0.2.8 Korruption und andere Vorteile
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.2 Die nachträgliche (rückwirkende) Liquidation der LPG bei fehlender Rechtsnachfolge
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0.3.1 Beschlüsse/Urteile

1.

BLw 21/99 vom 26.10.1999 "Sachgründung" durch Vermögensübernahme, keine Rechtsnachfolge

2.

BLw 39/97 vom 08.05.1998 / RdL 11/98 keine Haftung § 419 BGB

/ RdL 11/98

3.

BLw 56/98 vom 05.03.1999, Aktiengesellschaft, Zusammenschluß, keine Identität, Aktiennennwert, keine Umwandlung

/ A 9/2000

4.

II ZR 293/98 vom 17.05.1999 identitätswahrende Umwandlungsbeschluß fehlt, Kontinuität der Mitgliedschaft erforderlich

/ A 9/2000

5.

II ZR 285/98 vom 07.06.1999 Auflösung ohne Abwicklung - keine Rechtsnachfolge

/ RdL 10/99

6.

BLw 20/99 vom 26.10.1999 §§ 4 ff, § 34 (3) LwAnpG auch bei Teilung, i. L. ab 01.01.1992 § 69 (3) LwAnpG keine identitätswahrende Umwandlung

7.

BLw 3/99 vom 26.10.1999 kein Schuldbeitritt, Nutzungsvertrag für Gebäude mit Pflege und Unterhaltung der Gebäude

8.

8 W 126/94 OLG Brandenburg vom 24.08.1995 Teilungsplan, Auflösung ohne Abwicklung, LPG in Liquidation

9.

13 U 30/98 OLG Naumburg vom 02.03.1999 keine 3-Jahresfrist, Feststellungsklage, Identität gegeben

10.

BGH, BLw 26/97 vom 07.11.1997 Zusammenschluß, Auflösung, keine Identität, Aktiengesellschaft, LPG i. L.

/ RdL 1/98

11.

Landgericht Dresden, 43 -T- 4/94 vom 28.02.1994 GmbH & Co. KG kein Rechtsnachfolgeunternehmen, da GmbH fremde Unternehmensperson, die Liste der Gesellschafter - der GmbH - Kapitalherkunft und Inhaber sind daher u. a. von Bedeutung

12.

Landgericht Chemnitz, 4 HKT 629/93 vom 10.02.1994 Teilung nicht wirksam, LPG (P) i. L.

13.

Landgericht Leipzig, 02 HKT 2249/96 vom 06.03.1998 LPG i. L. keine Identität, kein Umwandlungsbeschluß, keine Vermögenszuordnung.

14.

Bezirksgericht Cottbus, 4T 141/92 vom 01.09.1992 keine Rechtsnachfolge, da keine Identität, Eintragung heilt diese Mängel nicht.

15.

OLG Naumburg, 5 W 153/95 vom 14.03.1996 Verstoß gegen sogenannten numerus clausus - nur gesetzliche Form der Umwandlung zulässig - hier Vorschriften des LwAnpG maßgebend - zwingendes Recht. unheilbare Umwandlungsmängel. Vermögensübernahme = keine Umwandlung, Amtslöschung um Vermögens- schäden zu meiden.

16.

OLG Naumburg, 9 U 117/95 vom 06.02.1996 nur heilbare Umwandlungsmängel/geheilt durch Registereintragung, Identität muß gewahrt sein.

17.

OLG Brandenburg, 5 U 64/97 vom 27.11.1997 Teilung und Zusammenschluß

18.

OLG Naumburg, V ZR 23/94 vom 02.12.1994 identitätswahrender Formwechsel

19.

IX ZR 159/92, vom 22.10.1997 Eigenkapital - Haftung bei i. L.

/ A 3/93

20.

OLG Rostock, 2 W 14/93 vom 21.06.93 identitätswahrende Umwandlung

/ A 8/93

21.

