0.3.1 Beschlüsse/Urteile
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.3 Fehlgeschlagene LPG-Rechtsnachfolge
Seite drucken Seite drucken

0.3.2 Die nachträgliche (rückwirkende) Liquidation der LPG bei fehlender Rechtsnachfolge

1. Rechtsnachfolge einer LPG i. S. LwAnpG setzt voraus, dass

a) ein Umwandlungsbeschluss (Vollversammlungsbeschluss über Teilung oder Zusammenschluss) vorliegt, d. h. von der Vollversammlung eine identitätswahrende Umwandlung beschlossen wurde,

b) die gewählte Rechtsform (e.G., GmbH, AG, GmbH & Co. KG) mindestens im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register gemäß Gesetz zulässig war (numerus clausus),

c) Die Unternehmensidentität gewahrt ist, d.h. die LPG mit ihrer gesamten Bilanzaktiva, Bilanz-Passiva den beteiligten Mitgliedern/Gesellschaftern und ihren quotalen Anteilen im Zeitpunkt der Umwandlung unverändert bestehen beleibt und lediglich das "Rechtskleid" wechselt, also das unveränderte Unternehmen vom Zeitpunkt der Umwandlung an z. B. als GmbH oder e.G. firmiert anstatt als LPG/Gärtnereiproduktionsgenossenschaft, für die das gleiche gilt. Und schließlich ist erforderlich,

d) dass ein solcher Umwandlungsbeschluss, der die Identität nicht ausschließen darf, vor Ablauf des 31.12.1991 von der LPG-Vollversammlung gefasst wurde und der LPG-Vorstand diesen Beschluss unverzüglich an das Registergericht weitergeleitet und das neue Unternehmen angemeldet hat. Auf Grund der durch die Registergerichte in 1990,1991 und 1992 unterlassenen konsequenten Überprüfung der Unterlagen der neu angemeldeten geteilten und/oder umgewandelten Unternehmen wurden i. a. R. auch solche Fälle in die Register als umgewandelt eingetragen, die die Voraussetzungen nicht erfüllt haben. Dies gilt um so mehr, als die o. g. Bedingungen auch für den Fall der Teilung und des Zusammenschlusses von LPGs zu einer neuen LPG vor der Umwandlung gelten.

Von den rund 4.000 in der einstigen DDR existierenden LPGs/GPG sind so rund 3.000 umgewandelt worden - nach Teilung i. d. R. der LPG (P) im jeweiligen Territorium und Aufteilung auf die vorhandenen LPG (T) oder Zusammenschluss mehrerer LPGs im jeweiligen Territorium Tier- und Pflanzenproduktion). Von den so rund 3.000 Umwandlungsfällen sind nach wissenschaftlichen Informationen rund 10% in die Register eingetragen worden, obgleich die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Nach praktischen Erfahrungen liegt der Anteil jedoch insbesondere unter Beachtung der häufig nicht korrekten Teilung und Zusammenschlüsse der LPGs vor der Umwandlung ganz wesentlich höher, regional unterschiedlich zwischen 30% bis 50%. Umwandlungsfehler, die auch durch Registereintragung nicht geheilt sind, die Registereintragung folglich nicht zum Rechtsformwechsel geführt hat, führten dazu, dass die LPG vielmehr in seither nicht erkannter Liquidation fortbesteht und das neu Unternehmen (e.G., GmbH, AG, KG) als Neugründung entstanden ist - ohne rechtlichen Übergang des LPG-Vermögens.

Die fehlende Rechtsnachfolge - bisher unerkannte Liquidation - unterliegt keiner Verjährungsfrist und kann folglich auch noch in späteren Jahren festgestellt werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen.

2. Welche Konsequenzen ergeben sich im Falle bisher nicht erkannter und erst nachträglich festgestellter fehlender Rechtsnachfolge, mit der Folge nachträglicher Liquidation der LPG?

