen stützen. An dieser Stelle ist es sicher nicht zulässig, gestützt auf alte bundesdeutsche Rechtsprechung, "Beweis des ersten Anscheins" die Fortsetzung des LPG-Unrechts zu verteidigen.

 

16.  Da dem menschlichen Einfallsreichtum praktisch keine Grenzen gesetzt sind und die Unerfahrenheit der LPG-Mitglieder die Fortsetzung des LPG-Unrechts begünstigt, sind auch in vielen LPG-Vollversammlungsbeschlüssen alle denkbaren und undenkbaren Nichtigkeitsgründe dokumentiert. Daher ist jeweils der gesamte Umstrukturierungsvorgang im jeweiligen LPG-Territorium ab 1989/90 zu prüfen.

Zur zulässigen Rechtsform - Numerus clausus - Zielgesellschaft:

 

17. Da nach dem Gesetz nur bestimmte Rechtsformen - e. G., KG, GmbH, AG - zugelassen wurden, sind Beschlüsse, die vom LwAnpG abweichende Rechtsformen zum Ziel haben, nichtig - DFG Seite 725.

 

18. Zugelassen hat der Bundesgerichtshof aber die Umwandlung in eine zunächst nicht zugelassene Personen- oder Kapitalgesellschaft auch bereits nach der Gesetzesfassung von 1990, wenn im Zeitpunkt der Eintragung nach der 1. Novelle vom 03.07.1991 die Rechtsform zugelassen war und die LPG-Mitglieder diese Rechtsform (KG, GmbH, AG) bereit in Erwartung diese Gesetzesänderung beschlossen haben, obgleich nach der 1. Fassung das LwAnpG nur die e. G. als Rechtsform bei der Umwandlung zugelassen war und die übrigen Rechtsformen zunächst nur bei Teilung möglich waren - DFG Seite 725 f.

 

19. Die GbR oder stille Gesellschaft waren im Gesetz nicht zugelassen. Beschlüsse die eine solche Zielgesellschaft vorsehen, sind nichtig. Abicht  Seite 28.

 

20. Eine übertragende Auflösung zur Neugründung und erneuter Beitritt zum neuen Unternehmen sind selbst bei zulässiger Rechtsform nichtig. Abicht Seit 35 und 41.

 

21. Neben der verspäteten Umwandlung führen die verspäteten Anmeldungen zur Nichtigkeit. Abicht Seite 42.

 

22. Scheitert die Rechtsnachfolge - ganz gleich auf welcher Ebene - Teilung, Zusammenschluss oder Umwandlung - und aus welchem Grund - Beschluss, Numerus clausus, Identität - so unterbleibt die Transformation des LPG-Vermögens auf den neuen Rechtsträger. Das Vermögen bleibt bei der LPG, die sich seit 01.01.1992 in gesetzlicher Liquidation befindet. Eine Heilungswirkung nach § 34 Abs. 3 LwAnpG scheitet bis auf einige wenige Ausnahmen aus. Scheitert die Rechtsnachfolge bereits bei der Teilung oder dem Zusammenschluss, so geht eine nachfolgende Umwandlung eines vermögenslosen Nullums ins Leere. Die neue Firma ist als Scheingesellschaft vom Register zu löschen. Gründerhaftung und Rechtsscheinhaftung sind möglich. Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Gläubigerschutzes können böse Folgen auslösen. Guter Glauben scheitet aus, da die Problematik mindest seit 1994/95 publik ist - "Agrarrecht" 1993 Seite 257 und "Agrarrecht - Sonderheft" Seite 16, sowie Dr. Wenzel "10 Jahre LwAnpG" Seite 28 ff. und dortige Quellenangaben, sowie Schweizer RdZ 264 ff.
 
Zur Identität des Zielrechtsträgers:

23. Identisch ist ein Umstrukturierungsvorgang nur, wenn alle LPG-Mitglieder - Stand im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Umstrukturierung - an der Umstrukturierung - Willensbildung - teilhaben können, insbesondere keine Mitglieder direkt oder indirekt ausgeschlossen werden. Alle LPG-Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, auch im Unternehmen neuer Rechtsform Mitglied zu bleiben und ihren Geschäftsanteil aus  ihrer Vermögensquote an der LPG nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu begründen. Thum, Seite 2.
Die Quote am Vermögen § 44 Abs. 1 und Abs. 6 LwAnpG darf sich durch die Umstrukturierung nicht ändern. Auch die übrigen Gesellschaftsrechte - Stimmrecht, Einsichtsrecht, Vorkaufsrecht müssen mit der Umwandlung erhalten bleiben.
Abicht Seite 63 ff.
Bei der Umwandlung, dem Wechsel des Rechtskleides, ist dies bei korrekter Umsetzung  nach LwAnpG automatisch die Folge. Eine Mitgliederverdrängung führt immer zu Nichtigkeit - DFG Seite 172 und 175, Abicht, Seite 63 ff.

