1.9 Kündigung der LPG-Mitgliedschaft § 43 LwAnpG
1. Abfindungsanspruch
1.11 Der Antrag an das Landwirtschaftsgericht
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1.10 Abfindungsvereinbarung - bindend?, Nichtigkeit, sittenwidrig § 138 BGB/Verzichtswille, Informations- und Aufklärungspflicht der LPG

Rechtsprechung und Stellungnahme zu der Frage, ob und unter welchen Bedingungen

Abfindungsvereinbarungen zwischen LPG-Mitgliedern/ehemaligen LPG-Mitgliedern/Erben

und LPG-Nachfolgeunternehmen abschließend sind und weitere Nachforderungen nicht

geltend gemacht werden können:

a) zum BGH-Beschluß vom 16.06.2000, BLw 19/99:

1. Dieser Beschluß betrifft eine Abfindungsvereinbarungen aus Anlaß eines ausscheidenden LPG-Mitgliedes. Anspruch nach § 36 DM-Bilanzgesetz - Barabfindung.

2. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit i. S. § 138 Abs. 1 BGB kommt es hierbei nicht auf die Grundsätze an, die bei gegenseitigen Verträgen - grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung - gelten, sondern vielmehr ist danach hier entscheidend, ob der Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, also größer ist, als das was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist und ob der Verzicht bei Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck nach seinen Gesamtcharakter ein mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendens Geschäft darstellt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller schuldhaft übervorteilt hat.

Nicht unbeachtet kann dabei bleiben, daß das LwAnpG DDR-LPG-Unrecht beseitigen will. Einst zwangskollektivierte LPG-Bauern sollen ihre Rechte - Verfügungsrechtentzug und Vermögensentzug (Pflichtinventarbeiträge und gleichgestellte Leistungen) zurück erhalten, rückgängig gemacht werden, statt sie zu perpetuieren (auf Dauer fortzusetzen, BGH BLw 28/95 vom 08.12.1995). Ein (Teil-) Verzicht auf Vermögensansprüche (§ 44 Abs. 1 LwAnpG) setzt daher eine klare, bewusste wissen- und willentliche Entscheidung voraus.

Eine solche ist nur denkbar, wenn der Anspruchsberechtigte in seiner Willensbildung vor Unterschrift alle zur Entscheidungsfindung erforderlichen korrekten Informationen schriftlich und mündlich erhält und persönlich in der Lage ist, eine solche Entscheidung unter Abwägung der Konsequenzen und Tragweite über einen solchen Verzichts zu treffen.

3. Um dies zu prüfen, ist die Vorlage und sachlicher Erläuterung einer korrekte Eigenkapitalermittlung nach § 44 Abs. 6 LwAnpG auf der Grundlage einer ordentlichen Bilanz und durch Hinzurechnung stiller Reserven, sowie eine Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung - quotale Zuordnung - des maßgebenden Eigenkapitals auf die vermögensanspruchsberechtigten LPG-Mitglieder/ehemalige LPG-Mitglieder - § 44 Abs. 1 LwAnpG - erforderlich.

Der 100%ige ungekürzte Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist aufgrund vorliegender Unterlagen - Inventareinbringungs-/ Übernahmeprotokoll, Mitgliedsjahre bzw. Bodennutzungsjahre in der LPG Typ III, Bodenpunkte/ha zu ermitteln. Dem gegenüber zu stellen ist die quotale Deckung dieses Anspruchs aufgrund des Gesamtanspruchs aller LPG-Mitglieder/Erben und des verfügbaren Eigenkapitals - oder einer möglichen Kürzung des 100%igen Gesamtanspruchs auf eine Quote nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1 und 2 jeweils letzter Satz LwAnpG, wenn das nach § 44 Abs. 6 LwAnpG korrekt ermittelte Eigenkapital nicht ausreicht. Werden diese Unterlagen nicht korrekt ermittelt, schriftlich und mündlich mitgeteilt und erläutert, kann darin Ursache einer schuldhaften sittenwidrigen Übervorteilung liegen.

4. Erst durch diesen Vergleich - 100%iger ungekürzter Anspruch und prozentuale Dec kung dieses Anspruchs - ist der tatsächlich zustehende Betrag als Vergleich zu dem, was die Agrargenossenschaft zur Zahlung bereit ist, möglich und ein möglicher (Teil-) Verzicht zu ermitteln. Ermittelt das LPG-Nachfolgeunternehmen das maßgebende Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG nicht korrekt, ist der tatsächliche zustehende (gekürzte) Anspruch nicht bekannt, ein Vergleich - Ermittlung eines DM-Betrages als Teilverzichts - nicht möglich.

5. Zu prüfen ist dabei, ob die Agrargenossenschaft den Antragsteller schuldhaft übervorteilt hat (BGH-Beschluß vom 05.03.1999, BLw 52/98). Dies zu prüfen ist nur möglich, wenn die LPG/Nachfolgeunternehmen den gesetzlichen Vorschriften § 44 Abs. 1 und 6 LwAnpG gerecht wird, oder ihr abweichen vom Gesetz dem Anspruchsberechtigten verdeutlicht, vorrechnet und erläutert.

6. In dem entschiedenen Fall - BLw 19/99 - hat sich die Agrargenossenschaft auf mangelndes Eigenkapital nicht berufen. Der berechnete - nicht dem Gesetz entsprechende - Anspruch war nicht wegen fehlenden Eigenkapitals gekürzt worden. Der LPG-Bauer hatte vielmehr die nicht dem Gesetz entsprechende Berechnung nach schriftlicher Vorlage und Erläuterung erkannt und mit Unterschrift akzeptiert.

7. Entscheidend war im vorliegenden Fall nicht der Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern vielmehr, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Antragstellers auf eine Forderung sittenwidrig ist, ob der Verzicht erheblich über das hinausgeht, was die LPG/Antragsgegnerin/Agrargenossenschaft in der Vereinbarung zu zahlen bereit war. Daher war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem gesamten Charakter mit den guten Sitten nicht vereinbarendes Geschäft darstellt (BGH vom 10.10.1997, VzR 74/96). Dies war hier zu verneinen.

8. Hier waren dem Antragsteller vor Abschluß/Unterschrift der Abfindungsvereinbarung alle für seine Entscheidung bedeutenden Umstände schriftlich mitgeteilt und durch Fachleute erläutert worden.

Bilanzen und Vermögensauseinandersetzung - Berechnung § 44 Abs. 6 und Abs. 1 LwAnpG - sind ihm durch Fachleute erläutert worden. Die Berechnung des Abfindungsangebotes ist offen gelegt worden. Dabei war deutlich geworden, daß die Ansprüche nach § 44 Abs. 1, Ziffer 2 LwAnpG für Bodennutzung und Inventarverzinsung nur zu 16% angesetzt wurden und der Fondsausgleich unberücksichtigt blieb. Also "Ausgleich", aber war ausdrücklich die Bodennutzungsvergütung bereits ab 1960 berechnet worden, obgleich der Betrieb erst in den 70iger Jahren von LPG Typ I in die LPG Typ III übergegangen war und somit Bodennutzungsvergütung lediglich für wohl 16 Jahre zugestanden hätten. Der dennoch festzustellende Nachteil, der aufgrund des hohen LPG Typ I Anteils/Fondsausgleich von über 40.000 DM zu Stande gekommen ist, war dem Antragsteller somit vor Unterschrift "vor Augen geführt" bekannt. Aufgrund dieser objektiven Umstände hat die Vereinbarung mit Teilverzicht nicht den Charakter des sittlich anstößigen.

9. Auch in subjektiver Hinsicht war nicht ersichtlich, daß die Vereinbarung unter Ausnutzung wirtschaftlicher Schwäche oder geistiger Unterlegenheit des Antragstellers zu Stande gekommen war. Tatsächlich sind die meist älteren LPG-Mitglieder persönlich der i.d.R. rechtlich beratenen LPG in jeder Hinsicht weit unterlegen, aus LPG-Zeiten unverändert Untertan des LPG-Vorsitzenden diesem "folgsam".

10. Auch eine Anfechtung lag nicht vor. Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 779 Abs. 1 BGB war nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sind jeweils alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls - §§ 133, 157 BGB - wirklicher Wille, Auslegung nach Treu und Glauben.

11. Die Vereinbarung hatte auch zum Inhalt, das mit ihrer Erfüllung alle gegenseitigen Rechte erlöschen sollten. Zum anderen war dem Antragsteller schriftlich erläutert worden, daß als "Ausgleich" für den nicht berücksichtigten Fondsausgleich die Vergütung (Bodennutzungsvergütung) für die 1974 in die LPG Typ III eingebrachten Flächen bereits ab 1960 berechnet wurde.

