3.4 Verfahrens-, Gerichts- und Vertreterkosten
3. Urteile/Beschlüsse
3.6 Verfahrensfragen/Stufenantrag
Seite drucken Seite drucken

3.5 Haftungsfragen/Straftaten

1.

BGH, II ZR 371/98 vom 27.09.1999
bei GbR und mbH, nicht auch begrenzt - persönlich

 

2.

BLw 3/93 vom 26.10.1999
bei Werterhaltungspflicht/ i. L.

 

3.

BGH III ZR 91/91 vom 05.11.1992
Amtshaftung, Vermögensverfall (analog zur Gesamtvollstreckung/ Liquidation bei Vermögensansprüchen?

 

4.

LwZR 3/97 vom 07.11.1997 keine Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Waldwirtschaft


/ RdL 2/98

5.

Staatshaftung/Amtshaftung

 

 

Das Staatshaftung und Amtshaftung aktuell sein können, haben auch verschiedene Fachbeiträge sowie Gerichtsentscheidungen klargestellt. Verwiesen sei hier auf den Beitrag von Dr. Horst Hagen NJW 1970, Heft 23, Seite 1017. und auf den Beitrag von Dr. Jürgen Blomeyer, München, NJW 1977, Heft 13, Seite 527.

Schließlich sei auf einige Gerichtsentscheidungen verwiesen:

NJW 1983, Heft 40, Seite 2241, BGH vom 03.03.1983, III ZR 34/82 Ferner die BGH-Entscheidung vom 18.04.2002, III ZR 159/01 in der Zeitschrift Agrarrecht, Heft 10/2002 - sowie die dort angeführten weiteren Urteile.

Die Beiträge und Urteile verweisen unter anderem auf Art. 2, Abs. 1 GG, Art. 19, Art. 34 GG sowie § 839 BGB, § 300 ZPO.

Vor allem auch bei überlanger Verfahrensdauer kann es zu Haftungsfolgen für Staat und Amtsträger - Richterinnen und Richter - kommen. Das Grundgesetz, insbesondere auch das Persönlichkeitsrecht Art. 2 (1) GG schützt private Rechte und damit auch Vermögensrechte.

Bei den Eingriffen in das Vermögen und Nutzungsrecht der Bauern nach LPG-Gesetz ist von enteignungsgleichen Eingriffen auszugehen.

Das LwAnpG, gestützt auf den Einigungsvertrag, und damit auf das Grundgesetz, will diese Eingriffe rückgängig machen - soweit dies möglich ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 242 BGB) erlaubt keine Ungleichbehandlung, weshalb bereits eine überlange Verfahrensdauer zu Haftungsfolgen führen kann. Dies gilt um so mehr, als möglicherweise durch die lange Verfahrensdauer das Vermögen am Ende nicht mehr zur Verfügung steht, sei es durch Insolvenz oder durch erwirtschaftete Verluste. Dabei kann auch eine zeitliche Verzögerung durch überflüssige Gutachten zur Haftung führen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz - Treu und Glauben, § 242 BGB - erlaubt auch keine Ungleichbehandlung der LPG-Mitglieder, weder seitens des Gerichts noch durch das LPG-Unternehmen.

Da bei der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG nach dem Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und zudem aufgrund der Tatsachennähe Beweiserleichterungen greifen - § 287 ZPO und OLG Brandenburg vom 14.10.1999, 5 U 64/97 - kann es verhältnismäßig leicht zur Staatshaftung/Amtshaftung kommen.

Dies gilt auch bezüglich der Registergerichte - Registerrichter und Grundbuchämter, Grundbuchrichter - zumal in diesen Fällen das Richterprivileg nicht gilt.

Neben der Haftung nach § 3a LwAnpG - LPG-Vorstand sowie Vorstand/Geschäftsleitung und Aufsichtsrat des umgewandelten LPG-Unternehmens - Gesamtrechtsnachfolge - sowie der einschlägigen Haftungsvorschriften nach HGB, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz sowie Wirtschaftsprüferordnung kann daher die Staatshaftung/Amtshaftung zunehmend von Bedeutung sein. Dies gilt auch bezüglich der Verfahrenskosten und Gutachtenskosten, zumal bezüglich der Bewertungsmethode des Gutachters der Tatrichter laut BGH-Beschluss in der Verantwortung steht.

3.4 Verfahrens-, Gerichts- und Vertreterkosten
3. Urteile/Beschlüsse
3.6 Verfahrensfragen/Stufenantrag