Im wesentlichen sind folgende Problembereiche betroffen:

a) Die LPG in Liquidation lebt rechtlich im Register wieder auf. Das Registergericht muss für die inzwischen gelöschte LPG einen Liquidator bestellen, der das LPG-Vermögen, Stand 01.01.1992, bestmöglich verkaufen - liquidieren - muss. LPG-Mitglieder haben dabei ein Vorkaufsrecht (§ 42 (2) LwAnpG).

b) Das oder die neu gegründeten Unternehmen bestehen zwar fort, haben aber das LPG-Vermögen in 1990/91 ohne Rechtsgrund übernommen und müssten dieses an die LPG, dem Liquidator, zurückgeben. Da dies nicht möglich ist, infolge Verbrauch, Abnutzung, Entsorgung, Umbau und weiteren Bedarf für das neue Unternehmen, muss der Liquidator den Vermögenswert - Stand Umwandlungsbilanz - dem neuen Unternehmen in Rechnung stellen. Bisher vom neuen Unternehmen geleistete Vermögensanspruchszahlungen, Erfüllung von Ansprüchen nach § 44, Abs. 1 LwAnpG, sind wie bereits geleistete Anzahlungen an die LPG (den Liquidator) und entsprechende Anzahlung an die vermögensanspruchsberechtigten LPG-Mitglieder zu berücksichtigen. Eine Rückzahlung scheidet daher aus.

c) Da das Vermögen im Zeitpunkt des Beginns der gesetzlichen Liquidation zum 01.01.1992 nicht tatsächlich liquidiert wurde, sondern das Vermögen ohne Rechtsgrund zu Fortführungswerten übernommen und damit gewirtschaftet wurde, der Liquidator verpflichtet ist Vermögenswerte bestmöglichst zu verwerten, ist für den Verkauf der Vermögenswert, der Wert gemäß § 44 Abs. 6 LwAnpG für die Rechnungstellung Grundlage. Altschuldentilgung, Sanierungsaufwendungen, Zahlungen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG sind auf dem Rechnungskaufpreis als Anzahlungen auf den Kaufpreis anzurechnen. Die Altschulden sind mit Rangrücktritt auf das neue Unternehmen übergegangen und fallen nicht wieder zurück auf die LPG.

Gegner einer korrekten Vermögensauseinandersetzung bringen dabei noch diverse, in der Regel völlig unberechtigte, geradezu erfundene Beträge in Abzug. So zum Beispiel Verwaltungskosten, Verwertungskosten, Zinsen ab eventueller Schuldentilgung für die LPG, zu hohe Personalkosten, die angeblich notwendig waren, um die "LPG i. L." fortzuführen, obgleich alle Geschäfte unter dem Namen der Firma des neu eingetragenen Unternehmens getätigt wurden. Ferner für die Erledigung von Altlasten, Zinsen für ausgezahlte Vermögensansprüche, Verluste des eigenen Geschäftsbetriebes, also des neuen Unternehmens usw. Dabei hat das neue, Nichtrechtsnachfolgeunternehmen und die dort dafür Verantwortlichen selbst dafür einzustehen, daß sie das LPG-Vermögen ohne Rechtsgrund übernommen, in Besitz genommen haben, damit ihre Arbeitsplätze "finanziert" wurden, Löhne und Gehälter gezahlt haben, der LPG-Vorstand sowie die neue Geschäftsführung und der Aufsichtsrat für dieses ganze Desaster haftet (siehe Kapitel 2.3) und alle Aufwendungen, die tatsächlich abzugsfähig sind, bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 (6) LwAnpG, also der Kaufpreisermittlung, bereits in Abzug gebracht wurden (so zum Beispiel Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Altschulden) - (Kapitel 1).

Beim nachträglichen Kauf der LPG i. L. im Jahre 2002 auf den Stichtag 1.1.1992 sind daher "Aufwendungen", die per 31.12.1991 das maßgebende Eigenkapital gemindert haben, als Kaufpreisanzahlung bereits anzurechnen.

Zu ermitteln ist daher der wahre Wert im Sinne von § 44 (6) LwAnpG auf der Bilanzaktivseite als Kaufpreis. Dieser ist dann zum Teil getilgt durch berechtigte realisierte Rückstellungen, Übernahme von Fremdkapital und Erfüllung von Vermögensansprüchen nach LwAnpG. Der Rest bleibt als Restkaufpreisschuld zuzüglich 4% Zinsen hierauf ab 1.1.1992 bis zur teilweisen Kaufpreistilgung gestaffelt.

Auch kann man zweckmäßigerweise realitätsnah ab 1.1.1992 von einer sogenannten eisernen Verpachtung der gesamten LPG an das neue Unternehmen mit Substanzwerterhaltungspflicht der Aktiva fiktiv ausgehen. Auch dabei kommt man zu einem ganz ähnlich brauchbaren Ergebnis. Auf keinen Fall läßt sich das Unternehmensrisiko des neuen Unternehmens auf die LPG rückabwälzen, so wie dies oft versucht wird.

