16.1 Neue Milchquotenregelung – neue Ungerechtigkeit!
16. Betriebswirschaft
16.3 Lohnt sich der Milchquotenkauf - bei welchem Preis?
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16.2 Nichts ist so gut, als daß es nicht doch noch verbessert werden könnte.

Dies gilt für den neun Milchquotenhandel (im Westen Kontingente) im ganz besonderen Maße. Und da alles nur mit und von Menschenhand bzw. in den Köpfen der Menschen geregelt wird und entstanden ist, sollte auch der Mut bestehen, diese Fehlentwicklung schleunigst zu korrigieren.

 

Die privaten Bauern könnten dazu selbst einen Beitrag leisten, indem sie für notwendige Milchquote nicht mehr bieten als maximal 5 bis 10 Pfennig pro Kilogramm.

 

Wenn so ein LPG-Nachfolgeunternehmen mit zum Beispiel 3 Mio. kg die Milchproduktion aufgibt, bekommt dieses dann immerhin noch rund 200.000,– DM. Von den privaten Bauern, die diese dann kaufen und dafür zahlen, muß dieses Geld immerhin erst noch erarbeitet werden.

 

Konsequenter wäre ein völliger Kaufboykott von den privaten Milchbauern, um so die Politiker zu zwingen, die gegenwärtig vorgesehene Regelung zu korrigieren. Vermutlich würde auch eine Erhöhung des unentgeltlichen Quoteneinzugs von etwa 30% bei angebotener Quote das Problem wohl schon wesentlich entschärfen können, da dann auch die Kaufnachfrage um diese Menge sinkt, und zwar um genau diese Menge, die, ohne einen Preis an den Verkäufer zu zahlen, einbehalten wird, denn das was unentgeltlich einbehalten und neu zugeteilt wird, erscheint nicht auf dem Markt und je geringer dieser Quotenbörsenmarkt ist, je mehr in den neuen Bundesländern zum Nulltarif den Berechtigten wechselt, umso besser für die privaten Bauern.

 

Ferner ist die jetzige Quotenregelung, nämlich die Möglichkeit der LPG-Nachfolgeunternehmen, ihre Millionenquoten zu versilbern, für viele Bauern und Bodeneigentümer ein weiterer Anlaß, die Frage der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG erneut aufzugreifen, da die Milchquote als stille Reserve bisher bei der Vermögensauseinandersetzung und Eigenkapitalermittlung nach § 44 (6) LwAnpG wohl in keinem Fall berücksichtigt wurde und daher als stille Reserve das Eigenkapital und das zu verteilende Vermögen erhöhen müßte.

 

Auch dies sollte eigentlich ein Anlaß sein, für die verantwortlichen Politiker, die Verjährungsfrist nach LwAnpG um weitere 5 Jahre zu verlängern und die gegenwärtig vorgesehene Milchquotenregelung zu korrigieren.

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