17.1 Das Meliorationsanlagengesetz (MelAnlG) als "Liquiditätshilfe" für LPG-Nachfolgeunternehmen
17. Meliorationsanlagen
17.3 Die Wiedervereinigung vor dem Kadi
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17.2 Welche Rechte sind nach dem Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG) für den Bodeneigentümer von Bedeutung:

Einleitung:

 

Nach MeAnlG steht dem LPG-Unternehmen - umgewandelt oder in (bisher unerkannter) Liquidation - unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch für zu LPG-Zeiten errichtete Meliorationsanlagen/Drainagen zu.
Strittig ist dabei i.d.R, ob auch heute noch, im Jahre 2004/2005, ein solcher Anspruch vom LPG-Unternehmen, ggf. gerichtlich, durchgesetzt werden kann.
Ende 2004 haben aufgrund drohender Verjährung solcher Ansprüche einige dieser Unternehmen gerichtliche Mahnbescheide über das Amtsgericht  an Bodeneigentümer beantragt, die sich nun dagegen verteidigen müssen, wenn es tatsächlich zum gerichtlichen Klageverfahren kommt.

Für die früheren LPG-Bauern und ihre Erben stellt sich daher die Frage, welche Rechte stehen ihnen auf Beklagtenseite zur Verteidigung und Abwehr solcher Forderung von LPG-Seite zu.

 

Abwehrmöglichkeiten durch den Bodeneigentümer:

 

Grundsätzlich sind alle denkbaren Argumente zur Abwehr solcher Forderungen zu prüfen, ob und welche Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend einige solcher denkbaren und in jedem Einzelfall zu prüfenden Argumente aufgelistet:

 

1. 
Soweit aus Forschungsergebnissen und zahlreichen praktischen Erfahrungen im  Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung  nach LwAnpG bekannt, liegt in einem hohen Prozentsatz der Fälle keine Rechtsnachfolge i. S.  §§ 4 ff. LwAnpG vor. Bei gescheiterter Rechtsnachfolge ist das LPG-Vermögen (einschl. Drainagen/Melioration) nicht auf das neue Unternehmen übergegangen, das daher keinen Rechtsverlust i. S. MeAnlG geltend machen kann. Die Prüfung der Rechtsnachfolge ist daher vorrangig, da präjudiziell.

Siehe auch im Internet: www.kuchs.de , dort Kapitel 0.3

Da die Meliorationsanlagen/Drainagen i.d.R. der LPG (P) zuzurechnen waren, die LPG (P) in 1990/91 i.d.R. geteilt und die Teile mit der LPG (T) zusammengeschlossen wurden, hierbei aber erfahrungsgemäß die Quote der gescheiterten Rechtsnachfolge (Teilung und Zusammenschluss) noch wesentlich größer ist als bei der danach vorgenommenen Umwandlung, ist die Prüfung der Rechtsnachfolge nicht auf die Umwandlung zu beschränken, sondern muss die vorangegangene Teilung und Zusammenschluss mit einbeziehen, da hierbei die gleichen Voraussetzungen zur Wirksamkeit erfüllt sein müssen, wie bei der Umwandlung.

 

2. 
Die Mehrzahl der in der LPG eingebrachten Flächen war zum damaligen Zeitpunkt bereits mit Drainagen oder anderen Meliorationsanlagen versehen. Die Anlagen waren Bestandteil des in die LPG eingebrachten Grund und Bodens.
Nach LPG-Gesetz, §§ 17, 18, 19, 24, 26, 27 und Musterstatut der LPG (P) IV 26. war die LPG zur Pflege, zum Unterhalt, zum Erhalt/Ersatz der Drainagen/Meliorationsanlagen verpflichtet, um so die Bodenfruchtbarkeit und die Wirtschaftserfolge in der LPG zu sichern.

Wurde die mit dem Boden in die LPG eingebrachte Drainage/Melioration infolge Alter/ Abnutzung/Zerstörung durch schwere LPG-Maschinen, durch eine neue ersetzt, kann zwar ein neues selbständiges Wirtschaftsgut i.S. LPG-Gesetz/Musterstatut entstanden sein, ersetzt aber wirtschaftlich lediglich den in die LPG eingebrachten Wert, also den Wertverlust des Bauern, der  Drainage/Melioration im Boden,  das Eigentum des Bauern.

