1.11 Der Antrag an das Landwirtschaftsgericht
1. Abfindungsanspruch
1.13 Musterbeispiel eines Antrags: (bei Zweifelsfragen Rechtsberatung, telefonische Anfrage dringend ratsam)
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1.12. Erforderliche Informationen zur Antragstellung

NAME:                              ANSCHRIFT:

Fragen/Unterlagen zur Prüfung von Ansprüchen nach LwAnpG (soweit solche Unterlagen verfügbar sind):

LPG-Nachfolgeunternehmen: Anschrift: ...............................................................................

Geschäftsführer: ...........................................................

  1. Übernahme - Beitrittsprotokoll (1960/74) zur LPG Typ III mit Inventar-, Investbeitrag, Typ I-Anteil, Fondsausgleich etc. in Kopie, Kopie des SV-Heftes Wurden Feldinventar oder Vorräte oder andere gleichgestellte Leistungen in die LPG eingebracht, die nicht im o.g. Protokoll aufgeführt sind?
  2. War der Eigentümer des Hofes (Herr/Frau/oder beide/oder Erben im Erbfall/Käufer/Erwerber durch Hofübergabe) LPG-Mitglied?

    a) Herr ........................................war von ................. bis ................ LPG-Mitglied
    b) Frau
    c) Erben

    - in welcher LPG? ................................................
  3. Erbschein in Kopie/Name, Anschrift aller Erben Wer war davon von - bis LPG-Mitglied?
  4. Wann erfolgte der Austritt/die Kündigung der Mitgliedschaft in der LPG/dem Nachfolgeunternehmen?

    a) Kopie des Kündigungsschreibens
    b) Kopie des Schriftverkehrs mit der LPG 1990 - 2000
    c) oder erfolgte der Austritt aus der LPG mit der Umwandlung/stillschweigend?
  5. Wurde eine Mitgliedschaft/Gesellschafter/Geschäftsanteil beim LPG-Nachfolgeunternehmen begründet?
    - Was wurde unterschrieben?     - Kopie/Abfinungsvereinbarung?
  6. Wurden die Flächen bestellt (Feldinventar) oder unbestellt in die LPG Typ I/III eingebracht (siehe Ziff. 1)

    a) ha/Getreide/Kartoffeln/Zuckerrüben/Grünland etc.
    b) ha ggf. lt. damaligem Plan schätzen
  7. Wurden bestellte Flächen von der LPG/Nachfolgern zurückgegeben (ha/wie bestellt - siehe Ziffer 6)?      Wann?
  8. Wurden von der LPG/Nachfolger für zurückgegebene Wirtschaftsgüter (Feldinventar, Vieh, Technik) Rechnungen erteilt - Kopie (vergl. Preis mit Bilanzbuchwert)?
  9. Liegen Unterlagen bezüglich der Bodenpunkte (EMZ) vor (ggf. im Pachtvertrag, altes Grundbuch - Kopie)?
  10. Wurde im Fall einer Delegation in einen anderen Betrieb die Mitgliedschaft beendet (schriftlicher Nachweis in Kopie)? - Wechsel der LPG-Mitgliedschaft oder Beendigung vor 16.03.1990?
  11. Liegen Protokolle von Rundtischgesprächen/Vermittlungsausschuß vor (Kopie)?
  12. Hat das LPG Nachfolgeunternehmen Anpassungshilfe/Fördermittel ab 1992 ohne Auflagen ausgezahlt bekommen?
  13. Was wurde seither von der LPG/Rechtsnachfolger wann zurückgezahlt oder zurückgegeben (Ost-M, vor 01.07.1990, DM, Technik, Vieh, Gebäude)? Belege ! - Sachwerte in DM?
  14. Abtretungserklärung der Ansprüche an einen Erben/Wiedereinrichter, Kinder/Enkelkinder, Übergabevertrag? (zumindest ein Teil dieser Unterlagen/Informationen sollte verfügbar sein.)