OLG Naumburg, 5 W 18/93 vom 09.02.94 LPG - Liquidation ist durch LwAnpG geregelt

/ A 6/94

22.

OLG Rostock, 2 W 14/93 vom 21.06.92 Mitgliedschaftskündigung/ -ausscheiden bis Eintragung identitätswahrende Umwandlung

/ A 3/93

23.

BGH, LwZR 1/97 vom 07.11.97 keine Rechtsnachfolge bei Teilung und KG-Gründung, Feststellungsklage

/ RdL 8/98

24.

V ZR 23/96 vom 31.07.97 konkrete Tatsachen - identitätswahrende Umwandlung

/ A 3/98

25.

OLG Dresden, 6-0-3650/96 vom 14.08.96 Voraussetzungen zur identitätswahrenden Umwandlung sonst kein Gebäudeeigentümer

/ A 4/98

26.

LG Dresden 46-0-0486/97 vom 22.08.97 LPG nicht Rechtsnachfolgerin - Verstoß gegen § 14 (1) UWG, Gefährdung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

/ A 6/ 98

27.

OLG Brandenburg, 5 W 49/97 vom 17.07.97 Kündigung bis Liquidationsbeginn möglich, auch konkludent

/ A 6/98

28.

OLG Brandenburg, 1 U 28/98 vom 13.01.99 Feststellungsantrag, Zuständigkeit, Hauptantrag, Rechtsweg

/ A 6/99

29.

BLw 57/98 vom 05.03.98, übertragende Auflösung - keine Umwandlung - keine Rechtsnachfolge

/ RdL 6/99

30.

OLG Dresden, 5 W 057/95 vom 26.11.98 nichtiger Umwandlungsbeschluß, Mängel geheilt durch Eintragung

/ A 9/99

31.

BLw 45/98 vom 05.03.99 auch bei kooperativen Einrichtungen gelten die Vorschriften § 34 (1) LwAnpG, Saldenbestätigung reicht nicht, sondern Beteiligung richtet sich nach Umwandlungsbilanz - Partität der Beteiligung

/ RdL 2/2000

32.

BLw 20/99 vom 26.10.99 §§ 4 ff. LwAnpG gilt auch bei Teilung und Zusammenschluß, § 16a LPGG nicht anwendbar zur Umstrukturierung

/ A 2/2000

33.

II ZR 243/98 vom 17.05.99 Auflösung einer kooperativen Einrichtung nach §§ 82 ff. GenG

/ A 10/97

34.

II ZR 192/95 vom 20.01.97 Auflösung, VEG, KAP, §§ 730 ff. BGB

/ A 10/97

35.

OLG Thüringen, 2 KO 447/95 vom 18.03.97 Förderausschluß bei nicht korrekter Umwandlung wenn Wiedereinrichter behindert werden

/ RdL 2/2000

36.

BLw 9/99 vom 26.10.99 kein Schuldbeitritt bei fehlender Umwandlung

 

Sittenwidrige Abfindungsvereinbarung und Kosten nach (außergerichtlichen) Vergleich:

 

Oberlandesgericht Dresden - Beschluss (gekürzt) –

des Landwirtschaftssenats vom 12.02.2002, Aktenzeichen: W XV 2023/01, AG Zwickau 25 XV 0002/00

 

In der Landwirtschaftssache

 

wegen Stufenantrag gem. § 254 ZPO

Beschluss vom 07.05.2001, WLw 1050/00 nicht veröffentlicht. Eine Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG ist von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden.

 

Ausgehend von einem durchschnittlichen Feldinventarbeitrag von 200,00 DM/ha ergibt sich nach dem unsteitigen Sachverhalt ein Anspruch des Antragstellers gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 19.915,00 DM. Dies übersteigt bereits die Summe der vorprozessual von der Antragsge nerin erbrachten Leistungen und des vom Antragsteller im Verfahren verfolgeten Zahlungsantrags.

