14. Flächenerwerb/Altsch.
14.2 Der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung
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14.1 Stellungnahme zur Frage der LPG-Altschulden

Die Vorgeschichte und Fragen zu den LPG-Altschulden ist im Rahmen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung Az: 1 BvR 48/94 vom 08.04.1997 hinreichend diskutiert worden.
In meiner 2. Dokumentation hatte ich dazu u. a. auf Seite 273 ff. Stellung genommen (www.kuchs.de).
Nachdem nunmehr eine wissenschaftliche Untersuchung im Auftrag der Bundesregierung vorgestellt wurde, um der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung gerecht werden zu können, wird hierzu erneut umfangreich und kontrovers Stellungnahme bezogen.

Es erscheint in diesem Zusammenhang wichtig, auf einige Überlegungen hinzuweisen, die ansonsten im Rahmen dieser Diskussion um die LPG-Altschulden, die von den LPG-Unternehmen nicht selten auch vordergründig ideologisch geführt wird, unberücksichtigt bleiben.

  1. Die Altschuldendarlehensforderung steht grundsätzlich dem Staat zu. Allein mit der Stundung des Kapitaldienstes, der Aussetzung der Tilgung und der Zinsfreistellung entsteht bei der jeweils betroffenen LPG/dem Nachfolgeunternehmen ein enormer wirtschaftlicher Wettbewerbsvorteil, der begründet und gerechtfertigt sein müßte, wollte man ihn befürworten. Dies gilt um so mehr bei einem evtl. endgültigen Erlaß/Teilerlaß von Zins- und Tilgungsansprüchen - zurückhaltend als Entschuldung, Teilentschuldung, Besserungsschein, Rangrücktritt, Zinsstundung umschrieben. Dieser Verzicht des Staates auf diese Vermögens- und Einkommensteile ist schließlich im Staatshaushalt von allen Bürgern zu tragen. Bedenkt man, daß der Staatshaushalt ganz überwiegend durch Steuereinnahmen gedeckt wird, ist jeder steuerzahlende Bürger von der LPG-Altschuldenstundung, vom Erlaß sowie der Zinsfreistellung indirekt betroffen. Der Staat/die Regierung, die verantwortlichen Politiker/Bundes- und Landtagsabgeordneten (Legislative) müßten daher dem steuerzahlenden Bürger gegenüber erklären und begründen, daß und warum der Staat auf dieses Milliardenvermögen mittels Erlaß verzichtet, obgleich bei den Unternehmen auf der Bilanz-Aktivseite das damit finanzierte Vermögens steht und genutzt wird.

  2. Steuerrechtlich wird nach § 227 Abgabenordnung bei einem Steuererlaß u. a. auch die Erlaßwürdigkeit des Steuerpflichtigen geprüft. Wenn also der Staat auf Steuereinnahmen auf Antrag eines Steuerpflichtigen verzichten soll, sind nicht nur und zwar in jedem Einzelfall, sachliche und persönliche Billigkeitsgründe zu prüfen, muß eine Interessenabwägung stattfinden, unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben, des Gleichheitsgrundsatzes, des Verbots der Willkür, sowie ordnungspolitischer Gesichtspunkte und Erwägungen, sondern insbesondere ist auch die Erlaßwürdigkeit eines Steuerpflichtigen von nicht unerheblicher Bedeutung. Es stellt sich daher die Frage, ob es dem Staat möglich ist, beim Erlaß bezüglich der LPG-Altschulden und dessen Zinsen anders, wesentlich großzügiger zu verfahren, als bei jedem Einzelnen kleineren oder größeren Steuerschuldner? Zumal jeder Steuerzahler bereits bei Steuerstundung - wenn er eine solche je erhält - oder bei verzögerter Steuerzahlung Zinsen zahlen muß.

