OLG Jena, Az 6 W 627/01 vom 24.1.2002
LwAnpG § 4, LwAnpG § 23; LwAnpG § 34 - auszugsweise/gekürzt -
1. Eine grundlegende Voraussetzung für eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG besteht darin, dass ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der seinem Inhalt nach auf eine solche identitätswahrende Umwandlung gerichtet ist. Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelregister eintreten (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.)
2. Der Umwandlungsbeschluss muss inhaltlich das in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zum Ausdruck kommende Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft zum Ausdruck bringen (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Das ist nicht der Fall bei einer angestrebten Fortführung einer LPG in Liquidation durch eine GmbH und durch eine GmbH & Co. KG, wobei die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie diejenigen LPG-Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt, und wenn diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage von 25.000 DM zu werden. Ein solcher Umwandlungsbeschluss ist seinem Inhalt nach wegen Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O.).
Gründe:
I. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts sowie auf seinen Beschluss im Vorverfahren 6 W 684/00.
II. Bereits mit seinem - die Sache an das Landgericht zurückverweisenden - Beschluss vom 19.03.2001 (6 W 684/00) hat der Senat dargelegt, dass die Bestellung von Nachtragsliquidatoren für die LPG "U. ..........i.L. in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG dann geboten ist, wenn die Umwandlung der LPG "U. ........ in die Beteiligte zu 12 fehlgeschlagen ist und die LPG sich aus diesem Grund seit dem 01.01.1992 Kraft Gesetzes - zunächst unerkannt - in Liquidation befindet (§ 69 Abs. 2 LwAnpG). Diese Voraussetzung hat das Landgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei bejaht; die Beteiligte zu 12 ist mit der LPG "U. ............. nicht identisch und auch nicht ihr Gesamtrechtsnachfolger, weil weder eine wirksame identitätswahrende Umwandlung im sinne der §§ 23 Abs. 1, 34 Abs. 1 LwAnpG noch eine Teilung gemäß § 4 LwAnpG stattgefunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Landgerichts Bezug, denen er folgt. Die Angriffe der sofortigen weiteren Beschwerde hiergegen sind unbegründet.
1. Eine zur Gesamtrechtsnachfolge führende Teilung des LPG-Vermögens gemäß § 4 LwAnpG zum Zwecke der Gründung der Beteiligten zu 12 und ihrer Komplementärgesellschaft kommt nicht in Betracht, weil nach den rechtsfehlerfreien und damit für den Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde bindenden Feststellungen des Landgerichts die ausschließlich mit der Geschäftsführung der KG befasste GmbH keinen selbständigen Bestandteil des alten Unternehmens - der LPG - betreibt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 137, 134, 141; BGH ZIP 1999, 1126, 1128). Auch die Beteiligte zu 12 hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass ihre Komplementär -GmbH einen selbständigen Bestandteil des alten Unternehmens, der LPG "U. .............., betreibe.
2. Auch eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne des §§ 23 ff. LwAnpG hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Angriffe der sofortigen Beschwerde hiergegen sind schon im Ansatz verfehlt. Eine grundlegende Voraussetzung für eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG besteht nämlich darin, dass ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der seinem Inhalt nach auf eine solche identitätswahrende Umwandlung gerichtet ist. Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelregister eintreten (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Das ist bei dem vorliegenden Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.06.1991 nach den rechtsfehlerfreien und damit für den Senat im rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall, weil der Umwandlungsbeschluss inhaltlich nicht dem in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft entspricht. (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Nach dem von den LPG-Mitgliedern gefassten Umwandlungsbeschluss vom 18.06.1991 sollte die Umstrukturierung bzw. Umwandlung der LPG gemäß einem Teilungsplan, einem Treuhandvertrag und gemäß Gesellschafterverträgen für eine GmbH und eine GmbH & Co. KG durchgeführt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist im vorliegenden Fall in § 2 Ziff. 4 des Teilungsplans geregelt, dass die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie die Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt, und dass diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage von 25.000 DM zu werden. Ein solcher Umwandlungsbeschluss ist seinem Inhalt nach wegen Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O.). Ob später, wie die sofortige Beschwerde meint, "nicht entsprechend dem Beschluss formal vorgegangen wurde", ist demgegenüber unerheblich, weil das nichts daran ändern würde, dass es an einem auf eine identitätswahrende Umwandlung abzielenden Beschluss fehlt. Abgesehen davon ist das Vorbringen der sofortigen Beschwerde insoweit auch unzutreffend, weil sowohl nach § 5 des ursprünglichen Gesellschaftervertrags der Beteiligten zu 12 vom 28.10.1991 (vgl. Bl. 3 ff. des Sonderbands der Registerakten) als auch nach § 5 des am 14.12.1992 geänderten Gesellschaftervertrags (vgl. Bl. 102 ff. des Sonderbands der Registerakten) neben der Komplementär -GmbH als Kommanditistin mit einer Bareinlage von 25.000 DM ausschließlich Frau ......... an der Beteiligten zu 12 beteiligt war. Wie nach dem Inhalt dieser Gesellschafterverträge am 09.12.1992 die Eintragung von insgesamt 365 Kommanditisten in das Handelsregister erfolgen konnte, bleibt für den Senat unerfindlich, ändert aber nichts daran, dass ein auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichteter Beschluss der Mitgliederversammlung nicht vorliegt.
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