2.2 Was ist ein Gutachten wert?
2. Gutachten
3.1 Amtsermittlungsgrundsatz/freiwillige Gerichtsbarkeit/Aufklärungs- und Hinweispflicht - Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den sozial Schwächeren
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2.3 Eigenkapital und Gläubigerschutz als Schlüsselstellung im Handelsrecht:

A. Vorbemerkung:

Vermögensanspruchsberechtigte nach LwAnpG sind in den Folgebilanzen nach der Umwandlung Gläubiger des LPG-Unternehmens.

Dabei ist das maßgebende Eigenkapital (EK) i. S. § 44 Abs. 6 LwAnpG oft entscheidender Streitpunkt bei der Vermögensauseinandersetzung der einstigen LPG-Bauern oder ihrer Erben mit den LPG-Unternehmen.

Grundlage ist dabei die für den Abfindungsstichtag maßgebende ordentliche Bilanz i. S. §§ 6 bis 20, §§ 50, 53 DM-Bilanzgesetz i. V. m. den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften §§ 242 bis 256 HGB.

Im zentralen Mittelpunkt einer ordentlichen Bilanz steht immer der Gläubigerschutz. Kein Unternehmen darf sich reicher rechnen, als es tatsächlich ist. Der Ausweis eines zu hohen nicht der Realität entsprechenden Eigenkapitals auf der Bilanzpassivseite ist strafbar und zieht haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich.

Die Bildung stiller Reserven ist dagegen zulässig - §§ 12 und 21 LwAnpG, §§ 243, 246 bis 255, 270, 272, 280, 284, 285, 296 u. a. HGB. (U. Koch, Das Bilanzproblem nach § 44 Abs. 6 LwAnpG, Landwirtschaftsverlag GmbH, Münster).

Insbesondere auch der jeweilige Prüfungspflicht und der Bestätigungsvermerk sowie die Offenlegungspflicht beim Handelsregister soll den Gläubigerschutz sicherstellen - §§ 279 bis 289, 316, 321 bis 325, 329 HGB (Prüfungspflicht des Registergerichts).

Die jeweilige ordentliche Bilanz ist auch in den Folgejahren i. V. m. dem Betriebskonzept, dem Betriebsentwicklungsplan mit Liquiditätsplan jeweils Grundlage u. a. zur

a) Gewährung von Bankdarlehen
b) Gewährung öffentlicher Darlehen und Landesbürgschaften
c) Förderung des Unternehmens aus verschiedenen Programmen mit öffentlichen Mitteln (Liquiditätshilfen), von Bund, Länder und Europäischer Union
d) Abschluss von BVVG-Landpachtverträgen
e) Altschuldenregelung durch den Bund
f) Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm
g) Umsetzung verschiedener EU-Subventionsmaßnahmen
h) Finanzierung durch Leasinggeber und Betriebsmittellieferanten
i) Gesellschafterwechsel, weitere Teilung - Umwandlung
j) Gesamtvollstreckung/Insolvenz/Liquidation des neuen Unternehmens
k) Sachverständigengutachten § 44 (6) LwAnpG, § 36 DM-Bilanzgesetz

Wird der Gläubigerschutz verletzt, sind die Bilanzen nichtig, der Bestätigungsvermerk ist vom Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverband zurückzuziehen, alle Empfänger der Bilanz und des Prüfungsberichts mit Bestätigungsvermerk sind über die Nichtigkeit der Bilanz und die Rücknahme des Bestätigungsvermerks zu informieren, alle Gläubiger, Banken, Kapitalgeber, Fördermittelbewilligungsbehörde. Leasinggeber, Betriebsmittellieferanten sowie vor allem auch das Handelsregister - wegen der dort offengelegten Bilanzen - ist hierüber zu informieren. Die dem Handelsregister offengelegten Bilanzen sind zurückzuziehen bzw. zu berichtigen - §§ 325 bis 329 HGB. Die Offenlegungspflicht, Prüfung des Registergerichts sowie §§ 321 bis 324 HGB - Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk, Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind tangiert.

Kommen Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Prüfungsverband diesen Pflichten nicht nach, können berufsrechtliche Konsequenzen folgen - §§ 331 bis 335 HGB sowie Wirtschaftsprüferordnung §§ 43, 44, 49, 54.

