17.2 Welche Rechte sind nach dem Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG) für den Bodeneigentümer von Bedeutung:
17. Meliorationsanlagen
18.1 Vom Kampf ums Pachtland
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17.3 Wiedervereinigung vor dem Kadi

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Der Rechtsstreit einiger LPG-Unternehmen gegen ihre Mitglieder und Bodeneigentümer wegen möglicher Entschädigungsansprüche nach dem Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG) dokumentiert eindrucksvoll, wie die Wiedervereinigung vor dem Kadi gelandet ist.

Wie i. S. Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG, in Fällen der Zusammenführung der Gebäude und Grund und Boden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder dem Bodenordnungsverfahren auf der Grundlage des LwAnpG, so haben einige einstige LPG-Größen, die „ihr Territorium“ glauben unverändert beherrschen zu können, unverändert wie einst in 1960 die „Roten Brigaden“, die Menschen mit fragwürdigen Forderungen in Angst und Schrecken versetzen.

 

Rechtsnachfolge

 

Dabei ist festzustellen:

 

1.

Dass das angebliche Eigentum der LPGs an Meliorationsanlagen nach LPG-Gesetz und eine entsprechende Zuordnung des selbständigen Eigentums an die LPG oder dem Nachfolgeunternehmen durch die Oberfinanzdirektion in praktisch keinem Fall vorliegt. Ist nämlich die Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 4 ff. nicht gegeben, und dies dürfte in mehr als 50 % der Fällen zutreffen, ist das neue Unternehmen auch nicht Eigentümer der Meliorationsanlage. Dieses liegt vielmehr unverändert, wie das gesamte LPG-Vermögen, bei der LPG i. L., für die nachträglich ein Liquidator zu bestellen wäre.

Die Prüfung der Rechtsnachfolge ist daher in all diesen Fällen vorrangig. Sofern die Meliorationsanlage Eigentum des Volkes war, ist fraglich, ob diese je auf die LPG, schon gar nicht auf das neue Unternehmen, übergegangen ist.

 

2.

Da die Kosten für die Meliorationsanlagen in den 60er, 70er und 80er Jahren in Mark der DDR i. a. R. wohl vom Staat gezahlt wurden, war ein Wert in der Grundmittelkartei, im Inventarverzeichnis der LPG, nicht ausgewiesen. Auch zum 01.07.1990 wurden die Meliorationsanlagen nach DM-Bilanzgesetz nicht bewertet. Entsprechend wurde der angebliche Wert der Anlagen auch bei der Vermögensauseinandersetzung nach § 44 Abs. 6 LwAnpG nicht als mögliche stille Reserve hinzugerechnet.

 

Schaden nachweisen

 

3.

Will das LPG-Unternehmen heute noch einen Schaden – Schadensersatz – nach MeAnlG gerichtlich durchsetzten, so muss es diesen Schaden nachweisen, was dem LPG-Unternehmen schwer fallen dürfte, wenn es bei der Vermögensauseinandersetzung nach § 44 Abs. 6 LwAnpG, bei der Ermittlung des wahren Wertes 1991 diesen Wert bereits selbst mit null eingeschätzt hat.

 

4.

Da die landwirtschaftlichen Flächen bei Einbringung durch den Bodeneigentümer in die LPG bereits mit Meliorationsanlagen (Drainagen) versehen waren, und die LPG nach LPG-Gesetz/Musterstatut auch verpflichtet war, diese Werte, die Fruchtbarkeit des Bodens, zu erhalten, diese Werte aber von der LPG i. d. R. nicht erhalten wurden oder durch Ersatzinvestitionen, durch neue Meliorationsanlagen ersetzt wurden, sind diese neuen Meliorationsanlagen, die die LPG-Unternehmen heute in Rechnung stellen möchten, nichts anders als der Ersatz dessen, was sie einst selbst bei der Einbringung in die LPG von den Bodeneigentümern mit übernommen haben, und dieser Wert ist nach § 45 LwAnpG entschädigungslos zurückzugeben.

Die Bodeneigentümer haben daher die Möglichkeit, ihren eigenen Wertverlust mit dem angeblichen Wert der jetzigen Meliorationsanlage zu verrechnen.

 

5.

Auch wenn noch Vermögensansprüche nach LwAnpG oder Zahlungsansprüche als Nutzungsentgelt für die Bodennutzung bei Gebäude auf fremden Grund und Boden gegenüber dem LPG-Unternehmen zustehen, können diese Ansprüche mit möglichen Forderungen des LPG-Unternehmens verrechnet werden, sofern diese grundsätzlich berechtigt wären.

 

6.

Schließlich wäre in allen Fällen die Verjährung, in jedem Fall aber die Frage der Verwirkung nach § 242 BGB zu prüfen. Denn wer konnte schon nach zum Teil mehr als 10 Jahren, nach Beendigung der Nutzung des Bodens durch das LPG-Unternehmen, noch damit rechnen, dass dieses noch jemals Schadensersatzansprüche geltend machen würde.

Bei jeder Möglichkeit der Verrechung ist die Frage der Verjährung gegenstandslos, denn trotz möglicher Verjährung gehen die Gegenforderungen nicht unter.

 

Fazit:

 

Bei konsequenter Prüfung der in einigen Fällen von LPG-Unternehmen geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach MeAnlG dürfte kaum eine Zahlungspflicht übrig bleiben.

Was übrig bleibt, ist allerdings der Schaden der damit der Dorfgemeinschaft zugefügt wird, wenn nun auch dieser Teil der Beseitigung von DDR-LPG-Unrecht nach der Wiedervereinigung auch noch 15 Jahre später vor dem Kadi ausgetragen werden muss.

Dass es hierzu auch andere Meinungen gibt (Landpost 19. Februar 2005 – Redaktion VDL), ist bekannt, doch „wenn man einen Sumpf trockenlegen will, darf man die Frösche nicht fragen“! Schließlich hat das kommunistische Unrecht im Sinne des Leninschen Genossenschaftsplan (LPG-Musterstatut) schon immer vom Vermögen der Bauern und dem Unfrieden im Dorf gelebt.

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