20.3 Rechtsgefühl bleibt tiefgreifend und nachhaltig verletzt
20. Wirtschaft/Gesellschaft
20.5 Mit Transparenz zur Wahrheit und Gerechtigkeit
Seite drucken Seite drucken

20.4 Stellungnahme zur Erbregelung

A. Grundsätzliches

 

Ziele sind:

 

1. Wirtschaftliche und soziale Sicherheit der Eltern – Klarheit und das sichere

Gefühl, dass alles gut geregelt ist.

 

2. Ohne rechtzeitige klare Erbregelung besteht immer auch bei geringstem Wert des Erbes die Gefahr, dass unter den Erben unschöne Meinungsverschiedenheiten auftreten und den Eltern nachträglich Vorwürfe gemacht werden. Eltern möchten ihr Erbe grundsätzlich gerecht regeln. Die Wertvorstellungen und die individuellen Vorstellungen von Gerechtigkeit in diesem Sinne sind jedoch oft recht differenziert und setzen von allen Beteiligten Einsicht und Vernunft voraus.

 

3. Da dem Mensch mit zunehmenden Alter die Entscheidungen auch hinsichtlich einer Erbregelung schwerer fallen – oder unmöglich, unter Umständen unberechenbar werden – ist eine „rechtzeitige“ Regelung immer richtig.

 

4. Bei einer späten – zu späten – Regelung oder ohne Erbregelung ist die Generation der Kinder oft praktisch ausgeschlossen, kann selbst nie über ihr Erbe – Eigentum – verfügen und ihr eigenes Leben damit nicht oder nur eingeschränkt gestalten.

 

Beispiel:

Eigentümer 75 Jahre alt, Kinder 50 Jahre alt, Enkelkinder 25 Jahre alt. In einer solchen Situation müssten schon die Kinder ein Testament abfassen, bevor sie selbst geerbt haben oder durch vorweggenommene Erbfolge Eigentümer geworden sind.

 

Sonderprobleme:

 

5. In der ehemaligen DDR konnte über das Eigentum (Erbe) nur beschränkt verfügt werden (LPG-Gesetz, Nutzungsrechte, Einfluss staatlicher Stellen, Enteignungen und andere Hindernisse). Entsprechend wenig wurde das Eigentum geschätzt. Viele Werte sind (auch Mangels verfügbaren Reparaturmaterials) weit verfallen, das Verhältnis zum Eigentum wurde erheblich gestört, wenn nicht geradezu über mehr als eine Generation zerstört.

 

Ab 1990 haben sich zwar die rechtlichen Verhältnisse geändert, doch die Mentalität vieler Menschen und auch die Vorstellungen so mancher staatlicher Stellen (Legislativ, Exekutive und Judikative – Ämter, Verwaltung, Politiker) sowie die unübersehbare Flut von Hinterlassenschaften der DDR und LPG-Wirtschaft sind noch immer weit aus der Vergangenheit bis in die Gegenwart verwurzelt.

Das Erbrecht leitet hier noch oft ganz erheblich an einem Mangel von „rechtsstaatlichen“ Realitäten, um den o. g. Zielen gerecht werden zu können.

 

6. Ohne rechtzeitige klare Erbregelung und damit verbundene Eigentumsregelung ist oft auch die wirtschaftliche Entwicklung – der Folgegeneration – gehemmt. Grundsätzlich lassen sich auch schon im Ehevertrag oder einem Gesellschaftsvertrag (GbR-Vertrag) Weichen für die Zukunft stellen ( §§ 705 ff BGB).

 

B. Gerechtigkeit gegenüber der Kinder und zwischen den Kindern

 

Vorschläge zur Erbregelung

 

1. Das Berliner Testament eignet zur Erbregelung der Eltern zueinander, solange die Kinder noch klein oder in Ausbildung sind. Die Eltern setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein, Erbansprüche der Kinder werden dabei zweckmäßigerweise auf den Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Erbteils, aber in Geld) festgelegt, um den überlebenden Ehegatten (oder Geschwister) vor großen Geldforderungen – und möglichen Zwangsverkäufen – zu schützen.

 

Nach dem Tod eines Ehegatten ist dann jedoch zu überlegen, ob der Alleineigentümer sodann in einem (weiteren) neuen eigenen Testament die Erbfolge erneut – nun gegenüber den Kindern – regelt. Fordert eines der Kinder nach dem zuerst sterbenden Elternteil den Pflichtteil, der in Geld zusteht, kann dies immer Liquiditätsprobleme geben und Meinungsverschiedenheiten bei der Bewertung – Wert des Pflichtteils - auslösen. Sind die Kinder erwachsen und im Berufsleben und haben die Eltern das 50/55 Lebensjahr vollendet, ist das „Berliner Testament“ nicht mehr empfehlenswert. Bei gleichzeitigem Tod beider Eltern(z.B. Unfalltod) regelt das reine „Berliner Testament“ ohnehin nichts und ist insoweit immer unvollständig.