  3. Zins- und Altschuldenerlaß bzw. Stundung, wirken bei der LPG/dem möglichen Nachfolgeunternehmen wie steuerfreie Erträge/Erlöse, denn der Erlaß oder die (zinslose) Stundung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, sind Ertrag i. S. des Steuerrechts. Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung i. S. § 3 Einkommensteuergesetz vorliegen. Nach § 3 Nr. 66 EStG können solche wirtschaftlichen Vorteile (Erträge) steuerfrei bleiben, wenn diese der Sanierung des Unternehmens dienen. Voraussetzung ist die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungseignung - neben der Sanierungsabsicht.

    Die Bilanzen/Buchführungsergebnisse (der Agrarberichte) der zurückliegenden 10 Jahre zeigen jedoch bei den allermeisten dieser Unternehmen, daß eine Sanierung kaum als gelungen bezeichnet werden kann, sondern vielmehr Betriebsentwicklungs- und Sanierungskonzepte nicht eingehalten sind. Die Umwandlung/Rechtsnachfolge i. S. §§ 4 - 38 LwAnpG ist nach allen Erfahrungen in mindestens 1/3 der Fälle mehr als fraglich und die Vermögensauseinandersetzung ist in mindestens 90% der Fälle nicht i. S. § 44 Abs. 1 LwAnpG (zwingendes Recht) durchgeführt worden. Eine korrekte Eigenkapitalermittlung i.S. § 44 Abs. 6 LwAnpG fehlt in nahezu allen Fällen. Die durch LPG-Altschulden- und Zinserlaß oder Stundung entstehenden "Sanierungsgewinne" worden dennoch ertragssteuerrechtlich als steuerfreie Beträge auf Eigenkapital gebucht, bzw. als "gesetzliche Rücklage" steuerfrei dem Eigenkapital zugebucht. Bei der Vermögensauseinandersetzung (§ 44 Abs. 1 und Abs. 6 LwAnpG) wurden die Altschulden wie Fremdkapital in Abzug gebracht.

  4. Ebenso wäre zu prüfen der Erlaß von Zins- und Darlehensschuld bezüglich der Schenkungssteuer. Zinslose Darlehen zwischen Eltern und Kindern z. B. unterliegen der Schenkungssteuer bezüglich des Zinsvorteils, wenn solche "Verwandtendarlehen" unverzinslich vereinbart werden. Bei Überschreiten der Schenkungssteuerfreibeträge fällt unter diesen Umständen Schenkungssteuer an.(§ 7 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.)

    Weshalb bei einer "Schenkung" des Staates an die LPG/Nachfolgeunternehmen durch Zins- und Schulderlaß - Altschuldendarlehenserlaß - nicht ebenso diese steuerrechtlichen Vorschriften gelten sollen, wie bei jedem kleineren oder größeren steuerpflichtigen Bürger, wird diesen nur schwer zu vermitteln sein.

  5. Steuerfrei i. S. des Gesetzes sind lediglich Investitionszulagen, da diese ganz gezielt Investitionsanreize - konjunkturpolitische Investitionsanreize - darstellen sollen. Diese erhält aber jedes Unternehmen das entsprechend investiert oder jedes Unternehmen, dem in gleichgelagerten Fällen wirtschaftlich geholfen werden soll.

    Weshalb jedoch mit der (seitherigen) Altschuldenregelung lediglich ganz bestimmten Unternehmen zum Teil in mehreren Million D-Mark Höhe geholfen werden soll, ohne das ein erfolgreiches Sanierungskonzept notwendig bzw. realisiert wurde und nach 10 Jahren (1991 - 2001) nachgewiesen wird, vermag der steuerpflichtige Bürger wohl nie verstehen und dem Gerechtigkeitssinn der steuerzahlenden Bürger kaum zu entsprechen.

