0.7 Die neue Agrarpolitik - Ziele, Mittel und Wege - 2001
0. Vorbemerkungen
0.9 Ein Aktionsprogramm
Seite drucken Seite drucken

0.8 Handlungsbedarf besteht noch 2002 auf vielen Ebenen, da:

a) Fehlgeschlagene Rechtsnachfolge - Teilung, Zusammenschluss, Umwandlung von LPG, Gärtnerische Produktionsgenossenschaft, Kooperative Einrichtung. (Dokumentation I Seite 121, Dok. II Seite 363, Prof. Bayer, Jena und Dr. Wenzel in - 10 Jahre LwAnpG - Landwirtschaftlicher Verlag Münster 2000).

b) Verletzung des öffentlichen Glaubens bei den Registergerichten auf Grund fehlgeschlagener Rechtsnachfolge - flächendeckend vom Erzgebirge bis zur Ostsee bei jedem Registergericht eine nicht geringe Zahl von Fällen - ca. 2000 bis 3000 LPG-Fälle.

c) Auf Grund fehlgeschlagener Rechtsnachfolge und Grundstücksübertragung Verletzung des öffentlichen Glaubens, Grundbuchämtereintragung - flächendeckend - vom Erzgebirge bis zur Ostsee bei nahezu jedem Grundbuchamt mehrere (schätzungsweise 10 bis 100) Fälle.
Ausgehend von 5.000 LPGs und Gärtnerische Produktionsgenossenschaften und Kooperativen Einrichtung und einer Quote von 50 % fehlgeschlagener Rechtsnachfolge sind etwa 20.000 bis 30.000 Fälle falscher Grundbucheintragungen festzustellen.
Da es gutgläubigen Erwerb gemäß Einigungsvertrag und Bekanntheit der Recht- sprechung seit mindest 1995 zur Rechtsnachfolge nicht eintreten konnte, sind die Grundbücher und Registereintragungen zu berichtigen und für die LPGs Liquidatoren zu bestellen.

d) Auf Grund der Erfahrung - und Feststellung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena - wurde die Vermögensauseinandersetzung nur zu einem Bruchteil tatsächlich nach Gesetz durchgeführt und ausgezahlt bzw. den LPG-Mitgliedern das Eigentum korrekt zugeordnet. Die damit verbundene Eigentumsverletzung entgegen eindeutiger gesetzlicher Regelung und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht auf Dauer fortbestehen. Eine der existenziellen Säulen unserer Rechtsordnung ist das Eigentumsrecht. Der Schutz des Eigentums. Dieses ist durch fehlgeschlagen Rechtsnachfolge, falscher Registereintragungen, falscher Grundbücher, Verletzung des öffentlichen Glaubens, Verletzung des Eigentumsrechts, Verletzung des Gläubigerschutzes - auch bezüglich der unkorrekten Vermögensauseinandersetzung - verletzt und in Gefahr - Artikel 14 Grundgesetz.

e) Falsche, ungeprüfte Gebäudezuordnung durch die Oberfinanzdirektion trotz fehlgeschlagener Rechtsnachfolge und ohne Prüfung, trotz gefestigter Rechtsprechung verletzen die Sorgfaltspflicht. Zu Unrecht durchgeführte Bodenordnungsverfahren, obgleich infolge fehlgeschlagener Rechtsnachfolge das Gebäudeeigentum nicht auf die neu gegründeten Unternehmen übergegangen war, infolge Verletzung der Sorgfaltspflicht.

f) Durchführung von notariellen Vermittlungsverfahren ohne Prüfung der Rechtsnachfolge und rechtmäßiger Gebäudeeigentumszuordnung.

g) Verletzung bundesdeutschen Rechts durch Nichtbeachtung der Vorschriften der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG und damit Nichtumsetzung des Einigungsvertrages - Verletzung unserer Rechtsordnung - Eigentumsordnung - Grundrechtsverletzung.

