11.5.2 Das Bundesverfassungsgericht zum Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform (VIZ 2/2001) - gekürzt - BVerfG, 1 BvR 1637/99
11.5 Enteignungen, Alteigentum, Bodenreform
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11.5.3 Verfahren zur Abwicklung der Bodenrreform und Völkerrecht - gekürzt - VIZ 2/2001, 1 BvR 1643/95, BVerfG

GG Art. 2 I i.V. mit 25, 14, 20; EGBGB Art. 233 §§ 11 III, 12 Il Nr. 1 lit. d, Nr. 2 lit. b u. c, III

 

1. Die Reglung des Art. 233 § 11 III 1 i.V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III ist mit Art. 14 I GG vereinbar.

 

2. Einzelne Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags stellen grundsätzlich keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts i. S. des Art. 25 GG dar. (Leitsätze der Redaktion)

 

Zum Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone. Die Bf. sind Erben und Erbeserben des 1973 erstorbene. Eigentümers von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Schlägen) aus der Bodenreform. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil, durch das sie verurteilt worden sind, diese Flächen an das klagende Land unentgeltlich aufzulassen und diesem die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Die Bf. rügten ohne Erfolg, dass das angegriffene Urteil gegen Art. 2 I i.V. mit Art. 25 GG sowie gegen Art. 14 und 20 GG verstoßen weil die vom OLG angewandte Regelung des Art. 233 §§ 11 III, 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB mit diesen Verfassungsnormen nicht zu vereinbaren sei.

 

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menscherechte und Grundfreiheiten vom 20. 3. 1952 (BGBl II1956, 1880) ist schon unzulässig, weil die Verletzung dieser Konvention nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.

 

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

 

a) Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 14 I GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz vor rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat.

Artikel 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 II Nr. 2 lit. c, III EGBGB, den das OLG angewandt hat, ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des BGH angenommen wird, dass das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR vererblich war, seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. 3. 1990 auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 6. 3. 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte. Zur Begründung kann auf den als Anlage beigefügten Nichtannahmebeschluss der Kammer vorn 6. 10. 2000 (VIZ 2001, 111 [in diesem Heft]) verwiesen werden. Das Vorbringen der Bf. zeigt in diesem Zusammenhang keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung gebieten. Dass das OLG bei der Anwendung des Art. 233 § 11 III 1 i. V. mit § 12 Il Nr. 2 lit. c, III EGBGB Bedeutung und Tragweite des Art. 14 I GG verkannt haben könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

 

b) Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 2 I GG.

 

aa) Mit der Verfassungsbeschwerde kann zwar geltend gemacht werden, dass die Bodenreformabwicklungsvorschriften mit einer durch Art. 25 GG in das Bundesrecht inkorporierten allgemeinen Regel des Völkerrechts, d. h. mit einem universell geltenden Völkergewohnheitsrechtssatz oder einem anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz, nicht im Einklang stehen und von ihr verdrängt werden.

Einzelne Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags stellen aber grundsätzlich keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts i. S. des Art. 25 GG dar.

- gekürzt – mit zahlreichen Quellen und Urteilen

 

Anmerkung:

Auch hier ist darauf zu verweisen, dass die Unterschiede zwischen den, die die DDR (vor dem Mauerbau) verlassenen Bundesbürgern, der Ausländer (ausgewanderten) und den Hiergebliebneen ohnehin nicht regelbar sind. Dies gilt auch für jene Fälle, die ihr Bodenreformland (Neubauernland) bereits vor 1990 aufgrund DDR-Recht an den Staat zurückgeben mussten.

11.5.2 Das Bundesverfassungsgericht zum Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform (VIZ 2/2001) - gekürzt - BVerfG, 1 BvR 1637/99
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