    Schließlich sind auch Beihilfen, Fördermittel, Zuschüsse aller Art immer steuerpflichtig, wenn diese den Gewinn erhöhen oder als Lohn/Gehalt wieder abließen und dann der Einkommensteuer unterliegen (ca. 80% der Personalkosten dieser LPG- Unternehmen wurden lt. Agrarbericht des Bundes und der Länder durch Fördermittel verschiedenster Art ausgeglichen - Testbetriebsergebnisse S. 72 bis 74. Welcher mittelständische/handwerkliche Unternehmer kann sich einer solchen staatlichen Förderung erfreuen?
    Schließlich ist es ein unumstößlicher Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft, daß nicht sanierungsfähige Unternehmen aus dem Markt ausscheiden, anstatt sie auf Dauer - in der sozialen Hängematte zu Lasten der sozialen Gemeinschaft des Steuerzahlers - durchzuhalten. Die LPG-Unternehmen haben aber nahezu ausnahmslos, seit 1990, von ihrer Substanz gezehrt, Vermögen verbraucht anstatt zu bilden und damit Arbeitsplätze zu sichern.

  6. In nicht wenigen Fällen befinden sich die LPGs noch in bisher unerkannter Liquidation, da die Umstrukturierung, Teilung, Zusammenschluß und Umwandlung in 1990/91 nicht korrekt nach Gesetz durchgeführt wurde. Im Falle der Liquidation sind die Altschulden und Zinsen zu tilgen, und zwar selbst dann, wenn danach kein Eigenkapital zur Erfüllung von Abfindungsansprüche nach LwAnpG verbleibt und die einst zwangskollektivierten LPG-Bauern leer ausgehen, nicht einmal ihren Pflichtinventarbeitrag zurückerhalten, während die meist sehr wenigen, in den LPG-Unternehmen verbliebenen Gesellschafter, das steuerfreie "Altschuldengeschenk" als willkommene Bereicherung in ihr eigenes Eigenkapitalvermögen/Geschäftsanteil verbuchen. Neben offenkundiger Wettbewerbsverzerrung und damit verbundenen Verstoß gegen EU-Recht und Verletzung der Chancengleichheit nach § 2 LwAnpG, liegt hier auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vor. Dabei erübrigt es sich darauf hinzuweisen, daß die Menschen - die betroffenen Opfer - ein sehr gutes Gespür dafür haben, was gerecht und ehrlich sein kann und vom Rechtsstaat vertreten wird.

  7. Nachdem inzwischen neben diesen eigentlichen LPG- Nachfolgeunternehmen sehr häufig verschiedene "Tochtergesellschaften" von meist nur ganz wenigen Gesellschaftern gegründet wurden und diese neu gegründeten selbständigen "Tochterunternehmen" den Geschäftsbetrieb zumindest teilweise fortführen, diese zum Teil auch (anteilig) Altschulden und damit Altschuldenvorteile übernommen haben, die dann den wenigen neuen Gesellschaftern und/oder auch Nicht-LPG-Mitgliedern zu Gute kommen, vermag der steuerzahlende Bürger nicht zu erkennen, was hieran gerecht sein soll. Diese Methode der Abspaltung oder weiteren Teilung - weiteren Umwandlung - hat oft auch ihren Grund in der fehlenden Rechtsnachfolge sowie der unkorrekten Vermögensauseinandersetzung - z. T. auch in Verbindung mit einer Insolvenz. Wenn, wie berichtet, z. B. im Freistaat Thüringen inzwischen mehr als 240 landwirtschaftliche Kapitalgesellschaften (oder/und GbR) als Nichtrechtsnachfolger von LPG ungeprüft Fördermittel erhalten, macht dies deutlich, wie weit sich das DDR-LPG-Unrecht um das LwAnpG herumgemogelt, von der Exekutive gefördert, wieder neu gefestigt hat.

  8. Schließlich ist immer wieder darauf aufmerksam zu machen, daß in den allermeisten Fällen die Unternehmen keine korrekte Vermögensauseinandersetzung nach § 44 Abs. 1 unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 6 LwAnpG durchgeführt haben und die steuerfreien Altschuldenvorteile als Eigenkapital bisher nicht bei der Vermögensauseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Die bisherige Altschuldenregelung führt daher in den allermeisten Fällen zu einer echten (ungerechten) Bereicherung einiger weniger neuer oder verbliebenen Gesellschafter und ihrer "Gehaltsaufbesserung". (hierzu auch Dok. II Seite 404).

