15.11 Der Bodenwert - Abfindungsanspruch im Bodenordnungsverfahren in den neuen Bundesländern
15. Bodenordnung
15.13 Heimat - Freiheit und Eigentum
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15.12 Stellungnahme zur Frage der Gebäude-/Anlagenzuordnung (Sächsisches OVG, Az. F 7 D 13/01, vom 18.10.2002)

Die Bodenordnungsbehörde hat die Antragsberechtigung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG in eigener Verantwortung zu prüfen und darf sich nicht auf die Gebäude-/Anlagenzuordnung der Oberfinanzdirektion stützen. Daraus folgt u. a. auch, dass vor Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens das Bodenordnungsamt die Rechtsnachfolge i. S. LwAnpG unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte prüfen muss, da nur dann das Anlagevermögen auf das antragstellende neue Unternehmen übergegangen ist. Und nur als Gebäudeeigentümer infolge wirksamer Rechtsnachfolge ist das neue Unternehmen antragsberechtigt.

Dabei ist nicht nur der Umwandlungsvorgang und seine tatsächliche Durchführung von Bedeutung, sondern auch die in aller Regel der Umwandlung vorangegangene Teilung und Zusammenschluss von LPGs im jeweiligen Territorium. Ausgehend vom Stand der LPGs, GPGs und Kooperativen und /oder Zwischenbetrieblicher Einrichtungen per 01.01.1990 sind dabei alle Umstrukturierungsprozesse und Umstrukturierungshandlungen nach LPG-Gesetz bzw. LwAnpG bis zur Transformation zum 31.12.1991, dem Stichtag an dem das LPG-Gesetz außer Kraft getreten - und nach § 69 Abs. 3 LwAnpG gesetzliche Liquidation eingetreten ist. Schließlich ist auch der danach folgende Zeitraum bis zur Eintragung der neuen Unternehmen in das Handels-/Genossenschaftsregister von Bedeutung hinsichtlich der tatsächlichen Handlungen und Maßnahmen zur Umstrukturierung. Und selbst Mitgliederverdräungungsaktionen - z. B. Forderungen von Einzahlungen auf Geschäftsanteile statt Vermögenszuordnung bei Umwandlung - nach Registereintragung können von Bedeutung sein und auf fehlgeschlagene Rechtsnachfolge hinweisen - Abweichungen vom Umwandlungsbeschluss neben Abweichungen vom Gesetz.

Liegt eine Gesamtrechtsnachfolge i. S. der §§ 4 bis 40 LwAnpG nicht vor, ist für die LPG/GPG/Zwischenbetriebliche Kooperative Einrichtung ein Liquidator zu bestellen.

Der Liquidator kann dann im Rahmen der Liquidation die gesamte LPG/GPG/Kooperative Einrichtung durch notariellen Vertrag und Einzelrechtsnachfolge zum Wert/Kaufpreis - rückwirkend Stand 31.12.1991, dem Zeitpunkt der Inbesitznahme des Vermögens - übertragen. Dabei ist im Einzelrechtsnachfolgekaufvertrag festzulegen, dass das neue Unternehmen mit dem Kaufvertrag alle Rechte und Pflichten gemäß LwAnpG einschließlich der Abfindungsverpflichtung an die LPG-Mitglieder übernimmt. Die Wertverhältnisse per 31.12.1991 sind nach § 44 Abs. 6 LwAnpG an Hand der vorliegenden ordentlichen Bilanzwerte 1991, insbesondere unter Berücksichtigung Wertansatzänderungen nach § 36 und § 17 sowie unter Beachtung von § 10 DM-Bilanzgesetz auf der Grundlage der geprüften Bilanzen bis 1994/97 zu ermitteln.

Nach Übergang des LPG-Vermögens durch notariellen Kaufvertrag und Vollzug der Einzelrechtsnachfolge könnte sodann das neue Unternehmen ein Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG beantragen. Bei Ausgliederung von "Tochtergesellschaften" oder Verweigerung der Pachtzahlung kann das Nutzungsrecht bezüglich der Funktionsfläche verloren sein (BGH vom 08.07.1998, XII ZR 116/96). Danach kann es mehrere Gründe geben, dass der Gebäudenutzer sein Recht auf Nutzung der Funktionsfläche verliert/verwirkt oder ein solches Recht nie beanspruchen konnte - fehlende Rechtsnachfolge. In allen Fällen ist auch grundsätzlich zu prüfen, ob jemals selbständiges Gebäudeeigentum entstanden war und das Nutzungsentgelt korrekt berechnet und gezahlt wurde (OLG Naumburg, Az.: 11 U 132/01 vom 06.11.2001).

