14.2 Der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung
14. Flächenerwerb/Altsch.
14.4 Acker- und Grünlandpreise wohin ?
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14.3 LPG-Altschulden und kein Ende.

Unter LPG-Altschulden sind solche Darlehen zu verstehen, die die LPGs vor 1990 i.d.R. zur Finanzierung von Gebäuden und Anlagen aufgenommen hatten und die zur Vermeidung einer Überschuldung mit der Folge der Gesamtvollstreckung/Insolvenz den LPG-Unternehmen ab 1991 zins- und tilgungsfrei in der sogenannten Rangrücktrittsvereinbarung (RRV) überlassen wurden und seitdem nicht mehr als Schuld in der Bilanzpassiva auszuweisen waren.

Die ursprüngliche Regelung in einer "Arbeitsanweisung" als einzige Rechtsgrundlage des Bundesministeriums der Finanzen hierfür sah eine Zeitspanne von 3 Jahren vor. Dann sollten sich die Unternehmen wirtschaftlich gefestigt haben um Zins- und Tilgungsleistung bringen zu können.

Inzwischen sind 12 Jahre ins Land gegangen und von den Altschulden sind weniger als 5 % getilgt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 1997 sowie eine daraufhin veranlasste wissenschaftliche Untersuchung sind Anlass, dass die Bundesregierung nunmehr aufgrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung gehalten ist in einer gesetzlichen Regelung dem nun vorliegenden sogenannten Altschuldengesetz eine Lösung zu suchen, um eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die den damit verbundenen Missstand aber offensichtlich nicht beseitigen wird.

Hierzu einige Anmerkungen:

  1. § 10 des Gesetzentwurfs setzt sich nur sehr unvollständig mit dem Problem einer ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung auseinander, die mit Voraussetzung zur Altschuldenentlastung sein sollte. Zurzeit sind noch zahlreiche Verfahren bei den Landwirtschaftsgerichten anhängig. In den allermeisten Fällen müssen die LPG-Nachfolgeunternehmen zum Teil erheblich nachzahlen. Der Kapitalabfluss beeinträchtigt die Liquidität der Unternehmen sowie die Eigenkapitalausstattung und Überlebenschancen. In schätzungsweise 10 bis 20 % der LPG-Nachfolgeunternehmen sind die Ansprüche nach LwAnpG auch noch nicht verjährt - zum Beispiel Ansprüche nach § 28 Abs. 2 LwAnpG, wenn die Eintragung in das Register bzw. die Bekanntmachung und Mitteilung nach § 35 LwAnpG erst in 1993 oder in späteren Jahren erfolgte. Auch gibt es immer wieder Fälle, in denen kein Barabfindungsangebot im Sinne § 36 LwAnpG gemacht wurde und somit die 2-monatige bzw. 10-jährige Verjährungsfrist 1992 oder 1993 noch nicht in Gang gesetzt werden konnte.

    In Fällen von § 44 LwAnpG wurden häufig 1992/93 oder später Abfindungsvereinbarungen getroffen die nichtig sind und aufgrund nichtiger Bilanzen eine Fälligkeit des Anspruchs nach § 49 LwAnpG und ein Beginn der Verjährung nicht eingetreten ist.

    Zur Frage der Verjährung gibt es praktisch noch keine Rechtsprechung, da dieser Streitpunkt zurzeit erst aktuell wird. In allen Fällen, in denen noch zum Teil erhebliche Nachforderungen geltend gemacht werden können, können auch künftig noch weitere Nachforderungen in Sachen Vermögensauseinandersetzung die Altschuldenunternehmen erheblich in Liquiditätsschwierigkeiten bringen.

    Die Konsequenzen aus den noch offenen Vermögensauseinandersetzungen auf die Betriebskonzepte, die Bilanz- und Ertragssituation ist im bisherigen Gesetzentwurf bezüglich der Altschuldenregelung nicht beachtet, obgleich hiervon auch seither bereits alle Gläubiger erheblich tangiert waren. Das Betriebskonzept ist aber ebenso eine Voraussetzung der Förderung durch die Länder, Bund und Europäische Union, der BVVG-Landpacht, des Flächenerwerbes und der Altschuldengeschenke.

