0.5 Verjährung
0.5.2 Stellungnahme und Fragen zu Problemen der Verjährung nach § 3b LwAnpG
Seite drucken Seite drucken

0.5.1 Zum Beginn und Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 3b LwAnpG. Wann verjähren die Vermögensansprüche nach LwAnpG? (Siehe hierzu auch Kapitel 0.3)

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen mit Schluss des Kalenderjahres (Ablauf des 31.12.) in dem der Anspruch entstanden ist (§ 3b Satz 2 LwAnpG). Entstanden ist ein Anspruch, wenn er fällig ist (§ 49 LwAnpG) und Klageweise geltend gemacht werden kann. Dies setzt voraus, dass die Anspruchsgrundlage vorliegt.

Je nach Anspruchsgrundlage:

a) § 3a LwAnpG - gesamtschuldnerische Haftung der LPG-Vorstandsmitglieder

b) § 28 Abs. 2 LwAnpG - bare Zuzahlung - noch nicht oder erst nach Eintragung des neuen Unternehmens in das Register ausgeschiedene LPG-Mitglieder/auch Erben.

c) §§ 36/37 LwAnpG - Barabfindungsangebot/auch an Erben bei Erbfall nach 16.03.1990. War nach Beendigung der LPG-Mitgliedschaft ein anderes Familienmitglied LPG-Mitglied oder im Erbfall ein Miterbe LPG-Mitglied (Mitgliedserbe), so stehen die Ansprüche nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1 und 2 LwAnpG diesem Rechtsnachfolgemitglied zu.

d) § 44 Abs. 1, Ziffer 1, 2 und 3 LwAnpG bei Beendigung/Kündigung der LPG-Mitglied nach dem 16.03.1990. Auch Erben stehen diese Ansprüche zu, wenn der Erbfall nach dem 16.03.1990 eingetreten ist.

e) § 51a i.V.m. § 44 Abs. 1, Ziffer 1 LwAnpG, vor dem 16.03.1990 ausgeschiedene ehemalige LPG-Mitglieder, sofern kein anderes Familienmitglied LPG-Mitglied war/auch Erben, sofern kein Miterbe LPG-Mitglied war.

Erben, auch Erbengemeinschaften ehemaliger LPG-Mitglieder treten grundsätzlich als Gesamtsrechtsnachfolger der Erblasser in die Rechte (und Pflichten) der ehemaligen LPG-Mitglieder ein und können daher, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Ansprüche ebenso geltend machen. Gleiches gilt bei Hofübergabe an Kinder vor dem 16.03.1990. Dann steht dem Hofübernehmer als LPG-Mitglied der entsprechende Anspruch zu - vorweggenommene Erbfolge. Die Hofübergabe nach dem 16.03.1990 spielt dagegen keine Rolle bei der Berechnung des Anspruchs und dessen Zuordnung. Es sei denn, die Ansprüche nach LwAnpG werden mit dem Hofübergabevertrag mit übertragen/abgetreten.

Sind mindest 1 Erbe (Miterbe) auch LPG-Mitglied (Mitgliederbe in der gleichen LPG wie der Erblasser), so stehen diesem Erben alle Ansprüche nach §§ 3a, 28 Abs. 2, 36/37 und 44 LwAnpG (ggf. § 51a LwAnpG) zu. Wenn der Mitgliedserbe bis nach dem 15.03.1990 LPG-Mitglied war. Ansonsten gilt für den Mitgliedserben § 51a LwAnpG.

Auch in sogenannten Kreispachtfällen können Ansprüche nach § 51a LwAnpG bestehen, wenn vor Abschluss des Kreispachtvertrages eine LPG-Mitgliedschaft bestanden hat und Inventarbeitrag eingebracht wurde. Selbst eine Verzinsung und Bodennutzungsvergütung nach § 44 Abs. 1, Ziffer 2 LwAnpG ist unter bestimmten Voraussetzungen in diesen Fällen rechtlich denkbar - OLG Naumburg, 2 Ww 48/00 vom 29.08.2001- je nach Beginn bzw. Ende des Kreispachtvertrages.

