0.15 Wiedervereinigung ohne Ende
1. Abfindungsanspruch
1.2 Gutachtliche Stellungnahme (2. überarbeitete, ergänzte Fassung)
Seite drucken Seite drucken

1.1 Der Abfindungsanspruch nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)Vergleiche hierzu auch: Dokumentation I, S. 101, 78, 80, 74, 211 Dokumentation II, Kapitel 1, 2, 3, 5, 10 Zur Berechnung des Abfindungs-(Nachzahlungs-) Anspruchs nach LwAnpG

Vorbemerkung: Auch zehn Jahre nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gemäß Einigungsvertrag ist die Umstrukturierung der Landwirtschaft keineswegs abgeschlossen.
Dies verdeutlichen unter anderem auch die Agrarberichte der Bundesregierung sowie die entsprechenden Stellungnahmen und Kommentare in den landwirtschaftlichen Fachzeitschriften, woraus hervorgeht, daß die noch 1.190 existierenden Agrargenossenschaften als LPG-Nachfolgeunternehmen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bei 1.638 Hektar bewirtschafteter Fläche je Betrieb im Durchschnitt 34 Arbeitskräfte beschäftigt haben, das heißt 2,07 Arbeitskräfte/100 Hektar bei 51 GV je 100 Hektar. Dies bedeutet pro Arbeitskraft knapp 50 Hektar bewirtschafteter Fläche mit rund 25 GV. 50 Hektar landwirtschaftliche Fläche mit 25 GV/AK können heute aber nicht mehr als förderungswürdiger Vollerwerbsbetrieb eingestuft werden.
Bei Addition von mehr als 30 solcher "Nebenerwerbseinheiten" ergibt sich aber eben ein Großbetrieb mit entsprechenden wirtschaftlichen Schwächen, wie die Ergebnisse des Agrarberichtes sowie die entsprechenden Berichte der einzelnen Bundesländer verdeutlichen. Neben diesen rein betriebswirtschaftlichen Problemen schwebt über diesen LPG-Nachfolgeunternehmen in nicht wenigen Fällen noch immer das Damoklesschwert der Frage der Rechtsnachfolge und insbesondere der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG. Nahezu 200 Beschlüsse und Urteile durch den BGH sowie eine große Zahl von Entscheidungen und Vergleichen bei den OLGs und den Landwirtschaftsgerichten der Bundesländer verdeutlichen diesen gesamten Problembereich. Bezüglich der Rechtsnachfolge ist nunmehr in gefestigter Rechtsprechung klar, daß zumindest drei essentielle Voraussetzungen - numerus clausus - erfüllt sein müssen, wenn die Prüfung der Rechtsnachfolge nach LwAnpG Bestand haben soll . Danach muß:

  • Ein Umwandlungsbeschluß der LPG-Vollversammlung vorliegen, in dem der Wille zur Umwandlung in eine neue Rechtsform zum Ausdruck kommt.
  • Ferner muß die gewählte Rechtsform zumindest zum Zeitpunkt der Eintragung in das Register nach LwAnpG zulässig sein
  • und schließlich muß als dritte Voraussetzung unabdingbar die Identität des Unternehmens gewahrt sein.

Das heißt, daß es sich bei dem Nachfolgeunternehmen um die LPG in neuer Rechtsform

handeln muß, Bilanzaktiva, Bilanzpassiva sowie Vermögensansprüche (Quote) nach

§ 44 LwAnpG in der logischen Sekunde vor der Umwandlung müssen der gleichen Quote

je Mitglied entsprechen wie in der logischen Sekunde nach der Umwandlung. Eine

Mitgliederverdrängung schadet der Identität. Wie der BGH ferner klargestellt hat,

müssen diese Voraussetzungen auch im Falle der Teilung und des Zusammenschlusses

der LPGs im Territorium uneingeschränkt Beachtung finden. Andernfalls liegt eine

rechtsunwirksame Umwandlung, das heißt keine Rechtsnachfolge, vor. Die LPG befindet

sich dann seit 01.01.1992 in bisher unerkannter Liquidation. Das Registergericht

muß einen Liquidator bestellen.

Nach § 1 LwAnpG wurde das Eigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung in der Landwirtschaft in vollem Umfang wieder hergestellt und gewährleistet (§ 1 LwAnpG). Zwar waren die LPG-Bauern in der DDR in der Regel weiterhin im Grundbuch Eigentümer ihrer Flächen, doch wurde das Besitz- und damit Nutzungs- und freies Verfügungsrecht erst mit dem LwAnpG nach rund 30 Jahren LPG-Recht wieder hergestellt.

Nach § 2 LwAnpG sollen alle Eigentums- und Wirtschaftsformen Chancengleichheit erhalten. Damit sollen die in der Landwirtschaft tätigen Menschen in einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft unter Schaffung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung beteiligt werden (§ 3 LwAnpG).

Neben Abschnitt 2 bis 5 LwAnpG - Rechtsformwechsel (Teilung, Zusammenschluß, Umwandlung, Auflösung von LPGs), Abschnitt 8 LwAnpG (Bodenordnung, freiwilliger Landtausch, Zusammenführung von selbständigem Gebäudeeigentum mit Grund und Boden) sind die Abschnitte 6 und 7 LwAnpG - Kündigung, Rückgabe von Boden und Gebäude, Lieferrechte - sowie vor allem die Vermögensansprüche (§§ 43 - 52 LwAnpG) immer wieder auch 10 Jahre nach dem Zusammenbruch der DDR und der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Wende, dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 23 GG (alter Fassung) noch immer unverändert oft harter Streitpunkt bei den Landwirtschaftsgerichten (§ 65 LwAnpG).

