22.  Recht und Unrecht
22.2 15 Jahre nach der Wiedervereinigung kämpfen Bauern beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um ihr LPG-Vermögen
Seite drucken Seite drucken

22.1 Ohne Grundkonsens geht es im ländlichen Raum nicht (II), (Teil I in Kapitel 7.3)

Im 1. Teil des Aufsatzes (RdL 2004, 284) wurde nach einer Einführung eine ausführliche Sachanalyse gegeben.  Im 2. Teil werden die Konsequenzen erörtert. 

Die Konsequenzen:   Der Staatsanwalt ist abhängiger, also weisungsgebundener Beamter bzw. Hilfsbeamter. Dabei wird der Staatsanwalt i.d.R. fälschlicherweise als Anwalt des Rechtsstaates, als Rechtsstaatsanwalt gesehen. Schließlich ist er rechtlich nicht, zumindest formell nicht der unabhängigen Judikativen, sondern der Exekutiven zugeordnet – Artikel 92 GG. Daher untersteht er nach §§ 146 und 147 ff. Gerichtsverfassungsgesetz der Aufsicht und dem Weisungsrecht des Landesjustizministers, wobei auch ohne offizielle Weisung durch den Justizminister aufgrund des Einflusses aller Minister einer Landesregierung über ihre Regierungspartei und damit über den politischen Weg und die Personalpolitik staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sehr stark vom politischen Willen abhängig sind[1]. Dabei liegt hier der Anfangsverdacht als Voraussetzung zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in aller Regel auf der Hand. Allein die zahlreichen gerichtlichen Nachzahlungsergebnisse in Sachen Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG dokumentieren, dass die Vermögensauseinandersetzung als Voraussetzung nahezu aller Fördermittelvergaberichtlinien seit 1991/92 in kaum einem Fall erfüllt waren und auch heute noch nicht erfüllt sind. – Kuchs, RdL 8/2000 und 4/2004. 

In jedem einzelnen Fall der Nachzahlung nach LwAnpG, aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder eines Vergleichs liegt damit der Beweis vor, dass die Voraussetzungen zur Fördermittelvergabe nicht erfüllt war und damit ein subventionserheblicher Verstoß vorliegt. Die Voraussetzungen zur strafrechtlichen  Ermittlung, der „Anfangsverdacht“, sind somit immer erfüllt, denn sowohl die Geschäftsführung der LPG-Unternehmen als auch die Fördermittelbewilligungsbehörde kennen die Fördervoraussetzungen und die Nachzahlungen nach Gerichtsverfahren sehr wohl. Die große Zahl der fehlgeschlagenen Rechtsnachfolgen ist ebenso nicht neu. Mindest seit 1994/95 ist hierzu auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt. Neben der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung ist die ordnungsgemäße Rechtsnachfolge seit 1991/92 Voraussetzung zur Subventionierung der LPG-Unternehmen. So heißt es u.a. in der Anpassungshilfeverordnung vom 20.07.1992 unter § 6 Abs. 4: „Antragsteller, die durch Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften entstanden sind, haben der Bewilligungsbehörde auf verlangen Unterlagen über die ordnungsgemäße Erfüllung von Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG vorzulegen; dies können insbesondere die letzte Bilanz sowie auch die für die Abfindung maßgeblichen Bilanzen und ein verbindlicher Zeitplan über die Befriedigung der Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder, die einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, sein.“ Oder in den Richtlinien des Freistaates Sachsen, Nr. 76/93, dort unter 4.2.: „Antragsteller, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem Landwirtschaftsgericht verpflichtet sind, müssen nachweisen, dass der Formwechsel ordnungsgemäß vollzogen wird. Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach der Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder einer anderweitigen Regelung durch vertragliche Vereinbarung erfüllt hat.“ 