Einen gutgläubigen Erwerb gab es nach Einigungsvertrag nicht. Das rechtswidrige Verhalten der verantwortlichen Personen im LPG-Vorstand bzw. der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates des neuen Unternehmens kann nicht noch belohnt werden, indem die Finanzierung ihrer Arbeitsplätze den Vermögensanspruchsberechtigten nach LwAnpG angelastet wird.

Risiko, Erfolg und Mißerfolg gehen alleine zu Lasten des neuen Unternehmens, des "Pächters" und nicht zu Lasten bzw. zu Gunsten der Verpächter-LPG, der LPG-Abfindungsberechtigten und deren Vermögen/Eigenkapital und kann daher keinen Einfluß haben auf den nachzuzahlenden Kaufpreis."

d) Für die rechtsgrundlose Nutzung des LPG-Vermögens durch das/die neuen Unternehmen muss der Liquidator dem neuen Unternehmen ein Nutzungsentgelt von mind. 4% Zins (BGB)/Nutzungsentgelt (Wert Bilanzaktivseite) ab 01.01.1992 (Liquidationsbeginn) in Rechnung stellen (Schadensersatz).

3. Altschulden sind i. a. R. durch Rangrücktritt/Besserungsscheine von dem neuen Unternehmen übernommen wurden. Die Gläubigerbank (i. d. R die DG-Bank) hat dieser Schuldübernahme zugestimmt, so dass die Altschulden nicht wieder zurück auf die LPG i. L. fallen.

4. Alle bisher mit dem neuen Unternehmen getroffenen Vermögensabfindungsvereinbarungen sind nichtig. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.04.2001, BLw 21/00 erneut klargestellt.

Erhaltene Zahlungen kann das neue Unternehmen jedoch nun nicht von den Bauern zurückfordern, da die vermögensanspruchsberechtigten Empfänger der Abfindung i. a. R. dadurch nicht bereichert sind bzw. die Zahlung auf Kaufpreisanzahlung anzurechnen ist.

5. Betroffen sind ebenso alle Fälle der Bodeneigentümer, auf deren Boden die LPG Gebäude errichtet hatte. Die mit dem Boden zusammengeführten Gebäude sind unverändert Eigentum der LPG i. L. und müssen von dem neuen Unternehmen neu erworben werden. Der Liquidator kann daher zweckmäßigerweise durch notariellen Vertrag die fehlgeschlagene Gesamtrechtsnachfolge durch eine Einzelrechtsnachfolge - Verkauf zum bestmöglichen Preis - nachvollziehen.

6. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass LPG-Mitglieder, die ihre LPG-Mitgliedschaft nicht vor dem 01.01.1992 in der LPG beendet hatten, weiterhin an der Liquidation teilnehmen und ein Vorkaufsrecht haben.

7. Die Bodeneigentümer, auf deren Boden LPG-Gebäude stehen, können von dem neuen Unternehmen für die Bodennutzung ein Nutzungsentgelt ab 22.07.1992 verlangen in Höhe von 3,5% (bei gewerblicher Nutzung 7%; § 43 SachenRBerG) des Bodenwertes (Artikel 233, § 2a Sachenrechtsbereinigungsgesetz), (BGH, Lw ZR 9/99 vom 26.10.1999).

8. Ehemalige LPG-Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft in der LPG vor dem 31.12.1991 gekündigt haben, nehmen an der Liquidation nicht mehr teil und haben Abfindungsanspruch nach dem Eigenkapital einer früheren Abfindungsstichtagsbilanz (BGH, BLw 41/97 vom 08.05.1998).

9. Alle ehemaligen LPG-Mitglieder und Nochmitglieder (Gesellschafter), die an der Liquidation teilnehmen, haben Anspruch auf volles Informations- und Auskunftsrecht beim Liquidator über alle Geschäftsvorgänge der LPG ab 1990. Dieses Informations- und Auskunftsrecht steht auch bereits während der Liquidation jedem Mitglied zu und nicht erst bei der Beendigung der Liquidation/Abrechnung per Schlussbilanz.

10. Die Frage der Vermögensansprüche nach § 44 bzw. § 51a LwAnpG könnte auch im Falle der nachträglichen Liquidation verjähren, wenn die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1992 in der LPG beendet wurde oder ein entsprechender Erball vor diesem Termin vorliegt. In jedem Fall haben auch die Erben entsprechende Ansprüche und Rechte wie die LPG-Mitglieder selbst.