    In nicht wenigen Fällen sind Altschulden - z. B. bei der Rangrücktrittsvereinbarung - als gesetzliche Rücklage, als Eigenkapital in der Bilanzpassiva umgebucht und dort mit erwirtschaftetem Verlust verrechnet - Verlustdeckung durch Entnahme aus der gesetzlichen Rücklage - worden. Das heißt, bei dieser Praxis sind Bilanzverluste (Jahresfehlbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung) mit (Alt-) Schulden "gedeckt" worden. Somit ist dieser Teil der Altschulden "verbraucht" worden, auf der Bilanz-Passivseite also nicht mehr zu finden. Dabei ist die Eigenkapitalquote dieser LPG-Unternehmen mit rund 50% der Bilanzsumme (Agrarbericht 2001) - meist in Folge fehlender Vermögensauseinandersetzung - § 44 (1) LwAnpG - noch relativ gut. Allerdings ist diesem Eigenkapital keine entsprechende eigene Leistung vorausgegangen, sondern zum nicht geringen Teil Vermögen der ehemaligen LPG-Mitglieder/Erben, das nicht nach Gesetz und Recht diesen zugeordnet und dessen Auszahlung verhindert wurde.

  9. Nicht absehbare Folgen sind in diesem Zusammenhang zu erwarten, wenn nach bisheriger Rechtslage, § 3b LwAnpG, die Vermögensansprüche nach § 44, § 28, § 36 und § 51a LwAnpG in den allermeisten Fällen Ende dieses Jahres, am 31.12.2001, verjähren. Die damit verbundenen "Schlußstrichkonsequenzen" werden einen erheblichen Teil des DDR-LPG-Unrechts auf Dauer festschreiben. Ob dies der Bund der Steuerzahler, ob dies verantwortungsbewußte Parlamentarier zulassen können und werden, müssen die nächsten Monate zeigen. In jedem Fall sind die berufsständischen Organisationen, die privaten Bauernverbände hier ganz enorm gefordert, werden aber, wie seither, diese damit verbundene Aufgabe kaum bewältigen können.
    Ohne weitere Novelle des LwAnpG mit vorrangiger Verlängerung der Verjährungsfrist, entsprechender Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Buchführungs-Bilanzunterlagen und völliger Aufhebung der Verjährungsfrist der Haftung § 3a LwAnpG, wird es ab dem 01.01.2002 zu unabsehbaren Konflikten kommen zwischen den sich um einen erheblichen Teil ihrer Vermögensansprüche betrogen fühlenden LPG-Mitgliedern/ihren Erben und den sich um dieses und das "Altschuldenvermögen" Bereicherten. Schließlich ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, daß in mind. 80% aller Fälle die Vermögensauseinandersetzung als noch immer offen bezeichnet werden muß. Dies um so mehr, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§397 BGB) und verschiedener Gerichtsentscheidungen (Kapitel 1.10, www.kuchs.de) abgeschlossene Abfindungsvereinbarungen in der Regel nicht endgültig und abschließend, weitere Nachforderungen ausschließend, sind.
    Da bekanntlich auch die Erben ehemaliger LPG-Mitglieder - was oft nicht bekannt ist - noch alle Ansprüche geltend machen können und die ganz überwiegende Mehrzahl der seither abgeschlossenen Abfindungsvereinbarungen nicht abschließend sind, weitere Nachforderungen möglich sind, die Voraussetzungen einer Verzichtserklärung nach § 397 BGB nicht erfüllen, ist es ganz entscheidend, ob dieses LPG-Unrecht durch Verjährung verewigt wird, oder durch weitere Geltendmachung die Unternehmen auch mit/trotz Altschuldengeschenken doch noch zur Einhaltung bundesdeutschen Rechts gezwungen werden können. Verjährung soll schließlich Rechtsfrieden und rechtliche Sicherheit schaffen, wenn aber Recht nicht eingehalten wird, sondern Unrecht fortbesteht, gibt es keinen Rechtsfrieden und keine (Rechts-)Sicherheit auf dem Dorf. Daher kann die Verjährungsfrist, so wie bisher geregelt, nicht enden, denn die ursprünglichen Erwartungen, daß die Vermögensauseinandersetzungen innerhalb dieser Frist erledigt werden kann, hat sich nicht erfüllt. Die Glaubwürdigkeit des Staates, der erforderliche Konsens zwischen dem Staat und seinen Bürgern - hier Opfern des DDR-LPG-Unrechts - würde dadurch weiter erschüttert.

