18.1 Vom Kampf ums Pachtland
18. Landpachtfragen
18.3 Oberlandesgericht Dresden Lw U 1130/00
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18.2 Kein Schadensersatz nach Pachtvertragskündigung

Urteil des OLG Jena Lw U 1037/01 vom 24.01.2002 (gekürzt)

Der Senat für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena hat [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2001

für R e c h t erkannt:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gera vom 02.08.2001, Az.: XV Lw 10/00, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.503,47 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Der Kostenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.493,41 € festgesetzt.
  5. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gera vom 02.08.2001 wird der Streitwert des Verfahrens 1. Instanz auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
  6. Der Senat lässt die Revision gegen das Urteil zu.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Nichtverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen.

Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin und wird aufgrund seiner Kündigung mit Ablauf des 31.12.2003 aus ihr ausscheiden. Zwischen den Parteien hatte in der Vergangenheit ein Pachtvertrag bestanden, über dessen Beendigung die Parteien gestritten haben. Im Verfahren Az.: XV Lw 11/99 hatte das Landwirtschaftsgericht Gera dazu mit Urteil vom 08.12.1999 festgestellt, dass [...] der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen - außer denen für seinen Eigenbedarf - Zeit seiner Mitgliedschaft zur Pacht anzudienen.

In § 12 der Satzung der Klägerin ist bestimmt: "Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere" ... (Buchstabe d) "der Genossenschaft alle in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen, außer denen für den Eigenbedarf zur Pacht anzudienen."

Hinsichtlich der Pachtverhältnisse wird darüber hinaus in § 12 a Abs. 1 der Satzung geregelt: "Die Nutzung der Grundstücke der Mitglieder durch die Genossenschaft wird in Pachtverträgen geregelt. Für den Inhalt, die Anpassung und die Beendigung dieser Pachtverträge gelten die Vorschriften über die Landpacht."

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei seiner Andienungspflicht nicht gerecht geworden. Obwohl sie ihm unter dem 26.11.1999 ein Angebot zum Abschluss eines Pachtvertrages über die - ohne sie im Einzelnen zu benennen streitgegenständlichen Flächen im Gesamtumfang von 12,4688 ha unterbreitet habe, sei der Beklagte darauf ebenso wenig eingegangen wie auf die nachfolgend von ihr vorgeschlagenen Änderungen. Auch habe er selbst kein eigenes Angebot gemacht.

Der umfangreiche Schriftwechsel der Parteien [...] auf den der Senat Bezug nimmt - habe sein Ende gefunden, als der Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2000 mitgeteilt habe, er habe in der Zwischenzeit mit einem privaten Bauern einen Pachtvertrag geschlossen. Damit habe der Beklagte seine Andienungspflicht sowohl aus der Satzung als auch dem Urteil verletzt.

Sie habe die landwirtschaftlichen Flächen geräumt und am 03.03.2000 dem Pächter übergeben. Da sie so zu stellen sei, als habe der Beklagte mit ihr den Pachtvertrag abgeschlossen, müsse er ihr Schadenersatz leisten, der für das Pachtjahr 1999/2000 entsprechend der von ihr beabsichtigten Nutzung mindestens 12.700,00 DM betrage.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, mindestens jedoch 12.700,00 DM pro Jahr.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden, die aus der Nichtverpachtung künftig entstehen, insbesondere in den Pachtjahren 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 zu ersetzen.

    Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er habe der Klägerin seine landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke zur An-pachtung angedient. Es sei fraglich, ob die Satzung nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei und daher kein Andienungszwang bestehe. Weil ihm die Klägerin kein akzeptables Angebot vorgelegt habe, sei er gezwungen gewesen, zur Bewirtschaftung der Flächen anderweitig einen Pachtvertrag abzuschließen. Auch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aufgrund von Differenzen zur Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG tief gestört.

    Der Beklagte hat im Übrigen den Schaden auch der Höhe nach bestritten.

    Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage - soweit der Schadenersatzantrag beziffert worden ist - stattgegeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat es die Klage abgewiesen. Dazu hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei aufgrund der Satzung der Klägerin und des Urteils vom 08.12.1999 Pflicht des Beklagten gewesen, die streitgegenständliche Fläche zur Verpachtung an die Klägerin bereit zu halten. Die Andienungspflicht finde ihre Grenze dort, wo ein Angebot durch den zukünftigen Pächter in hohem Maße von den ortsüblichen Pachtverträgen abweicht und auch ein Gegenangebot des Verpächters, das sich im ortsüblichen Rahmen bewegt, durch den zukünftigen Pächter abgelehnt wird. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte sei seiner Andienungspflicht nicht nachgekommen und habe daher den beantragten Schadenersatz für das Pachtjahr 1999/2000 zu leisten.

    Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das angefochtene Urteil.

    Der Beklagte beantragt, das Urteil aufzuheben und die Schadenersatzklage abzuweisen.

    Es bestehe kein Schadenersatzanspruch der Klägerin, da er ihr die landwirtschaftlichen Flächen angedient habe. Die Andienung sei an keine Form gebunden und ergebe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin ihm bereits unter dem 26.11.99 einen Pachtvertragsvorschlag zugeschickt habe. Darüber hinaus vertieft er sein Vorbringen zu dem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis der Parteien, das eine Verpachtung an die Klägerin unmöglich gemacht habe.

    Der Beklagte greift im Übrigen das Gutachten zur Schadenshöhe an.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

    Auch sie vertieft ihr Vorbringen und wiederholt ihren Standpunkt, es bestehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Schadenersatzanspruch. Bereits durch die Kündigung der streitgegenständlichen Flächen im Jahre 1999 sei offenbar geworden, dass der Beklagte nicht gewillt ist, seine Flächen anzudienen. Um die Flächen auch zukünftig nutzen zu können, habe sie auch angesichts ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB die Initiative ergriffen und ein Angebot unterbreitet, das nicht unzumutbar gewesen sei, denn immerhin habe sie ca. 300 ganz ähnliche Verträge mit anderen Landeigentümern abgeschlossen. Der Beklagte hätte ohne große Schwierigkeiten Gegenvorschläge unterbreiten können.

    Soweit der Beklagte auf die Probleme nach dem LwAnpG verweist, sei dies für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz.

    Sie habe zwar die Grundstücke bis Februar 2000 in Besitz gehabt, jedoch aufgrund der vorzeitigen, unrechtmäßigen Rückgabeverpflichtung keinen Gewinn erwirtschaften können. Die Angriffe des Beklagten gegen das Gutachten, das korrekte Zahlen verwandt habe, seien unsubstantiiert und daher zurückzuweisen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, 511 ff. ZPO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist ordnungs- und fristgemäß eingelegt sowie begründet worden.

    Das Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg.

    1.)
    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtverpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke zu, denn sie hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf den Abschluss eines Pachtvertrages. Die Klägerin stützt ihren Anspruch nicht auf eine Gesetzesnorm sondern auf § 12 Buchstabe d ihrer Satzung und beruft sich im Übrigen auf Ziffer 2.) des Urteils des Amtsgerichts Gera vom 08.12.1999, wo festgestellt worden ist, dass der Beklagte ihr seine landwirtschaftlichen Grundstücke anzudienen habe.

    2.)
    Bei den statuarischen Andienungspflichten der Genossen handelt es sich um mitgliedschaftliche Teilnahmepflichten (Beuthin, Genossenschaftsgesetz mit Umwandlungsrecht, 13. Aufl., § 18, Rn. 27), deren schuldhafte Verletzung zur Schadenersatzpflicht des Genossen führen kann (Müller, GenG, 2. Aufl., § 18, Rn. 21).

