0.5.1 Zum Beginn und Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG. Wann verjähren die Vermögensansprüche nach LwAnpG?
0.5 Verjährung
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0.5.2 Stellungnahme und Fragen zu Problemen der Verjährung nach § 3b LwAnpG

Die Vermögensansprüche nach §§ 44, 36, 51a, 28 (2) LwAnpG verjähren nach derzeitiger

Rechtslage in 10 Jahren. Strittig kann es dabei u. a. sein, wann, aus welchen

Anlaß die 10jährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Kuchs in: Recht der Landwirtschaft,

Heft 11/2000) und ab wann die LPG, das Nachfolgeun-ternehmen die Einrede der Verjährung

geltend machen kann. Die dabei festzustellenden Unsicherheiten belasten die Vermögen-sanspruchsberechtigten

ehemaligen LPG-Mitglieder sehr, zumal zu diesem Problembereich in vielen Fällen

auch juristische Fachexperten keinesfalls gleicher Meinung sind und daher selbst

in der Beratung und bei den Gerichten divergierende Meinungen vertreten werden.

Eine qualifizierte wissenschaftliche Untersuchung/Stellungnahme hierzu gibt es leider nicht.

Nachfolgende Darstellung soll einen kurzen Überblick, - in mehr oder weniger ungeordneter Reihenfolge, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, über diese diesbezüglichen Fragen geben, auf die die betroffenen Menschen eine verläßliche juristisch klarstellende Antwort erwar-ten, soweit dies nötig und möglich ist (Novelle § 3b LwAnpG).

Die gegenwärtige Unsicherheit wird von den betroffenen Menschen als weitere Hürde zur Durchsetzung gesetzlich zustehender Vermögensansprüche empfunden. Das möglicherweise zusätzliche Prozeßrisiko belastet auch das Vertrauen in den Rechtsstatt, denn es kann nicht zumutbar sein (Artikel 1 und 2 GG), wenn auf Grund gesetzgeberischer Unklarheit die Opfer des DDR-LPG-Unrecht im Rechtsstaat BRD Fragen gerichtlich mit Kostenrisiko klären lassen müssen, die sie vom Rechtsstaat zu Recht für selbstverständlich geklärt erwarten.

1. LwAnpG alter Fassung 1990:

 

  • Verjährung nach DDR-LPG-Recht ? (EV 03.10.1990)
  • Verjährung nach BGB/ 30 Jahre ? (noch ohne § 3a LwAnpG)

 

2. LwAnpG neue Fassung (Juli 1991, § 3b LwAnpG neu)

 

  • Rückwirkungsverbot? 5 Jahre/10 Jahre ab 1990 oder 1991 ? (ab 1990 6 bzw. 11 Jahre ?)
  • 5/10 Jahre ab 1991 = 6/11 Jahre ab 1990 LwAnpG a. F. - bei Fälligkeit 1990
  • § 51a - Erbfälle, wenn Auszahlung in 1990 gefordert wurde oder wenn Auszahlung vor dem 01.07.1990 gefordert wurde
  • Erbfälle bis Ende 1990, wenn gleichzeitig noch in 1990 die Auszahlung gefordert wurde, z. B. im November 1990
  • Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit ? bei Ratenzahlung?

 

3. Fristbeginn/Unterbrechung/ Anlauf - Ablauf - Hemmung,

nach BGB? :

  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes 1990 alter Fassung oder 1991 neuer Fassung, oder jeweils ab Beginn des Folgejahres 01.01.1991 bzw. 01.01.1992
  • Entstehung/Fälligkeit des Anspruchs - wann?
  • Einfluß von Wirksamwerden der Kündigung
  • Einfluß von Geltendmachung des Anspruchs
  • § 49 LwAnpG - Feststellung der Bilanz/Fälligkeit der Raten/ bei Ratenzahlungsvereinbarung z. B.: in 1995 ab 1996, 5/10 Jahresraten
  • Wenn Bilanz (Stichtagsbilanz) nie festgestellt wurde? - Umwandlungsbilanz oder vorangegangene Teilungsbilanz, wenn Mitgliedschaft vor der Teilung beendet wurde - gekündigt oder Kündigung bereits wirksam war?
  • Wenn es eine Teilungsbilanz nicht gibt, sondern lediglich einen Teilungsplan, aber keine ordentliche Bilanz i. S. des Gesetzes.
  • § 43 LwAnpG in Verbindung mit § 49 LwAnpG - Frist 1 Monat/6 Monate - 5 Jahre oder je nach Vereinbarung (10 Jahresraten).
  • Entstehung bzw. Fälligkeit bei Wiedereinrichtern in 1990/1991.
  • § 36 DM-Bilanzgesetz - nichtige Bilanzen bis 1994/95 - Prüfung und Bestätigung in 1995, Beginn der Verjährung ab 01.01.1996?
  • Entstehung des Anspruchs bei Ratenzahlungsvereinbarung?
  • Fälligkeit des Anspruchs bei Ratenzahlungsvereinbarung?
  • Kann der Tag der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register für den Beginn der Laufzeit - Verjährungsfrist von Bedeutung sein? Rückwirkung der Eintragung im Innenverhältnis auf den Tag des Umwandlungsbeschlusses/Beschluß der neuen Satzung.
  • In Fällen § 28 Abs. 2 LwAnpG / Wenn Barabfindungsangebot § 36 LwAnpG erst 1992/93/94 unterbreitet und (ohne Verzicht auf weitere Nachzahlung) vereinbart wurde.
  • Nichtige Vereinbarung in Fällen § 36 LwAnpG, in Fällen § 44 LwAnpG, in Fällen § 51a LwAnpG.
  • Wirkung eines Anerkenntnis durch den LPG-Vorstand bzw. Nachfolgeunternehmen.
  • Verzicht auf Einrede der Verjährung
  • Kann die Einrede der Verjährung auch noch bei Gericht in der 2. oder 3. Instanz (OLG/BGH) geltend gemacht werden?
  • Entstehung/Fälligkeit, Verjährungsbeginn des Anspruchs bei nachträglich festgestellter Liquidation - bisher unerkannter Liquidation - wenn die Kündigung der LPG-Mitgliedschaft vor dem 01.01.1992 erfolgte, Liquidator erst z. B. in 2001 bestellt wird ?
  • Fälligkeit bei Abhängigkeit vom Liquidationsergebnis/Liquidationsüberschuß
  • Feststellung der bisher unerkannten Liquidation - z. B. im Jahr 2006, nach Ablauf der "Verjährungsfrist"? Rechtsschutzbedürfnis, auch Feststellung der nicht wirksamen Rechtsnachfolge? Frist und Hemmung, Ablaufhemmung, Löschung im Register z. B. in 1993
  • Ablauf der Verjährungsfrist wird verstärkten Druck auf Prüfung der Rechtsnachfolge ausüben.
  • Folgen der Verjährung - Einrede, Verzicht auf Einrede, Verrechnung bei Gegenforderungen, Maßnahme zur Unterbrechung - Antrag an das Gericht § 65 LwAnpG.
  • Verjährungsbeginn in Haftungsfällen § 3a LwAnpG - Zeitpunkt der vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung?
  • Zeitpunkt des Eintritts des Schadens?
  • Zeitpunkt des bekanntwerden des Schadens?
  • nach Gerichtsentscheidungen gegen LPG/Nachfolger?
  • bei seither unerkannter Liquidation - Feststellung z. B. in 2004.

Auch Auszahlungsansprüche nach GenG § 74, Genossenschaft-Geschäftsanteil nach Kündigung bei der e.G. verjähren in 2 Jahren.

Schadens- und Haftungsansprüche dürften eigentlich nur nach BGB in 30 Jahren verjähren, da ihre Feststellung/Nachweis/Geltendmachung oft erst nach Ablauf der Frist von § 3b LwAnpG möglich ist.

Ohne Zweifel gibt es auf viele dieser in der Praxis die Menschen bewegenden Einzelfragen rechtlich verläßliche Antworten, auf sehr viele dieser Fragen, vor allem im Zusammenhang zum Gesamtpro-blem Vermögensauseinandersetzung/Umwandlung/Teilung, gibt es aber viele Rechtsunsicherheiten und divergierende Meinungen, die der Gesetzgeber durch eine klarstellende Novelle zumindest zu § 3b LwAnpG stark eingrenzen kann, ja muß, will er seinen Auftrag, für die Menschen da zu sein, ge-recht werden. (hierzu auch Dr. Kuchs: in "Recht der Landwirtschaft", Heft 8 und 11/2000)

0.5.1 Zum Beginn und Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG. Wann verjähren die Vermögensansprüche nach LwAnpG?
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