In weiteren Erklärungen von LPG-Unternehmen zur Prüfung der Teilung und des Zusammenschlusses von LPGs sowie ihre Umwandlung wird der Fördermittelbewilligungsbehörde u.a. bestätigt: „Subventionserhebliche Erklärung zur Ordnungsmäßigkeit der Vermögensauseinandersetzung gemäß LwAnpG zum Antrag. Die Vertretungsberechtigten des Unternehmens (Bezeichnung/Anschrift) erklären hiermit, dass die Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Insbesondere wird erklärt dass: 1. für alle ehemaligen LPG-Mitglieder die Vermögenszuordnung nach den einschlägigen Vorschriften des LwAnpG erfolgte; privatrechtliche Vereinbarungen mit anspruchsberechtigten LPG-Mitgliedern wurden erfüllt bzw. werden in Zukunft vertragsgemäß erfüllt; 2. die Zahlungsverpflichtungen aus der Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 49 und 51a LwAnpG erfüllt werden bzw. die Abweichung entsprechende privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen wurden; 3.            Eigenkapitalerhöhung infolge von Berichtigungen nach § 36 DM-Bilanzgesetz bei der Festsetzung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals berücksichtigt und in die Vermögensauseinandersetzung einbezogen wurden, es sei denn, dass mittels entsprechender privatrechtlicher Vereinbarung die Vermögensauseinandersetzung abschließend geregelt wurde bzw. anhand eines Vermögensstatus, der den Grundsätzen der Neutralität und Unbefangenheit Rechnung trägt, zum Nachweis des wahren Wertes des Unternehmens i.S.d. BGH-Beschlüsse BLw 57/92 und 28/95 belegt werden kann, dass die Erhöhung des Eigenkapitals infolge von Berichtigungen nach § 36 DM-Bilanzgesetz keine Auswirkungen auf die Vermögensauseinandersetzung haben; 4. geltend gemacht und begründete Ansprüche auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG erfüllt werden.“

Übliche subventionserhebliche Erklärungen in den Anträgen und Bescheiden der Fördermittel lauten: „2. Die Zuwendung ist eine Subvention im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 2 Subventionsgesetz (SubvG) wird darauf hingewiesen, dass die Angaben in Ihrem Antrag einschl. der Anlagen sowie allen späteren zusätzlichen Erklärungen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind. Gemäß § 3 SubvG ist der Empfänger der Anpassungshilfe ferner verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für die Rückforderung erheblich sind.“

Nach § 48 VwVfG, § 44 SäHO  hätten die LPG-Unternehmen i.d.R. keine Fördermittel bekommen dürfen. Aufgrund des Legalitätsprinzips, § 141 ff. Gerichtsverfassungsgesetz und § 152 ff. StPO, dürften die Staatsanwaltschaften dem nicht tatenlos zusehen.

Bei fehlgeschlagener Rechtsnachfolge ist das LPG-Vermögen nicht auf das neue Unternehmen übergegangen. Dieses ist vielmehr vermögenslos, alle Bilanzen sind seit 1992 nichtig.

Die Entstehung durch Umwandlung sowie der Nachweis der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung waren immer Fördervoraussetzung. Bei fehlgeschlagener Rechtsnachfolge ist das neue Unternehmen aber nicht entstanden und die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung kann bis heute nur in den wenigsten Fällen nachgewiesen werden. www.kuchs.de, dort Kapitel 1.15 und DFG-Forschungsbericht.[2]

Die Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege bleibt in all diesen Fällen durch ihr Nichtstun trotz Legalitätsprinzip, § 152 StGB, weit hinter den Erwartungen staatsrechtlich denkender Menschen zurück und geht der politischen Opportunität folgend, trotz hinreichendem Tatverdacht, den zahlreichen strafrechtlich relevanten Subventionsvergehen seither kaum nach.

Dabei beinhaltet das Aufsichts- und Weisungsrecht des Justizministers vor allem die Pflicht, bei Bedarf  für eine vollkommene und ordnungsgemäße Aufklärung des jeweiligen Falls Sorge zu tragen, die Staatsanwaltschaft also hierzu  anzuhalten anstatt aufgrund des Opportunitätsgedankens aus parteipolitischen Gründen oder anderen Überlegungen zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des fortgesetzten LPG-Unrechts unter dem Vorwand des Rechtsstaates BRD ist daher nicht hinnehmbar.

So wird das Vertrauen in den Rechtsstaat nicht zurückzugewinnen sein. Und mit dem öffentlichen Interesse, dem Umgang mit öffentlichen Geldern, ist dies ohnehin nach der Haushaltsordnung der 5 neuen Bundesländer nicht zu vereinbaren. Kuchs, RdL 5/2004.

Gleichwohl gibt es Bemühungen für mehr Transparenz zu sorgen und damit Korruption  und Bestechlichkeit unter dem Vorwand des „Amtsgeheimnis“ entgegenzuwirken, der neben dem Vorwand des Datenschutzes immer dann angeführt wird, wenn für Behörden und Ministerien etwas nicht angenehm, parteipolitisch nicht opportun ist.