    Grundlegende Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch der Klägerin, gerichtet auf das positive Interesse wegen Nichtabschluss eines Landpachtvertrages wäre ein - ggf. im Wege der Klage durchsetzbarer - Anspruch auf den Abschluss eines konkreten Landpachtvertrages. Aus ihrer Satzung bzw. im vorliegenden Fall aus dem Urteil des Amtsgerichts im Vorprozess müsste sich mithin eine hinreichend konkretisierte Rechtspflicht des Beklagten zum Vertragsabschluss ergeben. Dies ist indessen nicht der Fall.

    Andienungspflichten der Genossen sind kein notwendiger Bestandteil der Satzung der Genossenschaft (§§ 6,7 GenG) und ergeben sich auch nicht Kraft Gesetzes. Sie stellen vielmehr Nebenleistungspflichten der Genossen dar, die gemäß § 16 Abs. 3 GenG - mit einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen - in der Satzung festgelegt werden können. Während es genügt, dass der inhaltliche Rahmen der Nebenleistungspflicht in der Satzung geregelt ist, kann ihre nähere Ausgestaltung anderweitig, etwa durch eine Geschäftsordnung. erfolgen (Müller, a.a.O., § 7, Rn. 30).

    Eine solche Ausgestaltung hat die Klägerin nicht vorgenommen. Sie wäre jedoch für das Erreichen des Klageziels erforderlich gewesen.

    Rechtsprechung zu Andienungspflichten in Satzungen von eingetragenen Genossenschaften existiert soweit ersichtlich nicht. Soweit die Andienungspflicht eine Vertragsabschlusspflicht darstellen soll, so ist die rechtliche Situation nach Auffassung des Senats mit der eines Vorvertrages vergleichbar. Dazu hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Vorvertrag den Inhalt des künftigen Vertrages zur Genüge bestimmen muss. Zumindest muss der Inhalt des abzuschließenden (Haupt-)Vertrages wenigstens bestimmbar sein, ohne dass der Vorvertrag die gleiche Vollständigkeit aufweisen muss, wie sie für den Hauptvertrag zu verlangen ist (OLG Bremen, NJW-RR 1995,1453 m.w.N.). Er muss jedoch soviel Bestimmbarkeit für den Inhalt des Hauptvertrages aufweisen, dass es möglich ist, die Erfüllungsklage auf Abschluss des Hauptvertrages zu erheben und notfalls nach § 894 ZPO zu vollstrecken (BGH, BB 1953, 97; BGH, WM 1961,. 1052; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 998 m.w.N.).

    Eine Bestimmung der Essentialia eines abzuschließenden und von der Klägerin gewünschten Vertrages - Umfang des zu verpachtenden Landes, Dauer des Pachtvertrages und Höhe der Pacht (vgl. BGHZ 55, 249) - ist weder unter Heranziehung des Wortlautes der Satzung noch im Wege der Auslegung oder Berücksichtigung des dispositiven Rechts im erforderlichen Umfang möglich.

    Die erforderliche Bestimmtheit ist nicht durch die Regelung in § 12 a Abs. 1 der Satzung erreicht worden, da die in Bezug genommenen Vorschriften über die Landpacht abgesehen von einzelnen verbindlichen Regelungen nur einen allgemeinen Rahmen für Pachtverträge darstellen und im Übrigen die Vertragsfreiheit der Parteien unberührt lassen.

    Bereits die Satzungsformulierung "alle in seinem Eigentum stehenden land-wirtschaftlichen Flächen, außer denen für den Eigenbedarf" seien anzudienen, ist gänzlich unbestimmt, weil jedes Mitglied zunächst ohne Weiteres behaupten könnte, das gesamte Land selbst zu brauchen. Darüber, wann und aus welchem Grund der "Eigenbedarf" gegeben sein muss, gibt es ebenso wenig Festlegungen wie für den Fall, dass er während eines laufenden Pachtvertrages eintritt.