h) In allen Fällen fehlgeschlagener Rechtsnachfolge - Teilungsbeschluss, Umwandlung - sind die Bilanzen seit 1992 nichtig, da das LPG-Vermögen nicht übergegangen ist - Verletzung des Gläubigerschutzes - Rücknahme des Bestätigungsvermerkes durch Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverband.

i) Bei Liquidation oder Insolvenz (Gesamtvollstreckung) eines neuen aber nicht Rechtsnachfolgeunternehmens Rückgabe des Vermögens an LPG statt Verkauf - Schadensersatz, Haftung. Da Rechtsnachfolge aber nicht geprüft wurde, erfolgte Verkauf von Vermögen der LPG das nicht in das Eigentum des neuen Unternehmens übergegangen ist. Nur wenn alle LPG-Mitglieder der LPG i.L. zustimmen, ist ein Verkaufsvertrag für alle bindend - kein LPG-Mitglied kann überstimmt werden - Gläubigerschutz.

LwAnpG-Novelle 11/2002

  1. Aufbewahrungsfristen - § 257 HGB - der Unterlagen/Verträge ab 1989/90 bis 2010 verlängern (Übergangsfrist im Sachenrecht bis 2020 ?) Verjährung § 3 b LwAnpG bis 2010 verlängern - Kapitel 1.14.

  2. Rechtsgrundlage und Ansprüche der LPG-Mitglieder, ehemalige Mitglieder und ihrer Erben - auch bei nachträglicher i.L. - nicht schwächen - Gläubigerschutz. §§ 28, 36 und 37, 44, 51a und § 44 (2) (Vorkaufsrecht) LwAnpG.

  3. Haftung § 3a LwAnpG erweitern auf neue Unternehmen und ihre "Tochterunternehmen", die LPG-Vermögen in Besitz genommen haben. § 419 BGB alt, culpa in contrahendo (cic), §§ 278/179, 276 und 278 ff. BGB neu. Durchgriffshaftung, Verpflichtung zur Erfüllung aller Rechte und Pflichten gemäß LwAnpG (Sachenrecht, Schuldrecht) mit jedem Vermögensgegenstand.

    Haftung auch dritter Personen - Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Berater, Genossenschafts-Wirtschaftsprüfverbände - Kapitel 2.3.

  4. Verjährung § 3b LwAnpG einheitlich bis 2010 verlängern.

  5. Altschuldenerlass, soweit Ansprüche i. S. § 44 Abs. 1, Ziffer 1 LwAnpG nicht erfüllbar durch Altschuldenabzug/-tilung.

  6. Kein Teilnahme am begünstigten Flächenerwerb und keine BVVG-Landpacht, wenn keine korrekte Rechtsnachfolge der LPG - auch "Tochtergesellschaften" nicht! Bei Einzelrechtsnachfolge - Kaufvertrag - wie 1 bis 5.

  7. Quote am Eigenkapital - § 44 (1) und (6) LwAnpG bei Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge/ Kaufpreis gleichermaßen zu beachten - Kapitel 1.14.

  8. Alle Verfahrenskosten sind stets vom neuen Unternehmen und/oder Staat zu tragen!

  9. Passivlegitimation der "Tochterunternehmen" bzw. neuen Unternehmen - oben Ziffer 3 - schaffen, Haftungsrecht - hierfür eigene Rechtgrundlage schaffen - Durchgriff.

  10. Keine Förderung mehr, solang 1 bis 9 nicht abschließend geregelt und Verfahren anhängig sind oder mit Erfolg durchgeführt werden können.

    Gesamtrechtsnachfolge i. S. LwAnpG oder Einzelrechtsnachfolge bei nachträglicher Liquidation unter Beachtung o. g. Ziffer 1 bis 9. Kein LPG-Mitglied kann überstimmt werden -Eigentums-, Gläubigerschutz!)

  11. Prüfung der Rechtsnachfolge von Amtswegen durch Gerichte! Registergerichte, Landwirtschaftsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte = Zuständigkeit regeln! - Sorgfaltspflicht, Amtshaftung.