Ebenso bemühen sich die Staatsanwaltschaften z. B. selbst um mehr  Unabhängigkeit und weniger politische opportunitätsbedingte Weisungen.

Der Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes wurde aus diesem Anlass vor wenigen Monaten von 5 Vereinigungen dem Bundestagspräsident übergeben.[3]

Ergänzend sei hierzu darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit von Bemühungen um eine unabhängige effizientere Staatsanwaltschaft auch seitens der Europäischen Union seit Jahren erkannt ist. Erkannt ist vom dortigen Haushaltskontrollausschuss auch, das mit der Erweiterung der EU dieses Problem nicht geringer geworden ist.

Aber auch neben der Frage, ob eine Subventionsstraftat oder ein anderes strafrechtlich relevantes bewusstes vorsätzliches Handeln vorliegt, stehen weitere Konsequenzen im Raum. Hierzu hat sich Stelkens ausführlich geäußert.[4]

Danach können sich sowohl für Beamte als auch für Angestellte disziplinar- und haftungsrechtliche Konsequenzen  nach dem jeweiligen Landesdisziplinarrecht ergeben.

Allein das Ergebnis des DFG-Forschungsprojekts aus dem Jahre 2003 (2000) beweist, dass eine Subventionierung der LPG-Unternehmen, von den  Ministerien und Ämtern, in den meisten Fällen klar rechtswidrig erfolgte und dies den Fachministern und ihren Dienststellen, den dort Beschäftigten seit 1993/94 hinreichend bekannt war. Doch Konsequenzen wurden daraus keine gezogen. Die LPG-Unternehmen wurden Jahr für Jahr weiter mit Millionen, zusammen etwa 2 bis 3 Milliarden pro Jahr DM, subventioniert, strafrechtliche, disziplinarrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen wurden praktisch nie gezogen. Rechtsstaatlich denkende und handelnde Beamte und Angestellte, die solche Förderpraktiken nicht mit tragen und nicht mit unterschreiben wollten, wurden bestenfalls „disziplinarisch“ durch „anpassungsfähige“ ersetzt.

Gescheitert ist der „Nachbau West“  = „Aufbau Ost“ auch bezüglich der Frage, ob es gelungen ist, den Vertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion, den Einigungsvertrag (EV) sowie der Folgegesetze, so das LwAnpG, hier vor allem §§ 1, 2 und 3 aber auch die §§ 44, 28 (2), 51a und 37 umzusetzen und bundesdeutsche Wirtschafts- und Eigentumsrechtsverhältnisse herzustellen – Artikel 14 GG.

Schließlich wurde das LwAnpG mit dem Einigungsvertrag in bundesdeutsches Recht überführt und mit dem Vertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion wurde der 01.07.1990 als Stichtag für die DM-Eröffnungsbilanz festgelegt, worauf  das DMBilG abstellt, dass auch für die Bewertung und die ordentliche Bilanz i. S. § 44 LwAnpG Grundlage bildet.

Heute leitet der gesamte ländliche Raum im Beitrittsgebiet unter dem Mangel einer verlässlichen Zukunftsvision, einer verbindlichen Orientierung, einem Grundkonsens auf einer allgemein akzeptierten kulturellen und ethischen Grundlage auch über die unverändert, immer wieder feststellbaren ideologischen Vorstellungen hinweg, hin zu einem Leitbild unternehmerisch denkender und handelnder, eigenverantwortlicher privater Landwirte, die ihren Betrieb und damit ihre Arbeitsplätze ehrlich finanzieren.

Die weitgehend gescheiterte Vermögensauseinandersetzung zwischen den einst zwangskollektivierten LPG-Bauern und den LPG-Unternehmen hat zur Folge, dass das einstige Bauerneigentum weiterhin in den Bilanzen der durch Unrecht entstandenen LPG-Unternehmen und heute dort als Eigenkapital steht. Die in erheblichen Umfang rechtlich gescheiterte Umstrukturierung – Teilung, Zusammenschluss und Umwandlung  der LPGs nach §§ 4 ff. LwAnpG führt vor allem auch unter Berücksichtigung der in den Agrarberichten nachgewiesenen negativen Betriebsergebnisse in vielen Dörfern geradezu zu desaströsen  Verhältnissen, deren Folgen die nächste und übernächste Generation, wie eine Altschuld, die aber niemand erlässt, wird tragen müssen.