Bezüglich der Vermögensansprüche nach LwAnpG sind bei den Landwirtschaftsgerichten zunehmen Fragen der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 (6) LwAnpG Streitpunkt. Dabei sind die gesetzlichen Grundlagen eindeutig und klar und durch zahlreiche Gerichtsbeschlüsse bestätigt, so daß von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden kann.

Das maßgebende Eigenkapital (EK) - § 44 (6) LwAnpG

Mit Beschluß vom 24.11.1993, BLw 39/93, vom 08.05.1998, BLw 41/97, hat der BGH unter anderem festgestellt, daß § 44 (1) LwAnpG zwingendes Recht ist. Hiervon abweichende Beschlüsse sind nichtig! Die LPG bzw. das Nachfolgeunternehmen hat den Anspruch nach § 44 (1) LwAnpG zu berechnen und mitzuteilen. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 49 LwAnpG. Ausgangswert ist dabei das auf der Grundlage einer ordentlichen Bilanz ermittelte Eigenkapital (EK) nach § 44 (6) LwAnpG. Die ebenso zwingende Ordnungsmäßigkeit der Bilanz ergibt sich aus dem Handelsrecht (HGB) und dem DM-Bilanzgesetz (DMBilG) sowie §§ 12, 21, 26 (2) LwAnpG (Gläubigerschutz). Der Vermögensabfindungsanspruch ist eine nach § 44 (1) LwAnpG zu berechnende Quote am EK.

Entscheidend ist jeweils die für das einzelne LPG-Mitglied bzw. ehemalige LPG-Mitglied maßgebende Stichtags-/Abfindungsbilanz. Welche diese ist, hängt davon ab, ob und wann die LPG-Mitgliedschaft gekündigt oder beendet wurde, das heißt die maßgebende Stichtags- bzw. Abfindungsbilanz kann also für jeweils mehrere LPG-Mitglieder der gleichen LPG auf ein anderes Datum fallen. Die letzte mögliche Bilanz ist jedoch die Umwandlungsbilanz, spätestens die per 31.12.1991, da ab 01.01.1992 die LPG als aufgelöst gilt - § 69 LwAnpG. Die Berechnung der Ansprüche erfolgt immer nach § 44 (1) LwAnpG. Zugrunde zu legen ist immer das ermittelte Eigenkapital der maßgebenden Abfindungs-/ Stichtagsbilanz. Ganz gleich, ob ein Anspruch nach §§ 28 (2), 44, 36 oder 51a LwAnpG besteht. Dies gilt auch im Falle der Liquidation (Quote), § 42 LwAnpG. Wurde der Anspruch bzw. die Anspruchsquote im Zeitpunkt der Umwandlungs-/Stich-tagsbilanz nicht korrekt berechnet, so ergibt sich später bei Änderungen, z. B. des maßgebenden, ermittelten Eigenkapitals nach § 44 (6) LwAnpG (aufgrund eines Gutachtens) beim Landwirtschaftsgericht, eine Verschiebung der Gesamtquote und der persönlichen eigenen Quote § 44 (1) 1 oder 2 LwAnpG (jeweils letzter Satz). Daraus folgt, daß die Quote am EK jeweils auf der Grundlage einer LPG-Bilanz zu ermitteln ist - in der Regel der letzten LPG-Bilanz = Umwandlungsbilanz - z. B. per 31.12.1991, die Abfindungs- bzw. Auszahlungsansprüche dort als Verbindlichkeit zu passivieren sind und folglich auch aus diesem Grund keine Auszahlungssperre nach EU-Recht - 4. Bilanzrichtlinie - greifen kann. Abgesehen davon, daß das LwAnpG als lex specialis Vorrang hat und jede andere Auslegung dem Ziel des LwAnpG widersprechen würde und mit dem Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG nicht vereinbar wäre, denn das LPG-Vermögen ist Eigentum der Mitglieder bzw. der ehemaligen Mitglieder und nicht der rechtsnachfolgenden Kapitalgesellschaft, zumal bei Ausscheiden aus dem Nachfolgeunternehmen die Teilhabe am Eigenkapital und der stillen Reserven in der Regel nach Satzung ausgeschlossen ist und infolge der Fortsetzungsprämisse nach DMBilG eine Quote am Eigenkapital bei einer fiktiven Liquidation des Rechtsnachfolgeunternehmens nicht angenommen werden kann. Im übrigen hat der BGH insbesondere in seinen Beschlüssen vom 08.05.1998, BLw 18/97 und vom 23.10.1998, BLw 16/98, unmißverständlich bestätigt , daß die Bewertung der Wirtschaftsgüter in der maßgebenden ordentlichen Bilanz auf der Grundlage der Paragraphen 6 bis 17 und 36 DMBilG zu erfolgen hat und aufgrund des Gläubigerschutzes nach LwAnpG, DMBilG und HGB das maßgebende Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG in der Regel nicht unter dem Eigenkapital der Bilanz (in den verschiedenen Bilanzpassiva-Positionen) sein kann und dieses als Mindesteigenkapital gelten muß. Ausnahmen hiervon können vorliegen, wenn

a) das LPG-Nachfolgeunternehmen für "LPG-Gebäude" nach 1994/95 von der Oberfinanzdirektion keine Gebäudezuordnung erhält und die für ein solches Gebäude gebildeten Rückstellungen geringer sind als der Buchwert.

b) Schadensersatzzahlungen infolge von "Kreispachtverträgen" nach 1994/95 gezahlt werden müssen, für die keine Rückstellungen gebildet waren und

c) Das Umweltamt Sanierungsauflagen erteilt, ohne hierfür Rückstellungen bereits eigenkapitalmindernd gebucht zu haben.

