5.3 Das Bundesverfassungsgericht zum Schutz des Eigentums bei Umwandlung, BVerfG 1 BvL 16/60 vom 07.08.1992 - auszugsweise, NJW 1962 Heft 37 Seite 1667 ff. -
5. ordentliche Bilanz
5.5 Vom Eigenkapital einer ordentlichen Bilanz zum Eigenkapital i. S. § 44 LwAnpG bei Fortführung und bei fehlgeschlagener Rechtsnachfolge
Seite drucken Seite drucken

5.4 Bundesverfassungsgericht, 1 BVR 1759/91, Verfassungsbeschwerde (zur Prüfungspflicht der Genossenschaften) - gekürzt -

der V... e.G. - Bevollmächtigter

1. unmittelbar gegen

a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1991 - II ZR 29/91 -,

b)

das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1990 - 8 U 8/90 -,

c)

das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 1989 - 4 O 379/89 -,

 

2. mittelbar gegen
§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 54, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 63 b Abs. 4 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes. Im Mittelpunkt steht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden.

1

I.

1. Gemäß § 54 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) müssen eingetragene Genossenschaften einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen wurde. Ist eine Genossenschaft nicht zum Beitritt bei einem Prüfungsverband zugelassen, so hat das Gericht ihre Eintragung in das Genossenschaftsregister abzulehnen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, § 11 a Abs. 1 GenG). Scheidet eine Genossenschaft aus einem Prüfungsverband aus und weist sie nach Fristsetzung keine neue Mitgliedschaft nach, so ist sie aufzulösen (§ 54 a Abs. 2 Satz 1 GenG). Bei den Prüfungsverbänden handelt es sich regelmäßig um eingetragene Vereine, denen durch die zuständigen Landes- oder Bundesbehörden das Prüfungsrecht verliehen wurde und der staatlichen Aufsicht unterliegt. Die Prüfungsverbände haben zur "Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung" Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft regelmäßig zu prüfen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GenG). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sich der Prüfungsverband im Einzelfall eines nicht von ihm angestellten Prüfers bedienen (§ 55 Abs. 3 GenG).

2

aa) Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

23

Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Vereinigungsfreiheit allerdings nicht schrankenlos, und die Gewährung der Vereinigungsfreiheit kann nicht bedeuten, dass jede staatliche Regelung der Organisation und Willensbildung von Vereinigungen ausgeschlossen ist. Vereinigungsfreiheit ist in mehr oder minder großem Umfang auf Regelungen angewiesen, welche die freien Zusammenschlüsse und ihr Leben in die allgemeine Rechtsordnung einfügen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten, Rechte der Mitglieder sichern und den schutzbedürftigen Belangen Dritter oder auch öffentlichen Interessen Rechnung tragen.

24

Bei der Ausgestaltung des Art. 9 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber nicht an die überkommenen Rechtsformen und Normenkomplexe des Vereins- und Gesellschaftsrechts gebunden. Bestehende Ausgestaltungen haben keinen Verfassungsrang. Auf der anderen Seite darf der Gesetzgeber die Ausgestaltung nicht nach seinem Belieben vornehmen. Diese hat sich vielmehr an dem Schutzgut des Art. 9 Abs. 1 GG zu orientieren; sie muss auf einen Ausgleich gerichtet sein, der geeignet ist, freie Assoziation und Selbstbestimmung der Vereinigungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines geordneten Vereinslebens und der schutzbedürftigen sonstigen Belange zu ermöglichen und zu erhalten. Insofern sind für den Umfang und die Dichte einer erforderlichen Regelung der jeweilige Sachbereich sowie die Ordnungs- und Schutznotwendigkeiten maßgebend, die sich aus ihm ergeben; in jedem Fall muss jedoch das Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung grundsätzlich gewahrt bleiben

25

bb) Die Pflichtmitgliedschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden ist eine aus sachlichen Gründen erforderliche Ausgestaltung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit, die einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Assoziation und den schutzbedürftigen Rechten Dritter schafft.

26

(1) Das genossenschaftliche Prüfungssystem in seiner Gesamtheit soll die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Genossenschaften und die Transparenz ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sicherstellen. Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder, der Gläubiger und der Allgemeinheit.

27

Einerseits soll die Position der Genossenschaftsmitglieder im Innenverhältnis zur Genossenschaft gesichert und gestärkt werden. Im Rahmen der Geschäftsführungsprüfung wird unter anderem die Erfüllung des zugunsten der Mitglieder bestehenden Förderzwecks gemäß § 1 Abs. 1 GenG kontrolliert. Gleichzeitig werden der ordnungsgemäße wirtschaftliche Umgang mit den von den Genossen gehaltenen Geschäftsanteilen überprüft und die Genossen damit vor den wirtschaftlichen Folgen des Eintritts einer möglichen Nachschuss- oder Haftungspflicht (§§ 22 a, 23 GenG) geschützt. Die der eigentlichen Prüfung nachgeordnete so genannte Prüfungsverfolgung soll sicherstellen, dass bei der Prüfung festgestellte Mängel auch tatsächlich beseitigt werden. Auf der anderen Seite sollen die Gläubiger der Genossenschaft vor Schaden bewahrt werden. Während der Gesetzgeber dieses Ziel bei Kapitalgesellschaften durch eine obligatorische Mindestkapitalisierung oder bei Personengesellschaften durch eine obligatorische persönliche Haftung der Gesellschafter verfolgt, hat er für die Genossenschaft auf beide Sicherungsmittel verzichtet. Stattdessen soll das Prüfungssystem die Sicherheit gewähren, dass eine Genossenschaft von vorneherein nicht insolvent wird. Gleichzeitig dient dieses Prüfungssystem damit auch dem Zweck, die Rechtsform der Genossenschaft als Mittel zur Selbstverwaltung und Selbstorganisation tendenziell wirtschaftlich Schwacher aufrechtzuerhalten und die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese Rechtsform im Wirtschaftsleben bestehen kann. Zum Dritten bezweckt die vergleichsweise engmaschige Kontrolle angesichts der nicht unerheblichen Bedeutung der Genossenschaften im Wirtschaftsleben auch den Schutz der Allgemeinheit und der Stabilität des gesamten Wirtschaftssystems.

