18.2 Kein Schadensersatz nach Pachtvertragskündigung
18. Landpachtfragen
18.4 Rechtsprechung
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18.3 Oberlandesgericht Dresden Lw U 1130/00

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Agrargenossenschaft [...]

wegen Forderung

[...]

für Recht erkannt:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Chemnitz vom 14.03.2000 - Az. 14 XV 11/99 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 74.228,51 DM.

    Beschluss:

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 74.228,51 DM festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz und Verwendungsersatz mit der Begründung, dass die von der Beklagten ausgesprochene Pachtvertragskündigung vom 25.02.1 998 unwirksam sei. [...]

    Der Pachtvertrag enthielt in § 7 Abs. 5 folgende Bestimmung:

    "Bei Verkauf von LN (Bauland) oder Eigenbedarf ist eine Herausnahme von LN aus der Pachtfläche durch schriftliche Kündigung möglich. Der Verpächter kann das Pachtverhältnis zum Ende des Wirtschaftsjahres kündigen - bei einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Die Herausnahme von bestellter Fläche ist entschädigungspflichtig."

    [...]

    Am 17.02.1997 fand ein Gespräch zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin und Herrn [...] vom Amt für Landwirtschaft Zwickau statt, über das ein Protokoll gefertigt wurde [...]. Die gefertigte Aktennotiz wurde der Beklagten zugesandt, die vor Unterschriftsleistung den Passus "Bis zum Auslaufen des Pachtvertrages (2004) werden gegenseitig keine Flächenansprüche mehr gestellt." durchgestrichen hat.

    Mit Schreiben vom 15.05.1998 (Anlage K 2; [...]) kündigte die Beklagte erneut den gesamten Pachtvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31.12.1998. Die Klägerin gab daraufhin die streitgegenständlichen Pachtflächen an die Beklagte heraus, die diese seit 01.01.1999 selbst bewirtschaftet.

    Die Klägerin begehrt Schadenersatz für eine im April 1 998 aufgebrachte Vorratsdüngung und vorgenommene Bodenbearbeitung in Höhe von 6.636,12 DM, für eine Minderung durch Ertragsausfall beim KartoffelanbauinHöhevonl7.523,95 DM (84 dt/hax 15,00 DM/dt für 13,9079 ha) und entgangenen Gewinn für die verbleibende Restpach'tdauer von 6 Jahren in Höhe von 50.068,44 DM (600,00 DM/ha/Jahr).

    Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte nach der ersten ausgesprochenen Kündigung für die Restlaufzeit des Pachtvertrages auf eine Ausübung eines Kündigungsrechtes nach § 7 Abs. 5 des Vertrages verzichtet habe. Daher sei die ausgesprochene Kündigung unwirksam und die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

    Die Klägerin hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74.228,51 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte hat

    Klageabweisung beantragt.

    Sie bestreitet die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Sie habe nicht auf eine Ausübung ihres Kündigungsrechts aus § 7 Abs. 5 des Pachtvertrages verzichtet. Im Übrigen sei der geltend gemachte Gewinn je Hektar illusorisch, da der Jahresüberschuss in Sachsen im Jahr 1998/99 statt 600,00 DM/ha nur 8,00 DM/ha betragen habe.

    Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Chemnitz hat nach Vernehmung der Zeugen [...] und [...] mit Urteil vom 14.03.2000 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht auf das vertragliche Kündigungsrecht verzichtet habe. Das Protokoll vom 30.07.1996 enthalte Grundsätze für eine Einigung, die aber von den Parteien noch selbst herbeigeführt und schriftlich bestätigt werden sollte. In der schriftlichen Bestätigung vom 17.02.1997 findet sich gerade nicht der Verzicht auf das Kündigungsrecht bis 2004, da dieser Passus durchgestrichen sei.

