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14.2 Der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung

XI. Zivilsenat: Bundesgerichtshof zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungen 1945/49/59 (oder später)

Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 57/2001

Bundesgerichtshof zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR gegenüber dem Darlehensnehmer

Der u.a. für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Wer von einem Rechtsnachfolger der ehemaligen DDR auf Rückzahlung von landwirtschaftlichen Entschuldungsdarlehen in Anspruch genommen wird, kann sich auch für die Zeit auf Verjährung berufen, für die wegen Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR ein Leistungsverweigerungsrecht bestand.

Die Landwirtschaft der Provinz Sachsen und einer Spar- und Darlehenskasse, die ihren Sitz im heutigen Sachsen-Anhalt hatte, gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten ab 1911 mehrere Darlehen, die an dem gleichfalls dort gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer grundpfandrechtlich gesichert wurden.

Auf Grund von zwischen 1934 und 1938 nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 01. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurde festgelegt, dass auf die Darlehen Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu entrichten waren, die sowohl als Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten. Nachdem der Vater der Beklagten, der das landwirtschaftliche Anwesen nebst Verbindlichkeiten übernommen hatte, die damalige DDR verlassen hatte, wurden die Grundstücke von der DDR entschädigungslos enteignet und "in Volkseigentum überführt".

Dadurch sind die dinglichen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Juli 1995 einen Teil der früheren landwirtschaftlichen Grundstücke auf die Beklagten als Erben ihres Vaters.

Die Bundesrepublik Deutschland verlangt als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen DDR von den Beklagten die Rückzahlung des Darlehenskapitals. Die Beklagten berufen sich u. a. auf Verjährung. Der Bundesgerichtshof hob das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Bundesgerichtshofs auf und bestätigte die Klageabweisung durch das Landgericht.

Es könne dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche noch bestünden und ob sie der Bundesrepublik Deutschland zustände. Denn jedenfalls seien die vor dem 01. Januar 1993 fällig gewordenen Ansprüche nach den anzuwendenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Zustellung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt gewesen.

Zumindest die zwischen 1934 und 1938 durchgeführten Entschuldungsverfahren seien die ursprünglichen Darlehensforderungen in Annuitätendarlehen umgewandelt worden, die durch die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet seien. Die Tilungsanteile solcher Darlehen verjähren gemäß § 197 BGB als Zuschlag zu den -Zinsen in vier Jahren.

Verjährung sei selbst dann eingetreten, wenn die Beklagten wegen der früheren Enteignungsmaßnahmen die Rückzahlung des Darlehenskapitals bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 hätten verweigern können. Da dieses Leistungsverweigerungsrecht seinen Grund in den Enteignungsmaßnahmen der früheren DDR gehabt habe, die sich die Bundesrepublik Deutschland als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen müsse, sei auch der Zeitraum vor der Rückgabe der Grundstücke bei der Berechnung der Verjährungsfrist zu berücksichtigen.

Urteil vom 12. Juli 2001 - XI ZR 283/00 -

Karlsruhe, den 24. Juli 2001

http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PessemitteilungenBGH/PM2001/PM_057_2001.htm 26.07.01

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