12. Dadurch war dem Antragsteller vor Augen geführt, ob und wie der Fondsanteil aus der LPG Typ I berücksichtigt wurde, nämlich durch eine längere Nutzungszeitvergütung für die Bodennutzung und daher dann Ausschluss weitergehender Rechte/Ansprüche. Damit war indirekt der Fondsausgleich mit erfasst, wenn auch nicht korrekt nach Gesetz und viel zu niedrig. Dies war dem Antragsteller aber bewußt und klar dargelegt worden.

13. Entscheidend war in dem hier entschiedenen Fall (BLw 19/99), daß die LPG/Agrargenossenschaft die gesamte Berechnungsgrundlage offen gelegt, schriftlich vorgelegt und erläutert hat und dem Vermögensanspruchsberechtigen vor Unterschrift deutlich vor Augen geführt war, auf welche Ansprüche - volle Berücksichtigung des Fondsausgleichs mit Verzinsungsanspruch hierauf - er mit Unterschrift verzichtet.

Wichtig war bei diesem Beschluß ferner, daß der Antragsteller dies bewusst im Wissen auf die (nicht gesetzeskonforme) Berechnung des Anspruchs dem Erlöschen weiterer Rechte (weiterer Ansprüche) mit Unterschrift bewusst zugestimmt hat und eine wirtschaftliche oder geistige Unterlegenheit des Antragstellers nicht festzustellen war.

14. Erfahrungsgemäß sind all diese Voraussetzungen in den allermeisten Fällen in der Praxis nicht anzutreffen. In den allermeisten Fällen wurde vor Unterschrift einer Abfindungsvereinbarung Eigenkapital und Personifizierung nicht korrekt durchgeführt und nicht vorgelegt und schon gar nicht sachlich korrekt erläutert.

Den Vermögensanspruchsberechtigten wurde in aller Regel der tatsächliche Anspruch nicht sachgerecht berechnet und erläutert. Den Anspruchsberechtigten wurde in den allerwenigsten Fällen tatsächlich vor Augen geführt, daß sie mit Unterschrift auf einen Teil weiterer vorhandener Ansprüche verzichten sollten. Von Verzicht auf weitere Ansprüche - Erlöschen weitergehender Rechte - ist in den Abfindungsvereinbarungen die in der Praxis anzutreffen sind fast nie die Rede. Ein Verzichtswille liegt praktisch nicht vor.

In aller Regel haben die LPG/Nachfolgeunternehmen ihre wirtschaftliche und geistige Überlegenheit - auch mit Hilfe ihrer Rechtsberater - ihre Machtstellung im Territorium ausgenutzt und Abfindungsvereinbarungen/Formularverträge zur Unterschrift vorgelegt, ohne die Mitglieder auf den damit verbundenen (möglichen) Verzicht weiterer Ansprüche hinzuweisen und rechnerisch vor Augen zu führen.

In der Regel wurde die Unterschrift gefordert um "auszahlen zu können". Diese Ködermethode war sittenwidrig. Aus diesem Grunde sind die in der Praxis anzutreffenden Abfindungsvereinbarungen in den allerwenigsten Fällen abschließend, so daß weitere Ansprüche in aller Regel geltend gemacht werden können. Die Sachverhalte, Tatsachen, Informationsstand und persönliche Willensbildung als Voraussetzung einer bindenden Vereinbarung sind in der Paris nahezu nie erfüllt.

Häufig wird von den LPG-Unternehmen mangelndes Eigenkapital geltend gemacht, ohne durch korrekte Ermittlung des Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG nachzuweisen, daß das Eigenkapital nicht recht zur vollen Deckung der Ansprüche. Oder es wird gedroht in Gesamtvollstreckung/Insolvenz zu gehen, wenn mehr beansprucht und ausgezahlt werden muß und schuld an dieser "Vernichtung" der Arbeitsplätze sei dann der Vermögensanspruchsberechtigte. Auch dies war gelegentlich Motiv, um die Ansprüche nicht korrekt zu berechnen, die Anspruchsberechtigten nicht über den tatsächlichen Anspruch zu informieren und eine Unterschrift zu fordern. Vor allem aber wollten die LPG-Unternehmensleitung keine korrekte Vermögensauseinandersetzung durchführen, sondern des Eigenkapitalvermögen der zwangskollektivierten LPG-Bauern - Fondsvermögen - sich selbst aneignen.

Der in einer Abfindungsvereinbarung liegende mögliche Verzicht ist daher i.d.R. sittenwidrig. Vielleicht wäre in vielen Fällen der ehemalige LPG-Bauer ja bereit gewesen, auf 10/20 oder 30% seines Anspruchs zu verzichten, wenn ihm dies offen gelegt worden wäre und der 100%ige, evtl. wegen fehlenden Eigenkapitals gekürzte Anspruch korrekt berechnet und mitgeteilt worden wäre. Doch ohne diese Kenntnisse konnte ein wissen- und willentlicher Verzicht gar nicht zu Stande kommen. Die von den LPG-Unternehmen zur Unterschrift vorgelegten Vereinbarungen verstoßen i.d.R. gegen Treu und Glauben. Dies gilt um so mehr, als in Abfindungsvereinbarungen häufig auf die §§ 36, 46 LwAnpG (oder auch auf BGH-Beschlüsse oder Vollversammlungsbeschlüsse) Bezug genommen und verwiesen wird und damit vorgetäuscht wurde, als würde das Abfindungsangebot dem Gesetz entsprechen. Diesen Vereinbarungen fehlt daher die Geschäftsgrundlage. Sie sind sittenwidrig und nichtig.

b) zum Beschluß des Amtsgerichts Oschatz vom 20.11.1998, XV 159/97

Das Amtsgericht Oschatz hat mit Beschluß vom 20.11.1998, XV 159/97 unter anderem klargestellt, daß eine bindende Abfindungsvereinbarung nur dann zu Stande kommen konnte, wenn der Vermögenanspruchsberechtigte vor Unterschrift korrekt aufgeklärt wurde.

Nur wenn der Vermögensanspruchsberechtigte bewusst auf einen Teil seiner Ansprüche verzichtet (§ 397 Abs. 1 BGB) und/oder die LPG/Nachfolgeunternehmen die Unerfahrenheit, Unkenntnis, mangelndes Urteilsvermögen des Ausscheidenden nicht in verwerflicher Gesinnung ausnutzt, kann danach eine Abfindungsvereinbarung abschließend bindend sein. In jedem Fall muß über die Höhe des tatsächlichen Abfindungsanspruchs korrekt aufgeklärt werden - durch korrekte Berechnung, Vorlage und Erläuterung des Abfindungsanspruchs - § 44 Abs. 1 und 6 LwAnpG.

15. Der Verzicht muß die Voraussetzung des § 397 Abs. 1 BGB erfüllen, muß wissentlich den rechtsgeschäftlichen Willen zum Erlaß/Verzicht klar zum Ausdruck bringen.

16. Nach § 397 BGB liegt ein Verzicht der zum Erlöschen weiterer Ansprüche führt nur vor, wenn ein rechtsgeschäftlicher Wille auf Erlaß vorliegt. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein solches Verhalten ist eng auszulegen. Der Verzichtswille muß in der Vereinbarung unzweideutig zum Ausdruck kommen. Die Vertragsparteien müssen pflichtgemäße Sorgfalt walten lassen. Eine widerspruchslose Abrechnung ist kein Erlaß.

Voraussetzungen zum wirksamen Verzicht ist daher die Berechnung, schriftliche Vorlage und Erläuterung des Angebots vor Unterschrift

a) 100%ige Anspruchsberechnung,
b) die mögliche Kürzung, wenn das Eigenkapital tatsächlich nicht reicht (§ 44 (1) 1, 2 letzter Satz LwAnpG) - Kürzung mangels Eigenkapital
c) der weitere Kürzungsbetrag, auf den verzichtet werden soll - wissentlich und willentlich - Kürzung aufgrund (Teil-) Verzicht

Aufgrund der großen Differenz zwischen vereinbarten Abfindungsbetrag und tatsächlichen Anspruch - rund 30% und der nicht korrekten Aufklärung des Anspruchsberechtigten über seinen tatsächlichen 100%igen Anspruch, war die Vereinbarung sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), zumindest war die Geschäftsgrundlage entfallen (§ 242 BGB).