    Die Klägerin könne ihre Ersatzansprüche auch nicht auf § 596 a BGB stützen, da diese Regelung nur für die Kündigung innerhalb des Pachtjahres gelte. Bei der von der Klägerin vorgenommenen Vorratsdüngung handele es sich lediglich um eine vertragsgemäße Benutzung der Pachtsache, so dass Ersatzansprüche diesbezüglich nicht hergeleitet werden können.

    Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiter. Unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages führt sie aus, dass die Vertragsklausel des § 7 Abs. 5 des Pachtvertrages nur so auszulegen sei, dass eine Teilfläche "herausgenommen" werden könne (vgl. Privatgutachten RA Dr. Lukanow; [...]. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte beim Gespräch am "runden Tisch" bereits auf die Kündigung wegen Eigenbedarfs bis zum Ablauf des Pachtvertrages verzichtet habe. Diese Einigung habe einzig noch (nachträglich) schriftlich fixiert werden müssen. Die spätere Streichung des Passus im Aktenvermerk vom 17.02.1997 sei abredewidrig.

    Ergänzend stützt sie ihren Ersatzanspruch darauf, dass die Vorratsdüngung und die vorbereitende Bodenbearbeitung nach § 590 b BGB bzw. § 591 BGB von der Beklagten zu ersetzen sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Chemnitz habe verkannt, dass die Vorratsdüngung wie auch die Vorbereitung für die Feldbestellung bereits vor Ausspruch der Kündigung erfolgt sind.

    Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

    unter Aufhebung des am 14.03.2000 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Chemnitz - Az. 14 XV 11/99 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74.228,51 DM zuzüglich 4 % hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

    Sie verteidigt unter Ergänzung und Vertiefung erstinstanzlichen Vortrages das Urteil des Amtsgerichts.

    Entscheidungsgründe:

    1.)
    Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
    2.)
    Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) gegen die Beklagte wegen der am 25.05.1998 ausgesprochen Kündigung des Pachtvertrages vom 10.03.1992.

    Zwar verpflichtet eine unberechtigte Kündigung den Verpächter zum Schadenersatz nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (BGH, Urteil vom 14.01.1988, IX ZR 265/86, NJW1988, 1268, 1269). Eine solche unberechtigte Kündigung ist aber vorliegend nicht festzustellen. Die Beklagte war nach § 7 Abs. 5 des Pachtvertrages vom 10.03.1992 berechtigt, das Pachtverhältnis zum Ende des Wirtschaftsjahres wegen Eigenbedarfs zu kündigen.
    a)
    Dieses Kündigungsrecht hat die Beklagte form- und fristgerecht ausgeübt. Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts lagen vor. Von der Klägerin wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagte einen Eigenbedarf an der gekündigten Pachtfläche hatte.

    b)
    Das Kündigungsrecht des § 7 Abs. 5 des Pachtvertrages ermöglicht dem Verpächter eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich der gesamten verpachteten Fläche. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Vertrages, dass das Kündigungsrecht nicht auf Teilflächen der Pacht fläche beschränkt ist.

    [...]

    bb)
    Würde man sich bei der Auslegung allein auf den Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 des Pachtvertrages beschränken, so wäre allerdings die Annahme eines (nur) auf eine Teilfläche der Pachtfläche bezogenens Teilkündigungsrechts denkbar. Die gewählte Formulierung "Herausnahme von LN aus der Pachtfläche" deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, dass (denklogisch) auch nach Ausübung des Kündigungsrechts nach § 7 Abs. 5 des Vertrages eine Restfläche verbleiben muss, da bei einer Kündigung der gesamten Pachtfläche der Begriff der "Herausnahme" verfehlt wäre. Eine solche allein am Wortlaut verhaftete Auslegung wird indessen dem unter Berücksichtigung des Kontextes der Erklärung und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu ermittelnden Sinngehalt der vertraglichen Bestimmung nicht gerecht.