Andernfalls könnte der Liquidator das Bodenordnungsverfahren beantragen oder auch jeder andere Käufer von LPG-Gebäuden vom Liquidator. Dies kann vor allem deshalb von Bedeutung sein, da den LPG-Mitgliedern auch im Falle der Liquidation ein Vorkaufsrecht zusteht und der Liquidator auch einzelne Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude der LPG im Rahmen der Liquidation an verschiedene LPG-Mitglieder verkaufen kann - infolge des Vorkaufsrechts unter Umständen verkaufen muss.

Weiterhin strittig ist nach dieser Entscheidung des Sächsischen OVG die Frage, ob beim Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG die betriebswirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes so wie nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz von Bedeutung sein kann und dem Bodeneigentümer ein Widerspruchsrecht analog § 31 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zusteht.

Seither haben die Gerichte dieses Widerspruchsrecht dem Bodeneigentümer verwährt, mit dem Hinweis auf § 3 LwAnpG, wonach agrarpolitisch eine vielfältige strukturierte Landwirtschaft angestrebt wird. Gleichzeitig setzt das Gesetz aber auch die Bedingungen zur Umstrukturierung in §§ 4 ff. betreffs Gesamtrechtsnachfolge durch Teilung, Zusammenschluss und Umwandlung sowie die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung unter Beachtung von §§ 36, 44, 28 Abs. 2 und 51a LwAnpG - bei besonderer Unterstützung der Wiedereinrichter § 48 LwAnpG.

Seither wurde von den Bodenordnungsämtern die Bodenordnung durchgeführt ohne Prüfung der Rechtsnachfolge oder/und der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung. Die Frage anhängiger Verfahren beim Landwirtschaftsgericht bezüglich Vermögensauseinandersetzung und ihr seitheriger Ausgang solcher Verfahren als Indiz/Beweis unkorrekter Vermögensauseinandersetzung wurde nie geprüft und dennoch § 3 LwAnpG als Vorwand für die Verweigerung des Widerspruchsrechts bezüglich Restnutzungsdauer - da politisch opportun - genutzt.

Das mit der nunmehr - auch noch rückwirkend - zu prüfende Rechtsnachfolge und damit der Eigentumsrechte an den Gebäuden auch die Vermögensauseinandersetzung neu aufzurollen ist, liegt auf der Hand, denn ohne Gesamtrechtsnachfolge kein Übergang des Eigentums auf das neue Unternehmen.

Bei Feststellung der rückwirkenden Liquidation ist das maßgebende Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG auf den Stichtag der letzten LPG-Bilanz vor der Liquidation (31.12.1991) neu zu ermitteln, da der Liquidator auch im Falle der Liquidation § 44 LwAnpG zu beachten hat und daher die maßgebende Quote Eigenkapital von Bedeutung ist - § 41 und § 42 LwAnpG.

Da das Vermögen von dem neuen Unternehmen zum damaligen Wert in Besitz genommen wurde und damit die Bewirtschaftung fortgeführt hat (§§ 6 ff. DM-Bilanzgesetz), damit gewirtschaftet hat ohne das Eigentum daran zu erwerben, sind vor allem auch die oft strittigen Rückstellungen und Rücklagen neu zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als die unkorrekte Vermögensauseinandersetzung häufig der Grund der fehlgeschlagenen Gesamtrechtsnachfolge ist - fehlende Identität im Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Umwandlung - da keine korrekte Eigenkapitalermittlung und Eigenkapitalzuordnung nach § 44 Abs. 6 und Abs. 1 LwAnpG.

Da die LPG nahezu ausnahmslos gegen diese Vorschriften der Gesamtrechtsnachfolge in der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG verstoßen haben, kann es nicht zulässig sein, wenn sich diese Unternehmen bei der Bodenordnung auf dieses Gesetz berufen und die fragliche Restnutzungsdauer von 25 Jahre unbedeutend sein soll.

Gleiches Unrecht wird im Bodenordnungsverfahren in der Regel bezüglich der Kaufpreisteilung/Halbierung des Bodenwertes praktiziert, obgleich dies beim Bodenordnungsverfahren laut Gesetz nicht vorgesehen ist und dennoch ohne Rechtsgrundlage aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 31 SachenRBerG) übernommen wird zum Nachteil des Bodeneigentümers unter Verletzung des im Grundgesetz gesicherten Eigentums.

Da unsere Eigentumsordnung eine der Hauptsäulen unseres Rechtssystems, unserer Rechtsordnung ist, liegt darin ein besonders schwerer Verstoß gegen die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte.