Resignation und Orientierungslosigkeit ohne Glauben an Wahrheit und Gerechtigkeit (§ 38 DRiG), kein Vertrauen in den Rechtsstaat, der es zulässt, dass altes DDR-LPG-Unrecht in umgewandelter Form fortgesetzt wird, kennzeichnen ein Wertesystem ohne Wert. Das Rechtsschutzbedürfnis der Menschen wird in erheblichem Maße vernachlässigt.

Der DFG-Forschungsbericht hat den Beweis gebracht, dass der gescheiterte Umstrukturierungsprozess im ländlichen Raum in einem erheblichen Maße neue rechtswidrige Verhältnisse geschaffen hat, die unverändert fortgeführt werden.

Abicht hat dazu in einer ergänzenden  Arbeit: „Fehlgeschlagene Umwandlung und ihre Folgen“ untersucht.[5] Danach entfalten schwerwiegende Umstrukturierungsmängel keine konstitutive Wirkung – Abicht, Seite 5 ff. – die neuen Unternehmen unterliegen der Amtslöschung nach §  142 FGG, sofern die Voraussetzung zur Neugründung nach §§ 1 bis 11 GmbH-Gesetz und §§ 1 bis 16 Genossenschaftsgesetz, §§ 23 bis 53 und 251 Aktiengesetz bzw. §§ 242 bis 256, 301 m bis o, sowie 347 HGB nicht erfüllt sind und ein Entstehungstatbestand zur Neugründung fehlt.

(Abicht, Seite 99 ff, Seite 107 f,  FGG § 12 und § 143 Abs. 1).

Eine gerichtliche negative Feststellungsklage zur Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO, der Unwirksamkeit von Umwandlung, Teilung oder Zusammenschluss einer LPG, GPG oder Kooperativen Einrichtung kann unbefristet eingereicht werden (Abicht, Seit 135).

Im Übrigen können Anträge bzw. Klagen gegen die Wirksamkeit der Umstrukturierung sowohl beim Registergericht oder beim Landwirtschaftsgericht bzw. Landgericht eingereicht werden. Lehnt das Registergericht die Amtslöschung, oder die Bestellung eines Liquidators für die LPG i.L. ab, muss das Landgericht entscheiden. Aufgrund der unkorrekten Vermögensauseinandersetzung sowie zahlreicher weiterer Probleme mit den neuen LPG-Unternehmen, wie z. B. Gebäude auf fremden Grund und Boden, Bodenordnungsverfahren, Sachenrechtsbereinigungsverfahren, strittigen Pachtverträgen, ist das Rechtsschutzbedürfnis praktisch immer gegeben. Im Übrigen gehen selbst im Falle der Verjährung die Ansprüche nicht unter, sondern bestehen fort, ggf. gegen die LPG in seither unerkannter Liquidation. Dort sind die Ansprüche aufgrund der Ablaufhemmung nach Löschung im Register – auch infolge Rechtsscheinhaftung und Gründerhaftung – praktisch nie verjährt, Abicht, Seite 110.

Schließlich verweist Abicht (Seite 167 ff.) sehr richtig auf die Pflicht des Liquidators, nämlich die Bilanzierungspflicht im Falle der Liquidation der LPG hin. Danach ist bestätigt, dass bei rückwirkender Liquidation  bzw. Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz die gleichen Bilanzierungsvorschriften einschl. § 36 DM-Bilanzgesetz zu beachten sind,  wie zur Umwandlungsbilanz unter Berücksichtigung der Bilanzkontinuität – (Abicht, Seite 168 f).

Dies ist vor allem auch in Hinblick auf die Kaufpreisvereinbarung im Rahmen einer sogenannten Nachzeichnungslöschung von Bedeutung, wenn der Liquidator die gesamte LPG i.L. an ein oder mehrere neugegründete Unternehmen verkaufen will.

Ebenso hat Klepsch in seiner ergänzenden Arbeit zum DFG-Forschungsprojekt die Prüfungsrechte und Prüfungspflichten der Registergerichte untersucht. [6]

Dabei wird deutlich, dass die rechtlichen Grundlage zur Amtslöschung absolut ausreichen, aber nicht bzw. mangelhaft umgesetzt wurden, trotz Amtsermittlungspflicht §§ 12, 125a, 126 FGG, die auch gilt, wenn Registeranmeldungen notariell  beurkundet sind, Klepsch, Seite 40 ff und 263 ff. Dennoch wurden zahlreiche eingetragen, völlig ungenügende Registeranmeldungen vollzogen und auch später bei Feststellung der Mängel und fehlerhafter Eintragung nicht korrigiert.