    Bereits aus dem Zusammenhang der Bestimmung ist erkennbar, dass eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts (auf eine Teilkündigung) nicht gewollt war. Die nachfolgende Bestimmung des Kündigungszeitpunktes spricht nämlich von der Kündigung des Pachtverhältnisses (insgesamt). Dies aber bedeutet, dass das gesamte Pachtverhältnis von der Kündigung erfasst wird. Im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ergibt (anders als bei einer Kündigung bei einem Verkauf von Bauland) eine Beschränkung der Befugnis zur Kündigung auf Teilflächen keinen Sinn, wenn der Kündigungsgrund sich auf die gesamte Fläche bezieht. Gegen eine Beschränkung der Regelung auf Teilflächen spricht zudem, dass der Umfang der Fläche, auf die sich die Kündigungsbefugnis beziehen soll, nach dem Vertrag nicht bestimmt werden könnte.

    Daraus folgt, dass die Parteien dem Wort "Herausnahme" keine einschränkende Bedeutung zugemessen haben, sondern diesen Begriff im untechnischen Sinn als "Rückgabe" der (benötigten) Flächen an die Beklagte verstanden wissen wollten. Bei dieser Formulierung liegt es zudem nahe, dass die Parteien damit nur zum Ausdruck bringen wollten, dass neben der vollständigen Kündigung auch eine Teilkündigung möglich sein sollte, was im Hinblick auf den zweiten Kündigungsgrund, dem Verkauf von Bauland, Sinn macht.

    Die Vertragsklausel des § 7 Abs. 5 des Pachtvertrages ist daher dahingehend auszulegen, dass neben einer gänzlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs oder Baulandumwidmung auch eine Teilkündigung zulässig ist. Eine den Pächter begünstigenden Ausschluss einer Gesamtkündigung im Sinne des vorgelegten Rechtsgutachtens kann daher nicht angenommen werden.

    cc)
    Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen würde, würde die Unklarheit der Vertragsbestimmung zu Lasten der Klägerin gehen (§ 5 AGBG).

    Das den Pachtvertrag zugrunde liegende Formular wurde von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, wie es der Vorstand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2000 vor dem Oberlandesgericht ausgeführt hat. Würde man daher nicht der Auslegung unter aa) folgen können, so wäre gleichwohl nicht eindeutig feststellbar, dass mit der Bestimmung in § 7 Abs. 5 des Pachtvertrages nur eine Teilkündiung (auf welche Teilfläche auch immer) vereinbart werden sollte. Bleiben aber mehr als zwei rechtlich vertretbar Auslegungen übrig, die nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbar sind, so liegt eine unklare Regelung i.S.d. § 5 AGBG vor (BGHZ 112, 65, 68). Der Vorzug wäre in diesem Fall dann der Auslegung zu geben, die für die Beklagte günstiger wäre. Danach wäre die Beklagte auch bei Annahme einer vertretbaren Auslegung i.S.d. Klägerin zur Kündigung des gesamten Pachtvertrages berechtigt.

    3.)
    Die Beklagte hat auch nicht auf die Ausübung des Kündigungsrechts gegenüber der Klägerin verzichtet.

    Die Klägerin hat nicht den Beweis erbracht, dass die Beklagte auf ihr aus dem Vertrag zustehendes Kündigungsrecht nach § 7 Abs. 5 bis zum Ende der Pachtzeit verzichtet hat.

    aa)
    Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte eine solche Verzichtserklärung anlässlich des Gespräches der Parteien am 30.07.1996 abgegeben hat, steht dem bereits die gefertigte Niederschrift des Gespräches entgegen. In diesem ist an keiner Stelle von einer solchen Verzichtserklärung die Rede. Darin ist vielmehr lediglich erwähnt, dass nur die vor diesem Gespräch ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages, die Anlass und Gegenstand der Einigungsversuche bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft Zwickau waren, von der Beklagten zurückgenommen werden sollte. Aber selbst diese Regelung in Ziffer 3.4. der Niederschrift war unter dem Vorhalt, dass hierüber ein Schriftstück anzufertigen und von den Beklagten zu bestätigen sei (3.5. der Niederschrift). Diese gemeinsame Forderung einer schriftlichen Bestätigung führt nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB dazu, dass selbst die Rücknahme der ausgesprochenen Kündigung seinerzeit noch nicht vereinbart war. [...]

    bb)
    Eine solche spätere schriftliche Bestätigung eines Kündigungsverzichts der Beklagten ist nicht erfolgt. Insbesondere die Aktennotiz vom 17.02.1997 enthält eine solche Verzichtserklärung nicht.