B. Eigenkapitalwertermittlung

Nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist das zugrundezulegende Eigenkapital zur Vermögensauseinandersetzung auf Grund der maßgebenden ordentlichen Bilanz (§ 44 Abs. 6 LwAnpG) zu ermitteln.

Dieses maßgebende Eigenkapital, ermittelt auf der Grundlage einer ordentlichen Bilanz (§ 44 Abs. 6 LwAnpG unter Auflösung stiller Reserven abzüglich Fremdkapital, abzüglich berechtigter Rückstellungen und Verbindlichkeiten) sollte auch bei der nachträglichen Liquidation für den Liquidator als grundlage für den Kaufpreis im Falle der "Nachzeichnung" = Verkauf der LPG an das neue Unternehmen, dienen.

Ermittelt das zur Abfindungszahlung verpflichtete LPG-Unternehmen dieses maßgebende Eigenkapital nicht oder nicht gem. Gesetz und unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des BGH, wird beim Landwirtschaftsgericht in der Regel ein Sachverständiger mit der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals beauftragt (Wertermittlungsforum 1/99, HLBS-Report 3/99, HLBS-Report 4/2000).

Liegt schließlich ein Gutachten vor, wird oft nicht weniger erbittert über die Wertermittlungsmethode und den Berechnungsvorgang gestritten, obgleich die gesetzlichen Vorgaben eindeutig sind, wie auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des BGH (Recht der Landwirtschaft 2000, Seite 199, Agrarrecht 2/98).

Die Methode, wie das maßgebende Eigenkapital zu ermitteln ist, sollte eigentlich kein Problem sein. Auszugehen ist von der ordentlichen Stichtagsabfindungsbilanz, in der Regel der Umwandlungsbilanz von 1991. Diese war in 1992/93 nach DM-Bilanzgesetz zu erstellen und fortzuführen, vom Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverband geprüfte, vom Aufsichtsrat und Vorstand sowie Vollversammlung zu bestätigen. Wertansatzänderung nach § 36 DM-Bilanzgesetz bis 1994/95 sind unschwer aus den Bilanzen/Prüfungsberichten der Unternehmen zu entnehmen. Eigenkapitalteile, die in der maßgebenden Bilanz nicht als Eigenkapital, sondern z. B. als Rückstellungen, Rücklagen, sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen wurden, sind dem Eigenkapital hinzuzurechnen. Bei Rückstellungen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese berechtigt waren, wobei grundsätzlich auch zu prüfen ist, ob solche in Folge der korrespondierenden Bedeutung von §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 mit § 17 Abs. 2 a und Abs. 5 DM-Bilanzgesetz je gebildet werden durften. Sind nämlich Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite in Folge ihres schlechten Zustandes bereits niedrig unter Wertminderung bewertet, so sind zusätzliche eigenkapitalmindernde Rückstellungen auf der Passiva nicht zulässig.

Bei der Eigenkapitalermittlung - durch Sachverständigengutachten - ab 1998 - sind auch gem. § 17 Abs. 2a DM-Bilanzgesetz alle Zweifel geklärt, da nach dieser Gesetzesvorschrift entsprechende Rückstellungen für Umweltbelastungen bis 31.12.1997 aufzulösen waren, wenn keine Verpflichtung zur Beseitigung der möglichen Umweltbeeinträchtigungen vom LPG-Unternehmen nachgewiesen werden konnten.

Unmissverständlich hat der BGH in mehreren Beschlüssen klargestellt, dass bei der Eigenkapitalermittlung die Bewertungsvorschriften des DM-Bilanzgesetzes, nämlich Einzelbewertung zu Fortführungswerten und unter Hinzurechnung stiller Reserven, zu erfolgen hat (BLw 28/95: 18/97 und 16/98).

Dabei soll es Aufgabe des Tatrichters sein, die Bewertungsmethode auszuwählen. Da das aus der ordentlichen Bilanz unter Hinzurechnung stiller Reserven zu ermittelnde maßgebende Eigenkapital Abfindungsgrundlage ist, sind im Streitfall alle Bilanz - Inventarpositionen zu überprüfen, wobei auch die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter in den Folgejahren bis z. B. 1999 oder länger Hinweise für erforderliche Bewertung in 1990/91 sein können. Wurde z. B. ein Wirtschaftsgut - z. B. Hänger, Traktor, Stallgebäude - noch bis 1996, 1999 oder 2001 genutzt, muss es nach DM-Bilanzgesetz §§ 7, 10, 17 - Neubewertung - für das fortgeführte Unternehmen 1991 einen angemessenen Wert gehabt haben.