 

2. Alleinstehende Eltern (Alleinerziehende) können/sollten bei einer testamentarischen Regelung berücksichtigen, wer, wie (gegen welchen Erbanteil) für die Kinder sorgen soll.

Im Übrigen sind hier die gleichen Überlegungen zu bedenken, wie beim Berliner Testament, nach dem zuerst sterbenden – wenn dieser in noch jungen Jahren verstirbt.

Anders ist bei Alleinerziehenden zu ihren Kindern jedoch häufig die Unterhaltsregelung.

 

3. Mit einem notariellen Erbvertrag lässt sich die Erbschaft durch gemeinsamen notariellen Vertrag, den die Eltern als künftige Erblasser mit den Kindern als künftige Erben – evt. auch Enkelkindern oder anderen Personen, die einen Teil des Nachlasses erhalten sollen – unterschreiben und damit regeln.

Erwachsene Kinder können dabei für die minderjährigen Enkelkinder mit unterschreiben.

Ein Erbvertrag ist nur notariell wirksam. Wie beim Testament lässt sich dabei ein Vermächtnis aufnehmen, d.h., dass eine Person mit einen bestimmten Vermögensgegenstand oder Geldbetrag bedacht wird, die nicht Erbe sein soll oder auch kein gesetzlicher Erbe ist. Zum Beispiel Personen, die die Eltern unter Umständen pflegen oder anderweitig im Alter mit versorgen.

 

Pflichtteile können dabei ausgeschlossen werden durch Pflichtteilsverzicht.

Auch hier bleiben immer die Fragen einer späteren Änderung/Widerruf und der Folgen, wenn die gedachte Erbfolge unerwartet in anderer Reihenfolge abläuft.

 

Immer kann auch ein Teil des Vermögens – z. B. Sparguthaben – außerhalb eines solchen Erbvertrages frei verfügbar bleiben.

Der Erbvertrag kann auch zweckmäßig sein, wenn neben einer vorweggenommenen Hofübergabe ein privater Vermögensteil erst im Todesfall den weichenden Erben zufallen soll – sofern und in dem Umfang, wie dieses Vermögen dann noch vorhanden ist und von dem Erblasser nicht vorher noch anderweitig verfügt wurde.

Wie beim Testament hat das Grundstücksverkehrsgesetz und die Grundstücksverkehrsbehörde – das Amt – keinen Einfluss auf die Aufteilung der Grundstücke im Erbvertrag für den Erbfall.

 

4. Die vorweggenommene Erfolge (Schenkung zu Lebzeiten unter Lebenden) durch notariellen Vertrag ob mit oder ohne landwirtschaftlicher Hofstelle, muss ebenso nicht das gesamte Vermögen umfassen, sondern kann Geldvermögen (Teile) des Grundvermögens oder sonstige Vermögensteile (z.B. Lebensversicherungen) unberührt lassen, über das die Eltern noch immer selbst, allein persönlich verfügen können – solang dies ihnen gesundheitlich möglich ist.

 

Die vorweggenommen Erbfolge muss nur dann und in dem Umfang notariell beurkundet werden, soweit formbedürftige Schenkungen – Grundvermögen – verschenkt werden soll, oder in diesem Zusammenhang ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wird.

 

Diese Regelung ist vor allem in den neuen Bundesländern bedeutsam, da viele ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen seit Jahrzehnten leer stehen und ihre gegenwärtige und künftige Nutzung problematisch, unwirtschaftlich (wenn nicht unmöglich) ist. In vielen Fällen ist ein Großteil der Gebäude, des umbauten Raumes, nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Reparatur- und Sanierungsaufwendungen sind oft – trotz erheblicher Fördermittel – finanziell nicht vertretbar, da unrentabel und auch nicht finanzierbar. Die Aufwendungen von Fördermitteln sind in diesem Zusammenhang, selbst bei Dorferneuerungsprogrammen, aus gleichem Grund häufig nicht vertretbar. Diese „Altlasten“ finden häufig keinen „Abnehmer“. Die landwirtschaftlichen Flächen lassen sich dagegen noch verschenken (oder verkaufen), während die Althofstelle mit Wohngebäude und Altgebäuden weder heute noch künftig einen „Liebhaber“ finden.

 

Bleiben diese zunächst bei den Erblassern, so können die künftigen Erben im Erbfall das Erbe – die Althofstelle/Altlast – ausschlagen bzw. kann dieser „Vermögensteil“ der Gemeinde, Stadt, Kreis oder z.B. der ehemaligen LPG/jetzt e. G./GmbH im Testament geschenkt werden. Schließlich bleibt in einem solchen Fall die Eigentumsaufgabe i.S. § 928 BGB.