Zwar können wirksame Abfindungsvereinbarungen getroffen werden, jedoch nur in den Grenzen der Privatautonomie. Diese Grenze war hier überschritten, zumal dem Anspruchsberechtigten nicht verdeutlicht worden war, auf was , wie viel, er mit der Unterschrift bewusst verzichten soll. Zudem fehlte der Vereinbarung die Geschäftsgrundlage, da der Anspruch nach § 36 LwAnpG gemäß BGH-Beschluß dem § 44 Abs. 1 LwAnpG entsprechen muß und der Vereinbarung zu Grunde liegende Vollversammlungsbeschluß insoweit nichtig ist. Die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten fiktive Liquidationsbilanz konnte vom Gericht nicht akzeptiert werden, da lt. BGH-Beschluß das Bilanz-Buchwert-Eigenkapital das Mindesteigenkapital ist, die Antragsgegnerin eine zu hohe Bewertung - Verletzung des Gläubigerschutzes - bestimmter einzelner Wirtschaftsgüter nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat und ein Gutachten zur Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals lt. Gericht daher nicht erforderlich war. Die vom Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit Prüfungsbericht konnte daher ohne Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden.

c) zu den Beschlüssen des Oberlandesgericht Naumburg

17. Das OLG Naumburg hat in 2 Beschlüssen vom 05.08.1998, 2 Ww 38/96 und 39/96 zur Wirksamkeit von Abfindungsvereinbarung entschieden. Auch nach diesen beiden Beschlüssen setzt der Verzicht/Erlaß die Beachtung des § 397 Abs. 1 BGB voraus, es muß ein klarer Verzichtswille vorliegen. Eine Abrechnung nach § 782 BGB ist kein Verzicht auf weitere Ansprüche. Bezüglich des Verzichtswillen sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieser muß eindeutig und klar zum Ausdruck kommen ( § 5 AGBG).

Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der die Vereinbarung vorlegt, also der LPG-Nachfolger.

Die Voraussetzungen des Gesetzes zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei den meist üblichen Abfindungsverträgen zu beachten - besondere Informations- und Aufklärungspflicht - §§ 5, 9 AGBG - und keine nennenswerte Abweichung vom gesetzlichen Ziel (§ 9 (2) AGBG). Als Geschäftsgrundlage ist bei Abfindungsvereinbarungen häufig auf die §§ 44 und 36 LwAnpG verwiesen, ebenso auf (nichtige) Vollversammlungsbeschlüsse, die mit den Gesetz und seinem Ziel nicht vereinbar und daher nichtig sind.

18. Eine wirksame Abfindungsvereinbarung setzt somit voraus, daß das abfindungsberechtigte LPG-Mitglied/ ehemalige LPG-Mitglied/ Erbe vor Unterschrift korrekt darüber aufgeklärt wurde, daß mit Unterschrift auf einen Teil der Ansprüche verzichtet wird (Verzichtswille). eine solche Aufklärung setzt voraus, daß die Berechnungsgrundlage des Abfindungsanspruchs schriftliche vorgelegt und erläutert wurde.

Die Berechnungsgrundlagen haben ihren Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 und Abs. 6 LwAnpG sowie die dazu vorliegenden BGH-Beschlüsse (Bewertung gemäß DM-Bilanzgesetz - ordentliche Bilanz - Aufdeckung stiller Reserven, BLw 18/97 vom 08.05.1998).
Daraus folgt,

a) daß das LPG-Unternehmen das maßgebende Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG korrekt ermittelt, nach § 44 Abs. 1 LwAnpG korrekt personifizieren und dies dem Anspruchsberechtigten vorlegen und aushändigen muß, so daß der Anspruchsberechtigte erkennen kann, was ihm tatsächlich zusteht.

Bietet dann die LPG/Nachfolgeunternehmen weniger an als berechnet und zusteht, akzeptiert der Anspruchsberechtigte freiwillig, ohne Druck und Drohung diesen Teilverzicht und sind Nachforderungen gemäß Vereinbarung auch sonst ausgeschlossen, kann die Verzichtserklärung abschließend sein.

Sind die Vermögensauseinandersetzungen § 44 Abs. 1 und Abs. 6 LwAnpG nicht korrekt erfüllt, hat die LPG/Nachfolgeunternehmen die Berechnungsgrundlagen als korrekt, dem Gesetz entsprechend, aber täuschend dargestellt, da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann keine korrekte Information und Aufklärung vorliegen. Unter diesen Umständen kann auch kein wirksamer Verzicht zu Stande gekommen sein.

b) Hat die LPG/Nachfolgeunternehmen Berechnungsgrundlagen abweichend vom Gesetz vorgelegt, hat die LPG/Nachfolgeunternehmen diese Abweichungen offen dargelegt und erläutert (anstatt vorzutäuschen als sei dies gemäß Gesetz), hat der Anspruchsberechtigte erkannt und akzeptiert, daß aufgrund der vom Gesetz abweichenden Berechnung sein Anspruchs niedriger ausfällt als ihm zustehen würde und somit einen Teilverzicht unterschrieben, kann auch hier eine abschließende und bindende Vereinbarung vorliegen, die weitere Nachforderungen ausschließt. Sind diese Voraussetzungen wie vorstehend a) und b) nicht erfüllt, kann ein bindender Verzicht nicht vorliegen.

Im Falle des BGH-Beschlußes BLw 19/99 vom 16.06.2000 war die Variante b) erfüllt. Liegt ein bindender Verzicht nicht vor, so können auch die Erben die weiteren Ansprüche geltend machen.

Sind die Voraussetzungen nach a) oder b) nicht erfüllt, so können auch dann weitere Ansprüche geltend gemacht und bis zur Verjährung auch gerichtlich durchgesetzt (zur Fristenwarung bei Gericht beantragt werden) werden, wenn bereits deutlich mehr als 50% vereinbart und gezahlt wurde. Die 50%-Regelung (Sittenwidrigkeit) gilt lt. BGH 19/99 insofern nicht mehr, da auch dann, wenn bereits 60% oder 80% vereinbart und gezahlt sind, unter o. g. Voraussetzungen der Rest durchgesetzt werden, kann (fehlender Verzicht). Behauptet das LPG-Unternehmen, es liege eine bindende Vereinbarung vor und weitere Nachforderungen seinen daher nicht möglich, so ist sie selbst beweispflichtig - § 397 BGB, wonach der Verzicht eng auszulegen ist und nicht zu Lasten des wirtschaftlich und sozial schwächeren gehen kann. Da die Rechtsprechung (Gerichte/ Amtsgericht/ Landwirtschaftsgericht) an Gesetz und Recht (BGH-Beschlüsse) gebunden sind, kann bei abweichenden Beschlüssen ein Verstoß gegen Artikel 20 (3) Grundgesetz vorliegen.

Schließlich will der Gesetzgeber mit dem LwAnpG DDR-LPG-Unrecht beseitigen und nicht perpetuieren (BGH, BLw 28/95 vom 08.12.1995) und Verstöße gegen die Vorschriften des LwAnpG nicht "belohnen" (BGH, BLw 18/97 vom 08.05.1998, Agrarrecht 1998 Seite 249 und 2000 Seite 352). Dies gilt um so mehr, als die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum LwAnpG seit 1992/93, BLw 18/93 vom 09.06.1993, u.a.m, jeweils veröffentlicht in der Fachpresse, insbesondere auch im Agrarrecht und RdL.

d) Weitere einschlägige Entscheidungen/OLG Jena, Lw U 284/00 vom 22.03.2001; OLG Dresden WLw 1050/00 vom 07.05.2001 und WLw 1627/00 vom 23.05.2001.

