18.4 Rechtsprechung
18. Landpachtfragen
18.6 Pflugtausch als außerordentlicher Kündigungsgrund
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18.5 Pachtzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung des Pachtvertrages

OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2001- 2 U (Lw) 14/01 - AG Stendal

Entscheidungsgründe - gekürzt: NL-BzAR 5/2002

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht festgestellt hat, kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 596 Abs. 1, 985 BGB die Herausgabe der streitgegenständlichen Pachtgrundstücke verlangen, denn das zwischen den Parteien mit Vertrag vom 2.6.1991 begründete Pachtverhältnis ist auf Grund einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Klägers zum 31.10.2000 beendet worden.

Der Kläger war auf Grund des mehrfachen Verzuges der Beklagten mit der Zahlung des Pachtzinses, der auch nach einer hierauf gerichteten Abmahnung durch den Kläger wiederholt vorgekommen ist, gemäß § 13 des Pachtvertrages vom 2.6.1991 i.V.m. §§ 594 Abs. 1, 554 a BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Gemäß § 13 des bis zum 31.10.2003 befristeten Pachtvertrages, den der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 2.6.1991 abgeschlossen hat, kann eine Vertragspartei das Pachtverhältnis fristlos oder spätestens zum Ende des laufenden Pachtjahres kündigen, wenn die andere Partei schwer oder wiederholt ihre obliegende Vertragspflichten erheblich verletzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagte hat unstreitig den am 1.2.1999 fälligen Pachtzins erst am 3.3.1999, die am 1.5.1999 fällige Rate erst am 31.5.1999 und den zum 1.8.1999 zu leistenden Quartalsbetrag erst am 21.9.1999 bezahlt. Obgleich der Kläger das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 1.12.1999 im Hinblick auf den mehrfachen Zahlungsverzug gekündigt hatte, erfolgte auch die Zahlung der letzten Quartalsrate, die am 1.11.1999 zu begleichen gewesen war, wiederum verspätet, nämlich erst am 25.1.2000. Im Anschluss an zwei pünktliche Pachtzahlungen hat die Beklagte die am 1.11.2000 fällige Quartalsrate zum Teil am 14.11.2000 und zur Gänze erst am 28.12.2000 beglichen.

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