1.20 LPG Geschichte beenden
2. Gutachten
2.2 Was ist ein Gutachten wert?
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2.1 Welche Bewertungsmethode ist richtig?

Viel Diskussion und Meinungsverschiedenheiten und Verwirrspiele hat es in den zurückliegenden Jahren auch um die Bewertungsmethoden gegeben. Daher nachfolgend eine kurze Stellungnahme hierzu:

A. Zerlegungstaxe:

  1. Dies ist keine eigentliche Taxations- Berechnungsmethode, sondern besagt lediglich, dass das Unternehmen in seine Einzelteile zerlegt wird. Dies entspricht der Bewertungsvorschrift nach § 6 (1) 2 DM-Bilanzgesetz – Einzelbewertung.
  2. Dabei ist die Zusammenfassung verschiedener Wirtschaftsgüter in einer Bilanzaktivposition/Bewertungsposition durchaus möglich - Gruppenbewertung. Dies ist z. B. gängig bei Viehbestand je nach Tierart und Altersklasse, auch beim Feldinventar oder den Vorräten.
  3. In der Praxis spricht man in diesem Zusammenhang bei der Zerlegungstaxe von der Bildung "marktgängiger" Teile des Unternehmens.
  4. Ebenso kann es auf der Bilanzpassivseite grundsätzlich nur Einzelbewertung geben z. B. bei den Rückstellungen, jeweils genau den einzelnen Bilanzaktivapositionen zugeordnet – § 10 (2) DM-Bilanzgesetz.
  5. Ein sehr wichtiger Bereich der Zerlegungstaxe ist in jedem Fall die Prüfung des Mengengerüstes, also die Frage, ob die Wirtschaftsgüter der Aktivseite – und der Passivseite – vollständig erfasst sind. Hier wird man in diesem Zusammenhang jeweils ausgehen müssen von den LPG-Bilanzen per 31.12.1989 – LPG (T) und LPG (P) – den jeweiligen Schlussbilanzen nach Markt der DDR per 30.06.1990, den jeweiligen Übergang zur DM-Eröffnungsbilanz per 01.07.1990 – Neubewertung § 7 DM-Bilanzgesetz – der dann häufig vorgenommenen Teilung gemäß Teilungsbilanz, die vom Gesetz vorgeschriebenen Abschlüsse per 31.12.1990 – § 53 DM-Bilanzgesetz – sowie per 30.06.1991 oder 31.12.1991 und der möglicherweise dazwischen liegenden Umwandlungsbilanz (zwischen 01.07.1990 und 31.12.1991).
  6. Die hierbei zu prüfende Frage lautet: Sind alle Wirtschaftsgüter die per 31.12.1989 in einer LPG im Territorium erfasst waren, auch in den Folgebilanzen jeweils erfasst und ausgewiesen. Bei Vieh, Futter, Vorräten oder auch bei Technik – Abgänge – sind der Verbleib dieser Wirtschaftsgüter durch Beleg, Rechnung und Erlös in der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen (§ 44 (6) LwAnpG - ordentliche Bilanz). Auf der Bilanzpassivseite ist jeweils zu überprüfen, ob die verschiedenen Fonds und Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rücklagen jeweils korrekt verbraucht oder aufgelöst worden oder als Abfindungszahlung (an wen und auf welcher Rechtsgrundlage - Beschluß) als Abfindung das Unternehmen verlassen hat.

B. Bewertungsmethoden im eigentlichen Sinne:

  1. Erst wenn die Zerlegung gemäß Gesetz erfolgt ist und das Mengengerüst ab 31.12.1989 bis 31.12.1991 bzw. der möglicherweise zu einem früheren Termin erstellten Umwandlungs-/Stichtagsabfindungsbilanz überprüft ist, kann die eigentliche Bewertung, die Berechnung der Wirtschaftsgüter beginnen. Dies hat dann allerdings mit der Zelegungstaxe nichts mehr zu tun. Zur eigentlichen Bewertung – Taxation – der Berechnung der Werte kommen vor allem in Betracht:

