11.5.1 Enteignungen - rechtswidriger Verstoß gegen das Völkerrecht Informationsdienst Wissenschaft (IDW) - Pressemitteilung Europa-Unisvesität
11.5 Enteignungen, Alteigentum, Bodenreform
11.5.3 Verfahren zur Abwicklung der Bodenrreform und Völkerrecht - gekürzt - VIZ 2/2001, 1 BvR 1643/95, BVerfG
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11.5.2 Das Bundesverfassungsgericht zum Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform (VIZ 2/2001) - gekürzt - BVerfG, 1 BvR 1637/99

1.

Die Regelung des Art. 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III ist mit Art. 14 I GG vereinbar.

 

2.

Zwar führen diese Regelungen dazu, dass die bisherigen Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform ihr Eigentum verlieren, darin liegt jedoch keine Enteignung i. S. von Art. 14 III GG. Die Regelungen sind vielmehr Teil des mit Art.

233 §§ 11-16 EGBGB geschaffenen Regelungskonzepts zur nachträglichen Korrektur der durch das Gesetz vom 6. 3. 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung der Besitzwechselvorschriften und Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken. Die stellen daher eine zulässige

Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG dar. (Leitsätze der Redaktion).

 

Zum Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im EGBGB geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone, das durch Art. 8 Nr. 2 lit. g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vorn 14. 7. 1992 -(BGBl I, 1257) geschaffen worden ist. Die Bf. sind Erbinnen des 1978 verstorbenen Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform. Sie sind seit 1996 als Eigentümerinnen der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Schläge) im Grundbuch eingetragen. Das LG hat sie verurteilt, die Grundstücke an das Bundesland, in dem sie liegen, aufzulassen.

 

Die Berufung der Bf. hat das OLG zurückgewiesen: Da sie nicht zuteilungsfähig i. S. von Art. 233 § 12 II Nr. 2 lit. b, III EGBGB seien, stehe dem Land ein Auffassungsanspruch nach Art. 233 § 311 III 1 i. V. mit § 12 Il Nr. 2 lit. c EGBGB zu, diese Regelung verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Allerdings sei das Eigentum an Bodenreformgrundstücken zu allen Zeiten vererblich gewesen. Mit der Aufhebung der so genannten Besitzwechselverordnungen der DDR vom 7. 8. 1975 (GBI DDR I, 629) und vom 7. 1. 1988 (GBI DDR I, 25) durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. 3. 1990 (GBI DDR I, 134) sei die öffentlichrechtliche Überlagerung des Bodenreformeigentums entfallen mit der Folge, dass die Erben damit nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu ihrem privaten Nutzen hätten verfahren können. Dass diese Rechtsstellung seit dein 3. 10. 1990 dem Schutz von Art. 14 GG unterliege, begründe jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Bodenreformabwicklungsvorschriften. Das Gesetz vom 6. 3. 1990 enthalte eine offensichtlich planwidrige Regelungslücke.