Ansonsten muß das in den verschiedenen Bilanz-Passiva-Positionen ausgewiesene Eigenkapital als Mindesteigenkapital gelten, da andernfalls eine unter Umständen auch strafrechtlich relevante Verletzung des Gläubigerschutzes vorliegen könnte. In vielen Fällen ist dagegen das maßgebende Eigenkapital nach § 44 (6) und (1) LwAnpG infolge des Prinzips der Vorsicht (§§ 5, 6 (1) 3 DMBilG und HGB sowie verschiedener steuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Erleichterungen/Vereinfachungen) größer als das nach Buchwerten ausgewiesene, vom Wirtschaftsprüfer bzw. Prüfungsverband geprüfte und mit Bestätigungsvermerk versehene.

Sachverständige Gutachter haben daher zu prüfen, ob die Wirtschaftsgüter in der Bilanz nach §§ 6 bis 17 sowie 36 DMBilG (Einzelbewertung/Neubewertung/Zeitwert/Neuwert/Ver-kehrswert/Herstellungskosten/Wiederbeschaffungskosten/Wiederherstellungskosten) korrekt bewertet sind. Sind bei den einzelnen Bilanzpositionen stille Reserven zuzurechnen (BGH, BLw 39/93 vom 24.11.1993) oder berechtigte Wertminderungen wie oben dargestellt zu berücksichtigen.

Die bare Zuzahlung - § 28 (2) LwAnpG

Der richtig (oder falsch) errechnete und im Umwandlungsbeschluß nachvollziehbar dargestellte quotale Anspruch am Eigenkapital kann mit entscheidend dafür sein, ob bei einer Aktiengesellschaft als Nachfolge-Rechtsform ein Anspruch nach § 28 (2) LwAnpG besteht (BGH, BLw 7/99 vom 26.10.1999). Der zwingend vorgeschriebenen Einzelpersonifizierung des Vermögens nach § 44 (1) LwAnpG, muß daher in jedem Fall die korrekte Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 (6) LwAnpG sowie die Gesamtvermögenspersonifizierung vorangehen. Bei einem Anspruch nach § 28 (2) LwAnpG, also bei Fortbestand der Mitgliedschaft in der LPG in neuer Rechtsform nach der Eintragung in das Register, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft nach Eintragung des neuen Unternehmens in das Register gekündigt wurde oder nicht ergibt sich der Nachzahlungsbetrag als Differenz zwischen der Quote nach § 44 (1) LwAnpG und dem Geschäftsanteil (Nominalwert) im Nachfolgeunternehmen (BGH, BLw 13/96 vom 29.11.1996).

Etwas anderes, daß nämlich das evtl. nicht mit personifizierte Eigenkapital im Nominalwert (Aktienwert) als eine Art stille Reserve (Kurswert) mit enthalten sein könnte, kann nur dann gelten, wenn das Unternehmen im Umwandlungsbeschluß unter Zugrundelegung des nach § 44 (6) LwAnpG korrekt ermittelten Eigenkapitals für die einzelnen Mitglieder die richtige Quote am Gesamteigenkapital ermittelt und mitgeteilt hat und das Aktienanteilsschema so korrekt und vollständig dargelegt hat, daß jedes Mitglied seine Quote am EK und seinen Anteil in DM berechnen - d. h. nachprüfen - konnte. Der niedrigere Aktiennennwert rechtfertigt unter diesen Umständen laut BGH, BLw 7/99 vom 26.10.1999 keinen Anspruch auf bare Zuzahlung. Diese Entscheidung dürfte aber insoweit ein seltener Ausnahmefall bleiben, da hier a) das maßgebende, zugrunde gelegte Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG nicht in Zweifel gezogen wurde und b) die LPG, wie in nur den allerwenigsten Fällen, im Umwandlungsbeschluß die Berechnung der Quote klar dargestellt hatte.