11. Auch im Falle der nachträglichen Liquidation ist die Frage der Verjährung von aktueller Bedeutung, wenn die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1992 beendet wurde und eine Teilnahme an der Liquidation nicht gegeben ist. Dies gilt vor allem auch für Fälle der Kreispachtverträge, wenn vor dem Kreispachtvertrag eine LPG-Mitgliedschaft bestanden hat.

Ehemalige LPG-Mitglieder bzw. Erben sollten daher rechtzeitig, vor Ablauf der l0jähren Verjährungsfrist, per 31.12.2001, durch entsprechenden Antrag beim Landwirtschaftsgericht den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrechen. Nur ein Antrag an das Gericht unterbricht die Verjährung, nicht ein Schreiben an die LPG oder das neue Unternehmen.

12. Der LPG-Vorstand haftet u. U. für Schäden nach § 3a LwAnpG.

13. Der Liquidator muss dem neuen Unternehmen für die Nutzung der Vermögenswerte ohne Rechtsgrundlage ab Übergang des Vermögens an das neue Unternehmen (fehlgeschlagener Umwandlungsbeschluss) ein Nutzungsentgelt/Schadensersatz berechnen (Pacht/Verzinsung des Vermögenswertes) in Höhe von mindest 4% des Aktivvermögens. Von dem neuen Unternehmen erbrachte Leistungen, z. B. Altlastenbeseitigung oder Sanierungsmaßnahmen, sind darauf anzurechnen. Bei Sanierungsmaßnahmen ist jedoch, ebenso wie bei AltlastenbeseitigunglAsbestsanierung, darauf zu achten, dass die Vermögenswerte auf der Bilanzaktivseite ordnungsgemäß bewertet sind (§ 10 und 17 DM-Bilanzgesetz - Kaufpreis).

siehe Kapitel 9.5

14. Von Bedeutung ist für viele Wiedereinrichter, Neueinrichter, Nebenerwerbsbetriebe und solche, die einen selbständigen Betrieb gründen möchten, die Frage der Pachtverträge, die, sofern ordnungsgemäß mit dem neuen Unternehmen abgeschlossen, grundsätzlich unverändert weiter laufen. Da in vielen Fällen jedoch die Verpachtung an die nunmehr nicht wirksame Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG gebunden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sonderkündigungsrecht von Pachtverträgen bestehen, wenn die bisher unerkannte Liquidation nunmehr erkannt wird. Schließlich hat man an seine LPG (in neuer Rechtsform) verpachten wollen und nicht an ein fremdes neues Unternehmen.

Wichtig ist für die LPG-Mitglieder darauf zu achten, dass die Liquidation korrekt durchgeführt wird und nicht LPG-Unrecht und Umwandlungsunrecht, unkorrekte Vermögensauseinandersetzung, unterlassene Nutzungsentgeltzahlung, Zurücklassen abgenutzter, abbruchreifer LPG-Gebäude, unverändert fortbestehen bleiben, sondern vom Liquidator eine ordnungsgemäße Abwicklung gefordert wird.

15. Hat ein LPG-Mitglied/ehemaliges LPG Mitglied oder auch ein Nichtmitglied vom neuen Unternehmen/Nichtrechtsnachfolger) z. B. ein LPG-Gebäude (oder anders Wirtschaftsgut) gekauft, hat das neu gegründete Nichtrechtsnachfolgeunternehmen also Wirtschaftsgüter der LPG (in bisher unerkannter Liquidation) verkauft - in dem Glauben, durch (Gesamt-) Rechtsnachfolge (Umwandlung) Eigentümer des LPG-Vermögens zu sein und darüber auch durch Verkauf verfügen zu können, so muss der Käufer, der in dem sicheren guten Glauben, dass das neue Unternehmen über die Wirtschaftsgüter (der Bilanzaktiva) der LPG in "neuer Rechtsform" verfügen durfte nicht befürchten, dass der Liquidator das rechtmäßig - gutgläubig - erworbene Wirtschaftsgut zurückfordern kann. Da gutgläubiger Erwerb vorliegt (§§ 892, 929, 932 if. BGB), der Kaufpreis auch an das neue Nichtrechtsnachfolgeunternehmen gezahlt ist, bleibt es im Eigentum des Käufers. Der Liquidator muss aber den Kaufpreis zuzüglich 4% Zins/Jahr vom neuen Unternehmen herausfordern.