  2. Zumindest seit Mitte des vergangenen Jahres ist die Problematik der Rechtsnachfolge durch die Studie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena, Prof. Bayer, bestätigt und so aktuell wie nie. Auch anlässlich einer Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht im April in Dresden wurde bestätigt, dass in einigen Fällen die neuen Unternehmen gar nicht entstanden sind, wenn nämliche ein eigentlicher Gründungsakt fehlt und die neuen Unternehmen als Scheingesellschaften existieren. In anderen Fällen ist die Rechtsnachfolge im Rahmen der Teilung, des Zusammenschlusses oder später bei der eigentlichen Umwandlung gescheitert. In all diesen Fällen ist das LPG-Vermögen nicht auf die neuen Unternehmen übergegangen. Diese Unternehmen sind von Anfang an vermögenslos und wegen Vermögenslosigkeit ebenso wie die Scheingesellschaften im Register zu löschen. Die Rechtsprechung zur fehlgeschlagenen Rechtsnachfolge - Teilung, Zusammenschluss, Umwandlung - ist seit 1994 bekannt, die Ministerien haben mit diversen Prüfungsrunden - Persilscheinaktionen - und Vermittlungsausschüssen hievon seit 1992 reichlich Kenntnis. Eine Unschuldsvermutung kann es daher nicht geben.

    Dass der Anteil der fehlgeschlagenen Rechtsnachfolgeunternehmen wesentlich größer ist als in der Jenastudie zunächst mit 11 % festgestellt, wird inzwischen von allen Fachleuten erkannt. Die seitherige Jenastudie hat aufgrund des entsprechenden Forschungsauftrags lediglich die Umwandlungsbeschlüsse und die bei den Registergerichten vorliegenden Unternehmensunterlagen überprüft, nicht aber die i.d.R. vorangegangen Teilungen und Zusammenschlüsse gemäß LPG-Register. In Fällen, wo die Unterlagen zum Teil oder ganz fehlen und auch nicht nachgereicht werden könne geht dies allein zu Lasten der LPGs, denn der Gesetzestext war seit 1990 bekannt.

    Bei einer weitergehenden und tieferen Prüfung der Rechtsnachfolge kann durchaus von 30 bis 40 %, unter Umständen noch mehr fehlgeschlagener Rechtsnachfolgeunternehmen ausgegangen werden.

    So hat zum Beispiel für Sachsen die Jenastudie festgestellt, dass es 45 fehlgeschlagene Fälle gibt. Anlässlich der Landtagsdebatte vom Februar dieses Jahres im Sächsischen Landtag hat der Sächsische Landwirtschaftsminister Flath bereits 86 Fälle eingestanden. Dabei ist man sich auch in Sachsen im Klaren, dass tatsächlich noch mehr Unternehmen als nichtige vermögenslose Rechtsnachfolgeunternehmen existieren. In den anderen Bundesländern sieht dies nicht besser aus. Schließlich machen das öffentliche Interesse und die Jenastudie von Ländergrenzen keinen Halt und LPG-Unrecht ist überall.

    Ein erheblicher Teil der Altschuldenunternehmen ist auch hiervon betroffen und nicht Rechtsnachfolger. Auch ist festzustellen, dass die Rechtsnachfolge im Rahmen der Umwandlung sehr häufig aufgrund der fehlenden Identität gescheitert ist, da die Vermögensauseinandersetzung, die Zuordnung des Vermögens (Quote) nicht beachtet wurde und folglich in all diesen Fällen die Vermögensauseinandersetzung neu aufzurollen ist. Dies gilt zumindest auch dann, wenn zur Nachtragsliquidation ein Liquidator bestellt wird, der durch notariellen Vertrag die fehlgeschlagene Umwandlung "nachzeichnen" soll.

    Wer hier im Jahre 2003 von "Unschuldsvermutung" spricht - "die man nicht mit Füßen treten soll" - macht sich mitschuldig an den Verhältnissen in den Dörfern, wie sie aufgrund der SED-Parteitagsbeschlüsse der 50er, 60er und 70er Jahre geschaffen wurden und weiter fortbestehen. Dabei geht es auch nicht um eine Zerschlagung von Unternehmen, sondern um die Einführung rechtsstaatlicher Verhältnisse. Um etwas zu zerschlagen muss erst etwas da sein, was zerschlagen werden könnte. Bei Scheingesellschaften und vermögenslosen LPG-Unternehmen gibt es gar nichts zu zerschlagen, die LPGs waren 1989 mit der DDR am Ende und befinden sich seit 01.01.1992 in gesetzlicher Liquidation.