In der Rechtswirklichkeit der DDR sei die in den Besitzwechselverordnungen angeordnete Übertragung häufig ebenso unterblieben wie die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds. Die ersatzlose Aufhebung dieser Verordnungen habe daher zur Folge gehabt dass es vom zufällig entfalteten oder auch nicht entfalteten Eifer der Behörden bei der Durchführung der Verordnungen abgehangen habe, ob den Erben das Bodenreformeigentum verbleibe. Es könne nicht angenommen werden, dass dies dem Willen des damaligen Gesetzgebers entspreche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser bei zutreffendem Erkennen der Rechtslage einer Übergangsvorschrift für die „hängenden Bodenreformfälle" erlassen hätte. Die vorhandene Regelungslücke habe durch die Bodenreformabwicklungsvorschriften ohne Verstoß gegen Art. 14 GG oder das Rückwirkungsverbot geschlossen werden können. Sie griffen zwar im Wege echter Rückwirkung in das seit dem 16. 3. 1990 unbeschränkt bestehende Eigentum ein. Eine echte Rückwirkung sei jedoch zulässig, wenn der Betroffene mit einer derartigen Regelung habe rechnen müssen. Dies sei hier der Fall, weil das Gesetz vom 6. 3. 1990 die Rechtslage bei den „hängenden Bodenreformfällen“ nicht eindeutig geklärt habe und im Hinblick darauf unter Berücksichtigung des Umstands, dass die gesetzliche Regelung in der Übergangszeit zwischen dem Zusammenbruch der DDR und der Wiedervereinigung getroffen worden sei, nicht davon habe ausgegangen werden können, dass dieses Gesetz bereits die abschließende Regelung der Bodenreformabwicklung darstelle. Die in Rede stehenden Bestimmungen verstießen auch nicht gegen Art. 3 I GG. Die Anlehnung an die Besitzwechselvorschriften berücksichtige diese nur als Elemente des Sachverhalts, anhand derer unter, Beachtung der seinerzeitigen Rechtslage das rechtliche Schicksal des betroffenen Grundstücks ungefähr nachzuvollziehen sei. Die dazu aufgestellten Voraussetzungen seien aus Praktikabilitätsgründen sachlich gerechtfertigt.

 

Mit der Verfassungsbeschwerde wandten sich die Bf. gegen die beiden Gerichtsentscheidungen. Sie rügten die Verletzung von Art. 3 I und 14 I, III GG, jeweils auch in Verbindung nur Art. 20 III GG ohne Erfolg.

 

Aus den Gründen:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a II BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Bf. als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

 

1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat.

 

a) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar.

 

aa) Nach der nicht angegriffenen Feststellung des OLG, für deren Verfassungswidrigkeit nichts ersichtlich ist, war das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR vererblich. Die Bf. sind danach kraft Erbrechts Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke geworden. Ihr Eigentum unterlag zwar zunächst den Beschränkungen, die sich aus Art. VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.1945 (MVABI 1946, 14) und den verschiedenen Besitzwechselverordnungen ergaben. Diese Beschränkungen sind jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. 3. 1990 entfallen. Es kann deshalb mit dem OLG davon ausgegangen werden, dass das Bodenreformeigentum ab diesem Zeitpunkt auch in den so genannten Alterbfällen, in denen Rechtsprechung der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 16. 3. 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte.

 

bb) Art. 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB führt dazu, dass die bisherigen Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform ihr Eigentum verlieren. Darin liegt keine Enteignung i. S. von Art. 14 III GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 (259) NJW 2000, 413 = VIZ 2000, 152 L, m. w. Nachw.). Demgegenüber geht es bei Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB um die nachträgliche Korrektur der durch das Gesetz vom 6. 3. 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung der Besitzwechselvorschriften und um die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform stammenden Grundstücken (vgl. BT-Dr 12/2480, S. 83). Die hier mittelbar angegriffene Regelung des Art. 233 § 11 III 1 i.V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB ist Teil dieses Regelungskonzepts und stellt daher eine Regelung über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des (Grundstücks-)Eigentums i. S. von Art. 14 I 2 GG dar.

 

cc) Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in dieser Vorschrift erteilten Auftrags sowohl der Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art 14 Il GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen. Er muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung. steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang.

 

Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis nach Art. 14 I 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschätzte Rechtspositionen beseitigen. Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Schwierigkeiten, die die Oberführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt, darf er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14 I 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf. Das hat Konsequenzen für die Beurteilung des jeweils beschlossenen Regelungswerks. Einzelnen belastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet noch darauf gewürdigt werden, dass der angestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war.

 

dd) Nach diesen Maßstäben steht Art. 233 § 11 III 1 i. V mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB mit Art. 14 I GG in Einklang.

 

aaa) Die Reglung dient einem legitimen Regelungsziel.

Nach der Rechtsauffassung des BGH, die sich das OLG im Ausgangsverfahren zu Eigen gemacht hat, schließt Art. 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB eine verdeckte Regelungslücke, die das- Gesetz vom 6. 3. 1990 für die hier in Rede stehenden Alterbfälle enthielt. An diese Erkenntnis ist das BVerfG im Grundsatz gebunden. Wie die Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind die Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Staates Sache der allgemein zuständigen Gerichte.