19. Der Beschluß Lw U 284/00 lässt mehrere Fragen offen und ist daher nicht auf andere Fälle übertragbar. Der Sachverhalt entspricht auch nicht dem BLw 19/99.

a) Anspruchsberechtigte LPG-Mitglieder hätten hier teilweise auf Ansprüche verzichtet (Verzichtswille), um das LPG-Unternehmen nicht in Liquidation gehen zu lassen. Eine angebotene Abfindung zu Fortführungskonditionen sei daher akzeptiert worden. Dem hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen. In aller Regel ist einem solchen Angebot entschieden widersprochen worden. Dies ist sodann auch beim Gericht darzulegen.

b) Die Gesamtpersonifizierungsumstände seien vor Unterschrift der Abfindungsvereinbarung offen gelegt worden. Eine korrekte Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung:

Beispiel:

  • ermitteltes Eigenkapital korrekt nach § 44 Abs. 6 LwAnpG
  • Ansprüche nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1 LwAnpG (100% aller Mitglieder)
  • Ansprüche § 44 Abs. 1, Ziffer 3 LwAnpG (2 x 10%, alle Arbeitsjahre aller Mitglieder)
  • möglicher Kürzungsanspruch § 44 Abs. 1, Ziffer 1 und 2 letzter Satz LwAnpG, Quote aufgrund dürftigen Eigenkapitals

setzt zunächst eine dem Gesetz und Recht (BGH-Beschlüsse) entsprechende korrekte Eigenkapitalermittlung voraus. Hieran scheitern jedoch bereits die meisten "Offenlegungen", da den anspruchsberechtigten LPG-Bauern i.d.R. ein viel zu geringes, nicht korrekt dem Gesetz entsprechendes Eigenkapital vorgetäuscht wurde.

c) Die 1960/74 zwangskollektivierten LPG-Bauern sind nach 30 Jahren LPG-Kommandowirtschaft in ihrer Persönlichkeit meist erheblich geschädigt, in geistiger, wirtschaftlicher und Willensschwäche, aufgrund fehlenden Urteilsvermögen dem LPG-Vorsitzenden und der rechtlich beratenen Geschäftsleitung des neuen LPG-Unternehmens weit unterlegen. Nur aufgrund dieser Überlegenheit der LPG-Unternehmensleitung sind die meisten Abfindungsvereinbarung zu Stande gekommen. Hier wurde seitens des Antragstellers (seines Vertreters) diesbezüglich beim Gericht nichts vorgetragen.

d) Häufig ist auf Abfindungsvereinbarungen auf die gesetzlichen Vorschriften/Vollversammlungsbeschlüsse und BGH-Beschlüsse als Geschäftsgrundlage verwiesen. Da Gesetz und Recht jedoch in aller Regel nicht eingehalten sind, der LPG-Bauer dies aber nicht überprüfen, nicht beurteilen konnte (oben c), sondern vielmehr dem Angebot oft Vertrauen entgegen gebracht hat oder widerwillig resignierend nach strittigen Diskussionen wenigsten noch etwas retten wollte und so unterschrieben hat, die Geschäftsgrundlage - Hinweis auf Gesetz und Recht - jedoch nach späterer Erkenntnis des "Täuschungsmanövers" der LPG - oder unter Umständen das LPG-Unternehmen auch zunächst von der Rechtmäßigkeit des Angebots ausgegangen ist - entfallen ist. Sind zunächst beide von der Rechtmäßigkeit ausgegangen, liegt ein beiderseitiger Irrtum vor, ist die Vereinbarung nichtig. Wußte das LPG-Unternehmen die Unrichtigkeit, der LPG-Bauern aber nicht, liegt ein Verstoß seitens des LPG-Unternehmens (Sittenwidrigkeit) vor, wußten beide, daß das Angebot nicht korrekt ist, hat der LPG-Bauer aber dennoch unter dem Druck der LPG-Geschäftsleitung unterschrieben, ist die Vereinbarung ebenso nichtig.

Hier wurde diesbezüglich vom Antragsteller nichts vorgetragen. Die Ehefrau des Antragsteller hat der Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt.

e) Der Antragsteller (sein Vertreter) hatte die fragliche Abfindungsvereinbarung gar nicht zum Streitgegenstand erhoben, sondern nur über die Vereinbarung hinausgehende weitere Ansprüche nach § 44 LwAnpG beantragt.

Das Gericht hatte daher auch keine Begründungen zu prüfen, warum die Abfindungsvereinbarung nicht bindend sein soll.

All diese Tatsachen machen deutlich, daß eine Vergleichbarkeit mit BLw 19/99 nicht vorliegt und sicher nur ganz wenige Fälle dieser Art "Offenheit" vorliegen.

20. Der Beschluß WLw 1050/00 hatte abgetretene Ansprüche zum Gegenstand, wobei der Abtretungsempfänger (Sohn - Zessionar) Einsichtsrecht und Auskunft begehrte. Der abtretende LPG-Bauer (Zedent) hatte 1991 eine Abfindungsvereinbarung und eine Darlehensvereinbarung unterschrieben, wonach Ansprüche nach § 44 LwAnpG vollständig erfaßt und abgegolten sein sollten.

a) Das sich die vertragschließenden übereinstimmend geirrt hätten, war nicht behauptet worden. Ein beiderseitiger Kalkulationsirrtum, der der Vereinbarung die Geschäftsgrundlage entzogen hätte, konnte daher nicht angenommen werden. Eine schuldhafte Übervorteilung des LPG-Bauern, die zur Sittenwidrigkeit/Nichtigkeit (§ 138 BGB) der Vereinbarung geführt hätte, hat der Antragsteller/sein Vertreter nicht vorgetragen. Ein objektiver Verstoß gegen die guten Sitten liegt lt. Gericht (entgegen der seitherigen Meinung des Bundesgerichtshofs) erst bei einer Abweichung von 200% des Anspruchs vor (BGH - 50%). Somit vertritt der Bundesgerichtshof keinen neuen Standpunkt, er stützt sich vielmehr darauf, das weitere Gründe hinzukommen müssten. Diese muß der Antragsteller/sein Vertreter aber auch vortragen und begründen.

b) Liegen solche anderen Gründe vor (sieh oben), kann eine Abfindungsvereinbarung auch bei 60 oder 80%iger Erfüllung der Ansprüche nicht bindend sein. Insbesondere die in aller Regel fehlende oder falsche Berechnung des Anspruchs, fehlende Offenlegung der Berechnungsgrundlage und des tatsächlichen Anspruchs, fehlender Verzicht, fehlender Konsens über den Anspruch, fehlende Geschäftsgrundlage oder deren nachträglicher Wegfall, meist grober, bewußter Übervorteilung des LPG-Bauern und seine Unterlegenheit sind Gründe für die Unwirksamkeit/Nichtigkeit nahezu aller Abfindungsvereinbarungen. Der Beschluß 19/99 ist daher nur in wenigen Ausnahmefällen übertragbar und sollte nicht dazu dienen, berechtigte Nachzahlungsansprüche abzuwehren, denn dies wäre auch nicht vereinbar mit den Beschlüssen BLw 28/95 vom 08.12.1995 und BLw 18/97 vom 08.05.1998, wonach das LPG-Unrecht nicht auf Dauer fortgesetzt oder gar belohnt werden soll (Agrarrecht Nr. 11/2000, Seite 352).

c) Die Tatsache, daß dem LPG-Bauern in dem hier vorliegenden Fall "klar gewesen sei, daß man mehr nicht erhalten können würde", bestätigt deutlich die dahinterstehende Resignation, seine Unterlegenheit, wenn man danach fragt, warum sei ihm dies 1991 klar gewesen? Ein Beweggrund und Zweck i. S. BLw 19/99 kann dies nicht gewesen sein, sonst hätte er auch seine weiteren Ansprüche nicht abgetreten und verfolgen lassen wollen. Das maßgebende Eigenkapital war nicht ermittelt und dem LPG-Bauern nicht vor Augen geführt worden. Erwirtschaftete Verluste nach Umwandlung haben keinen Einfluss mehr auf das maßgebende Eigenkapital § 44 Abs. 6 LwAnpG. Das "bereinigte korrigierte Kapital" entspricht nicht dem Gesetz und Bundesgerichtshof, Beschlüsse zum Eigenkapital.

d) Ob die Rechtsnachfolge i. S. LwAnpG bei der Antragsgegnerin, einer GmbH & Co. KG vorliegt, wurde inzident nicht geprüft (BGH, BLw 26/97 vom 07.11.1997), andernfalls würde die Abfindungsvereinbarung ohnehin gegenstandslos sein (BLw 21/00 vom 27.04.2001). Eine Übertragung dieses Beschlußes auf andere Fälle verbietet sich daher von selbst.