Forderungen des LPG-Unternehmens sind daher mit dem Wertverlust des LPG-Bauern zu verrechnen, §§ 818, 854, 951 BGB. Die neue Drainage/Meliorationsanlage ist insoweit das Surrogat (Ersatzwirtschaftsgut), der in die LPG eingebrachten, nachdem das selbständige Wirtschaftsgut (Drainage/Meliorationsanlage) der LPG nach MeAnlG seit 1990/91 wieder Bestandteil des Bodens i. S. § 94 BGB geworden ist.
Nach §§ 1, 45 LwAnpG sind/waren die Flächen wertgleich von dem LPG-Unternehmen an den Bodeneigentümer zurückzugeben -  also mit Drainagen/Melioration im Boden.

Die Verrechnung mit dem sogenannten Wertverlust ist unabhängig von möglicher Verjährung möglich, da trotz Verjährung der Anspruch der Gegenforderung des Wertverlustes nicht untergegangen ist.

Dabei bilden die Bodeneigentümer betreffs Drainage/Meliorationsanlage eine Eigentümergemeinschaft und können bzw. sollten dies durch einen Drainageverband i. S. Wasserverbandsgesetz (WVG) vor allem zwecks Unterhalts der Anlage absichern.

 

3. 
Auch wäre zu prüfen, ob eine Forderung des LPG-Unternehmens nicht schon vor dem Jahre 2004 verwirkt ist. Dies kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn der Boden schon seit 1995 oder auch schon seit 1990/91 nicht mehr an das LPG-Unternehmen verpachtet war - § 242 BGB. Denn mit Ende der Pacht war die Forderung des LPG-Unternehmens fällig, sofern eine solche tatsächlich bestanden hat. Unter diesen Umständen konnte kein Bodeneigentümer damit rechnen, dass das LPG-Unternehmen noch viele Jahre später solche Forderungen stellt. Möglicherweise liegt hierin auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Dauert das Pachtverhältnis fort, nutzt das LPG-Unternehmen die mit dem gepachteten Boden verbundene Drainage/Meliorationsanlage noch mit, und hat insoweit ohnehin noch keinen Wertverlust, den es durch eine Forderung beim Bodeneigentümer geltend machen könnte. Dabei kann aber auch der Inhalt des Pachtvertrages immer von Bedeutung sein.

 

4. 
In den allermeisten Fällen haben die LPG-Unternehmen keine korrekte Vermögensauseinandersetzung nach § 44 LwAnpG durchgeführt. Oft wurde nur ein Bruchteil des zustehenden tatsächlichen Anspruchs berechnet und an die Bodeneigentümer ausgezahlt oder als Geschäftsanteil gutgeschrieben.
In allen Fällen lohnt es sich daher, den Anspruch nach § 44 LwAnpG (§§ 36, 37, 28 Abs. 2 und 51 a LwAnpG) nachzurechnen, die Bilanzen, das Eigenkapital, § 44 Abs. 6 LwAnpG zu prüfen - Einsichtnahme/Kopie beim Registergericht, da dort Offenlegungspflicht.

Steht danach dem Bodeneigentümer oder seinen Erben ein weiterer Nachzahlungsanspruch zu, so kann dieser mit Forderungen des LPG-Unternehmens wegen MeAnlG, Wertersatz, sofern ein solcher tatsächlich besteht, verrechnet werden. Auch hier greift eine mögliche Verjährung nach § 3 b LwAnpG nicht.

Steht ein höherer Nachzahlungsanspruch nach § 44 LwAnpG zu als das LPG-Unternehmen tatsächlich Forderung geltend machen kann, so kann der Bauer einen Teil dieser Vermögensforderung davon an andere Bodeneigentümer abtreten, sofern diesen keinen eigenen solchen Anspruch nach § 44 LwAnpG - in der entsprechenden Höhe - haben und gegenrechnen können. Internet: www.kuchs.de, dort Kapitel 1.1. bis 1.15

Dabei ist es unbeachtlich, ob solche Ansprüche nach §§ 44, 28 Abs. 2, 51 a und 36 LwAnpG verjährt sind. Denn trotz möglicher Verjährung gehen die Ansprüche nicht unter und können mit jeder tatsächlich bestehenden Forderung des LPG-Unternehmens verrechnet/gegengerechnet werden.