Bei Genossenschaften, GmbHs oder Kommanditgesellschaften, bei denen in der Regel im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung an den stillen Reserven im Falle der Abfindung ausgeschlossen ist, oder wenn der Geschäftsanteil im neuen Unternehmen nicht der Quote entspricht, da häufig ein Teil ausgezahlt wurde, und die Teilhabe an den stillen Reserven beim Ausscheiden aus dem Nachfolgeunternehmen sich am Geschäftsanteil und nicht an der ursprünglichen Quote orientiert - Beispiel: richtige Quote 50.000,- DM, Geschäftsanteil (alle Gesellschafter gleich) je 500,- DM, seitherige Auszahlung 10.000,- DM, Anteil an stillen Reserven = § 28 (2) LwAnpG 39.500,- DM, Teilhabe an den stillen Reserven beim Ausscheiden aus der GmbH laut Satzung gemäß Geschäftsanteil anteilig bemessen am Geschäftsanteil 500,- DM - kann diese Rechtsprechung nicht zum Tragen kommen, da die Beteiligung an einem höheren (Kurswert) als dem Nominalwert nur bei der Aktiengesellschaft - zumindest theoretisch - möglich ist, selbst wenn die Aktien heute nahezu keinen Verkehrswert mehr haben. Der BGH-Beschluß vom 26.10.1999, BLw 7/99 , setzt also Bedingungen voraus - korrekt ermitteltes und mitgeteiltes maßgebendes Eigenkapital, korrekter Umwandlungsbeschluß mit detaillierter nachvollziehbarer und nachrechenbarer Berechnung des quotalen Anteils am Eigenkapital sowie möglichen Beteiligung der Gesellschafter auch im Falle des Ausscheidens (Aktienverkaufs) an den stillen Reserven (Kurswert) -, die in nahezu keinem der LPG-Nachfolgeunternehmen erfüllt sind.
Vielmehr sind viele Umwandlungsbeschlüsse - sofern sie überhaupt zu einer Rechtsnachfolge geführt haben und sich die LPG nicht in (noch) unerkannter Liquidation befindet - gerade in diesem Punkt der Personifizierung (Zuordnung des maßgebenden Eigenkapitals) nichtig, da sie gegen zwingendes Recht (§ 44 (1) LwAnpG) verstoßen (BGH, BLw 39/93 vom 24.11.1993). Auch besteht zum Beispiel eine Andienungspflicht zum Nennwert im Falle des Aktienverkaufs oder Verkaufs des Geschäftsanteils, der Beteiligungen an den stillen Reserven, entgegen und rechtfertigt einen Anspruch auf bare Zuzahlung. Ferner muß der Beschluß BGH, BLw 7/99 fast verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen, wenn LPG-Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft in der LPG in neuer Rechtsform - hier als Aktionäre - nur etwa 1/7 dessen erhalten, im Vergleich zu anderen ehemaligen LPG-Mitgliedern (wie im hier vorliegenden Fall geschehen - BGH, BLw 7/99 vom 26.10.1999), die ihre Mitgliedschaft noch rechtzeitig vor der Umwandlung gekündigt haben und keine Aktionäre geworden sind.

Rechtsgrundlage für den Anspruch

Bei einem Anspruch nach § 44 (1) LwAnpG - Kündigung der LPG-Mitgliedschaft nach dem 15.03.1990 aber vor der Umwandlung - sind Berechnung und (Rest-)anspruch identisch abzüglich jeweils bereits geleisteter Rückzahlungen oder anerkannter Werte von Sachleistungen. Bei einem Anspruch nach § 36 LwAnpG - Barabfindung - bei Kündigung der LPG-Mitgliedschaft im Rahmen der Umwandlung bis vor Registereintragung, entspricht der Anspruch ebenfalls dem Wert nach § 44 (1) LwAnpG. Bei einem Anspruch nach § 51 a LwAnpG - Beendigung der LPG-Mitgliedschaft vor dem 16.03.1990 durch Tod oder Kündigung - entspricht der Anspruch § 44 (1) 1 LwAnpG.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach dem 15.03. 1990 durch Tod steht der Anspruch nach § 44 (1) 1, 2 und 3 LwAnpG auch den Erben zu. Bei Beendigung der LPG-Mitgliedschaft vor dem 16.03.1990 durch Tod ist entscheidend, ob ein Erbe in der gleichen LPG Mitglied war oder nach § 24 LPG-Gesetz geworden ist und bis zum 16.03.1990 oder länger Mitglied geblieben ist. Dann gilt auch hier §§ 28 (2), 36 und 44 (1) 1, 2 und 3 LwAnpG - BGH, BLw 58/98 vom 26.10.1999. Bei Wechsel der LPG-Mitgliedschaft vor dem 16.03.1990 in eine andere LPG kann es entscheidend sein, ob der Inventarbeitrag (und das Land) in die neue LPG übertragen und umgeschrieben (Bodenfondsbuch und Inventar-, unteilbarer-Fonds-Buch) oder z. B. dies einem weiteren Familienmitglied in der gleichen LPG zugeordnet - oder z. B. ein Nutzungsvertrag mit dem Rat des Kreises, "Kreispachtvertrag" abgeschlossen wurde.

Welche Bilanz ist maßgebend?

Maßgebende Stichtags-/Abfindungsbilanz kann sein:

  1. die DM-Eröffnungsbilanz per 01.07.1990 (bei Kündigung nach dem 15.03.1990 aber vor dem 01.07.1990, oder wenn die DM-Eröffnungsbilanz Umwandlungsbilanz ist bzw. der Anspruch nach § 51a LwAnpG vor dem 01.07.1990 geltend gemacht wurde.
  2. jede nachfolgende Bilanz bis zur Umwandlungsbilanz, wobei die letztmögliche Abfindungsbilanz (Umwandlungsbilanz) die per 31.12.1991 sein kann.
  3. die Liquidationsbilanz - Liquidationsüberschuß -, wenn ohne wirksame Teilung oder Umwandlung die LPG-Mitgliedschaft nicht vor dem 01.01.1992 gekündigt wurde, oder wenn die LPG-Vollversammlung die Liquidation beschlossen hat.