21. Der Beschluß WLw 1627/00, bei den es um Ansprüche nach § 28 Abs. 2 LwAnpG ging, lässt ebenso entscheidende Fragen offen und ist nicht auf andere Fälle übertragbar.

a) So wurde nicht festgestellt, wann das LPG-Nachfolgeunternehmen in das Register eingetragen wurde und damit rechtlich entstanden ist. Die Abfindungsvereinbarung geht von Ansprüchen nach § 36 LwAnpG aus, obgleich die Kündigung der Mitgliedschaft erst nach Registereintragung, 1 Tag vor Veröffentlichung der Eintragung im Bundesanzeiger erfolgte. Schon aus diesem Grunde ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom Mai 1992 mehr als fraglich. Maßgebende Geschäftsgrundlage war § 28 Abs. 2 LwAnpG und nicht § 36 LwAnpG. Solche Unklarheiten gehen zu Lasten der LPG, die das Angebot - die Vereinbarung - vorlegt.

b) Das maßgebende Eigenkapital § 44 Abs. 6 LwAnpG wurde nicht ermittelt. Dem LPG-Bauern wurde nicht vor Augen geführt, ob das LPG-Unternehmen möglicherweise einen Kürzungsanspruch (§ 44 Abs. 1, Ziffer 1 und 2 letzter Satz LwAnpG) hat und das mit Unterschrift einen Teilverzicht zugestimmt werden soll. Das LPG-Unternehmen hat offensichtlich erheblich gekürzt, ohne ihre Berechtigung hierfür je nachzuweisen. Die e. G. hat den "Verkehrswert" auf ihre Art gemäß Anlage- und Umlaufvermögen "festgestellt". Dies war auch nach §§ 44, 49 LwAnpG alter Fassung in Verbindung mit § 730 ff BGB nicht korrekt. Von Rückstellungen und stillen Reserven war aber auch 1992 bereits alles bekannt (DM-Bilanzgesetz §§4 bis 17, 36, 50, 53, sowie HGB und früherer Rechtsprechung, BVerfGE 14, 263 von 1962). Worauf hätte der LPG-Bauer verzichten sollen, wenn ihm nicht berechnet und mitgeteilt wurde, daß ihm mir zusteht.

c) Die gesetzlichen Grundlage waren daher seit 1990/91 unzweideutig klar. Die Verweigerungshaltung der LPG-Unternehmen machte es jedoch erforderlich, daß erst der Bundesgerichtshof immer wieder bemüht werden mußte um klarzustellen, daß sich auch die LPG-Unternehmen im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland trotz innerer Abneigung an Gesetz und Recht zu halten haben. An dieser Grundeinstellung und der daraus resultierenden Problematik hat sich bis 2001 nichts geändert. Die scheinbaren rechtlichen Unsicherheiten werden genutzt, um entgegen des Bundesgerichtshof - BLw 28/95 soviel LPG-Unrecht wie möglich zu perpetuieren.

Die scheinbaren "erheblichen Unklarheiten" bei der Bemessung des hier ohnehin nicht maßgebenden Barabfindungsangebots bis 1995 und die Konsequenzen bei der Annahme eines solchen Angebots im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der LPG im Rahmen der Umwandlung können nicht dazu genutzt werden, das bis 1995 abgeschlossene auch bei gravierender Übervorteilung des LPG-Bauern und offenkundiger Sittenwidrigkeit von Abfindungsangeboten solche für abschließend bindend erklärt werden, und dies noch mit dem Hinweis auf den nach § 3 LwAnpG verfolgtem Zweck, der Umstrukturierung zu einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft. Einige - wenn auch wenige - praktische Fälle, die trotz dieser Unsicherheiten offen und ehrlich durchgeführt wurden, beweisen das Gegenteil. Gesetz und Recht lassen für eine solche Handhabung ohnehin keinen Raum.

Kuchs, Agrarrecht 1998, Seite 52 f.
BGH, BLw 28/95 vom 08.12.1995 (mit Hinweis auf die Feldmühlen-Entscheidung des BVerfGe 14, 263 vom 1962)
BLw 18/97 vom 08.05.1998
BLw 16/98 vom 23.10.1998

22.Selbstverständlich können die Ansprüche auch abgetreten werden. Dies ist häufig sinnvoll, wenn die von 1960 altgewordenen Eltern nicht mehr die Energie und den Willen inzwischen 40 Jahre nach der Zwangskollektivierung haben, um sich mit dem LPG-Unternehmen wegen der Vermögensansprüche auseinanderzusetzen. Die Abtretung an die Kinder oder Enkelkinder ist daher seit Jahren erfolgreich üblich.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn fremde Personen oder Einrichtungen/ Vereine, die von diesem Abtretungsgeschäft profitieren wollen und diese Abtretungen geschäftlich/gewerblich anstreben und für die anspruchsberechtigten LPG-Bauern/Erben nur weniger als 30 bis 40% des realisierten Nachzahlungsanspruchs verbleibt. Dies geschieht, wenn nach Abzug meist überhöhter Kosten vom verbleibenden Rest nur noch die Hälfte ausgezahlt wird. Dabei entstehen überhöhte Kosten oft dadurch, daß nicht stufenweise vorgegangen wird um mit zunächst niedrigeren Geschäftsstreitwert von 3.000 DM bis 6.000 DM die Rechtsnachfolge geprüft und Auskunft über die Anspruchsgrundlage (§ 44 Abs. 6 und Abs. 1 LwAnpG verlangt wird und erst in der 2. bzw. 3. Stufe der Zahlungsanspruch beziffert wird. Hier wird sofort der volle ungekürzte maximale Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG beziffert, ohne Kenntnis und Rücksicht darauf, daß vom LPG-Unternehmen ein Kürzungsanspruch nach § 44 Abs. 1, Ziffer 2 letzter Satz LwAnpG geltend gemacht werden kann und der realistische Geschäftswert und damit auch die Kosten niedrig gehalten werden können - die dann i.d.R. auch das LPG-Unternehmen (anteilig) tragen muß.

Bei Abtretungen an Dritte/Vereine/Organisationen ist ein Abzug von nicht mehr als 30% des erzielten Nachzahlungsbetrages incl. Zinsen für verspätete Zahlung gerechtfertigt. Die tatsächlichen Kosten liegen i.d.R. bei 10 bis 20% dieses Betrages. Eine "Prämie" von weiteren 10% als Beratungs-Abtretungsvergütung ist unter Umständen akzeptabel, mehr aber nicht. Hat das LPG-Unternehmen die Kosten anteilig zu tragen, sind ein Abzug selbst 30% noch recht hoch.

Nach Zwangskollektivierung, 30 Jahren DDR-LPG-Unrecht, 10 Jahre nicht realisiertem LwAnpG sind die LPG-Mitglieder nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in ihrer Persönlichkeit oft reichlich geschädigt, so daß eine weitere Schädigung durch überhöhten Abtretungsabzug mehr als bedenklich stimmen muß.

Schließlich ist die Alternative zur Abtretung nicht etwa 50%/40%/30% (nach Abzug der Kosten), oder nichts, sondern 70% oder nichts, bzw. den Anspruch selbst evtl. unter Mithilfe eines Familienmitgliedes geltend zu mache. Zudem ist ohnehin auch bei einer Abtretung nicht zu verhindern, daß der ehemalige LPG-Bauer/Erbe die notwendigen Unterlagen als Nachweise (Übernahmeprotokoll, SV-Heft in Kopie) dem Gericht (über den Abtretungsempfänger/Rechtsanwalt) vorlegen muß. Auch bei einer Abtretung tritt das ehemalige LPG-Mitglied/Erbe nicht ganz unbemerkt in den Hintergrund, wie sich dies gelegentlich einige wünsche, da sie Angst haben vor Anfeindungen von unveränderten LPG-Freunden im Dorf.

Hinweise auf einige gesetzliche Vorschriften:

§ 5 AGBG - Unklarheitenregel. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 9 AGBG - Generalklausel.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartnern des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher.
1. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
2. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 157 BGB - Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 242 BGB - Leistungen nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 397 BGB - Erlaßvertrag: negatives Schuldanerkenntnis.
1. Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
2. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältnis nicht bestehe.