Das BVerfG kann insoweit nur unter besonderen Umständen, korrigiert eingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären hier, nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des OLG zu /Grunde liegende Würdigung des Rechts der DDR hinsichtlich einer verdeckten Regelungslücke im Gesetz vom 6. 3. 1990 Art. 3 I GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen würde. Dies ist aber nicht der Fall.

 

Der BGH hat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dargelegt, dass die Beratung in der Volkskammer am 6. 3.1990 die Anpassung der gesetzlichen Situation der Landwirtschaft der DDR an den Wandel zu einer sozialen, marktwirtschaftlich orientierten Landwirtschaft zum Ziel hatte. Dabei habe die Änderung des Gesetzes übe die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Vordergrund gestanden. Daneben sollten aber auch für Grundstücke aus der Bodenreform die für sie geltenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben und das Erbrecht für die Zukunft sichergestellt werden. Dabei sei nicht erkannt worden, dass die hierzu notwendig erachtete Aufhebung der Besitzwechselverordnungen ohne eine Übergangsregelung für nicht vollzogene Übertragungen und Rückführungen auch die zurückliegenden Erbfälle einer Reglung zuführe. Der Sicherung der Landwirtschaft unter marktwirtschaftlichen Bedingungen habe es aber nicht gedient, das Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohne weitere Regelungen den Erben verstorbener Begünstigter auch dann zuzuweisen, wen diese weder in der DDR gelebt hätten noch in der Landwirtschaft tätig gewesen seien.

 

Diese Begründung ist nachvollziehbar und lässt Anhaltspunkte für die Annahme, die Entschätzung des BGH und damit auch die des OLG im vorliegenden Fall beruhten im sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf sachfremden Erwägungen, nicht erkennen. Ob die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vorn 6. 3. 1990 und die weitere Rechtsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zur Wiedervereinigung eher den Schluss nahe legen, der Gesetzgeber habe bewusst auch für die Alterbfälle die hinsichtlich des Bodenreformeigentums bestehenden Verfügungsbeschränkungen und die Besitzwechselverordnungen ohne jegliche Übergangsvorschriften aufheben wollen, ist vorn BVerfG nicht zu entscheiden.

 

bbb) Auch die Schließung der vorn BGH erkannten Regelungslücke durch die angegriffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie fährt vor dem Hintergrund der früheren Besitzwechselvorschriften der DDR zu einer sachgerechten und angemessenen, den Betroffenen auch zumutbare Eigentumszuordnung, die für die Zukunft klare Verhältnisse schafft.

 

(1) Nach § 4 I der Besitzwechselverordnung vom 7. 8. 1975 i. d. F. der Verordnung vom 7. 1. 1988 hatte der Rat des Kreises auf Verlangen des Erben eines Bodenreformeigentümers ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte und Pflichten Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks zu übertragen, wenn er oder der Verwandte das Grundstück als Genossenschaftsmitglieder oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen würde. Mehrere Erben mussten in angemessener Frist dem Rat des Kreises vorschlagen, weichem Eben oder Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks übertragen werden sollten. Waren die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht gegeben, war das Bodenreformgrundstück nach § 4 V der Verordnung in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.

 

(2) Durch Art. 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 EGBGB werden diese Rechtsgrundsätze

in pauschalierender Weise nachgezeichnet. Damit werden die Betroffenen so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. 3. 1990 von den Behörden der DDR korrekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der DDR schon vor der Wiedervereinigung eine dem früheren Besitzwechselrecht entsprechende Übergangsregelung getroffen hätte. Schutzwürdiges Vertrauen der Erben von Bodereformeigentümern ist dadurch, wie mit Recht auch das OLG angenommen hat, nicht zerstört worden.

 

Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der DDR konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, dass Recht der DDR ausnahmsweise in Kraft bleiben werde.