Nach § 44 (6) LwAnpG ist das maßgebende Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach der Beendigung der LPG-Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Was eine ordentliche Bilanz ist, ergibt sich aus dem Handelsrecht (HGB, §§ 264 ff.) und dem DM-Bilanzgesetz (§§ 4 ff., 47 f., 50 f.), den steuerlichen Vorschriften (§§ 4 bis 7 EStG) und dem LwAnpG (§§ 12, 26 (2), 21 LwAnpG). Eine Bilanz nach dem 31.12.1991 kann nicht mehr Stichtags-/Abfindungsbilanz sein, denn war der Umwandlungsbeschluß nicht bis spätestens vor dem 01.01.1992 gefaßt, befindet sich die LPG nach § 69 (3) LwAnpG in gesetzlicher Liquidation.

Das LPG-Gesetz ist an diesem Termin außer Kraft getreten (§ 69 (1) LwAnpG). Der BGH hat dies unter anderem in seinem Beschluß BLw 100/93 vom 01.07.1994 bestätigt. Danach setzt die Umwandlung eine abgeschlossene Vermögenszuordnung (Personifizierung) voraus. Das heißt, der prozentuale Anteil aller LPG-Mitglieder am Eigenkapital (quotaler Anteil) der letzten LPG-Bilanz (Umwandlungsbilanz) ist (spätestens) auf diesen Stichtag für alle (Noch-)LPG-Mitglieder zu ermitteln, sofern nicht aufgrund früherer Kündigung der LPG-Mitgliedschaft ab dem 16.03.1990 bis vor der Umwandlung eine frühere, der Umwandlungsbilanz vorausgegangene Bilanz, für das einzelne (ehemalige) LPG-Mitglied maßgebend ist. Zumindest im Falle der Liquidation und der Eintragung der LPG in neuer Rechtsform in das Register ist der Zeitpunkt der Kündigung - Zugang des Kündigungsschreibens beim LPG-Vorstand/LPG-Büro - maßgebend, und nicht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung - 1990 ein Monat, ab 1991 drei Monate Frist, § 43 (2) LwAnpG, BGH. BLw 41/97 vom 08.05.1998.


Übersicht A: Ermittlung des Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG

BGH, BLw 20/92 vom 04.12.1992/ BLw 39/93 vom 24.11.1993/ BLw 18/97 vom 08.05.1998/
BLw 28/95 vom 08.12.1995/ BLw 16/98 vom 23.10.1998

 

Mio. DM

 

  1. Eigenkapital laut Bilanzpassiva plus Auszahlung vor 01.07.1990 bzw. Stichtagsbilanz

+

als Eigenkapital ausgewiesen

  1. Eigenkapital als Geschäftsanteile, KG-/ AG-/GmbH-e. G.- Anteile (sofern nicht unter 1)

+

Ziff. 1 bis 4 ist eine reine Addition der Werte im Rahmen der

  1. Eigenkapital in sonstigen Verbindlichkeiten

+

"Zerlegungstaxe"

  1. Eigenkapital in Mitglieder-Darlehen

+

 

  1. Eigenkapital in Rückstellungen

+

§§ 10, 17 DMBilG, § 249 HGB

  1. Eigenkapital als Rücklagen
    - gesetzliche Rücklage
    - freie Rücklage
    - sonstige Rücklage
    - Ergebnisrücklage etc.

+

Ab Ziffer 5 eventuelldurch Gutachten zu ermitteln, (Inventarverzeichnis, Restnutzungsdauer, AfA, Abgang, Rückgabe)

  1. Eigenkapital in anderen unberechtigten Rückstellungen/"Fonds"

+

 

  1. Eigenkapital aus Altschuldenerlaß bzw. Entlastung/Rangrücktritt
    (Aktivawerte/Passiva-EK)

+

Immer Vergleich mit Aktivwert-Finanzierung und mit Altlasten

  1. Stille Reserven in Aktiva
    (Gebäude, Technik, Vieh, Vorräte, Feldinventar, Geschäftsanteile, etc.)

+

 

  1. Sonderabschreibungen/stille Reserven

+

z. B. auf in 1990/91 angeschaffte Technik

  1. §§ 17, 36, 50, 53 DMBilG;
    HLBS-Report 3/99 und Internet
    http:// www.hlbs.de

+

Jahresabschluß 1990 bis 1994/97, BP-Bericht des Finanzamtes

  1. Abzüge/Minderung

./.

z. B. durch Boden- bzw. Gebäudeaktivierung bei nur Rechtsträgerschaft

Summe Eigenkapitalmehrung
Summe Eigenkapitalminderung

+ ./.

 

  1. Ergebnis: Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG ermittelt

=

§ 44 (1) LwAnpG

 

 

 

  Übersicht B: Berechnungsschema: Gesamtvermögenspersonifizierung

 

 

 

 

Beispiele in Mio. DM

a)

b)

c)

d)

  1. Eigenkapital 100% nach § 44 (6) LwAnpG ermittelt. (Ergebnis laut Übersicht A)

10

10

3

6

  1. Ansprüche nach § 44 (1) LwAnpG aller (ehemaligen) LPG-Mitglieder – auch Erben, delegierte und ausgeschiedene Bodeneigentümer bzw. Landeinbringer. nventarbeiträge, gleichgestellte Leistungen und Feldinventar (laut Übersicht C, Ziffer 6, 7 und 8)


- 3


- 2


- 3,3<


3,3

Zwischensumme

= 7

= 8

= - 0,3

= 2,7

  1. 20% § 44 (1) 3 LwAnpG, je ½ Rücklage
    ½ Verteilung auf alle Arbeitsjahre aller Mitglieder LPG-Typ-III – Mitglieder Stand 16.03.1990