 

bb) Der Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs stand eine abschließende Vereinbarung der Beteiligten über die Vermögensauseinandersetzung, die grundsätzlich möglich ist (1), nicht entgegen denn die Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit Frau …. und Herrn …… vom 17.12.1991 enthielten keine Anspruchsverzicht (2) und die Vereinbarung vom November 1995 mit den gleichen Beteiligten waren unwirksam (3).

 

(1) Die Vertragsfreiheit (= Privatautonomie) erlaubt es den Beteiligten einer Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaf innerhald der gesetzlichen Grenzen eine Vereinbarung über die dem LPG-Mitglied zustehende Abfindung zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.1994, BLW 110/933, RdL 1994, 288, 289). Eine solche Vereinbarung schließt den Rückgriff auf die gesetzlichen Ansprüche des § 44 LwAnpG regelmäßig aus.

Wird eine solche Vereinbarung, die einen schuldrechtlichen Vertrag eigener Art darstellt abgeschlossen, so sind die Vertragsparteien daran nur dann nicht gebunden, wenn die Vereinbarung nach dem Gesetz nichtig ist (z.Bl. §§ 134, 138 BGB). Inhaltlich kann im Rahmen der Vereinbarung sowohl auf einen Teil der Abfindung verzichtet werden als auch eine Abfindung vereinbart werden, deren Berechnung von der des Gesetzes abweicht. In einer Abweichung von den gesetzlich durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vorgesehenen Berechnungsgrundlagen liegt kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10. 1998, BLw 19/98, AgrarR 1999, 56, 57).

 

Ein teilweiser Anspruchsverzicht liegt im Rahmen einer solchen Vereinbarung bereits dann vor, wenn der gesetzliche Anspruch den vereinbarten Abfindungsbetrag übersteigt und die Vereinbarung nach dem Parteiwillen abschließenden Charakter haben sollte. Dies folgt aus dem Ausschluss des Rückgriffs auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage des § 44 LwAnpG. Ein ausdrücklicher Ausspruch eines - bezifferten - Teilverzichts in der Vereinbarung ist nicht erforderlich (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2002, WLw 1008/01 , nicht veröffentlicht).

 

( 2) Den Vereinbarungen vom 17.12.1991 kommt solch ein abschließender Charakter nicht zu. Die Schriftstücke enthalten keine ausdrückliche Abgeltungsklausel oder eine ähnliche Regelung, aus der sich der Wille zu einer abschließenden Vereinbarung über die Vermögensauseinanderse zung ergeben wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die bloße Hinnahme einer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 44 LwAnpG unrichtigen Berechnung des Abfindungsanspruchs durch das Unternehmen und die Entgegennahme der aufgrund einer solchen Berechnung erbrachten Leistungen durch das ausscheidende Mitglied der Geltendmachung des vollen Anspruchs gemäß § 44 LwAnpG nicht entgegensieht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.12.2001, WLw 803/01 - nicht veröffentlicht).

 

(3) Die Vereinbarungen vom November 1995 sollten ausweislich der ausdrücklichen Abgeltungsklausei zwar abschließenden Charakter haben, sind aber aufgrund Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.

Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt im Bereich von Abfindungsvereinbarungen so nicht in Betracht, weil es ihnen am Gegenüberstehen von Leistung und Gegenleistung fehlt. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Verzicht des LPG-Mitglieds auf eine Forderung, die erheblich über das hinausgeht, was die LPG in der Abfindungsvereinbarung zu zahlen bereit ist, sittenwidrig ist.

Dies ist möglich, setzt aber voraus, dass sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt.

(vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763).

 

Werden im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung bestimmte nach dem Gesetz zu gewährende Leistungen nicht berücksichtigt oder zu niedrig bemessen, so reicht dies zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung jedenfalls dann nicht aus, wenn die Kalkulationsfaktoren in der Vereinbarung offengelegt worden sind. Anders wäre es nur dann, wenn die Genossenschaft das Mitglied bei der Berechnung schuldhaft übervorteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 05. 03.1999, WLw 52/98, AgrarR 1999 248 f.; BGH, Beschluss vom 16.06.2000, BLw 19/99, WM 2000 , 1762 , 1763).

