18.6 Pflugtausch als außerordentlicher Kündigungsgrund
18. Landpachtfragen
18.8 Pachtverlängerung, Beitritt zum Pachtvertrag
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18.7 Schadenersatz bei Pachtlandentzug nach Hofübergabe

BGB § 326, 593 a: OLG Koblenz, 3. Zivilsenat, Urteil vom 15.1.2002 - 3 U 856/01 - Lw - (rkr)

Bei einer Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. des § 593 a BGB tritt hinsichtlich eines zugepachteten landwirtschaftlichen Grundstücks der Übernehmer auch dann an Stelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn die unverzügliche Benachrichtigung des Verpächters gemäß § 593 a Satz 2 BGB unterbleibt.
Schließt der Verpächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach dessen Übergabe an den Pächter über dasselbe Grundstück und für einen Zeitraum vor Beendigung dieses Pachtverhältnisses einen weiteren Pachtvertrag mit einem Dritten, der daraufhin das Grundstück gegen den Willen des ersten Pächters in Besitz nimmt, so steht dem ersten Pächter gegen den Verpächter ein Schadenersatzanspruch nicht erst unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, sondern aus positiver Vertragsverletzung zu.

Aus dem Tatbestand:

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Die jährlichen Deckungsbeiträge pro ha und Jahr zuzüglich Ausgleichzahlungen lagen nach den ausführlichen Angaben der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt bei 841 DM. 968 DM und 1.010 DM, woraus sich ein Mittelwert von 939 DM errechnet. Bei dem jeweiligen Deckungsbeitrag handelt es sich um den Erlös abzüglich variabler Kosten. Hiervon sind, wie von der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt errechnet, in Abzug zu bringen die Zinsen für das angesetzte Kapital (variable Kosten) in Höhe von 45,80 DM sowie der Lohnersatz in Höhe von 250 DM (10 Akh/ha à 25 DM), so dass sich ein Betrag von 642,20 DM/ha Jahr ergibt. Entgegen der Stellungnahme der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt ist ein Abzug der anteiligen Festkosten nicht gerechtfertigt, da diese vom Kläger nicht erspart wurden. Bezogen auf die nutzbare Fläche des gepachteten Grundstücks, die der Kläger mit 0,1841 ha angibt, beträgt der entgangene Gewinn je Jahr 118,23 DM oder 60,45 €. Da dem Kläger der Gewinn in den Jahren 1996 bis 1998 entgangen ist, beträgt der zu ersetzende Schaden 181,35 €. RdL 5/2002

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