Wird ein Antrag an das Landwirtschaftsgericht gestellt, so ist nach Feststellung der Gerichte u. a. folgendes zu beachten:

  1. Wer war Mitglied in einer LPG? Bitte namentlich bezeichnen. Falls Sie Ansprüche von anderen Personen geltend machen, tragen Sie bitte vor, aus welchem Rechtsgrund (Abtretung, Vollmacht, Erbfolge), und reichen Sie die entsprechenden Urkunden in Kopie ein (Erbschein, Abtretungserklärung o.Ä.).
  2. Wenn Sie Ansprüche nach mehreren Rechtsvorgängern (z.B. Vater und Mutter oder Großeltern) geltend machen: auf wen wurden die Inventarteile zuletzt (bei Umwandlung oder Kündigung) buchmäßig geführt? Wenn Sie Unterlagen hierüber haben, bitte in Kopie beilegen.
  3. In welcher LPG bestand die (letzte) Mitgliedschaft? Nützlichst stets eine Kopie des Sozialversicherungsbuchs des Mitglieds/der Mitglieder.
  4. Seit wann bestand die Mitgliedschaft (wann ist das Mitglied eingetreten, oder falls es aus einer LPG Typ I oder II übernommen wurde, wann war das)?
  5. Ist die betreffende LPG umgewandelt worden? Ist ggf. die von Ihnen angegebene Genossenschaft o.Ä. Rechtsnachfolgerin gerade dieser LPG? Falls Urkunden existieren, aus denen dies hervorgeht, reichen sie diese bitte in Kopie ein.
  6. Was wurde in die LPG eingebracht? Wichtig ist die Kopie des Inventarübernahmeprotokolls (falls nicht vorhanden, andere Belege in Kopie, jedenfalls aber die Angabe des Inventarbeitrages und der eingebrachten Fläche mit Größenangabe und Bodenwertzahl).
  7. Falls zunächst eine Mitgliedschaft in einer LPG Typ I oder II bestand, woraus ergibt sich die Rechtsnachfolge der LPG Typ III, in der die letzte Mitgliedschaft bestand?
  8. Ist das Mitglied nach Umwandlung an der Genossenschaft o.Ä. beteiligt bzw. beteiligt gewesen?
  9. Wurde die Mitgliedschaft beendet? Falls ja, wann (vorzugsweise mit genauem Datum)? Bitte Kündigungserklärung o.Ä. (Vereinbarung, Herausgabe von Flächen usw.) in Kopie beilegen.

Merkblatt von einem Gericht zur Behandlung von Klageanträgen im FGG-Verfahren (Freiwillige Gerichtsbarkeit):

Es kommt häufig vor, dass in Verfahren nach dem LwAnpG vom Antragsteller fälschlicherweise Anträge nach der Zivilprozessordnung gestellt werden. Zunächst einige grundlegende Anmerkungen:

  1. Solche Verfahren werden nach den Verfahrensgrundsätzen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden.
  2. Die Parteien werden nicht als Kläger und Beklagte, sondern (üblicherweise) als Antragsteller und Antragsgegner (oder aber als Beteiligte zu 1, 2 …, wie es in Entscheidung der Obergerichte mitunter anzutreffen ist) bezeichnet.
  3. Es ergeht als Endentscheidung kein Urteil, sondern ein Beschluss. Dieser ist mit der sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht anfechtbar (eine Rechtsmittel- belehrung muss in Endentscheidungen des Landwirtschaftsgerichts, auch in den Urteilsverfahren, stets enthalten sein).
  4. In Folge dessen ist nicht zu beantrage, dass "die Beklagte zu verurteilen" ist, sondern dass "die Antragsgegnerin zu verpflichten" ist.
  5. Verfahrensanträge wie z.B. der auf Versäumnisurteil sind nicht zulässig (ebenso wenig wie z.B. ein Versäumnisurteil).

Zum Verfahren bei unzulässigen Anträgen:

  1. Bei FGG-Verfahren handelt es sich grundsätzlich um Amtsermittlungssachen.
  2. Die Hinweispflichten sind nicht geringer als in Zivilsachen, § 139 ZPO, wonach das Gericht auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken hat, ist entsprechend anzuwenden.
  3. Antragsumstellungen aus diesem Grund sind stets sachdienlich.
  4. Antragsumstellungen nach Ablauf der Verjährungsfrist führen i.d.R. nicht dazu, dass Verjährung (Kommentierung im Palandt; BGB). Für Anträge bei einem örtlich unzuständigen Gericht ist das streitig. Das Oberlandesgericht Naumburg vertritt die Ansicht, dass auch ein solcher unzulässiger Antrag die Verjährung unterbricht.
1.11 Der Antrag an das Landwirtschaftsgericht
1. Abfindungsanspruch
1.13 Musterbeispiel eines Antrags: (bei Zweifelsfragen Rechtsberatung, telefonische Anfrage dringend ratsam)