28

Diese Zwecke lassen sich insgesamt dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) und dem Schutz der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zuordnen. Durch sie soll eine selbstbestimmte, vergleichsweise risikolose Teilhabe breiter Bevölkerungskreise am Wirtschaftsleben sichergestellt werden, um gleichzeitig dem Ziel einer gerechten Sozialordnung ein Stück näher zu kommen.

29

(2) Die Pflichtmitgliedschaft ist grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Schutzzwecke geeignet. Geeignet ist jedes Mittel, mit dessen Hilfe der angestrebte Zweck gefördert werden kann; eine Zweckerreichung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich. Für die Eignung spricht schon der - auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene - Umstand, dass Genossenschaften zu den insolvenzsichersten Rechtsformen gehören. Hinzu kommt die nicht zu unterschätzende Wirkung eines engmaschigen Kontrollsystems auf die generelle Geschäftspolitik der Genossenschaften. Eine enge Einbindung in die Prüfungsverbände kann dazu führen, dass die Geschäftspolitik der Vorstände von vorneherein eher vorsichtig ausgerichtet ist, um bei der Prüfung und einer möglichen Prüfungsverfolgung nicht aufzufallen. Dies gilt insbesondere, da die Prüfungsverbände aufgrund ihrer Rechte gegenüber der Generalversammlung (§ 59 Abs. 3, § 60 GenG) Fehler und Kritik von sich aus genossenschaftsintern publik machen können.

30

(3) Die Pflichtmitgliedschaft, verbunden mit der weit gehenden Monopolisierung des genossenschaftlichen Prüfungsrechts bei den Prüfungsverbänden, ist zur Erreichung der aufgeführten Zwecke und zum Ausgleich struktureller Defizite der Rechtsform Genossenschaft erforderlich.

31

Als milderes Mittel wäre hier - bei gleichem Prüfungsumfang - die freie Wahl eines verbandsangehörigen oder verbandsexternen Prüfers durch die Genossenschaften in Betracht zu ziehen. Bei Freigabe der Prüferwahl könnten aber nicht alle mit der Verbandsprüfung erstrebten Zwecke gleich wirksam erreicht werden. Dabei soll zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass auch verbandsexterne Wirtschaftsprüfer von ihrer Qualifikation her geeignet sind, die Prüfung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG durchzuführen. Allerdings bestehen so erhebliche Unterschiede zwischen der Rechtsform Genossenschaft und der Struktur anderer wirtschaftlicher Vereinigungen, dass der Gesetzgeber das streitgegenständliche Prüfungssystem in seiner Gesamtheit als weiterhin erforderlich ansehen durfte. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Rechtsform durch den Gesetzgeber ist zwangsläufig mit einer Prognoseentscheidung über Wirkungsweise und Effektivität der getroffenen Regelung verbunden. Der Gesetzgeber wird daher vernünftigerweise auf bisherige Regelungen zurückgreifen, wenn sich diese in der Vergangenheit bewährt haben. Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG).

Anmerkung:

Die Genossenschaft als LPG-Nachfolgeunternehmen soll also über die Mitgliedschaft und Prüfung durch den Geno-Prüfverband wirtschaftliche Sicherheit bezüglich seines Geschäftsanteils und weiterer Forderungen bzw. Vermögengsteile = nach § 44 LwAnpG nichtzugeordnetes Eigenkapital sicherstellen.

Dies ist von Bedeutung bei Abfindung im Rahmen weiterer Umwandlung oder Neufestsetzung der Anteile sowie bei Kündigung der Mitgliedschaft in der e. G. oder Abfindung von Erben.

Da der Anteil an der Gesellschaft, hier der Genossenschaft, durch Artikel 14 GG geschütztes Eigentum ist, so das Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 16/00 vom 07.08.1962, steht immer der volle, durch Grundgesetz und Genossenschaftsgesetz geschützte Abfindungsanspruch zu.

Eine persönliche Haftung der Genossen für Schulden, auch sogenannte Altschulden, scheidet dagegen aus.

32

5.3 Das Bundesverfassungsgericht zum Schutz des Eigentums bei Umwandlung, BVerfG 1 BvL 16/60 vom 07.08.1992 - auszugsweise, NJW 1962 Heft 37 Seite 1667 ff. -
5. ordentliche Bilanz
5.5 Vom Eigenkapital einer ordentlichen Bilanz zum Eigenkapital i. S. § 44 LwAnpG bei Fortführung und bei fehlgeschlagener Rechtsnachfolge