    Unklar ist weiter, wie mit landwirtschaftlichen Flächen zu verfahren ist, die zwar im Eigentum des Mitgliedes stehen, aber nicht an die Genossenschaft verpachtet werden können, weil sie bereits vor Beginn der Mitgliedschaft verpachtet worden sind.

    Außerdem enthält die Satzung der Klägerin auch keine Regelungen zur Pachtdauer. Zwar muss aus der Formulierung, das Mitglied habe anzudienen, geschlossen werden, dass diese Andienungspflicht mit Ende der Mitgliedschaft endet, jedoch ist damit noch keine hinreichende Bestimmung dazu getroffen, auf welche Dauer ein während der Mitgliedschaft abzuschließender Vertrag anzubieten und ggf. abzuschließen ist. Aber gerade an die vereinbarte Dauer eines Landpachtvertrages knüpften die Bestimmungen über die Landpacht (§§ 585 ff. BGB) unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich seines Endes und seiner Verlängerungs- sowie Kündigungsmöglichkeiten.

    Schließlich gibt es auch zur Höhe der zu zahlenden Pacht weder in der Satzung der Klägerin noch in den §§ 585 ff. BGB eine Regelung, an die der Beklagte gebunden wäre. Insbesondere gibt es auch keine Bestimmung, dass die ortsübliche Pacht zugrunde zu legen sei und wie diese zu ermitteln wäre, so dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung vor dem Senat, diese Pacht sei geschuldet, nicht gehört werden kann (BGHZ Für den Landpachtvertrag können mangels Verweisung (§§ 585 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) die Vorschriften über die Miethöhe nicht angewandt werden. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogene Rückschluss auf die mit anderen Genossen abgeschlossenen Verträge erscheint dem Senat zur konkreten inhaltlichen Gestaltung des vom Beklagten vermeintlich geschuldeten Vertrages von vornherein unzulässig. An die von anderen Genossen ausgehandelten Vertragsbedingungen ist der Beklagte nach der Satzung nicht gebunden.

    3.)
    Der Klägerin verhilft auch ihr Hinweis auf Ziffer 2.) des Urteils des Amtsgerichts Gera vom 08.12.1999, Az.: XV Lw 11/99, nicht zum Erfolg der Klage. Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein Feststellungsurteil handelt, wäre selbst eine Entscheidung mit dem Tenor:

    "Der Beklagte wird verurteilt der Klägerin die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen, außer denen für seinen Eigenbedarf, Zeit seiner Mitgliedschaft zur Pacht anzudienen."

    aus den vorgenannten Gründen zu unbestimmt, als dass die Klägerin daraus die Vollstreckung betreiben oder auf den Abschluss eines Pachtvertrages klagen könnte.

    4.)
    Da der Klägerin nach alledem keinen durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages gegen den Beklagten hat, steht ihr auch gegen ihn kein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Verpachtung zu. Somit kann eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien zur Höhe eines Schadens und zu dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten dahinstehen.

    Soweit ersichtlich sind die Fragen, ob aus einer in der Satzung einer Genossenschaft festgelegten - dort aber nicht näher geregelten - Andienungspflicht erfolgreich auf den Abschluss eines Pachtvertrages geklagt werden kann, und ob die Nichterfüllung einer solchen Andienungspflicht zum Schadensersatzanspruch der Genossenschaft gegen das Mitglied führen kann bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

    Da diese Fragen aber grundsätzliche Bedeutung haben, weil zumindest die Mitglieder der Klägerin der Andienungspflicht aufgrund der Satzung unterliegen, Andienungspflichten dem Genossenschaftsrecht im Übrigen nicht fremd sind und daher in vielen Genossenschaften eine Rolle spielen können, hat der Senat die Revision gegen das Urteil zugelassen. [...]

    Bettin Kramer Mummert

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen wäre.
18.1 Vom Kampf ums Pachtland
18. Landpachtfragen
18.3 Oberlandesgericht Dresden Lw U 1130/00