0.9 Ein Aktionsprogramm
0. Vorbemerkungen
0.11 Verletzungder Grundrechte und der Menschenrechte nach den Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verhindern dörflichen Frieden
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0.10 Europäische Union prüft LPG-Unternehmen

Die Prüfung der LPG-Unternehmen durch die Europäische Union (EU) ist aus verschiedenen Gründen notwendig. Bereits in 1991 ist in der Anpassungshilfeverordnung der EU u.a. festgelegt, dass die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung Voraussetzung ist um Anpassungshilfe beanspruchen zu können. In verschiedenen weiteren Förderprogrammen – Richtlinien der EU, des Bundes und der Länder – jeweils von der EU aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geprüft und genehmigt – ist ebenfalls die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung als Fördervoraussetzung festgelegt.

 

Erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den begünstigten Flächenerwerb nach der Flächenerwerbsverordnung in der im Übrigen ebenfalls die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung festgelegt und Voraussetzung ist, sowie durch die bisherige Altschuldenregelung und den LPG damit gewährten, seither so nicht genehmigten Wettbewerbsvorteilen machen weitere Regelungen und Überprüfungen erforderlich. Dabei ist auch bei der Altschuldenregelung immer die Frage der Vermögensauseinandersetzung wieder mit aktuell, da die Altschulden in 1990/91 bei der Eigenkapitalermittlung nach § 44 LwAnpG als Fremdkapital eigenkapitalmindernd in Abzug gebracht wurde, die LPG-Unternehmen 12 Jahre zinslos mit dieser Finanzierungsquelle mehr oder weniger erfolglos gewirtschaftet haben und nunmehr, so quasi als Dank, einen erheblichen Teil dafür nach dieser Altschuldenerlassregelung – abgezinste Teiltilgung – bekommen sollen, ohne vorher eine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung durchgeführt zu haben.

Die Wettbewerbsverzerrung liegt für jeden offenkundig auf der Hand. Die EU – Referat Wettbewerbsvorschriften – hat daher ein Beschwerdeformular vorgelegt, das auch im Internet abrufbereit ist:

 

http://europa.eu.int/comm/secretariat

_general/sgb/lexcomm/form_de.pdf

 

Nachfolgend die Zusammenfassung eines Beschwerdevordrucks - Beispiel:

 

Beschwerde

 

Die Verwendung dieses Beschwerdeformulars ist nicht verbindlich. Eine Beschwerde kann auch mit

einfachem Schreiben bei der Kommission erhoben werden. Es ist allerdings im Interesse des

Beschwerdeführers, möglichst viele sachliche relevante Informationen beizufügen. Das Formular kann

auf dem normalen Postweg an folgende Anschrift gerichtet werden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

(z.H. des Generalsekretärs)

Rue de la Loi, 200

B-1049 Brüssel

BELGIEN

 

Das Formular kann auch bei einer Vertretung der Kommission in den Mitgliedsstaaten abgegeben werden. Eine elektronische Fassung des Formulars kann vom Internet-Server der Europäischen Union

abgerufen werden. (http://europa.eu.int/comm/sg/lexcomm).

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen

Mitgliederstaat betrifft.

Der Beschwerdeführer wird gebeten, der Kommission jede Änderung der Anschrift sowie alle Vorgänge

mitzuteilen, die für die Bearbeitung der Beschwerde relevant sein könnten.

 

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Offenbarung seiner Identität durch die

Kommissionsdienststellen in manchen Fällen für die Bearbeitung der Beschwerde unerlässlich sind.

 

An die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts

 

1. Name und Vorname des Beschwerdeführers:

 

2. Gegebenenfalls vertreten durch:

 

3. Staatsangehörigkeit:

 

4. Anschrift:

 

5. Telefon/Fax/E-Mail:

 

6. Tätigkeitsbereich:

 

7. Mitgliedstaat oder öffentliche Einrichtung, die nach Ansicht des Beschwerdeführers das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet hat: (Bundesland, Fördermittelbewilligungsstelle, Amt für Landwirtschaft, BVVG)

 

8. Möglichst genaue Darstellung des Beschwerdegegenstands: (Vermögensauseinandersetzung – Förderung, Landpacht – BVVG)

 

9. Möglichst genaue Angabe der Bestimmung /en) des Gemeinschaftsrechts an (Verträgen, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen usw.), gegen die der Mitgliedstaat nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen hat: (wie Ziffer 8)

 

10. Geben Sie gegebenenfalls an, ob der betreffende Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erhalten hat oder erhalten könnte:

 

11. Etwaige bereits unternommene Schritte bei den Kommissionsdienststellen:

 

12. Etwaige bereits unternommene Schritte bei den anderen Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft (z.B. beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, beim Europäischen Bürgerbeauftragen). Geben Sie möglichst das Aktenzeichen an, mit dem Ihr Vorgang versehen wurde:

 

13. Bereits unternommen Schritte bei den einzelstaatlichen Behörden – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – (fügen Sie nach Möglichkeit eine Kopie des Schriftwechsels bei): Gutachterausschuss/Vermittlungsausschuss des Ministeriums, BVVG – Landpacht – Flächenerwerb, Landwirtschaftsgericht, Beschluss, Vergleich, Schriftwechsel.