  3. Rangrücktrittsvereinbarung mit Scheingesellschaften oder vermögenslosen Gesellschaften aufgrund fehlgeschlagener Umwandlung sowie mit Gesellschaften die aufgrund nicht ordnungsgemäßer Vermögensauseinandersetzung auch in den nächsten Jahren noch mit erheblichen Nachzahlungsforderungen rechnen müssen, erscheinen äußerst fragwürdig und sind nicht zu vereinbaren mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist nicht zu vereinbaren mit dem Gläubigerschutz. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung und der Nachweis der Rechtsnachfolge i. S. LwAnpG, jeweils unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erscheint daher unerlässlich und unverzichtbar bevor den Altschuldenunternehmen per Gesetz noch länger und weitere Darlehensvergünstigungen eingeräumt werden können. Nach allgemeinen Darlehens-, Kreditvergabemaßstäben können diesen Unternehmen solche Darlehen grundsätzlich nicht mehr länger, praktisch auf unbestimmte Zeit, gewährt werden. Die darlehensgebende Bank dürfte hier mit den neuen Bankvorschriften "Basel II" in Konflikt kommen. Die Bundesanstalt für Finanzen- und Dienstleistungsaufsicht könnte dies sicher nicht akzeptieren.

  4. Auch nach dieser nunmehr vorliegenden beabsichtigten gesetzlichen Regelung der Altschuldenproblematik bleiben ganz gravierende Wettbewerbsnachteile, insbesondere auch im Vergleich zu den privaten Bauern, bestehen. So zum Beispiel dadurch, dass die Altschuldenunternehmen Altschuldenrückzahlungen an die Gläubigerbank in ihrer Buchhaltung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand, wie Zinszahlungen in Abzug bringen können. Steuerrechtlich ist dies nicht vertretbar und ist zusätzlich zur bilanziellen Entlastung nicht erforderlich.

    Damit mindern die Unternehmen ihren Gewinn, der für die Bemessung des Abführungssatzes von 65 % des Gewinns. Grundlage bildet und sparen durch Tilgungsleistungen Steuern.

    Diese Regelung ist nicht nur wettbewerbsrechtlich unvertretbar, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, dass es hierbei um öffentliche Gelder, letztlich um Steuergelder geht und ist mit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln - Verzicht auf Steuereinnahmen - nicht vereinbar.

    Wettbewerbsverzerrend ungeregelt bleibt ferner die Tatsache, dass Altschuldenunternehmen in den zurückliegenden 12 Jahren bereits Altschulden als gesetzliche Rücklage/Eigenkapital ausgewiesen haben und dieses "Eigenkapital" mit erwirtschafteten Verlusten verrechnet, zum Teil aufgebraucht haben.

    Wettbewerbsrechtlich unbeachtet bleibt auch nach dem jetzigen Gesetzesentwurf die Tatsache, dass die Unternehmen durch Bewertungswechsel, zum Beispiel bei den Vorräten, Vieh, Feldinventar die Möglichkeit haben, durch den Übergang von der höheren Einzelbewertung zur niedrigeren Durchschnittsbewertung den Gewinn und damit die Abführungssatzbemessungsgrundlage zu mindern, stille Reserven anzulegen, die bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht hinzugerechnet werden. Ein Minimum an Kapitaldienst, z. B. eine Annuität von 8 % bei 3 %Tilgung zuzüglich ersparter Zinses, erscheint nach 12 Jahren Altschuldenvorteile als unverzichtbar. Zumal die Altschulden bei der Eigenkapitalermittlung nach § 44 Abs. 6 LwAnpG voll in Abzug gebracht wurden. Daher ist auch der Wert der finanzierten Wirtschaftsgüter in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Nach 12 Jahren RRV sollten die Darlehen umfinanziert werden in normale Bankdarlehen. Der Gesetzesentwurf führt praktisch zu einer unbefristeten, subventionserheblichen, zeitlich unbegrenzten Dauerfinanzierung.

    Altschuldenunternehmen, die auch ohne RRV nicht überschuldet waren, kann eine solche Neuregelung ohnehin nicht gewährt werden.

    Altschuldenunternehmen, die seither nicht oder nahezu nichts getilgt haben, werden dies auch künftig nicht können oder nicht wollen und den Gewinn entsprechend steuern.

    Altschuldenunternehmen, die seither schon von der Substanz gezehrt haben, Bilanzaktivvermögen und Eigenkapital gemindert haben, sind weder kreditwürdig noch kreditfähig.

    Die vorgesehene Altschuldenregelung ist praktisch eine neue Darlehensgewährung und -Verlängerung, so dass auch entsprechende Kreditvergabemaßstäbe anzulegen sind.

  5. Schließlich ist zunehmend festzustellen und in absehbarer Zeit sicher verstärkt zu erwarten, das Gesellschafter dieser Unternehmen aufgrund fehlgeschlagener Rechtsnachfolge wie seither schon neue Unternehmen gründen, die nicht als Tochtergesellschaften fungieren, sondern "Existenzgründer" sein wollen, die sodann das seither fehlgeschlagene Rechtsnachfolgeunternehmen ggf. vom Nachtragsliquidator zu einem "Zerschlagungswert" erwerben. Dies gilt bei nichtbetriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern ebenso. Die personelle "Verbundenheit" von LPG-Unternehmen und "Tochtergesellschaft" bzw. "Existenzgründer" ist daher von Bedeutung und zu beachten. Dies gilt nicht nur bei der Altschuldenregelung, sondern auch beim Flächenerwerb und der BVVG-Landpacht.