Umwandlungs- und Rechtsnachfolgevermerke sowie LPG-Registerlöschungen sind häufig unrichtig und verletzen den öffentlichen Glauben ebenso häufig wie die Eintragung der neuen Unternehmen.

Der öffentliche Glaube ist daher nicht nur bei den Registergerichten sondern auch den Grundbüchern erheblich gestört §§ 13, 19 und 38 GBO (Klepsch, Seite 50 ff.).

Und da diese zahlreichen fehlerhaften Register- und Grundbucheintragungen die Grundrechte Artikel 1 bis 19, insbesondere Artikel 14 GG verletzen, sind diese auch nicht heilbar.

Neben der Rechtsscheinhaftung, seitens des neuen Unternehmens §§ 5, 15 HGB, 229 Genossenschaftsgesetz und der Gründerhaftung ist daher auch eine Haftung des Registergerichts – Amtshaftung – nicht ausgeschlossen, zumal hier das sogenannte Richterprivileg nicht bzw. nur eingeschränkt gilt und nach FGG neben der Staatshaftung die Amtshaftung greift.

Schließlich ist bestätigt, dass die Verweigerung einer ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG gegen das grundrechtliche geschützte Eigentumsrecht verstößt – BVerfG, 1 BvL 16/60 vom 07.08.1962; BGH, BLw 28/95 vom 08.12.1995. Und da das LwAnpG vom Juli 1990 mit dem EV und dem Beitritt der 5 neuen Bundesländer zum Geltungsbereich des GG in Bundesrecht überführt wurde, ist die nicht ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung ebenso wie die fehlgeschlagene Rechtsnachfolge auch ein Verstoß gegen Artikel 14 GG. In welchem Maße solche Grundrechtsverletzungen vorliegen ist inzwischen durch Hunderte, ja Tausende  Gerichtsverfahren nachweisbar. Nach dem DFG-Forschungsbericht wurden, wie bereits erwähnt, die Abfindungsansprüche nur zu 27 % erfüllt. Alle Erfahrungen der letzten 12 Jahre bei den Landwirtschaftsgerichten beweisen, dass trotz einiger „Nachbesserungen“ ganz erhebliches Vermögen der LPG-Bauern von den LPG-Unternehmen mit oder ohne Rechtsnachfolge zurückbehalten wurde und so DDR-LPG-Unrecht fortgesetzt wird, was dem Rechtsstaat BRD weiterhin großen Schaden zufügt.

Nachtrag 1/2007

Wenn künftig Junglandwirte (Existenzgründer) im Beitrittsgebiet ab 2007 kaum noch gefördert werden, kommt dies zumindest psychologisch  einer Vertreibung dieser Jungunternehmertypen gleich.

Die Jungunternehmer müssen sich ausgeladen fühlen und wissen, was sie für Steine in den Weg gelegt bekommen werden, wenn sie es dennoch wagen, in ihrer Heimat den Schritt in die Selbständigkeit zu tun. Dabei wären gerade sie es, auf dem die Zukunft gebaut werden könnte. Der Weg in den freien Westen bleibt für viele die einzige realisierbare Alternative.

Da greift auch das Argument nicht, dass in den zurückliegenden Jahren im Beitrittsgebiet doch so wenige interessierte Junglandwirte/Existenzgründer festzustellen waren. Dies bestätigt nur, dass man diesen auch in der Vergangenheit das Leben unverantwortlich schwer gemacht hat – zugunsten der LPG-Unternehmen.

[1] Rautenberg, NJ 4/2003, Seite 169 ff; Löwe/Rosenberg, StPO Kommentar 25. Auflage, Einleitung EHJ; Kisel, Gerichtsverfassungsgesetz – Kommentar; Prantl, in Rautenberg NJ 4/2003.

[2] Bayer, De Gruyter Verlag, Berlin

[3] Transparency International, Berlin

[4] Stelkens, LKV Heft 5/1999

[5] Abicht, „Fehlgeschlagene Umwandlung ….“, Verlag Peter Lang

[6] Klepsch, „Prüfungsrecht und Prüfungspflicht der Registergerichte“ Peter Lang Verlag

22.  Recht und Unrecht
22.2 15 Jahre nach der Wiedervereinigung kämpfen Bauern beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um ihr LPG-Vermögen