0.11 Verletzungder Grundrechte und der Menschenrechte nach den Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verhindern dörflichen Frieden
0. Vorbemerkungen
0.13 Vom Auswuchs der Agrarstrukturen
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0.12 Agrargenossenschaft Kahla e.G. ist kein Rechtsnachfolgeunternehmen

Die LPG (P) Saaletal Kahla befindet sich seit 1991 in Auflösung.

Mit Beschluss vom 30.05.2008, 2 HK T 9/07, hat das Landgericht Gera, 2. Kammer für Handelssachen, das Registergericht in Jena angewiesen, ein Verfahren der Amtslöschung einzuleiten und den Eintrag im LPG-Altregister vom 08.01.1992, wonach die LPG (P) Kahla aufgelöst und in 4 LPGs, der LPG Rothstein (Schöps), der LPG Reinstädt, der LPG Eichenberg und der LPG Kahla aufgeteilt wurde, zu löschen sowie für die LPG (P) eine Nachtragsliquidator zu bestellen.

Der Beschluss ist seit 17.06.2008 rechtskräftig.

Was war vorausgegangen?

Der einstige freie Bauer H. R. aus Seitenroda, Jahrgang 1913, hatte 1969 im Rahmen der Zwangskollektivierung  seine rund 5 ha Land und 6.100 DM Inventarbeitrag in die LPG Deutsch-Sowjetische Freundschaft einbringen müssen. Ab 1979 war er dann Mitglied der LPG (P) Kahla, die auch sein Land und seinen Inventarbeitrag nutzte.

1990/91 hoffte der Bauer, wie Hunderttausende LPG-Bauern mit ihm ebenso, von seiner LPG den ihn zustehenden Vermögensanteil nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu erhalten, denn schließlich gehörte das LPG-Vermögen den Mitgliedern.

Die LPG (P) Kahla strukturierte sich um durch Teilung auf die 4 im Territorium bestehenden LPG (T), allerdings ohne Teilungsbeschluss der LPG-Mitglied. Eine LPG-Mitgliederversammlung hatte gar nicht stattgefunden. Die LPG (T) Kahla mit Anteil (P) wandelte sich sodann um in die Agrargenossenschaft Kahla e.G.. 

In 1993 berechnete die Agrargenossenschaft für den Bauern H. R. einen Vermögensanspruch nach § 44 LwAnpG in Höhe von 3.243,14 DM, wobei der Inventarbeitrag nur mit der Hälfte, das Feldinventar überhaupt nicht berücksichtigt wurde und schließlich eine erhebliche Kürzung des gesetzlichen Anspruchs betreffs der Bodennutzungsvergütung und der Verzinsung vorgenommen wurde, ohne die Kürzung zu begründen oder nachzuweisen, obgleich sich die Agrargenossenschaft dabei auf §§ 36 und 44 LwAnpG stützte.

Eine nachvollziehbare Überprüfung der Berechnung der Agrargenossenschaft war dem Bauern folglich nicht möglich.  

In 1999, also 6 Jahre nach dieser Berechnung, legte die Agrargenossenschaft der Tochter des Bauern eine Abfindungserklärung vor, wonach der 1993 errechnete Anspruch von 3.243,14 DM in 5 Raten bis 2003 ausgezahlt werden sollte und dann auch ausgezahlt wurde. Da der Bauer aber doch wissen wollte, ob ihm tatsächlich nicht ein höherer Vermögensanspruch zusteht, ließ er 2001 beim Landwirtschaftsgericht einen Auskunfts- und Teilzahlungsantrag stellen, wobei sich die Teilzahlung auf den Wert des Feldinventars beschränkte. Soweit ihm bekannt war, hatten andere Bauern schon in zwei Fällen, von Kuchs vertreten, über das Landwirtschaftsgericht eine Nachzahlung erhalten.  

Das Landwirtschaftsgericht in Gera lehnte den Auskunftsanspruch ab, da die Agrargenossenschaft Kahla e.G. angeblich nicht zuständig sei, obgleich sie einen Anspruch berechnet und in Raten ausgezahlt hatte.

Das Oberlandesgericht in Jena hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und damit den Auskunftsanspruch, so wie weitere Restnachzahlungen abgelehnt. Die Prüfung der Rechtsnachfolge hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen, obgleich die registerrechtlichen Unklarheiten der Umstrukturierung, nämlich Teilung, Zusammenschluss und Umwandlung, aus den Registereintragungen auf den Tisch lagen und der Vortrag des Vertreters der Agrargenossenschaft, der in 1993 für das Landwirtschaftsministerium in Erfurt die bekannten Persilscheine nach sogenannter Prüfung i. S. § 70 Abs. 3 LwAnpG ausgestellt hat, mehr als widersprüchlich und mit den Registereintragungen nicht zu vereinbaren waren. 