- 0,7
- 0,7

- 0,8
- 0,8

-
-

0,27

Verbleiben für § 44 (1) 2 LwAnpG. Verzinsung und Bodennutzung für alle Mitglieder-Bodeneigentümer oder Erbenmitglieder – Stand 16.03.1990

= 5,6

= 6,4

-

2,16

  1. 100% benötigt § 44 (1) 2 LwAnpG Mitgliederstand – 16.03.1990 – z. B. (laut Übersicht C Ziffer 11, 12)
    Fehlbetrag/Mehrvermögen ½ zu § 44 (1) 3 LwAnpG

- 6

- 0,4



- 6 + 0,4

-

-

-6

-3,74

Kürzungsquote auf rd. 64%

  1. Im Fall a)
    Kürzung § 44 (1) 2 LwAnpG, letzter Satz, ca. 9%, Quote 91%.

Im Fall b)
Erhöht sich der Eigenkapitalanteil für die Arbeitsjahre um 0,2 Mio. DM auf 1 Mio. DM (Summe aller Arbeitsjahre in LPG-Typ-III aller Mitglieder Stand per 16.03.1990) Im Fall c)
Kürzung § 44 (1) 1 letzter Satz LwAnpG ca. 10%, Quote 90%, für § 44 (1) 2, 3 kein Vermögen zuordenbar, keine solchen Ansprüche realisierbar.

  1. "Eckwerte", die die LPG in neuer Rechtsform (oder ein Sachverständiger) mitteilen muß, sind das Eigenkapital (Ziffer 1), die Summe aller Ansprüche nach Ziffer 2, die Summe für Verzinsung und Bodennutzung (Ziffer 2) und die Summe der Arbeitsjahre (Ziffer 3). Zu unterscheiden ist dieses Berechnungsschema "Gesamtpersonifizierung" von der "Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung" (Übersicht C).
    Bei letzterer sind die Vor- und Zunamen aller nach §§ 28, 44, 36, 51 a LwAnpG Anspruchsberechtigter mit dem DM-Anspruch nach § 44 (1) 1, 2 und 3 LwAnpG aufzuführen. (Ausgehend vom Eintrittsjahr, Einbringungswerten – ha/Inventarbeitrag, Fondsausgleich, Typ-I- oder Typ-II-Anteil, Feldinventar etc. (Übersicht C). Nur so ist überprüfbar, ob korrekt gemäß Gesetz personifiziert und der Anspruch – die Quote – evtl. berechtigterweise gekürzt wurde (§ 44 (1) 1 oder 2 LwAnpG, jeweils letzter Satz, keine Ansprüche berechnet wurden für vor dem 16.03.1990 ausgeschiedene ehemalige Mitglieder nach § 44 (1) 2, 3 LwAnpG (es sei denn Mitgliedserben) und andere nicht Anspruchsberechtigte (Rechtsträgerfläche, Kreispachtfläche, volkseigene Flächen – Rechtsträger)

 

Übersicht C: Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung nach § 44 (1) 1, 2 und 3 LwAnpG,

BGH, BLw 39/93 vom 24.11.1993 – zwingendes Recht!
Sachliche und persönliche Voraussetzungen

  1. Vor- und Zuname
  2. Eintritt in die LPG-Typ-III – Datum
  3. Ende der LPG-Mitgliedschaft – Datum
  4. Hofübergabe/Erben – Mitglied bis Einbringung:
  5. ha Land in die LPG-Typ-III (Übernahmeprotokoll) - § 44 (1) 1
  6. Inventar- und Investbeitrag/Fondsausgleich - § 44 (1) 1
  7. LPG-Typ-I- und LPG-Typ-II-Anteil - § 44 (1) 1
  8. Feldinventar/Vorräte, gleichgestellte Leistungen - § 44 (1) 1
  9. Arbeitsjahre in der LPG-Typ-III (eigene als Mitglied, Stand 16.03.1990)
  10. Bodenpunkte Ø   Anspruchsberechnung:
  11. Verzinsung 3%/Jahr bis 1990 (der Summe Ziffer 6, 7 und 8) - § 44 (1) 2
  12. Bodennutzungsvergütung je 2,– DM/Bodenpunkt/Jahr -  § 44 (1) 2
  13. Vergütung für Arbeit in DM/Jahr x Jahre - § 44 (1) 3
  14. Kürzung nach § 44 (1) 1 oder 2 – Quote in %
  15. Gesamtanspruch in DM zusammen nach § 44 (1) 1, 2 und 3 LwAnpG/Quote am Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG, Zeile 13 der Übersicht A. Anspruch in DM laut oben genannten Ziffern:

6, 7 und 8

11, 12

13

§ 44 (1) 1
(Quote?)

§ 44 (1) 2
(Quote?)

§ 44 (1) 3

  1. Abzüglich Rückzahlung bzw. Sachwertrückgabe (vor 01.07.1990, nach 30.06.1990,
    BGH, BLw 55/92 vom 21.04.1993 – Beschluß der Vollversammlung), Restanspruch + 8% Zinsen
    ab Fälligkeit nach § 49 LwAnpG

    Beispiel:

Name
Erbe Ziff.