Unternehmensentscheidungen und Marktentwicklungen nach Umwandlungsbeschluss gehen allein zu Lasten (Nutzen) des neuen Unternehmens und haben keinen Einfluss auf das Eigenkapital zum Stichtag. Unternehmensrisiken und Chancen gehen ab Umwandlungsbeschluss allein zu Lasten und Nutzen des neunen Unternehmens. Entscheidend ist daher die richtige Bewertung zum Abfindungsstichtag.

Wurden Wirtschaftsgüter 1991 oder in den Folgejahren verkauft oder an wieder eingerichtete bäuerliche Betriebe als Vermögensabfindung übergeben, so muss der "wahre Wert" der Wertanrechnung mindestens auch als Eigenkapitalbilanzwert bei der Eigenkapitalermittlung zugrunde gelegt werden, zuzüglich möglicher Abnutzung/Abschreibung ab Abfindungsbilanzstichtag.

Ein solcher Wertvergleich - Buchwert zu Verkaufswert - ist erfahrungsgemäß auch bei Vieh immer sehr sinnvoll. Die bei solchen Vergleichen erfahrungsgemäß in aller Regel festzustellenden positiven Wertdifferenzen sind auf die im LPG-Unternehmen verbliebenen und genutzten, aber unterbewerteten Wirtschaftsgüter entsprechend als stille Reserven hinzuzurechnen.

Werte der Beteiligung sind insofern leicht zu überprüfen, als von diesen Unternehmen Saldenbestätigung sowie ordentliche geprüfte Bilanzen ab 1990 und aller Folgejahre, inzwischen bis 2000, vorliegen müssen. Liegt der Eigenkapitalanteil am Stichtag über dem Wert der Beteiligungen, ist die Differenz anteilig als stille Reserve hinzuzurechnen. (§ 28 Abs. 2 LwAnpG).

Bei der Wertüberprüfung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sind die DM-Bilanz-Bewertungsvorschriften selbstverständlich ebenso zu beachten. Dabei war dem Gesetzgeber 1990 durchaus bewusst, dass unmittelbar nach der Wende und dem Zeitpunkt der Erstellung der DM-Eröffnungsbilanz in nicht wenigen Fällen erhebliche Unsicherheiten über die Bewertung trotz einiger durchaus hilfreicher Hinweise vorlagen. Daher hat in § 36 DM-Bilanzgesetz auch die Vorschrift der Wertänderung bis 1994/95 ihren Niederschlag gefunden. Und da die ordentliche Bilanz nach § 44 LwAnpG maßgebende Grundlage ist, hat auch der Sachverständige diese Vorschriften zu beachten.

In der Praxis hat sich mit der sogenannten modifizierten Zerlegungstaxe eine nicht mit Gesetz und Recht zu vereinbarende Rechenmethode verbreitet, weil hierbei i.d.R. die gesetzliche Vorschrift der Einzelbewertung zu Fortführungswerten verletzt wird. Dabei wird vom Sachverständigen die LPG zum Bewertungsstichtag fiktiv in marktgängige Objekte zerlegt, z. B. Milchviehanlage, Sauenzuchtanlage, Technikstützpunkt, Jungviehaufzuchtanlage, Bullenmastanlage usw. Diese "marktgängigen Objekte" setzen sich laut Inventarverzeichnis erfahrungsgemäß aus sehr vielen einzelnen Wirtschaftsgütern - mehrere Gebäude, diverse Gebäudeeinrichtungen, technische Einrichtungen und Anlagen - zusammen. Von der ordentlichen Bilanz und den von Gesetz und Recht festgelegten Bilanzierungsvorschriften bleibt dabei wenig übrig. Nicht selten sind dabei 50 bis 100 oder noch mehr einzelne Wirtschaftsgüter entgegen der gesetzlichen Vorschrift der Einzelbewertung als Einheit zusammengefasst.