Eine Abfindungsvereinbarung hatte der 1999 86-jährige ehemalige LPG-Bauer und Antragsteller nicht unterschrieben. Die Unterschrift der vollmachtlosen Tochter konnte nicht wirksam sein, zumal die Anspruchsberechnung der Agrargenossenschaft in 1993 für die so genannte Abfindungserklärung von 1999 gesetzwidrig war und ohne das die Berechnungsgrundlagen, die Bilanz und das Eigenkapital, von der Agrargenossenschaft je nachgewiesen und vorgelegt worden wäre.

Blieb also nur noch der Weg über einen Antrag in 2003 an das Registergericht in Jena, das jedoch seine nach dem Gesetz der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) unzulässigen und falschen Eintragungen von 1992 nicht korrigieren wollte und die Löschung der angeblichen Rechtsnachfolge, so wie die Bestellung von Nachtragsliquidatoren, in 2007 zurückgewiesen hat. 

Die Beschwerde gegen diese negative Entscheidung des Registergerichts hatte nunmehr beim Landgericht  Gera Erfolg, wobei sich das Landgericht ganz offenkundig, auch sachlich und ernsthaft, mit der Angelegenheit intensiv beschäftigt hat und einer konsequenten rechtlichen Prüfung unterzogen hat.

Dies verdeutlicht die Begründung der Entscheidung des Landgerichts, wo es z. B. u. a. heißt: 

Die Beteiligte zu 2) (Agrargenossenschaft) macht geltend, dass der Beschwerdeführer niemals Genosse der LPG DSF Kahla gewesen sei und ein Übergang seiner Mitgliedschaft im Rahmen einer etwaigen Teilung der LPG (P) Saaletal Kahla auf die LPG DSF Kahla nicht stattgefunden habe.

Die Kammer hat Amtsermittlung durchgeführt. Im Rahmen der Amtsermittlung hat die Kammer sich die Altregisterakten betreffend die LPG (P) Saaletal, die LPG DSF Kahla, die LPG Reinstädter Grund Reinstädt, die LPG Wilhelm Pieck Rothenstein  (Schöps) und die LPG Neuer Weg Eichenberg zuschicken lassen und durchgesehen.  

Die Beschwerde des Betroffenen wurde formgerecht gemäß § 22 FFG so wie fristgerecht gemäß § 22 FGG eingelegt.

Die Beschwer ist gegeben, soweit der Beschwerdeführer geltend machen kann, Ansprüche als ehemaliges LPG-Mitglied gegen eine bestimmte LPG durchsetzen zu wollen, denn dies setzt die Existenz und Handlungsfähigkeit der jeweiligen LPG voraus. 

Denn gemäß §§ 69 und 42 LwAnpG hat eine Liquidation stattzufinden. Diese ist durch einen entsprechenden Liquidator durchzuführen.

Die Feststellung von etwaigen Vermögenswerten und die ordnungsgemäße gesetzmäßige Abwicklung werden gerade zum Gegenstand der Liquidation.

Das LwAnpG von 1990  erhielt mehrere Möglichkeiten, nämlich die Teilung, den Zusammenschluss, die Umwandlung und die Auflösung. Sonstige mögliche Tatbestände kommen von vornherein nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um einen Numerus Clausus der möglichen Handlungsformen.

Die Teilung nach §§ 4 ff LwAnpG dient der Neugründung von Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Von dieser Möglichkeit ist hier ersichtlich nicht Gebrauch gemacht worden. Darüber hinaus setzt §§ 5 bis 11 LwAnpG die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens voraus, neben der entsprechenden Eintragungsanmeldung und Eintragung u. a. die Durchführung einer Vollversammlung mit einem entsprechendem Teilungsplan und Teilungsbericht, begleiteten Teilungsbeschluss. Der Zusammenschluss von LPGs erfolgt nach § 15 LwAnpG durch Vertrag, welcher nur wirksam wird, wenn ihn die Mitglieder der beteiligten LPGs durch Beschluss zustimmen. Auch dies hat in einer Vollversammlung zu geschehen. Der Zusammenschluss ist als solcher ebenfalls zur Eintragung in das Register anzumelden. Eine Umwandlung durch Formwechsel nach §§ 23 ff LwAnpG oder § 27 LwAnpG ist nicht ersichtlich.  

