16.3 Lohnt sich der Milchquotenkauf - bei welchem Preis?
17. Meliorationsanlagen
17.2 Welche Rechte sind nach dem Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG) für den Bodeneigentümer von Bedeutung:
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17.1 Das Meliorationsanlagengesetz (MelAnlG) als "Liquiditätshilfe" für LPG-Nachfolgeunternehmen

Das in Artikel 4 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 23.06.1994, am 01.01.1995 in Kraft getretene Meliorationsanlagengesetz wird in jüngster Zeit von LPG-Nachfolgeunternehmen zum Teil dazu "mißbraucht", auf die Bodeneigentümer Druck auszuüben, um Pachtverträge zu verlängern oder neu, auf bis zu 18 Jahre, zu unterschreiben.

Die LPG-Nachfolgeunternehmen "drohen" den Bodeneigentümern mit zum Teil erheblichen Ersatzansprüchen nach Meliorationsanlagengesetz, wenn solche Pachtverträge nicht akzeptiert und nicht unterschrieben werden.

Nach §§ 12 und 13 MeAnlG steht den LPG-Nachfolgeunternehmen für ihren "Rechtsverlust" eine Entschädigung zu, wenn die Meliorationsanlage – in der Regel Drainage – in das Eigentum des Bodeneigentümers übergeht und die Drainage (auch Entwässerungs-/Bewässerungsanlagen) zu DDR-Zeiten von der LPG gebaut wurde.

Dieses Gesetz und diese Entschädigungsforderungen lassen in aller Regel jedoch einige wesentliche Überlegungen völlig außer acht.

  1. In aller Regel sind die von den LPGs geschaffenen Meliorationsanlagen nichts anderes als ein Ersatz dessen, was die LPGs von den Bauern beim Eintritt in die LPG mit übernommen haben. Denn in aller Regel waren die Flächen vorher von den Bauern auch bereits mit Drainagen versehen, mit Gräben, also mit Meliorationsanlagen.
  2. Nach DDR-Recht bzw. LPG-Gesetz/Musterstatut hatten die LPGs (ebenso volkseigene Güter) auch die Pflicht, die Anlagen zu unterhalten und zu erhalten, um so die Produktionsfähigkeit, die Qualität des Bodens zu erhalten. Die Meliorationsanlagen sind als Bestandteil des Grund und Bodens kein selbständiges Wirtschaftsgut, so daß diese nicht handelbar sind und hierfür die Festsetzung eines Preises/einer Entschädigung ohnehin problematisch ist.
  3. Die Meliorationsanlage ist im Normalfall im Bodenpreis/Bodenwert enthalten.
  4. Auch nach § 44 (1) 2 LwAnpG gibt es für die in die LPG eingebrachte (gleichgestellte Leistung) Meliorationsanlage keine besondere Vergütung. Diese ist automatisch mit der Bodennutzungsvergütung von 2,– DM pro Bodenpunkt und Jahr mit abgegolten.
  5. Die LPG (oder das volkseigene Gut), die Meliorationsanlagen erneuert haben, sind damit lediglich ihrer nach DDR-Gesetz vorgeschriebenen Erhaltungspflicht nachgekommen, nachdem in aller Regel nach der Zwangskollektivierung und des schweren Maschineneinsatzes die ursprünglichen Drainagen häufig zerstört, Gräben und Wege beseitigt wurden und daher neue Meliorationsanlagen erforderlich geworden sind.
  6. Es handelt sich also grundsätzlich lediglich um einen Ersatz dessen, was man den Bauern ursprünglich weggenommen hat. Folglich ist dieses "Wirtschaftsgut" Meliorationsanlage auch so dem Bauern als Ersatz der ursprünglichen Meliorationsanlage kostenlos zurückzuübereignen mit der Zurückgabe des Grund und Bodens.
  7. Sofern LPG-Nachfolgeunternehmen heute den "Eigentumsverlust" ihrer Meliorationsanlage an den Bodeneigentümer durch eine Entschädigung ausgeglichen haben wollen, wäre zu prüfen, ob denn die Meliorationsanlage bei der Eigenkapitalermittlung nach § 44 (6) LwAnpG berücksichtigt wurde durch Hinzurechnung stiller Reserven, denn als solche müßte es ja gewertet werden, wenn man den Vorschriften des Meliorationsanlagengesetzes folgen wollte.
  8. Ferner hätten die LPG-Nachfolgeunternehmen nach § 36 DM-Bilanzgesetz den Wert ihrer Meliorationsanlage ohnehin in ihrer Bilanz aktivieren und damit das Eigenkapital erhöhen müssen, was so gut wie nie geschehen ist.
  9. Entschädigungsforderung durch LPG-Nachfolgeunternehmen, zum Beispiel 1999 1.000,– DM/ha (zum Teil auch wesentlich mehr), müßte daher entsprechend erhöht werden durch die Abschreibung seit 1991 auf vielleicht 1.500,– DM/ha. Dieser Wert wäre dann in der Bilanz auf der Aktivseite als Wirtschaftsgut/Entschädigungsanspruch zu aktivieren, das abfindungsrelevante Eigenkapital entsprechend ebenso zu erhöhen.
  10. Es ist damit zu rechnen, daß für den Fall, daß die Ansprüche nach § 44 LwAnpG Ende des Jahres 2000/2001 verjähren, die LPG-Nachfolgeunternehmen dann im Jahr danach ihre Entschädigungsforderung geltend machen – soweit dies bisher noch nicht geschieht –, um so dann der Gefahr zu entgehen, daß die Vermögensauseinandersetzung noch einmal neu aufgerollt werden muß.
  11. Für den Gesetzgeber müßte dies unabdingbar ein weiterer Anlaß sein, die Verjährungsfrist nach LwAnpG um weitere 5 Jahre zu verlängern, um der Problematik vorzubeugen, daß nach Verjährung der Ansprüche nach § 44 LwAnpG die LPG-Nachfolgeunternehmen bei den Bodeneigentümern eine Rechnung aufmachen, die eigentlich zum Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG gehört hätte.
  12. Schließlich kann eine solche Forderung durch ein LPG-Nachfolgeunternehmen nach Pachtvertragsabschluß auch zu einer außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags führen, da damit ohne Zweifel ein bestehendes Vertrauensverhältnis zerstört wird, das auch bei einem Pachtvertrag vorliegen muß. LPG-Nachfolgeunternehmen, die solche Forderungen bei Bodeneigentümern aufmachen, laufen folglich Gefahr, daß Bodeneigentümer einen noch bestehenden Pachtvertrag wegen Vertrauensbruch kündigen, die Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG neu aufrollen und ihrerseits Forderungen gegenüber dem LPG-Nachfolgeunternehmen stellen.
  13. Von den zum Teil "angebotenen" Bewertungsmethoden solcher Meliorationsanlagen zum jetzigen Zeitpunkt und ihrer gesamten Problematik muß zunächst nicht näher eingegangen werden. Verwiesen sei lediglich auf eine Veröffentlichung im Verlag Pflug und Feder GmbH, Sankt Augustin, unter dem Titel Bewertung von Entwässerungsanlagen bzw. vereinfachtes Verfahren zur Bewertung von Entwässerungsanlagen gemäß Meliorationsanlagengesetz.
16.3 Lohnt sich der Milchquotenkauf - bei welchem Preis?
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17.2 Welche Rechte sind nach dem Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG) für den Bodeneigentümer von Bedeutung: