0.5 Verjährung
0. Vorbemerkungen
0.7 Die neue Agrarpolitik - Ziele, Mittel und Wege - 2001
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0.6 Fünfte Novelle zum LwAnpG

Dieser Vorschlag wurde Herrn Bundeskanzler Schröder sowie Frau Justizministerin Däubler-Gmelin im Sommer 2000 vom Deutschen Bauernbund Brandenburg mit der Bitte um Prüfung übergeben.

1. Allgemeine Begründung

Die Umsetzung des LwAnpG in der Praxis hat sich entgegen aller Erwartungen weiter verzögert und ist noch längst nicht abgeschlossen. Ebenso hält der gesamte Umstrukturierungsprozeß unverändert an.
Die Verfahren bei den Landwirtschaftsgerichten, den Oberlandesgerichten sowie die entsprechenden Beschlüsse des BGH zeigen, daß nach wie vor eine ganze Reihe klärungsbedürftig war und weiterhin ist und die Umsetzung auch der höchstrichterlichen gefestigten Rechtsprechung in der Praxis erhebliche Probleme bereitet.
Selbst dort, wo sogenannten Abfindungsvereinbarungen geschlossen wurden, halten diese der Rechtsprechung in vielen Fällen nicht stand, so daß weiterer Klärungsbedarf besteht. Selbstverständlich geht es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht, wesentliche materielle Gesetzesänderungen nachträglich rückwirkend in Kraft zu setzen - Rückwirkungsverbot - doch sind Klarstellungen erforderlich, die zur Rechtssicherheit beitragen. Und da die Umsetzung des bisherigen Rechts und des durch Klarstellungen ergänzenden Rechts noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, ist insbesondere auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist erforderlich.
Auch sind in den zurückliegenden Jahren verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Gegebenheiten hervorgetreten, die einer Klarstellung im Gesetz bedürfen.

2. Änderungsvorschläge im einzelnen:

Zu § 36 LwAnpG:

  1. Das Ende des 1. Satzes "verjähren in 10 Jahren" ist zu ersetzen durch neu: "mit Ablauf des 31.12.2005".
  2. Satz 2 ist zu streichen.
  3. In Satz 3 ist Wort "10" durch "15" (Jahre aufzubewahren) zu ersetzen.

Begründung:

Aufgrund der Vorschriften des § 36 DM-Bilanzgesetz sind Wertansätze in den maßgebenden Bilanzen - DM-Eröffnungsbilanz und Folgebilanzen - zwingend, letztmalig in der Bilanz per 1994, zu berichtigen. Die Bilanzen bzw. der Jahresabschluß 1994 wurde in der Regel in 1995 erstellt, geprüft und von der Vollversammlung bestätigt. Bis zu dieser Wertansatzänderung sind die Bilanzen nichtig (Koch "Das Bilanzproblem nach § 44 (6) des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes", Landwirtschaftsverlag Müster-Hiltrup).

Nach § 17 DM-Bilanzgesetz sind Rückstellungen im Zweifelsfall erst mit dem Jahresabschluß 1997 aufzulösen, unter Umständen auch später - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufgrund des Zeitablaufs ist nunmehr jedoch bekannt, welche Rückstellungen bis 1997 oder später verbraucht und aufgelöst wurden, so daß es nunmehr möglich ist, bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 (6) LwAnpG entsprechende unberechtigte Rückstellungen eigenkapitalerhöhend als stille Reserven aufzulösen und hinzuzurechnen.

Die bisherige 10-jährige Verjährungsfrist hätte logischerweise aufgrund dieser zwingenden Vorschrift nach § 36 DM-Bilanzgesetz erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1995 beginnen dürfen und wäre dann auch erst mit Ablauf des 31.12.2005 abgelaufen.

Zur Zeit steht das Problem des Altschuldenerlasses aktuell im Raum, von dem zahlreiche LPG-Nachfolgeunternehmen profitieren werden. Bisher sind diese Altschulden eigenkapitalmindernd bei der Vermögensauseinandersetzung nicht mit berücksichtigt worden. Dieser Eigenkapitalerlaß wird aber sodann zu Eigenkapital, dem auf der Bilanzaktivseite auch entsprechende Gebäude oder Anlagen gegenüberstehen und im Zeitpunkt der Umwandlungsbilanz - Stichtagsbilanz - auch bereits gegenübergestanden haben, bei der Vermögensauseinandersetzung aber nicht berücksichtigt wurden.

Durch Altschuldenerlaß entstehendes Eigenkapital wäre daher nachträglich in die Vermögensauseinandersetzung einzubeziehen.

Zur Zeit wechselt die Rechtsvorschrift betreffs Milchquotenübertragung/Verkauf. Die zunächst unentgeltlich den Unternehmen zugeteilte Milchquote, die zunächst auch nicht handelbar war, stellt jedoch von Anfang an ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das bisher bei der Vermögensauseinandersetzung nicht berücksichtigt wurde, da diese stille Reserven nicht handelbar waren und nicht in Eigenkapital umgesetzt werden konnten. Dies ändert sich mit der nunmehr vorgesehenen Vorschrift ab 01.04.2000. Die Einbeziehung dieser stillen Reserven - immaterielles Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Stichtagsbilanz bzw. Umwandlungsbilanz - und die dort enthaltenen stillen Reserven, die nunmehr zur Realisierung kommen können, sind nachträglich bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 (6) LwAnpG einzubeziehen und als stille Reserven zu dem abfindungsrelevanten Eigenkapital hinzuzurechnen.

Seit geraumer Zeit versuchen LPG-Nachfolgeunternehmen zum Teil erfolgreich, Meliorationsanlagen an die Bodeneigentümer/Landverpächter zu verkaufen, das heißt, es werden von den Bodeneigentümern/Verpächtern, also den Vermögensanspruchsberechtigten nach § 44 (1) LwAnpG, für Meliorationsanlagen der LPG Kostenersatz gefordert, obgleich die Meliorationsanlagen in der DM-Eröffnungsbilanz und den Folgebilanzen und ebenso in Umwandlungsbilanz/Stichtagsbilanz nicht eigenkapitalerhöhend aktiviert sind. Nach dem Meliorationsanlagengesetz von den Bodeneigentümern geforderte Kostenerstattungen sind als Eigenkapital dem abfindungsrelevanten Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG hinzuzurechnen. Dies ist umso richtiger, als die Flächen in aller Regel auch beim Eintritt in die LPG in 1960 (oder früher bzw. später) ebenso mit Drainagen bzw. Meliorationen versehen waren, die jedoch aufgrund des Zeitablaufs und aufgrund der schweren Maschinen später durch neue Meliorationsanlagen der LPG ersetzt werden mußten. Die Meliorationsanlagen sind also lediglich Ersatz früherer Meliorationsanlagen, die die LPG-Bauern in die LPG - als gleichgestellte Leistungen - einbringen mußten, so daß im Grunde auch eine entschädigungslose Rückübertragung erforderlich sein sollte.

Fordern jedoch die LPG-Nachfolgeunternehmen entsprechende Kostenerstattung gemäß Meliorationsanlagengesetz, so ist dies bei der Vermögensauseinandersetzung bzw. Abfindung mit einzubeziehen.

Eine Klarstellung und klare Terminsetzung der Verjährung erscheint daher erforderlich, da bisher auch beim gleichen Unternehmen mehrere Bilanzen Abfindungs- bzw. Stichtagsbilanz maßgebend sein können und daher je nach Beendigung der LPG-Mitgliedschaft und je nach bisher maßgebender Abfindungsbilanz für das einzelne LPG-Mitglied beim gleichen Unternehmen die Verjährung zu einem ganz unterschiedlichen Zeitpunkt beginnen kann.

Ist z. B. die DM-Eröffnungsbilanz für ein Mitglied maßgebend, das zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden ist und seine Ansprüche entsprechend geltend gemacht hat - ab dem 16.03.1990 -, so kann in diesem Fall die Verjährung bezüglich dieses Mitglieds für seine Ansprüche am 01.01.1991 beginnen. Andere Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft später beendet haben, können unter Umständen die Bilanz per 31.12.1990, per 30.06.1991, per 31.12.1991 oder eine dazwischenliegende Umwandlungsbilanz als Stichtagsbilanz zugrunde legen. Je nach Zeitpunkt der Aufstellung, Prüfung und Bestätigung der einzelnen Folgebilanzen nach der DM-Eröffnungsbilanz kann daher auch die Verjährung für verschiedene Mitglieder der gleichen LPG bzw. des Nachfolgeunternehmens zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt beginnen. Diese Frage wird bei der jetzigen Regelung sicher ein weiterer Streitpunkt bei den Landwirtschaftsgerichten werden und sollte vermieden werden durch eine klare Festlegung wie oben vorgeschlagen.

Es kann und wird nach der jetzigen gesetzlichen Regelung Fälle geben, in denen die Verjährungsfrist bereits Ende 2000 abläuft. Bis dahin wird jedoch ein ganz erheblicher Teil, nach derzeitiger Lage der Dinge wohl 80% der Fälle, die Vermögensauseinandersetzung noch nicht gemäß bisheriger Gesetzesgrundlage umgesetzt, durchgeführt und abgeschlossen sein. Aus diesem Grunde ist eine Fristverlängerung und Klarstellung der Frist gesetzlich geboten.

Zu § 34 LwAnpG:

Hier sollte durch einen weiteren Absatz 4 klargestellt werden, daß die Wirkung der Eintragung nur dann eintritt, wenn, so wie der BGH in seinen Beschlüssen zur Rechtsnachfolge klargestellt hat,

  1. ein Umwandlungsbeschluß vorliegt,
  2. die gewählte Rechtsform zulässig ist - spätestens im Zeitpunkt der Eintragung in das Register - und
  3. die Identität gewahrt ist.

Ferner ist hierbei klarzustellen, daß diese Voraussetzungen auch erfüllt sein müssen im Falle der Teilung und des Zusammenschlusses §§ 4 - 22 LwAnpG. Zur Wahrung der Identität ist Voraussetzung, daß Bilanzaktiva, Bilanzpassiva und maßgebendes Eigenkapital nach § 44 (6) LwAnpG sowie Ansprüche nach § 44 (1) LwAnpG jeweils im gleichen Verhältnis übertragen werden - Identitätswahrung (also inklusive des nach § 44 (6) LwAnpG zu ermittelnden Eigenkapitals unter Beachtung der stillen Reserven etc.).

Zu §§ 38 und 38a LwAnpG:

Es ist ergänzend hinzuzufügen, daß auch in diesen Fällen die vorgenannten Vorschriften weiter gelten und zu beachtet sind und die dann neuen Unternehmen alle vorgenannten Vorschriften erfüllen müssen - per Gesetz mit übergehen - und dafür gesamtschuldnerisch einzustehen haben.

Nur dadurch kann gewährleistet werden - ähnlich wie bei der Altschuldenregelung durch die DG-Bank -, daß bei Aufsplitterung der Unternehmen, Gründung von Tochtergesellschaften, die Vorschriften des LwAnpG nicht ausgehöhlt und unterlaufen werden.

Zu § 44 (6) LwAnpG: Es wäre klarzustellen, daß bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals die Vorschriften der §§ 36, 17, 50 und 53 DM-Bilanzgesetz zu beachten sind und dabei auch Altschuldenerlaß, Eigenkapitalbildung durch Bewertung der Milchquote oder Meliorationsanlagen Berücksichtigung finden müssen. Zu § 44 (1) 1 LwAnpG:

Es ist zu ergänzen, daß es sich hierbei um zwingendes Recht handelt und diese Schuld des LPG-Nachfolgeunternehmens nur erlischt durch Erfüllung oder Verzicht, ein Verzicht jedoch nur dann vorliegen kann, wenn dem Vermögensanspruchsberechtigten vor Unterschrift einer Abfindungsvereinbarung - Verzichtserklärung - der tatsächlich zustehende Anteil mitgeteilt wurde, das heißt korrekte Umwandlung des Unternehmens (oder Teilung bzw. Zusammenschluß), korrekte Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals nach § 44 (6) LwAnpG und korrekte Vermögenszuordnung (Vermögenspersonifizierung nach § 44 (1) LwAnpG) vorliegt und dies so mitgeteilt wurde, so daß dem Vermögensanspruchsberechtigten klar sein mußte, auf welchen Anteil er verzichtet. Andernfalls ist das LPG-Nachfolgeunternehmen seiner Informations- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.

Siehe hierzu insbesondere OLG Naumburg, 2 Ww 39/96 und 2 Ww 38/96, beide vom 05.08.1998 und Agrarrecht, Heft 2/97, S. 35 sowie Heft 1/95, S. 6. Zu § 44 (6) LwAnpG:

Es wäre zu ergänzen, daß die dort ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer gemäß Inventarverzeichnis (§ 36 DM-Bilanzgesetz) auch bezüglich der Vorschriften des § 31 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugrunde zu legen ist. Zu § 64 c LwAnpG (neu einzuführen):

Es sollte klargestellt werden, daß die Vorschriften des LwAnpG auch für deren Nachfolgeunternehmen und Tochtergesellschaften maßgebend sind und diese für die Erfüllung dieser Vorschriften einzustehen haben (siehe oben zu §§ 38, 38 a LwAnpG).

Zu § 70 (3) LwAnpG:

Es sollte klargestellt werden, daß die LPG-Mitglieder ausnahmslos Einsichtsrecht in entsprechende Prüfungsberichte haben.

Zu §§ 45, 47, 64 b LwAnpG:

Es sollte klargestellt werden, daß die LPG bzw. das Nachfolgeunternehmen Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben hat, funktionsfähig, wie bei Einbringung, und im Zweifelsfall die LPG bzw. das Nachfolgeunternehmen verpflichtet ist, einen Wertausgleich zu leisten bzw. Abbruchs- und Entsorgungskosten zu tragen hat.

Diese Vorschrift erscheint analog § 82 Sachenrechtsbereinigungsgesetz dringend erforderlich, wobei auch LPG-Gebäude auf fremden Grund und Boden, also auf dem Boden von Vermögensanspruchsberechtigten - oder auch nicht anspruchsberechtigter Personen (Nutzungsverträge, Kreispachtverträge) - andernfalls nach jetziger ungeklärter Gesetzesregelung die von der LPG genutzten Gebäude für die Bodeneigentümer eine unerträgliche Altlast bedeuten.

Zu § 64 d LwAnpG (neu einzuführen):

Es wäre klarzustellen, daß in den Fällen LwAnpG § 64 a sowie in den Fällen von Nutzungsverträgen mit dem Rat des Kreises (Kreispachtverträgen) zumindest Erstattungsansprüche gemäß § 44 (1) 1 LwAnpG bestehen. Gleiches muß im Falle der Liquidation gelten.

Reicht das Eigenkapital der LPG bzw. des Nachfolgeunternehmen zur Deckung der Ansprüche nach § 44 (1) 1 LwAnpG nicht aus (auch im Falle § 28 (2) LwAnpG, §§ 36 und 51 a LwAnpG), so verzichtet der Bund in jedem Fall auf entsprechende Altschuldentilgung, um so entsprechend Eigenkapital zur Erfüllung der Abfindungsansprüche zu ermöglichen.

Die jetzige Regelung, wonach für Kreispachtflächen sowie wenn im Falle der Liquidation der Liquidationsüberschuß nicht ausreicht, die Bodeneigentümer leer ausgehen, ist völlig unerträglich, zumal der Bund/Gesetzgeber andererseits seine Ansprüche in anderen und ähnlichen Fällen - Altschuldentilgung, Bodenreformland - durchaus auch geltend macht. Nachdem der Bund nach der Flächenerwerbsverordnung Land verbilligt veräußert und damit auf Erlös verzichtet, sollte es andererseits doch möglich sein, für die hier Geschädigten zumindest Ansprüche nach § 44 (1) 1 LwAnpG zu erfüllen. Sofern die LPG bzw. das Nachfolgeunternehmen dazu nicht in der Lage ist, eben durch Bundesmittel, und Zwar sowohl für Waldflächen (Waldinventar/Kahlschlag), für Kreispachtflächen und Gebäude, als auch im Falle der LPG i. L.

Zu § 69 LwAnpG:

Hier wäre für den Fall der gesetzlichen Liquidation klarzustellen, daß das Registergericht von Amts wegen verpflichtet ist, einen Liquidator zu bestellen, da, wie inzwischen in Fällen bekannt ist, Registergerichte nur auf Antrag tätig werden, die nicht umgewandelten neuen "LPG-Nachfolgeunternehmen" einen solchen Antrag jedoch nicht stellen und die Vermögensanspruchsberechtigten hiermit in der Regel überfordert sind und auch die entsprechenden Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung haben.

Ferner wäre dem § 69 LwAnpG hinzuzufügen, daß das Registergericht von Amts wegen verpflichtet ist, die Vorschriften nach §§ 4 - 42 LwAnpG - identitätswahrende Umwandlung - zu prüfen, sofern das Unternehmen von § 38 a LwAnpG, weitere Umwandlung und Teilung, Gebrauch macht, und Anträge zur Eintragung in das Register gestellt werden - Gründung neuer Unternehmen durch Teilung bzw. Tochterunternehmen oder erneute Umwandlung.

In all diesen Fällen muß das Registergericht von Amts wegen verpflichtet sein, den ersten Schritt der Teilung bzw. Umwandlung, Zusammenschluß nach §§ 4 - 42 LwAnpG erneut zu überprüfen.

Schließlich wäre an geeigneter Stelle im LwAnpG klarzustellen, daß bei Nichteinhaltung dieser zwingenden Vorschriften (betreffs Umwandlung, § 44 LwAnpG, Eigenkapitalermittlung unter Beachtung des DM-Bilanzgesetzes) jegliche Förderung der Unternehmen untersagt ist. Dies muß auch gelten betreffs Flächenerwerbsprogramm, Altschuldenerlaß, neue Pachtverträge durch die BVVG.

Dr. Werner Kuchs, Stollberg/Erzg.

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