18.7 Schadenersatz bei Pachtlandentzug nach Hofübergabe
18. Landpachtfragen
19.1 Deutscher Bauernbund e.V.
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18.8 Pachtverlängerung, Beitritt zum Pachtvertrag

Agrarrecht 3/2002 - gekürzt - 1. Für die Anwendung des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist die tatsächliche Pachtdauer entscheidend. Durch die zeitliche Begrenzung soll eine allzu lange Bindung der Vertragsteile aneinander vermieden und auch einer Erstarrung des Pachtmarktes entgegengewirkt werden. Dafür macht es aber keinen Unterschied, ob die Höchstfrist durch eine einmalige oder durch aufeinander folgende mehrfache Vereinbarung erreicht wird.
2. Der beitritt zu einem Vertrag bedeutet die Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Rechtsgeschäft, wie sie auch für den bisherigen Vertragspartner gelten.
OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2000 - 23 Wlw 4/00 - (53/01) -

Aus den Gründen:

Das Rechtsmittel ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat es keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit Recht zurückgewiesen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 595 Abs. 1 BGB vorliegen, ist eine Verlängerung des Pachtverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht "anderer" Grundstücke - um die es hier geht - auf mindestens 12 Jahre vereinbart ist. Diese Bestimmung ist auf das Vertragsverhältnis zu beiden Antragstellern anzuwenden. Zwar war der Pachtvertrag mit dem Antragsteller am 8.9.1995 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8.11.1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts zum 1.7.1986 geschlossen worden. Gemäß Art. 219 Abs. 1 Satz 1 EGBGB richten sich jedoch Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem 1.7.1986 geschlossen worden sind, von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597 BGB; dies gilt auch für die Verlängerung von Pachtverträgen, soweit das gerichtliche Verfahren nicht am 1.7.1986 anhängig war (Art. 219 Abs. 3 EGBGB). Die in § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorgesehene Höchstdauer von 12 Jahren ist für das Pachtverhältnis mit beiden Antragstellern überschritten.

Die in dem Pachtvertrag vom 8.9.1985 vereinbarte Befristung der Pachtzeit auf 9 Jahre schließ eine Anwendung des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht deshalb aus, weil das Gesetz nach seinem Wortlaut darauf abstellt, ob die Laufzeit des Vertrages auf mindestens 12 Jahre "vereinbart" ist. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung wäre, sofern nicht in der Folgezeit ein neues Pachtverhältnis begründet worden ist, die gesetzliche Höchstdauer bereits durch den Vertrag vom 8.9.1985 erreicht. Nach dieser Ansicht sollen bei Pachtverhältnissen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.1986 bestanden hatten, im Rahmen der Interessenabwägung die bisherigen kürzeren Fristen berücksichtigt werden (Voelskow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 595 Rn. 10; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 595 Rn. 8). Gemäß § 8 Abs. 2a i.V.m. § 2 Abs. 1d des Landpachtgesetzes vom 25.6.1952 kam eine Verlängerung von Pachtverhältnissen nicht in Betracht, wenn die Vertragsdauer auf mindestens 9 Jahre vereinbart war. Ob auf diese - kürzere - Höchstdauer abzustellen ist, bedarf indessen keiner Klärung. Auch bei Geltung allein der Frist von 12 Jahren ist die im Gesetz bestimmte maximale Pachtzeit hier überschritten.

Die vereinzelt gebliebene Gegenmeinung (Lange/Wulff/Lüdtke - Handjery § 595 Rn. 50) hält die ursprüngliche Vereinbarung für maßgeblich, weil diese den Pachtvertrag kennzeichne und § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB die Nachfolgevorschrift des § 8 Abs. 2 LPG sei. Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, nach welcher die tatsächliche Pachtdauer für die Anwendung des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB entscheidet.

Schließlich ist der Neuregelung des § 595 Abs. 6 Satz 2 BGB, nach welcher das Gericht die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen kann, der die in Abs. 3 Nr. 3 genannten Fristen ab Beginn des laufenden Pachtverhältnisses nicht übersteigt, zu entnehmen, dass einem Pächter kein Pachtschutz gewährt werden soll, der 12 Jahre lang auf dem Pachtland gewirtschaftet hat (OLG Schwesig, a.a.O., Pikalo NJW 1986, 1475).

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