 

24. Beim Zusammenschluss ist entscheidend, dass die anteilige Eigenkapitalquote unverändert mit zum neuen zusammengeschlossenen Unternehmen wechselt. Hat die Partner-LPG, mit der man sich zusammenschließt, mehr oder weniger Eigenkapital (je Arbeitsjahr § 44 Abs. 1, Ziffer 3 LwAnpG), so ändert sich der künftige Anteil absolut entsprechend. Nach dem Zusammenschluss richtet sich die Quote nach dem Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG, der durch Zusammenschluss entstandenen (aufgenommenen/aufnehmenden) LPG-Unternehmen.

 

25. Bei der Teilung hat jedes Mitglied seinen Eigenkapitalbetrag (Eigenkapitalquote), der vor  der Teilung zusteht mit in das neue Unternehmen mitzunehmen - nicht mehr und nicht weniger. Realisierbar ist dies nur, wenn jeweils Bilanzaktiva und Bilanzpassiva ebenso  identisch mit in das neue Unternehmen wechseln. Sind bei dieser Zuordnung im Teilungsplan der bilanzaktiven und bilanzpassiven Wirtschaftsgüter im Zuge dieser Realteilung quotal nicht wertgleich, war durch unterschiedliche DM-Kontenübernahme, unterschiedliche Darlehensübernahme oder Übernahme von entsprechenden Rückstellungsverpflichtungen ein Ausgleich i. a. R. leicht möglich. In allen Fällen war es notwendig, durch Zuordnung auch der LPG-Mitglieder, aller ihrer Ansprüche einschl. die der ehemaligen Mitglieder und ihrer Erben nach § 44 Abs. 1 und § 51 a LwAnpG, in die quotale Zuordnung mit einzubeziehen. Andernfalls kann daraus auch eine Identitätsverletzung und Mitgliederverdrängung entstehen mit der Folge, einer nichtigen Umstrukturierung, wenn nach der Teilung keines der neuen Unternehmen für ehemalige Mitglieder oder Erbenansprüche zuständig sein will - DFG Seite 173, 174, 521 f., 731.

 

26. Beim Zusammenschluss von LPGs mit oder ohne vorherige Teilung kann grundsätzlich keine neue LPG - mit neuem Statut - entstehen. Vielmehr gibt es bei dem Vorgang nach Gesetz nur eine (oder mehrere) übertragende LPG und eine übernehmende LPG, wobei letztere als "neue" LPG mit der/den übernommenen fortbesteht - um so dann umgewandelt oder erneut geteilt zu werden. Diese Vorgänge konnten schrittweise oder auch in einem Zuge durchgeführt, d. h. gleichzeitig bei einer gemeinsamen LPG-Vollversammlung beschlossen (und mit Abstimmungsergebnis protokolliert) werden.

 

Weitere Hinweise:

27.  Scheitern kann die Rechtsnachfolge danach auf verschiedenen Ebenen  - Teilung, Zusammenschluss, Umwandlung - und aus verschiedenen Gründen - Vollversammlungsbeschluss, Zielrechtsträger (neue Rechtsform), Identität - und vor allem aber auch an der tatsächlichen praktischen Durchführung der Umstrukturierung abweichend oder unabhängig vom Beschlussprotokoll, und Wahl der neuen Rechtsform, Vor allem auch die Übertragung oder Nichtübertragung von Aktiv- und Passivvermögen sowie Mitgliederansprüche können Ursache des "Super-Gaus" sein, wie Krüger bereits 1994 festgestellt hat. Abicht, Seite 4.

 

28. Festsstellungsanträge zur gerichtlichen Feststellung, dass eine wirksame Rechtsnachfolge nicht vorliegt, der Umstrukturierungsvorgang von 1990/91/92 trotz Eintragung in das Register nichtig ist, die Transportfunktion des Vermögens von der LPG zum neuen Rechtsträger rechtlich nicht realisiert wurde und daher für die LPG ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist, können unbefristet gestellt werden.
Thum, Seite 49. 190, Abicht Seite 135 ff.

 

29. Strittig kann künftig werden, ob der Liquidator noch den vollen Wert des LPG-Vermögens vom neuen Rechtsträger zurückbekommen kann, da dieses nach den neuen Verjährungsvorschriften nach §§ 194 ff, bis 218 BGB (neu)  zum Teil mit Ablauf des 31.12.2004 zusätzlich erschwert werden könnte. Gleichwohl gibt es, wie oben aufgezeigt, mehrere rechtliche Ansatzpunkte um dieses Unrecht zu beenden. Zumal durch die Löschung der LPG im Altregister trotz gescheiterter Rechtsnachfolge der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt war, die LPG-Mitglieder von der gescheiterten Rechtsnachfolge keine Kenntnis hatten und die LPG i. L. erst durch Bestellung eines Liquidators wieder handlungsfähig wird. Treu und Glauben würden ebenso gegen die Einrede der Verjährung sprechen, da den Geschäftsführungen der LPG-Unternehmen aus der Fachpresse und Beratung die Problematik seit vielen Jahren bewusst ist und der Rechtschein der Rechtsnachfolge vorlag. Zudem gilt nach § 985 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist fort.
Abicht, Seite 263 (§§ 197 (1) 1 und 200 BGB)

0.3.6. Handlungsbedarf zur Lösung gescheiterter LPG-Umwandlung spitzt sich weiter zu:
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.8 Handlungsbedarf aufgrund gescheiterter LPG-Umwandlung