Anders ist der Sachverhalt dann zu beurteilen, wenn der private Käufer als ehemaliger LPG-Funktionär (oder Verwandter) wissen konnte/musste, dass eine wirksame Rechtsnachfolge nicht vorliegt und daher kein gutgläubiger Erwerb vorliegt.

16. Hat das neue gegründete Nichtrechtsnachfolgeunternehmen z. B. in die LPG-Gebäude oder Anlagen investiert bzw. diese saniert, so könnte diese Investition, analog auch wie Mietereinbauten (obwohl ein Mietvertrag nicht vorliegt und eine Erlaubnis zum Einbau von der LPG-Eigentümern nicht vorlag), behandelt werden, diese bleiben also im Eigentum des neuen Unternehmens oder werden auf das Nutzungsentgelt/Miete/Pacht/Schadensersatz angerechnet, das das neue Unternehmen an die LPG i. L. für die jahrelange Nutzung ohne Rechtsnachfolge zu zahlen hat (oben Ziffer 13).

Entscheidend ist dabei der Restwert der Einbauten/Sanierung im Zeitpunkt der Abrechnung (2001 - 2005?) und der Wert der Gebäude (Bilanzaktiva) Stand 1991.

17. Auch im Falle der Liquidation hat der Liquidator das Vermögen/den Liquidationsüberschuss nach § 44 Abs. 1 LwAnpG auf die Mitlieder quotal aufzuteilen und auszuzahlen (§ 42 Abs. 1 LwAnpG).

18. Selbstverständlich können die Ansprüche auch abgetreten werden. Dies ist häufig sinnvoll, wenn die seit 1960 altgewordenen Eltern - inzwischen 40 Jahre nach der Zwangskollektivierung - nicht mehr die Energie und den Willen haben, um sich mit dem LPG-Unternehmen wegen der Vermögensansprüche auseinander zu setzen. Die Abtretung an die Kinder oder Enkelkinder ist daher seit Jahren erfolgreich üblich.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn fremde Personen oder Einrichtungen/Vereine, die von diesem Abtretungsgeschäft profitieren wollen und diese Abtretungen geschäftlich/gewerblich anstreben und für die anspruchsberechtigten LPG-Bauern/Erben nur weniger als 30 bis 40% des realisierten Nachzahlungsanspruchs verbleibt. Dies geschieht, wenn nach Abzug meist überhöhter Kosten vom verbleibenden Rest nur noch die Hälfte ausgezahlt wird. Dabei entstehen überhöhte Kosten oft dadurch, dass nicht stufenweise vorgegangen wird, mit zunächst niedrigerem Geschäftsstreitwert von 3.000 DM bis 6.000 DM die Rechtsnachfolge geprüft und Auskunft über die Anspruchsgrundlage (§ 44 Abs. 6 und Abs. 1 LwAnpG) verlangt wird, und erst in der 2. bzw. 3. Stufe der Zahlungsanspruch beziffert wird. Hier wird sofort der volle ungekürzte maximale Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG beziffert, ohne Kenntnis und Rücksicht darauf, dass vom LPG-Unternehmen ein Kürzungsanspruch nach § 44 Abs. 1, Ziffer 2 letzter Satz LwAnpG geltend gemacht werden kann, und der realistische Geschäftswert, und damit auch die Kosten, niedrig gehalten werden können - die dann i.d.R. auch das LPGUnternehmen (anteilig) tragen muss.

Bei Abtretungen an Dritte/Vereine/Organisationen ist ein Abzug von nicht mehr als 30% des erzielten Nachzahlungsbetrages inkl. Zinsen für verspätete Zahlung gerechtfertigt. Die tatsächlichen Kosten liegen i.d.R. bei 10% bis 20% dieses Betrages. Eine "Prämie" von weiteren 10% als Beratungs-Abtretungsvergütung ist unter Umständen akzeptabel, mehr aber nicht. Hat das LPG-Unternehmen die Kosten anteilig zu tragen, ist ein Abzug von selbst 30% noch recht hoch. Nach Zwangskollektivierung, 30 Jahren DDR-LPG-Unrecht, 10 Jahre nicht realisiertem LwAnpG sind die LPG-Mitglieder nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in ihrer Persönlichkeit oft reichlich geschädigt, so dass eine weitere Schädigung durch überhöhten Abtretungsabzug mehr als bedenklich stimmen muss.

0.3.1 Beschlüsse/Urteile
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.3 Fehlgeschlagene LPG-Rechtsnachfolge