Von einigen Sachverständigen werden diese Wirtschaftsgüter in einem so von ihnen gebildeten marktgängigen Objekt als eine wirtschaftliche Einheit bewertet - unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften der Einzelbewertung eines jeden einzelnen Wirtschaftsgutes und unter Anwendung von Berechnungsmethoden - Ertragswert, modifizierter Sachwert - jeweils mit unbegründeten, dafür umso größeren Wertabschlägen. So werden gleichzeitig alle unternehmerischen Risiken, die ab Umwandlungsstichtag nur allein zu Lasten des LPG-Unternehmens gehen können (wie selbstverständlich auch mögliche Chancen) und das maßgebende abfindungsrelevante Eigenkapital der zugrundezulegenden Bilanz nicht beeinflussen dürfen, den abzufindenden abfindungsberechtigten ehemaligen LPG-Bauern - mit dem LwAnpG nicht vereinbar - angelastet, auf diese zurück abgewälzt. Dabei soll es Aufgabe des Tatrichters sein, die Bewertungsmethode auszuwählen. BHG, BLw 20/92; 39/93; 28/95; 57/92.

Hierbei kommt es durchaus den vermögensanspruchsberechtigten LPG-Bauern entgegen, wenn für "ihre" Milchviehanlage, "ihre" Schweinezuchtanlage, in der der Anspruchsberechtigte vielleicht 15 Jahre gearbeitet hat, "ein Wert" errechnet wird. Für die LPG-Mitglieder ist dies oft durchaus leichter nachvollziehbar, aber die Wertermittlung geht eben nach Gesetz und Recht nur als Einzelbewertung auf den Abfindungsstichtag. Nur als Addition aller Einzelwirtschaftsgüterwerte könnte der Wert einer solchen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden. Dabei soll es Aufgabe des Tatrichters sein, die Bewertungsmethode auszuwählen. BGH, BLw 20/92; 39/93; 28/95; 57/92.

Bei der modifizierten Zerlegungstaxe werden dagegen vom Sachverständigen nicht die Bilanzbuchwerte überprüft und durch evtl. notwendige Hinzurechnungen oder Kürzungen (z. B. §§ 10, 17 DM-Bilanzgesetz) korrigiert, sondern die Bilanz als solche - als Eigenkapitalgrundlage - entgegen eindeutiger BGH-Entscheidung "abgewählt". BGH, BLw 18/97, 16/98 und 44/92.

Das nach Bilanzbuchwerten ermittelte Eigenkapital ist grundsätzlich das Mindesteigenkapital. Stille Reserven sind nach § 44 Abs. 6 LwAnpG hinzuzurechnen.

Eigenkapitalmindernde Ausnahmen kann es geben, wenn z. B.:

a) nach 1994/95 Entschädigungen von Kreispachtbetrieben geltend gemacht und gezahlt wurden und hierfür Rückstellungen fehlten,

b) Umweltschäden - Auflagen nach 1994 erteilt werden und solche Entsorgungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ohne dass hierfür Rückstellungen passiviert waren,

c) Zuordnung von selbständigem Gebäudeeigentum nach 1994/95 von der OFD verweigert wurde und daher Bilanzaktiva (evtl. auch Rückstellungen) auszubuchen war.

Bis zur Bilanz 1994 - erstellt und geprüft 1995 - waren solche "Vorkommnisse" noch nach § 36 DM-Bilanzgesetz zu berichtigen, danach nach §§ 249, 252, 253 HGB. Für den Sachverständigen können daher auch die Folgebilanzen bis zum Jahre 2000 heute noch durchaus von Bedeutung sein. Ebenso aber auch zur Prüfung der Restnutzungsdauer der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß Inventarverzeichnis, - §§ 50, 53 DM-Bilanzgesetz.

C. Konsequenzen der Falschbewertung:

Wird von der Leitung des LPG-Unternehmens behauptet, das maßgebende Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG sei wesentlich geringer als das Bilanzeigenkapital, oder wird vom Sachverständigen z. B. bei einem Bilanzeigenkapital von z. B. 8 Mio. DM vom Prüfungsverband/Wirtschaftsprüfer geprüft und mit uneingeschränktem Prüfungsvermerk versehen, ein "wahrer Wert" von 5 Mio. DM Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG im Auftrag des Gerichts oder des LPG-Unternehmens errechnet, dürfte Gefahr im Verzuge sein. Denn die mit Bestätigungsvermerk versehenen Bilanzen ab 1991 wurden der kreditgewährenden Bank sowie anderen Darlehens- und Leasinggebern vorgelegt, waren beim Ministerium als Bewilligungsbehörde für Landes-, Bundes- und EU-Fördermittel Grundlage, waren bei der BVVG zur Landverpachtung - Bestätigung des Betriebskonzepts - Grundlage, und wurden bei der DG-Bank für die Altschuldenentlastung vorgelegt. Beim Handelsregister waren die Bilanzen offenzulegen.

