3.7 Sorgfaltspflicht, Haftung, Prozessbetrug bei falschem Gutachten
4. Wahrer Wert §44
4.2 Rechtsprechung
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4.1 Aus AGRARRECHT Heft 2/1999 (zum Teil gekürzt)

Zur Problematik des "Wahren Wertes" einer LPG

Podiumsdiskussion anläßlich des Goslarers Agrarrechtsseminars am 6.10.1998 unter Leitung von Abt. Dir. Dr. Bernold Bendel, Münster, und unter Mitwirkung von Richter am BGH Dr. Joachim Wenzel, Karlsruhe, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Ulrich Behr, Berlin, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Wolfgang Gschwendtner, Berlin, und Rechtsanwalt Rainer Stumpf, Stollberg/Erzgebirge

Einführung

Richter a. BGH Dr. Wenzel
RA Behr
WP Gschwendtner
RA Stumpf

Replik

Dr. Wenzel
RA Behr
WP Gschwendtner

Diskussion

Dr. Wenzel
RA Behr
WP Gschwendtner
RA Stumpf
RA Düsing RA
Dr. Glass
SV. Dr. Kuchs
SV. Moser
RA Barran
Min. Rat Dr. Milch
RA Wanitschek

Schlußwort

Dr. Wenzel
Dr. Bendel

 

Einführung

1. Richter a. BGH Dr. Joachim Wenzel

Meine sehr verehrten Damen und Herren,

acht Jahre nach der staatlichen Einheit Deutschlands ist die rechtliche Auseinandersetzung um die vermögensrechtliche Seite der strukturellen Anpassung der ostdeutschen Landwirtschaft noch immer nicht beendet. Nachdem die Rechtsprechung zunächst mit den Fragen befaßt worden war, die mit der Berechtigung und Berechnung des Abfindungsanspruchs zusammenhingen, standen alsbald die mit der Umwandlung der LPGs verbundenen Probleme im Vordergrund. Als diese weitgehend geklärt war, wandte sich die Aufmerksamkeit der streitenden Parteien dem eigentlichen Kern der Vermögensauseinandersetzung und Umwandlung der LPGs zu, nämlich der Frage, was überhaupt wertmäßig an Vermögen zu den für die Abfindung ausscheidender Mitglieder maßgeblichen Stichtagen, im Zeitpunkt der Auflösung oder Umwandlung vorhanden war, d. h. wie das abfindungsrelevante Eigenkapital jeweils zu ermitteln ist. Daß dies erst in neuerer Zeit geschehen ist, liegt nicht an der Rechtsprechung, so daß die in der Öffentlichkeit erhobene Kritik, daß die jüngste Entscheidung des BGH erst im Mai 1998 gefällt wurde, von falschen Prämissen ausgeht. Die Gerichte können Rechtsfragen erst entscheiden, wenn sie innerhalb eines konkreten Rechtsstreits entscheidungserheblich sind und der Rechtsstreit um diese Frage auch geführt, d.h. anhängig gemacht und durch Rechtsmittel vor die Obergerichte gebracht wird. Ob und wann dies geschieht, liegt allein in der Entscheidung der Parteien. Tun sie es erst im Jahr 2000, kann hierüber auch nicht früher entschieden werden. Der gelegentlich erhobene Vorwurf, der BGH oder ein OLG hätte die ein oder andere Frage schon früher entscheiden müssen, erweckt den Eindruck nostalgischer Sehnsucht nach einer Richtlinienkompetenz des obersten Gerichts, die mit der Einheit Deutschlands zu Grabe getragen wurde, weil sie mit den Prinzipien des Rechtstaats nicht zu vereinbaren ist.

Daß manche Rechtsprobleme erst in neuerer Zeit zur Entscheidung gestellt wurden, hat vielfältige Ursachen. Eine der wesentlichen ist sicher der Stand der wissenschaftlichen Diskussion. Die Entscheidungsreife einer Rechtsfrage wird aber auch durch die Konfliktstrategie der streitenden Parteien mitbestimmt. Überspitzt formuliert könnte man die These aufstellen, daß die Entscheidung vom 8. Mai 1998 (1) gar nicht erforderlich gewesen wäre, wenn bereits der am 24. November 1993 (2) ergangene Beschluß über das umfassende Auskunfts- und Einsichtsrecht des abfindungsberechtigten Mitglieds von der Rechtspraxis angenommen und umgesetzt worden wäre. Schon damals hatte der BGH entschieden, daß für die Vermögensauseinandersetzung nicht der "betriebswirtschaftlich zu ermittelnde Ertragswert" oder der "bilanzpolitisch gestaltbare Buchwert" des Unternehmens. sondern der als "Verkehrswert" bezeichnete "tatsächliche Wert" aller Vermögensgegenstände maßgeblich ist. In den Entscheidungen über die Bemessung der Barabfindung vom 8. Dezember 1995 (3) sowie vom 29. November 1996 über die bare Zuzahlung (4) wird dies wiederholt und bestätigt. Gschwendtner hat denn auch festgestellt: "Das Wollen des BGH ist deutlich. Er meint die Ermittlung eines tatsächlichen, d.h. an Verkehrswerten unter Auflösung stiller Reserven orientierten Abfindungsguthabens, das den "wahren" Wert des gesamten Unternehmens widerspiegele"(5). Gleichwohl ist erst der Beschluß vom November 1996 als "Verkehrswertrechtsprechung" in die Diskussion gelangt. Er hat politisch zu dem - gescheiterten - Versuch der Einführung eines Spruchstellenverfahrens im Rahmen der 4. Novelle geführt und eine wissenschaftliche Erörterung um die Anwendung der Grundsätze der Unternehmensbewertung in Gang gesetzt. Dabei vertrat das Schrifttum ganz überwiegend die Auffassung, das abfindungsrelevante Eigenkapital sei nicht aufgrund der Bilanzwerte zu ermitteln, sondern nach dem in der Unternehmensbewertung allgemein anerkannten Ertrags- oder Liquidationswert. Dieser "Umwertung" des Gesetzes und der Rechtsprechung hat der Beschluß vom 8. Mai 1998 eine klare Absage erteilt. Der BGH hat - wie aufgrund der Gesetzeslage nicht anders zu erwarten war - an seiner Auffassung festgehalten und dies in Auseinandersetzung mit dem inzwischen vielfältigen Schrifttum näher zu begründen versucht. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die Bilanz ein Eigenkapital von 1,5 Mio. auswies, der von dem Unternehmen beauftragte Sachverständige Prof. Heller ein Eigenkapital von rd. 4, 5 Mio. und der gerichtliche Sachverständige ein solches von 8, 6 Mio. errechnete. Dem sind OLG und BGH gefolgt. Die Entscheidung ist in folgendem Zusammenhang zu sehen:

Das noch von der Volkskammer verabschiedete "Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der DDR" vom 29. Juni 1990 hatte sich zum Ziel gesetzt, das Privateigentum am Grund und Boden wieder herzustellen und zu gewährleisten. Außerdem sollten die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe geschaffen werden. Zu diesem Zweck sah das Gesetz die Möglichkeit der Wiedereinrichtung von Familienbetrieben, der Teilung und Umwandlung vor, und zwar zunächst nur in eine eingetragene Genossenschaft, mit der Novelle vom 3. Juli 1991 dann auch in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft. Es liegt in der Natur der Sache, daß in dieser Situation die Mitglieder, die beabsichtigen, in dem Unternehmen zu verbleiben, einen möglichst geringen Vermögensabfluß erreichen wollen, während die ausgeschiedenen Mitglieder eine möglichst hohe Abfindung anstreben. In diesem Interessenwiderstreit hat das Gesetz in § 44 Abs. 1 angeordnet, daß das Vermögen der LPG zu personifizieren, d. h. den Mitgliedern als Anteil am Eigenkapital zuzuordnen ist. Es hat zugleich eine gleichmäßig für alle Mitglieder geltende Regel aufgestellt, nach welcher dieser Wert der Beteiligung des Mitglieds am Eigenkapital zu ermitteln ist, und zwar unabhängig davon, ob das Mitglied ausgeschieden oder im Unternehmen verblieben ist. Die von dem BGH daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß der Gesetzgeber für die Vermögensauseinandersetzung eine gerechte Verteilung und nicht den Erhalt des Unternehmens in den Vordergrund gestellt habe, hat ihm den unberechtigten Vorwurf eingetragen, die in § 3 LwAnpG ausdrücklich normierte Zielsetzung umzuinterpretieren. (6) Nach dieser Vorschrift dient das Gesetz der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe. Sie beschreibt zwar die Ziele der angestrebten Struktur, nicht aber die Mittel der Umsetzung. Diese werden durch die Vorschriften über die Teilung, Umwandlung und Liquidation festgelegt. Ihre vermögensrechtliche Grundlage ist die Wertbeteiligung an der LPG in der Form eines Anteils am Eigenkapital. Bei der Ermittlung des Eigenkapitals und seiner anteilmäßigen Zuordnung kann das Fortführungsinteresse aber nur in dem Maße Berücksichtigung finden, als es das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang außer den Bilanzierungsvorschriften des DMBilG insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 3 (verteilungsfestes Restkapital), § 44 Abs. 6 (Kürzung um nicht bilanzierte Beträge), § 51 a Abs 2 (Beschränkung des Anspruchs von vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern), § 49 (Fälligkeit des Anspruchs), geschützt. Kapitalabflüsse bis auf das "verteilungsfeste Restkapital" sind ausdrücklich vorgesehen (Abfindung, bare Zuzahlung) und in Kauf genommen worden. Dem umgewandelten Unternehmen steht außer dem verteilungsfesten Restkapital also nur das Vermögen zu, das die verbleibenden Genossen oder Gesellschafter eingebracht haben. Sie sind damit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt als die ausgeschiedenen Mitglieder. Deswegen ist die Frage, "Verteilung vor Umwandlung?" oder "Umwandlung vor Verteilung?" falsch gestellt. Es geht, worauf Brühmüller und Janakiew (7) zutreffend hinweisen, allein um die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe auf der Grundlage einer gerechten Vermögensverteilung. Nichts anderes hat der BGH in seiner Rechtsprechung bisher für richtig gehalten. Diese Rechtslage hat in bezug auf die Ermittlung des Eigenkapitals nach der Rechtsprechung des BGH verschiedene Konsequenzen.

  1. Das Eigenkapital ist zwar nicht mit dem Bilanzkapital identisch, ist aber aufgrund der Stichtagsbilanz zu ermitteln. Es stellt den Inbegriff aller Vermögensgegenstände mit ihren tatsächlichen Werten bei Berücksichtigung sämtlicher Schulden dar. Da in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Gebäude und Anlagen mit ihren aktuellen Werten (Zeitwert, Veräußerungswert, Verkehrswert, Kurswert) anzusetzen sind, ist das richtig ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital, zu dem noch etwaige stille Reserven hinzuzuzählen sind. Mit Unternehmensbewertung hat dies nichts zu tun. (8) Anlaß und Ziel der Eigenkapitalermittlung unterscheiden sich hiervon.
  2. Werden die in der Stichtagsbilanz ausgewiesenen Werte nicht angezweifelt, können sie zugrunde gelegt werden. Freie Rücklagen oder nicht fristgerecht verbrauchte Instandsetzungsrücklagen können kapitalerhöhend berücksichtigt werden.
  3. Im Streitfall bedarf es der Heranziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen und/oder Wirtschaftsprüfers, um zu entscheiden, ob die angesetzten Werte als die zu bilanzierenden "tatsächlichen", "wahren" Werte übernommen werden können.
  4. Ist das nicht der Fall, muß das Eigenkapital neu errechnet werden. Ob es hierzu tatsächlich der von dem Senat für möglich gehaltenen modifizierten Zerlegungstaxe bedarf (9), ist nicht von maßgeblicher Bedeutung. Entscheidend ist, daß für jedes Wirtschaftsgut der Wert ermittelt wird, der auch zu bilanzieren gewesen wäre, d.h. das Ergebnis einer bestimmten, aus dem Gesetz ableitbaren Bewertungsmethode ist.
  5. >Stehen zulässigerweise mehrere Bewertungsmethoden zur Verfügung, so obliegt die Auswahl im Rechtsstreit dem sachverständig beratenen Tatrichter. Dieser hat sich mit einem vorliegenden Parteigutachten auseinanderzusetzen, ist dabei aber in seiner Prüfung nicht auf etwaige Ermessensfehler beschränkt. Er hat die Methodenwahl zu begründen. Ergeben sich unter Anwendung verschiedener Methoden unterschiedliche Ergebnisse, so sind diese unter Berücksichtigung ihrer Aussagefähigkeit in bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse zu würdigen.
  6. Eine Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode kommt nur als Kontrollrechnung in Betracht. Der Ertragswert des Unternehmens ist nur dann maßgebend, wenn er, was praktisch kaum vorkommen dürfte, den im Wege der Zerlegungstaxe ermittelten Wert übersteigt. Die Entscheidung hat Zustimmung und Kritik erfahren. Dies war nicht anders zu erwarten, vor allem von jenen Autoren nicht, denen der BGH nicht gefolgt ist. Vor allem Köhne (10) wirft ihm Begriffsverwirrung und abwegige Präferenzen vor. Seine Kritik verkennt jedoch schon im Ansatz, daß es nicht um die Bewertung von LPG -Nachfolgeunternehmen geht, sondern um die Aufteilung des LPG-Vermögens auf die Mitglieder. Diese Personifizierung nach "Verwendungswerten" (Ertrags- oder Verkaufswerten) vornehmen zu wollen, wie Köhne dies für richtig hält, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Denn der Gesetzgeber hat die Beteiligung an dem Vermögen der LPG ausdrücklich als einen Anteil am Eigenkapital ausgestaltet und vorgeschrieben, daß das Eigenkapital auf Grund einer dem DMBilG entsprechenden Bilanz zu ermitteln ist. Das abfindungsrelevante Eigenkapital hat daher mit dem betriebwirtschaftlich ermittelten Unternehmenswert nichts zu tun. Die Eigenkapitalermittlung und die Unternehmensbewertung unterscheiden sich nach Anlaß, Ziel und Bewertungsmethode. Diesen Regelungsinhalt des Gesetzes mag man für verfehlt halten, kann ihn aber nicht einfach negieren oder uminterpretieren. Damit entbehrt Köhnes Philippika jeder Grundlage. Sie verkennt die Rechtslage und kritisiert die Entscheidung von einer falschen Prämisse aus. Dem Vorwurf, die in dem Beschluß erfolgte Anwendung des Begriffs "Zerlegungstaxe" und anderer Begriffe schaffe Verwirrung, möchte ich nur die Äußerung eines namhaften Vertreters aus dem Kreis der Sachverständigen entgegenhalten, die dem Senat nach einem Seminar für Sachverständige und Juristen zu diesem Thema zugegangen ist. Sie lautet: "Obwohl mir, zumal als Nichtjurist, die "Beurteilung" von Beschlüssen des BGH ganz gewiß nicht zusteht, mag für Sie von Interesse sein, daß die diesbezüglichen Äußerungen der Seminarteilnehmer fast einhellig waren und dahingehend zusammengefaßt werden können, daß der Beschluß als in der Sache klar und in der zukünftigen praktischen Anwendung aller Wahrscheinlichkeit nach als sehr hilfreich eingeschätzt wurde."

Meine Damen und Herren, ich bin nicht so vermessen, zu glauben, daß diese Einschätzung allgemeiner Konsens werden könnte, ich bin aber so ehrlich, zu sagen, daß sie mich freut.

2. RA Ulrich Behr Folgewirkungen der Entscheidung vom 8. Mai 1998

1. Fallbeispiel:

Ein LPG-Nachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer e. G. weist zum 31.12.1991 in seiner Handelsbilanz ein bilanzielles Eigenkapital in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM aus. Davon gehören rd. 30 TDM zur abfindungsfesten Rücklage nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG. Das Geschäftsguthaben der Genossen beträgt 200 TDM. Altschulden bestehen nicht.

In den Jahren bis einschließlich 1994 erleidet das Unternehmen erhebliche Verluste. Ab 1995 tritt eine Verbesserung ein. Der zahlungswirksame freie Überschuß beträgt ab 1995 jährlich zwischen 200 TDM und 300 TDM (gerundet 250 TDM). Der Zahlungsmittelüberschuß stellt sich im einzelnen wie folgt dar:

Jahr 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 ff.

zahlungswirksames Ergebnis in TDM

./. ./. ./. ./. 200 200 300 250

Bei den Zahlenreihen wird unterstellt, daß wegen der Verlustvorträge Ertragsteuern nicht anfallen. Außerdem wird unterstellt, daß die notwendigen Ersatzinvestitionen bei der Ermittlung des verfügbaren cash flow (also des freien Zahlungsmittelreservoirs) bereits berücksichtigt wurden.

Ein Gutachter stellt das abfindungsrelevante Eigenkapital mit 4,5 Mio. DM fest, ein anderer mit 8,6 Mio. DM. Die Gutachter wenden ein landwirtschaftliches Ertragswertverfahren sowie ein "Sachwertverfahren" mit unterschiedlichen Gewichtungen und Risikoeinschätzungen an ...

Die Belastungsgrenze des Unternehmens wäre überschritten. Darstellbar wäre die Bedienung der Abfindungs- und Zuzahlungsverbindlichkeiten auf der Bemessungsgrundlage des bilanziellen Eigenkapitals (1,5 Mio. DM abzüglich Geschäftsguthaben 200 TDM gleich 1,3 Mio. DM).

Lösungsmöglichkeiten: Darlehens- und Stundungsverträge unter Einbeziehung eines Teilverzichts der ausgeschiedenen und der verbleibenden Mitglieder? Die Schwierigkeit besteht darin, daß diese Darlehensverträge Zahlungen nur in einer Größenordnung versprechen können, die nach Betrag und Fristigkeit unterhalb der Hälfte des wie auch immer ermittelten abfindungsrelevanten Eigenkapitals liegen. Fraglich ist, ob solche Verträge überhaupt wirksam sind oder ob sie sich dem Verdikt der Sittenwidrigkeit aussetzen. Außerdem müßte ein Rangrücktritt zur Beseitigung einer Überschuldungssituation vereinbart werden.

2. Kollektive Betrachtung

Es besteht ein wirtschaftlicher Zielkonflikt zwischen der Liquiditätssicherung und der Gesamtheit der Abfindungs-/Zuzahlungslasten eines Unternehmens. Naturgemäß liegt es im Interesse des Unternehmens, Konflikte um Abfindungszahlungen zu reduzieren und überschaubar zu halten. Umgekehrt geraten bei der Würdigung und Behandlung des einzelnen Abfindungsrechtsstreits die Folgen aus dem juristischen Blick.

Die Verfahren zur Bestimmung von Abfindungsansprüchen werden üblicherweise als Individualverfahren geführt, wobei sich mitunter Klägergruppen/Antragstellergruppen bilden. Diese Umstände beschränken die Auseinandersetzung in der Regel auf die Betrachtung des Einzelfalls. Die sonstigen auf das Unternehmen einwirkenden Bedingungen zwingen indes zu einer kollektiven Betrachtungsweise. Die betriebswirtschaftlichen Folgewirkungen des jeweiligen Bewertungsansatzes können dann nicht mehr ignoriert werden.

  1. Für den Erhalt von Anpassungshilfen, investive Förderung und Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete (in Brandenburg trifft dies ca. 40% aller Unternehmen) muß(te) die Geschäftsführung eine "subventionserhebliche Versicherung" abgeben, mit der die Einhaltung der Vorschriften des § 44 LwAnpG versichert wird. Vereinzelt wird auch das Testat eines WP, Prüfverbandes oder des Landwirtschaftsamtes verlangt, das die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensauseinandersetzung bescheinigt.
  2. Für einen Flächenerwerb ist es nach § 2 Abs. 3 FIErwV Voraussetzung, daß die Vermögensauseinandersetzung ordnungsgemäß geführt wurde. In diesem Zusammenhang wird von den Unternehmen die Erklärung verlangt, daß keine Verfahren im Kontext der Vermögensauseinandersetzung beim Landwirtschaftsgericht anhängig sind. Es liegt auf der Hand, daß Abfindungsverfahren eigens zu dem Zwecke inszeniert werden können, lästige Konkurrenten zu behindern.
  3. Am 1.1.1999 tritt die Insolvenzordnung in Kraft. Eine wesentliche Änderung liegt darin, daß der Insolvenztatbestand gegenüber der bisherigen Rechtslage vorverlagert wird. Bei der Würdigung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO neuer Fassung sind alle fälligen Zahlungspflichten aufzunehmen, es wird also anders als bislang bei der rechtlichen Fortführungsprognose nicht lediglich auf die ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten abgestellt. Die Unternehmen sind bei Anzeichen der Krise somit gehalten, einen Finanzplan/Liquiditätsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Zeigt der Liquiditätsplan eine Unterdeckung, dann ist eine positive Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht gegeben, die Überschuldungsmessung hat dann nach Liquidationswerten zu erfolgen (vgl. den Entwurf zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit FAR, FN-IDW 1998, 250) …
  4. Für die Abschlußprüfung sowie für die Abfassung des Prüfungsberichtes sehen §§ 317 Abs. 2 Satz 2,321 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Fassung des KonTraG (vom 27.4.1998 BGBI. 1.786) ab 1999 sinngemäß vor, daß die Abschlußprüfer über die Methoden der Risikoprognose und -handhabung sowie die Überlebensaussichten eines Unternehmens ausführlich zu berichten haben. Die Berichtspflicht wird sich auf die kleinen und mittelgroßen Genossenschaften sowie die mittelgroßen und bei Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung über Altschulden auch die kleinen Kapitalgesellschaften jedenfalls mittelbar erstrecken (insbesondere bei der Prüfung des Lageberichts). Auf dem Umweg über die Berichterstattung werden sich die Unternehmen den gebotenen Handlungspflichten nicht entziehen können ...

Unter Ziff. 1111 der Entscheidungsgründe wird auf den ursprünglichen Beschluß vom 24.11.1993 Bezug genommen, bei dem auf die "tatsächlichen Werte" verwiesen wird. Diese Passage wurde teils politisch willkommen geheißen, andernorts nach Inhalt und Duktus als in sich widersprüchlich und sachlich verfehlt kritisiert; man ging nach der späteren, scheinbar klarstellenden Entscheidung vom 8.12.1995 in der Praxis darüber hinweg. Die im Beschluß vom 24.11.1993 kreierten "tatsächlichen Werte unter Berücksichtigung der GoB" waren ein perplexes Novum für die Rechnungslegung, sie waren allenfalls zu appellativen Zwecken geeignet, nicht aber für eine rationale, intersubjektiv nachvollziehbare Begründung eines Bewertungsergebnisses. Nunmehr wird die Wortwahl erneut bekräftigt, wodurch die Schwierigkeiten bei dem Umgang mit dieser nicht subsumtionsfähigen Aussage wiederkehren. Der Ausdruck der "tatsächlichen Werte" ist offenbar unter sprachlicher Anlehnung an die "tatsächlichen Verhältnisse" i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB geprägt worden. Dort wird indes das angelsächsische "true and fair view" auf das deutsche Bilanzrecht übertragen, was das Gesamtbild der Bilanz anspricht und gerade nicht die einzelnen Werte.

2. Bedeutung der Handelsbilanz

...

  1. Das DM-Bilanzgesetz 1990 ist auf fiktive Wiederbeschaffungswerte für die damals vorhandenen Vermögensgegenstände ausgerichtet, es stellt also nicht auf historische Anschaffungs- und Herstellungskosten ab. Der deutsche Gesetzgeber hatte dabei die 4. EG-Richtlinie zu beachten (Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Ausschüttung der Neubewertungsrücklage gem. Art. 33 Abs. 2 lit. c der 4. EG-Richtlinie vom 25.7.1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften pp.), erbat ihr durch die Ausschüttungssperre in § 27 Abs. 2 DMBilG entsprochen ... insbesondere durch dessen § 28 Abs. 2 - aufgehoben werden durften, ist noch nicht ausgemacht ...

III. Übergeordnete Gesichtspunkte

Die Diskussionen um die Unternehmensbewertung der LPG-Nachfolgeunternehmen münden regelmäßig in die Überlegung, ob das Interesse an der Überlebensfähigkeit im Vordergrund stehen soll.

Bruhmüller/Janakiew, AgrarR 1998, 299 Tz 3, weisen in einer Exegese der Vorschriften des LwAnpG nach, daß die These "Aufteilung vor Erhalt" nicht zutrifft. Dafür steht auch das öffentliche Interesse, die in die Nachfolgeunternehmen investierten Subventionen, Bürgschaften, Altkredite pp. nicht abschreiben zu müssen. Weiter sei darauf verwiesen, daß es die erklärte Ausrichtung der InsO ist, nicht wie bisher die KO oder GesO - die Gläubiger, sondern gerade den Schuldner zu begünstigen (Insolvenzplanverfahren). Es läge nicht im wohlverstandenen Interesse der Abfindungsgläubiger, auf die Tabelle verwiesen zu werden bei gleichzeitiger Sanierung des Schuldnerunternehmens.

Legt man die vom Bundesverfassungsgericht z. B. im Mitbestimmungsurteil (NJW 1979, 699) und im Altschuldenurteil (ZIP 1997, 694) aufgestellten Maßstäbe an, dann handelt es sich um eine wesentliche Frage, die nach dem Demokratieprinzip von dem Parlament zu entscheiden ist. Das Parlament wiederum hat eine Einschätzung über die Folgewirkungen zu treffen und danach eine politische Entscheidung durch Parlamentsgesetz herbeizuführen. Es ist nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber eine solche Prognose über die Funktionsfähigkeit der Abfindungsregelung überhaupt angestellt hat, er wird dies wohl nachholen müssen. Bis dahin ist es die Aufgabe der Rechtsprechung, durch eine verfassungskonforme Auslegung funktionsfähige Rahmenbedingungen zu schaffen oder aufrecht zu erhalten.

3. WP Wolfgang Gschwendtner

1. Einleitung

Die Entscheidung des BGH vom 8.5.1998(11) hat m. E. die offenen Fragen nicht der erhofften Klärung zugeführt. Insbesondere scheint die Bewertung von Abfindungsansprüchen nach dem Ertragswertverfahren als herrschender betriebswirtschaftlicher und rechtlich anerkannter Methode wieder in weiter Ferne. Trotz der Kritik muß die Bewertungspraxis sich aber auf die Vorgaben des BGH einstellen, so daß die Kernsätze der BGH-Entscheidung und ihre Umsetzung für die Bewertungspraxis zu diskutieren sind.

2. Theoretische Bewertungsansätze

Die nachfolgenden Bewertungsansätze sollen das Ziel des Bewertungsansatzes aufzeigen und die Technik nur insoweit erläutern, als es für das Verständnis des Bewertungsansatzes (Bewertungsgerechtigkeit) unbedingt erforderlich ist.In bezug auf die Fragestellung Abfindung von Anteilen nach dem LwAnpG konkurrieren in der Rechtsprechung und Literatur im wesentlichen drei Bewertungsansätze: die Substanzwertmethode, die betriebswirtschaftliche Ertragswertmethode und die landwirtschaftliche Ertragswertmethode. Ob die Bestimmung des Liquidationswerts theoretisch ein eigener Wert oder unter die Ertragswertmethode einzuordnen ist, kann offen bleiben, weil es auf das Ergebnis m. E. nur unwesentliche Auswirkung hat (12). Die Methode des Discounted Cash Flow wird als Sonderform der betriebswirtschaftlichen Ertragswertmethode betrachtet ...

3.2 Die Fälle des LwAnpG Umwandlung und Kündigung

Für die Fragestellung des LwAnpG müssen wir also eine Methode bereithalten, die einem weichenden Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes seinen "wahren" Wert zuerkennt. Das LwAnpG kennt in dieser Hinsicht zwei Grundfälle. Die Umwandlung und die Kündigung.

Beide Fälle kommen uns zumindest außerhalb der Landwirtschaft bekannt vor. Das eine ist die früher im Einzelgesetz (15), nun im UmwG (16) geregelte Umwandlung, das andere die Abfindung von Gesellschaftern, die kündigen oder ausgeschlossen werden (17). Es ist möglicherweise hilfreich sich anzusehen, wie diese Fälle, die bisher in der Landwirtschaft keine besondere Verbreitung gefunden haben, die Fragestellungen gelöst haben. und ob ihre Methoden übertragbar sind ...

3.2.2 Begriffe Landwirtschaftliche Sachverständige

In der landwirtschaftlichen Bewertungspraxis gibt es eine Vielzahl von Bewertungsanlässen (40), von einzelnen Flächen (landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche) bis zu einzelnen Maschinen, Beständen und Rechten. Bei der Schätzung von ganzen Betrieben gibt es die Gesamttaxe (41) und die Zusammensetzungstaxe (42).

In der landwirtschaftlichen Bewertungspraxis entspricht die Gesamttaxe der Bewertung des fortgeführten Unternehmens (going concern). Die Methode ist der Ertragswert.Die Zusammensetzungstaxe (43) entspricht dem Substanzwert als Reproduktionswert und erfaßt Wiederbeschaffungswerte. Die Vergleichstaxe soll Marktwerte für ganze Unternehmen ermitteln.

Die Zerlegungstaxe entspricht dem Liquidationswert, die modifizierte Zerlegungstaxe ist "nur" die Verwertung in Sachgesamtheiten. Die Überlegung von Sachgesamtheiten ist in der Literatur zum Liquidationsverfahren ausreichend berücksichtigt. Es kommt die Einzelverwertung oder die Verwertung in Sachgesamtheiten oder die Verwertung im ganzen zur Anwendung. Die Wertansätze sind immer Liquidationswerte, lediglich die Verkaufsbemühungen richten sich so auf die Teile oder auf das Ganze, daß die Verwertungspreise maximiert werden können.

Wenn allerdings nun Sachgesamtheiten mit Veräußerungspreisen bewertet werden sollen, die nicht zur Veräußerung vorgesehen sind, sondern zur Fortführung bestimmt sind (Karg) (44) ist dies ein Widerspruch. Entweder es werden Liquidationswerte angesetzt, weil ein Liquidationsszenario unterstellt werden soll, oder es sollen Fortführungswerte ermittelt werden, dann dürfen keine Liquidationswerte angesetzt werden. In der Bewertungspraxis von Immobilien nach der WertV (§ 1 Abs. 1 Grundstücke, Abs. 2 Grundstücksgleiche Rechte) werden das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und der Sachwert ermittelt. Diese Werte sind auf Grundstücke beschränkt. Eine Übertragung (z. B. Bilanzen) auf die Bewertung anderer Vermögensgegenstände findet nicht statt.

Ein modifizierter Sachwert wurde von Köhne entwickelt, um die betrieblichen Realitäten wertmäßig ausdrücken zu können. Wenn z. B. ein Gebäude betrieblich nicht nutzbar ist, kann nicht die indexierte und abgeschriebene Kubikmeter Bausubstanz angesetzt werden, sondern es muß die betriebliche Nutzbarkeit berücksichtigt werden. Ist diese in einem anderen technischen Zusammenhang gegeben, so ist der Wert dieser Technik anzusetzen, wenn er den gleichen betrieblichen Erfordernissen entspricht.

3.4 Das Gutachten

Das erschreckende an dem Gutachten, das vom BGH in dem Beschluß vom 8.5.1998 als korrekt unterstellt wurde, ist die Vielfalt der Bewertungsansätze innerhalb eines Unternehmens, die Beliebigkeit der Methodenwahl und letztlich die Willkür des Gesamtergebnisses. Es gibt keine geschlossene Methode, die einer Gesamtrationalität, sei es auch nur einer falschen, unterliegen würde. Dazu das passende Zitat: (45) "Theoretisch, und darin sind sich seit Jahren alle einig, ist die Anwendung von Kombinationsmethoden zwischen Substanz- und Ertragswert unhaltbar."

3.5 Ein Beispiel

Ein Praxisbeispiel, das dem Fall, den der BGH in seinem Beschluß vom 8.5.1998 vorliegen hatte, ähnlich ist, soll hier vorgestellt werden. Ähnlich ist der Fall deshalb, weil die beiden Gutachter H. und A. in beiden Fällen beteiligt sind, weil die Relationen ihrer Werte hier wie dort um 100% auseinander liegen und weil die Gewinnsituation beider Unternehmen in der Tendenz vergleichbar ist.

Der Gutachter H. kommt zu einem Eigenkapital von 7 Mio. DM, der Gutachter A zu einem von 14 Mio. DM. Die Abweichung kommt z. B. zustande, weil H. die Gebäude der Pflanzenproduktion bewertet, so daß im Ergebnis 50% des Neuwerts angesetzt werden, die Gebäude der Tierproduktion aber wesentlich niedriger bewertet. Der Gutachter A. argumentiert, daß wenn die Gebäude der Pflanzenproduktion im Ergebnis 50% des Neuwerts entsprächen, müßte dies (nicht ganz, sondern 30%) auch bei den Gebäuden der Tierproduktion ebenfalls so sein. Auswirkung 1,5 Mio. DM.

Das Unternehmen hat in den Anfangsjahren massive (Millionen)verluste, bekommt um 1994 ein ausgeglichenes Ergebnis und hat ab 1995 moderate Gewinne von 200 TDM (bezogen auf 7 Mio. DM 2.9 %, bezogen auf 14 Mio. DM 1,4% Kapitalrendite). Es ist zu hoffen, daß die Gewinne sich stetig erhöhen; derzeit sei aber nicht mit mehr als 400 TDM nachhaltig zu rechnen. Das Unternehmen kann bei einer solchen Gesamtsituation die anstehenden Abfindungen nicht bewältigen. Es müßte die Lösung über die Insolvenz ziehen. Eine Rechtsprechung, die Unternehmen in die Insolvenz treibt, kann nicht sachgerecht sein.

4. RA Rainer Stumpf

Die "Ermittlung des wahren Wertes einer LPG" ist derzeit zentrales Thema der Diskussionen in den interessierten Verkehrskreisen, sie ist gleichzeitig aber auch beherrschendes Thema in der Praxis, d.h. im Rahmen der Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten. Es gibt nahezu kein Verfahren zur Vermögensauseinandersetzung mehr, in dem die Frage des abfindungsrelevanten Eigenkapitals und damit des wahren Wertes der LPG keine Rolle spielen würde.

Das war nicht immer so. In den Anfangsjahren der Vermögensauseinandersetzung hatten andere Themen im Vordergrund gestanden, die zwischenzeitlich aber weitgehend höchstrichterlich geklärt sind. Aus Sicht eines Praktikers, der regelmäßig Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der LPGs gegen die Nachfolgeunternehmen vor den Landwirtschaftsgerichten vertritt, könnte man das auch so formulieren, daß zwischenzeitlich die meisten anderen Hintertürchen zur Vermeidung der Ausbezahlung berechtigter Ansprüche geschlossen sind.

Komfortable Verteidigungsstrategie:

Wenn das abfindungsrelevante Eigenkapital heute eine so wesentliche Rolle spielt, so hat dies aber auch noch einen anderen, wesentlich gewichtigeren Grund:

Der Einwand nicht ausreichenden Eigenkapitals stellt die wohl komfortabelste Strategie zur Abwehr von Zahlungsansprüchen dar. Wird im Rahmen eines Verfahrens zur Vermögensauseinandersetzung die Frage des abfindungsrelevanten Eigenkapitals und damit des wahren Wertes eines Unternehmens zum Thema, so ist - wenn sich die Parteien nicht zuvor vergleichsweise einigen - früher oder später Beweis zu erheben durch Einholung von Gutachten. Die Kosten für derartige Gutachten und das damit verbundene Prozeßkostenrisiko sind insbesondere in Relation zu den Streitwerten exorbitant hoch. Das Risiko ist aus Antragstellersicht daher tunlichst zu vermeiden.

Der "wahre" Wert in materiell-rechtlicher Hinsicht

Die Frage, wie der wahre Wert eines Unternehmens zu ermitteln ist, ist durch die Rechtsprechung des BGH weitgehend geklärt (vgl. vor allem BGH, Beschluß vom 8.5.1998, BLw 17/97; ferner BGH, BGHZ 124,199 = AgrarR 1994, 158 vom 24.11.1993 bzw. BGHZ 131, 269 = AgrarR 1996, 51 vom 8.12.1995). Die Entscheidung vom 8.5.1998 war nicht überraschend, stellte sie doch die konsequente Fortsetzung der bisher schon als Verkehrswertrechtsprechung bezeichneten Spruchpraxis des Landwirtschaftssenates dar. Allerdings hat sich der BGH in jener Entscheidung sehr viel dezidierter und ausführlicher mit der Thematik beschäftigt und auseinandergesetzt. Die Ausführungen in jener Entscheidung lassen nach hier vertretener Auffassung auch kaum mehr Interpretationsspielräume offen.

Die Ermittlung des "wahren" Wertes in prozessualer Hinsicht

Im Vordergrund soll deshalb hier stehen, welche Probleme sich bei der Umsetzung dessen ergeben, was die sog. Verkehrswertrechtsprechung des BGH vorgegeben hat.

1. Auskunftspflicht Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist, darauf hat der BGH in seiner Entscheidung vom 8.5.1998 deutlich hingewiesen, aus der maßgeblichen Bilanz abzuleiten, § 44 VI LwAnpG. Dieser Bilanz kommt damit zentrale Bedeutung zu. Über die Informationsdefizite, die bei den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern hierüber regelmäßig vorherrschen, hilft grundsätzlich die vom BGH angeordnete, umfassende Auskunftspflicht hinweg (vgl. BGH), auch wenn sich diese Verpflichtung der Unternehmen, das sei nur am Rande bemerkt, nur langsam und auch noch nicht überall herumgesprochen hat.

2. Auskunftspflicht im Prozeß, Umfang In der Praxis stellt sich demgegenüber die Frage, in wieweit im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht Auskunft zu erteilen ist und welche Rückschlüsse zu ziehen sind bzw. wie zu verfahren ist, wenn Auskünfte verweigert oder nicht in vollständigem Umfang erteilt werden. Der Problemkreis ist im Zusammenhang mit der in § 65, § 9 LwVG, § 12 FGG verankerten Amtsermittlungspflicht des Landwirtschaftsrichters im FGG-Verfahren zu sehen.

Nach hier vertretener Auffassung haben die Unternehmen den Landwirtschaftsgerichten wenigstens

- sämtliche Bilanzen - auch des/der Rechtsvorgänger/-innen - im Zeitraum 1.7.1990 bis einschließlich 31.12.1994, - sämtliche Prüfungsberichte hierzu,

- sämtliche Inventurlisten für die entsprechenden Bilanzstichtage hierzu samt etwa vorhandener Wertgutachten, und

- die maßgebliche Gesamt-Einzelvermögenspersonifizierung in nicht anonymisierter Form vorzulegen, damit etwaige Angaben zum Eigenkapital überhaupt nachgeprüft und überprüft werden können.

Auf Datenschutzbelange kann sich das Unternehmen dem gegenüber im übrigen nicht berufen (vgl. Thüringer/OLG. Beschluß vom 30.1. 1997, Az.: LwU 1311/95).

Im übrigen obliegt es dem jeweiligen Unternehmen, im einzelnen darzustellen, über welches abfindungsrelevante (!) Eigenkapital es zum maßgeblichen Stichtag verfügt hat, insbesondere inwieweit das Unternehmen zum maßgeblichen Stichtag über stille Reserven verfügt hat. ferner im einzelnen darzulegen, auf welchen Bewertungsmethoden bzw. Grundsätzen die in den maßgeblichen Bilanzen angesetzten Werte beruhen. wenn der Einwand mangelnden Eigenkapitals berücksichtigt werden soll.

Der oben angegebene Zeitraum vom 1.7.1990 bis 31.12.1994 ergibt sich zwingend aus § 36 DMBilG, der es dem Unternehmen auch noch im Nachhinein (nämlich bis zur Bilanz per 31.12.1994) ermöglichte, Wertaufhellung zu betreiben, ohne daß dies in der maßgeblichen Bilanz zu vermerken gewesen bzw. in dieser zu ersehen wäre, gleichwohl aber mit der Folge, daß die maßgebliche Bilanz qua Gesetz als geändert gilt. Eine Überprüfung der maßgeblichen Bilanz ist also ohne Vorlage der Folgebilanzen bis einschließlich 31.12.1994 schon a priori nicht möglich.

Die Notwendigkeit der Vorlage der entsprechenden Inventar- und Inventurlisten ergibt sich im übrigen zwingend aus der BGH-Verkehrswertrechtsprechung. Danach reicht die Vorlage allein der maßgeblichen Bilanz bzw. der Verweis darauf für die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals grundsätzlich nicht aus.

3. Beweisvereitelung?

Ggf. wird das Gericht, jedenfalls soweit der Einwand nicht ausreichenden Eigenkapitals erhoben wird, das Unternehmen zur Vorlage auch aufzufordern haben. Der im FGG-Verfahren verankerte Amtsermittlungsgrundsatz und die Notwendigkeit substantiierten Sachvortrages durch die Unternehmen, die für den Einwand nicht ausreichenden Eigenkapitals darlegungs- und beweispflichtig sind, legen diese Verfahrensweise ohnehin nahe.

Alleine durchsetzen kann das Gericht die Vorlagepflicht mangels Sanktionsmöglichkeiten regelmäßig nicht. Allerdings dürfte der Amtsermittlungspflicht auch Genüge getan sein wenn eine Aufforderung ergangen ist, mehrfache Aufforderung wird nicht verlangt werden können.

Andererseits ist mangels Vorlage der geforderten Unterlagen und Auskünfte der Einwand nicht ausreichenden Eigenkapitals im Sinne einer Beweisvereitelung aber wohl abgeschnitten (vgl. AG Zwickau, Beschluß vom 23.4.1994, Az.: XV 52/93; AG Oschatz, Beschluß vom 29.4.1998, Az.: XV 111/97).

4. Beweiserhebung von Amts wegen?

Werden die erforderlichen Unterlagen schlußendlich vorgelegt, stellt sich die Frage, ob das Gericht davon ausgehen kann oder muß, daß das in der maßgeblichen Bilanz ausgewiesene Eigenkapital (abzüglich der Werte gem. § 17 IV DMBilG und zzgl. derjenigen gem. § 16 111,1V DMBilG) dessen wahren Wert entspricht. Die Auffassung haben die Instanzgerichte - jedenfalls vor dem 8.5.1998 -überwiegend vertreten. Das erscheint aber fraglich. So wird in der Praxis regelmäßig nicht zwischen Handels- und Steuerbilanzen unterschieden. In der Regel sind Handels- und Steuerbilanzen auch nicht parallel nebeneinander erstellt worden. Insbesondere auf den 31.12.1990 sind Handelsbilanzen regelmäßig nicht erstellt worden wegen der Verlängerung des ersten Fiskaljahres nach Erstellung der DM-Eröffnungsbilanz auf 18 Monate.

Auch zeigt m. E. ein Blick auf einzelne Bilanzpositionen, etwa des "Feldinventars", daß - auch ohne konkreten Vortrag der Parteien - nicht grundsätzlich die vorgelegten, meist steuerrechtlich ausgerichteten Bilanzen in der Vermögensauseinandersetzung zugrunde gelegt werden dürfen. Feldinventar ist nach steuerlichen Erleichterungsvorschriften nicht zu bilanzieren. Nach den Grundsätzen, die der BGH in seinen Entscheidungen vom 8.5.1998 aufgestellt hat, wären derartige stille Reserven allerdings bei der Bewertung mit einzubeziehen.

Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet daher, das buchmäßige Eigenkapital von Amts wegen zu hinterfragen. Wie weit dabei zu gehen ist, ist allerdings offen.

Das Landwirtschaftsgericht ist im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung zumindest befugt. die Wertansätze der in der vom Unternehmen vorgelegten Bilanz durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen (vgl. hierzu OLG Dresden, 30.4.1997, WLw 332/94,S. 15 ff.). Selbst wenn Bilanzen testiert und festgestellt worden sind, steht das dem nicht entgegen.

Liegen Zweifel vor, ob die vorgelegten Bilanzen diesen tatsächlichen und anteiligen Unternehmenswert in Form des dort ausgewiesenen Eigenkapitales offenlegen, ist hingegen wohl zwingend Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben. Solche Zweifel dürften dann vorliegen, wenn vom Unternehmen privat ein Gutachten zur Ermittlung des wahren Unternehmenswertes eingeholt worden ist und die sich daraus ergebenden Werte erheblich unter den bilanzierten Werten des Eigenkapitals liegen. Jedenfalls aber dürfen in einem solchen Fall die niedrigeren, im Gutachten gewonnenen Werte nicht ohne Prüfung übernommen werden.

5. Beweiserhebung nach substantiiertem Vortrag

Ansonsten sind jedenfalls bei substantiiertem Vortrag zu Grund und Betrag von einer Abweichung nach oben oder unten Beweisaufnahmen durch Sachverständigengutachten durchzuführen. Ob die bloße Vorlage eines privat eingeholten Gutachtens als substantiierter Vortrag in diesem Sinne ausreichend ist, kann in der Regel erst dann beurteilt werden, wenn die sonstigen Unterlagen (vgl. oben) dem Gericht ebenfalls vorgelegt werden.

6. Kostenvorschuß

Davon zu trennen ist die Frage, von wem ggf. Vorschuß einzufordern ist. Nach einem Beschluß des OLG Dresden vom 27.3.1995 (WLw 73/95) soll grundsätzlich die Antragstellerseite vorschußbelastet sein, da auch im Rahmen des landwirtschaftlichen FGG-Verfahrens auf § 8, 2 KostO Rückgriff zu nehmen sei (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Auflage, § 43 Rn. 17 sowie Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 8 KostO Rn. 4).

Nach Barnstedt/Steffen a. a. 0. dürfte es im Verfahren nach dem LwVG allerdings auch zulässig sein, den Auslagenvorschuß von demjenigen zu erheben, der die Beweisaufnahme angeregt hat, vorliegend also von demjenigen, der ein von den festgestellten Bilanzen abweichendes abfindungsrelevantes Eigenkapital für sich reklamiert. Dieser Auffassung dürfte vorliegend der Vorzug zu geben sein. § 43 II LwVG, wonach Gebührenvorschüsse nicht erhoben werden, ist auf Auslagen nicht entsprechend anzuwenden. Nach Barnstedt/Steffen a. a. 0. widerspricht es jedoch dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG, wenn die Durchführung der Beweisaufnahme von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht wird. Diese Auffassung vertritt wohl auch das OLG Dresden (vgl. Protokoll vom 19.5.1998, Az.: WLw 541/98). Danach könnten also für die Beweisaufnahme zwar Vorschüsse gem. § 81 KostO angefordert werden, jedoch wäre es nicht zulässig, die Beauftragung eines Sachverständigen von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig zu machen, auch dies Ausfluß des Amtsermittlungsgrundsatzes.

7. Kostentragung

Davon unabhängig stellt sich die weitere Frage, wem am Ende - nach durchgeführter Beweisaufnahme - die Kosten aufzuerlegen sind. Hier werden die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten. So will beispielsweise das Landwirtschaftsgericht Gera vor Beweisbeschluß von den Beteiligten wissen, welches Eigenkapital sie jeweils unterstellen, um dann die Kosten der Begutachtung den Beteiligten quotal aufzuerlegen, je nach dem welcher der angegebenen Werte näher am Ergebnis der Beweisaufnahme lag. Es stützt sich dabei auf das in § 44 LwVG angesprochene "billige Ermessen". Andernorts wird die Auffassung vertreten, die Kosten seien ganz einfach analog § 91 ZPO zu verteilen. Ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu aber wohl nicht. In den Verfahren, die den Beschlüssen vom 8.5.1998 zugrunde liegen, steht eine Kostenregelung noch aus. In diesem Zusammenhang stellt sich im übrigen die Frage, wie die Kosten der Beweisaufnahme auf mehrere Verfahren, insbesondere solche mit unterschiedlichem Ausgang, also beispielsweise unterschiedlichem Verhältnis des Unterliegens/Obsiegens zu verteilen sind, insbesondere dann, wenn die Verfahren aus welchen Gründen auch immer nicht miteinander verbunden worden waren.

Selbstverständlich können hier die Probleme bei der Umsetzung der Verkehrswertrechtsprechung nur angerissen werden. Schon dabei aber wird deutlich, daß sich besondere Rechtsprobleme und Unwägbarkeiten ergeben. Ungeachtet dessen sei die Anmerkung gestattet. daß durch die klarstellenden Entscheidungen vom 8.5.1998 wenigstens in materiell-rechtlicher Hinsicht viel gewonnen wurde und sich dies - nach meiner persönlichen Einschätzung - auch nachhaltig auf die in den Instanzen anhängigen Verfahren auswirkt. Von diesen Entscheidungen ist ein besonderes Signal für Parteien und Gerichte ausgegangen bei der Umsetzung der Intention des Gesetzgebers, das Eigenkapital gerecht und vollständig auf die LPG-Mitglieder aufzuteilen.

Replik

Dr. Bendel:

Vielen Dank, für die Einführungen ins Thema. Jetzt würde ich vorschlagen, daß wir Herrn Dr. Wenzel Gelegenheit geben zu einer kurzen Replik, insbesondere auf die beiden Statements von Herrn Behr und Herrn Gschwendtner.

Dr. Wenzel: Ich versuche es mal kurz zu halten, damit Sie das Gesagte mit in die Kaffeepause mitnehmen können und wir dann im Anschluß Gelegenheit haben, das eine oder andere vertiefend zu besprechen Herr Gschwendtner, Sie machen es bei der Lektüre der Entscheidung wie Professor Köhne. Sie fangen an bei III Ziffer 4. Das, was in der Entscheidung und den Entscheidungsgründen vorher unter III 1-3 steht, kommt nicht vor. Das hat Herr Köhne so gemacht, und eben das ist keine vollständige Interpretation der Entscheidung. Sie können nicht einzelne Passagen eines Urteils nehmen und sie aufbauen, sie also sozusagen bekämpfen und sagen: Das stimmt ja alles nicht. Ihr Ausgangspunkt ist ein anderer als der der Entscheidung. Das, was entschieden worden ist, steht vorher drin. Und es ist genau das, was ich vorhin gesagt habe. Es geht mit dem Eigenkapital los, und Herr Behr hat eben, anknüpfend an die alte Rechtsprechung, gesagt:

Wir müssen dort ansetzen und überlegen - Was ist das Eigenkapital, das nach dem Willen des Gesetzgebers anteilmäßig aufgeteilt werden soll? Herr Behr, ich muß sagen, mich hat das sehr beeindruckt, und ich habe dem nichts entgegenzusetzen in Hinsicht der Folgen, die Sie aufgezeigt haben. Nur, diskutieren wir hier die lege ferenda oder haben wir es damit zu tun, ein vorhandenes Gesetz anzuwenden und auszulegen? Und das finde ich insofern gut - Sie haben als einziger in der gesamten wissenschaftlichen Diskussion und Literatur -einmal einen theoretischen Ansatzpunkt geliefert, indem Sie gesagt haben: Herr Wenzel hat ja völlig recht mit § 44 Abs. 6 LwAnpG, aber der ist eben mißlungen, also müssen wir - und das ist methodisch korrekt - uns überlegen: können wir ihn teleologisch reduzieren? Das ist für mich der einzige gravierende und weiterführende Gesichtspunkt, der methodisch versucht, die Dinge in den Griff zu bekommen, weil eben der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist. Soweit Sie, Herr Gschwendtner, meinen, es sei keineswegs eindeutig, daß die Eigenkapitalermittlung nicht einer Unternehmensbewertung gleiche, meine ich, daß nun die Kollegen von Ihnen das offensichtlich anders sehen. Ich zitiere aus dem Aufsatz von Herrn Brühmüller: "Die Verwendung des Terminus ‚Eigenkapital’ im LwAnpG schließt die ‚Unternehmensbewertung’ bzw. die Kategorie ,Unternehmenswert definitiv aus." Und das ist doch der Kern der Auseinandersetzung. Wir müssen uns wirklich überlegen: Was hat der Gesetzgeber in dem § 44 LwAnpG normiert? Und da haben wir eben - das steht in dem Absatz 6 - das Eigenkapital zu ermitteln auf der Grundlage der Bilanzen. Bei der Bilanz ist es ganz klar, von welchen Wertermittlungen sie ausgeht. Und insofern gibt das DM-Bilanzgesetz praktisch auch die Bewertungsmethoden vor. Das Gesetz schreibt vor, daß die tatsächlichen Werte, sprich die Zeitwerte, für die Aufteilung des Vermögens zur Grundlage gemacht werden sollen. Und wenn der Gesetzgeber das so vorgegeben hat, dann müssen wir uns halt überlegen, welche Gründe es gibt, davon abzuweichen. Können wir das überhaupt? Nun, Herr Behr, zur teleologischen Reduktion. Sie setzt methodisch voraus, daß eine Vorschrift zu weit geraten ist, das heißt, das, was sie ausdrücken will, zwar auch mitenthält, aber im Wortlaut so weit geraten ist, daß über das Ziel hinaus noch etwas mitgeregelt worden ist, was nicht geregelt werden sollte. Das ist die Definition der teleologischen Reduktion. Wenn Sie das anwenden, dann greift das auf diesen Sachverhalt nicht zu. Der Begriff "Eigenkapital" - nicht nur in Absatz 6, sondern auch in Absatz 1 - erfaßt das nicht. Er ist ein bilanzrechtlicher Begriff; zum Glück wird mir das jetzt insofern von fachkompetenter Seite, eben halt auch von Wirtschaftsprüfer-Seite bestätigt. Aber vielleicht gibt es da auch einen Dissens, da müssen wir halt drüber reden, aber es erscheint mir das Problem hier auch noch nicht mal der Begriff zu sein. Es ist eben auch die Tatsache "aufgrund" der Bilanz. Und die Bilanz ist erstellt aufgrund eines Gesetzes, und das Gesetz gibt ganz deutlich vor, was bewertet werden und was herauskommen soll. Und da kann ich, im Wege der teleologischen Reduktion, nicht von dem Eigenkapital zu einem Unternehmenswert kommen. Ich käme nur dann dahin, wenn ich Abs. 6 weglassen würde. Dann würde ich vorne im Absatz 1 Schluß machen, wo steht: "Wertbeteiligung - Beteiligung des Wertes an der LPG". Das steht ja im Satz 1 drin, daß die Mitglieder am Wert beteiligt werden sollen, am Vermögen der LPG. Aber es folgt der Satz 2: "Diese Wertermittlung ist ein Anteil am Eigenkapital". Das heißt, der Gesetzgeber hat bewußt dort nicht Schluß gemacht. Und - wie gesagt - im Absatz 6 wird dann geregelt, wie das zu ermitteln ist. Da komme ich mit der teleologischen Reduktion nicht hin. Das ist methodisch nicht möglich. Und dann sind wir sicherlich in einer Diskussion, ob das halt jetzt ex Post geändert werden sollte, ob das so sinnvoll ist oder nicht. Die Frage ist für meine Begriffe ziemlich obsolet und sehr akademisch. Wie gesagt, der Gesetzgeber hat es so normiert und es in den 8 Jahren der Geltung nicht abgeändert. Er hat ja seit 1993 gesehen, was da auf die Unternehmen möglicherweise zukommt. Und ich kann nur nochmals wiederholen:

In der vierten Novelle hat er sogar die Regelung verfestigen wollen. Gut, das ist ihm dann nicht gelungen, aber er hat es gesehen. Und er hätte natürlich die Möglichkeit gehabt, das abzuändern, wenn Sie sich das ganze Anpassungs- und Überleitungsrecht in anderen Rechtsgebieten vorstellen. Sei es das Vermögensgesetz, sei es das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Welch eine Flut von Anpassungsregelungen der Gesetzgeber dort im Laufe der Jahre getroffen hat! Er hat immer sehr schnell reagiert. Er hat auch auf die Urteile des Bundesgerichtshofes reagiert, teilweise sehr schnell. Das ist im Bereich des LwAnpG nicht erfolgt. Für uns als Richter ist es ganz klar, daß wir da nicht anders handeln können als dieses Gesetz - so wie es ist - auszulegen, ob es uns paßt oder nicht, das steht gar nicht zur Debatte. Wir haben da keine Wertung abzugeben, wir haben in der Tat keine Rechtspolitik zu machen, sondern wir müssen das Gesetz, so wie es ist, anwenden.

Und für mich ist die Kernfrage in der Tat, wie komme ich von dem § 44 Abs. 6 zu der Theorie von der Unternehmensbewertung. Und da ich momentan - wie gesagt - keine Möglichkeit sehe, es m. a. W. nicht nachgewiesen worden ist, daß es da eine methodisch saubere Lösung gäbe, bleibt es dabei. Und dann haben wir in der Tat im Bereich der Landwirtschaftsanpassung einen Weg, der sich unterscheidet eben von dem normalen Weg der Unternehmensbewertung oder auch der Abfindung von ausscheidenden Gesellschaftern im normalen Gesellschafts- und Umwandlungsrecht. Das Ganze ist insofern eben ein Sondergesellschaftsrecht. Und man kann dann nicht einfach die Schlüsse ziehen aus dem Gesellschaftsrecht und das übertragen auf dieses Sonderrecht. Das ist auch methodisch nicht zulässig. So viel, um Sie nochmals auf den Punkt zu bringen, der mir am Herzen liegt.

RA Behr:

Herr Dr. Wenzel hat dies auf den Punkt gebracht. Ausgangspunkt ist der Wortlaut des § 44 Abs. 6 LwAnpG der neuen Fassung, der auf das Eigenkapital abstellt und damit auf das Eigenkapital der Bilanz. Was immer auch die Bilanz sei. Und bei diesem Thema "Was immer die Bilanz sei" sagt er, es ist aber doch die Handelsbilanz, wie sie sich aus dem DM-Bilanzgesetz als Fortschreibung vermutlich auf den nächsten oder übernächsten Stichtag ergibt. So ungefähr ist die Aussage (Handelsbilanz plus Eliminierung bilanzpolitischer Manipulation). Wobei ich das Wort der Manipulation so überzeichne, damit auch das Thema richtig zum Tragen kommt

... Das Gesetz wurde im März 1991 novelliert. Da hat man zum ersten Mal gemerkt, daß es noch die Landwirtschaft gibt. Es ist daran zu erkennen, daß im DM-Bilanzgesetz in der ursprünglichen Fassung nur von Genossenschaften die Rede war, in der Novelle heißt es dann plötzlich Genossenschaften jeder Art. Da hatte man gemerkt, daß es die LPGs gab. PGMs gab’s schon, die waren aber meistens doch schon so was ähnliches wie Genossenschaften. Und später hat man gesagt, wir nehmen das DM-Bilanzgesetz für LPGs und PGMs. Nachdem das passiert war und man im März 1991 auf der Ebene des Handelsrechts gemerkt hatte, es gibt noch unsere Problemfälle, und als parallel dazu auch die Altschulden bemerkt wurden, denn das Moratorium und die Entschuldungsdiskussion stammen aus März/ April1991, ist dann das Landwirtschaftsanpassungsgesetz novelliert worden. Die Novelle wurde im Juni1991 diskutiert, sie wurde nicht vorab öffentlich diskutiert. Dem Vernehmen nach ist in den letzten Beratungen im Landwirtschaftsausschuß des Bundestages die Klausel mit aufgenommen worden, daß sich das Eigenkapital, oder anders ausgedrückt, daß sich die Bemessungsgrundlage für die Abfindung ausscheidender Mitglieder, in Konkretisierung der früheren Vorschriften, nach Maßgabe der ordentlichen Bilanz bestimmen sollte ...

Dr. Wenzel:

Vielleicht ein Zwischeneinwurf- die Prognoseabwägung, wie Sie sagen, die Belastbarkeitsabwägung findet sich im Gesetz selber, in § 49 Abs. 3. Da ist von der Wirtschaftskraft des Unternehmens die Rede, die dazu führt, daß eben Ratenzahlungen verlangt werden können.

WP Gschwendtner:

Ganz kurz zu dem Risiko, das im Gesetz berücksichtigt sein soll, daß hinsichtlich der Auszahlungszeitpunkte die Streckung stattfinden kann.

Herr Dr. Wenzel hat gerade darauf hingewiesen, daß im Gesetz eine Klausel enthalten sei, die das Risiko der Abfindung durch die Zahlungsstreckung ausgleichen würde. In der Regel ist diese Klausel ist nur anwendbar, sofern keine Wiedereinrichter diese Ansprüche stellen, und aus meiner Praxis ist mir bekannt, daß diese Streckung, die max. auf 5 Jahre angelegt ist, bei weitem nicht ausreicht. Sie kann in Einzelfällen ausreichen, aber sie ist eben normiert, sie ist keine flexible Klausel, daß man wirklich sagen kann, die Liquiditätssituation der Gesellschaff ist Maßstab, um diese Auszahlungsverbindlichkeiten zu berichtigen ...

Dr. Wenzel:

Also, um beim Methodenmix anzufangen, Herr Gschwendtner, den Sie in der Entscheidung zu finden glauben, das gebe ich zurück. Der Methodenmix, den finden Sie überall. Den finden Sie aber auch im Gesetz. Und zwar im positiven Sinne. § 44 verweist auf das DM-Bilanzgesetz , und nach dem DM-Bilanzgesetz ist es ja so, daß da keineswegs so hoch wie möglich, wie ihr wollt, angesetzt werden konnte. Also, Herr Behr, den § 6 lese ich anders. Im § 6 heißt es: Bei der Bewertung usw. gilt folgendes: Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten. Es ist vorsichtig zu bewerten. Namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz entstanden sind, zu berücksichtigen.

Deswegen gibt ja auch der § 36 die Möglichkeit der Korrektur. Und es ist so gewesen, daß - in den Kommentaren wird auch darauf hingewiesen das Vorsichtsprinzip dazu führen sollte, daß die Bewertung der Vermögensgegenstände, der Aktiva, niedrig und der Schulden hoch erfolgt. Wie man da sagen kann: Ja, das ist beliebig gewesen und nicht verbindlich, ist mir nicht einsichtig. Wenn es denn beliebig gehandhabt worden ist, dann ist die Bilanz für die Vermögensauseinandersetzung in der Tat nicht die richtige Grundlage. Nur sind wir dann nicht frei, sondern sind weiterhin an die Prinzipien gebunden, die im DM-Bilanzgesetz zum Ausdruck gebracht worden sind. Und das heißt letztlich eine Zeitwertermittlung. Und dann muß sie eben im Nachhinein vorgenommen werden. Die Methode für die Ermittlung des Zeitwertes ist in der Tat nicht vorgegeben; sie ist aber auch im DM-Bilanzgesetz nicht vorgegeben, nicht endgültig vorgegeben. Es gibt auch dort Bewertungsspielräume. Es gibt dort auch die Möglichkeit verschiedener Methoden. Das hat mit Methodenmix nichts zu tun, sondern es hat damit etwas zu tun, daß wirklich die tatsächlichen Verhältnisse nach allen maßgebenden Gesichtspunkten eruiert werden sollen und festgestellt werden.

Eigenkapital als beliebiger Begriff? Das mag so sein. Nur eben nicht im LwAnpG. Dort ist er kein beliebiger Begriff. Im LwAnpG ist dieser Begriff im Zusammenhang mit dem DM-Bilanzgesetz gewählt worden. Wie man dann von einem beliebigen Begriff sprechen kann, kann ich nicht nachvollziehen. Deswegen meine ich, daß ich -und das ist der Punkt, Herr Behr, an dem wir sind - eben noch keine juristische Methode sehe, wie man von dem § 44 Abs. 6 und § 44 Abs. 1 herunterkommt, ohne den Willen des Gesetzgebers, wie er in dem Wortlaut zum Ausdruck gekommen ist, zu vernachlässigen oder sich in Widerspruch zu ihm zu setzen. Ich räume Ihnen ein, Herr Behr, daß von der Entwicklung her, sicherlich auch von den Intentionen des Gesetzes, es hätte diskutiert werden können oder vielleicht auch gar nicht so sinnvoll war, das zu machen. Nur: Wir kommen nicht darum herum, daß es geschehen ist. Und so lange es geschehen ist, hat die Rechtsprechung keine Korrekturmöglichkeiten. Sie kann sich nicht über einen eindeutig erklärten und objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen.

Ich glaube, da sind wir ziemlich schnell darüber einig. Man kennt ja diese Floskeln: Der Gesetzgeber hat gewollt. Da kommt man manchmal ins Schwimmen. Was hat er denn nun wirklich gewollt? Wenn man das so behauptet, dann findet sich vielleicht etwas und vielleicht etwas nicht, und es ist interpretierbar. Das muß dann nachher, meine ich, durch die Gerichte entschieden werden. Und wenn das dann dem Gesetzgeber nicht paßt, dann kann er das Gesetz ändern. Er macht es ja am laufenden Band: bei anderen Gesetzen kann er es ja auch. Das ist sicherlich ein gewisses Dilemma zur Zeit, daß eben die letzte Änderung nicht durchgeführt worden ist. Vielleicht wäre dieses oder jenes noch reingekommen. Es ist nicht geschehen, vielleicht macht es der neue Bundestag.

Diskussion

RAin Düsing: Ich habe hier teilweise das Gefühl - zumindest bei Herrn Gschwendtner und Herrn Behr -, daß Sie beide sozusagen im Kopf haben: Der Wille des Gesetzgebers von § 44 LwAnpG sei gewesen, den Fortbestand der LPGs in anderer Form zu sichern. Das ist die Quintessenz dessen, was ich bei Ihnen so heraushöre. Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, daß die LPGs zerschlagen werden, sondern sie sollen in anderer Form überleben und deswegen Ihre ganze Interpretation, und daß die ausscheidenden Mitglieder nach dem Ertragswertverfahren ausgezahlt werden müßten.

Meine Frage ist: Was war denn nun wirklich der Wille des Gesetzgebers? War der Wille nicht eher, den ehemaligen Mitgliedern der LPGs, die zwangsenteignet worden sind, in den LPGs zwangsweise zusammengeschlossen worden sind, wieder zu ihrem Recht zu verhelfen, das heißt, sie wieder in ihrer Eigentümerstellung einzusetzen in Form der Möglichkeit, die LPG umzuwandeln in eine andere Gesellschaft, aber auch mit der Möglichkeit, daß ehemalige Mitglieder ausscheiden und ausgezahlt werden müssen nach den wahren Werten, die damals die Genossenschaft hatte. Auch unter dem Risiko - und so habe ich das Gesetz verstanden - daß dann, wenn mehr ausscheiden wollen als die Genossenschaft verkraften kann, halt eben die LPG aufgelöst werden muß. Ob das der Gesetzgeber gesehen hat und auch so wollte wäre jetzt die Frage: Ist das richtig von mir interpretiert?

RA Stumpf:

So wie ich es sehe, hat das Gesetz im wesentlichen zwei Anliegen:

Einmal die LPGs, die dem bundesdeutschen Recht fremd sind, zunächst nur Genossenschaften zu überführen, später auch in andere Gesellschaftsformen, so daß es wieder einen Gleichklang mit dem bundesdeutschen Recht gibt.

Und das andere Hauptanliegen ist eine möglichst gerechte Aufteilung des Vermögens auf die Mitglieder des Unternehmens, gemeinhin als Personifizierung bezeichnet. Das ergibt sich unabhängig von den Gesetzesstellen, die heute schon erwähnt worden sind daraus, daß der Gesetzgeber an einer ganzen Reihe von Stellen die Mitgliederinteressen in den Vordergrund gestellt und speziell geregelt hat. Es ist ja so, daß Ansprüche der einzelnen Mitglieder im Gesetz ausgestaltet sind in Relation zum Zeitpunkt der Umwandlung. Ich will das etwas weiter ausführen. Sollten Mitglieder aus einem Unternehmen, das ist der Fall, der im Vordergrund steht, weil er sicherlich auch die größte Relevanz hat - vor Umwandlung ausscheiden, stehen ihnen Abfindungsansprüche zu. Als zweiter Schritt sollte im Rahmen der Umwandlung den Mitgliedern die Gelegenheit gegeben werden, auch auszuscheiden gegen Zahlung eines Barabfindungsangebotes. Und selbst wenn sich ein Mitglied dazu entschlossen haben sollte, die Umwandlung mitzumachen und im Unternehmen zu bleiben - und wir haben es hier ja mit identitätsnahen Umwandlungen zu tun -, dann stehen den Mitgliedern immer noch, für den Fall, daß im Rahmen der Umwandlung eine Abwertung der Genossenschaftsanteile stattgefunden hat, Ansprüche auf bare Zuzahlung zu. Aus all diesen Vorschriften und aus diesem Gesamtzusammenhang läßt sich relativ klar ersehen, daß es ein Hauptanliegen des Gesetzgebers war, das Vermögen des Unternehmens möglichst gleichmäßig auf die Mitglieder zu verteilen. Dabei hatte der Gesetzgeber - so wie ich das verstehe - ein Problem: Anders als bei neu gegründeten GmbHs oder Genossenschaften, wo jeder, der in das Unternehmen neu einsteigt, genau weiß, mit welchem Anteil er am Unternehmen beteiligt ist und damit natürlich auch Risiken eingeht, weiß er das bei einer LPG nicht. Diese Voraussetzung war beim LwAnpG in der Form bei der Regelung der Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder so nicht gegeben: Denn zu DDR-Zeiten ist ja kein Mensch davon ausgegangen, daß das Vermögen irgendwann wieder aufgeteilt würde auf die Mitglieder. Das ist eines der Grundanliegen des Gesetzgebers und des LwAnpG. Und vor diesem Hintergrund verstehe ich auch die Rechtsprechung des BGH, die besagt, daß bei der Verteilung des Vermögens auch die Interessen der Mitglieder zunächst einmal zu berücksichtigen sind und nicht ausschließlich die des Unternehmens. Da muß sicherlich ein Ausgleich der Interessen stattfinden. Und bei der ganzen Diskussion drängt sich mir der Eindruck auf, daß hier nur die armen Unternehmen im Fokus sind. Ich meine: wir schreiben heute das Jahr 1998, und die Vermögensauseinandersetzungen vor den Landwirtschaftsgerichten laufen nach wie vor ab. Und wenn ich die Fälligkeitsvorschriften des LwAnpG - ganz gleich in welcher Größenordnung nun Ansprüche zu befriedigen wären - richtig verstehe, dann wären spätestens Mitte 1992 die Ansprüche zu befriedigen gewesen. Vor dem Hintergrund, sicherlich auch durch die Brille eines Anwaltes, der ausschließlich Mitgliederinteressen vertritt, kann sich mir der Eindruck nicht ganz verschließen, daß hier gemauert wird, wo es nur geht. Das ist vielleicht eine politische Aussage und weniger juristisch fundiert. Aber der Eindruck entsteht. Wenn Sie sich die Historie dieser Diskussion anschauen, dann war es ja auch so, daß 1993 und 1995 die ersten Entscheidungen dazu ergingen und man sich da die Worte "wahrer Wert" rausgeklaubt hat und das zum Anlaß genommen hat, auf Unternehmensseite die Diskussion in Richtung Ertragswert ansetzen zu lassen. Und in allen Gerichten sind dann plötzlich die Ertragswertgutachten aufgetaucht, die plötzlich weit unter den Werten waren, die vorher in den Bilanzen angegeben worden waren. So, jetzt wird da leicht korrigiert und die für mich eigentlich nicht überraschende Entscheidung vom Mai diesen Jahres veröffentlicht, was plötzlich dazu führt. daß eine neue Diskussion ansetzt, nämlich dazu, wie es jetzt nun dieser Begriffswirrwarr (wie es heute bezeichnet wird und auch heute hier schon bezeichnet wurde) zum Thema gemacht wird, um auch das wieder zu verwässern. Also ich meine, da sind schon ziemliche Interessen im Spiel, und das hat mit einer am Gesetz orientierten Auslegung des LwAnpG relativ wenig zu tun. Ansonsten, um auf Ihre Frage zurückzukommen, bin ich schon auch der Meinung, daß die Interessen der Mitglieder adäquat zu berücksichtigen sind. Das ist nicht das alleinige Thema, aber die Aufteilung nach den Grundsätzen, wie wir es in dieser BGH-Rechtsprechung finden. ist sicherlich vom Gesetzgeber so gewollt.

WP. Gschwendtner:

Ich für meinen Teil habe, natürlich aus der beruflichen Perspektive, einen leichten Anklang für Unternehmen, die fortbestehen sollen. Aber ich stehe fest auf der Ansicht, daß jedes ausscheidende Mitglied seinen tatsächlichen Anteil bekommen soll. Der wahre Wert ist jetzt nicht so meine Terminologie. Ich würde eher sagen, die angemessene Abfindung nach dem Umwandlungsgesetz. Das trifft es vielleicht genauso ...

Unter DDR-Bedingungen war die Rendite oder der Gewinnausweis ungefähr ähnlich. Beide Unternehmensstrukturen, beide Unternehmenssparten arbeiteten mit Gewinn. Ob das jetzt der richtige betriebswirtschaftliche Gewinn war, sei dahingestellt. Die Marktverhältnisse waren ja auch ganz anders. Nach der Umwandlung haben wir eine moderate gewinnträchtige PfIanzenproduktion und eine desaströs verlustträchtige Tierproduktion in der Anfangszeit. Jetzt haben wir zwei identische Mitglieder mit zwei identischen Gebäuden, mit zwei identischen Traktoren, die in der Anschaffung - ohne Zweifel - immer genau das gleiche gekostet haben. Woran kann sich jetzt dieses Mitglied in seinem Wertermittlungsverfahren messen? Letztlich, meine ich, doch nur, was - tragischerweise unter ganz anderen Umständen - aus der Zukunft herauszuholen ist. Deswegen fechten wir sozusagen methodisch so sehr um den Ertragswert, weil er genau dieses Konstrukt einführt in die Auseinandersetzung. Und deswegen würde ich auch so gerne den Liquidationswert als Wertuntergrenze diskutieren. Da, würde ich meinen, sind wir am richtigen Punkt. Und im Liquidationswert können wir alle Probleme, die ansonsten von Verkehrszeitwerten und Substanzwerten aufgeworfen werden, mit meine ich - genau den gleichen zutreffenden Ergebnissen, aber systematischer klären. Das ist das Problem. Ich würde meinen bei dieser Frage: Ausscheidendes Mitglied a) aus einer Pflanzenproduktion, ausscheidendes Mitglied b) aus einer Tierproduktion, bei den gleichen Gestehungskosten des Unternehmens zum Zeitpunkt der Umwandlung muß notwendigerweise das Mitglied aus der Tierproduktion das niedrigere Ergebnis hinnehmen. Ich kann es mir gar nicht anders vorstellen. Genauso ist es zum Beispiel, wenn ich ein Unternehmen in der Magdeburger Börde mit ganz anderen Bodenertragszahlen habe im Vergleich zu einem in Brandenburg, das möglicherweise dasselbe produziert. Auch da haben wir ein Ungleichgewicht. Wie gehen wir damit in der Bewertung um? Ich meine, wir können nur das, was das Unternehmen in Zukunft in der Lage ist zu erwirtschaften; das können wir abbilden. Und: Untergrenze Liquidationswert.

SV. Moser: Ich möchte zu den Bewertungsmethoden kommen. Grundsätzlich sind wir uns einig. Es geht um Ermittlung des Eigenkapitals zur Verteilung an die ehemaligen Mitglieder. Ich habe dazu eine Frage an Herrn Behr. Sie haben in Ihrem sehr schönen Beispiel leider nicht die Betriebsdaten beigefügt; denn zur Plausibilitätskontrolle wäre das ganz interessant. Wenn das ein Betrieb ist, der 250.000 DM Gewinn im Jahr macht, dann kann das ein Betrieb von 300 ha sein, der er aber sicherlich nicht ist. Meine Frage: Wieso machte der Betrieb 1991, 1992, 1993 Verluste? War das Schicksal, oder warum machte er Verluste? Jetzt ist der Betrieb weniger wert als vorher. Herr Gschwendtner hat es vorhin gesagt, das darf natürlich nicht einfließen, wir nehmen die geringen Gewinne und kapitalisieren sie und bauen daraus einen Ertragswert. Ich bin sicher, der Betrieb könnte wesentlich mehr Gewinne machen, wenn er gut bewirtschaftet würde. Er hätte vielleicht auch keine Verluste machen müssen. Im übrigen: Wir beide kennen Betriebe, die am 1.7.1991, am Stichtag, 5 bis 6 Millionen Mittel hatten. Nicht Barmittel, sondern die Ernte auf dem HaIm und das Vieh waren da. 5 bis 6 Millionen so gut wie Bargeld, aber sie machten Verluste. Jetzt rechne ich mit Ihrer Methode diesen Betrieb runter und habe weniger Ertragswert, obwohl 6 Millionen bare Mittel vorhanden waren, das kann ja nicht richtig sein. Das ist nicht das verteilbare Eigenkapital. Und wenn wir jetzt zum verteilbaren Eigenkapital kommen, dann wäre da die Liquidation. Dazu möchte ich zunächst einmal feststellen: Liquidation ist nicht Zwangsversteigerung. Liquidation heißt ordnungsgemäße, sachgemäße, auch verteilte Liquidation, das heißt auch Verkauf als vernünftige Einheiten. Karg hat hier diesen Begriff der verteilten Liquidation aufgeteilt in verschiedene wirtschaftliche Einheiten geprägt. Und dann kommen wir aber auch, und jetzt will ich mal eine kleine Lanze für den Sachwert brechen, am Sachwert nicht ganz vorbei. Ein großer Betrieb, der eine Pflanzenproduktion hat, der hat auch einen Kuhstall oder Schweinestall. Jetzt teilt er diesem Schweinestall bestimmte Flächen zu, und dieser Schweinestall soll verkauft werden. Dann wird der Investor fragen: Was müßte ich ausgeben, wenn ich einen Schweinestall bauen würde? Und dann sind wir irgendwo beim (modifizierten) Sachwert. Auch der Investor fragt sich: Was ist denn die Sache wert? Und der fragt sich natürlich auch: Was habe ich für einen Ertrag? Er wird natürlich nicht mehr bezahlen als er Ertrag erwarten kann.

Aber, und nun müssen wir eines noch machen. Ein Betrieb mit 5000 ha hat irgendwo einen wunderbaren, funkelnagelneuen Stall mit einer wunderschönen Halle. Der Vorsitzende der Genossenschaft sagt: Der Stall ist gar nichts wert, den nimmt keiner. Natürlich nimmt den keiner, wenn er ganz alleine steht. Wenn der Betrieb 500 ha von seinem Pachtland abgeben würde, würde er viel Geld dafür kriegen. Das heißt, dieser eine Stall muß auch mit Ländereien versehen sein. Warum zahlt denn heute einer, der in eine GmbH eintritt ein Wahnsinnsgeld allein dafür, daß diese GmbH Pachtverträge hat? Und wir lassen das alles außen vor. Wir sagen, dieser Stall allein hat keinen Wert. Das ist nicht Eigenkapitalermittlung im Sinne des Gesetzes und so wird auch nicht das Eigenkapital auf die ehemaligen Mitglieder verteilt.

RA Barran:

Ich wollte noch einmal auf die Zielrichtung des Gesetzes und auf einige Ausführungen, die von dem Podium gemacht worden sind, eingehen.

Ich gehe erstmal mit Herrn Stumpf überein, was die zwei Zielrichtungen, also Umwandlung der Betriebe oder die Möglichkeit, überhaupt Betriebe wieder zu bilden, und eine möglichst gerechte Aufteilung betrifft. Wir dürfen aber nicht verkennen, daß gerade mit dem § 3 der Gesetzgeber sich zur tatsächlichen Lage, die er vorgefunden hat, stark geirrt hat. Die Mitglieder der LPG wollten ja nicht auseinanderrennen und ihre Betriebe wiedereinrichten und aufbauen, woran man geglaubt hatte. Sie konnten es ja gar nicht. Wir dürfen doch nicht die Augen davor verschließen, daß es viele kleine Betriebe waren, die die LPG bildeten, viele Hofstellen waren gar nicht mehr existent, weil die Scheune zum Wohnhaus umgebaut war und der Stall zur Garage. Für die meisten war es gar nicht möglich, einen Betrieb wiedereinzurichten trotz der großen Unterstützung, die gegeben worden ist für die Wiedereinrichter. Die andere Frage, die ich gar nicht heute beantwortet haben will: Wäre das denn überhaupt sinnvoll gewesen für die Landwirtschaft? Die Mitglieder, die im Unternehmen geblieben sind, hatten ganz andere Überlegungen als wir heute haben. Sie haben gedacht, sie könnten sich mit dem Erhalt oder Umwandlung der LPG ihren Arbeitsplatz retten, was, ich sage mal betriebswirtschaftlich, daneben gedacht war. Sie haben aber einfach Überlegungen angestellt, wie geht es weiter in dieser Zeit. wie können wir weiterleben? Und da dachten sie zuerst natürlich an ihren Arbeitsplatz, den sie hatten. Was soll denn passieren wenn wir liquidieren, dann wird alles verschleudert, verkauft und dann ist der Betrieb überhaupt nichts mehr wert. Ich meine, wir sind nach acht Jahren sicherlich viel klüger zu dieser Seite; aber es ging damals nicht unbedingt um diesen Streit: Der eine scheidet aus und soll gerecht behandelt werden, und der andere will fortführen. Die Ausgeschiedenen sollen genauso gerecht behandelt werden wie die, die verbleiben. Denn auch das sind Mitglieder. Und das fortgeführte Unternehmen ist ja nichts anderes als eine Gruppe von Mitgliedern, die das Unternehmen fortführen wollen. Aus welchen Gründen, ich habe ein paar genannt; ob die heute noch dieselben sind oder nicht, das ist eine ganz andere Sache. Aber damals waren sie zumindest erst einmal lebens- und existenzbedeutsam für das einzelne Mitglied. Und meines Erachtens hat der BGH - Herr Dr. Wenzel hat es gesagt - 1993 zum wahren Wert sich geäußert. Was das auch immer sein soll. Zumindest das, was das Unternehmen tatsächlich wert ist, soll gerecht verteilt werden. Daß damit eine Welle losgegangen ist, wie Herr Stumpf auch sagte, hat ja zwei Bedeutungen. Natürlich haben auch die verbliebenen Mitglieder erkannt: Man kann damit auch einiges reparieren, noch mehr nach der 95er Entscheidung. Indem man gesagt hat: Also, wir haben auch vieles zu hoch bewertet. Diese Streitigkeiten waren ja nun nicht irgendwo im kleinen Dorf geblieben, sondern sie sind ja auch alle schön publiziert worden. Wenn ich sage "wahrer Wert", dann muß es für beide Seiten gelten, für das zu hoch bewertete Unternehmen und für das zu niedrig bewertete Unternehmen. Denn beide Male wird eine Gruppe von Mitgliedern benachteiligt, wenn das nicht berichtigt werden kann. M. E. tendiert die Diskussion ein wenig in die Richtung, daß immer nur die ausgeschiedenen Mitglieder benachteiligt worden sind. Das ist nicht grundsätzlich so. Es gibt alle Variationen. Besonders das Gesellschaftsrecht muß natürlich auch eine Rolle spielen. Was passiert denn mit dem Mitglied, das verblieben ist? Kann es damit belangt oder belastet werden, daß es für die Ansprüche aufkommen muß, die mal falsch bewertet worden sind? Genauso gut wie das ausgeschiedene Mitglied das Recht haben muß, im Rahmen der Nachbewertung gerecht abgefunden zu werden. Soweit das überhaupt geht, so muß dieses Recht auch das verbliebene Mitglied haben. Ich bin der Auffassung, daß wir nach acht Jahren, die wir in diesen Problemen nun gefangen sind, uns mit Besonnenheit um beide Gruppen von Mitgliedern bemühen sollten, für die, die damals weitermachen wollten, vielleicht auch aus anderen Gründen als heute, und für die, die ausgeschieden sind. Um auch zumindest denen, die ausgeschieden sind, Gerechtigkeit zukommen zu lassen, und denen, die verblieben sind, auch die Chance zu lassen, genauso gerecht behandelt zu werden ...

RA Stumpf:

Ich sehe im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwei Phasen, um zur Feststellung des Eigenkapitals zu kommen. Zunächst einmal wäre nun vorzutragen oder vom Gericht überhaupt zu eruieren, welche Unterlagen Thema sein können und Grundlage sein können für die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals. Da hatte ich vorhin darauf hingewiesen, daß nach meinem Dafürhalten die Unternehmen verpflichtet sind, dazu vorzutragen und zwar detailliert vorzutragen, substantiiert. Ganz einfach deswegen, weil von den Unternehmen der Einwand erhoben wird, nicht ausreichend Eigenkapital, sondern nach normalen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen wäre von den Unternehmen das entsprechende darzutun. Eine ganz andere Frage ist die, wie dann die Kosten für eine sich ggf. anschließende Beweisaufnahme gedeckt werden können. Und da hatte ich auf die Probleme hingewiesen, die sich im Spannungsfeld zwischen dem Amtsermittlungsgrundsatz einerseits und den kostenrechtlichen Vorschriften andererseits ergibt. Da haben wir tatsächlich die Situation, daß das Gericht, jedenfalls nach der Rechtsprechung, die mir bekannt ist, Probleme damit hat, Vorschüsse einzufordern, wenn überhaupt feststeht, von wem die Vorschüsse ggf. einzufordern wären. Und anschließend an die Beweisaufnahme würde sich dann die Frage stellen, wer trägt die Kosten letztendlich? Dazu haben wir auch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung, jedenfalls soweit es mir bekannt ist. Die Probleme, die Sie da sehen in dem Zusammenhang, die kann ich ehrlich gesagt nicht ganz nachvollziehen. Ich hatte nur auf die Themen und Stufen hinweisen wollen.

Im übrigen sei mir bei der Gelegenheit noch gestattet, Sie hatten gerade ausgeführt, es müsse eine möglichst gerechte Verteilung des Vermögens des Unternehmens auf die Mitglieder, die ausscheiden wollen oder ausscheidungswillig sind, und diejenigen, die im Unternehmen verbleiben, erfolgen. Wenn die Stillen Reserven im Unternehmen verbleiben sollen, dann ist das alles andere als gerecht zwischen diesen Gruppen. Und darauf kommt es nach meinem Dafürhalten an. Ich kann nicht Vergleiche anstellen zwischen Mitgliedern aus einer Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion. Das sind natürlich zwei Paar Stiefel. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Das entscheidende ist die möglichst gerechte Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder ein und derselben LPG. Und ich würde es als eine grobe Ungerechtigkeit empfinden, wenn diejenigen Mitglieder, die ausscheiden oder ausscheidungswillig sind, auf die Stillen Reserven verzichten müßten, und die Stillen Reserven bei den anderen verbleiben. Und so wie ich es verstehe, ist auch die BGH-Rechtsprechung genau in diesem Lichte zu sehen.

SV. Dr. Kuchs:

Ich möchte nur auf ganz wenige Punkte eingehen, vor allem auf das angesprochene Problem der Beliebigkeit.

Beliebigkeit der Bewertungsmethode, Beliebigkeit des Eigenkapitals, der Auslegung und was nicht alles als beliebig in Frage gestellt wird. Da möchte ich doch sehr eindringlich davor warnen. Seit Jahrzehnten kennen wir in der Bundesrepublik das HGB - und seit bald 10 Jahren das DMBilG -, das ganz klar vorschreibt, wie zu bewerten ist. Wir haben die Steuergesetze, und wir wissen, Handelsbilanz ist grundsätzlich maßgebend auch für Steuerbilanz, und da haben wir nun die alte bekannte Rechtsprechung und gesetzliche Regelung - die sind seit Jahrzehnten unmißverständlich klar und nicht beliebig. Der Wirtschaftsprüfer - Sie sind ja beide, Herr Behr und Herr Gschwendtner, Wirtschaftsprüfer -, der bestätigt ja mit seinem Bestätigungsvermerk, daß die Vermögensverhältnisse richtig dargestellt sind. Und da gibt es keine Beliebigkeit. Das ist bestenfalls, wenn man das so in den Raum stellt, meines Erachtens ein - jedoch völlig untauglicher Versuch, die Angelegenheit zu vernebeln und zu verwirren. § 44 ist auch keine Buchwertklausel, im Gegenteil. Abs. 6 sagt ja, das Eigenkapital ist zu ermitteln, d.h. plus mögliche stille Reserven und unter Umständen auch mal gewisse Abschläge. Der wahre Wert ist bekannt, zumindest Steuerberater und Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, die Bilanzen erstellen und prüfen und die Bewertungsvorschriften des DM-Eröffnungsbilanzgesetzes kennen, wissen, wie dieser zu ermitteln ist.

Die Frage, die viel diskutiert wird, Sachwert, Ertragswert, Liquidationswert oder Zerlegungstaxe. Die Zerlegungstaxe entspricht m. E. dem DM-Eröffnungsbilanzgesetz, nach § 6 ist einzeln zu bewerten. Und wenn Sie als Wirtschaftsprüfer Bilanzen kennen und lesen können und erstellt oder geprüft haben, wissen Sie: In einer Bilanz ist jedes Wirtschaftsgut, angefangen von Grundstücken, Gebäuden, Technik, die einzeln bewertet sind, aufgeführt. Da gibt es keine Beliebigkeit! Wir haben ganz strenge steuerrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften. Und vor allem, wir haben in allen Gesetzen den Gläubigerschutz. Und deshalb kann man gar nicht genug warnen vor dieser Theorie der Beliebigkeit, wie dies auch Herr Behr hier zum Ausdruck gebracht hat.

Ich komme jetzt zu dem "Parteigutachten" ein Bilanzprüfungsbericht weist 5 Millionen DM Eigenkapital aus mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk. Ein Parteigutachten besagt 1 Million DM minus. Dann rechne ich die Verluste, die bisher in den Bilanzen noch ausgewiesen wurden, von 1991 bis 1995 oder 1997 dazu bzw. ab, dann bin ich bei einer Riesenüberschuldung. Danach müssen alle - oder beliebig viele - ganz schnell zum 1. Januar nächsten Jahres, wenn die neue Insolvenzordnung in Kraft tritt, ja Gesamtvollstreckung - Insolvenz - anmelden. Das kann doch nicht ihr Wille sein! Und das sind nicht wenige, die das betrifft. Und wo bleibt da der Gläubigerschutz - und die Haftung?

Zu dem Ertragswert. Ich möchte da vielleicht ganz kurz etwas erwähnen, was auch zur gerechten Vermögensauseinandersetzung gehört. Nehmen Sie die Ergebnisse aus den verschiedenen Berichten, den Agrarberichten der Bundesregierung, den zur Situation der Landwirtschaft des DBV. Danach bewirtschaften die Großbetriebe im Schnitt ca. 1 600 ha, haben im Schnitt etwa 35 Arbeitskräfte und haben etwa einen Personalkostendurchschnitt von 40.000 DM pro Arbeitskraft. Und wenn wir fragen: Was ist das Unternehmen wert für diese 35 Arbeitskräfte? Besteht da der Wert der Arbeitsplätze. Jetzt kapitalisieren Sie einmal diese Personalkosten, das sind 1,4 Millionen DM. Auf welchen Betrag sind Sie dann Wert der Arbeitsplätze gekommen? Nur, warum sollen diese ihre Arbeitsplätze mit dem Vermögen der Ausgeschiedenen finanzieren? Das kann doch wohl nicht gerecht sein. Denn die, die ausgeschieden sind, sind entweder arbeitslos oder Wiedereinrichter oder Rentner oder was auch immer. Und die Kinder wollen vielleicht auch selbständig sein. Die müssen ihre Arbeitsplätze selbst finanzieren. Das wird auch nicht als gerecht empfunden. Und deshalb glaube ich, daß wenn man nicht bereit ist, sich konsequent an Gesetz und Rechtsprechung zu halten, es wahrscheinlich noch fünf oder acht Jahre oder noch länger mit der Vermögensauseinandersetzung gehen wird - bis nichts mehr da ist. Und dies führt dazu, daß mit dieser Beliebigkeitsabwertung, mit diesen unwahren Ermittlungen des "wahren Wertes" und mit der Insolvenz wahrscheinlich sehr bald sehr viele Betriebe aufhören werden.

RA Warnitschek:

Ich verstehe nicht, Herr Wenzel, warum der BGH im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung, die LPG-Mitglieder sollen nach Personifizierung des Vermögens alle gleich behandelt werden, eine einfache Kontrollrechnung macht. Auf Grundlage der Ansprüche, welche die einzelnen erworben haben, muß die Bemessung des Abfindungsanspruches einer solchen Kontrollrechnung standhalten: bei Fiktion des Ausscheidens der verbleibenden Gesellschafter sofort nach Ausscheiden der in Rede stehenden Mitglieder, für welche die Abfindung zu ermitteln ist (oder ein halbes Jahr später bei gleichbleibendem Vermögen des Unternehmens) führt doch die Rechtsprechung des BGH dazu, daß diejenigen, welche nach der Eigenkapitalermittlung abgefunden werden, sämtliche liquiden Mittel abziehen oder die Abfindungen sogar fremd finanziert werden müssen und neue Finanzierungskosten entstehen. Das Unternehmen hat sodann keine Möglichkeit mehr zu investieren, weil es bereits beliehen wurde. Wenn nun diejenigen, die noch im Unternehmen verblieben sind, ein halbes Jahr später ausscheiden wollen, sind keine Mittel mehr für Abfindungszahlungen vorhanden, selbst wenn keine Verluste erwirtschaftet wurden. Das kann nicht richtig sein.

Und wenn überhaupt von Verkehrswerten gesprochen wird, dann kann nicht völlig aus dem Blick geraten, daß sich ein solcher nach dem Interesse eines Dritten am Ankauf eines Gesellschaftsanteiles richtet. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt man hinsichtlich des Anteils des Ausgeschiedenen und des Anteils desjenigen, der mit umgewandelt hat und sodann eine Woche später ausscheidet, zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Auch das kann nicht richtig sein.

So wenig mir nun aus gesellschaftsrechtlicher Sicht überhaupt gefällt, etwas anderes als einen Ertragswert zugrunde zu legen, so erscheint mir doch die Tendenz, den Liquidationswert heranzuziehen, die immer noch gerechteste Alternative zu sein. Bei fiktiver Liquidation am Tag des Entstehens eines Abfindungsanspruches muß für jeden, auch für die in dem Unternehmen Verbleibenden, der Anspruch in Geld erfüllbar sein.

Mir ist eine Genossenschaft mit 67 Arbeitnehmern im Sinn, die ich vorige Woche besucht habe. Welch enorme Abfindungszahlungen aus gekündigten Arbeitsverhältnissen drohen hier im Fall einer Liquidation. Diese latenten Abfindungszahlungen und weitere Risiken haben ausschließlich diejenigen zu tragen, die im Unternehmen verblieben sind. Bei ihnen verbleiben die Belastungen zur Finanzierung dieser 67 Arbeitsplätze, wobei die Arbeitnehmer durchaus nicht alle Genossen sind. Ich habe also starke Zweifel, daß die Eigenkapitalermittlung, für welche der BGH sich entschieden hat, zu dem Ergebnis führt, welches Sie selbst, Herr Wenzel, hier formuliert haben, nämlich zur Gleichbehandlung ausscheidender und verbleibender Mitglieder.

Wir betreuen ein Unternehmen, welches über eine große gedoppelte Sauenzuchtanlage verfügt, welche vor drei Jahren mit 8,5 Millionen DM bewertet wurde. Nun ist die Anlage wegen des Verfalls der Schweinepreise stillgelegt. Damit bleibt sie dennoch im Vermögen der im Unternehmen verbleibenden Mitglieder und wird der Eigenkapitalermittlung zugrunde gelegt. Gerecht kann hier nur die Ertragswertermittlung sein, hilfsweise die Ermittlung des Liquidationswertes. Denn in diesem Fall wäre die Anlage fast mit Null anzusetzen, so daß sich ein völlig anderer Wert als bei der Eigenkapitalermittlung ergibt ...

Dr. Wenzel:

Ich muß sagen, Ihre Vermutung oder Unterstellung, wie auch immer, Sie haben ja die Rechtsprechung nicht ausdrücklich in diesem Zusammenhang genannt, aber ich gehe davon aus, selbst wenn Sie den Gesetzgeber meinten, es sei eine Strafwirkung mit beabsichtigt gewesen, entbehrt aus meiner Sicht jeder Grundlage, ist polemisch und nicht sachdienlich.

Das Zweite. Sie argumentieren m. E. ohne Rechtsgrundlage. Ich könnte Ihnen vollkommen folgen, wenn wir hier zusammen säßen und würden uns ein neues Modell überlegen, hätte ich gewisse Sympathie dafür. Nur müssen Sie sich nun mal auf den Boden der Rechtslage stellen. Und die Rechtslage ist nicht die, daß das LwAnpG die Abfindung geregelt hätte wie im Umwandlungsgesetz. Es hat sich an das Umwandlungsgesetz angelehnt, hat aber eine eigene Systematik entfaltet.. Das hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen dargelegt und begründet. Es handelt sich eben nicht um das allgemeine Gesellschaftsrecht, dann bräuchten wir das LwAnpG nicht. Dann wäre allenfalls notwendig gewesen ein Rechtsfolgenverweis auf das Umwandlungsgesetz. Genau das ist nicht geschehen, sondern wir haben eine eigene Nomenklatur, ein eigenes Regelungssystem, das aus sich heraus konzipiert ist, das aus sich heraus deswegen interpretiert werden muß und seine eigenen Regelungsziele verfolgt. Und dann ist es eben ein Sondergesellschaftsrecht, das Sie nicht damit aus den Angeln heben können, daß Sie aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht her argumentieren. Das ist schief. Herr Köhne würde sagen, Sie greifen in die verkehrte Spalte. Das hat er ja dem BGH vorgeworfen. Der Vorwurf ist natürlich unberechtigt oder geht genau zurück. Deswegen kann ich nur noch mal sagen: Sie müssen zwei Punkte auseinanderhalten. Nämlich die Vermögensauseinandersetzung oder Personifizierung zu dem Stichtag und die Frage der Folgen für die verbliebenen Mitglieder. Logisch oder vom theoretischen Konzept ist es so, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die neuen Unternehmen praktisch arbeiten mit dem Vermögen, das diejenigen, die darin bleiben wollen, als ihre Anteile einbringen. Und wenn aus diesen Anteilen nach einem halben Jahr nichts geworden ist, so ist es das Risiko der freien unternehmerischen Entscheidung, in dieses Unternehmen gegangen zu sein bzw. darin verblieben zu sein. Ist das schiefgegangen, können Sie nicht sagen: Die Vermögensauseinandersetzung hat nicht gestimmt, das ist ein unzulässiger Schluß. Es kann in diesem halben Jahr so viel passiert sein, daß dieser Anteil dann in der Tat nichts mehr wert ist. Also: Sie müssen diese beiden Dinge trennen, und es geht allein um die Vermögenspersonifizierung im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds und der Umwandlung. Das sind die Zeitpunkte, und dazu gibt es spezielle Regelungen in dem LwAnpG und die verweisen, ich kann es ja noch einmal wiederholen, eben einfach auch auf ein Regelungssystem und dadurch sind Begriffsgrößen oder aber auch Methoden vorgegeben, die nichts mit einer allgemeinen Unternehmensbewertung zu tun haben. Die Lage ist anders als bei der Abfindung nach der Umwandlung im allgemeinen Gesellschaftsrecht. Das ist eben hier anders. Das ist mein Anliegen, das noch einmal deutlich zu machen.

RA Dr. Glas:

Ich habe nicht den Anspruch zu meinen, daß wir uns heute einig werden. Anliegen sollte es aber sein, daß wir über gewisse Denkstrukturen einen Konsens finden. Da muß ich feststellen, daß wir Forum davon ausgehen, daß es hier letztendlich um den Ausgleich widerstreitender Interessen geht. Bei den Parametern, die zu setzen sind, liegen die Meinungen der Diskussionsteilnehmer weiter auseinander, und das geht los bei der für mich entscheidenden Frage:

Welche beteiligten Personen müssen in die Auslotung der widerstreitenden Interessen einbezogen werden. Ist der landwirtschaftliche Betrieb mit seinem Interesse auf Unternehmensfortführung überhaupt mit einzubeziehen? Ist also das fortzuführende Unternehmen selbst eine Person, die in die Abwägung einfließen muß? Hiergegen wird gestellt das Interesse der ausscheidenden Mitglieder. Der Interessenkonflikt besteht hier zwischen den ausscheidenden Mitgliedern und dem Fortführungsinteresse des Betriebes. Eine Diskussion über diesen Interessenwiderstreit kann offenbar nicht geführt werden. Denn in der Diskussion ist hinreichend deutlich geworden, daß der Gesetzgeber ein Fortführungsinteresse des Betriebes nicht vorgesehen hat. Dies hat Herr Dr. Schweizer anhand des Gesetzgebungsverfahrens dokumentiert; Sie, Herr Dr. Wenzel, haben es aus der Sicht der Rechtsprechung dargelegt. Es stellt sich also weiterhin die Frage, welche widerstreitenden Interessen sind zu berücksichtigen. Da ist das Interesse zwischen den ausscheidenden Mitgliedern und den in der Gesellschaft verbliebenen Mitgliedern. Konsens besteht jetzt wiederum, daß die Interessen gerecht beurteilt werden sollen. Das heißt für mich, daß die beteiligten Personen gleichberechtigt behandelt werden sollen. Durch die Abfindung soll keine Seite vermögensrechtlich besser stehen. Nach meinem Dafürhalten muß eine Abfindungsgröße gefunden werden, die das ausscheidende Mitglied finanziell genauso stellt, wie die Person, die im Unternehmen verbleibt. Meines Erachtens kann dieser Interessenkonflikt nicht so gelöst werden, daß die Vermögensverhältnisse nach dem Gesichtspunkt beurteilt werden, daß lediglich ein Mitglied ausscheidet und so getan wird, als ob die Restgruppe im Unternehmen verbleibt. Herr Behr hat dieses Problem angerissen und diesbezüglich eine kollektive Betrachtungsweise gefordert. Machen wir uns dies an einem Extrembeispiel deutlich: Es scheidet lediglich ein Mitglied aus und der Rest der Mitglieder verbleibt in der Gesellschaft. Hier steht eine ganz andere Überlegung an als umgekehrt: Es scheiden 99 % der Gesellschafter aus und nur einer verbleibt in der Gesellschaft. Betrachtet man die erste Fallgruppe, wonach lediglich ein Mitglied ausscheidet, kann natürlich gesagt werden, daß das Restvermögen geballt bei den im Betrieb verbliebenen Gesellschaftern verbleibt und diese natürlich in der Lage sein werden, das ausscheidende Mitglied vollständig auszubezahlen. Umgekehrt, wenn 99 % der Mitglieder ausscheiden, und einer soll mit seinem Vermögensanspruch das Unternehmen übernehmen, wobei 99% des Vermögens als Abfindung gezahlt werden sollen, dann wird in der Regel der Vermögensanteil dieses einen verbleibenden Gesellschafters nicht ausreichend sein, um den Auseinandersetzungsanspruch des Ausscheidenden zu befriedigen. Im Ergebnis darf es trotzdem nicht so sein, daß in einem der Fallvarianten einzelne Mitgliedsgruppen besser gestellt werden. Das ist nicht der Sinn der Vermögensauseinandersetzung. Jetzt ziehe ich hieraus folgende Konsequenzen: Im Rahmen der Ermittlung des wahren Unternehmenswertes kann somit nichts anderes übrig bleiben, als die fiktive Liquidation des Unternehmens zu betrachten. Dabei brauchen wir nicht mit fiktiven Größen arbeiten, sondern wir können uns die Betriebe ansehen, bei denen die Liquidation durchgeführt wurde. Ich integriere die Zerlegungstaxe in meine Überlegung, schaffe bei der Bewertung sinnvolle Wirtschaftseinheiten und frage mich dann, ob die an einer Fortführung des Unternehmens interessierten Mitglieder ausreichendes Kapital haben, um sich sinnvolle Wirtschaftseinheiten aus diesem Unternehmen herauszulösen bzw. herauszukaufen. Dabei kommt es darauf an, ob der Vermögensanteil, den diese Mitglieder im Rahmen der Liquidation erhalten, gemeinschaftlich mit einem aufzunehmenden Fremdkapital ausreicht, um den notwendigen Kaufpreis zu bezahlen. Wenn ihnen das gelingt, dann sind wir eigentlich im Bereich einer gerechten Lösung, weil sie dann genau das aufbringen können, was sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung aus dem Unternehmen herausbekommen. Mein Plädoyer lautet also: Im Rahmen der Bewertung des Unternehmens müßten wir uns gedanklich die fiktive Liquidation vor Augen führen unter dem Gesichtspunkt der Zerlegungstaxe und der Schaffung sinnvoller Wirtschaftseinheiten. Dabei muß man so fair sein und die Betrachtung auf den Stichtag 1991/92 zurückbeziehen, also an den Zeitpunkt, zu dem die Vermögensauseinandersetzung zu führen war, und es sind die Marktverhältnisse von damals zu betrachten. Es ist also danach zu fragen, wie der Markt zu beurteilen wäre, wenn seinerzeit bei einem ganz überwiegenden Teil der LPG-Unternehmen die Liquidation angestanden hätte. Diese Marktverhältnisse müßten eigentlich ermittelbar sein. Ist tatsächlich außenstehendes Kapital und Know-how in dem Umfang vorhanden gewesen, um die LPGs von außenstehenden Personen sinnvoll fortzuführen oder wären viele Betriebe angewiesen, daß im Rahmen eines Managements by out die Leute vor Ort mit ihren bescheidenen finanziellen Möglichkeiten die Betriebe übernehmen müßten? Wie wäre der Markt zu beurteilen, wenn alle gleichzeitig in Liquidation geraten wären?

Min.Rat. Dr. Milch:

Aus der Sicht der Verwaltung in den neuen Bundesländern, die sich ja gezwungenermaßen mit den Dingen auseinandersetzen muß, ist für mich die Frage: Wieviel reicher bin ich an Erkenntnis geworden? Ich möchte das mit zwei Fragen verbinden.

Herr Behr, nach der Rechtsprechung des BGH vom 8.5.1998 - das ist keine Genugtuung - wissen wir, daß wir verwaltungsmäßig richtig gehandelt haben, wenn wir die gesamtbetriebliche Ertragswertbetrachtung nicht akzeptiert haben. Frage: Ist Ihr Beitrag, mit dem Sie heute noch einmal Ihre Sicht der Dinge formuliert haben, im Sinne einer nachträglichen rechtstheoretischen Betrachtung zu verstehen? Oder zielgerichtet gefragt, welche Stoßrichtung hat er? Werden Sie auch anwaltlich in dieser Richtung weiter argumentieren? Ich müßte Ihnen sagen, wir könnten verwaltungsseits dem im Grundsatz so nicht folgen. Ich sehe, und das war meine Erwartung an die heutige Veranstaltung, eigentlich in dem Urteil des BGH durchaus Klarstellung, andererseits aber auch die Herausforderung an die Akteure, jetzt damit umzugehen oder umgehen zu müssen. Und das ist eigentlich jetzt die Frage an alle Beteiligten, insbesondere an die, die die Unternehmen oder auch die ausgeschiedenen Mitglieder beraten. Wie gehe ich damit um? Kann ich mit den Bewertungsansätzen, die hier diskutiert wurden und auch vom Gericht formuliert worden sind, arbeiten? Das Gericht sagt eindeutig: Der Tatrichter und der Sachverständige sind die entscheidenden Instanzen für eine sachgerechte Auslegung: Da hätte ich mir etwas mehr prononcierte, vielleicht auch - unter dem Gesichtspunkt der heutigen fortgeschrittenen Diskussion - mehr zukunftsweisende Diskussionen erhofft.

Herr Dr. Wenzel, ich darf die Gelegenheit nutzen, Sie zu fragen:

Wird der BGH hierzu in nächster Zeit einige Dinge vielleicht noch weiter konkretisieren (siehe BGH, Beschl. v. 23.10.1998, in diesem Heft S.54)? Obwohl das Urteil durchaus Klarheit gebracht hat, läßt es natürlich eine Reihe von Detailfragen noch offen. Wir werden jetzt ständig konfrontiert mit der Frage: Was war werterhellend, was war wertbestimmend zum maßgeblichen Zeitpunkt? Solange die Bilanz vorgelegt wird, gilt sie erst einmal und ist nicht grundsätzlich schon widerlegt. Gerade auch in den Fällen, in denen Unternehmen ihre Bilanzen - einschließlich der zulässigerweise darin vorgenommenen Wertberichtigungen nach § 36 DMBilG - vorlegen, muß ich mich an diesen sehr handwerklichen Grundsätzen der Bilanzierung orientieren und fragen: Ist es denn wirklich so, wie von der Eingeberseite behauptet wird, daß beispielsweise eine Nichtinanspruchnahme einer Rückstellung schon die Begründung dafür ist, daß sie an sich gar nicht angesetzt werden durfte. Das sind die Fragen, vor denen wir konkret stehen. Dies verdeutlicht: Wir stehen heute vor ganz anderen und deutlich schwierigeren Fragestellungen als früher. Und dafür brauchen wir wirklich die Diskussion und auch deren Fortführung zu der entscheidenden Frage: Wie gehen wir damit in der Praxis um? ...

Schlußwort

Dr. Wenzel:

Also meine Damen und Herren, ich möchte darauf zurückkommen, was ich einleitend gesagt hatte. Für mich war in dem fernen Karlsruhe die Sache sozusagen eigentlich schon 1993 entschieden. Es ist klar, daß die Rechtsprechung dann den Stand der Diskussion immer wieder aufgreifen und, wenn sie mit den Fragen neu befaßt wird, sich damit auseinandersetzen muß. Dies haben wir getan. Aber erst nach der letzten Entscheidung zur baren Zuzahlung ist im Grunde genommen die Diskussion um die Bewertungen so richtig in Gang gekommen. Zum ersten Mal sind Konzeptionen entworfen worden, Theorien entwickelt, und ist eben ganz prononciert die Parallele zur Unternehmensbewertung gezogen worden, mit der Forderung, entsprechend das Eigenkapital zu ermitteln. Das war insofern neu; darauf mußte der BGH antworten und eingehen und die eigene Position dabei natürlich nochmals abfragen. Er ist nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen, und zwar deswegen, weil eigentlich von Anfang an die Entscheidungen versucht haben, das Gesetz anzuwenden. Die erste Entscheidung, die das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Bilanzen gab, hat vorgezeigt, daß es bei der Ermittlung des Eigenkapitals ganz wesentlich auf die Bilanzen ankommt. Es ist gleichzeitig gesagt worden, daß sie nicht allein das Entscheidende sind, also man nicht gleichsetzen kann Eigenkapital und Bilanzkapital. Darin war aber nur zum Ausdruck gekommen, daß die Bilanzen bei der Ermittlung des Eigenkapitals auf ihre Richtigkeit, sprich bilanzrechtliche Richtigkeit, zu überprüfen sind, was die Wirtschaftsprüfer ja nicht machen. Wenn sie das Testat abgeben, dann steht da immer drin: die Wertansätze sind als solches nicht kontrolliert oder überprüft worden. Genau das ist natürlich der Punkt, der zu einem Streit führen kann. Und wenn dieser Streit geführt wird, muß er letztlich entschieden werden. Dann muß kontrolliert werden, ob die Werte, die dort angesetzt worden sind, bei der Festlegung eben des Eigenkapitals übernommen werden können. Das hat dazu geführt, daß man versucht hat, bei diesem Punkt die Grundsätze der Unternehmensbewertung, die von einer Bewertung des Gesamtunternehmens ausgehen, heranzuziehen. Ich habe versucht darzustellen, daß das eben nicht möglich ist, und die Entscheidung hat mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, daß das nicht zulässig ist.

Nun vielleicht abschließend: Wie soll es weitergehen? Ich meine, man muß sich in der Praxis darauf einstellen, daß es eine inzwischen durch drei Entscheidungen gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, von der ein Abgehen nach dem derzeitigen Diskussionsstand nicht erwartet werden kann. Das muß man realistisch sehen. Und das heißt, man muß sich darauf einstellen. Dann werden die Bilanzen wieder zunehmend eine maßgebende Rolle spielen. Frage:

Wie soll man im Verfahren damit umgehen. Was sind werterhellende Faktoren, soweit sie dann hei einer Kontrolle mitberücksichtigt werden können. Wie sieht es aus mit den Rückstellungen? Das mit den Rückstellungen kann schon alsbald mal in einem Fall mitentschieden werden. Das ist aber kein Fall, der das problematisiert. In dem Fall ist es so, daß in der Bilanz Rückstellungen erfolgt sind. Die einen sagen, das müssen Rücklagen sein, die anderen sagen, das sind Rückstellungen. Und dann gibt es noch eine Position "Sonstige Rückstellungen". In der Bilanz ist sonst nicht ausgeführt, was darunter zu verstehen ist. Also stellt sich schlicht die Frage, wie sieht es mit einer solchen Position "Sonstige Rückstellungen" aus? Ist das Eigenkapital nun erhöht oder nicht? Ich meine, wenn dazu nichts kommt und in der Bilanz steht auch nichts drin und im Verfahren wird auch nichts vorgetragen, spricht natürlich einiges dafür, daß es eine versteckte Gewinnrücklage ist. Dann muß man damit rechnen, daß sie eigenkapitalerhöhend berücksichtigt wird. Aber das hängt im einzelnen von dem Verfahren und dem Verfahrensstand ab. Grundsätzlich müssen Sie im Verfahren davon ausgehen, daß insofern jede Partei das ihr günstige vorträgt. Wir haben zwar das Amtsermittlungsprinzip in dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; aber wir haben dort auch eine Rechtsprechung - und das ist allgemein anerkannt -, daß es den Dispositionsgrundsatz nicht aus den Angeln hebt und die Parteien nicht entläßt aus ihrer Verantwortung für den Rechtsstreit. Und daraus folgt, daß sie eine Vortragslast haben und ein Gericht davon ausgehen kann, wenn eine Partei die ihr günstigen Umstände nicht vorträgt, daß sie solche Umstände auch nicht vortragen kann. Konkret angesprochen auf diesen Punkt: wenn zu solch einer allgemein formulierten Position "Sonstige Rückstellungen" sich überhaupt nichts findet in der Bilanz und auch im Verfahren dazu nichts vorgetragen wird, was damit eigentlich abgedeckt sein sollte, dann muß man damit rechnen, daß das Gericht sie als Eigenkapital wertet.

Zum Schluß noch eines zur Interessensabwägung. Sie war eigentlich von Anfang an das Bemühen des Gesetzgebers und natürlich auch der Rechtsprechung. Die Rechtsprechung hat versucht, behutsam an die Dinge heranzugehen, und am Anfang gab es ja auch - und gibt es nach wie vor - kontroverse Entscheidungen zu einzelnen Fragen. Das ist gut so, das muß so sein, weil Rechtsfindung und Recht überhaupt und auch Gerechtigkeit eigentlich immer ein dialektischer Prozeß ist, der sich im Laufe der Zeit entwickelt und aus dem heraus sich erst das herauskristallisiert, was richtig ist. Insofern ist es natürlich auch gut, daß der BGH zum Beispiel mit dieser Entscheidung vom 8. Mai erst am 8. Mai herauskam, nicht weil da nun was Neues zu entscheiden gewesen wäre, sondern weil er die Möglichkeit gehabt hat, auf das, was in der Zwischenzeit in der Diskussion war, einzugehen und zusagen: Das ist alles ganz gut und schön, aber es rechtfertigt kein Abgehen von dem Gesetz. Und insofern bin ich auch dankbar für solche Veranstaltungen, und es zeigt sich, daß es sinnvoll ist, über die Probleme, die sich nun weiter ergeben werden, auch weiter zu reden, insoweit die Diskussion voranzubringen. Aus meiner Sicht ist es dagegen nicht mehr so sinnvoll zu versuchen, das Rad zurückzudrehen und die Basis, die man gefunden hat, oder den Stand noch einmal in Frage zu stellen. Aber das wäre eine Aufgabe an uns alle, daran mitzuwirken und ich bin dankbar, daß Gelegenheit bestanden hat, im Rahmen dieses Seminars das auch zu diskutieren. Ich habe, wie immer bei solchen Veranstaltungen, auch wieder viel gehört und auch gelernt, an fachlichen Informationen mitbekommen, was vor allen Dingen die Wirtschaftsprüferseite anbelangt. Es ist gut, wenn man auch das noch zur Abrundung mit einbeziehen kann. Aber man muß davon trennen, das, was durch das Gesetz vorgegeben ist, und das, was in der Anwendung des Gesetzes als Folge sich ergibt.

Ja, ich glaube, ich habe nichts mehr zu sagen. Ich bitte um Verständnis für eine gewisse Unnachgiebigkeit in der Rechtfertigung der Rechtsprechung. Aber Sie haben hoffentlich auch gemerkt, daß ich das nicht einfach nur vertrete, sondern daß ich dahinterstehe, weil ich es für richtig halte. Und ich hoffe, deutlich gemacht zu haben, daß ich andererseits durchaus Verständnis für andere Positionen habe, aber auch sagen muß: Wir müssen uns auf die Basis des Gesetzes stellen.

Dr. Bendel:

Meine Damen und Herren, das war eigentlich das Schlußwort. Man wird ja normalerweise sagen, ich hätte es selber nicht besser machen können, aber ich hatte auch nicht die Absicht, Herrn Dr. Wenzel vorzugreifen. Ich habe eigentlich nur noch zum Schluß des Vormittags allen hier am Podium herzlich zu danken, daß sie sich bereitgestellt haben, daß sie sich auch in den Ring begeben haben und daß die Probleme so fair diskutiert worden sind. Man mag das bedauern, daß Herr Behr, Herr Gschwendtner und Herr Stumpf Herrn Dr. Wenzel nicht haben überzeugen können, aber ich glaube, die Ausgangsbasis war einfach immer die: Was sagt das Gesetz, was hat der Gesetzgeber gesagt? Und es ist ja auch dargestellt worden, daß er vieles gesagt hat, was sich dann, wenn man zu Ende denkt, in der Rechtsprechung wiederfindet. Daß das vielleicht alles nicht so gekommen ist, wie man es vielleicht einmal von der einen oder anderen Seite gedacht hat, mag ja sein. Wir haben ja immer die zwei Pole gehabt, gerade hier. Die einen fanden das toll, die anderen nicht. Das ist nun mal so im Leben. Und sich noch mal die ganzen Argumente in Erinnerung gerufen zu haben, war sicherlich auch dienlich, und man kann jetzt eben einfach mal abwarten, ob der neue Gesetzgeber, der neue Bundestag, hier einen Anpassungsbedarf sieht. Man kann natürlich sagen: Das ist heute viel zu spät, was soll das noch, aber es kann ja eben mal sein; ich gehe persönlich davon aus, daß daran nichts geändert wird, und daß man einfach jetzt damit leben muß, aber immer noch offen sein muß, weiterzudenken. Und ich bin sicher, daß der BGH, wenn wirklich ein überzeugendes Argument kommt, dieses prüft und auch sicherlich berücksichtigt.

 

1) Blw 18/97, AgrarR 1998, 249 = WM 1998, 1643 m. Anm. Lohlein EWiR 1998.
2) BGHZ 124,199
3) BGHZ 131, 260
4) AgrarR 1997, 48
5) AgrarR 1998, 33, 37
6) Krebs. NL-BzAR 1998, 340, 342
7) AgrarR 1998, 299, 301
8) Brübmüller und Janakiew' AgrarR 1998.299.302
9) Kritisch Brühmüller/janakiew, a. a. O., S. 310
10) AgrarR 1998, 310 ff.
11) AgrarR. 1998, S. 249ff.
12) Diese Ansicht geht davon aus, daß der Liquidationswert, gleich welcher Methode man ihn zurechnet, als Zahl gleich hoch sein wird. Die sich daran anschließende, aber entscheidende Frage ist, ob der Liquidationswert (ähnlich dem Substanzwert) als festes unveränderliches Ergebnis aufgefaßt wird, oder ob die Bedingungen des Liquidationsszenarios, die bei der Bewertung zugrundegelegt wurden, auch bei der Wertermittlung berücksichtigt werden müssen.
13) Im folgenden werden die Begriffe "wahrer" oder "tatsächlicher" oder "zutreffender" Unternehmenswert synonym verwendet.
14) Als juristischem Laien fällt mir als Parallele der familienrechtliche Begriff des "Kindeswohls" ein, der in der Praxis für äußerst streitige Ansätze von allen Parteien und dem Gericht immer als Leitbild vorangestellt wird, obwohl doch die konträren Regelungsanträge gar nicht alle das Kindeswohl erfüllen können.
15) Verschmelzung in AktG, GenG. KapErhG, Umwandlungsrecht AktG 1965. UmwG 1969.
16) UmwG vom 28.10.1994. in Kraft getreten 1.1.1995.
17) Bezeichnet sind hier die Grundfälle, daneben sind auch weitere Bewertungsanlässe vorstellbar und üblich.
18) Bruhmüller/Janakiew. Bilanzielle und bewertungstechnische Streitfragen der Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG. AgrarR 1998. S.299 ff.
19) Decher, in: Lutter, UmwG, Kommentar, § 192 Tz 43.
20) Bestimmung der Abfindung zur Sicherung von Aktionären bei Beherrschungs- und Gewinnabfühningsverträgen.
21) Lutter, in: Lutter, UmwG. Kommentar, § 5 Tz 23.
22) Lutter, ebenda mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung.
23) Widmann/Mayer. Umwandlungsrecht. Kommentar, § 5 Tz 99.
24) Emmerich. in: Scholz. GmbHG, Kommentar. Bd. 1.8. Auflage. Köln 1995, Anhang Konzernrecht Tz 213.
25) Vgl. Heidenhain/Meister, Münchner Vertragshandbuch. Bd. 1 Gesellschaftsrecht. 4. Auflage, München 1996, IV, 19. Anm. 56.57.
26) AgrarR 1998, 5. 249 ff.
27) Die angegebene Numerierung folgt zur leichteren Auffindung der Gliederung der Entscheidungsgründe des BGH.
28) SEC Security Exchange Commission; GAAP General Accepted Accounting Principles, International Accounting Standards.
29) Fritz Schmidt; Die organische Tageswertbilanz. Wiesbaden 1951 (Nachdruck. 3. Auflage, Leipzig 1929).
30) Daimler hatte zur Zulassung an der New York Stock Exchance nach deren Bilanzierungsvorschriften ein um 1.6 Milliarden höheres Eigenkapital.
31) In Weiterentwicklung der DM-Eröffnungsbilanz.
32) Vgl. Copeland/Koller/Murrin, Unternehmenswert. 2. Auflage, Frankfurt, New York, S. 29.
33) Und zum Teil noch andauern, wenn man sich das Kuriosum vergegenwärtigt, daß die Berufsgruppe mit der größten Unternehmensbewertungserfahrung, die Wirtschaftsprüfer, ihre eigenen Preisvorstellungen bei Käufen und Verkäufen nach Umsatzmultiplikatoren ermittelt.
34) Vgl. die Unterschiede zwischen Ertragswert- und DCF-Methoden.
35) Dörner, WPg, 1977,S.659. zitiert nach: Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 8. Auflage. Düsseldorf 1995.S. 178.
36) Auch wenn Ballwieser anläßlich eines Seminars (IDW Berlin, 22.10.1997) mitteilte, daß sein Lehrstuhl lange (15 Jahre) gerechnet hat. bis zwl-schen EW und DCF ein übereinstimmendes Ergebnis ermittelt wurde.
37) Köhne, Zur Ermittlung des Eigenkapitals von LPG-Nachfolgeunternehmen, zugleich Besprechung des BGH-Beschlusses vom 8.5.1998. AgrarR 1998, S. 31.
38) Kühne, Zur Ermittlung a.a. 0.. AgrarR 1998, S. 310.
39) Helbling, S. 190.
40) Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, Hamburg und Berlin 1993.
41) Köhne, ebenda S. 270 ff.
42) Kühne, ebenda S. 275.
43) Kühne. Landwirtschaftliche Taxationslehre, Hamburg und Berlin 1993.
44) Karg. Briefe zum Agrarrecht 1997, S. 393 ff.
45) Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern. 8. Auflage, Düsseldorf 1955, S.178. Dabei dürften vor allem solche Mittelwertverfahren angesprochen sein, wie z. B. das Stuttgarter Verfahren. Der Satz gilt aber auch für den hier vorliegenden Methodenmix.

3.7 Sorgfaltspflicht, Haftung, Prozessbetrug bei falschem Gutachten
4. Wahrer Wert §44
4.2 Rechtsprechung