 

Schenkungen unter Lebenden werden im Erbfall bei Geltentmachung von Pflichtteilen durch nicht oder zu gering bedachter Erben binnen 10 Jahren mit einbezogen, sofern Miterben bei notariellen Schenkungsvertrag nicht mit auf den Pflichtteil verzichtet haben. Ansonsten verjährt der Pflichtteil in drei Jahren.

 

Da die Grundstückszuordnung auf die beschenkten den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes unterliegen, ist es häufig sinnvoll, den notariellen Vertragsentwurf vor Beurkundung der Grundstücksverkehrsbehörde zur Stellungnahme zuzuleiten.

 

5. Das Testament kann als letztwillige Verfügung von Todes wegen wie das „Berlin-Testament“ voll handschriftlich oder notariell abgeschlossen werden. Das handschriftliche Testament von einem der Ehegatten (Erblasser) voll handschriftlich abgefasst, mit Angabe von Ort und Datum der Testamentausfertigung sowie beiden Eltern, Ehegatten lesbaren mit vollem Namen unterschrieben, kann privat oder beim Amtsgericht/Nachlassgericht aufbewahrt/hinterlegt werden. Die Hinterlegung beim Amtsgericht ist in jedem Fall sicherer, denn privat, in der Wohnung oder ein im Bankschließfach aufbewahrtes Testament kann verloren gehen bzw. (im Todesfall) vernichtet werden.

 

Ein Testament kann auch dann noch sinnvoll sein, wenn der überwiegende Teil des Vermögens (Grundvermögens) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – Schenkung (siehe oben Ziffer 4) – verteilt ist und in diesem Zusammenhang Pflichtteilsverzicht notariell mit beurkundet wurde.

So kann z. B. auch eine zurückgebliebene (DDR –LPG bedingte) Altlast der Gemeinde, der Stadt oder dem Kreis testamentarisch vererbt werden, um so die Folgegeneration von den Nachwirkungen zumindest solcher zusätzlicher Beschädigungen zu bewahren.

Im Testament kann sodann exakt festgelegt werden, welcher Erbe welches Grundstück erhalten soll. Die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes haben hierauf keinen Einfluss, so dass die Grundstücksgenehmigungsbehörde – das Amt – hierauf keinen Einfluss hat, was dagegen bei der vorweggenommen Erbfolge zu Problemen führen kann.

Ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, ist nicht nur ein Kostenfrage.

 

C. Vorweggenommen Erbfolge – Hofübergabe

 

Bei einer rechtzeitigen Hofübergabe an einen Erben im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge ist neben dem Wohnrecht – und einem möglichen Altenteil – für die Eltern die Frage der Abfindung der Geschwister des Hofübernehmers – der weichenden Erben – zu regeln.

Neben dem Wohnrecht ist auch ein Nießbrauch an Vermögensgegenständen denkbar. Hierbei sind auch die einkommenssteuerlichen Fragen zu beachten.

 

Dabei ist von Bedeutung:

  1. Was haben die weichenden Erben seither erhalten – Ausbildung/Vermögenswerte. Wer hat seither mit welcher Leistung (Arbeit, Geld) zum Erhalt des Hofes beigetragen.  
  2. Wie ist die wirtschaftliche- und soziale Sicherheit der weichenden Erben. 
  3. Was kann der Hof ggf. als Abfindung leisten. Steht der Fortbestand des des Familienbesitzes im Vordergrund? Was wird im Falle eines (Teil-) Verkaufs binnen 20/30 Jahren (Nachabfindung, Rücktrittsrecht?). Wer hat in welchem Umfang für den laufenden Unterhalt des mit Wohnrecht oder Nießbrauch belasteten Wirtschaftsgutes (Gebäudeteil) aufzukommen. 
  4. Schließlich ist zu bedenken, dass der Hofübernehmer betriebliche Verbindlichkeiten mit übernehmen muss und schließlich mit dem Hof sein eigener Arbeitsplatz vom Übernehmer zu finanzieren ist, der der Existenz der Familie dient. Vermögen – Privatvermögen – außerhalb des Hofes der Eltern bleibt dabei zu beachten, da mit diesem ggf. auch weiche Erben mit abgerufen  werden könnten (Testament).

D. Uneinigkeit unter den Erben (und ihren Familien) vorzubeugen und Verschuldung zu meiden

 

E. Dass das Erbe gewürdigt wird, als Eigentum erhalten bleibt und über Generationen der sozialen (und wirtschaftlichen) Sicherheit dient. Diese Funktion erfüllt auch ein Geldbetrag nach evtl. Verkauf des Erbes.