Dabei würde ein solches Ergebnis, wäre es zutreffend, eine strafrechtlich relevante Verletzung des Gläubigerschutzes offen legen. Trotz Verstoß gegen den Gläubigerschutz nach §§ 12, 21, 29 LwAnpG, nach §§ 6 und 27 DM-Bilanzgesetz, §§ 252, 253 Abs. 2 und 3 HGB, sind solche Bilanzen mit Anhang und Lagebericht (§ 336 ff HGB) je vom Vorstand unterschrieben, vom Aufsichtsrat über Jahre akzeptiert und von der Vollversammlung genehmigt. Längst hätten Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverbände ihre Bestätigungsvermerke mit allen Konsequenzen zurückziehen müssen, wollten sie sich nicht wie der Vorstand und Aufsichtsrat des LPG-Unternehmens bei gravierenden Eigenkapitaldifferenzen zwischen den ordentlichen geprüften Bilanzen und den Wertgutachten von Sachverständigen und bei Gerichten vorgelegt, nach §§ 331 ff HGB sowie Strafgesetzbuch strafbar machen.

Auch das Handelsregister ist infolge der Offenlegungspflicht §§ 9, 325, 329, 336 HGB, auf Grund seiner Prüfungspflicht und der strafrechtlichen, handelsrechtlichen Vorschriften von gravierenden Wertdifferenzen tangiert. Beim Handelsregister liegen bekanntlich auch alle Folgebilanzen nach Umwandlung (bis 2000/2001) zur Einsichtnahme vor.

Stellt sich jedoch heraus, dass die Bilanzen unter Beachtung des Gläubigerschutzes korrekt sind und der Sachverständige eine zu niedrige und daher falsche Bewertung vorgelegt hat - ganz gleich, ob Partei- oder Gerichtsgutachten - so ist das Gutachten durch das Gericht nicht verwendbar. Inzwischen gibt es Fälle, da liegen beim Gericht bis zu drei Falschgutachten von einem LPG-Unternehmen vor. Zwei solcher "Falschgutachten" - ein Parteigutachten, zum Teil vom Prüfungsverband, der auch das LPG-Unternehmen geprüft und die Bilanz mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen hat. Ein falsches Gerichtsgutachten, unter Bestimmung der Bewertungsmethode vom Tatrichter, ist keine Seltenheit. Die Kosten hierfür trägt der Staat, sofern dem Sachverständigen in einem solchen Fall überhaupt eine Honorarforderung zusteht und der Tatrichter die falsche Bewertungsmethode zu vertreten hat.

Auch dann, wenn der Sachverständige bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals § 44 Abs. 6 LwAnpG, Summe der Bilanzaktiva - wahrer Wert/Verkehrswert - das Buchwerteigenkapital im Wesentlichen bestätigt, kann der Gläibigerschutz gravierend verletzt sein. So z. B. wenn das Eigenkapital nahezu unverändert bei vielleicht 2 Mio. DM per 30.06.1991 - Umwandlungsbilanz - mit 2,1 Mio. DM vom Sachverständigen bestätigt wird, das Sachanlagevermögen = Gebäude, das der Bank als Grundschuldsicherheit gemäß Grundschuld aber von 5 Mio. DM auf z. B. 3 Mio. DM abgewertet - vom Sachverständigen niedriger bewertet - wurde, die Beteiligungen, Vieh und Feldinventar um 0,6 Mio DM erhöht und die Rückstellungen um 1,5 Mio. DM reduziert wurden.
Die Banksicherheiten - Gläubigerschutz - sind dabei um 2 Mio. DM reduziert, die Beleihungsgrenze und der Gläubigerschutz verletzt. Gestrichene Rückstellungen und Höherbewertung von Umlaufvermögen erhöhen keineswegs den Wert der Bankgrundschuld - Beleihungsgrenze. Lediglich die Sicherungsübereignung und Abtretung von Forderungen/Beteiligungen - der höheren Bilanzaktivwerte - könnte für die Bank theoretisch ein Trostpflaster sein - die Werthaltigkeit ist im Fall der Verwertung dabei immer fraglich.