  6. Unbeachtet bleibt schließlich die Tatsache, dass schon in den zurückliegenden 12 Jahren bei vielen LPG-Nachfolgeunternehmen erhebliche Differenzen bestehen zwischen Betriebskonzept/Betriebsentwicklungsplan und tatsächlichen Betriebsergebnis. Den BVVG-Pachtverträgen und den RRV liegen aber nur die meist schöngerechneten Betriebskonzepte zugrunde. Die seitherigen Betriebsergebnisse, die tatsächliche Unternehmerleistung sind jedoch auch hier von entscheidender großer Bedeutung wie bei jeder Darlehensgewährung.

    Nach einer Untersuchung der Sächs. Landesanstalt für Landwirtschaft können nur etwa ¼ der Unternehmen eine positive ausreichende Eigenkapitalbildung nachweisen. In mehr als der Hälfte der Unternehmen würde ein ordentlicher Kaufmann/Geschäftsmann i. S. HGB keine nennenswerten Flächen langfristig an ein solches Unternehmen verpachten, geschweige denn bei Darlehensgewährung Sonderkonditionen einräumen wie dies mit den Altschuldenregelungsgesetz auch für die Zukunft vorgesehen ist.

    Auf den Beitrag in der Bauerzeitung, Heft 18/2003 Seite 13/14, darf ich verweisen.

    Die Agrarberichte des Bundes und der Länder seit 1993 bestätigen dies ebenso. Siehe Infozentrum Ost - Kapitel 7.

  7. Schließlich ist festzustellen, dass LPG-Nachfolgeunternehmen/Altschuldenunternehmen bei erwirtschafteten Gewinn zum Teil erhebliche Pensionsrückstellungen gewinnmindernd bilden für "verdiente Führungskräfte" oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Abfindungszahlungen leisten, die wie Pensionsrückstellungen den Gewinn und damit die Abführungssatzberechnungsgrundlage mindern, obgleich diese Vorteile nur einigen wenigen Gesellschaftern des neuen Unternehmens zugute kommen. Hier liegt ein offenkundiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz hat aber auch allgemeine Gültigkeit nach LPG-Gesetz bzw. Genossenschaftsrecht und wäre daher grundsätzlich als Verstoß gegen die Altschuldenregelung zu werten.

  8. Unklar ist im Gesetz bzw. in den Erläuterungen hierzu geblieben, welche Zinsen für die zurückliegenden 13 Jahre zu berechnen und zugrunde zu legen und künftig zu zahlen sind. Eine zinslose Altschuldendarlehensgewährung, auch für die zurückliegende Zeit, würde sicher auch grundsätzlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber den privaten Wiedereinrichtern, Neueinrichtern und Existenzgründerbetrieben zu werten sein und ein nicht vertretbarer Wettbewerbsnachteil gegenüber all jener Betriebe, die ihre Darlehen selbstverständlich bei den Gläubigerbanken verzinsen und 100 % tilgen müssen, aufgrund der Benachteiligung bei der BVVG-Landpacht aber keine besseren Betriebsergebnisse erzielen können. Ob die BVVG, die bei der neuen Altschuldenregelung mitwirken soll, hier der richtige Partner ist, wird von der Mehrzahl der privaten Bauern sicher bezweifelt.

  9. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen Sachverständigengutachten zur Bewertung der Bilanz und Betriebskonzepte nach der Neuregelung in Betracht kommen, erhebliche Bedenken bestehen. Dies gilt vor allem dann, wenn Sachverständige zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel in Thüringen, die nachweislich als ehemalige Stasimitarbeiter nicht öffentliche bestellt und nicht vereidigt sind, und dennoch zum Beispiel von Landwirtschaftsgericht als Sachverständige des Gerichts und damit Gehilfe des Gerichts beauftragt werden. Entscheidend ist und bleibt das Betriebsergebnis der Bilanzen 1992 bis 2000 mit Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk.

    Diese Problematik kann vor allem auch dann aktuell werden, wenn der Wert von nichtbetriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern oder der Wert von Wirtschaftsgütern die an sogenannte Tochterunternehmen verkauft wurden, geschätzt werden.

14.2 Der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung
14. Flächenerwerb/Altsch.
14.4 Acker- und Grünlandpreise wohin ?