Weder aus der Registerakte noch aus den von der Kammer beigezogenen Altregisterakten ergeben sich irgendwelche Hinweise dafür, dass bei der Beendigung der Existenz der LPG (P) Kahla die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sein könnten. Es ergibt sich nicht die Spur eines Hinweises auf die Durchführung irgendwelcher Vollversammlungen dieser LPGs und die Fassung irgendwelcher Beschlüsse durch deren Mitglieder. In der Altregisterakte betreffen die LPG Wilhelm Pieck Rothenstein befindet sich lediglich eine Kopie eines Umwandlungsbeschlusses der LPG Rothenstein betreffend der Umwandlung in eine Agrargenossenschaft e.G.  auf einer Vollversammlung am 26.07.1991 und hier eine Feststellung der Umwandlungsbilanz: Die Eröffnungsbilanz der 1991 zusammengeführte LPG (T) Rothenstein und LPG (P) Kahla wird in der vorgelegten Fassung festgestellt.  

In einem Schreiben des Amts für Landwirtschaft vom 17.04.1991, gerichtet an die LPG Rothenstein, heißt es u.a. : Die LPG (P) Kahla wurde mit dem 31.12.1990 aufgelöst, die landwirtschaftliche Nutzfläche wurde den LPGn Rothenstein, Reinstädt, Eichenberg und Kahla zugeordnet. Damit ist die LPG Rothenstein Rechtsnachfolger der LPG (P) Kahla,  z. B. in der Gemarkung Schirnewitz und Kahla. 

Aus einem Schreiben des Leiters des Amtes vom 27.01.1993 heißt es u. a.: Im Ergebnis der Teilung der LPG (P) Kahla erfolgt die Auflösung im Register zum 01.01.1991. Das Vermögen ging in die ehemaligen LPG (T) Rothenstein, Reinstädt, Eichenberg und Kahla über. 

Es gibt nicht den kleinsten Anhalt dafür, dass die LPG (P) Saaletal Kahla ordnungsgemäß beendet, respektive abgewickelt worden sein könnte. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten  tun sich für die Kammer nicht auf.  

Es ist daher davon auszugehen, dass die LPG (P) Saaletal Kahla in so genannter Liquidation weiterhin fortbesteht. 

Aus diesem Grunde ist entsprechend § 273 Abs. 3 Aktiengesetz auf Antrag des ehemaligen LPG-Mitglieds, des Beschwerdeführers, ein Nachtragsliquidator zu bestellen, dessen Aufgabe es sein wird, die LPG vermögensmäßig ordnungsgemäß abzuwickeln. 

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind vielschichtig: 

1.       Alle Bilanzen der Agrargenossenschaft sind seit 1991/92 falsch, nichtig, da diese Vermögen der LPG ausweisen, das nicht rechtswirksam in ihr Eigentum übergegangen ist. 

2.      Die Banken müssten ihre evtl. Kredite überprüfen, da die Bilanzen falsch und das Vermögen/ die Banksicherheiten nicht der Agrargenossenschaft, sondern der LPG i.L. eigentumsrechtlich zuzuordnen ist.  

3.     Die Grundbücher können falsch sein und sind zu berichtigen, wenn LPG-Grundstücke oder selbständiges Gebäudeeigentum auf die e.G. umgeschrieben wurde. Dies kann auch nach Bodenordnungsverfahren zu rechtlichen Konsequenzen führen. 

4.     Der Liquidator müsste der Agrargenossenschaft für den Zeitraum ab 1991/92  4 % Zins pro Jahr nach BGB für das genutzte LPG-Vermögen der Bilanzaktiva nachberechnen.  

5.      Der Liquidator muss den Wert des von der Agrargenossenschaft 1991/92 ohne Rechtsgrundlage in Besitz genommen LPG-Vermögen zurück fordern. Von der Agrargenossenschaft an die LPG-Mitglieder ausgezahlte Vermögensanteile/Raten sind als Zahlung auf diesen Rückforderungswert anzurechnen. Auch ist eine Anrechnung auf den o. g. Zinsanspruch denkbar.  

6.     Alle LPG-Bauern oder ihre Erben können beim Liquidator Vermögensansprüche nach §§ 42 und 44 (1) LwAnpG nachfordern. Der Liquidator hat das LPG-Vermögen zu verkaufen, zu versilbern und den Liquidationsüberschuss an die Mitglieder zu verteilen. Der Wert entspricht dem Vermögen/Eigenkapital per 01.01.1991, als die e.G. das LPG-Vermögen ohne Rechtsgrundlage in ihre Bilanz übernommen und fortgeführt hat. 

