11.5 Enteignungen, Alteigentum, Bodenreform
11.5.2 Das Bundesverfassungsgericht zum Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform (VIZ 2/2001) - gekürzt - BVerfG, 1 BvR 1637/99
Seite drucken Seite drucken

11.5.1 Enteignungen - rechtswidriger Verstoß gegen das Vlkerrecht Informationsdienst Wisssenschaft (IDW) - Pressemitteilung Europa-Unisversität

Viadrina Frankfurt (Oder), 14.02.2000 Viadrina-Völkerrechtler stellte SBZ-Konfiskationen rechtlich in Frage

Presseinformation Nr. 19 vom 11. Februar 2000

Viadrina-Völkerrechtler

Prof. Theodor Schweisfurth stellte in öffentlicher Abschiedsvorlesung SBZ-Konfiskationen

rechtlich in Frage In seiner öffentlichen Abschiedsvorlesung von der Europa-Universität

Viadrina Frankfurt (Oder) stellte der in den Ruhestand gehende Völkerrechtler

Prof. Dr. Theodor Schweisfurth die These auf, daß die Konfiskationen in der

Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) völkerrechtswidrig waren. Eine Besatzungsmacht,

die dem zwingenden Verbot der Konfiskation privaten Eigentums entgegenhandele,

stehe auf der gleichen Stufe wie ein Pirat, so seine Schlußfolgerung. Thema

seines Vortrages war

"SBZ-Konfiskationen privaten Eigentums 1945 bis 1949 – völkerrechtliche Analysen und Konsequenzen für das deutsche Recht".

Im einzelnen

unterlegte Prof. Schweisfurth seine These in folgenden Schritten:

  • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die "völkerrechtlichen Gesichtspunkte" der SBZ-Konfiskation nie geprüft.
  • In den Jahren 1945 – 1949 war die Sowjetunion gegenüber Deutschland an die Haager Landkriegsordnung (HLKO) gebunden.
  • Die HLKO enthält menschenrechtsschützende Normen, darunter den Art. 46 (2), dessen allein maßgeblicher authentischer französischer Text (La propiété ne peut pas être confisquée) lautet in deutscher Übersetzung "Das Privateigentum kann nicht konfisziert werden". Das BVerfG hat seiner "Bodenreform"-II-Entscheidung vom April 1996 eine fehlerhafte deutsche Übersetzung zugrunde gelegt.
  • Die vom BVerfG der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechneten Landkonfiskationen ("Bodenreform") und Industriekonfiskationen verstießen gegen Art. 46 (2) HLKO; sie stellten völkerrechtliche Unrechtshandlungen dar.
  • Die Wirkung der Konfiskationen bestand nur im Besitzentzug, da es der sowjetischen Besatzungsmacht rechtlich unmöglich war, das Eigentum zu entziehen. Die Konfiskationsbetroffenen waren Eigentümer geblieben und hatten gegenüber der DDR einen Herausgabeanspruch.
  • Die Konfiskationsbetroffenen hatten (Eigentümer-)Rechtspositionen, die erst 1990 durch Art. 41 (1) Einigungsvertrag entzogen worden sind. Erst 1990 wurden die Betroffenen zu "Alteigentümern". Der Eigentumsentzug 1990 stellt "gegenwärtiges Unrecht" dar.
  • Art. 41 (1) EV und Art. 143 (3) GG sind völkerrechtswidriges Landesrecht, da sie völkerrechtliches Unrecht, das durch Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 46 (2) HLKO) geschaffen wurde, aufrechterhalten. Die Bundesrepublik Deutschland (der Bundestag) ist völkerrechtlich verpflichtet, dieses völkerrechtswidrige Landesrecht in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu bringen.
  • Bei Berücksichtigung des Völkerrechts können das "Bodenreform"-Urteil und der BVerfG-Beschluß vom April 1996 nicht aufrechterhalten werden.
  • Gestützt auf völkerrechtliche Argumente können neue Verfassungsbeschwerden gegen den Restitutionsausschluß erhoben werden. Prof. Schweisfurth war einer der ersten ernannten Professoren der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und hatte den Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere ausländisches (osteuropäisches) Verfassungsrecht und Verfassungsvergleich sowie Völkerrecht inne. Bei Rückfragen: Tel.: 0335 / 5534 914 – Fax: 0335 / 5534 915

Art: überregional, Forschungsergebnisse

Sachgebiete: Politik und Recht Diese Pressemitteilung wurde über den IDW versandt. Möchten Sie Ihr Abonnement erweitern, ändern, aussetzen oder abbestellen, können Sie dies über Ihren persönlichen IDW-zugang im WWW tun.

http://idw.tu-clausthal.de/user/abonnement.html

11.5 Enteignungen, Alteigentum, Bodenreform
11.5.2 Das Bundesverfassungsgericht zum Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform (VIZ 2/2001) - gekürzt - BVerfG, 1 BvR 1637/99