§ 782 BGB - Formfreiheit. Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleiches erteilt, so ist die Beachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Weitere Hinweise:

a) Evtl. Zweifel daran, ob das AGBG hier gelten soll, da es sich um eine gesellschaftliche Angelegenheit handelt, dürfte nicht greifen. Zum einen liegt hier ein klarer gesetzlicher Sonderrechtsfall (LwAnpG) vor mit klarer Zielsetzung (Vermögensauseinandersetzung), zum anderen ist die Geldforderung - Auszahlungsanspruch in DM - an die Stelle des Gesellschaftsverhältnisse getreten - in der Bilanz als Verbindlichkeit und nicht als Gesellschaftsanteil (e.G.-Geschäftsanteil, KG-Anteil, Aktien, GmbH-Geschäftsanteil) auszuweisen. Vereinbarungen sind i.d.R. nach Beendigung des LPG-Mitgliedschaftsverhältnisses geschlossen worden. Das LPG-"Gesellschaftsverhältnis" war folglich beendet, der Anspruch in eine Geldforderung umgewandelt, die vorausgegangene Berechnung des Anspruchs durch die "Gesellschaft" (LPG) aber unzutreffend, gegen das gesetzliche Ziel gerichtet. Die Grundsätze des AGBG gelten im übrigen inhaltlich sinngemäß auch gemäß BGB.

b) Wird nach Abschluß einer Abfindungsvereinbarung festgestellt, daß das neue Unternehmen kein Rechtsnachfolgeunternehmen i.S. LwAnpG ist, fehlt einer Abfindungsvereinbarung die Rechtsgrundlage denn das neue Unternehmen war nicht Schuldner - §§ 267 (1) und 362 (1) BGB - (BGH, BLw 21/00).

Daher kann der Vermögensanspruchsberechtigte bei dem vom Registergericht zu bestellenden Liquidator alle Ansprüche neu geltend machen - ggf. unter Anrechnung/Verrechnung seitheriger Zahlung durch das neue Unternehmen, wenn Liquidator und neues Unternehmen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung treffen - Auszahlung des neuen Unternehmens an die LPG i.L. auf dem Kaufpreis/das Nutzungsentgelt/Schadenersatz. In all diesen Fällen kann auch die mögliche Verjährung nach § 3b LwAnpG nicht greifen, denn im Rahmen der Liquidation ist der Liquidationsüberschuß maßgebend, und diese Ansprüche werden erst später fällig und verjähren daher nicht - § 3b LwAnpG, 10 Jahre nach ihrer Entstehung, sondern evtl. mit Löschung der LPG i.L. im Register nach Abschluß der Liquidation. Der Druck zur Prüfung der Rechtsnachfolge kann daher infolge der Verjährung nach § 3b LwAnpG ungeahnte Ausmaße annehmen, denn nach Ablauf der Verjährungsfrist eröffnen sich dadurch für Abfindungsberechtigte mit Abfindungsvereinbarung wieder ganz neue Möglichkeiten, ohne über die Frage der abschließenden Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung streiten zu müssen. Wer bei der LPG i.L. weitere Vermögensansprüche geltend machen kann, hat dadurch Rechtsschutzbedürfnis und kann die Rechtsnachfolge mit Hilfe der hierzu vorliegenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen lassen, ggf. auch mittels Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers.

Diese Chance tut sich im übrigen den LPG-Bauern auch in jenen Fällen auf, wo eine vermeintliche wirksame Abfindungsvereinbarung vorliegt, ein Gericht dies evtl. schon so dem neuen LPG-Unternehmen durch Beschluß bestätigt hat, die Rechtsnachfolge dabei aber seither nicht geprüft wurde ( BLw 26/97 vom 07.11.1997).

c) Im übrigen fehlt es bei den meisten Abfindungsvereinbarungen an einer eindeutigen Annahme des Verzichts des LPG-Bauern durch das LPG-Unternehmen. Ein solcher Verzichtsannahmepassus fehlt auf den Abfindungsvereinbarungen nahezu ausnahmslos, da dann dem Anspruchsberechtigten vielleicht klar geworden wäre, daß er auf etwas verzichten soll und im übrigen seitens des LPG-Unternehmens ja behauptet wurde/und wird, es stehe ohnehin nicht mehr zu.



1.

OLG Naumburg 2 Ww 38/96 vom 05.08.1998 kein Verzicht, allgem. Gesetze, Formularvertrag

2.

OLG Naumburg 2 Ww 39/96 vom 05.08.1998 Abrechnung nichtig, § 138 BGB

 

3.

BLw 57/93 vom 24.11.93 tatsächlicher Verzichtwille, nachvertragliches Verhalten, Vereinbarungsvertrag nicht wirksam


/ S § 44 Nr. 29 C

4.

BLw 110/93 vom 01.07.94 Abfindungsvereinbarung ist bindend, wenn ausdrücklicher Verzicht erklärt und von LPG angenommen



/ A 9/94

5.

III ZR 270/96 vom 04.12.97 Handeln für einen anderen setzt das Bewußtsein und Willen voraus, auch Interesse für den tätig zu werden. § 276 (1) ZGB



/ RdL 5/98

6.

VI ZR 142/95 vom 15.07.97 strenge Anforderungen an Erlaßvertrag


/ A 3/98

7.

OLG Jena, Lw W 337/96 vom 28.11.96 "keine weiteren gegenseitigen Ansprüche" kann nur einen Teil der Ansprüche erfassen (Arbeitsjahre)



/ A 8/98

8.

OLG Jena, Lw U 435/97 individuelle Abfindungsvereinbarung - Stundung, Darlehen, Anfechtung, Unwirksamkeit



/ A 8/98

9.

BLw 19/99 vom 16.06.2000 alle Unterlagen und Berechnungen vor Augen geführt wirksamer Verzicht


/ RdL 9/2000

10.

BLw 7/99 vom 26.10.99 EK § 44 /6) keine Nachzahlung und Quote - Aktienberechnung korrekt nachrechenbar

 

11.

AG Oschatz, XV 159/97 vom 20.11.98 nicht korrekt aufgelöst, nicht bindend

 

 

12. BGH, BLw 21/00 vom 27.04.2001

Keine verbindlichen Vereinbarungen mit dem neuen Unternehmen, wenn keine Rechtsnachfolge i. S. LwAnpG vorliegt und nachträgliche Liquidation der LPG erfolgen muß - alle Vereinbarungen sind mit dem Liquidator neu abzuschließen (siehe hierzu auch Kapitel 1.1 bis 1.9, Kapitel 0.3 sowie die Kapitel 2 und 4 dieses Infozentrums.

e) OLG Dresden vom 19.01.2004, Az.:  WLw 1226/00

V.  ./.  Heideland,  auszugsweise - gekürzt

 

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 9.880,32 €  nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 07. März 2000 zu zahlen.

Gründe:

I.

Der am 10.12.1994 verstorbene Vater des Antragstellers trat 1960 in eine LPG ein. Anlässlich des Übergangs in die LPG Typ III "Lange Furth" in Großwig wurde mit Datum vom 01.07.1967 ein Übernahmeprotokoll aufgenommen.

Die Eltern des Antragstellers wurden nicht Kommanditisten der Antragsgegnerin. Diese schlossen mit ihnen am 20.10.1992 eine vorgedruckte Barabfindungsvereinbarung.
In dieser war u. a. folgendes vereinbart:

  1. "Als Mitglied der bisherigen LPG erkläre ich,  (Name, Vorname) …..,  dass ich im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine Agrar-GmbH & Co. KG meine Mitgliedschaft am 10.12.1991 beende und das Angebot einer Barabfindung annehme.
  2. Die in Gründung befindliche Agrar-GmbH & Co. KG verpflichtet sich, dem ausscheidendem Mitglied als angemessene Barabfindung entspr. § 36 des novellierten LwAnpG für seine bisherigen Mitgliedschaftsrechte auf der Grundlage des Umwandlungsbeschlusses vom 10.12.1991
    einen Betrag von 2.207,50 DM zu zahlen.
    ….
  3. Mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die Agrar-GmbH & Co. KG sind alle Forderungen des ausscheidenden Mitglieds an die Agrar-GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsvorgänger abgegolten."

Die Höhe des Abfindungsanspruchs war auf Basis der Umwandlungsbilanz zum 31.08.1991 berechnet worden, nach der das Eigenkapital nur eine Auszahlung von 50,57 % der eingebrachten Inventarbeiträge (sog. Personifizierungsquote) zuließ.

In der DM-Eröffnungsbilanz wurde die Gebäude und die baulichen Anlagen des Unternehmens mit 8.984,377 DM bewertet. In dem Bericht zur Bilanz ist angegeben, dass bei den Gebäuden und Anlagen Abschläge von 35 % des Wertes für unterlassene Grundinstandsetzungen vorgenommen worden seien.  - Auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz wurden u.a. Rückstellungen für Altlasten von 596.475 DM, Urlaubsrückstellungen von 28.691,17 DM und Rückstellungen für Prüfungs- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz von  20.000 DM ausgewiesen. Diese wurden in eine gesetzliche Rücklage nach § 17 Abs. 4 DM-Bilanzgesetz eingestellt und auf  der Aktivseite der Bilanz ein entsprechendes Sonderverlustkonto gebildet. Im Erläuterungsbericht ist auch aufgeführt, dass es sich bei den Altlasten um Rückstellungen für Asbestdächer handele, die mit 50 DM pro m² bewertet worden seien.