  10. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und die Beachtung rechtlicher Regelungen (Art. 20 (3) GG) gehört nicht nur zu unseren im Grundgesetz festgelegten Rechten und Pflichten, sondern auch zu jenen ethischen/gesellschaftlichen Werten, deren Verfall gern so oft beklagt wird. Der Staat kann diesem Verfall nicht durch Ablauf dieser Verjährungsfrist tatenlos zusehen.
    Der Mensch will und soll sich vom Staat (Legislative, Exekutive, Judikative) ehrlich und gerecht behandelt fühlen, davon überzeugt sein und der Gesellschaft (den Mitmenschen) vertrauen können.

    Die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wende infolge des Zusammenbruchs des soziali-stischen Unrechtsstaats "DDR" ist mit dem Einigungsvertrag (EV) - dem Beitritt der neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet) zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, eine Einbahnstraße hinein in den Rechtsstaat BRD, in die soziale Marktwirtschaft mit Demokratie und sozialer Sicherheit, hinein in die europäische Union, ohne je selbst Aufnahmebedingungen zu erfüllen, dafür aber mit langen und weichen Übergangsregelungen im EV und den Folgegesetzen sowie dem LwAnpG, das nur zu einem geringen Teil realisiert wurde. Wie sich leider auch in vielen anderen Fällen seit 1991 der Eindruck gefestigt hat, als würde man seitens des Staates soviel DDR-Unrecht wie möglich aufrechterhalten, zumindest dulden, indem z. B. auch die LPG-Unternehmen ohne Einhaltung von Gesetz und Recht unverändert gefördert werden, so würde auch die Verjährung per 31.12.2001 und eine Fortsetzung der seitherigen Altschuldenregelung den Staat viel an Glaubwürdigkeit kosten. Denn auch mit der seitherigen Altschuldenregelung wird LPG-Unrecht fortgesetzt und gefestigt. Sie wäre daher aufzuheben, fällig zu stellen und gegebenenfalls wie jede andere betriebliche Verbindlichkeit, aber ehrlich, neu zu finanzieren.

    Eine Fortsetzung der seitherigen Altschuldenregelung und dazu noch der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG per 31.12.2001 müßte jedes Gerechtigkeitsempfinden der ehrlich denkenden und handelnden Menschen, der Opfer des DDR-LPG-Unrechts weiter tief verletzen (siehe dazu auch Punkt 0.7 zur neuen Agrarpolitik im Infozentrum).

    Im übrigen gilt die Steuerbefreiung nach § 67 LwAnpG nicht für die Altschuldenregelung. Rechtlich nicht zulässig ist ohne Zweifel auch die bisher mit der seitherigen Altschuldenregelung bewirkte Mehrfachförderung

    a) Liquiditätsgewinn durch Tilgungsaufschub
    b) Liquiditäts- und Gewinnvorteile in Folge nicht fälliger Zinsen
    c) Gewinnminderung und dadurch erzielte Steuerersparnis durch Behandlung der Tilgungen wie gewinnmindernde Abschreibungen
    d) Schenkungssteuerfreiheit bei Altschuldendarlehen- und Zinserlaß
    e) Körperschaftssteuerfreiheit - bei Personengesellschaften Einkommensteuerfreiheit - bei Altschuldendarlehens- und Zinserlaß.