 

13.1. Administrative Schritte (z. B. Beschwerde bei der zuständigen einzelstaatlichen staatlichen Verwaltungsbehörde – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene- und/oder beim Bürgerbeauftragen des Landes oder der Region): (Schriftverkehr mit Ministerium, Prüfung § 70 (3) LwAnpG.)

 

13.2. Schritte bei den Gerichten und ähnlichen Einrichtungen (z. B. Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle). (Geben Sie bitte an, ob bereits eine Entscheidung oder ein Schiedsspruch ergangen ist, und fügen Sie den Wortlaut der Entscheidung oder des Schiedsspruchs gegebenenfalls als Anlage bei): Landwirtschaftsgericht – Aktenzeichen, Bundesland, Ministerium.

 

14. Geben Sie etwaige Belege und Beweismittel an, auf die Sie Ihre Beschwerde stützen können, einschließlich der betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften (fügen Sie die Beweismittel ggf. als Anlage bei): LwAnpG, Flächenerwerbsverordnung, BVVG – Landpachtrichtlinien.

 

15. Vertraulichkeit (kreuzen Sie das zutreffende Feld an):

□ „Ich ermächtige hiermit die Kommission, bei ihren Kontakten mit den Behörden des Mitgliedsstaats, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, meine Identität zu offenbaren“.

□ „Ich bitte hiermit die Kommission, bei ihren Kontakten mit den Behörden des Mitgliedstaats, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, meine Identität nicht zu offenbaren“.

 

16. Ort, Datum und Unterschrift des Beschwerdeführers/Vertreters:

 

Erläuterungen:

 

Jeder Mitgliedstaat ist für die fristgemäße, gemeinschaftskonforme Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht und für dessen ordnungsgemäße Anwendung verantwortlich. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wacht nach Maßgabe der Verträge über die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Kommt ein Mitgliedstaat diesem Recht nicht nach, verfügt die Kommission über eigene Befugnisse (Vertragsverletzungsklage), um diese Zuwiderhandlung abzustellen. Ggf. ruft sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an. Die Kommission wird entweder auf der Grundlage einer Beschwerde oder aufgrund von Verdachtsmomenten, die sie selbst aufdeckt, tätig und leitet die ihr gerechtfertigt erscheinenden Schritte ein.

 

Eine Vertragsverletzung liegt dann vor, wenn ein Mitgliedstaat durch ein Tun oder Unterlassen gegen seine Pflichten aus dem Gemeinschaftsrecht verstößt. Dabei ist es unerheblich, welche Behörden des betreffenden Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – für die Vertragsverletzung verantwortlich ist.

 

Jeder, der der Ansicht ist, dass eine innerstaatliche Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, kann bei der Kommission eine Beschwerde gegen den betreffenden Mitgliedstatt erheben. Der Beschwerdeführer braucht weder nachzuweisen, dass Handlungsbedarf besteht, noch, dass er selbst von der beanstandeten Zuwiderhandlung hauptsächlich und unmittelbar betroffen ist. Die Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sie die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat betrifft. Die Dienststellen der Kommission können anhand der Regeln und Prioritäten für die Aufnahme und Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheiden, ob eine Beschwerde weiterverfolgt wird oder nicht.

 

Jeder, der der Ansicht ist, dass eine Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder Verwaltungspraxis gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wird aufgefordert, sich vor oder bei Erhebung einer Beschwerde bei der Kommission an die nationalen Verwaltungs- oder Rechtsinstanzen (einschließlich des nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten) und/oder die Schiedsgerichte oder Schlichtungsstellen zu wenden. Die Kommission empfiehlt, vor Erhebung der Beschwerde zunächst die im innerstaatlichen Recht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten wegen der damit verbundenen Vorteile für den Beschwerdeführer auszuschöpfen.

 

Die Inanspruchnahme des verfügbaren nationalen Rechtsschutzes dürfte es dem Beschwerdeführer im allgemeinen ermöglichen, seine Rechte direkter und eher seinen persönlichen Bedürfnissen entsprechend geltend zu machen (Erwirken einer Verfügung gegenüber der Verwaltung, Nichtigkeitserklärung einer Entscheidung, Schadenersatz) als im Wege eines von der Kommission erfolgreich betriebenen Vertragsverletzungsverfahrens, bei dem mitunter eine gewisse Zeit verstreicht, bis das Ergebnis vorliegt. Dies liegt dann unter anderem daran, dass die Kommission, bevor sie den Europäischen Gerichtshof anrufen kann, mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt aufnehmen und versuchen muss, die Abstellung der Zuwiderhandlung zu erlangen.

 

Darüber hinaus wirkt sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, nicht auf die Rechte des Beschwerdeführers aus, da es nicht auf die Regelung eines Einzelfalls gerichtet ist. Das Urteil gibt dem Mitgliedstaat lediglich auf, dem Gemeinschaftsrecht nachzukommen. Schadenersatzforderungen beispielsweise muss der Beschwerdeführer vor einem nationalen Gericht geltend machen.

 

Zugunsten des Beschwerdeführers sind folgende Verfahrensgarantien vorgesehen.

 

a)   Nach Eintragung der Beschwerde beim Generalsekretariat der Kommission wird jeder für zulässig befundenen Beschwerde ein Aktenzeichen zugeteilt. Der Beschwerdeführer erhält danach umgehend eine Empfangsbestätigung mit diesem Aktenzeichen, das er in jedem Schriftwechsel angeben sollte. Die Zuteilung eines solchen Aktenzeichens besagt noch nicht, dass ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet wird.

 

b)    Soweit die Kommissionsdienststellen bei den Behörden des Mitgliedstaats, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, vorstellig werden, geschieht dies unter Beachtung der vom Beschwerdeführer unter Nr. 15 dieses Formulars getroffenen Wahl.

 

c)   Die Kommission bemüht sich darum, binnen zwölf Monaten nach Eingang der

Beschwerde beim Generalsekretariat in der Sache zu entscheiden (Einleitung

eines Vertragsverletzungsverfahrens oder Einstellung der Untersuchung).

 

d)   Der Beschwerdeführer wird von der zuständigen Dienststelle informiert, wenn

diese beabsichtigt, der Kommission die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzuschlagen. Er wird außerdem bei Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens über den Stand des Verfahrens auf dem laufenden gehalten.

 

Hinweis:

 

Jeder ehemalige LPG-Bauer oder ihre Erben, die glauben, dass ihre LPG/Nachfolgeunternehmen gegen das LwAnpG oder anderer Wettbewerbsregeln der EU verstoßen hat (Flächenerwerbsverordnung, Altschuldenregelung, BVVG- Landpachtrichtlinien als Voraussetzung für den Flächenerwerb – Betriebskonzepts und seitherige Betriebsentwicklung, da diese auch bei neuer Einzelfallprüfung zwecks Altschuldenregelung von Bedeutung ist) sollte sich daher nicht scheuen, solche Verstöße sachlich konkret an die EU zu melden.

 

Da die seit 1992 von den jeweils zuständigen Bundesländern wiederholt durchgeführte Prüfungen mit den Ergebnissen der „Persilscheinausgabe“ schon seit längerem auch nicht mehr den Anschein der Glaubwürdigkeit vermitteln können, sind intensivere Prüfungen seitens der EU wünschenswert. Dies gilt auch vor allem dann, wenn Ansprüche nach LwAnpG verjährt sein können, da damit die Forderung nicht untergegangen ist, das LPG- Unternehmen zwar unter Umständen die Einrede der Verjährung geltend machen kann, sofern weitere neue Ansprüche gestellt werden, seitheriger mit Nachzahlungen abgeschlossene Fälle sind jedoch Beweis der fehlenden Ordnungsmäßigkeit im Sinne der Förderrichtlinien der EU – Wettbewerbsvorschriften – die trotz möglicher Verjährung auch künftig einzuhalten sind. Immer dann wenn ein LPG- Unternehmen sich auf die Einrede der Verjährung stützt und das Landwirtschaftsgericht möglicherweise nicht weiterhilft, ist daher die Überprüfung durch die EU dringend geboten. Aber auch wenn ein Verfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, liegen damit Beweise vor, dass gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen wurde.

 

Das Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des Wettbewerbsrechts besteht trotz möglicher Verjährung der Ansprüche nach LwAnpG unverändert fort.

 

Zwar kann die EU aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Artikel 5 des EG- Vertrages) nur tätig werden, wenn die Maßnahmen des einzelnen Mitgliedsstaats nicht ausreichen. Aufgrund der Erfahrungen mit den seitherigen Prüfungsaktionen der neuen Bundesländer und der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse bezüglich unkorrekter Vermögensauseinandersetzung, unkorrekter Rechtnachfolge, Nichteinhaltung der Betriebskonzepte als Voraussetzung der BVVG-Landpacht und der Förderungsmaßnahmen und möglicherweise anderer ganz offenkundiger Rechtsverstöße sind jedoch nicht nur die Wiedereinrichter und Neueinrichter im Haupt- und Nebenerwerb innerhalb der fünf neuen Bundesländer wettbewerbsrechtlich benachteiligt, sondern auch die Bauern in der gesamten EU, die solche nicht genehmigten „Wettbewerbsvorteile“ nicht in Anspruch nehmen können.

 

Internet: www.kuchs.de - dort Kapitel 1, 7 und 15 im Infozentrum-Ost

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