In dem Jahresabschluss der LPG vom 31.12.1990 wurde das Sonderverlustkonto nach § 17 Abs. 4 DM-Bilanzgesetz wegen der Auflösung der Rückstellung für Urlaubsansprüche um 28.691,17 DM gekürzt. Zugleich wurde eine zusätzliche Rückstellung mit dem Titel "für Sanierungsmaßnahmen" vom 2.000.000 DM gebildet.

Die Umwandlungsbilanz wies auf der Passivseite ein Eigenkapital von 1.213.671,16 DM (davon 501.496,02 DM gezeichnetes Kapital und eine gesetzliche Rücklage von 706.475 DM), sonstige Rückstellungen von 3.554.377,82 DM sowie Verbindlichkeiten von 5.980.214,67 DM aus.

In dieser Schlussbilanz der LPG vom 31.08.1991 wurden weitere Rückstellungen in einem Betrag von 681.000 DM gebildet. Im Einzelnen wurde die gesetzliche Rücklage auf § 17 Abs. 4 DM-Bilanzgesetz wegen der  Verschmelzung der Antragsgegnerin mit der LPG (P) Zinna um einen Betrag von 110.000 DM erhöht. Eine weitere Rückstellung von 500.000 DM wurde wegen drohender Verluste aus der Beteiligung an der Gartenbau und Handels GmbH Neiden gebildet. In dem Schlussvermerk der die Bilanz erstellenden  Wirtschaftsprüfergesellschaft wurde dazu vermerkt, dass der Abschluss unter dem Vorbehalt ein den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechendes Bild vermittle, dass die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung zum Übergang des Vermögens und der Schulden auf die Gartenbau und Handels GmbH festgestellt werde.

Im Jahresabschluss der Antragsgegnerin zum 30.06.1993 wurde das Sonderverlustkonto für Altlasten um 90.310 DM und für Sanierung um 529.710.00 DM aufgelöst und in der Gewinn- und Verlustrechnung ein sonstiger Ertrag aus der Auflösung der Rückstellungen in Höhe von 608.503 DM ausgewiesen.

Im Jahresabschluss zum 30.06.1994 erfolgte eine weitere Auflösung des Sonderverlustkontos für Altlasten um 500.000 DM und für Sanierung um 709.873,57 DM. Auch diese Auflösungen wurden ausweislich der dem Abschluss beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige  bzw. außerordentliche Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen gebucht. Ebenfalls als außerordentlicher Ertrag wurde die Auflösung der Rückstellung für die Beteiligung an der Fa. Garten- und Handels GmbH Neiden ausgewiesen.

Im Jahresabschluss vom 30.06.1995 wurden die restliche Sonderrücklage von 110.000 DM und die Rücklage für Sanierung in Höhe von weiteren 146.325,43 DM aufgelöst. Auch diese Auflösungen wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentliche Erträge ausgewiesen.

Eine zusammenfassende Darstellung der Auflösungen der Rückstellungen von 1993 bis 1995 findet sich in dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Voigt vom 07.02.2003 auf Seite 23. 
Die Jahresabschlüsse nebst Erläuterungen wurden von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft aus Karlsruhe erstellt. Sie tragen - mit der bereits dargestellten Einschränkung bzgl. Der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über den Übergang von Vermögen und Schulden auf die Garten - und Handels GmbH neiden - den im Wesentlichen gleichen lautenden Schlussvermerk des Wirtschaftsprüfers ……

Eine solche Vereinbarung, die den Rückgriff auf gesetzliche Ansprüche ausschließt, kommt dann zustande, wenn das Mitglied ein Angebot des Unternehmens über eine Abfindung für sein Ausscheiden im Zuge der Umwandlung annimmt. Nach dem Abschluss der Vereinbarung ist es auch nicht mehr erheblich, welche gesetzlichen Ansprüche dem Mitglied nach dem LwAnpG im Falle der Nichtannahme des Abfindungsangebots zugestanden hätten. Dies ist eine Folge davon, dass die Beteiligten über alle gesetzlichen Ansprüche disponieren können, die das LwAnpG ehemaligen LPG-Mitglieder bereitstellt. (vgl. BGH - Beschluss vom 22.02.1994 - BLw 71/03 - a.a.O.).


Die den Rückgriff auf gesetzliche Ansprüche ausschließende Vereinbarung muss allerdings wirksam sein, was hier nicht der Fall ist.

  • Die Nummer 4 der Vereinbarung, nach der alle  (auch unbekannte) weitergehende Forderungen unwiderruflich abgegolten sein sollten, enthält insoweit einen Verzicht sowohl auf einen Anpassung der vertraglichen Forderungen als auch auf die durch die Vereinbarung verdrängten gesetzlichen Ansprüche. Solche Abreden sind nicht schon dann unwirksam, wenn der Anspruch aus der Vereinbarung weit unter der Hälfte dessen liegt, was dem ehemaligen Mitglied nach dem Gesetz als Abfindung zugestanden hätte. Auch in solchen Fällen muss sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellen (vgl. BGH - Beschlüsse vom 05.03.1999 - BLw 52/98 - AgrarR 1999, 248, 249, vom 16.06.2000 - BLw 19/99  - WM  2000, 1762, 1763 und vom 26.04.2002 - BLw 29/01 - VIZ 2002, 529 f.)
    Welche Umstände hierfür entscheidend sind, wird in den o. g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht näher ausgeführt und ist im Einzelfall durch den Tatrichter festzustellen. Der erkennenden Senat hat dies u. a. angenommen, wenn
    das Mitglied bei der Vereinbarung unter anstößigen Druck gesetzt wurde, um es zur Unterschrift zu bewegen, oder
    das durch den Verzicht begünstigte Unternehmen die infolge Unerfahrenheit oder Willensschwäche ungünstige Lage des ehemaligen Mitglieds bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass das Mitglied sich nur wegen seiner Unerfahrenheit oder Willensschwäche auf eine sehr nachteilige Vereinbarung eingelassen hat (Senatsbeschluss vom 11.02.2002 - WLw  1394/00 -  unveröffentlicht)
    oder

    das abfindungsrelevante Eigenkapital unter offensichtlichem Verstoß gegen allgemeine Bilanzierungsgrundsätze oder entgegen einer im Zeitpunkt der Berechnung bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Vorschriften des LwAnpG (Senatsbeschluss vom 12.02.2002 - W XV  2023/01  -  unveröffentlicht) falsch ausgewiesen wurde, so dass das Mitglied den Umfang seines Verzichts gar nicht ermessen konnte.
  • Für die beiden erstgenannten Gesichtspunkte fehlt es in diesem Fall an jeden Anhaltspunkten. Einschlägig ist allerdings der dritte Grund, aus dem sich eine Vereinbarung als sittenwidrig darstellen kann. Die Abfindungsvereinbarung wurde auf der Grundlage der Schlussbilanz der LPG zum 31.08.1991 abgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme entsprach die Bilanzierung und die Auflösung der Rückstellungen weder den Vorschriften des DM-Bilanzgesetz noch denen des
    § 249 HGB.

 

Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist um den Betrag der in der Bilanz zum 31.12.2002 nach dem Prüfbericht vom 15.09.1991 für unterlassen Instandhaltung gebildeten Rückstellung von 2,0 Mio. DM zu erhöhen.

Da die Rückstellungen nicht in der Eröffnungsbilanz der LPG zum 01.07.1990 gebildet wurden, bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften für den zulässigen Ausweis solcher Rückstellungen in einer Handelsbilanz in § 249 HGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann keiner der in § 249 HGB für die Bildung solcher Rückstellungen genannten Gründe festgestellt werden.

Rückstellungen für unterlassene Instandsetzung dienen grundsätzlich der periodengerechten Erfassung des betrieblichen Aufwands. Sie sind nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB auszuweisen, wenn der Aufwand in den ersten 3 Monten des Folgejahres nachgeholt wird. Sie können nach § 249  Abs. 1 Satz 3 HGB gebildet werden, wenn der Aufwand nach Ablauf dieser Frist im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Die Voraussetzungen für eine Bildung von Rückstellungen nach diesen Bestimmungen lagen offensichtlich nicht vor, da keine Maßnahme zur Instandhaltung im Wirtschaftsjahr 1991 vorgenommen worden sind und die Rückstellung auch nicht in diesem Jahr ö(sondern erst sukzessive nach 1993) aufgelöst worden ist.