    Eine weitere Fortsetzung der nicht gewollten Dauersubventionierung - auch nach Wegfall der Ge-schäftsgrundlage für die seitherige Altschuldenregelung (vorübergehende Verhinderung einer sonst möglichen Überschuldung) - ist ohne wettbewerbsrechtliche Prüfung durch die EU unter keinen Gesichtspunkten vertretbar.

  11. Im Rahmen der aktuellen Diskussion über eine neue Altschuldenregelung - dankenswerterweise ausgelöst durch eine wissenschaftliche, betriebswirtschaftliche, sachliche Analyse vom Institut FAL Braunschweig - wird von den LPG-Unternehmen/Altschuldnern häufig angeführt, die Altschulden seien nicht werthaltig. Damit will man zum Ausdruck bringen, daß den Altschulden auf der Bilanzpassivseite kein entsprechender Wert auf der Bilanzaktivseite gegenüber steht. Genossenschaftsprüfungsverbände und andere Wissenschaftler folgen zum Teil diesen Vorstellungen.

    Hierzu ist zu bemerken, daß die Unternehmen per 01.07.1990 lt. DM-Eröffnungsbilanz verpflichtet waren, ihre Wirtschaftsgüter in der Bilanz neu zu bewerten. Mit DDR-Darlehen (= Altschulden) auf der Bi-lanzpassivseite finanzierte Wirtschaftsgüter, i.d.R. Stallanlagen aber zum Teil auch LPG-Straßen und Umlaufmittel, waren danach gemäß §§ 6 bis 17 DM-Bilanzgesetz zum Zeitwert/Verkehrswert/ zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Beachtung des Prinzips der Vorsicht, des Gläubigerschutzes zu bewerten. (§ 6 DMBilG, §§ 21, 12 LwAnpG).

    Eine Überbewertung war und ist nicht zulässig. Nach § 36 DM-Bilanzgesetz waren nachträglich festgestellte Falschbewertungen spätestens bis zum Jahresabschluß/Prüfungsbericht 1994/95, rückwirkend per 01.07.1990 zwingend zu berichtigen. Die Werte der auf der Bilanzpassivseite mit Altschulden finanzierten Wirtschaftsgüter, der Bilanzaktivseite sind also unmittelbar gegenüberstehend vergleichbar mit ihrer Darlehensfinanzierungshöhe = Werthaftigkeit. Die Werthaltigkeit ist somit direkt nachweisbar durch Vergleich, Wert der Wirtschaftsgüter auf der Bilanzaktivseite per 01.07.1990 und ihrer Altschuldenfinanzierung auf der Bilanzpassivseite. Substanz - Aktiva und Eigenkapital wurden somit verzehrt.

    Daß die Wirtschaftsgüter nach jahrelanger Nutzung seit 1990 bis heute nicht mehr den gleichen Wert haben, wie 1990, ist in Folge der Abschreibungen und Abnutzung logisch. Die nicht in gleicher Weise mit erwirtschafteter Abschreibung getilgten Altschulden stehen jedoch um die aufgelaufenen Zinsen erhöht, noch unverändert auf der Bilanzpassivseite. Letzteres läßt nur den Schluß zu, daß die LPG-Altschuldenunternehmen ihren Betriebsentwicklungs-/Sanierungsplan, der mit zur Geschäftsgrundlage der Altschuldenregelung gehört hat und in den Altschuldenverträgen mit als Bedingung aufgeführt ist, nicht eingehalten haben, denn als Dauersubventionsveranstaltung war die Altschuldenregelung 1990/91 nicht gedacht. Man wollte lediglich verhindern, daß LPG-Unternehmen mit Altschulden kurzfristig über Schulden und Gesamtvollstreckung (heute Insolvenz) anmelden müssen.