  12. Vereinbarungen - Verträge, § 44 LwAnpG, Schuldübernahme, auch sogenannter Tochtergesellschaften haften gesamtschuldnerisch - wer LPG-Vermögen übernimmt, haftet. Keine Rückforderung an LPG-Mitglieder bei i.L. Keine Wiederauflebung der Altschulden bei LPG i.L. - da der Staat hier ebenso versagt - zugestimmt - hat.

  13. Kündigung vor 31.12.1991 - LPG-Mitgliedschaft und § 51a LwAnpG nehmen an i.L. nicht teil, sondern sind per Bilanz 01.07.1990/ 31.12.1990/30.06.1991 oder 31.12.1991 abzufinden.

  14. Kosten der LPG i. L. sind vom Staat zu tragen - Kontrolle wie bei Insolvenz/ Gesamtvollstreckung = Gericht/ Mitgliederversammlung - Information, Offenlegung der Vermögensentwicklung.

  15. Liquidator von Amts wegen zu bestellen, wenn Rechtsnachfolge fehlt.

  16. - Insolvenz der neuen Unternehmen als Folge der LPG i.L. - Vermögen zurück an LPG i.L./ Kaufpreis gemäß § 44 (6) LwAnpG, Stand 31.12.91 - Zahlung - Az/ auf das Vermögen des LPG-Unternehmens

  17. Eigentum - Besitz - §§ 985 ff. BGB - Herausgabeanspruch muss bei "Nachzeichnung der Umwandlung realisiert werden/ Kaufpreis und Pacht/Miete/Sicherungsübereignung - Nutzungsentgelt/Zinsanspruch ab 1992. Keine Verjährung, da absolute Rechte - keine Schlechterstellung der Mitglieder - Gläubigerschutz, Sorgfaltspflicht - Kapitel 20.

  18. Gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen - Preis/Erlös - Herausgabe.

  19. OFD - neue Zuordnung nach gerichtlicher Prüfung - Sorgfaltspflicht

  20. Weitere Prüfungen (Bodenordnung, Flächenerwerb, Altschulden, Sachenrecht, Bodenordnung, Kauf/Verkauf) nicht von gleichen Stellen - Ministerien - Länder - wie seither - Dokumentation I Seite 127, 76.

  21. Boden - Gebäudezuordnung an Bodeneigentümer = RN unendlich Artikel 14 Grundgesetz. Abriss - Entsorgungskosten sind vom LPG-Unternehmen oder Staat zu tragen.

  22. Auch seitherige "Nachzeichnungen" sind zu überprüfen § 44 (6) und (1) LwAnpG, Verjährung/ 2. Umwandlungswelle/Fusionswelle/ Teilungswelle/ Tochtergesellschaften "Privatisierung" = Bereicherung !! Sorgfaltspflicht und Gläubigerschutz ab 01.07.1990.

  23. Zu § 49 (3) Im Übrigen werden die Ansprüche §§ 28 (2), 44, 36/37, 51a spätestens mit Ablauf des 31.12.1998 fällig. Beginn der künftigen Verjährungsfrist 01.01.1999.

  24. Zu § 44 (6) und (1) Das in der Passiva der ordentlichen Bilanz enthaltene Eigenkapital gilt als Mindesteigenkapital. Stille Reserven sowie Wertänderungen §§ 36, 17 DM-Bilanzgesetz sind nachträglich zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei nachträglicher Liquidation durch Verkauf - Einzelrechtsnachfolge - Wert 31.12.1991. Einzige richtige Konsequenz aus dem von dem LPG-Unternehmen und ihren Helfershelfern zu verantwortenden flächendeckenden Desasters ist die generelle Auflösung aller LPG-Unternehmen und ihrer "Tochtergesellschaften" unabhängig von Rechtsform/Größe und Wirksamkeit der Teilung/Zusammenschluss und Umwandlung. Die Mängel in der Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sind so tiefgreifend, flächendeckend, sind ein "juristischer Supergau", der beseitigt werden muss, vor allem auch um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats, der Eigentums- und Rechtsordnung nicht weiter zu gefährden. Stand 1990! Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge, § 44 (1) und (6) LwAnpG, Gläubigerschutz zum Schutz des Eigentums, Sorgfaltspflicht gilt generell immer für die Handelnden - Amtshaftung - sofern das Vermögen nach Verlusterwirtschaftung und Insolvenzanmeldung verloren sein sollte.