Dies hat der Sachverständige Voigt in seinem Gutachten vom 07.02.2003 ausgeführt.

Auch die Vorsaussetzungen für eine Ausweis von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB liegen nicht vor. Diese Vorschrift enthält ein sog. Wohlrecht zur Passivierung in der Bilanz für solche Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt waren.

Für die Bildung solcher Rückstellung ist es erforderlich, dass in die Rückstellungen eingestellten künftigen Aufwendungen dazu dienen, die Betriebsfähigkeit vorhandener Anlagen zu erhalten, und dass wegen der Höhe der zu erwartenden Aufwendungen eine Verteilung auf mehrere Jahre zweckmäßig ist, weil andernfalls nur das Ergebnis eines Geschäftsjahres belastet werden würde (Wöhe, Handels- und Steuerbilanz, 4. Auflage, München 2001, Seite 209 f.).

f) OLG Dresden vom 12.02.2002, Az.:  W XV 2023/01
B. ./.  Agrargenossenschaft Hartmannsdorf
auszugsweise - gekürzt


Während des laufenden Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Einblick in ihre Unterlagen gewährt, woraufhin die Beteiligten hinsichtlich des vom Antragsteller zunächst verfolgten Auskunftsantrages übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben.

Hiernach hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 12.213,00 DM begehrt. Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren jeglicher Zahlung widersetzt.

 

Im Zuge außergerichtlicher Vergleichsbemühungen haben sich die Beteiligten durch Vereinbarung vom 15.08.2001 verglichen, dass die Antragsgegnerin nach 6.000,00 DM an den Antragsteller bezahlt und dann keine weiteren gegenseitigen Forderungen aus dieser Vermögensauseinandersetzung mehr bestehen. Eine Vereinbarung zur Kostentragung betreffend das anhängige Verfahren enthält der Vergleich nicht.

 

Der Antragsteller hat im Hinblick auf den außergerichtlichen Vergleichsabschluss seinen bei dem Amtsgericht anhängigen Antrag zurückgenommen und beantragt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

 

Durch Beschluss vom 19.11.2001, der der Antragsgegnerin am 03.12.2001 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht  - Zwickau der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im  Wesentlichen ausgeführt, diese Kostenentscheidung entspreche aufgrund des Rechtsgedankens des § 93 d ZPO der Billigkeit, denn die Antragsgegnerin sei noch in ihrem Schriftsatz vom 27.01.2000 entgegen der Rechtslage davon ausgegangen, dass dem Antragsteller weder ein Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch gegen sie zugestanden habe.

 

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 17.12.2001 bei dem Amtsgericht in Zwickau eingegangenen sofortigen Beschwerde.

 

Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss und vertritt die Ansicht, der außergerichtliche Vergleich vom 15.08.2001 sei infolge sittenwidriger Übervorteilung durch die Antragsgegnerin nichtig. Zum einen habe die Antragsgegnerin ihn entgegen  ihrer Verpflichtung nicht umfassend informiert und zum andern habe sie den Vergleich mit ihm unter Umgehung seines rechtlichen Beraters und bevollmächtigten Vertreters geschlossen. Schon aufgrund dieser Sittenwidrigkeit des Vergleichs habe die Antragsgegnerin alle Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Zu Recht hat das Amtsgericht trotz der Rücknahme des Antrags der Antragsgegnerin die gesamten gerichtlichen Kosten auferlegt (1.), doch kann ihm nicht gefolgt werden, soweit es auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugunsten des Antragstellers angeordnet hat (2.).

 

  1. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten beruht auf § 44 Abs. 1 LwVG. Hiernach ist über die Kostentragung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO und auch § 269 Abs. 3 ZPO sind dabei weder entsprechend noch sinngemäß anzuwenden, doch können die allgemeinen Rechtsgedanken, die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommen, im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. Barnstedt / Steffen, a.a.O.
    § 45 Rn. 24 f.). In der Regel wird es billigem Ermessen entsprechen, wenn der Antragsteller, der sich durch die Rücknahme seines Beschlusses vom 07.05.2001, WLw 1050/00, nicht veröffentlicht. Eine Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG ist von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden.

    Ausgehend von einem durchschnittlichen Feldinventarbeitrag von 200,00 DM/ha ergibt sich nach dem unstreitigen Sachverhalt ein Anspruch des Antragstellers gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG in Höhe von 19.915,00 DM. Dies übersteigt bereits die Summe der vorprozessual von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen und des vom Antragsteller im Verfahren verfolgten Zahlungsantrags.

    Die Vertragsfreiheit (= Privatautonomie) erlaubt es den Beteiligten einer Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine Vereinbarung über die dem LPG-Mitglied zustehenden Abfindung zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.1994, BLw 110/93, RdL 1994, 288, 289). Eine solche Vereinbarung schließt den Rückgriff auf die gesetzlichen Ansprüche des § 44 LwAnpG regelmäßig aus.

    Wird eine solche Vereinbarung, die einen schuldrechtlichen Vertrag eigener Art darstellt, abgeschlossen, so sind die Vertragsparteien daran nur dann nicht gebunden, wenn die Vereinbarung nach dem Gesetz nichtig ist (z. Bl. §§134, 138  BGB). Inhaltlich kann im Rahmen der Vereinbarung sowohl auf eine Teil der Abfindung verzichtet werden als auch eine Abfindung vereinbart werden, deren Berechnung von der des Gesetzes abweicht. In einer Abweichung von den gesetzlich durch das LwAnpG vorgesehenen Berechnungsgrundlagen liegt kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB (vgl.  BGH, Beschluss vom 23.10.1998, BLw 19/98, AgrarR 1999, 56,57).
  2. Den Vereinbarungen vom 17.12.1991 kommt solche ein abschließender Charakter nicht zu. Die Schriftstücke enthalten keine ausdrückliche Abgeltungsklausel oder eine ähnliche Regelung, aus der sich der Wille zu einer abschließenden Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung ergeben würde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die bloße Hinnahme einer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 44 LwAnpG unrichtigen Berechnung des Abfindungsanspruchs durch das Unternehmen und die Entgegennahme der aufgrund einer solchen Berechnung erbrachten Leistungen durch das ausscheidende Mitglied der Geltendmachung des vollen Anspruchs gemäß § 44 LwAnpG nicht entgegensteht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.12.2001, WLw 803/01 - nicht veröffentlicht).
  3. Die Vereinbarungen vom November 1995 sollten ausweislich der ausdrücklichen Abgeltungsklausel zwar abschließend den Charakter haben, sind aber aufgrund Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.

    Vielmehr geht es um die Frage, ob der Verzicht des LPG-Mitglieds auf eine Forderung, die erheblich über das hinausgeht, was die LPG in der Abfindungsvereinbarung zu zahlen bereit ist, sittenwidrig ist. Dies ist möglich, setzt aber voraus, dass sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763).

    Werden im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung bestimmte nach dem Gesetz zu gewährende Leistungen nicht berücksichtigt oder zu niedrig bemessen, so reicht dies zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung jedenfalls dann nicht aus, wenn die Kalkulationsfaktoren in der Vereinbarung offengelegt worden sind. Anders wäre es nur dann, wenn die Genossenschaft das Mitglied bei der Berechnung schuldhaft übervorteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.1999, WLw 52/98, AgrarR 1999, 248 f.; BGH Beschluss vom 16.06.2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763).

    Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin zur Neuberechnung, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2002, WLw 1008/01, nicht veröffentlicht) - bewusst wahrheitswidrig erfolgt, müssen der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt die bereits zitierten Beschlüsse des BGH zur Unzulässigkeit der Abwertung von Inventarbeiträgen im Verhältnis 2:1 bekannt gewesen sein. Aufgrund der in den Bestätigungsvereinbarungen fortgeschriebenen Verkürzung der Ansprüche auf die Hälfte ohne entsprechende Aufklärung muss daher bei diesen Vereinbarungen von einer schuldhaften Übervorteilung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden.

    Bei dieser Sachlage erachtet es der Senat mit dem Amtsgericht als billigem Ermessen entsprechend, der Antragsgegnerin trotz der erfolgten Antragsrücknahme die vollen Gerichtskosten aufzuerlegen.

    Demgegenüber war entgegen dem Amtsgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten zugunsten des Antragstellers anzuordnen.
1.9 Kündigung der LPG-Mitgliedschaft § 43 LwAnpG
1. Abfindungsanspruch
1.11 Der Antrag an das Landwirtschaftsgericht