7.     Beim Verkauf des LPG-Vermögens durch den Liquidator haben LPG-Mitglieder ein Vorkaufsrecht - § 42 LwAnpG. 

8.      Da die LPG (P) Kahla mit Wirkung vom 31.12.1990 auf 4 LPG (T) aufgeteilt werden sollte, was nicht rechtswirksam sein konnte, kann auch eine nachfolgende Umwandlung dieser 4 LPG (T) nicht rechtswirksam sein, denn in diesen Fällen ist selbst bei Vorlage eines Umwandlungsbeschlusses die weitere Voraussetzung einer Gesamtrechtsnachfolge i. S. LwAnpG, nämlich die Identität, nicht gewahrt. Machen also LPG-Bauern dieser 4 LPG (T) Vermögensansprüche bei ihrer LPG geltend und stellen entsprechend Antrag an einen Liquidator bzw. beim Registergericht, sind für diese 4 LPG (T) wohl ebenfalls je ein Liquidator zu bestellen. Nach dem Gesetz der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) müsste das Registergericht eigentlich schon von Amts wegen hier tätig werden. Denn die falschen Eintragungen verletzen den öffentlichen Glauben. 

9.      Wichtig ist dabei zu wissen, dass diese hier aufgetretenen wirtschaftlichen und rechtlichen Probleme nie verjähren.  Alle vorgenannten Konsequenzen können immer noch, jetzt 18 Jahre nach dem Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, aber auch noch in 5 oder 10 oder 20 Jahren, auch von Erben ehemaliger LPG-Mitglieder, geltend gemacht werden.   

Rechtsunwirksame nichtige Vorgänge erlangen auch durch Zeitablauf keine Rechtskraft und keinen Rechtsschutz. Daher können auch Erben der einstigen LPG-Bauern die Vermögensansprüche über ein Registerverfahren prüfen lassen. Und da die Zahl der rechtlich nichtigen Teilung, Zusammenschlüsse und Umwandlungen von LPGs in 1990/91 sehr groß ist, regional unterschiedlich, aber erfahrungsgemäß bei 30 bis 90 % liegen dürfte, ist ein Ende der Unsicherheiten und das Vertrauen zerstörenden Fortsetzung des LPG-DDR-Unrechts nicht absehbar. 

Schließlich ist festzustellen, dass eine rechtswirksame Gesamtrechtsnachfolge i. S. LwAnpG ebenso wie eine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung  nach § 44 LwAnpG seit 1991 Voraussetzung war und weiterhin ist, um Fördermittel/Subventionen aller Art an die LPG-Nachfolger auszuzahlen.

Dessen ungeachtet haben die Länder, auch der Freistaat Thüringen, in hunderten Fällen über 18 Jahre Subventionen ausgezahlt, ohne dieses Unrecht zu beachten. 

Wie lange werden das die Finanzminister, die Bundesregierung und die EU noch hinnehmen?  

 

LPG (P) "Saaletal" Kahla hat Liquidator 

Endlich, ein Jahr nach dem Beschluss des Landgerichts Gera, das die Liquidation der LPG (P) "Saaletal" Kahla festgestellt hat, hat das Registergericht in Jena nun auch einen Liquidator bestellt. 

Liquidator ist Herr Rechtsanwalt Thomas Heilmann, Melchior-Bauer-Straße 1, in 99092 Erfurt. 

Dort können die einstigen LPG-Bauern nun ihre Vermögensansprüche nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend machen, denn aufgrund des Liquidationsverfahrens sind diese Ansprüche nach LwAnpG nicht verjährt. 

Auch hier war ein Verfahren beim Landwirtschaftsgericht in Sachen Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG Auslöser der Entscheidung des Landgerichts Gera vom 30.05.2008. Festgestellt wurde dabei, dass die Teilung der LPG Pflanzenproduktion auf die vier LPGs Tierproduktion Rothenstein (Schöps), Reinstädt, Eichenberg und DSF Kahla nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt ist und daher rechtsunwirksam blieb. Die LPG (P) Kahla besteht daher seit 01.01.1992 in bisher unerkannter Liquidation fort, nach § 69 LwAnpG in Auflösung. 

Damit ist das Vermögen der LPG (P) Kahla nicht rechtswirksam auf die vier LPGs Tierproduktion übergegangen, sodass dieses dort vom Liquidator zurückzufordern ist. Die Umwandlungen der vier LPGs Tierproduktion wären gegebenenfalls auf Antrag früherer LPG-Bauern, die ebenso noch ihre Vermögensansprüche geltend machen wollen, noch zu prüfen und durch das Registergericht bzw. Landgericht entsprechend zu entscheiden, denn selbst, wenn Umwandlungsbeschlüsse vorliegen würden, wäre die Identität nicht gewahrt und diese ist neben einem Umwandlungsbeschluss Voraussetzung für eine rechtswirksame Gesamtrechtsnachfolge, und nur die ist nach dem LwAnpG zulässig. Nach fehlgeschlagener Teilung der LPG (P) verletzen anschließende Umwandlungen der LPG (T) den zwingend vorgeschriebenen Grundsatz der Identität.

0.11 Verletzungder Grundrechte und der Menschenrechte nach den Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verhindern dörflichen Frieden
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