Mitglied seit (Jahr)

ha

Inventar-
beitrag

Fonds-,
Invest
Typ I, II

Feldinventar, Vorräte

Zins
(Quote)

Bodennutzung
(Quote)

DM für Arbeit

Summe Ansprüche

1/4

2/3

5

6

6/7

8

11

12

13

15

Übersicht D:vorläufige Berechnung des Anspruchs nach LwAnpG

(siehe hierzu auch Dok. II, Seite 105 ff.)

(Name) ........................................................... (Anschrift) ....................................................... ........................................................................

 

a)

§ 44 (1) 1 LwAnpG

1)

Inventarbeitrag und gleichgestellte Leistungen, Vorräte, Saatgut, Futtermittel
(Investbeitrag, Anteil von LPG Typ I)


___________________________

 

Feldinventar vom ______19 auf __________ ha, DM 200,-/300,-/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche

___________________________

2)

oder § 36 LwAnpG Barabfindung gem. § 44 (1)

 

3)

oder § 28 (2) LwAnpG bare Zuzahlung gem. § 44 (1)

 

4)

oder §§ 51a, 44 (1) 1 LwAnpG Erben oder vor dem 16.03.1990 aus der LPG ausgeschiedene ehemalige Mitglieder

 

 

zusammen

___________________________

b)

§ 44 (1) 2 LwAnpG

1)

Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung auf __________ ha LNF
bei einer Bodenwertzahl von ________

EMZ/BP (Bodenpunkte) für ________Nutzungsjahre. DM 2,00 je BP/Jahr und Hektar




___________________________

2)

Hinzu noch als Mindestvergütung für die zinslose Überlassung der Beiträge Summe Ziffer a), 3% Zinsen hiervon pro Jahr


___________________________

 

 

 

c)

§ 44 (1) 3 LwAnpG

 

für die Dauer der Tätigkeit/Arbeitsjahre

___________________________

 

Gesamtanspruch nach § 44

___________________________

 

Kürzung, wenn das Eigenkapital nicht ausreicht - abzüglich

___________________________

 

Angebot/Auszahlung der LPG/des LPG-Nachfolgebetriebes

___________________________

 

Differenz für die die gerichtliche Feststellung/Auszahlung in der 3. Stufe beantragt werden kann


___________________________

Stufenantrag:

1. Stufe: Prüfung der Rechtsnachfolge, inzident, BGH - BLw 26/97 v. 07.11.1997

2. Stufe: Antrag auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Bilanzen, Inventarver zeichnis, Bilanzprü- fungsberichte vom 01.07.1990 bis 1994 (wegen möglicher Eigenkapitalerhöhung nach § 36 DM-Bilanzgesetz) und Gesamtvermögenseinzelpersoifizierung, § 44 (1) und (6) LwAnpG, ggf. Bilanzunterlagen beim Handelsregister einsehen (Offenlegungspflicht § 325 HGB).

3. Stufe: Zahlungsantrag, §§ 44, 28 (2), 36, 51a LwAnpG


Übersicht E: Unterlagen zur Prüfung von Ansprüchen nach LwAnpG

Fragen/Unterlagen zur Prüfung von Ansprüchen nach LwAnpG (soweit solche Verträge verfügbar sind)

(siehe hierzu auch Dok. II, Seite 109 ff.

NAME:................................................................................................................................

ANSCHRIFT: .....................................................................................................................

LPG-Nachfolgeunternehmen: Anschrift: ...............................................................................

Geschäftsführer: ..................................................................................................................

  1. Übernahme - Beitrittsprotokoll (1960/74) zur LPG Typ III mit Inventar-, Investbeitrag, Typ I-Anteil, Fondsausgleich etc. in Kopie, Kopie des SV-Heftes Wurden Feldinventar oder Vorräte oder andere gleichgestellte Leistungen in die LPG eingebracht, die nicht im o.g. Protokoll aufgeführt sind?

  2. War der Eigentümer des Hofes (Herr/Frau/oder beide/oder Erben im Erbfall/Käufer/Erwerber durch Hofübergabe) LPG-Mitglied?

    a) Herr ........................................war von ................. bis ................ LPG-Mitglied
    b) Frau c) Erben - in welcher LPG? ....................................................

  3. Erbschein in Kopie/Name, Anschrift aller Erben. Wer war davon von - bis LPG-Mitglied?

  4. Wann erfolgte der Austritt/die Kündigung der Mitgliedschaft in der LPG/dem Nachfolgeunternehmen?

    a) Kopie des Kündigungsschreibens
    b) Kopie des Schriftverkehrs mit der LPG 1990 - 2000
    c) oder erfolgte der Austritt aus der LPG mit der Umwandlung/stillschweigend?

  5. Wurde eine Mitgliedschaft/Gesellschafter/Geschäftsanteil beim LPG-Nachfolgeunternehmen begründet ? Was wurde unterschrieben? Kopie/Abfindungsvereinbarung?

  6. Wurden die Flächen bestellt (Feldinventar) oder unbestellt in die LPG Typ I/III eingebracht (siehe Ziff. 1)

    a) ha/Getreide/Kartoffeln/Zuckerrüben/Grünland etc.
    b) ha ggf. lt. damaligem Plan schätzen

  7. Wurden bestellte Flächen von der LPG/Nachfolgern zurückgegeben (ha/wie bestellt - siehe Ziffer 6)? Wann?

  8. Wurden von der LPG/Nachfolger für zurückgegebene Wirtshaftsgüter (Feldinventar, Vieh, Technik) Rechnungen erteilt - Kopie (vergl. Preis mit Bilanzbuchwert)?