Besondere Bedingungen sind in Fällen der Liquidation - auch der der nachträglichen, rückwirkenden bisher unerkannter Liquidation, von Bedeutung. Grundsätzlich kann der Liquidator erst auszahlen, wenn die Ansprüche auch hier fällig sind bzw. alle Schulden beglichen sind und ein Liquidationsüberschuss zur Verteilung zur Verfügung steht.

Danach eröffnet auch die nachträgliche Liquidation oft eine neue Chance, wenn nämlich die 10-jährige Verjährungsfrist abgelaufen ist und Ansprüche vom neuen LPG-Unternehmen mit dem Hinweis auf die Verjährung (oder Verwirkung) abgelehnt werden. Dann können die Ansprüche bei nachträglicher Überprüfung der Rechtsnachfolge und Bestellung eines Liquidators (im Jahre 2002 oder später) für die LPG wegen fehlender identitätswahrender Gesamtrechtsnachfolge (und bei Fortbestand der LPG-Mitgliedschaft) beim Liquidator auch in den kommenden Jahren noch Ansprüche geltend gemacht werden. Dies ist vor allem auch dann von Bedeutung, wenn bereits vor Jahren eine unzureichende Abfindungsvereinbarung mit dem neuen "Nichtsrechtsnachfolgeunternehmen" abgeschlossen /unterschrieben wurde (BGH, BLw 21/00 vom 27.04.2001), da das neue Unternehmen in diesen Fällen nicht Schuldnerin war und den Vermögensanspruch nicht erfüllen konnte.

Stützt sich also ein LPG-Unternehmen auf Verjährung oder bindende Abfindungsvereinbarung, so kann die Prüfung der Rechtsnachfolge bei Feststellung der Liquidation dennoch zumindest zu einem Teilerfolg führen, denn bei Teilnahme an der Liquidation gibt es praktisch keine Verjährung und eine evtl. Abfindungsvereinbarung mit dem neuen Unternehmen wirkt nicht gegen die LPG/den Liquidator. Eine Verjährung kann im Falle der Liquidation erst dann eintreten, wenn die Liquidation beendet ist und die Löschung der LPG im Register mit öffentlicher Bekanntmachung angekündigt wurde.

Dann läuft die Verjährung aber nur ein Jahr.

Seither dürften mit Ablauf des 31.12.2000 in maximal 1% der Fälle eine Verjährung eingetreten sein, nämlich dann, wenn der Anspruch bereits 1990 fällig geworden ist und eine Unterbrechung, eine Anlauf- oder Ablaufhemmung der 10-jährigen Verjährungsfrist nicht eingetreten ist - z. B. durch Vorstands- (Vollversammlungs-)beschluss oder vertragliche Vereinbarung.

Mit Ablauf des 31.12.2001 könnten schätzungsweise 10 bis maximal 20 % der Ansprüche verjährt sein, wenn die Fälligkeit in 1991 eingetreten ist und die 10-jährige Verjährungsfrist am 01.01.1992 zu laufen begonnen hat.

In der Mehrzahl der Fälle wird die 10-jährige Verjährungsfrist wohl mit Ablauf des 31.12.2002 eintreten, da die maßgebenden Bilanzen - § 49 LwAnpG - in 1992 festgestellt und die neuen Unternehmen in der Mehrzahl in 1992 in das Register eingetragen wurden. Beginn der 10-jährigen Verjährungsfrist war daher in der Mehrzahl der Fälle am 01.01.1993 - Ablauf am 31.12.2002!
(siehe hierzu auch Kapital 2.3)

In nicht wenigen Fällen wird die Frist aber auch erst per 31.12.2003/2004 ablaufen, in Fällen der Liquidation, vor allem in den Fällen der seither unerkannten Liquidation unter Umständen noch wesentlich später. Vor Beginn der Liquidation nach § 69 Abs. 3 LwAnpG, dem 01.01.1992, ausgeschiedene LPG-Mitglieder oder ihre Erben können sich auf die Ablaufhemmung (§§ 202 ff. BGB) der 10-jährigen Verjährungsfrist berufen.

Zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen:

1.

Der Haftungsanspruch nach § 3a LwAnpG trifft die LPG- Vorstandsmitglieder von 1990/91. Haben diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts- Leiters vernachlässigt, ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so sind sie Gesamtschuldnerisch zu Schadensersatz verpflichtet. Dabei trifft die LPG-Vorstands- Mitglieder auch die Beweislast, wenn strittig ist, ob sie der Sorgfaltspflicht als ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter nachgekommen sind. Ein Schaden kann dabei den abfindungsberechtigten LPG-Mitgliedern z. B. entstanden sein:

- wenn Wirtschaftsgüter (z. B. Vieh oder Technik) bereits vor dem 01.07.1990 bzw. Umwandlung zu billig für DM veräußert wurden und daher das maßgebende Eigenkapital gemindert wurde.
- Wenn Teilung/Zusammenschluss oder Umwandlung nicht korrekt nach §§ 4 bis 36/37 LwAnpG durchgeführt wurde und es möglicherweise zur nachträglichen Liquidation kommt.
- Das Eigenkapital nicht nach § 44 Abs. 6 LwAnpG korrekt ermittelt wurde.
- Barabfindungsangebote und Abfindungsvereinbarungen unklar, unverständlich, missverständlich, täuschend nicht dem Gesetz entsprechend berechnet und sittenwidrig zur Unterschrift vorgelegt wurden. Die erforderliche Information und Erläuterung, eine korrekte Eigenkapitalermittlung und Personifizierung - § 44 Abs. 1 LwAnpG - unterlassen oder täuschend vorgelegt wurde.
- Mit einer Abfindungsvereinbarung ein Teilverzicht verbunden sein sollte ohne dass dies lang genug vor Unterschrift klar erläutert und vor Augen geführt wurde. (BGH, BLw 19/99 vom 16.06.2000 und BGH, VZR 74/96 vom 10.10.1997)
- Schließlich sind Haftungsansprüche nach § 3a LwAnpG nicht auf die Abfindungsansprüche nach §§ 28, 37, 44, 51a LwAnpG begrenzt, sondern erfassen auch andere mögliche Schäden - z. B. Gebäudeschäden, Bodenverunreinigungen, Umweltschäden oder Waldschäden - also alle Vermögensschäden. Denn in nicht wenigen Fällen haben die LPG in 1990/91 oder später die von ihr genutzten Gebäude in einem mehr als desolaten Zustand verlassen.

Da § 3a LwAnpG erst ab 1991 in das Gesetz eingefügt wurde und die Schäden ohnehin oft erst später eingetreten, d. h. realisiert bzw. bekannt geworden sind, könnten dies auch nicht früher fällig werden, nicht frührer Klageweise geltend gemacht werden, so dass die 10-jährige Verjährungsfrist auch frühestens zum Teil 2001 abgelaufen sein kann, häufig aber erst per 31.12.2002/2003 oder später ablaufen wird, selbst wenn der Schadentatbestand bereits 1990/91 verwirklicht wurde. Häufig wurden unrechtmäßige Abfindungsangebote erst 1993/96 vorgelegt und der Schaden erst dabei verwirklicht. (OLG Dresden, U XV 2753/01, 26.04.2002)

2.

Der Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG kann von LPG-Mitgliedern oder ihren Erben geltend gemacht werden, wenn die Mitgliedschaft nicht vor Eintragung des neuen Unternehmens in das Register beendet/gekündigt wurde und wenn der erhaltene Gesellschaftsgeschäftsanteil, der Gegenwert, niedriger ist als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG. Der Anspruch ist entstanden - wurde fällig und konnte Klageweise geltend gemacht werden - nach Eintragung des neuen Unternehmens in das Register bzw. der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung. Da die Eintragung i.d.R. erst 1992, oft aber erst später, nämlich 1993 oder 1994 erfolgt ist, verjähren diese Ansprüche i.d.R. erst mit Ablauf des 31.12.2002/2003/2004 oder später.