Da der Schutz des Eigentums immer auch die Funktion der sozialen Sicherheit beinhaltet, ist der Verstoß gegen den Schutz des Eigentums immer noch eine Verletzung der Menschenrechte, die die soziale Sicherheit einschließt.

Beide Praktiken, Verweigerung des Widerspruchs bei kurzer Restnutzungsdauer als auch der in der Regel praktizierte Halbteilungsgrundsatz verstoßen gegen das Grundrecht des Schutzes des Eigentums, Artikel 13 GG und bedürfen einer verfassungsrechtlichen Prüfung.

Und da die Rechtsnachfolge sehr oft zweifelhaft ist, die Vermögensauseinandersetzungsvorschriften nahezu immer verletzt sind, ursprüngliche Betriebskonzepte, Betriebsentwicklungspläne, wie die Agrarberichte des Bundes und der Länder dokumentieren, von den LPG-Unternehmen nicht eingehalten sind und die Unternehmen überwiegend vielmehr seit 1991 von der Substanz zehren, die Ziele des § 3 LwAnpG damit weit verfehlt wurden, gebührt den Bodeneigentümer nach Verfassungsrecht das uneingeschränkte Recht auf Schutz seines Eigentums. Das seither den LPG gewährte Vorrecht im Bodenordnungsverfahren muss daher als Verstoß gegen die Grundrechte abgelehnt werden.

Das Ziel des LwAnpG war u. a. die Entwicklung einer vielfältigen strukturierten Landwirtschaft und die Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe (§ 3 LwAnpG). Dies sollte erreicht werden durch:

  1. Teilung/Zusammenschluss und Umwandlung der LPG, GPG, ZBE, Kooperative Einrichtungen §§ 4 bis 40 LwAnpG.
  2. Bei gleichzeitiger Vermögensauseinandersetzung, §§ 44, 28 (2), 36, 51 a LwAnpG
  3. Bodenordnung, Neuordnung der Eigentumsverhältnisse §§ 53 - 64 b LwAnpG
  4. Aufhebung des LPG-Gesetzes per 31.12.1991
  5. Damit sollte DDR-LPG-Unrecht beendet, Nutzungsrecht und Eigentum wieder gewährleistet werden.

Nach allen Erfahrungen ist nach 12 Jahren LwAnpG festzustellen, dass

  1. die Teilungen, Zusammenschlüsse, Umwandlungen weitgehend gescheitert sind, eine Gesamtrechtsnachfolge i. S. des Gesetzes nur selten vorliegt und für die LPG rückwirkend Liquidatoren zu bestellen sind. Grundbucheintragungen und Registergerichtseintragungen flächendeckend fehlerhaft sind, der öffentliche Glaube nicht mehr vorliegt.
  2. die Vermögensauseinandersetzung in nur ganz wenigen Einzelfällen korrekt durchgeführt wurde, die Eigentumsrechte entgegen des Schutzes durch das Grundgesetz flächendeckend verletzt wurden,
  3. bei der Zusammenführung von Gebäude und Grund und Boden die Eigentumsrechte der Bodeneigentümer flächendeckend vom Erzgebirge bis zur Ostsee weiterhin verletzt wurden,
  4. die LPG-Nachfolgeunternehmen in der ganz überwiegenden Mehrzahl ihrer Betriebskonzepte nicht einhalten konnten, von der Substanz leben und nur dank jährlicher Fördermittel in Millionenhöhe (rund 80 % der Personalkosten) fortbestehen konnten, obgleich die Fördervoraussetzungen, vor allem aufgrund fehlender Rechtsnachfolge und Verweigerung einer korrekten Vermögensauseinandersetzung, nicht erfüllt sind.
  5. Der Gläubigerschutz und die Vorschriften der Kapitalerhaltungspflicht sind in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle verletzt. Die Agrarberichte der Bundesregierung und der Bundesländer sowie zahlreiche Beschlüsse/Urteile/Verfahren bei den Landwirtschaftsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten bestätigen dies regelmäßig.
  6. Die Vermögensansprüche nach LwAnpG sind zwischenzeitlich zum Teil verjährt, während das DDR-LPG-Unrecht zu einem großen Teil fortbesteht.
  7. Gerichtsentscheidungen, wie die drei hier oben angeführten, lassen zwar immer wieder etwas hoffen, doch ist ihre allgemeine Beachtung nicht einfach umzusetzen.
15.11 Der Bodenwert - Abfindungsanspruch im Bodenordnungsverfahren in den neuen Bundesländern
15. Bodenordnung
15.13 Heimat - Freiheit und Eigentum