6.11 Zur Staffelung einer Obergrenze
6. Förderrichtlinien
6.13 Mehrfamilienbetrieb als Rechtsform
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6.12 Zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Seit 2003 gibt es sie, die von den Produkten entkoppelten Direktzahlungen. Sie waren das Kernstück der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union (EU) in 2003. Als Bemessungsgrundlage dient danach allein die Fläche/Hektar. Bei einem durchschnittlichen Grundbetrag von 340 €/ha erhält danach ein 100 ha Betrieb 34.000 €/Jahr unabhängig von der betrieblichen Produktionsstruktur, ob Milchviehhaltung oder viehlose Wirtschaftsweise, unabhängig von Bodenqualität, Ertragslage, Geländestruktur - Grünlandanteil, Niederschlagsverhältnisse. Der 100 ha Milchviehbetrieb mit 100 Großvieheinheiten (GV) und 3 Arbeitskräften (AK) erhält gleich viel wie der 100 ha viehlos wirtschaftende Ackerbaubetrieb mit 1 AK. Großbetriebe mit 1.000 ha oder 3.000 ha mit oder ohne Viehhaltung mit 3 AK oder 30 AK erhalten ihre 340.000 €/Jahr bzw. 1 Mio. €/Jahr. Nicht selten sind dies 50.000 € bis 100.000 € je AK.  

www.Top 200 Direktzahlungen.de

www.agrar-fischerei-zahlungen.de

www.BEL.de (tel. 0228/6845-0)

www.Agrarsubventionen Liste deutsche Empfänger hierzu Einblick. 

1.   Nicht wenige Großbetriebe decken ihre gesamten Personalkosten mit diesen flächenbezogenen Direktzahlungen nach GAP. Wenn das unsere Mittelständler wüssten.

Mit gegenwärtiger Reform der GAP soll ab 2014 eine Deckelung der Direktzahlungen auf 300.000 €/Jahr eingeführt werden. Ab 150.000 €/Jahr  bis 300.000 €/Jahr  soll eine gestaffelte Kürzung von 20 % - bei 150.000 bis 200.000 €/Jahr  von 40 % von 200.000 bis 250.000 €/Jahr  und von 70 % von 250.000 € bis 300.000 €/Jahr  nach dem vorliegenden Vorschlag eingeführt werden.  

Bis zu 440 ha  x  340 €/ha  = 149 T EUR greift folglich keine Kürzung  bei nahezu allen Familienbetrieben. Bei 880 ha  x 340 €/ha  = 249 T EUR/Jahr/Betrieb Direktzahlung greift die Kürzung um 65 T EUR insgesamt.  

2.   Um die Kürzung, vor allem die Deckelung auf 300 T EUR/Jahr/je Betrieb, bei den Großbetrieben zu mildern, sollen bei der Berechnung der von der Staffelung bzw. Deckelung betroffenen Direktzahlungen die Lohnkosten berücksichtigend angerechnet werden. Ein 2.000 ha Betrieb mit 1.000 GV und 30 AK kann bei 1 Mio. Personalkosten diese zur Anrechnung bringen. 2.000 ha  x  340 €/ha   Basisprämie sind 680 T EUR, folglich käme es zu keiner Kürzung. Bei 680 T EUR Basisprämie und Anrechnung von 530 T EUR (53 % von 1 Mio. € Personalkosten) bleibt nichts zu kürzen.

Folglich bleiben je AK mehr als 22 T EUR Direktzahlungen. (150 T EUR + 530 T EUR = 680 T EUR,  680 T EUR : 30 AK = 22.600 EUR/AK). 

3.   Der bäuerliche Familienbetrieb mit 50 ha und 50 GV bei 2 AK (3 AK) erhält 17.000 €, also rund 8.000 € je AK (6.000 € je AK). 

4.   Diese Ungerechtigkeit - gesetzwidrige Ungleichbehandlung - sollte mit der neuen GAP ab 2014 eigentlich abgeschafft werden! Schließlich sollen die Direktzahlungen das Einkommen der im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitenden Menschen sichern und nicht die Flächenzupacht der Großbetriebe - Hektar gleich Hektar?! - und den Pachtpreis erhöhen. 

5.   Im Übrigen verführt die Anrechnung der Personalkosten bei vieharmen oder viehlosen Betrieben zur Gehaltserhöhung und Beschäftigung betriebswirtschaftlich nicht benötigter „Familienarbeitskräfte“, denn durch die Anrechnung der Personalkosten werden bei Wegfall der Kürzung die Personalkosten durch die  GAP gedeckt. 1.000 ha ohne Viehhaltung und 3 AK erhalten danach 100 T EUR je AK. Da wäre es ja gelacht, wenn es nicht zu einer saftigen Gehaltserhöhung (beim Leitungskader der Agrarkapitalgesellschaften) käme, anstatt eine Kürzung der Direktzahlung hinzunehmen.  

6.   Eine Staffelung ab 50 T EUR mit 20 %, ab 100 T EUR 30 %,  ab 150 T EUR (440 ha)  70 % und Anrechnung von max. 10 % der Personalkosten, könnte die Ungerechtigkeit reduzieren, sicher jedoch noch nicht ganz beseitigen. Je AK würden dann sicher noch etwa 10 T EUR bleiben. 

7.   Mehr betriebswirtschaftlich notwendige AK werden aufgrund der Anrechnung von Personalkosten mit Sicherheit nicht beschäftigt, schließlich würde dies bekanntlich auch Investitionen erfordern, wenn eine Agrargenossenschaft z. B. ihren abgeschafften Milchviehbestand wieder anschaffen und in Betrieb nehmen wollte.  

8.   Bei angemessener Viehhaltung würden folglich die bäuerlichen Familienbetriebe, die jedes Dorf und den ländlichen Raum fördern und erhalten, unverändert ihre Direktzahlungen erhalten, während die Natur, die Humuswirtschaft, die Umwelt auch durch Wind- und Wassererosionen den ländlichen Raum schädigten Großbetriebe, die Agrarkapitalgesellschaften, in Grenzen verwiesen würden.

Auch kann die seitherige Ungleichbehandlung der in der Landwirtschaft arbeitenden Menschen keinen Rechtsschutz reklamieren. 

9.   Schließlich ist zu bedenken, dass bei der so genannten II. Säule - Förderung - ebenso wie bei den Direktzahlungen der I. Säule der Bedarf und die tatsächliche Verwendung der Mittel unter Kontrolle zu halten ist, um einer erneuten Fehlentwicklung bei der Mittelvergabe und ihrer Verwendung vorzubeugen.  

www.kuchs.de

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