Das Vertrauen in die grundsätzliche Anerkennung von vor dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet erworbenen Eigentumspositionen kann daher nicht denselben weit gehenden Schutz beanspruchen wie das 'Vertrauen, in den Fortbestand von Rechten, die unter der Geltung des Grundgesetzes erlangt worden sind. jedenfalls kann für den Schutz dieses Vertrauens nur die Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, die der bundesdeutsche Gesetzgeber am ende der staatlichen Existenz der DDR vorgefunden hat und die im Zuge der Wiedervereinigung gleichsam normativer Bestandteil in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt.

 

Danach konnten die Erben von Bodenreformeigentümern nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. 3. 1990 nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, ihr auf der unterblieben Umsetzung der Besitzwechselvorschriften der DDR beruhendes Eigentum behalten zu dürfen. Ein besonderer Anlass für die Erwartung, auch in den Alterbfällen werde das durch dieses Gesetz zum Volleigentum aufgewertete Eigentum an Bodenreformgrundstücken weiterhin Bestand haben, kann nicht aus der sowohl einfachrechtlich als auch verfassungsrechtlich vollzogenen Hinwendung der DDR zu einer. Privateigentumsordnung hergeleitet werden. Denn danach wollte nur das Privateigentum gewährleistet werden, das dem Einzelnen bewusst und gewollt eingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des Bodenreformeigentums in den Alterbfällen nicht geschehen, weil das Gesetz vom 6. 3. 1990 insoweit, wie vom BGH festgestellt; eine verdeckte Regelungslücke enthielt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der DDR bei zutreffendem Erkennen der Sach- und Rechtslage in den Fällen, in denen kein Erbe die Voraussetzungen für eine Übertragung der rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung der Grundstücke an ihn erfüllt hätte, selbst eine der Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechende Regelung getroffen hätte.

 

Vor diesem Hintergrund durfte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die seinerzeit versäumten Reglungen in pauschalierender Weise nachholen. Dass er dies nicht schon mit dein Einigungsvertrag getan hat, begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der durch das Gesetz vom 6. 3. 1990 geschaffenen Rechtslage. Angesichts der Vielzahl und Kompliziertheit der im Rahmen der Wiedervereinigung zu lösenden Aufgaben war der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht in der Lage, alle Vorschriften zur Überleitung des Rechts der DDR in dasjenige der Bundesrepublik Deutschland in gewissermaßen einem Federstrich abschließend zu erfassen. Es musste deshalb jeder Rechtsunterworfene damit rechnen, dass zunächst unverändert übernommene Rechtspositionen Änderungen und Konkretisierungen durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber erfahren würden, sobald dieser die Tragweite der in der DDR erlassenen Gesetze im Einzelnen erkannt haben würde. Dies gilt auch für das Bodenreformeigentum, das vom Gesetzgeber der DDR im Zuge der Privatisierung der Landwirtschaft zum Volkseigentum aufgewertet wurde.

 

b) Auch die Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 11 III 1 i.V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB durch die Zivilgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte bei der Normanwendung Bedeutung Tragweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verkannt haben könnten.

2. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch mit Art. 3 I GG vereinbar.

 

a) Die ihnen zu Grunde liegende Regelung des Art. 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB steht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang.

 

Nach der genannten Regelung sind nur die - nicht zuteilungsfähigen - Erben eines Bodenreformeigentümers einem unentgeltlichen Auflassungsanspruch des Landesfiskus ausgesetzt, die vor dem 16. 3. 1990 zwar Eigentum an den Bodenreformgrundstücken erworben haben, bis zu diesem Tag aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren. Dagegen besteht gegenüber den übrigen Eigentümern früherer Bodenreformgrundstücke ein derartiger Auflassungsanspruch nicht. Bei einer solchen Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das BVerfG prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehne Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Dies ist hier der Fall.

