3.6 Verfahrensfragen/Stufenantrag
3. Urteile/Beschlüsse
4.1 Aus AGRARRECHT Heft 2/1999 (zum Teil gekürzt)
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3.7 Sorgfaltspflicht, Haftung, Prozessbetrug bei falschem Gutachen

Haftung des Sachverständigen

BGH, Urteil vom 10.11.1994  -  III ZR 50/94 -

 

Leitsatz:

Zur Frage, ob ein Käufer, der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, aufgrund dessen ein Bausachverständiger für den Verkäufer ein Gutachten über den Wert des Grundstücks zu erstatten hat, auch dann von dem Sachverständigen Schadenersatz wegen schuldhaft unrichter Begutachtung verlangen kann, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens von dem Verkäufer (arglistig) herbeigeführt worden ist.

 

Stichwort:

 

Wertgutachten, Haftung des Sachverständigen; Besondere Sachkunde; Sachverständigenvertrag

 

Fundstelle:

 

DB 1995/S. 209

 

Beihilfe zum Betrug (Vorbereitung zum Prozessbetrug)

BGH, Urteil vom 18.04.1996 - 1 StR  14/96 -

 

Leitsatz:

 

Beihilfe zum Betrug kann schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel (hier: ein inhaltlich falsches Wertgutachten) willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit oder nähere Deteails der konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein.

 

Stichwort:

 

Wertgutachten; Sorgfaltspflicht des Sachverständigen

 

Fundstelle:

 

NJW 1996/S. 2517

Sorgfaltspflicht des Sachverständigen

BGH, Urteil vom 02.11.1983 - IVa ZR  20/82 -

 

Leitsatz:

 

Die aus einem schuldrechltichen Vertrag begründeten Schutzpflichten zu Gunsten von Dritten, die selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag haben, sind auch auf Vertäge mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anwendbar.

 

Ein Sachverständigengutachten muss sich auf Tatsachen und nicht auf Mutmaßungen oder Unterstellungen stützen. Sind dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht bekannt, muss er sie beim Auftraggeber erfragen, u. U. auch andere Ermittlungen anstellen (etwa Anfragen bei Behörden). Bleibt diese Bemühung erfolglos, so darf er zwar sein Gutachten auf Unterstellungen aufbauen; er muss dies jedoch in dem Gutachten kenntlich machen.

 

Stichwort:

 

Wertgutachten; Haftung des Sachverständigen; Sachverständigenvertrag; Sorgfaltspflicht des Sachverständigen

 

Fundstelle:

 

HLBS-GrS., C 50.1

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