Hat der beim Landwirtschaftsgericht antragstellende ehemalige LPG-Bauer keinen sachkundigen Berater und Vertreter, muss er durch solche beim Gericht nicht selten anzutreffenden Praktiken mit erheblichen Nachteilen rechnen. Die dadurch bedingte Verfahrensdauer belastet vor allem die ehemaligen LPG-Bauern und Antragsteller beim Landwirtschaftsgericht, die nichts anderes verfolgen, als eine dem Gesetz entsprechende korrekte Vermögensauseinandersetzung und dabei auf die Hilfe des Gerichts hoffen.

Wird die Nichtigkeit einer Bilanz mit allen Konsequenzen festgestellt, die Bilanzen dem wesentlich niedrigeren Eigenkapital des Gutachtens angepasst, werden die Kapitalgeber/Gläubiger möglicherweise ebenso Konsequenzen ziehen, so dass die Insolvenz als Ergebnis bleibt. Dabei ist heute in der Praxis festzustellen, dass das Insolvenzverfahren gelegentlich schon als willkommenes Sanierungsprogramm betrachtet wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die strafrechtlichen und haftungsrechtlichen/berufsrechtlichen Konsequenzen sowie Haftungsfolgen nach § 3a LwAnpG und § 347 HGB nicht doch eintreten können (Sorgfaltspflicht).

Besonders problematisch kann für die Sachverständigen auch die Bewertung und Eigenkapitalermittlung werden, wenn die Rechtsnachfolge und damit der Vermögensübergang §§ 20, 34 LwAnpG nicht eindeutig gegeben ist.
Ist eine Bilanz korrekt erstellt, geprüft und bestätigt und ermittelt der Sachverständige ebenso korrekt des maßgebende Eigenkapital i.S. § 44 Abs. 6 LwAnpG in etwa gleicher Höhe wie das Bilanzbuchwerteigenkapital oder infolge Auflösung stiller Reserven höher, so hat das LPG-Unternehmen i.d.R. zwar Nachzahlungspflichten i. S. §§ 28 Abs. 2, 36, 44 und 51a LwAnpG, kann aber fortbestehen. Eine korrekte Unternehmensfinanzierung ist eben immer noch die beste Gewähr für den Fortbestand eines Unternehmens.

Ermittelt der Sachverständige das Eigenkapital nicht korrekt, sondern unberechtigterweise zu niedrig - z. B. mittels modifizierter Zerlegungstaxe - ist das Gutachten unbrauchbar. Der Sachverständige verliert möglicherweise seinen Honoraranspruch.

Berufsrechtliche und haftungsrechtliche Folgen können neben dem Wirtschaftsprüfer/dem Prüfungsverband auch den Aufsichtsrat/Vorstand des LPG-Unternehmens treffen. Stellt der Sachverständige bei korrekter Eigenkapitalermittlung fest, dass das Bilanzbuchwerteigenkapital zu hoch war und herabgesetzt werden muss, folgen die o. g. Konsequenzen einer nichtigen Bilanz - § 331 HGB - Strafvorschriften.

Selbst Staatshaftung (§§ 242, 838, 839, 841 BGB, Art. 34 GG) ist nicht ausgeschlossen, da insbesondere der Exekutiven aber auch der Legislativen und Judikativen die Problematik seit nunmehr nahezu 10 Jahren bekannt ist, ohne dass die notwendigen Gegen- oder Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung dieser zurzeit festzustellenden und zugespitzten Problematik getroffen worden wären. Die Haftung nach § 3a LwAnpG kann auch noch längst ausgeschiedene ehemalige LPG-Vorstandsmitglieder treffen. Ganz gravierend sind die gleichen Konsequenzen bei Feststellungen fehlgeschlagener Rechtsnachfolge und nachträglich festzustellender Liquidation der LPG, da das neu gegründete Unternehmen das LPG- Vermögen eigentumsrechtlich nicht übernommen hat, die Bilanzaktiva im Zeitpunkt der Gründung des neuen Unternehmens praktisch null war, da Bilanzaktiva und Bilanzpassiva bei der LPG geblieben sind und neben evtl. Neuinvestitionen - nachträglich rückwirkend - Nullen fortzuführen waren. Das Eigenkapital war bei diesen Unternehmen von Anfang an praktisch Null. Durch Übernahmeverpflichtung von Altschulden, durch entsprechende vertragliche Vereinbarung z. B. mit der DG-Bank, waren diese neugegründeten Unternehmen von Anfang an trotz Altschuldenentlastung infolge erwirtschafteter Verluste überschuldet. Die Altschuldenverbindlichkeiten waren zumindest unter der Bilanz nach HGB als solche auszuweisen - §§ 284 und 285 HGB und §§ 251, 252 HGB - Haftungsverhältnisse. Solche Angaben wurden erfahrungsgemäß häufig unterlassen trotz dieser handelrechtlichen Vorschriften. Ebenso sind die Geschäftsführergehälter offen zu legen.