 

Das Gesetz vom 6. 3. 1990 steht, wie ausgeführt (vgl. oben unter II 1 a, dd, aaa), nach dem Verständnis des BGH in Zusammenhang Mit den Bemühungen der DDR, die Landwirtschaft in marktwirtschaftliche Bedingungen zu überführen. Es wollte eigentumsrechtlich diejenigen stärken, die nach bisher geltendem Recht eigene land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschafteten, wofür das Innehaben der Sachherrschaft ein Indiz war. Deshalb sollten für die Aufwertung des Eigentums nicht die rebrechtliche oder grundbuchrechtliche Berechtigung, sondern - worauf auch § 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. 3. 1990 hindeutet - vor allem der tatsächliche Besitz und die tatsächliche Nutzung der Grundstücke maßgebend sein. Diese Erwägungen sind so gewichtig, dass es schon 1990 sachlich hinreichend gerechtfertigt gewesen wäre, diejenigen Fälle hinsichtlich der Eigentumszuordnung anders zu behandeln, in denen Erben eines Bodenreformeigentümers im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 6. 3. 1990 die Grundstücke nicht selbst bewirtschafteten und ach nicht zuvor längere Zeit in der Landwirtschaft tätig gewesen waren. Für Art. 233 § 11 Ill 1 i. V. mit § 12 Il Nr. 2 lit. c, III EGBGB, der eine solche Regelung nachholt und dem Landesfiskus hier einen unentgeltlichen Auflassungsanspruch einräumt, kann nichts anderes gelten.

 

b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 11 III 1 i.V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB gegen Art. 3 I GG verstoßen haben. Insbesondere kann die Handhabung der Regel nach den Darlegungen zu Art. 14 GG nicht als willkürlich, angesehen werden.

 

Anmerkung:

Offengelassen hat das BVerfG die Frage, ob der Gesetzgeber 1990/1992 nicht doch hätte eine andere, bessere gesetzliche Regelung finden können. Mit einer bescheidenen Entschädigung, alternativ dem Recht auf begünstigten Erwerb wäre sicher nicht nur das Rechtsverständnis, sodann auch das neue Heimatgefühl gestärkt und weniger verletzt worden.

Dies gilt umso mehr, als auch dieses Bodenreformland ohnehin nicht an die sogenannten Alteigentümer zurück geht und so private Bauernwirtschaften – auch im Nebenerwerb und damit sozialer Sicherung – in vielen Fällen verhindert wurde. Vertriebenen aus den Ostgebieten, die in der DDR keinen Lastenausgleich erhalten haben, hätten damit sicher in vielen Fällen doch noch einen Eigentumsausgleich erhalten können, anstatt diesen erneut zu verhindern.

Andererseits hat der Bundesgesetzgeber mit dieser Gesetzesregelung von 1992 das nachgeholt, was die Räte der Kreise, Abt. Landwirtschaft, bis 1990 in vielen Fällen versäumt hatten, nämlich die Rückübertragung – Entzug – des Bodens vom Neubauern (Erben), die die Voraussetzungen nach DDR-Recht nicht mehr erfüllt hatten – Arbeit in der Landwirtschaft oder Nahrungsgüterwirtschaft der DDR. Insofern erfolgte damit eine Gleichstellung nach DDR-Recht zu jenen Fällen, in denen schon vor 1990 das land in den Bodenfonds der DDR zurückgeholt worden war. Das Gesetz der Volkskammer vom 06.03.1990 hatte die Ungleichbehandlung festschreiben wollen.

Ein begünstigter Flächenerwerb für diese Fälle wäre jedoch in all diesen Fällen jedoch sicher eine bessere gerechtere Lösung gewesen, als die jetzige Begünstigung der LPG-Unrechts-Täter-Betriebe.

11.5.1 Enteignungen - rechtswidriger Verstoß gegen das Völkerrecht Informationsdienst Wissenschaft (IDW) - Pressemitteilung Europa-Unisvesität
11.5 Enteignungen, Alteigentum, Bodenreform
11.5.3 Verfahren zur Abwicklung der Bodenrreform und Völkerrecht - gekürzt - VIZ 2/2001, 1 BvR 1643/95, BVerfG