  25. Rechtsnachfolge bei weiterer Umwandlung/Fusion, Teilung in (2000 - 2002) ohne Rechtsnachfolge des neuen Unternehmens von 1991. Immer erst Prüfung aller Vorgänge ab 1990 - ebenso bei i.L./ Insolvenz - Pflicht des Registergerichts.

  26. Es kann verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden, dass Verjährung eintritt ohne bundesdeutsches Recht umzusetzen ?!! DDR-LPG-Unrecht besteht fort, während die Rechte aus dem LwAnpG - bundesdeutsches Recht - , die Wiedervereinigung, verjährt.

  27. Verbot so genannter "stiller Abwicklung" ohne Liquidator, ohne Registergerichtskontrolle, Insolvenzgericht, ohne Mitgliederversammlung - Infor- mationsstand und Offenlegung der Vermögensentwicklung ab 1991.

  28. Schutz des Eigentums, Gläubigerschutz, öffentlicher Glaube, Sorgfaltspflicht auch der Gerichte/Registergerichte/Oberfinanzdirektion/Grundbuchamt.

  29. Strafrechtsfragen Generalbundesanwaltschaft muss prüfen, ob die fehlgeschlagene Rechtsnachfolge und ihre Folgen als Konsequenz auf organisierte Zerstörung der Rechtsordnung abzielt - systematische Zerstörung des öffentlichen Glaubens und der Eigentumsordnung. Es gibt in den neuen Bundesländern kaum ein Registergericht, bei dem der öffentliche Glaube nicht durch falsche Eintragungen (Rechtsnachfolge fehlgeschlagen), unter Umständen hundertfach, verletzt ist - LPG-Register/ Handels-, Genossenschaftsregister. Es gibt in den neuen Bundesländern kaum ein Grundbuchamt, bei dem der öffentliche Glaube nicht durch falsche Eintragung ohne Rechtsgrundlage verletzt ist - fehlgeschlagene Rechtsachfolge. Es gibt in den neuen Bundesländern keinen Kreis, kein Bodenordnungsamt, kein Amt für Landwirtschaft, bei dem die Verletzung des Eigentumsrechts nicht bekannt war und ist und hingenommen wird - ohne Konsequenzen durch die verantwortlichen Ministerien. Es gibt in den neuen Bundesländern kaum ein Handelsregister dem keine nichtigen Bilanzen offengelegt wurden, da ohne Rechtsnachfolge das Vermögen bei der LPG geblieben ist.

    Nicht wenige verantwortliche - (verantwortungslose, illusorische) - Politiker glauben, die Probleme "aussitzen" zu können, obgleich es hier weder rechtlich noch moralisch eine "Heilungschance" gibt. Der Rechtsstaat hat bereits großen Schaden genommen, hat viel Vertrauen verloren. Der öffentliche Glaube ist im Handelsregister/Registergericht und Grundbücher in tausenden Fällen gestört. Die Sorgfaltspflicht wurde von dem verantwortlich Tätigen in tausenden Fällen verletzt. Der Gläubigerschutz ist in Tausenden Fällen verletzt. Haftungsfragen drängen sich zunehmend auf. Wer will da noch investieren, wem kann ein Arbeitsplätze schaffender Unternehmer da vertrauen - Kapitel 20.
0.7 Die neue Agrarpolitik - Ziele, Mittel und Wege - 2001
0. Vorbemerkungen
0.9 Ein Aktionsprogramm