 

5. 
Strittig kann auch sein der Wert der Drainage/Meliorationsanlage im Zeitpunkt des Übergangs des Wertes in den Besitz des Bodeneigentümers per 01.01.995 bzw. bei Pachtende.

Der Wert müsste in der DM-Eröffnungsbilanz, nach DM-Bilanzgesetz per 01.07.1990 neu festgestellt worden sein - Einzelbewertung zu Fortführungswerten, §§ 6, 7, 10, 17 DM-Bilanzgesetz.

Für die Nutzung ab 01.07.1990 ist die Wertminderung durch Abnutzung in Abzug zu bringen. Nutzungsdauer/Restnutzungsdauer war nach § 7 Abs. 4 DM-Bilanzgesetz i.V.m. § 253 Abs. 2 HGB 1990 festzulegen. Bei nennenswerten Berichtigungsbedarf waren solche möglichen Wertansatzberichtigungen bis 1994 (Bilanzprüfung 1995) zwingend durchzuführen - § 36 DM-Bilanzgesetz.

In den LPG-Abschlüssen bis Juni 1990 waren Meliorationsanlagen regelmäßig bewertet. In den DM-Eröffnungsbilanz per 01.07.1990 und den Folgebilanzen sind diese nur selten, und wenn, dann mit einem recht bescheidenen Wert vorzufinden. Daher sind auch die Forderungen und Wertberechnungen der LPG-Unternehmen meist utopisch, zumal bei einer regelmäßigen Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren lt. Prof. Köhne Drainagen/Meliorationsanlagen bis 1995 tatsächlich meist weitgehenst abgeschrieben und mögliche stille Reserven bei der Vermögensauseinandersetzung nach § 44 Abs. 6 LwAnpG als Eigenkapital hinzuzurechen waren. Die Herstellungskosten solcher Meliorationsanlagen/Drainagen wären von dem LPG-Unternehmen nachzuweisen. Ohne einen solchen  Wertnachweis kann auch kein Schaden durch Wertverlust geltend gemacht werden.

Zudem sind solche Anlagen inzwischen häufig reparaturbedürftig. Aufgrund überwiegender Nutzung durch das jeweils im Territorium ansässige LPG-Unternehmen hat dieses nun auch den größten Teil der Unterhaltskosten zu tragen (WVG).

 

6. 
In einigen Fällen steht dem Bodeneigentümer auch noch Nutzungsentgelt ab 1992 gegen das LPG-Unternehmen zu, für Bodennutzung auf dem LPG-Gebäude stehen (3,5 % pro Jahr vom Verkehrswert). Auch solche Forderungen des Bodeneigentümers kann dieser mit möglichen Forderungen des LPG-Unternehmens verrechnen. Auch hier greift die Einrede der Verjährung nicht.

 

7. 
Sofern die Flächen von der LPG durch Kreispacht oder Rechtsträgerschaft genutzt wurden, gelten vorgenannte Ausführungen zum Teil zwar eingeschränkt, aber dennoch grundsätzlich ebenso.

 

8. 
Durch Prüfung der Rechtsnachfolge und der Vermögensauseinandersetzungsansprüche nach LwAnpG, durch Prüfung von Nutzungsentgeltansprüchen für LPG-Gebäude auf den Boden des Bauern, durch Prüfung der Drainageflächen, die in 1960 in die LPG eingebracht werden mussten und einem darauf gestützten Ersatzwert (Surrogat), einer Prüfung des Restwertes der Drainage/Melioration bei Pachtende bzw. 1995/2004 und  Überprüfung der Bilanzansatzwerte ab 1990, sowie schließlich der Prüfung der Frage der Verwirkung lassen sich mögliche Forderungen von LPG-Unternehmen, gestützt auf das MeAnlG, sicher in den allermeisten Fällen abwehren. Die Angst der Bodeneigentümer, frühere LPG-Bauern und ihrer Erben dürfte daher in den allermeisten Fällen völlig unberechtigt sein, wenngleich nicht ganz ausgeschlossen werden kann, das es auch Einzelfälle gibt, in denen tatsächlich LPG-Unternehmen solche Forderungen auch gerichtlich möglicherweise durchsetzen können.

 

Stollberg, den 09.02.2005

17.1 Das Meliorationsanlagengesetz (MelAnlG) als "Liquiditätshilfe" für LPG-Nachfolgeunternehmen
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