    a) der Sachwert/modifizierter Sachwert
    b) der Ertragswert
    c) Wiederbeschaffungskosten
    d) Wiederherstellungskosten
    e) Verkehrswert
    f) Vergleichswert
  2. §§ 6 bis 17 DM-Bilanzgesetz legen bereits im wesentlichen fest, wie die einzelnen Bilanzpositionen zu bewerten sind (siehe Kap. 1). Hinzu kommen die entsprechenden steuerlichen Bewertungsvorschriften (§ 50 DM-Bilanzgesetz).
  3. Hilfreich kann es dabei sein, die vom Unternehmen selbst im Rahmen der betrieblichen Kalkulation des Betriebsentwicklungs-/Sanierungsplans zugrunde gelegten Werte zu berücksichtigen – z. B. Herstellungskosten des Feldinventars.
  4. Beim Verkehrswert sind jeweils Preisvergleiche auf den Märkten Ost und West vorzunehmen, da das DM-Bilanzgesetz ganz klar von einem einheitlichen Währungsgebiet ausgeht (§ 7 (2) DM-Bilanzgesetz).
  5. Bei Beteiligungen ist darauf zu achten, dass diese jeweils spiegelbildlich bilanziert sein müssen, weshalb der Sachverständige sich entsprechende Saldenbestätigungen vorlegen lassen muss. Der Wert von Beteiligungen auf der Bilanzaktivseite des LPG-Unternehmens muss im gleichen Wert bei dem Unternehmen, bei dem die Beteiligung besteht, auf der Bilanzpassivseite spiegelbildlich ausgewiesen sein.
  6. Sehr wichtig ist in jedem Fall auch und für jeden Sachverständigen eigentlich unerlässlich, der Vergleich der von ihm berechneten Werte mit den bisher vorliegenden Bilanzbuchwerten/Inventarwerten, den Marktpreisstatistiken (Ost und West), den tatsächlich vom Unternehmen erzielten Erlös (Verkehrswerten) für die einzelnen Wirtschaftsgüter – Konto Anlagenverkäufe – insbesondere bei Verkauf von Technik, Vieh aber auch Feldinventar, wobei jeweils als Verkauf auch der Wert zu berücksichtigen ist, der an private Wiedereinrichter bei der Übergabe angerechnet wurde. Ferner sind Vergleiche mit der Baukostenstatistik unerlässlich.
  7. Zur Berechnung der Sachwerte oder Ertragswerte sind die Wertermittlungsrichtlinien und die Wertermittlungsverordnung rechtliche Grundlage. Bei der Anwendung der Ertragswertmethode sind die Vergleiche mit dem Betriebsentwicklungs- bzw. Sanierungsplans 1990/91 unerlässlich. Wenn diese weiter in der Praxis der Folgejahre nicht erzielt wurden, liegt dies im Unternehmerrisiko des Nachfolgeunternehmes, das auf die Abfindungsansprüche zum Abfindungspflichtigen keinen Einfluss haben kann. Bei der Berechnung des Wertes nach Sachwertmethode oder modifizierter Sachwertmethode sind Vergleiche mit der Baukostenstatistik unerläßlich.
  8. Ferner hat der Sachverständige bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG die ordentlichen Bilanzen und Prüfungsberichte des Prüfungsverbandes bzw. des Wirtschaftsprüfers bis einschl. des Jahresabschlusses 1994, nach § 17 DM-Bilanzgesetz auch bis 1997, zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Vorschrift des § 36 DM-Bilanzgesetz beachtet wurde.
  9. Gleiches gilt bezüglich der Vorlage des steuerlichen Betriebsprüfungsberichts. Auch insofern sind Vergleiche zwischen bisherigem Bilanzbuchwert, Finanzamtsbetriebsprüfungsberichtswerts, eigener Berechnung nach Sachwert- oder Ertragswertmethode oder bereits vorliegender Wertermittlung für z. B. Banken zwecks Berechnung der Beleihungsgrenze unerlässlich.
  10. Im Grunde wird der in der Materie erfahrene Sachverständige bei der Überprüfung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG zunächst ohne eigene Berechnung anstellen zu müssen ermitteln, ob der unter A. Zerlegungstaxe und B. Wertvergleiche vorliegender Unterlagen zugrunde gelegte Eigenkapitalbetrag vom LPG-Nachfolgeunternehmen korrekt ermittelt wurde.

Durch

  1. zunächst Anwendung der "Zerlegungstaxe".
  2. Vergleich der verschiedenen vorliegenden Werte – Bilanzbuchwerte, Finanzamtbetriebsprüfungsbericht, bisherige Wertermittlung, Schätzung und Gutachten für Banken, Versicherungen, Verkaufsabsichten, Größe der Objekte bzw. Wirtschaftsgüter (z. B. Stellplätze/GV), Nutzungsdauer, ferner Vergleiche mit den Betriebsentwicklungs- bzw. Sanierungsplänen, mit Baukostenstatistiken, mit Saldenbestätigungen bei Beteiligungen, mit tatsächlich realisierten Kosten für die Erledigung von Rückstellungen, Vergleich mit Marktpreisstatistiken und Herstellungskostenstatistiken bzw. Kalkulationswerten, Bilanzwerte laut Agrarbericht der Bundesregierung und der Länder (z. B. Technik) und Anwendung der Vorschrift nach § 36 DM-Bilanzgesetz.

Ob der Sachverständige dann auch noch selbst überhaupt anfangen muss zu rechnen um für einzelne Wirtschaftsgüter eigene Werte zu ermitteln, entscheidet sich sodann erst nach der "Zerlegungstaxe" und dem Vergleich bereits vorliegender Werte und ihrer Beurteilung, ob diese als korrekt zugrunde gelegt werden können.

siehe Kapitel 3.7

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