  9. Liegen Unterlagen bezüglich der Bodenpunkte (EMZ) vor (ggf. im Pachtvertrag, altes Grundbuch - Kopie)?

  10. Wurde im Fall einer Delegation in einen anderen Betrieb die Mitgliedschaft beendet (schriftlicher Nachweis in Kopie) ? ®Wechsel der LPG-Mitgliedschaft oder Beendigung vor 16.03.1990?

  11. Liegen Protokolle von Rundtischgesprächen/Vermittlungsausschuß vor (Kopie)?

  12. Hat das LPG Nachfolgeunternehmen Anpassungshilfe/Fördermittel ab 1992 ohne Auflagen ausgezahlt bekommen?

  13. Was wurde seither von der LPG/Rechtsnachfolger wann zurückgezahlt oder zurückgegeben (Ost-M, vor 01.07.1990, DM, Technik, Vieh, Gebäude)? Belege! Sachwerte in DM ?

  14. Abtretungserklärung der Ansprüche an einen Erben/Wiedereinrichter, Kinder/Enkelkinder, Übergabevertrag ? (zumindest ein Teil dieser Unterlagen/Informationen verfügbar sein.)

Übersicht F:: Von der LPG bzw. dem Nachfolgeunternehmen vorzulegende Unterlagen

Unterlagen zur (Vor-) Prüfung der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals § 44 Abs. 6 LwAnpG sowie der Personifizierung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG sowie eines möglichen Rechts auf Kürzung des Anspruchs nach § 44 (1) und (2), jeweils letzter Satz (Quote); der Prüfung der Rechtsnachfolge - Umwandlung - und der Restnutzungsdauer von Gebäuden i. S. § 31 SachenRBerG

(siehe hierzu auch Dok. II, S. 79 ff.)

  1. a) LPG-Vollversammlungsbeschlüsse zum Zusammenschluß, zur Teilung oder/und Umwandlung, Bechlußvorlagen,Teilungsplan,Teilungsbericht,Stellungnahme des Kreditinstituts - §§ 4 - 40 LwAnpG.

    b) Registerkopien 1990 (LPG (T)/(P)) bis 1998. Löschung der LPG, Eintragung des Zusammenschluß, der Teilung/Umwandlung und Entstehung des neuen Unternehmens mit Liste der Gesellschafter.

  2. a) Bilanzabschluß per 30.06.1990 Mark der DDR, mit Inventarverzeichnis und Inventurunterlagen.

    b) DM-Eröffungsbilanz per 01.07.1990/LPG (T/P), mit Inventarverzeichnis = AfA = wirtschaftliche Restnutzungsdauer - und Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers/Prüfungsverband.

  3. Folgebilanzen nach 2. per 31.12.1990/30.06.1991/ 31.12.1991/Umwandlungsbilanz, jeweils mit Inventarverzeichnis, Inventurunterlagen mit Anbauverzeichnis, Prüfungsbericht, Lagebericht, Anlagen und Erläuterungen zur Bilanz - §§ 2 bis 17, 36, 56 DM-Bilanzgesetz.

  4. Ermittlung des Eigenkapitals § 44 Abs. 6 LwAnpG aus allen Passivapositionen, Wertgutachten, Prüfungsberichts § 70 Abs. 3 LwAnpG. Prüfungsberichts des Finanzamts, Restnutzungsdauerer- ermittlung, Bodenordnungsverfahren.

  5. a) Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung § 44 Abs. 1 LwAnpG mit namentlicher Nennung aller Anspruchsberechtigten und Anspruch in DM. DM-Gesamtsumme der Inventarbeiträge und gleich gestellter Leistungen sowie Feldinventar, § 44 Abs. 1, Ziffer 1 aller Mitglieder der LPG-Typ III.

    b) Gesamtzahl der Arbeitsjahre aller LPG-Mitglieder in der LPG Typ III bis zur Umwandlung. (§ 44 Abs. 1, Ziffer 3 LwAnpG).

  6. Folgebilanzen nach 3. 1992, 1993, 1994/sonst wie 3.

  7. Begründung/Erläuterung der Rückstellungen und Rücklagen. Zuordnung der Rückstellungen auf die Bilanzaktiva/Inventar - Wirtschaftsgüter /§ 10 Abs. 1 DM-Bilanzgesetz/per Umwandlungsbilanz.

  8. Beteiligungen/Tochtergesellschaften - Bilanzwertbestätigungen, Verkäufe/Abrechnungen/ Registerunterlagen wie 1.b).

  9. Vergleich - Erlöse aus Anlagevermögenverkäufe/Buchwerte (§ 36 DM-Bilanzgesetz ?)

  10. a) Wertprüfung/Vergleich Bilanzwerte mit Betriebsentwicklungsplan.

    b) Wertprüfung/Vergleich - Inventarverzeichnis, Feldinventar, Viehwerte, Rückstellungen mit und/oder Betriebsentwicklungsplan, Buchführungsergebnisse, Prüfungs- Wertgutachten für Bank und Förderantrag.

(Alle vorgenannten Unterlagen liegen im Unternehmen vor - für Bank, staatl. Förderung, Finanzamt, seitherige - gerichtliche - Vermögensauseinandersetzung, Bodenordnung, SachenRBerG.)

0.15 Wiedervereinigung ohne Ende
1. Abfindungsanspruch
1.2 Gutachtliche Stellungnahme (2. überarbeitete, ergänzte Fassung)