3.

Der Anspruch auf Barabfindung nach §§ 36, 37 LwAnpG war nach LwAnpG n. F. ab Juli 1991 im Umwandlungsbeschluss nachvollziehbar/nachrechenbar anzubieten. Dies ist jedoch meist unterblieben. Daher konnte auch eine Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden. Auch spätere Barabfindungsangebote entsprechen i.d.R. nicht den gesetzlichen Vorschriften, nicht § 36 LwAnpG, sind nicht angemessen, denn schließlich muss die Barabfindung nach § 36 LwAnpG dem Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG entsprechen. Nur wenn ein Barabfindungsangebot gemäß Gesetz oder zumindest ein nachprüfbar, nachrechenbar, bei entsprechender Information und Aufklärung, vorgelegt wurde, ein Angebot das nicht sittenwidrig ist und den Anspruchsberechtigen nicht fahrlässig oder vorsätzlich übervorteilt, kann mit der Angebotsannahme eine bindende Abfindungsvereinbarung vorliegen. Verstößt ein Angebot gegen die klaren gesetzlichen Vorschriften, wurde der Abfindungsanspruchsberechtigte getäuscht oder anderweitig sittenwidrig zur Annahme eines Barabfindungsangebots gedrängt oder sonst wie veranlasst, ist die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht ausgeschlossen. Ob die 10-jähre Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde, ist unter Umständen auch mit davon abhängig, ob das Unternehmen nach Eintragung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde - 2 Veröffentlichungen der Eintragung in das Register.

Nach dem Gesetz ist die Annahme eines Abfindungsangebotes nur innerhalb von 2 Monaten möglich, setzt aber ein ordnungsgemäßes Barabfindungsangebot gem. § 36 LwAnpG voraus. Daher kann es in diesen Fällen strittig sein, wann die 2-monatige bzw. 10-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde. Andererseits sieht § 36 LwAnpG eine Frist zur Annahme eine Barabfindungsangebotes von 2 Monaten ab Bekanntmachung der Registereintragung des neuen Unternehmens vor. Bekannt gemacht gilt die Eintragung mit der 2. Veröffentlichung, § 33 LwAnpG. Im BGH Beschluss, BLW 7/01 war im Umwandlungsbeschuss ein ordnungsgemäßes Angebot nach § 36 LwAnpG unterbreitet worden. In der Praxis ist dies ein seltener Ausnahmefall. Wurde keine oder keine ordnungsgemäße Barabfindung angeboten, so wie dies in der Regel festzustellen ist, kann eine Verjährung der Ansprüche nicht eingetreten - § 37 LwAnpG.

4.

Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG steht zu, wenn die LPG-Mitgliedschaft nach dem 16.03.1990 aber vor Eintragung des neuen Unternehmens in das Register beendet bzw. gekündigt wurde. (Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Abfindungsanspruch grundsätzlich immer, auch wenn sich dieser auf die Rechtsgrundlage von § 28 Abs. 2, § 36, § 51a oder § 3a LwAnpG stützt, nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu berechnen ist.)

Beispiel:

Kündigung der LPG-Mitgliedschaft am 18.02.1990, Kündigungsfrist 1 Monat, Mitgliedschaftsende mit Ablauf des 17.03.1990. Aber Kündigung der LPG-Mitgliedschaft z. B. am 15.06.1992 (Eingang bei der LPG), Eintragung und damit Entstehung des neuen Unternehmens im Register am 17.06.1992, folglich erfolgte die Kündigung der LPG-Mitgliedschaft vor Eintragung durch Willenserklärung und wurde durch Willenserklärung zum Ausdruck gebracht, damit entsteht keine Mitgliedschaft im neuen Unternehmen, die Mitgliedschaft wird noch in der LPG beendet, ein Geschäftsanteil am Unternehmen neuer Rechtsform wird nicht zugeordnet. Folglich besteht der Anspruch § 44 Abs. 1 LwAnpG statt nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Ein Anspruch nach § 36 LwAnpG auf Barabfindung würde vorliegen, wenn im Umwandlungsbeschluss, also vor Kündigung, ein dem Gesetz entsprechendes Barabfindungsangebot unterbreitet worden wäre. Der Anspruch § 44 LwAnpG entseht mit der Feststellung (§ 49 LwAnpG) der maßgebenden Abfindungsbilanz/Umwandlungsbilanz durch die Mitgliederversammlung. Dies ist selten bereits 1991 erfolgt, in der Regel erst 1992, so dass die Verjährungsfrist hier am 01.01.1993 begonnen hat und am 31.12.2002 endet. Die ordnungsgemäße Feststellung der ordentlichen Bilanz i.S. § 44 Abs. 6 LwAnpG - der Abfindungsbilanz - ist erst möglich nach Bestätigung von Vorstand und Aufsichtsrat. Hat eine Prüfung und/oder Feststellung nicht stattgefunden, gilt die Abfindungsbilanz erst ab Feststellung der Folgebilanz (1993/1994) als bestätigt- aufgrund der Saldenvorträge der Abfindungsbilanz zur folgenden Bilanz.

5.

Der Anspruch nach § 51a LwAnpG steht ehemaligen LPG-Mitgliedern zu oder den Erben, wenn die Mitgliedschaft in der LPG vor dem 16.03.1990 beendet wurde - durch Kündigung, durch Wechsel des Arbeitsplatzes (sofern nicht delegiert) oder durch Tod.

Der Anspruch beschränkt sich auf Inventarbeitrag, Feldinventar und gleichgestellte Leistungen - Fondsausgleich, LPG Typ I Anteil. § 51a LwAnpG wurde erst mit der 1. Novelle zum LwAnpG 1991 in das Gesetz eingeführt. Die Verjährungsfrist kann daher frühestens am 01.01.1992 zu laufen begonnen haben und am 31.12.2001 abgelaufen sein. Allerdings kommt es hier darauf an, wann der Anspruch geltend gemacht wurde - oder das LPG-Unternehmen dem ehemaligen Mitgliedern/Erben ein Angebot vorgelegt hat.

6.

Aus all dem folgt, dass die Frage der Verjährung - wie im übrigen auch die Frage der Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung - in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Sicher dürfte jedoch sein, dass die Verjährungsfrist bisher in den allermeisten Fällen noch nicht abgelaufen ist und zumindest noch bis vor Ablauf dieses Jahres 2002 über das Landwirtschaftsgericht durch Antrag und damit Fristablaufunterbrechung geltend gemacht werden kann. Für den Vorstand/der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat des neuen Unternehmens gelten insbesondere bezüglich der persönlichen Haftung wegen Vermögensschäden bei Verletzung der Sorgfaltspflicht auch in Verbindung mit der Vermögensauseinandersetzung andere, d.h. längere Fristen nach BGB a.F. von 30 Jahren bzw. neuer Fassung 3 Jahre ab 01.01.2002 also bis 31.12.2004. (hierzu mehr Kap. 2.3.)



Eine besondere Situation liegt immer dann vor, wenn eine Abfindungsvereinbarung mit Ratenzahlung unterschrieben wurde. Hier tritt die Fälligkeit erst mit Fälligkeit der jeweiligen einzelnen Raten ein und auch dann - bei dieser Fälligkeit - beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist der einzelnen Raten. Wurde die letzte Rate 1997 oder im Jahre 2000 fällig, beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist per 01.01.1998 bzw. 01.01.2001 und läuft bis 31.12.3007 oder 2010.

0.5 Verjährung
0.5.2 Stellungnahme und Fragen zu Problemen der Verjährung nach § 3b LwAnpG