Im Übrigen müssen betroffene LPG-Mitglieder/ihre Erben und Bodeneigentümer (bei Bodenordnungsverfahren) auch im Falle der Gesamtvollstreckung, der Insolvenz oder eines Liquidationsverfahrens des neuen Unternehmens die Rechtsnachfolge prüfen bzw. prüfen lasssen, da bei fehlender Rechtsnachfolge der Liquidator/Insolvenzverwalter des neuen Unternehmens, der LPG i. L., die Wirtschaftsgüter zurückgeben muss und nicht der Insolvenzverwalter/Gesamtvollstreckungsverwalter bzw. Liquidator des neuen Nachfolgeunternehmens diese frei verkaufen kann. Dieser muss vielmehr die Wirtschaftsgüter an den Liquidator der ursprünglichen wieder aufgelebten LPG zurückgeben bzw. zahlen, zuzüglich Nutzungsentgelt/Zins für die Nutzung seit 1991.

Die Frage der Haftung des LPG-Vorstandes wegen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) kann vor allem auch bei fehlgeschlagener Rechtsnachfolge aktuell werden - ebenso gutgläubiger Erwerb (§ 932 ff BGB). Verschärft stellt sich diese Problem bei der sogenannten "stillen Abwicklung", der Liquidation ohne Liquidator. Auch hier ist u. a. § 823 BGB von Bedeutung - für den LPG-Vorstand und die Verantwortlichen der neuen Unternehmen und ihrer Tochtergesellschaften - ab 03.10.1990. In Fällen der seither unerkannten Liquidation der LPG im LPG-Register bzw. der fehlenden Bestellung eines Liquidators, war der Ablauf der Verjährungsfristen gehemmt, so dass in diesen Fällen alle Vermögensansprüche (§§ 28 (2), 36, 44, 51a LwAnpG) noch geltend gemacht werden können, denn die gehemmte Verjährungsfrist beginnt erst mit Bestellung eines Liquidators weiter zu laufen. Hier haften im Zweifelsfalle der LPG-Vorstand und/oder die Verantwortlichen der neunen Unternehmen, die das LPG-Vermögen ohne Rechtsgrundlage in Besitz genommen und genutzt haben, weiterhin.

Unverändert unterschätzt wird von den LPG-Unternehmen und den bei ihnen für sie tätigen Verantwortlichen, die Frage der persönlichen Haftung. Eine Schlüsselstellung hat dabei die Sorgfaltspflicht nach § 347 HGB.
Im LwAnpG hat diese Vorschrift in § 3a ihren Niederschlag gefunden, wonach der LPG-Vorstand zum Ersatz eines Schadens den Mitgliedern gegenüber gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, wenn LPG-Mitgliedern ein Schaden wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht entsteht. Dabei liegt die Beweislast bei den LPG-Vorstandsmitgliedern. Im Falle fehlender Umwandlung und korrekter Vermögensauseinandersetzung kann diese Frage vor allem dann akut sein, wenn ehemalige LPG-Vorstandsmitglieder in der Geschäftsführung oder dem Aufsichtsrat des neuen Unternehmens Funktionen übernommen haben.
Im Aktienrecht (AktG) ist die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sowie der Aufsichtsratsmitglieder in §§ 93, 94, 95 ff. insbesondere auch § 116 geregelt. § 117 Aktiengesetz regelt die Schadensersatzpflicht. § 170 Aktiengesetz regelt einige Pflichten des Aufsichtsrats (und des Vorstands).
Nach § 43 GmbH-Gesetz sind diese Vorschriften auch für die GmbH Rechtsgrundlage.

Bei nachträglich festzustellender fehlender Rechtsnachfolge ist die Sache auch für einen Liquidator, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwalter des neuen Unternehmens, das das Vermögen der LPG zwar in Besitz nicht aber im Eigentum hat, äußerst problematisch.