    Ausweislich der Überschrift handelt es sich bereits nur um eine Aktennotiz eines Gesprächs zwischen dem Herrn [...] Beschäftigter des Amtes für Landwirtschaft Zwickau, und dem Herrn [...] dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2000 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich klargestellt, dass die Beklagte an diesem Gesprach nicht beteiligt war. Die Übersendung der anlässlich dieses Gesprächs gefertigten Aktennotiz an die Beklagte stellt daher lediglich ein Angebot auf Abschluss einer Einigung über die offenen Streitpunkte nach Maßgabe der Aktennotitz dar. Indem die Beklagte den sich auf einen Verzicht des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs betreffenden Passus gestrichen hat, hat sie dieses Angebot hinsichtlich eines Kündigungsverzichtes ausdrücklich abgelehnt. Eine Vereinbarung darüber ist damit nicht gerade zustande gekommen.

    cc)
    Diese Ablehnung des Angebotes war auch nicht abredewidrig. Von der Klägerin ist nicht vorgetragen worden, dass anlässlich einer weiteren Besprechung nach dem Gespräch am "runden Tisch" und vor dem 17.02.1997 sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Bekalgte auf ein Kündigungsrecht nach § 7 Abs. 5 des Pachtvertrages bis zum Ende der Pachtvertragslaufzeit verzichten sollte.

    4.)
    Die Klägerin hat auch keinen Ersatzanspruch hinsichtlich der vor der Kündigung getätigten Aufwendungen für Vorratsdüngung und die Errichtung eines Dammes. Eine solche Ersatzpflicht ergibt sich weder aus dem Pachtvertrag, noch aus den ergänzend heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen.

    a)
    Der Pachtvertrag sah keine Entschädigungspflicht für die von der Klägerin getätigten Aufwendung vor. Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 3 des Pachtvertrages begründet eine Entschädigungspflicht des Verpächters nur für den Fall der "Herausnahme" von bestellter Fläche. Vorliegend hat die Klägerin die Pachtfläche unbestellt herausgegeben.

    b)
    Ein Anspruch nach § 596 a BGB besteht ebenfalls nicht, da die Pachtfläche zum Ende des Pachtjahres gekündigt und zudem unbestellt an die Beklagte herausgegeben wurde.

    c)
    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 590 b BGB. Notwendige Verwendungen i.S.v. § 590 b BGB sind nur solche, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Pachtsache erforderlich sind. Demgegenüber sind Aufwendungen des Pächters, die dieser im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Pachtsache macht, keine notwendigen Verwendungen i.S.d. § 590 b BGB (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Auflage, § 590 b Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.07.1990, LwZR 8/89, NJW-RR 1991, 75, 76). Die Kosten dafür hat der Pächter selbst zu tragen, da diese Grundlage der Bestimmung des Pachtzinses und daher nicht ausgleichspflichtig sind (Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, a.a.O. § 596 Rdn. 15). Allein der Umstand, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Aufwendungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vor der Kündigung erbracht hat und die Wirkung der aufgebrachten Düngung auch später noch nutzbar ist, führt nicht zu Begründung einer Ersatzpflicht, zumal auch der Gesetzgeber in § 586 a BGB eine Entschädigungspflicht nur für bestellte Felder (Halmtaxe) und nicht für im Boden enthaltene Düngungen (Vorratsdüngung) vorgesehen hat.

    II.)
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Dr. Czub      Becker      Kranke
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