 

Von einer schuldhaften Übervorteilunq der Frau …. und des Herrn … muss hier - bei notwendiger Beschränkung auf den erreichten Sach- und Streitstand - hinsichtlich der Vereinbarung vom November 1995 ausgegangen werden.

Entscheidend ist hierbei nicht, dass die Antragsgegnerin bereits im Rahmen der Anspruchsberechnung für die Vereinbarungen vom 17.12.1991 die Ansprüche auf Rückzahlung des Inventarbeitrages aufgrund der Währungsunion 2:1 gekürzt hat. Dies war zwar eine dem Gesetz widersprechende Benachteiligung der LPG-Mitglieder, aber in dieser Hinsicht bestanden 1991 noch erhebliche rechtliche Unsicherheiten, die erst durch die maßgeblichen Entscheidungen des BGH im Jahre 1993 geklärt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1993, BLw 58/92, AgrarR 1993, 189 f.; BGH, Beschluss vom 21.04.1993, BLw 46/92, AgrarR 1992, 189 f.)

 

Abgesehen davon, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu einer nicht erfolgten Neuberechnung der Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2002, WLw 1008/01, nicht veröffentlicht) – bewusst wahrheitswidrig erfolgt, müssen der Antragsgegnerin diesem Zeitpunkt die bereits zitierten Beschlüsse des BGH zur Unzulässigkeit der Abwertung von Inventarbeiträgen im Verhältnis 2:1 bekannt gewesen sein. Aufgrund der in den Bestätigungsvereinbarungen fortgeschriebenen Verkürzung der Ansprüche auf die Hälfte ohne entsprechende Aufklärung muss daher bei diesen Vereinbarungen von einer schuldhaften Übervorteilung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden.

Ausgehend von dem sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergebenden Berechnungen hat die Antragsgegnerin demnach durch den Vergleich vom 15.08.2001 einen Anspruch des Antragstellers in Höhe von 19.915,00 DM durch Zahlung von insgesamt nur 13.112,50 DM abgefunden.

Bei dieser Sachlage erachtet es der Senat mit dem Amtsgericht als billigem Ermessen entsprechend, der Antragsgegnerin trotz der erfolgten Antragsrücknahme die vollen Gerichtskosten aufzuerlegen.

 

Anmerkung:

Die beiden Parteien – Antragsteller und e. G. – hatten während des Verfahrens in 2000 eine weitere Abfindungsvereinbarung getroffen, nachdem bei Gericht klar geworden war, dass die e. G. weitere Nachzahlungen leisten muss. Die von der e. G. sodann angebotene Nachzahlung hatte der Antragsteller akzeptiert, ohne im Vergleich eine Kostenregelung zu treffen. Die e. G. war daher der Meinung, sie könne sich so der Verfahrenskosten entziehen. Das Gericht hat jedoch sachlich richtig der e. G. die Kosten auferlegt, nachdem die e. G. erst nach Antragstellung ihre Abfindungsschuld erledigt hat.

 

 

Wann ist eine Abfindungsvereinbarung bindend?

 

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss (gekürzt) vom 19.01.2004

Aktenzeichen: WLw 1226/00, AG Oschatz XV0007/00

 

In der Landwirtschaftssache

 

wegen einer Forderung aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

 

(vgl. BGH Beschlüsse vom 05.03.1999 - BLw 52/98 - AgrarR 1999, 248, 249, vom 16.06.2000 - BLw 19/99 - WM 2000, 1762, 1763 und vom 26.04.2002 – BLw 29/01 - VIZ 20021 529 f.)