    Nach den Betriebsentwicklungs-/Sanierungsplan der jeweils zwingend einen Liquiditätsplan enthalten muß, hätte jeweils neben der Altschuldenregelung/-tilgung auch die Abfindungsregelung nach § 44 LwAnpG eingehalten, als auch ein Kapitaldienst bezüglich der Altschuldenregelung erbracht werden müssen.

  12. Beispiel zur Werthaltigkeit und ihrer Auswirkung:

AKTIVA

PASSIVA

 

 

 

 

 

1. seitherige Bilanz

a) Gebäude/Anlagen

5

Eigenkapital

15

b) Technik

3

Altschulden

3

c) Umlaufvermögen

7

 

 

d) übrige

5

übrige

2

20

20

 

 

 

 

2. Altschulden nicht werthaltig (§ 36 DMBilG)

a) Gebäude/Anlagen

2

Eigenkapital

12

b) Technik

3

Altschulden

3

c) Umlaufvermögen

7

 

 

d) übrige

5

übrige

2

17

17

 

 

 

 

3. Altschuldenerlaß, da wertlos

a) Gebäude/Anlagen

2

Eigenkapital

15

b) Technik

3

Altschulden

-

c) Umlaufvermögen

7

 

 

d) übrige

5

übrige

2

17

17

 

 

 

 

4. wie 2., aber nur 8 Mio. DM Bilanzsumme

 

a) Gebäude/Anlagen

2

Eigenkapital

3

b) Technik

1

Altschulden

3

c) Umlaufvermögen

4

 

 

d) übrige

1

übrige

2

8

8

 

 

 

 

5. wie 3. und 4.

a) Gebäude/Anlagen

2

Eigenkapital

6

b) Technik

1

Altschulden

-

c) Umlaufvermögen

4

 

 

d) übrige

1

übrige

2

8

8

Daraus folgt, daß sich die Werthaltigkeit der Altschulden vor allem auf die Vermögensansprüche nach § 44 LwAnpG auswirkt. Daher sind bei einer neuen Altschuldenregelung neben den steuerlichen Fragen, ob Tilgungen wie seither gewinnmindernd, analog Abschreibungen gebucht werden können und Alt-schulden bzw. Zinserlaß entsprechend logischerweise den Gewinn erhöht - bzw. Verlust mindert - was auf Grund der Verlustvorträge die LPG-Unternehmen, wenn überhaupt, nur wenig belasten dürfte - in Folge erwirtschafteter und vortragsfähiger Verluste aus den Jahren 1991 bis 2000 - aber auch wegen weiterer Umwandlung, Teilung, Management buy out (Übernahme des Unternehmens durch die Geschäftsführung) von Bedeutung ist, eben auch zu klären ist, ob die Rechtsnachfolge i. S. des Gesetzes vorliegt und die Vermögensauseinandersetzung dem Gesetz entspricht.

13.

Da die Altschuldenunternehmen seither kaum getilgt haben (zirka 5%), und dies auch nach o. g. wissen-schaftlicher Untersuchung künftig nicht anders sein wird, die bisherige Altschuldenregelung keine Dau-ersubventionierung sein kann und auch nicht sein sollte, auch nach EU-Recht auf Grund der Wettbewerbsverzerrung nicht vertretbar ist, zudem die Altschuldenunternehmen ihre Betriebsentwicklungs-/Sanierungspläne i.d.R. nicht eingehalten haben, gibt es keine Geschäftsgrundlage mehr für die seitherige Regelung, die daher nahezu ausnahmslos zu kündigen wären.

Eine Neuregelung wäre unter Beachtung o. g. rechtlicher bedingten in jedem Einzelfall zu prüfen und zu treffen, d. h., nach Kündigung der bisherigen Regelung durch reguläre Bankdarlehen neu zu finanzieren, denn alles andere wäre keine marktwirtschaftliche, keine wettbewerbsrechtlich vertretbare Lösung, die auch agrarpolitisch und insbesondere finanzpolitisch vertreten werden könnte.

 

Mai 2001

14. Flächenerwerb/Altsch.
14.2 Der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung