3.2 Kein Rechtsmittel gegen prozeßleitende Verfügungen/Aussetzung des Verfahrens möglich
3. Urteile/Beschlüsse
3.4 Verfahrens-, Gerichts- und Vertreterkosten
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3.3 Sofortige Beschwerde/Amtsermittlung

Da entscheidet ein Amtsgericht/Landwirtschaftsgericht so wie von Dr. Werner Kuchs als Vertreter des Anspruchsberechtigten dem einstigen LPG-Bauern beantragt und verpflichtet das LPG-Nachfolgeunternehmen durch Beschluß

"Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin 30.987,00 DM zuzüglich 4% Zins seit dem 20.12.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin."

und begründet (gekürzt, rund. nachgerechnet).

"Das Gericht geht weiter entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Jena davon aus, daß Flächen bestellt eingebracht wurden, das heißt pro Hektar wird ein Pauschalbetrag von 200,00 DM angesetzt. Inwieweit die Tatsache, daß die Flächen derzeit von der Antragsgegnerin bearbeitet werden, auf diese Berechnung Einfluss nehmen soll, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Inventarbeitrag

 

9.240,00 DM

Feldinventar

250,00 DM pro ha x 13,20 ha

3.300,00 DM

 

 

 

Verzinsung von 3% pro Jahr gem. § 44 Abs. 1, Satz 2 LwAnpG für die Nutzung des Inventarbeitrages und der gleichgestellten Leistungen 11.880,00 DM x 3% X 30 Jahre =

 

 

10.692,00 DM

 

 

 

Mindestvergütung für die Bodennutzung der eingebrachten Fläche 2,00 DM je Bodenpunkt je Jahr und ha =

 




20.592,00 DM

 

 

 

Ansprüche für Arbeitsjahre

 

365,00 DM

 

 

 

Dies ergibt einen Betrag von

 

44.189,00 DM


Davon abzuziehen sind die unstreitig geleisteten 13.202,00 DM. Die Rückzahlung eines weiteren Betrages wurde von der Antragstellerin bestritten und durch die Antragsgegnerin nicht durch Belege bewiesen.

Der beantragte Betrag von 30.987,00 DM ist der Antragstellerin zuzusprechen.

Was die Ausführungen der Antragsgegnerin zu der erforderlichen Kürzung der Ansprüche der Antragstellerin anbelangen, überzeugen diese das Gericht nicht. Zwar sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen, wenn die gem. § 44 LwAnpG ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen das verbleibende Eigenkapital übersteigen. Durch die Antragstellerin wurde eine Bilanz der LPG vom 30.06.1991 vorgelegt. Das Gericht hat sich durch Einsicht in die Genossenschaftsakte der Antragsgegnerin davon überzeugt, daß es sich hierbei tatsächlich um eine Bilanz handelt, die durch die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt zum Genossenschaftsregistergericht eingereicht wurde.

Da eine andere Bilanz aus dem Jahre 1991 vor der Umwandlung nicht vorliegt, geht das Gericht davon aus, daß es sich hierbei um die Umwandlungsbilanz handelt, auf Grund derer das maßgebende Eigenkapital zu ermitteln ist. Die Bilanz weist ein Eigenkapital von über 1.000.000,00 DM aus. Weiterhin sind Rückstellungen von 1.466.262,00 DM ausgewiesen. Was diese Rückstellungen beinhalten, ist nicht erkennbar. Im Schriftsatz vom 18.01.2001 trägt die Antragsgegnerin vor, daß für die Vermögenspersonifizierung die oben benannte Bilanz verwendet wurde. Sie bestätigt, daß ein verfügbares Eigenkapital von 1.021.012,81 DM ausgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin trägt vor, von dieser Summe sei der Verlust des ersten Halbjahres in Höhe von 170.169,07 DM abgezogen wurden. Die verbleibenden 850.843,74 DM seien personifiziert und verteilt wurden. Dem Gericht ist nicht ersichtlich wieso von dem ermittelten Eigenkapital ein "Verlust" in Höhe von 170.169,07 DM abgezogen werden mußte.

Nach Auffassung des Gerichtes hätten evt. vorangegangene Verluste in der Bilanz bereits berücksichtigt sein müssen. Auch ist dem Gericht völlig unklar, woraus sich der vorgetragene "Verlust" in Höhe von 170.169,07 DM zusammensetzen soll. Die Zahl ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. Ebenfalls nicht erkennbar ist für das Gericht welche Summe das Ergebnis der Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung ist, die dann schließlich für die Frage von Bedeutung ist, ob die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen sind.

Auch die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zu in späteren Jahren erfolgten Bilanzkorrekturen - die offensichtlich der Antragsgegnerin selbst teilweise unverständlich geblieben sind - erklären nicht, weshalb das abfindungsrelevante Eigenkapital nicht ausgereicht haben soll. Entscheidend ist der abfindungsrelevante Wert der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Umwandlungsbilanz.

Was den ursprünglich gestellten Antrag - festzustellen, daß die Antragsgegnerin kein Rechtsnachfolgeunternehmen im Sinne des LwAnpG ist - anbelangt, geht das Gericht davon aus, daß mit der endgültigen Stellung des Zahlungsantrages, dieser Antrag konkludent zurückgenommen wurde."

Die vom Antragsgegnervertreter eingelegte sofortige Beschwerde begründet dieser u. a. wie folgt:

"Begründung:

I. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Unrecht dem Antrag der Antragsteller stattgegeben, wobei die Beschwerdeführerin mit der sofortigen Beschwerde die Abweisung des Antrages verfolgt. Der Beschluß wird daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt.

II: Im einzelnen ist folgendes zu rügen:

Das Landwirtschaftsgericht hat die Aufklärung des Sachverhaltes nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht durchgeführt. Hierzu wird noch weiter vorgetragen.

Insbesondere wird gerügt, daß nicht auf Grund der substantiierten Einwendungen durch die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gutachten zur Ermittlung des tatsächlichen Wertes in Auftrag gegeben wurde. Insoweit ist auch die Durchführung des Verfahrens durch das Landwirtschaftsgericht zu rügen.

Im einzigen Verhandlungstermin am 02.08.2000 wurde lediglich die Zulässigkeit des vormals gestellten Auskunftsantrages durch die Antragstellerin erörtert. Erst in diesem Termin erhielt die Antragsgegnerin den Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.07.2000, wobei eine Schriftsatznachlaßfrist eingeräumt wurde. In diesem Schriftsatz wurden erstmals teilweise die Ansprüche der Antragstellerin beziffert. Dies erfolgte dann auch noch in einem späteren Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.08.2000. Zu den dann vorgetragenen Zahlen und Bezifferungen durch die Antragstellerin und die Erwiderung der Antragsgegnerin hat das Gericht überhaupt nicht verhandelt, ja noch nicht einmal Beweis erhoben, so daß zumindest die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, was auch die Erfahrung aus anderen Verfahren besagt, daß im Verkündungstermin eine Entscheidung zunächst dahingehend getroffen wird, worüber Beweis zu erheben ist bzw. welche Unterlagen noch vorgelegt werden sollen und was im einzelnen nach den Vorträgen der Parteien streitig ist, wobei hier noch einmal die Ansicht vertreten wird, daß hierzu zumindest noch einmal hätte verhandelt werden müssen.

Insoweit obliegt dem Gericht auch eine Hinweis- und Aufklärungspflicht. Es wäre auch, wie bereits in anderen Verfahren zu erwarten gewesen, daß das Gericht einen Hinweisbeschluß erläßt. Die Hinweis- und Aufklärungspflicht kann das Gericht nur wahrnehmen, wenn es das Vorbringen der Parteien zu Kenntnis nimmt und in diesem Verfahren auch der Antragsgegnerin weiteres rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewährt wird.

Das Prozeßgrundrecht nach Artikel 103 Abs. 1 GG besagt, daß das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befaßten Richter alle der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen. (BVerfGE 11, 220; 83, 35; FamRZ 1998, 606). Nach OLG Hamm (JMBINRW 1958, 7) folgt das auch aus dem Verhandlungsgrundsatz des § 128 ZPO. Der Grundgedanke der §§ 139, 278 Abs. 2 ZPO geht dahin, daß eine bestimmte Entscheidung nicht bewußt deshalb ergehen darf, weil eine Behauptung von einer Partei nicht aufgestellt oder ein Beweismittel dafür nicht benannt worden ist. Die Parteien dürfen darauf vertrauen, daß das Gericht danach fragt (OLG Köln JurBüro 1969, 645). Die Parteien dürfen davon ausgehen, daß ihnen nach einem konkreten Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt auch Gelegenheit gegeben wird, ihr Vorbringen schriftlich zu ergänzen (OLG Köln NJW-RR 1995, 890).

Ergeben sich im Laufe des Rechtsstreits Änderungen der Prozeßlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, dann müssen Anträge angeregt werden, die dieser Rechtslage angepasst sind, bevor entschieden werden darf (BayOblG BayOblGZ 1950/51 Nr. 33). Auch auf offensichtlich unrichtige Rechtsansichten einer Partei die dazu führen, daß sie ihren Tatsachenvortrag beschränkt, muß zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung hingewiesen werden (OLG Düsseldorf DRiZ 1974, 327).

Grundsätzlich widerspricht es den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wenn eine Partei erst in der abschließenden Entscheidung mit Erwägungen überrascht wird, denen sie bei rechtzeitigem Hinweis leicht durch neues Vorbringen oder durch eine andere Fassung ihres Antrages hätte begegnen können (BGHZ 3, 213); OLG Hamm MDR 1970, 148).

Werden solche Aufklärungs- und Hinweisfehler von einer Partei nach der Schlußverhandlung gerügt, dann ist das Gericht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (OLG Köln, MDR 1980, 674 = OLGZ 1980, 356; MDR 1983, 760 = ZIP 1983, 869).

Als Grundsatz gilt, daß kein Urteil auf mangelnde Schlüssigkeit der Klage gestützt werden darf, wenn das Gericht nicht sofort darauf hingewiesen und der Partei Gelegenheit gegeben hat, sich dazu schriftlich zu äußern (OLG München; OLGZ 1979, 355). Die übliche Floskel, "eine Partei habe weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt", indiziert ein Verfahrensmangel (BGH MDR 1993, 469). Ergänzt die Partei ihren Vortrag, hält das Gericht ihn aber immer noch nicht für genügend präzisiert, dann muß es darauf erneut hinweisen (OLG München, NJW-RR 1997, 1425).

Wird eine Klage im Urteil als unschlüssig oder die Rechtsverteidigung als unerheblich bewertet und darauf im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen, dann ist es immer ein Anzeichen dafür, daß das Gericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Andernfalls hätte der Berufungsführer dann das neue Vorbringen auf Anregung des Gerichtes schon in I. Instanz gebracht.

Soweit in diesem Verfahren die Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 12 FGG der Amtsermittlung unterliegt, ist es eben so, daß das Gericht, um seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen, den Parteien entsprechende Hinweise zu erteilen hat. Insbesondere ist die Antragsgegnerin durch das Gericht nicht darauf hingewiesen worden, daß das Gericht Bedenken an dem Vortrag betreffend der Auszahlung der 671.671,90 DM, der Richtigkeit des Vortrages des Verlustes in Höhe von 170.169,07 DM sowie der Richtigkeit der Rückstellungen in Höhe von 1.466,262,00 DM hat. Hierzu wurde der Antragsgegnerin kein rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewährt."

3.2 Kein Rechtsmittel gegen prozeßleitende Verfügungen/Aussetzung des Verfahrens möglich
3. Urteile/Beschlüsse
3.4 Verfahrens-, Gerichts- und Vertreterkosten