 

b) Welche Umstände hierfür entscheidend sind, wird in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht näher ausgeführt und ist im Einzelfall durch den Tatrichter festzustellen. Der erkennende Senat hat dies u.a. angekommen, wenn

 

- das Mitglied bei der Vereinbarung unter anstößigen Druck gesetzt wurde, um es zur Unterschrift zu bewegen, oder

 

- das durch den Verzicht begünstigte Unternehmen die infolge Unerfahrenheit oder Willensschwäche ungünstige Lage des ehemaligen Mitglieds bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass das Mitglied sich nur wegen seiner Unerfahrenheit oder Willensschwäche auf eine sehr nachteilige Vereinbarung eingelassen hat (Senatsbeschluss vom 11.02.2002 - WLw 1394/00 - unveröffentlicht) oder

 

- das abfindungsrelevante Eigenkapital unter offensichtlichem Verstoß gegen

allgemeine Bilanzierungsgrundsätze oder entgegen einer im Zeitpunkt der

Berechnung bestehenden "höchstrichterlichen Rechtsprechung zu

Vorschriften des LwAnpG (Senatsbeschluss vom 12.02.2002 - W XV

2023/01 - unveröffentlicht) falsch ausgewiesen wurde, so dass das Mitglied

den Umfang seines Verzichts gar nicht ermessen konnte.

 

c) Für die beiden erstgenannten Gesichtspunkte fehlt es in diesem Fall an jeden Anhaltspunkten. Einschlägig ist allerdings der dritte Grund, aus dem sich eine Vereinbarung, als sittenwidrig darstellen kann. Die Abfindungsvereinbarung wurde auf der Grundlage der Schlussbilanz der LPG zum 31.08.1991 abgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme entsprach die Bildung und die Auflösung der Rückstellungen weder den Vorschriften des DMBilG noch denen des § 249 vom 31.08.1991 errechnet worden sei. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat bei seiner Anhörung am 23.03.2001 ebenfalls erklärt, dass die Abfindungsquote auf der Basis des vorhandenen Eigenkapitals errechnet und den Mitgliedern angeboten worden sei. Auch sei ein dahingehender Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst worden.

In solch einem Fall ist die Abfindungsvereinbarung mit dem vom Mitglied erbetenen, vorformulierten Verzicht auf Nachforderungen nach einem Abfindungsangebot des Unternehms auf der Basis einer Bilanz, die infolge gesetzlich nicht zulässiger Rückstellungen ein viel zu geringes Eigenkapital auswies, gemäß 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies gilt nicht nur dann, wenn der (zu niedrige) Ausweis des Eigenkapitals auf eine, Verschleierung der tatsächlichen Vermögenslage durch den LPG-Vorstand zurückzuführen ist, wie sie in den § 331 HGB und 147 Abs. 2 GenG für die dort genannten Unternehmen unter Strafe gestellt worden ist. Eine auf der Grundlage der Bilanz geschlossene Abfindungsvereinbarung ist bereits dann nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn infolge der Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und die Auflösung von Rückstellungen davon auszugehen ist, dass dem in diesen Rückstellungen ausgewiesenen Kapital am Bilanzstichtag weder ungewisse Verbindlichkeiten noch künftige Aufwendungen für in der Vergangenheit unterlassene Instandhaltungen zugrunde lagen, sondern dieses im Wesentlichen der Finanzierung, eines künftigen betrieblichen Aufwands durch Bildung einer nur als Rückstellung bezeichneten Rücklage gedient hat.

 

Anmerkung:

Unabhängig von der immer wieder strittigen Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung bei unkorrekter Eigenkapitalermittlung zu einem Verzicht weiterer Ansprüche führen kann, ist die strafrechtliche Frage in jedem Fall auch bei Abfindung nach Beendigung der Mitgliedschaft im neuen Unternehmen (z.B. der e. G.) von Bedeutung.

(sie hierzu Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1759/91).

0.2.8 Korruption und andere Vorteile
0.3 Umwandlung/Liquidation/Rechtsnachfolge
0.3.2 Die nachträgliche (rückwirkende) Liquidation der LPG bei fehlender Rechtsnachfolge