 

F. Grundsätzlich sollte immer eine testamentarische Erbregelung getroffen werden, sobald – auch nur geringe – Vermögenswerte vorliegen. Vor allem aber, wenn ein oder mehrere Kinder erwartet werden bzw. da sind.

 

G. Immer sollte auch testamentarisch, also über den Tod hinaus, mit geregelt werden, wie die Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen sind.

 

H. Ohne (ausreichende) Erbregelung kann es vor allem bei minderjährigen und behinderten Kindern als (Mit-) Erben zur Mitsprache des Vormundschaftsgerichts kommen und damit zu erheblichen Nachteilen für den überlebenden Elternteil und die übrigen Miterben.

 

I. In aller Regel ist es zweckmäßig, Erben oder anderweitig betroffene von der Erbregelung in Kenntnis zu setzen, – zumindest insoweit – also in Fällen, in denen minderjährige oder behinderte betroffen sind.

 

J. Ein Testament sollte notariell abgeschlossen werden um Fehler zu meiden – Information, Beratung durch den Notar oder auch Rechtsanwalt.

Ein Selbstgeschriebenes Testament muss die Mindestanforderungen erfüllen, da es sonst ungültig sein wird – voll eigenhandschriftlich mit Angabe von Ort und Datum, voll lesbarer Name und Unterschrift.

 

Das eigene, voll handschriftlich geschriebene Testament sollte beim Amtsgericht/Nachlassgericht hinterlegt werden, um so einen Verlust vorzubeugen.

Die Möglichkeiten der Rücknahme oder Änderung eines Testaments – auch von nur einem Ehegatten oder nach dem zuerst sterbenden ist zu bedenken und sollte von Anbeginn an mit klar geregelt werden. Der Ausschluss jeder Änderungs- und/oder Widerrufsmöglichkeit kann ebenso problematisch sein, wie ein weitgehendes offen halten, da letzteres die erforderliche Klarheit der letztwilligen Verfügung zerstören kann. Dabei kann die gesamte Familienstruktur und ihre Entwicklung von Bedeutung sein. Schließlich wird nicht immer in der „richtigen“ erwarteten Reihenfolge (nach Alter) gestorben.

 

K. Unabhängig vom Testament – Regelung zum Todesfall – ist die Frage von Bankvollmachten ab Todestag oder auch schon vorher, wenn eine eigene Verfügungsmöglichkeit – aus gesundheitlichen Gründen – nicht mehr möglich ist, zu regeln.

 

Neben der Bankvollmacht – Regelung auch mit der Bank – kann eine evtl. Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – von Bedeutung werden und sollte ebenso rechtzeitig bedacht werden.

Auch die Verbraucherzentralen informieren hierüber. (www.vzbv.de) „Versorgungsbroschüre“ bzw. „Band 69“ (www.fhverlag.de).

 

L. Klarheit der Klarheit der Erbregelung gegenüber der Kinder, um den Folgegenerationen, den Kindern und Enkelindern, Klarheit und Sicherheit zu geben und evtl. notwendige Investitionen und mögliche Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen nicht zu verhindern.

 

M. Schließlich ist die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen, die je nach Steuerklasse – zwischen Eltern und Kindern Steuerklasse I – sowie mit entsprechenden Freibeträgen und niedrigen Anfangssteuersatz i.d.R. keine allzu große Rolle spielt – selbst unter Berücksichtigung der Bewertungsvorschriften für den Landwirtschaftlichen Betrieb.

 

Zur Erbschaftssteuer – den Steuerklassen und den Freibeträgen – ist in jedem Buchhandel entsprechende Fachliteratur erhältlich.

 

N. Auch ist zu bedenken, dass ohne jede testamentarische Regelung, ohne vorweggenommen Erbfolge/Hofübergabe im Erbfall eine Erbengemeinschaft entsteht, die jeder einzelne Beteiligter der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung zur Auflösung bringen kann, sofern man sich nicht unter den Erben einvernehmlich verständigt.

 

Literaturhinweis:

1. BGB : §§ 1922 bis 2385, §§ 705 ff

2. Drewes, Hollender: Testament und Erbschaft

3. K. Winkler: Erbrecht von A-Z

4. G. Huber: Richtig erben und vererben

5. M. Kussmann: Schenken, Erben, Steuern

6. W. Kastner: Sterben macht Erben

7. J. Netz: Grundstücksverkehrsgesetz

 

20.3 Rechtsgefühl bleibt tiefgreifend und nachhaltig verletzt
20. Wirtschaft/Gesellschaft
20.5 Mit Transparenz zur Wahrheit und Gerechtigkeit