Für den Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverband sind die §§ 43, 44 und 54 Wirtschaftsprüferordnung von besonderer Bedeutung.
Im Genossenschaftsgesetz (GenG) sind entsprechende Vorschriften in § 150 Strafbarkeit des Prüfers (§§ 147 ff) § 34 (Sorgfaltspflicht), §§ 36 und 41 (Aufsichtsrat/Sorgfaltspflicht) normiert. Infolge der gesetzlichen Pflicht zur Mitgliedschaft im Genossenschaftsverband gebührt § 62 Genossenschaftsgesetz besonderes Augenmerk (Aufgaben, Rechte und Pflichten der Prüfungsorgane).
Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit des Vorstands und Aufsichtsrats sind in §§ 34 und 41 Genossenschaftsgesetz ausdrücklich fixiert.
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht und Verstoß gegen Treu und Glauben führt praktisch immer leicht auch zur persönlichen Haftung nach BGB §§ 157, 162, 242, 347 HGB oder der entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Gesetzen (HGB, GenG, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz).
Bestätigt hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 26.04.2002 - U XV 2753/01 die Haftungsfolgen nach § 3 a LwAnpG und in seiner Begründung klar herausgestellt, welche Pflichten dem LPG-Vorstand durch das Gesetz auferlegt wurden. Da LPG-Vorstandsmitglieder in vielen Fällen auch in dem neuen Unternehmen Pflichten im Vorstand/Geschäftsführung/Aufsichtsrat übernommen haben, greifen weitere Haftungsvorschriften besonders klar infolge fortgesetzten Fehlverhaltens.

Auch der Staat haftet bei Verletzung der Sorgfaltspflicht durch seine Beamten oder Angestellten, der u. a. seinerseits die persönliche Haftung bei seinen Bediensteten geltend machen kann - Artikel 34 GG, BGB §§ 242, 838, 839 und 841.

Die Prüfungsausschüsse - § 70 LwAnpG - in Sachen Umwandlung bzw. Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG bei den Ministerien sowie den Bewilligungsbehörden betreffs Vergabe von Fördermittel/Landesbürgschaften könnten durchaus tangiert werden, wenn festgestellt wird, dass z. B. die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt waren.
Der jeweilige Minister ist hierfür politisch verantwortlich.
Schließlich gibt es mit dem Richterrecht - culpa in contrahendo (cic) - eine nicht zu unterschätzende Rechtsgrundlage - §§ 276, 282, 278, 254 BGB - , die auch bei Verletzung von Treu und Glauben und Verletzung der Sorgfaltspflicht zu Schadensersatzforderungen gegen Verantwortliche führen kann. Bei fehlender Rechtsnachfolge - fehlgeschlagener Teilung oder Umwandlung -, bei Verletzung des Gläubigerschutzes, sowie nicht korrekter Vermögensauseinandersetzung müssen die o. g. Verantwortlichen immer mit Haftungsansprüchen rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn die 10-jähre Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG abgelaufen ist, da die Verjährungsfristen für die übrigen Haftungstatbestände hiervon unabhängig laufen (cic 30 Jahre bzw. neu noch 3 Jahre bis 31.12.2004).

Die Rücknahme der Prüfungsbestätigungsvermerke nichtiger Bilanzen von 1991/92 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist in diesen Fällen nach Handelsrecht zwingend mit allen Konsequenzen und möglichen Chancen - 12 Jahre nach der politischen Wende - für den Auf- und Ausbau einer unternehmerischen, bäuerlichen privatenLandwirtschaft und einer positiven Entwicklung des ländlichen Raumes.

Bodenordnungsverfahren, Sachenrechtsbereinigungsverfahren und Grundbücher sind zu überprüfen bzw. zu berichtigen. Feststellung und Zuordnung von selbständigem Gebäudeeigentum durch Oberfinanzdirektion wäre zu prüfen. Um diese Chancen zu nutzen, ist ein Umdenken in der agrarpolitischen Zielsetzung, in der Förderpolitik durch die Europäische Union sowie Bund und Länder unerlässlich. In Sachen Altschuldenregelung und BVVG-Landpachtverträge ist das hierfür verantwortliche Bundesfinanzministerium gefordert. Seitens der Europäischen Union sind entsprechende Auflagen und Kontrollmaßnahmen unerlässlich

2.2 Was ist ein Gutachten wert?
2. Gutachten
3.1 Amtsermittlungsgrundsatz/freiwillige Gerichtsbarkeit/Aufklärungs- und Hinweispflicht - Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den sozial Schwächeren